Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 über Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (Nebengebührenzulagengesetz)
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(2) Bundesbeamte, Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, genannten Personen. Bundesbeamte werden im folgenden kurz "Beamte" genannt.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 214/1972,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 214/1972,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen, BGBl. Nr. 104/1976, gebührenden besonderen Vergütungen,
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 30. August 1977 über die Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule, BGBl. Nr. 484/1977, gebührenden besonderen Vergütungen.
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr. 214/1972,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens 3 Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, auf die Hälfte herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1965 den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Hat der Beamte binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren
Bestreitung ausgeschlossen. Hat der Beamte die Richtigkeit der Summe nicht anerkannt, so hat die Dienstbehörde die Summe der Nebengebührenwerte mit Bescheid festzustellen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1965 den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221 oder nach den §§ 8 oder 8a Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 13 Abs. 5 oder 9a des Gehaltsgesetzes 1956 entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in
Nebengebührenwerten
§ 2. (1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen kurz "anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt - begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß:
Überstundenvergütungen nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956,
Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 16a des Gehaltsgesetzes 1956,
Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 17 des Gehaltsgesetzes 1956,
Journaldienstzulagen nach § 17a des Gehaltsgesetzes 1956,
Bereitschaftsentschädigungen nach § 17b des Gehaltsgesetzes 1956,
Mehrleistungszulagen nach § 18 des Gehaltsgesetzes 1956,
Erschwerniszulagen nach § 19a des Gehaltsgesetzes 1956,
Gefahrenzulagen nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956,
Vergütungen für Mehrdienstleistungen nach § 61 des Gehaltsgesetzes 1956,
die den Landeslehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 1 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die den Beamten des Schulaufsichtsdienstes und den mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes betrauten Lehrern auf Grund des Art. III der 28. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 396/1975, nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 10. März 1976 über die Abgeltung von
die auf Grund des Art. II der 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, nach § 2 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und Z 3, § 3 und § 4 der Verordnung des Bundesministers für
(1a) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen
die regelmäßige Wochendienstzeit oder die Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979, BGBl. Nr. 333, herabgesetzt gewesen ist oder
eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221 oder nach den §§ 8 oder 8a Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch genommen worden ist,
(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht oder die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2a) Hat der Beamte für nach § 12c Abs. 4 oder § 12d Abs. 1 GehG entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Anläßlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.
(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 7,5 vH.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 8 vH.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 8,5 vH.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 9 vH.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3.(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt 9,5 vH.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt
vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989 9,75 vH ab 1. Jänner 1990 10,0 vH.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte des Dienststandes einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag beträgt
vom 1. Jänner 1989 bis zum 31. Dezember 1989 9,75 vH ab 1. Jänner 1990 10,0 vH.
Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Jänner 2000 11,65%,
ab 1. Jänner 2001 11,55%,
ab 1. Jänner 2002 11,45%,
ab 1. Jänner 2003 11,35%,
ab 1. Jänner 2004 11,25%,
ab 1. Jänner 2005 11,15%,
ab 1. Jänner 2006 11,05%,
ab 1. Jänner 2007 10,95%,
ab 1. Jänner 2008 10,85%,
ab 1. Jänner 2009 10,75%,
ab 1. Jänner 2010 10,65%,
ab 1. Jänner 2011 10,55%,
ab 1. Jänner 2012 10,45%,
ab 1. Jänner 2013 10,35% und
ab 1. Jänner 2014 10,25%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Oktober 2000 12,45%,
ab 1. Jänner 2001 12,35%,
ab 1. Jänner 2002 12,25%,
ab 1. Jänner 2003 12,15%,
ab 1. Jänner 2004 12,05%,
ab 1. Jänner 2005 11,95%,
ab 1. Jänner 2006 11,85%,
ab 1. Jänner 2007 11,75%,
ab 1. Jänner 2008 11,65%,
ab 1. Jänner 2009 11,55%,
ab 1. Jänner 2010 11,45%,
ab 1. Jänner 2011 11,35%,
ab 1. Jänner 2012 11,25%,
ab 1. Jänner 2013 11,15% und
ab 1. Jänner 2014 11,05%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Oktober 2000 .................................... 12,45%,
ab 1. Jänner 2001 ..................................... 12,35%,
ab 1. Jänner 2002 ..................................... 12,25%,
ab 1. Jänner 2003 ..................................... 12,15%,
ab 1. Jänner 2004 ..................................... 12,05%,
ab 1. Jänner 2005 ..................................... 11,95%,
ab 1. Jänner 2006 ..................................... 11,85%,
ab 1. Jänner 2007 ..................................... 11,75%,
ab 1. Jänner 2008 ..................................... 11,65%,
ab 1. Jänner 2009 ..................................... 11,55%,
ab 1. Jänner 2010 ..................................... 11,45%,
ab 1. Jänner 2011 ..................................... 11,35%,
ab 1. Jänner 2012 ..................................... 11,25%,
ab 1. Jänner 2013 ..................................... 11,15% und
ab 1. Jänner 2014 ..................................... 11,05%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Jänner 2000 11,65%,
ab 1. Jänner 2001 11,55%,
ab 1. Jänner 2002 11,45%,
ab 1. Jänner 2003 11,35%,
ab 1. Jänner 2004 11,25%,
ab 1. Jänner 2005 11,15%,
ab 1. Jänner 2006 11,05%,
ab 1. Jänner 2007 10,95%,
ab 1. Jänner 2008 10,85%,
ab 1. Jänner 2009 10,75%,
ab 1. Jänner 2010 10,65%,
ab 1. Jänner 2011 10,55%,
ab 1. Jänner 2012 10,45%,
ab 1. Jänner 2013 10,35% und
ab 1. Jänner 2014 10,25%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Pensionsbeitrag
§ 3. (1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 12e Abs. 1 GehG nicht zahlbar gestellt werden.
(1a) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
ab 1. Oktober 2000 .................................... 12,45%,
ab 1. Jänner 2001 ..................................... 12,35%,
ab 1. Jänner 2002 ..................................... 12,25%,
ab 1. Jänner 2003 ..................................... 12,15%,
ab 1. Jänner 2004 ..................................... 12,05%,
ab 1. Jänner 2005 ..................................... 11,95%,
ab 1. Jänner 2006 ..................................... 11,85%,
ab 1. Jänner 2007 ..................................... 11,75%,
ab 1. Jänner 2008 ..................................... 11,65%,
ab 1. Jänner 2009 ..................................... 11,55%,
ab 1. Jänner 2010 ..................................... 11,45%,
ab 1. Jänner 2011 ..................................... 11,35%,
ab 1. Jänner 2012 ..................................... 11,25%,
ab 1. Jänner 2013 ..................................... 11,15% und
ab 1. Jänner 2014 ..................................... 11,05%.
(1b) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.
(2) Der Beamte hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.
(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
§ 4. (1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich um die nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 6 und 11 Abs. 4 festgestellten Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen sowie um Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den Bestimmungen der §§ 12 bis 16c.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16c und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ergibt.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage ändert.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs. 3 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)
(4) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf
jeweils 20 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.
(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 12 bis 16d ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen.
(4) (Anm.: Abs. 4 wurde nicht vergeben)
(5) In nach dem 31. Dezember 1999 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach den §§ 12 bis 16d ist festzustellen, wieviele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 1999 bezogene und wieviele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage
zum Ruhegenuß
§ 5. (1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage der für die Zeit vom 1. Jänner 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen. Diese Summe erhöht sich
um die Nebengebührenwerte aus früheren Dienstverhältnissen, die
nach § 10 Abs. 6,
nach § 11 Abs. 3 oder
nach § 11 Abs. 4 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung
um Gutschriften von Nebengebührenwerten
nach den §§ 12 bis 16d und
nach § 12 in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht.
(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965) nicht übersteigen.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 5a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die monatliche Nebengebührenzulage mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „Pensionsbeitrag gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956” der Ausdruck „Pensionsbeitrag gemäß § 3” tritt.
Beitrag
§ 5a. § 13a des Pensionsgesetzes 1965 ist auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Beitrag
§ 5a. § 13a und § 62e Abs. 5 und 6 des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die Nebengebührenzulage anzuwenden.
Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 6. (1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten, der eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß des Beamten abgefunden worden ist.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt für den überlebenden Ehegatten 60 vH, für eine Halbwaise 12 vH und für eine Vollwaise 30 vH der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. (1) Die Höhe der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuß ergibt sich aus § 15d Abs. 1 und 2 des Pensionsgesetzes 1965.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
(3) Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. (1) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
für jede Vollwaise 36%
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
für jede Halbwaise 24%,
für jede Vollwaise 36%
(3) Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. (1) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
für jede Vollwaise 36%
(2) Auf die Höhe der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
für jede Vollwaise 36%
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ergebenden Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
für jede Vollwaise 36%
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
für den überlebenden Ehegatten den sich aus § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 1 und § 15c Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 ergebenden Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
für jede Vollwaise 36%
Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
§ 7. Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß beträgt:
für den überlebenden Ehegatten den gemäß § 15a Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 ermittelten Hundertsatz,
für jede Halbwaise 24% und
für jede Vollwaise 36%
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß (zuzüglich einer allfälligen Ruhegenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage), auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
§ 8. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuß, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.
(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
von Nebengebührenzulagen
§ 9. (1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 auf zehn Groschen zu runden.
(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
von Nebengebührenzulagen
§ 9. (1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.
(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 20 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.
Rundung von Nebengebührenzulagen; Abfindung
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