Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)
Abkürzung
AMFG
Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16.3.2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Abkürzung
AMFG
Abschnitt I
Aufgaben der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
§ 1. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung sowie zur Verhütung von Arbeitslosigkeit dadurch beizutragen, daß sie insbesondere
Personen bei der Berufswahl und bei einem angestrebten Berufswechsel beraten,
Personen bei der Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes und bei der Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung oder Ausbildung behilflich sind,
Dienstgebern bei der Beschaffung geeigneter Arbeitskräfte behilflich sind,
eine allenfalls notwendige Anpassung an die Erfordernisse des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes fördern.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die Arbeitsmarktbeobachtung sowie für die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zu sorgen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat unter Berücksichtigung der nach Abs. 2 erarbeiteten Unterlagen und nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik (§ 41) Maßnahmen für eine den wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßte und auf die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung Rücksicht nehmende Arbeitsmarktpolitik zu treffen. Dabei ist auf übergeordnete volkswirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte gebührend Rücksicht zu nehmen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 388/1976)
Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben
Verantwortung für den Arbeitsmarkt
§ 1. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
Abschnitt 1
Ziele und Aufgaben
Verantwortung für den Arbeitsmarkt
§ 1. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung und zur optimalen Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes beizutragen.
(2) Die Aufgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegenüber dem Arbeitsmarktservice richten sich nach dem Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann geeignete Unternehmen oder Einrichtungen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG), BGBl. Nr. 196/1988, beauftragen.
(4) Die Beauftragung mit Aufgaben gemäß Abs. 3 hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes und des AÜG zu erfolgen. Die Leistungen sind in Form von Dienst- oder Werkleistungen zu erbringen.
(5) Bei der Erbringung der Leistungen ist auf einen angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
§ 2. Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die für Fragen der Sozial- und Wirtschaftspolitik maßgebenden Stellen über die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihrem Bereich in geeigneter Weise laufend zu informieren.
Abschnitt 2
Arbeitsvermittlung
Begriff
§ 2. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Arbeitgebern (Dienstgebern) zur Begründung von Arbeitsverhältnissen (Dienstverhältnissen) oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, dass diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden und von Au-pair-Kräften von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Veröffentlichung und Verbreitung von Stellenangeboten und Stellengesuchen, es sei denn, dass diese nicht der Hauptzweck ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht, ist untersagt.
Abschnitt II
Berufsberatung, Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen
Ausbildungsplätzen
Begriff
§ 3. (1) Unter Berufsberatung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Hilfe zu verstehen, die Personen durch Berufsaufklärung und individuelle Beratung im Hinblick auf ihre Berufswahl und ihr berufliches Fortkommen unter angemessener Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und ihrer Verwendungsmöglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt geleistet wird.
(2) Für die Berufsberatung sowie die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen gelten nachstehende Richtlinien:
die Inanspruchnahme der Berufsberatung und ihrer Vermittlungsdienste ist freiwillig,
niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Lehrstelle oder einen angebotenen Ausbildungsplatz anzutreten,
niemand kann gezwungen werden, eine ihm von der Berufsberatung empfohlene Person einzustellen,
die Berufsberatung und die Vermittlung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen sind unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
bei der Berufsberatung sind die Berufswünsche und die berufliche Eignung des Ratsuchenden zu berücksichtigen, wobei auch auf die wirtschaftliche Verwendungsmöglichkeit Bedacht zu nehmen ist,
zu einer der Feststellung der Eignung des Ratsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),
auf die Vermittlung einer bestimmten Lehrstelle, eines bestimmten Ausbildungsplatzes oder einer bestimmten Person besteht kein Rechtsanspruch,
auf die Vermittlung von Lehrstellen und sonstigen Ausbildungsplätzen findet die Vorschrift des § 10 lit g sinngemäß Anwendung.
(3) Bei der Berufsberatung, insbesondere der zur Schulentlassung kommenden Schüler, ist Bedacht zu nehmen auf die im Sinne des § 2 Schulorganisationsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 242, getroffenen Maßnahmen der Schule.
Grundsätze
§ 3. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Grundsätze:
Die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig.
Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeit anzunehmen die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, werden dadurch nicht berührt.
Niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen.
Die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, dass Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und Arbeitgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können.
Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.
Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen.
Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen entspricht.
Zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung der Arbeitsuchenden, bei Minderjährigen auch der Erziehungsberechtigten.
Ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
Die Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
Durchführung der Berufsberatung
§ 4. (1) Die Dienste der Berufsberatung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.
(2) Sonderdienste der Berufsberatung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Beratungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienste in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.
(3) Zur Durchführung der Berufsberatung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
Vormerkungen über die Ratsuchenden hinsichtlich ihrer beruflichen Befähigung und den angestrebten Beruf,
Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Lehrstellen und sonstiger Ausbildungsplätze sowie über die Arbeitsbedingungen und Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen,
berufskundliche Unterlagen, die vor allem Berufsbilder, Berufsausbildungsrichtlinien und vergleichbare Aussagen über die Berufsanforderungen, Berufsaussichten in ihrer langfristigen volkswirtschaftlichen Entwicklung sowie Verdienstmöglichkeiten der einzelnen Berufe zu enthalten haben.
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
vom Arbeitsmarktservice,
von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
von gemeinnützigen Einrichtungen,
von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Vereinsstatuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
vom Arbeitsmarktservice,
von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
von gemeinnützigen Einrichtungen,
von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.
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AMFG
Berechtigung zur Arbeitsvermittlung
§ 4. (1) Arbeitsvermittlung darf unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden
vom Arbeitsmarktservice,
von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen,
von gemeinnützigen Einrichtungen,
von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder, soweit ausschließlich Führungskräfte vermittelt werden, der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren.
(2) Die Gewerbebehörden und der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz beauftragten Unternehmen und Einrichtungen sind berechtigt, Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen. Bei Bedarf nach regelmäßigen Informationen zum Zweck der Arbeitsmarktbeobachtung kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung festlegen, dass bis zu zweimal jährlich bestimmte Eckdaten der Vermittlungstätigkeit mitzuteilen sind. Diese Verpflichtung kann abhängig vom Umfang der Vermittlungstätigkeit unterschiedlich festgelegt werden.
(3) Die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit durch gemeinnützige Einrichtungen ist dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anzuzeigen. Die Anzeige hat die Statuten und Angaben zur beabsichtigten Vermittlungstätigkeit zu enthalten.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann den gemeinnützigen Einrichtungen Auflagen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erteilen.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit zu untersagen, wenn sie diese nicht unentgeltlich im Sinne des § 2 Abs. 2 ausgeübt hat oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen hat. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einer gemeinnützigen Einrichtung die Vermittlungstätigkeit auch zu untersagen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die Vermittlungstätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt werden wird oder wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen werden wird.
(6) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über Arbeitsuchende weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er den Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Ersatz zu leisten.
(7) Der Arbeitsvermittler muss über angemessene Geschäftsräume verfügen. Die Berechtigung zur Arbeitsvermittlung ist den Kunden in geeigneter Weise mitzuteilen.
(8) Arbeitsuchende, die nicht die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens besitzen, dürfen, soweit es sich nicht um Künstler handelt, von den Berechtigten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 nur vermittelt werden, wenn die Arbeitsuchenden zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung in Österreich ohne Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, nachweislich berechtigt sind oder die Vermittlung im Einvernehmen mit dem Arbeitsmarktservice erfolgt.
§ 5. (1) Den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung obliegt es unter anderem, im Einvernehmen mit den Schulleitungen für die Abhaltung einer berufsaufklärenden Unterrichtung durch Berufsberater in der Schule zu sorgen, und zwar für Schüler
der 8. Schulstufe,
niedrigerer Schulstufen der Volks-, Haupt- und Sonderschulen, sofern sie durch den Besuch dieser Schulstufe das neunte Jahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllen,
des Polytechnischen Lehrganges.
(2) Darüber hinaus haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung auf Ersuchen der Schulbehörde Fachleute zur Ergänzung des berufsorientierenden Unterrichtes im Polytechnischen Lehrgang zur Verfügung zu stellen und die Schule über deren Wunsch bei generellen Maßnahmen der Berufswahlvorbereitung, wie Führungen in berufskundliche Ausstellungen, in Betriebe und zu Filmveranstaltungen, zu unterstützen.
(3) Die Vorschriften der Abs. 1 und 2 mit Ausnahme der den Polytechnischen Lehrgang betreffenden Bestimmungen gelten sinngemäß hinsichtlich der allgemeinbildenden höheren Schulen bezüglich entsprechender Maßnahmen für die Schüler der beiden letzten Schulstufen.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
Unterlagen über Betriebe.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 5. (1) Die Arbeitsvermittlung ist von den Berechtigten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 unentgeltlich durchzuführen.
(2) Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler oder einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren, die zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung berechtigt sind, haben die Arbeitsvermittlung für die Arbeitsuchenden, soweit es sich nicht um Künstler oder Sportler handelt, unentgeltlich durchzuführen.
(3) Bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern darf ein Vermittlungsentgelt verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das bei der Vermittlung von Künstlern und Sportlern von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
(4) Alleinvermittlungsaufträge sind nur zulässig, soweit eine sachliche Rechtfertigung hiefür besteht.
(5) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
Unterlagen über Betriebe.
§ 6. (1) Zu Beginn des Schuljahres haben die Volks-, Haupt- und Sonderschulen, die allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Polytechnischen Lehrgänge alle im § 5 Abs. 1 unter den lit a bis c genannten Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.
(2) Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben jene Schüler, die nach Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule verlassen, sobald dies bekannt wird, und überdies die Schüler der beiden letzten Schulstufen zu Beginn des Schuljahres dem nach dem Standort der Schule zuständigen Landesarbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.
(3) Die berufsbildenden mittleren und höheren Schulen haben alle vorzeitig ausscheidenden Schüler dem nach ihrem Standort zuständigen Arbeitsamt nach Maßgabe des Abs. 4 zu melden.
(4) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat die Form der Meldungen und die inhaltliche Gestaltung der Formulare der Berufsberatungskarten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, soweit davon land- und forstwirtschaftliche Schulen betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, festzusetzen.
(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Schulen haben bei Vorliegen einer schriftlichen Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954) des Schülers ein Lehrgutachten und, sofern vorhanden, auch ein Schularztgutachten über den betreffenden Schüler dem nach dem Standort der Schule zuständigen Arbeitsamt bzw. Landarbeitsamt für Zwecke der individuellen Berufsberatung zur Verfügung zu stellen.
Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten
§ 6. (1) Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung der Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfasst werden. Die erhobenen und verarbeiteten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Arbeitsvermittlung verwendet und nur jenen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Arbeitsvermittlung befasst sind.
(2) Die Aufnahme einer offenen Stelle gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Vormerkung einer arbeitsuchenden Person gilt als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitgeber; gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere sachlich gebotene Sperrvermerke, sind jedoch zu beachten.
(4) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt ist.
(5) Gesetzliche Interessenvertretungen, kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen, gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler sind zur Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche berechtigt.
§ 7. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet ist.
(2) Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Wunsch des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen über Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung der vorgenannten Personen zulässig ist.
(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).
Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung
§ 7. Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.
§ 8. (1) Zur Durchführung der Berufsberatung sind solche Personen heranzuziehen, welche die persönliche Eignung haben und auf Grund ihrer Vorbildung die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen besitzen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat für die fachliche Ausbildung und Fortbildung der in der Berufsberatung tätigen Personen durch geeignete Schulungsmaßnahmen zu sorgen.
Abschnitt 3
Sonstige Bestimmungen
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise, es sei denn, dass ausdrücklich anderes angeordnet ist.
Abschnitt III
Arbeitsvermittlung
Begriff
§ 9. (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen oder mit Auftraggebern (Zwischenmeistern, Mittelspersonen) zur Begründung von Heimarbeitsverhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zusammenzuführen, es sei denn, daß diese Tätigkeit nur gelegentlich und unentgeltlich oder auf Einzelfälle beschränkt ausgeübt wird. Unter den Begriff Arbeitsvermittlung fällt auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich.
(2) Unentgeltlich im Sinne des Abs. 1 ist die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung, wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist und ohne sonstigen wirtschaftlichen Nutzen ausgeübt wird.
(3) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Herausgabe und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen über Stellenangebote und Stellengesuche einschließlich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke und Auszüge aus periodischen Druckschriften. Die Aufnahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähnlichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird hiedurch nicht eingeschränkt, es sei denn, daß die Veröffentlichung von Stellenangeboten und Stellengesuchen der Hauptzweck des Druckwerkes ist.
(4) Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt auch die Überlassung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte, sofern der Überlasser nicht die Pflichten des Arbeitgebers trägt.
(5) Jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften nicht gedeckt wird, ist untersagt.
Verweisungen
§ 9. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 10. Für die Arbeitsvermittlung gelten insbesondere nachstehende Richtlinien:
die Inanspruchnahme der Arbeitsvermittlung ist freiwillig,
niemand kann gezwungen werden, eine ihm angebotene Arbeit anzunehmen - die Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 199, werden hiedurch nicht berührt,
niemand kann gezwungen werden, eine angebotene Arbeitskraft einzustellen,
die Arbeitsvermittlung hat dahin zu wirken, daß Arbeitsuchenden offene Stellen nachgewiesen werden und die Dienstgeber die angeforderten Arbeitskräfte erhalten können,
die Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich und unparteiisch durchzuführen,
bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse des Arbeitsuchenden einerseits und die Wünsche des Dienstgebers und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes anderseits zu berücksichtigen.
Arbeitsuchende dürfen nur zu Arbeiten vermittelt werden, die ihren körperlichen Fähigkeiten angemessen sind, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt sind, wobei als angemessen eine Entlohnung dann gilt, wenn sie den jeweils anzuwendenden kollektivvertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Bestimmungen entspricht,
zu einer der Feststellung der Eignung des Arbeitsuchenden vorausgehenden psychologischen oder ärztlichen Untersuchung bedarf es der Zustimmung des Arbeitsuchenden, bei einem Minderjährigen auch des Erziehungsberechtigten (§ 39 des Jugendwohlfahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1954),
ein Rechtsanspruch auf Vermittlung eines bestimmten Arbeitsplatzes oder einer bestimmten Arbeitskraft besteht nicht.
Abkürzung
AMFG
Abschnitt 3a
Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner
Zuständigkeit
§ 10. (1) Bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) ist im übertragenen Wirkungsbereich eine Zulassungsstelle für die Zulassung von EURES-Mitgliedern oder EURES-Partnern gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013, ABl. Nr. L 107 vom 22.04.2016, S 1 eingerichtet. Die Zulassungsstelle ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend gebunden. Weisungen ergehen an den Leiter der Zulassungsstelle.
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Zulassungsstelle erfolgt unentgeltlich. Ihr Leiter ist vom Präsidenten der WKÖ zu bestellen.
(3) Die Zulassungsstelle hat der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend einen Jahresbericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den rechtlichen Vorgaben zu übermitteln. Sie hat sämtliche die Amtsführung betreffenden Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(4) Die Zulassungsstelle hat dem Arbeitsmarktservice Österreich sämtliche Informationen und Daten über Zulassungen, deren Kriterien, Widerrufe oder Verweigerungen von Zulassungen zeitgerecht offen zu legen, die es für seine Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/20216) benötigt.
(5) Die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend hat die Einrichtung der Zulassungsstelle bei der WKÖ mit Verordnung zu widerrufen, wenn die Präsidentin oder der Präsident der WKÖ dies schriftlich beantragt oder wenn die Zulassungsstelle trotz Mahnung wiederholt gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Im Fall der Entziehung ist die Aufgabe der Zulassungsstelle dem Arbeitsmarktservice Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist zu übertragen.
§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
(2) Das nach dem Standort des Betriebes zuständige Arbeitsamt ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.
§ 11. (1) Eine Vermittlung in einen von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb sowie die Vermittlung von streikenden oder ausgesperrten Dienstnehmern ist unzulässig.
(2) Die nach dem Standort des Betriebes zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstgeber von einer verfügten Aussperrung und durch die zuständigen Interessenvertretungen der Dienstnehmer von dem Ausbruch eines Streiks, sofort nach dem die Interessenvertretungen von der Aussperrung beziehungsweise dem Streik Kenntnis erlangt haben, auf kürzestem Weg zu verständigen. In gleicher Weise von der Beendigung einer Aussperrung oder eines Streiks Mitteilung zu machen.
Abkürzung
AMFG
Zulassungsverfahren
§ 11. (1) Als EURES-Mitglied oder -Partner können Einrichtungen zugelassen werden, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Tätigkeit der Arbeitsvermittlung ausüben oder Unterstützungsleistungen für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 erbringen.
(2) Für die Zulassung als EURES-Mitglied oder EURES-Partner ist eine Anmeldung zur Zulassung unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen (§ 12) bei der Zulassungsstelle einzubringen. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Angaben der Anmeldung einschließlich der Unterlagen vollständig und richtig sind. Bei Erfüllung der Voraussetzungen ist von der Zulassungsstelle binnen einem Monat nach Eingang der Anmeldung eine Mitteilung über die Zulassung, andernfalls ein Verbesserungsauftrag oder ein Ablehnungsbescheid zu erlassen.
(3) Die zugelassenen EURES-Mitglieder oder -Partner haben der Zulassungsstelle unverzüglich jede Änderung zu melden, die zum Verlust der Zulassung führen kann. Die Zulassungsstelle hat bei Wegfall der Voraussetzungen die Zulassung als EURES-Mitglied oder Partner zu widerrufen.
(4) Gegen eine ablehnende Entscheidung oder einen Widerruf der Zulassung kann binnen vier Wochen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(5) Die Zulassungsstelle hat Namen und Sitz der zugelassenen EURES-Mitglieder oder Partner auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
Durchführung der Arbeitsvermittlung
§ 12. (1) Die Dienste der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.
(2) Sonderdienste der Arbeitsvermittlung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienst in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.
Abkürzung
AMFG
Zulassungsvoraussetzungen
§ 12. (1) Zugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
(2) Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,
Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
(3) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
(4) Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
(5) Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.
§ 13. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
Unterlagen über Betriebe.
(2) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint.
§ 13. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind in dem hiefür erforderlichen Ausmaß insbesondere zu erstellen und zu führen:
Vormerkungen über die Arbeitsuchenden, ihre berufliche Befähigung und Erfahrung sowie über die angestrebte Beschäftigung,
Vormerkungen über Aufträge zur Besetzung offener Stellen oder Ausbildungsstellen, über die Voraussetzungen, unter denen sie besetzt werden sollen, und über die Arbeitsbedingungen,
Unterlagen über Betriebe.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat für eine Veröffentlichung gemeldeter freier Arbeitsplätze und Ausbildungsstellen sowie der Arbeitsgesuche zu sorgen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der Arbeitsvermittlung zweckmäßig und unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes gerechtfertigt erscheint.
Abkürzung
AMFG
Datenverarbeitung
§ 13. (1) Die Zulassungsstelle ist ermächtigt, sämtliche Daten zu verarbeiten, die für Zwecke der Zulassung der EURES-Mitglieder und -Partner (§ 12) nach der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 von diesen offengelegt werden.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist im Rahmen seiner Tätigkeit als Nationales Koordinierungsbüro (Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016) berechtigt, die ihm von der Zulassungsstelle und den EURES-Mitgliedern oder -Partnern übermittelten Daten zu verarbeiten. Die EURES-Mitglieder und Partner sind hinsichtlich der von ihnen verarbeiteten und dem Arbeitsmarktservice übermittelten Daten Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Das Arbeitsmarktservice ist in der Erfüllung dieser Aufgabe Auftragsverarbeiter hinsichtlich der von den EURES-Mitgliedern und -Partnern übermittelten Daten.
§ 14. Bei der Arbeitsvermittlung dürfen nur solche Daten erhoben und verarbeitet werden, die in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der beabsichtigten Besetzung der offenen Stelle oder mit der beabsichtigten beruflichen Verwendung des Arbeitsuchenden stehen. Insbesondere dürfen Daten, welche ausschließlich die persönliche oder religiöse Sphäre betreffen, und Daten über die Mitgliedschaft in Parteien oder Vereinen nicht erfaßt werden. Die Aufnahme einer offenen Stelle und die Vormerkung eines Arbeitsuchenden gelten als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende bzw. Arbeitgeber. Bei der Weitergabe der Daten ist auf gerechtfertigte Einschränkungen, insbesondere auf sachlich gebotene Sperrvermerke, Rücksicht zu nehmen. Auf Verlangen sind den Arbeitsuchenden schriftliche Unterlagen über die konkret angebotene Stelle auszuhändigen.
§ 15. (1) Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
(2) Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 15. Zur Durchführung der Arbeitsvermittlung sind solche Personen heranzuziehen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung die erforderliche fachliche und überdies die notwendige persönliche Eignung haben.
§ 16. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen, deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder Behinderung oder vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, erschwert ist, bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch nicht berührt.
Abkürzung
AMFG
Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb der Arbeitsmarktverwaltung
§ 17. (1) Abweichend von der Vorschrift des § 12 kann Arbeitsvermittlung auch von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden:
Die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat entsprechend den für die Arbeitsvermittlung gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu erfolgen und ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen; in der Anzeige sind der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit sowie der Personenkreis, auf den sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben; bei erstmaliger Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige vor Aufnahme derselben zu erstatten,
das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der den genannten Institutionen obliegenden einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit als geringfügig erscheinen lassen.
(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag auch anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung für bestimmte Berufsgruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und es die Besonderheit der Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller die für eine erfolgreiche Vermittlung in diesen Berufsgruppen nötigen Voraussetzungen aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung gemäß den für die Arbeitsvermittlung geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird. Vor der Übertragung ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik zu hören.
(4) Die Übertragung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 und 3 zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für gesetzliche Interessenvertretungen, die bereits auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet sind.
(6) Die Übertragung ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7) Die Übertragung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des
Arbeitsmarktservice
§ 17. (1) Arbeitsvermittlung darf von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden:
Die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat entsprechend den für die Arbeitsvermittlung gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu erfolgen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen; in der Anzeige sind der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit sowie der Personenkreis, auf den sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben; bei erstmaliger Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige vor Aufnahme derselben zu erstatten,
das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der den genannten Institutionen obliegenden einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit als geringfügig erscheinen lassen.
(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag auch anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung für bestimmte Berufsgruppen oder Personengruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und es die Besonderheit der Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen oder Personengruppen zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller die für eine erfolgreiche Vermittlung in diesen Berufsgruppen oder Personengruppen nötigen Voraussetzungen aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung gemäß den für die Arbeitsvermittlung geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird. Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(4) Die Übertragung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 und 3 zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für gesetzliche Interessenvertretungen, die bereits auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Übertragung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7) Die Übertragung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
Einrichtungen zur Arbeitsvermittlung außerhalb des
Arbeitsmarktservice
§ 17. (1) Arbeitsvermittlung darf von karitativen Einrichtungen maßgeblicher Bedeutung sowie von den gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen hinsichtlich ihrer Mitglieder unter nachstehenden Bedingungen ausgeübt werden:
Die Ausübung der Arbeitsvermittlung hat entsprechend den für die Arbeitsvermittlung gemäß § 10 geltenden Richtlinien zu erfolgen und ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzuzeigen; in der Anzeige sind der Ort und der Umfang der Vermittlungstätigkeit sowie der Personenkreis, auf den sich die Vermittlungstätigkeit bezieht, bekanntzugeben; bei erstmaliger Ausübung der Vermittlungstätigkeit ist die Anzeige vor Aufnahme derselben zu erstatten,
das Ausmaß der Vermittlungstätigkeit muß sich, verglichen mit dem Ausmaß der den genannten Institutionen obliegenden einzelnen wesentlichen Aufgaben, in jenen Grenzen halten, die diese Vermittlungstätigkeit als geringfügig erscheinen lassen.
(2) Die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 ist zu untersagen, wenn bei ihrer Durchführung wiederholt oder in grober Weise gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstoßen wurde.
(3) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Antrag auch anderen Einrichtungen die Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung für bestimmte Berufsgruppen oder Personengruppen übertragen, wenn hiefür ein Bedarf nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und es die Besonderheit der Arbeitsvermittlung in diesen Berufsgruppen oder Personengruppen zweckmäßig erscheinen läßt. Überdies muß die Gewähr dafür gegeben sein, daß der Antragsteller die für eine erfolgreiche Vermittlung in diesen Berufsgruppen oder Personengruppen nötigen Voraussetzungen aufweist und die unentgeltliche Arbeitsvermittlung gemäß den für die Arbeitsvermittlung geltenden Richtlinien (§ 10) und im Einklang mit den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird. Vor der Entscheidung sind die gesetzlichen Interessenvertretungen und die kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
(4) Die Übertragung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung kann mit Auflagen verbunden werden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit gemäß Abs. 1 und 3 zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Diese Bestimmung gilt nicht für gesetzliche Interessenvertretungen, die bereits auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Übertragung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der unentgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7) Die Übertragung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
Abkürzung
AMFG
Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)
§ 17a. (1) Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung dürfen, wenn sie dem zuständigen Landesarbeitsamt die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen drei Monaten aus einem der im § 17d Abs. 1 oder in einer Verordnung gemäß § 17d Abs. 3 genannten Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen. Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit sofort aufgenommen werden.
(2) Die Anzeige an das zuständige Landesarbeitsamt hat zu enthalten:
den Nachweis über das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z 8 der Gewerbeordnung 1973;
die genaue Angabe des Standortes der Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich aller Zweigstellen und Niederlassungen;
den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehen;
den Nachweis, daß die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen die fachliche Qualifikation gemäß Abs. 8 besitzen.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnen, daß die Anzeige zusätzliche Angaben von ähnlicher Bedeutung zu enthalten hat.
(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er dem Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich an der Schwere der Pflichtverletzung und am Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.
(5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung nachzuweisen. In den Geschäftsräumen des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Aushang an gut sichtbarer Stelle erfolgen.
(6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung und der Betriebsberatung gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 4 nicht entgegen.
(7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen.
(8) Die fachliche Eignung der Personen, derer sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungskommission und die Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen, daß ähnliche Kriterien herangezogen werden, wie sie für die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten gelten.
(9) Der Arbeitsvermittler hat der Arbeitsmarktverwaltung vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung erstellten Formblatt zu berichten.
§ 17a. (1) Inhaber der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung dürfen, wenn sie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die beabsichtigte Aufnahme der Vermittlungstätigkeit angezeigt haben und ihnen diese nicht binnen drei Monaten aus einem der im § 17d Abs. 1 oder in einer Verordnung gemäß § 17d Abs. 3 genannten Gründe untersagt wurde, die Arbeitsvermittlung nach Maßgabe folgender Bestimmungen durchführen. Stellt das zuständige Landesarbeitsamt vor Ablauf von drei Monaten fest, daß keine Untersagungsgründe vorliegen, darf die Vermittlungstätigkeit sofort aufgenommen werden.
(2) Die Anzeige an das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat zu enthalten:
den Nachweis über das Vorliegen einer Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler gemäß § 128 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194;
die genaue Angabe des Standortes der Ausübung der Arbeitsvermittlung einschließlich aller Zweigstellen und Niederlassungen;
den Nachweis, daß eigene Geschäftsräume gemäß Abs. 6 zur Verfügung stehen;
den Nachweis, daß die für die Durchführung der Arbeitsvermittlung verwendeten Personen die fachliche Qualifikation gemäß Abs. 8 besitzen.
(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung gelten die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 und 15, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(4) Der Arbeitsvermittler darf nur jene offenen Stellen anbieten, über deren konkrete Anforderungen er Auskunft geben kann. Hat der Arbeitsvermittler falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht oder Daten über den Arbeitsuchenden weitergegeben, die er nicht weitergeben darf, hat er dem Arbeitsuchenden für den dadurch entstandenen Schaden Schadenersatz zu leisten. Wenn dadurch zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wurden, hat er dem Rechtsträger der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall die zu Unrecht erbrachten Leistungen zu ersetzen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen oder der freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Pauschalbeträge für die Schadenersatzleistungen festsetzen, welche sich an der Schwere der Pflichtverletzung und am Ausmaß des Schadens zu orientieren haben.
(5) Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, vor jeder Vermittlungstätigkeit dem Kunden seine Vermittlungsberechtigung nachzuweisen. In den Geschäftsräumen des Arbeitsvermittlers kann dieser Nachweis auch durch einen entsprechenden Aushang an gut sichtbarer Stelle erfolgen.
(6) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume mit einer für die Durchführung der Arbeitsvermittlung notwendigen Mindestausstattung zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Vorschriften dieses Absatzes stehen der gemeinsamen Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittlung und der Unternehmensberatung gemäß § 172 der Gewerbeordnung 1994 nicht entgegen.
(7) Der Arbeitsvermittler darf Arbeitsuchende, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, nur vermitteln, wenn deren Beschäftigung dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht unterliegt oder wenn sie eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzen.
(8) Die fachliche Eignung der Personen, derer sich der Arbeitsvermittler bei der Durchführung der Vermittlung bedient, ist durch eine Prüfung nachzuweisen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungskommission und die Prüfungsgegenstände festzulegen. Dabei ist vorzusehen, daß ähnliche Kriterien herangezogen werden, wie sie für die fachliche Schulung und die entsprechenden Prüfungen der mit der Arbeitsvermittlung betrauten Bediensteten gelten.
(9) Der Arbeitsvermittler hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vierteljährlich über die Vermittlungstätigkeit durch Übermittlung der Zahl der vorgemerkten Arbeitsuchenden, der gemeldeten offenen Stellen sowie der erfolgten Vermittlungen, gegliedert nach Wirtschaftszweigen und beruflichen Qualifikationen, auf einem von der Arbeitsmarktverwaltung erstellten Formblatt zu berichten.
Abkürzung
AMFG
Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)
§ 17b. (1) Abweichend von der Bestimmung des § 10 lit. e sind Entgeltleistungen der Dienstgeber für die Tätigkeit von Inhabern einer Gewerbeberechtigung für Arbeitsvermittler zulässig.
(2) Entgeltvereinbarungen mit dem Arbeitsuchenden sind unzulässig. Allenfalls von ihm im Zusammenhang mit der Vermittlung erbrachte Geldleistungen oder geldwerte Leistungen sind zurückzuerstatten. Vereinbarungen zwischen dem Arbeitsuchenden und dem Anbieter der offenen Stelle über eine Abgeltung der an den Arbeitsvermittler durch den Anbieter erbrachten Leistungen sind unzulässig.
(3) Für die Durchführung der Arbeitsvermittlung darf der Arbeitsvermittler keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen.
Abkürzung
AMFG
Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)
§ 17c. (1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
§ 17c. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind der Arbeitsmarktverwaltung Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
§ 17c. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 17a und 17b zu überwachen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AMFG
Zum Inkrafttretensdatum: Diese Bestimmung tritt nur für die Vermittlung von Führungskräften mit 1. 1. 1992 in Kraft (Art. II, BGBl. Nr. 685/1991)
§ 17d. (1) Das zuständige Landesarbeitsamt hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er
für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder
Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder
bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder
Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder
die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder
widerrechtlich Daten weitergibt oder
Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder
Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.
§ 17d. (1) Das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Arbeitsvermittler die Ausübung der Vermittlung zu untersagen, wenn er
für die Vermittlungstätigkeit Entgeltleistungen von Arbeitskräften fordert oder entgegennimmt oder
Arbeitskräfteüberlassung betreibt oder Dienstverschaffungsverträge vermittelt oder
bei Streik oder Aussperrung Arbeitskräfte vermittelt oder
Arbeitskräfte an ein Unternehmen vermittelt, das die Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält oder
die Vermittlungstätigkeit ohne die erforderliche fachliche Eignung durchführt oder Mitarbeiter verwendet, die nicht die erforderliche fachliche Eignung für die Vermittlungstätigkeit aufweisen, oder
widerrechtlich Daten weitergibt oder
Aufzeichnungs- oder Meldepflichten nicht nachkommt oder Einsichtsrechte verletzt oder
Arbeitskräfte zu Arbeiten vermittelt, die ihre Gesundheit gefährden, oder
Arbeitskräfte unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Aufnahme einer bestimmten Arbeit verleitet und dadurch schädigt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.
§ 17e. (1) Die Vermittlung von Führungskräften im Sinne des
§ 172 der Gewerbeordnung 1994 ist die Vermittlungstätigkeit (§ 9 Abs. 1) in bezug auf offene Stellen, die nach dem Inhalt der Tätigkeit von leitenden Angestellten, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht, welche gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, nicht als Arbeitnehmer gelten, ausgeübt werden und hinsichtlich derer das angebotene Entgelt zumindest die Höhe der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erreicht.
(2) Auf Personen, auf welche § 376 Z 14a der Gewerbeordnung 1994 anzuwenden ist, ist § 17a Abs. 2 Z 4 nicht anzuwenden. Auf Personen, welche am 1. Jänner 1992 bei Inhabern einer solchen Berechtigung beschäftigt waren, ist § 17a Abs. 8 nicht anzuwenden.
Abkürzung
AMFG
§ 18. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:
Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,
Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Beirat für Arbeitsmarktpolitik anzuhören.
(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn
der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird,
ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und
der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird.
(3) Für die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(4) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, dem zuständigen Landesarbeitsamt sowie dem zuständigen Arbeitsamt Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.
(6) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für soziale Verwaltung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7) Die Bewilligung kann vom Bundesminister für soziale Verwaltung widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
(8) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.
§ 18. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:
Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,
Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.
(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn
der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird,
ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und
der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird.
(3) Für die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(4) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7) Die Bewilligung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
(8) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.
§ 18. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat auf Antrag die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung, das ist im Sinne dieses Bundesgesetzes die auf Gewinn gerichtete Arbeitsvermittlungstätigkeit, physischen Personen ausnahmsweise für eine, mehrere oder alle der nachstehenden Vermittlungsarten zu bewilligen:
Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein Interesse der Kunst oder Wissenschaft besteht, mitwirken,
Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker tätig werden.
(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn
der Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
die Gewähr gegeben erscheint, daß der Antragsteller die entgeltliche Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen wird,
ein Bedarf hiezu nicht nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum besteht und
der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, daß er die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird.
(3) Für die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung müssen eigene Geschäftsräume zur Verfügung stehen. Diese Geschäftsräume dürfen nicht mit Räumen in unmittelbarer Verbindung stehen, in denen eine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
(4) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sicherstellen sollen.
(5) Auf Verlangen ist dem Bundesminister für Arbeit und Soziales sowie dem zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die ermittelten Daten dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Bewilligung ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, die hiefür maßgebend waren, nicht mehr vorliegen, ferner dann, wenn bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 4) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
(7) Die Bewilligung kann vom Bundesminister für Arbeit und Soziales widerrufen werden, wenn von der erteilten Befugnis während eines Zeitraumes von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Gebrauch gemacht wurde oder während eines solchen Zeitraumes Vermittlungen in so geringem Umfang vorgenommen wurden, daß dies einer Nichtausübung der Vermittlungstätigkeit gleichkommt.
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