Bundesgesetz vom 12. Dezember 1968 betreffend die Arbeitsmarktförderung (Arbeitsmarktförderungsgesetz)
(8) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 lit. a ist Ausländern gegen Nachweisung der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen.
Künstlervermittlung
§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Antrag nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen für die
Konzertvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bei Instrumental- oder Vokalkonzerten, Gesangs- oder anderen Vorträgen oder Darbietungen, an denen ein künstlerisches oder wissenschaftliches Interesse besteht, mitwirken,
Artistenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die artistische oder artistisch-künstlerische Leistungen erbringen,
Bühnenvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die bühnenkünstlerische Leistungen erbringen,
Filmvermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die filmkünstlerische Leistungen erbringen,
Musikervermittlung, das ist die Vermittlung von Personen, die allein oder in Gruppen als Musiker oder Diskjockey tätig werden.
(2) Die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung darf nur bewilligt werden, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) oder, im Falle juristischer Personen, eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person
die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzt,
die persönliche und fachliche Eignung für die jeweiligen Vermittlungssparten besitzt,
die entgeltliche Arbeitsvermittlung hauptberuflich ausüben wird und
über angemessene Geschäftsräume verfügt.
(3) Die Zuständigkeit des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen richtet sich nach dem Standort (der Zweigniederlassung) des Antragstellers (der Antragstellerin). Für Antragsteller (Antragstellerinnen) aus einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, die weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründen wollen, ist das in Wien bestehende Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
(4) Abweichend von der Vorschrift des Abs. 2 Z 1 ist anderen Staatsangehörigen gegen Nachweis der materiellen Gegenseitigkeit durch den Staat, dem sie angehören, die Ausübung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung zu bewilligen. Die Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 4 gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller (die Antragstellerin) die entgeltliche Arbeitsvermittlung für Künstler in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes befugt ausübt und weder einen Standort noch eine Zweigniederlassung im Bundesgebiet begründet.
(5) Das Vermittlungsentgelt darf nur verlangt oder entgegengenommen werden, wenn der Arbeitsvertrag durch die Vermittlungstätigkeit zulässig zustande gekommen ist. Das von den Arbeitnehmern (Arbeitnehmerinnen) zu leistende Vermittlungsentgelt muß in einem angemessenen Verhältnis zu den für diesen Arbeitnehmer (diese Arbeitnehmerin) getätigten Vermittlungsaufwendungen stehen und darf eine Obergrenze von 10 vH des gesamten Bruttoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Vereinbarungen, die ohne sachliche Rechtfertigung darauf gerichtet sind, daß ein Arbeitgeber (eine Arbeitgeberin) oder ein Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin) sich ausschließlich bestimmter Arbeitsvermittler (Arbeitsvermittlerinnen) bedienen, sind verboten.
(6) Die Bewilligung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung ist weiters mit Auflagen zu verbinden, die die Einhaltung der für die Arbeitsvermittlung geltenden Vorschriften, insbesondere jene des § 10, mit Ausnahme der lit. e, sicherstellen sollen.
(7) Auf Verlangen ist dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen sowie dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und über diese Tätigkeit jede verlangte Auskunft zu erteilen.
(8) Die Bewilligung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu widerrufen, wenn sich erweist, daß
die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
die gemäß Abs. 4 zweiter Satz angenommenen Voraussetzungen nicht vorliegen oder
bei der Durchführung der entgeltlichen Arbeitsvermittlung gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen die sich aus den Auflagen (Abs. 6) ergebenden Verpflichtungen wiederholt oder in grober Weise verstoßen wurde oder andere öffentliche Interessen verletzt worden sind.
Abschnitt IV
Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
Beihilfen zur Förderung von arbeitsmarktpolitischen
Betreuungseinrichtungen
§ 18a. (1) Zur Erreichung des Vollbeschäftigungszieles im Sinne des § 1 Abs. 1 können nach Abschluß einer entsprechenden Vereinbarung mit dem durch den Bundesminister für soziale Verwaltung vertretenen Bund gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufgaben mit dem Ziele der Erlangung und Aufrechterhaltung einer Beschäftigung wahrnehmen und welche die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Aufgaben erfüllen, Beihilfen gewährt werden.
(2) Beihilfen können auch öffentlich-rechtlichen Körperschaften (mit Ausnahme der Gebietskörperschaften) und gemeinnützigen Einrichtungen zur Erfüllung von Aufgaben, die den im Abs. 1 umschriebenen Zielen dienen und an denen ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, gewährt werden.
Abschnitt IV
Arbeitsmarktpolitische Förderungsmaßnahmen
(Anm.: § 18a aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)
§ 18b. (1) Beihilfen gemäß § 18a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werden.
(2) Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
Die Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.
Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.
Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.
Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
(3) Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden.
Beihilfen zur Förderung der Erlangung von Arbeits- oder
Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung
§ 19. (1) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um
die berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,
eine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,
Vorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,
Reisen und Übersiedlungen, die mit dem Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen, zu erleichtern,
die Führung eines getrennten Haushaltes zu erleichtern,
die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort zu erleichtern,
bei der Beschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung zu helfen,
den Zeitraum, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu helfen.
die Niederlassung an einem vom früheren Wohnort verschiedenen Arbeitsort zu erleichtern,
die Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes zu erleichtern,
die Umstellung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes wegen des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung zu erleichtern,
die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdende Betreuung von Kindern zu erleichtern.
(2) Beihilfen gemäß Abs. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,
die einen Beruf erlernen,
die beschäftigungslos sind,
die eine qualifiziertere oder produktivere Beschäftigung anstreben,
die selbständig erwerbstätig sind und sich für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen zum Wechsel in einen unselbständigen Beruf gezwungen sind,
deren Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen werden, oder
die auf Grund einer Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche Beihilfen
aa) aufnehmen oder
bb) beibehalten können.
(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, um
eine Hochschulausbildung oder
eine Ausbildung an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen,
(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.
(5) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.
(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.
§ 20. (1) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung in einem Lehrberuf je nach der Lage des Falles in Form von laufenden Beihilfen, als einmalige Beihilfe oder in beiden Formen gewährt werden, wenn ohne Gewährung einer Beihilfe die Möglichkeit der Ausbildung in Frage gestellt wäre. Ob die Gewährung einer laufenden oder einer einmaligen Beihilfe oder ob die Gewährung der Beihilfen beider Formen in Betracht kommt und die Höhe derselben richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen des Beihilfenwerbers. Als laufende Beihilfe kann ein Zuschuß bis zu 500 S monatlich, als einmalige Beihilfe kann entweder einmal für die gesamte Dauer der Lehrzeit oder einmal je Lehrjahr ein Zuschuß bis zu 1000 S gewährt werden. Sollte auf Grund geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse mit den festgesetzten Höchstsätzen das Auslangen nicht mehr gefunden werden, so hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen unter Bedachtnahme darauf entsprechende neue Höchstgrenzen festzusetzen.
(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse
zu den Teilnahme- und Beitragskosten,
zu den Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten,
zur Deckung des Lebensunterhaltes,
zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes bei einer allenfalls erforderlichen getrennten Haushaltsführung bis zur Dauer eines Jahres,
(3) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den notwendigen Vorstellungs- und Bewerbungskosten bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn ohne eine solche Beihilfe eine Vorstellung oder Bewerbung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre.
(4) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. d können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Reise und der Übersiedlung nach dem neuen Aufenthaltsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn zur Erlangung eines Arbeits- oder eines Ausbildungsplatzes ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Solche Beihilfen können auch als Zuschüsse zu den Reise- und Übersiedlungskosten der Familienangehörigen, die zur Fortsetzung oder Aufnahme der Hausgemeinschaft an den neuen Aufenthaltsort mitreisen oder nachfolgen, gewährt werden, wenn die für die Beihilfengewährung an den Arbeitnehmer erforderlichen Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind und ihre Unterkunft gesichert ist.
(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies erfordern und wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis voraussichtlich längere Zeit dauern wird und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn die Trennung durch lokale oder regionale Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder durch besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort bedingt ist und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann; sie kann auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber eine Person im Sinne des § 16 ist.
(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe und bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder infolge Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich, Fahrten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort notwendig sind, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die Fahrtkosten vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn der Niederlassung am Arbeitsort besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann.
(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe für Behinderte bis zur Höhe der Anschaffungskosten gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. h können den Beihilfenwerbern zur Überbrückung des Zeitraumes, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum gebührenden Entgeltes, rückzahlbar längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnauszahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zur selben Höhe dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.
(9) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. i können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme wegen der Entfernung des Arbeitsortes vom bisherigen Wohnort eine Übersiedlung notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Die Beihilfe kann einmalig bis zu einer Höhe von 5 000 S, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses, wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, bis zu einer Höhe von 10 000 S gewährt werden.
(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes notwendig ist und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
(11) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. k können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, zu dem der Betrieb gehört, der Bundesminister für soziale Verwaltung einer Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, getroffen hat, der Zusammenhang zwischen der Betriebseinschränkung oder -stillegung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. k gegeben ist, der Beihilfenwerber in dem betreffenden Wirtschaftszweig in der Regel mindestens drei Jahre beschäftigt war, mit der Lösung des Beschäftigungsproblems für den Beihilfenwerber eine außergewöhnliche örtliche oder eine mit einer längeren Arbeitsmarktausbildung verbundene berufliche Umstellung verbunden ist und ohne die Gewährung des Zuschusses eine arbeitsmarktpolitisch wünschenswerte Lösung des Beschäftigungsproblems des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre. Der Zuschuß kann einmalig bis zu einer Höhe von 20 000 S gewährt werden.
(12) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. l können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung erschwert wäre. Der Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bis zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden.
§ 21. (1) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zu 50 vH des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist auf den Nutzen, der sich für die Betriebe aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, und die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe Bedacht zu nehmen
(2) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.
(3) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit einem Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes durchführen, können Zuschüsse in der Höhe des ihnen entstehenden notwendigen Personal- und Sachaufwandes als Beihilfe gewährt werden.
(4) Für Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Von anderen Stellen für diese Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.
(5) Die Gewährung der Beihilfen kann mit Auflagen verbunden werden, um den mit den Beihilfen angestrebten Erfolg tunlichst zu sichern.
§ 22. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien darüber zu erlassen, in welcher Weise die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. c genannten Beihilfen zu berücksichtigen sind und inwieweit diese Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und Höhe ausschlaggebend sind. Insoweit diese Richtlinien Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.
§ 23. (1) Auf Beihilfen gemäß §§ 18a, 18b, 19, 20, 21 und 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 7 besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
(3) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
Pfändungs- und Verfügungsbeschränkungen
§ 23a. (1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
§ 24. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß §§ 18a, 18b, 19, 20 und 21 sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt. Handelt es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige Landesarbeitsamt, sofern der Schulungsort bzw. der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes der Einrichtung oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Schulungsort bzw. dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S oder handelt es sich um die Förderung einer Einrichtung gemäß §§ 18a und 18b, deren Tätigkeit sich auf zwei oder mehrere Länder erstreckt, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik.
(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern diese Übertragung zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1 gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kundzumachen.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(4) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, können auf gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 gewährte Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher die Hälfte der Beihilfe freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Beihilfen, auch wenn er gepfändet ist. Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
Sozialversicherung der Beihilfenbezieher
§ 25. (1) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten, soweit die §§ 25a bis 25c nicht anderes bestimmen, die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.
(2) Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.
(3) Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß § 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Abs. 1.
(4) Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.
§ 25a. (1) Der Beitrag zur Arbeitslosen-, Unfall- und Pensionsversicherung für nach § 25 Abs. 1 Versicherte ist mit dem Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie er jeweils für Dienstnehmer festgesetzt ist, die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehören.
(2) Als allgemeine Beitragsgrundlage für nach § 25 Abs. 1 Versicherte gilt für die Krankenversicherung der doppelte Betrag und für die übrigen Pflichtversicherungen der einfache Betrag der Beihilfe.
(3) Das Krankengeld für nach § 25 Abs. 1 Versicherte gebührt in der Höhe der letzten Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe der um 80 vH erhöhten Beihilfe.
(4) Personen, die während des Bezuges einer Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c erkranken, gebührt, wenn sie auf Grund der für die Krankenversicherung maßgebenden Bestimmungen in den ersten drei Tagen der Erkrankung kein Krankengeld erhalten oder sich in Anstaltspflege befinden und für Angehörige zu sorgen haben, jedoch kein Familiengeld erhalten, für diese Zeit die bisher bezogene Beihilfe.
(5) Wenn Ansprüche auf Leistungen der Krankenversicherung davon abhängen, ob der Leistungsbezieher seinen Angehörigen aus seinem Entgelt Unterhalt geleistet hat, gilt die Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c als Entgelt.
§ 25b. (1) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Abs. 2) bleibt unberührt.
(2) Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.
§ 25c. (1) Die Beiträge zur Pflichtversicherung von Beihilfenbeziehern gemäß § 25 Abs. 1 werden aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten.
(2) Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung 50 vH der Aufwendungen für das Wochengeld ersetzt (§ 39a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376).
(3) Meldungen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung dem Dienstgeber obliegen, haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erstatten. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung Bestimmungen über die Vereinfachung des Meldewesens und über die Art der Entrichtung der Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung erlassen.
Ausbildungs- und Schulungseinrichtungen
§ 26. (1) Die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b kann von den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik geeigneten Betrieben und Einrichtungen mit deren Zustimmung übertragen werden, sofern durch diese der mit den Maßnahmen angestrebte Erfolg gewährleistet erscheint.
(2) Sofern es aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, insbesondere aus lokalen oder regionalen Umständen am Arbeitsmarkt oder aus in bestimmten Personengruppen gelegenen Gründen, erforderlich ist, kann die Übertragung nach Abs. 1 auch erfolgen, wenn sie nur bei finanzieller Unterstützung für Ausstattungs-, Erweiterungs- oder Errichtungsinvestitionen möglich ist. Eine derartige finanzielle Unterstützung kommt für neu zu schaffende Einrichtungen nur dann in Betracht, wenn solche Einrichtungen nicht bestehen oder bestehende mit Hilfe einer solchen Unterstützung nicht zweckentsprechend ausgebaut werden können.
(3) Die gemäß Abs. 2 vorgesehene finanzielle Unterstützung kann je nach der finanziellen Lage des Betriebes oder der Einrichtung und der arbeitsmarktpolitischen Dringlichkeit in Form eines unverzinslichen oder verzinslichen Darlehens oder eines Zinsenzuschusses erfolgen. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 20 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(4) Ist eine Übertragung trotz einer finanziellen Unterstützung nach Abs. 3 nicht möglich, kann sich der Bundesminister für soziale Verwaltung zwecks Ermöglichung einer Übertragung nach Abs. 2 mit einem Zuschuß an Investitionen beteiligen.
(5) Ist eine Übertragung unter den in den Abs. 2 bis 4 genannten Voraussetzungen nicht zu erwirken, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung zur Durchführung der Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erforderlichenfalls auch eigene Einrichtungen schaffen, sofern solche nicht bestehen oder bestehende nicht zweckentsprechend ausgebaut werden können.
(6) Für die Übertragung nach den Abs. 2 und 4 oder eine Maßnahme nach Abs. 5 ist ein Vorschlag des Beirates für Arbeitsmarktpolitik erforderlich.
(7) Eine Übertragung nach den Abs. 2 und 4 erfordert überdies, daß betroffene Gemeinden oder Bundesländer angemessene Beihilfen leisten oder sich in anderer Form entsprechend beteiligen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung einer solchen Beteiligung kann ein Darlehen an die erwähnten Gebietskörperschaften gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.
Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern
von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
§ 26. (1) Zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze entstehen.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(5) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
Beihilfen als Anreiz zur Vereinbarung von Teilzeitarbeit für Eltern von Kleinkindern und zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze
§ 26. (1) Zur finanziellen Abgeltung der erhöhten Aufwendungen bei Teilzeitarbeit, die durch die Verringerung der Arbeitszeit von Arbeitskräften mit Betreuungspflichten für Kleinkinder einschließlich der dadurch erforderlichen Einstellung von Ersatzarbeitskräften in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten entstehen, können Beihilfen als Zuschuss gewährt werden. Derartige Aufwendungen können insbesondere durch die erforderliche Umstellung der Ablauforganisation und die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze entstehen.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Andere nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährte Beihilfen und sonstige Zuwendungen sind bei der Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(5) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(6) Anlässlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, dass der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
§ 26a. (1) Die Beschaffung von Wohnplätzen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. j und des § 20 Abs. 10 kann gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen übertragen werden, sofern durch diese der angestrebte Erfolg gewährleistet erscheint.
(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
§ 26b. (1) Die Schaffung oder Ausstattung von Kindergartenplätzen kann durch eine finanzielle Unterstützung gefördert werden, wenn eine solche Maßnahme geeignet ist, den im § 19 Abs. 1 lit. l umschriebenen Zweck zu erreichen.
(2) Die Vorschriften des § 26 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,
Unternehmen der Bauwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft die Durchführung von Arbeiten in den Wintermonaten zu erleichtern,
Arbeitnehmern in der Bauwirtschaft und in der Land- und Forstwirtschaft die Arbeit während der Wintermonate zu erleichtern,
den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Der § 29 Abs. 3 zweiter Satz bleibt unberührt.
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,
den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
§ 27. (1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden.
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)
Abkürzung
AMFG
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen
§ 27a. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten. § 28 ist auf derartige Beihilfen nicht anzuwenden.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
(5) Beihilfen können als
verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
Zinsenzuschuß,
Zuschuß oder
Haftungsübernahme
gewährt werden.
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung gemäß § 64 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 65 AlVG nicht überschreiten.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen
§ 27a. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
(5) Beihilfen können als
verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
Zinsenzuschuß,
Zuschuß oder
Haftungsübernahme
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, gewährt werden.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen
§ 27a. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
(5) Beihilfen können als
verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
Zinsenzuschuß,
Zuschuß oder
Haftungsübernahme
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen für Klein- und Mittelunternehmen
§ 27a. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a an Unternehmen können ausschließlich an Klein- und Mittelunternehmen gewährt werden, um zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen oder bestehende Arbeitsplätze zu erhalten.
(2) Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen gemäß Abs. 1 ist, daß positive Auswirkungen der beabsichtigten Investitionen oder sonstigen Maßnahmen in arbeitsmarktpolitischer, volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht zu erwarten sind. Eine angemessene Beteiligung von Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, an der Maßnahme ist anzustreben.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien für die Vergabe von Beihilfen zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen in Klein- und Mittelunternehmen zu erlassen.
(4) Eine Beihilfe darf nur nach Abschluß eines schriftlichen Förderungsvertrages gewährt werden, der jene Bedingungen und Auflagen enthält, welche die Erreichung des Förderungszweckes gewährleisten sollen.
(5) Beihilfen können als
verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen,
Zinsenzuschuß,
Zuschuß oder
Haftungsübernahme
(6) Die Laufzeit der Darlehen darf längstens 20 Jahre betragen. Ein tilgungsfreier Zeitraum bis zu fünf Jahren ist zulässig. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen.
(7) Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nicht länger als fünf Jahre gewährt werden. Bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses kann dieser Zeitraum auf 20 Jahre verlängert werden.
(8) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft oder in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für Kredite und Darlehen mit einer Laufzeit bis zu 20 Jahren zu Lasten des Bundes gewährt werden. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 66 BHG für Haftungsübernahmen die Ausfallsbürgschaft oder die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) in einem im Bundesfinanzgesetz festgelegten Ausmaß zu übernehmen. Zu Lasten der Haftungsrücklage gemäß § 50 Abs. 2 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1995, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2000 eingegangene Haftungsübernahmen gehen mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Bund über.
§ 28. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als unverzinsliches oder verzinsliches Darlehen, als Zinsenzuschuß, als Zuschuß oder in Form der Haftungsübernahme gewährt werden, wenn sich Gebietskörperschaften oder Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen, die für Zwecke der Verbesserung der Regional- und Wirtschaftsstruktur öffentliche Mittel erhalten, angemessen an der Maßnahme beteiligen. Von der Voraussetzung einer Beteiligung kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses abgesehen werden.
(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 10 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften und Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.
(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.
(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe
bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden, wenn die Maßnahme Personen im Sinne des § 16 erfaßt;
bis zum Einfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden, wenn dadurch erleichtert wird, die für die Umstellung der betroffenen Arbeitskräfte auf andere Arbeitsplätze oder die für die Sicherung von Arbeitsplätzen durch Sanierungsmaßnahmen, wie zB Kooperationen, Konzentrationen, Fusionen oder Übernahme durch einen Rechtsnachfolger, nötige Zeit zu gewinnen;
zu den Kosten der Errichtung oder Übernahme
aa) von auf Selbsthilfe gegründeten Betrieben, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen und unter wesentlicher und gleichberechtigter Beteiligung der im Betrieb Beschäftigten geführt werden, wenn die Willensbildung von diesen ausgeht, oder
bb) von auf Selbsthilfe gegründeten und auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen, welche eine Beschäftigung für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitskräfte schaffen,
(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.
(6) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit der Auflage zu verbinden, daß auf geförderten Arbeitsplätzen Arbeitskräfte, die zwar derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen würden, oder von der Arbeitsmarktverwaltung oder vom Dienstgeber nach vorheriger Fühlungsnahme mit der Arbeitsmarktverwaltung ausgewählte Arbeitskräfte beschäftigt werden.
§ 28a. Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können zur Beschaffung der für Arbeiten in den Wintermonaten erforderlichen Ausrüstung sowie zur Abgeltung der Mehrkosten bis zur vollen Höhe, die durch die Ausführung dieser Arbeiten in den Wintermonaten entstehen, gewährt werden. Die Bestimmungen des § 28 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Erfordernis der Beteiligung anderer Stellen entfällt und die Beihilfe als Zuschuß außer für Maßnahmen, die Personen im Sinne des § 16 erfassen, auch dann gewährt werden kann, wenn dadurch die zusätzliche Beschäftigung oder die Weiterbeschäftigung von Arbeitskräften bei Arbeiten in den Wintermonaten ermöglicht wird.
§ 28b. Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. c können als Zuschuß zu den Kosten für die Winterarbeitskleidung, zu Fahrtkosten für Heimfahrten zum Wohnsitz sowie zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, wenn die Arbeit während der Wintermonate eine getrennte Haushaltsführung bedingt, gewährt werden. Hat der Dienstnehmer auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen einen Anspruch auf solche Leistungen, so sind diese unter sinngemäßer Anwendungen des § 27 Abs. 3 dabei zu berücksichtigen. Die Höhe des Zuschusses ist unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers festzulegen.
§ 28c. (1) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß § 27 Abs. 1 lit. a
zum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (§ 16) in den Arbeitsprozeß oder
zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
(2) Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
(3) Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
Abkürzung
AMFG
§ 29. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. d können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
das Arbeitsamt rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der von der Arbeitsmarktverwaltung der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben die gemäß lit. c in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer von einer Beratung gemäß lit. b zu verständigen; diese sind berechtigt, an der Beratung teilzunehmen.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
während der Kurzarbeit wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
in zwei aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens zwei Fünftel, von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen mindestens ein Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeiterunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeiterunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesministerium für soziale Verwaltung unter Bedachtnahme auf den Wochenbeziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
§ 29. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeiterunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der von dem Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
während der Kurzarbeit wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn daß die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
in zwei aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens zwei Fünftel, von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen mindestens ein Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeiterunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeiterunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochenbeziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
§ 29. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel, von Arbeitnehmern über 50 Jahren im Kurzarbeitszeitraum von längstens einem Jahr insgesamt mindestens 15 vH, der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
§ 29. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.
Kurzarbeitsbeihilfen
§ 29. (1) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
diese Störungen voraussichtlich längere Zeit andauern werden,
die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Dienstgeber durchzuführenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat beizuziehen ist, unter Bedachtnahme auf die nach diesem Bundesgesetz möglichen Maßnahmen keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit getroffen werden.
(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
in vier aufeinanderfolgenden Wochen wird im Betrieb insgesamt mindestens vier Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet und
nicht voll beschäftigten Dienstnehmern wird durch den Dienstgeber, wenn die ausfallende Arbeitszeit innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen insgesamt mindestens zwei Fünftel der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit beträgt, für den Arbeitsausfall als Kurzarbeitsunterstützung eine Entschädigung geleistet. Die Kurzarbeitsunterstützung beträgt für jede ausgefallene Arbeitsstunde mindestens ein Achtel des Tagessatzes des Arbeitslosengeldes.
(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.
§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. d kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.
§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hiebei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.
§ 30. Eine Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b kann auch aus Anlaß von Naturkatastrophen, wie Hochwasser, Lawine, Schneedruck, Erdrutsch, Bergsturz, Orkan, Erdbeben oder ähnlichen Katastrophen vergleichbarer Tragweite, und deren Folgen gewährt werden. Hierbei gelten die Bestimmungen des § 29 mit der Maßgabe, daß die Erfordernisse des Abs. 1 lit. c und des Abs. 2 lit. b entfallen und Abs. 2 lit. a und c sinngemäß gelten.
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. d aus.
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b aus.
§ 31. Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 129, schließt die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b aus.
§ 32. (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. d sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. d ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeiterunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeiterunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt zur Kurzarbeit.
(4) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeiterunterstützung nicht zu entrichten.
§ 32. (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeiterunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeiterunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt zur Kurzarbeit.
(4) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeiterunterstützung nicht zu entrichten.
§ 32. (1) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind die im § 29 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblich.
(2) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(3) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(4) Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
Abkürzung
AMFG
§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b und d sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für Handel, Gewerbe und Industrie zu treffen.
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.
§ 33. Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen und für wirtschaftliche Angelegenheiten zu treffen.
Abkürzung
AMFG
§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 und § 28c sind von jedem Arbeitsamt entgegenzunehmen. Über Begehren um Gewährung von Beihilfen befindet sich nach Anhörung des Verwaltungsausschusses, sofern die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S nicht übersteigt, das nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt des Beihilfenwerbers zuständige Landesarbeitsamt. Handelt es sich um eine Einrichtung oder einen Betrieb, befindet das nach dem Standort der Einrichtung bzw. des Betriebes zuständige Landesarbeitsamt, sofern der Arbeitsplatz aber außerhalb des Standortes der Einrichtung oder des Betriebes gelegen ist, das nach dem Arbeitsplatz zuständige Landesarbeitsamt. Übersteigt die Gesamtsumme im Einzelfall den Betrag von 1 000 000 S, befindet der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik, soweit es sich um Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. a und b handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und die Anhörung des Verwaltungsausschusses entfallen. Über die getroffenen Maßnahmen ist dem Verwaltungsausschuß jedoch ehestmöglich zu berichten. Der Beirat für Arbeitsmarktpolitik ist in solchen Fällen im Wege des ständigen Ausschusses gemäß § 43 Abs. 2 anzuhören.
(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 lit. c hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten den Arbeitsämtern mit der Maßgabe übertragen, daß dies bei Beihilfen zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes bei getrennter Haushaltsführung nur gilt, sofern es sich um Begehren handelt, bei denen der arbeitsmarktpolitische Zweck eine sofortige Beihilfengewährung erfordert.
(3) Die Vorschriften des § 24 Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von drei Millionen Schilling übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
§ 34. (1) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a können bei jeder regionalen Geschäftsstelle oder Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingebracht werden. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
Abkürzung
AMFG
§ 34. (1) Anträge um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. a sind bei der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung einzubringen. Über diese Begehren entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Gesamtsumme des Begehrens einen Betrag von 220 000 € übersteigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dessen Äußerung zur Herstellung des Einvernehmens innerhalb von vier Wochen zu erfolgen hat, andernfalls die Zustimmung als gegeben anzunehmen ist. Wenn es besondere öffentliche Interessen wegen Gefahr im Verzuge erfordern, daß über Begehren unverzüglich befunden wird, können die Anhörung der Interessenvertretungen und der Berufsvereinigungen und das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entfallen. In einem solchen Fall sind die Interessenvertretungen und Berufsvereinigungen sowie der Bundesminister für Finanzen ehestmöglich über die getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(2) Begehren um Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b sind bei der für den Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Über diese Begehren entscheidet das zuständige Landesdirektorium.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
Abkürzung
AMFG
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