Bundesgesetz vom 2. Dezember 1971 über Nebengebührenzulagen der Bundesbeamten des Ruhestandes, der Hinterbliebenen und Angehörigen (Nebengebührenzulagengesetz)
von Nebengebührenzulagen
§ 9. (1) Bei den Nebengebührenzulagen sind Restbeträge von weniger als fünf Groschen nicht zu berücksichtigen, Restbeträge von fünf und mehr Groschen aber auf zehn Groschen aufzurunden.
(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach vorgenommener Rundung 100 S nicht übersteigen würde, so gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den Bestimmungen der §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 100 S nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.
Abfindung von Nebengebührenzulagen
§ 9. Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches 7,3 Euro nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach § 34 des Pensionsgesetzes 1965 gerundeten Nebengebührenzulage.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten
der Nebengebühren
§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Hat der Bedienstete binnen zwei Monaten nach der Mitteilung durch seine Unterschrift die Richtigkeit dieser Summe anerkannt, so ist deren Bestreitung ausgeschlossen.
(5) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte zu bescheinigen.
(6) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Dienstverhältnis zum Bund; Festhalten
der Nebengebühren
§ 10. (1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß folgende Nebengebühren - soweit sie auf einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes entfallen - zu berücksichtigen:
anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund bezogen hat, und
den anspruchsbegründenden Nebengebühren entsprechende Nebengebühren, die der Beamte in einem früheren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund - ausgenommen in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen - bezogen hat.
(2) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren der zeitverpflichteten Soldaten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Zum Zwecke der allfälligen Berücksichtigung nach Abs. 1 sind die in Betracht kommenden Nebengebühren der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten in gleicher Weise festzuhalten wie die Nebengebühren der Beamten. Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Bediensteten schriftlich mitzuteilen.
(5) Beim Ausscheiden aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sind dem Bediensteten die festgehaltenen Nebengebührenwerte zu bescheinigen.
(6) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Dienstverhältnissen zum Bund festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren entfallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem
früheren Landeslehrerdienstverhältnis
§ 11. (1) Anspruchsbegründende Nebengebühren oder diesen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis entsprechende Nebengebühren, die ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis als Landeslehrer bezogen hat, sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Nebengebühren der Beamten. Das gleiche gilt für eine im Landeslehrerdienstverhältnis festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten.
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Landeslehrerdienstverhältnis sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Unter Landeslehrern im Sinne des Abs. 1 sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 171/1966 und BGBl. Nr. 247/1970, im § 1 Abs. 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 248/1970, und im § 1 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969, genannten Lehrer zu verstehen.
(4) Aus dem Anlaß der Aufnahme des Beamten sind die in früheren Landeslehrerdienstverhältnissen festgehaltenen Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften), soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Bescheid festzustellen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 11. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
anspruchsbegründende Nebengebühren oder
diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
§ 11. (1) Hat ein Beamter in einem früheren Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
anspruchsbegründende Nebengebühren oder
diesen entsprechende Nebengebühren in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
(2) Nebengebühren und Gutschriften von Nebengebührenwerten aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Zeiten entfallen, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenußfähig sind.
(3) Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) sind mit Bescheid festzustellen, soweit sie nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Beamte anzuwenden, über deren Ansprüche auf Nebengebührenwerte (einschließlich allfälliger Gutschriften) aus einem früheren Dienstverhältnis nach Abs. 1 im bestehenden Dienstverhältnis noch kein rechtskräftiger Bescheid erlassen worden ist.
(5) Die Abs. 1 und 3 sind auf Antrag weiters auch auf Beamte anzuwenden, für die in einem früheren Dienstverhältnis eine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 1 letzter Satz festgestellt worden ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist als die im bestehenden Dienstverhältnis erfolgte Berücksichtigung.
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten
§ 12. (1) Soweit nicht die Bestimmungen des § 11 anzuwenden sind, kann aus Anlaß der Aufnahme eines Beamten für die in einem früheren Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegte Dienstzeit, die im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen, für Beamte der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates, mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festgesetzt werden. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für den Fall der Aufnahme eines Beamten, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen
§ 12. Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - für Beamte oder Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates - mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
Festsetzung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten
aus einem früheren Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen
§ 12. Wird ein Beamter aufgenommen, der früher in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden ist, ist für die in diesem früheren Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit, wenn sie im begründeten Dienstverhältnis ruhegenußfähig ist, vom zuständigen Bundesminister - für Beamte oder Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates jedoch vom Präsidenten des Nationalrates - mit Bescheid eine Gutschrift von Nebengebührenwerten festzusetzen. Für diese Festsetzung sind die Nebengebührenwerte maßgebend, die für Beamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten oder gutgeschrieben worden sind.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
des Dienststandes
§ 13. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, gebührt für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
sich am 1. Jänner 1970 in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und
für das Jahr 1970 eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat.
(2) Die Gutschrift beträgt für jedes Kalenderjahr, in
das eine in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte
Dienstzeit fällt, die im bestehenden Dienstverhältnis
ruhegenußfähig ist,
von 1946 bis 1950 ............ 1/4
von 1951 bis 1960 ............ 3/8
von 1961 bis 1971 ............ 3/4
(3) bis (5) (Anm.: Gegenstandslos)
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in
den Jahren 1970 und 1971 aus dem Dienststand
ausgeschiedenen Beamten
§ 14. (1) Für Beamte, die sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden haben und in der Zeit bis zum 31. Dezember 1971 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, sowie für Hinterbliebene dieser Beamten ist die Gutschrift von Nebengebührenwerten von Amts wegen nach den Bestimmungen des § 13 Abs. 2 bis 5 vorzunehmen.
(2) In den Fällen des Abs. 1 bildet die festgestellte Gutschrift von Nebengebührenwerten die Bemessungsgrundlage der ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gebührenden Nebengebührenzulage.
(3) Ist der Beamte, der sich am 1. Jänner 1970 in einem Dienstverhältnis zum Bund befunden hat, in den Jahren 1970 oder 1971 ohne Anspruch auf Pensionsversorgung aus dem Dienststand ausgeschieden, so ist die Gutschrift nach Abs. 1 aus Anlaß der neuerlichen Aufnahme festzustellen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für die in den
Jahren 1970 und 1971 aufgenommenen Beamten
§ 15. (1) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für die Jahre 1970 und 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 anzuwenden sind.
(2) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst im Jahre 1971 in ein Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden ist, gebührt für das Jahr 1971 auf Grund der bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren eine Gutschrift, bei deren Feststellung die Bestimmungen des § 13 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
(3) Ist der Beamte, bei dem die im Abs. 1 oder 2 bestimmten Voraussetzungen zutreffen, vor seiner Aufnahme in den Bundesdienst in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder in einem Dienstverhältnis bei den Österreichischen Bundesbahnen gestanden, so können die Bestimmungen der §§ 12 und 13 Abs. 2 mit der Maßgabe angewendet werden, daß bei der Festsetzung der Nebengebührenwerte von den vom Beamten im Bundesdienst bezogenen Nebengebühren auszugehen ist.
(4) Dem Beamten, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Dienststand angehört, der aber erst nach dem 1. Jänner 1970 aus einem Landeslehrerdienstverhältnis ausgeschieden ist und unmittelbar darauf in ein Dienstverhältnis zum Bund oder als Landeslehrer in ein Dienstverhältnis zu einem Bundesland aufgenommen worden ist, gebührt die Gutschrift gemäß § 13 mit der Maßgabe, daß der Berechnung derselben die Summe der anspruchsbegründenden Nebengebühren zugrunde zu legen ist, die in den im Jahre 1970 bestandenen Dienstverhältnissen für dieses Jahr bezogen worden ist.
Gutschrift von Nebengebührenwerten aus dem
Anlaß der Aufnahme eines Beamten
§ 16. Aus dem Anlaß einer nach dem 1. Jänner 1972 erfolgenden Aufnahme eines Beamten, der sich vor dem 1. Jänner 1972 in einem Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund befunden hat und in diesem Dienstverhältnis eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine dieser Nebengebühr entsprechende Nebengebühr bezogen hat, ist für die Zeit vor dem 1. Jänner 1972 eine Gutschrift von Nebengebührenwerten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 13 und 15 vorzunehmen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte,
die eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes bezogen haben
§ 16a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972, nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 oder nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3) Bei der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 auf Grund des Bezuges einer Verwendungszulage nach § 45 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 68a des Richterdienstgesetzes ist die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine
Verwendungszulage bezogen haben
§ 16a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine
Verwendungszulage bezogen haben
§ 16a. (1) Dem Beamten, der eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1972 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes bezogen hat.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte, die eine
Verwendungszulage bezogen haben
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für eine vor seinem Übertritt oder seiner Versetzung in den Ruhestand bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keinen Anspruch auf eine solche Verwendungszulage gehabt hat und die Verwendungszulage nicht nach § 30a Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ruhegenußfähig ist.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes bezogen hat.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle
Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Dienstzulage nach § 44 oder § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes,
eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle
Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Dienstzulage nach § 44 oder § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes,
eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle
Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Dienstzulage nach § 44 oder § 49a des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 und 68a des Richterdienstgesetzes,
eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind.
(5) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn
ein in den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder
ein Gehalt nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder
ein Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Zulagen, mit denen alle
Mehrleistungen in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren
§ 16a. (1) Dem Beamten gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten für
eine Funktionszulage nach § 30 Abs. 4, § 74 Abs. 4 oder § 91 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Verwendungszulage nach § 34 Abs. 4 und 5 oder § 92 Abs. 4 und 5 des Gehaltsgesetzes 1956,
eine Dienstzulage nach den §§ 44 oder 49a oder 156d des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach den §§ 68 oder 169 des Richterdienstgesetzes,
eine Verwendungszulage nach § 121 Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung,
(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Zulage nach Abs. 1 heranzuziehen, wobei
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 der Mehrleistungsanteil der zuletzt bezogenen Zulage und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 die zuletzt bezogene Zulage, jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage, in Nebengebührenwerten auszudrücken ist,
diese Nebengebührenwerte mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen sind, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat, und
für die Höhe der Nebengebührenwerte die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend sind.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf jene Zulagen nicht anzuwenden, die der Beamte in einer niedrigeren Verwendungsgruppe bezogen hat als jener, in der er aus dem Dienststand ausgeschieden ist.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegenußfähig gewordene Ergänzungszulage nach den §§ 36, 77 oder 94 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bezogen hat, sofern der Bemessung dieser Ergänzungszulage ein Fixgehalt oder eine Funktionszulage zugrunde gelegt wurde, mit dem oder mit der alle Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten waren oder durch die Ergänzungszulage selbst abgegolten sind.
(5) Die Abs. 1 und 2 sind ferner nicht anzuwenden, wenn
ein in den §§ 31 oder 87 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenes Fixgehalt oder
ein Gehalt nach § 42 oder § 103 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 oder
ein Gehalt nach § 66 des Richterdienstgesetzes
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer, die eine
Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956
in der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle
bezogen haben
§ 16b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 27. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 392/1974, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn diese Zulage nach § 59 Abs. 17 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig ist und der Bemessung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage nach den §§ 57, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 oder 59 Abs. 14 des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu legen ist.
(2) Für die Ermittlung der Gutschrift gelten die Bestimmungen des § 16a Abs. 2 sinngemäß.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Lehrer, die eine Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen haben
§ 16b. (1) Dem Lehrer, der eine Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn
diese Dienstzulage nach § 59c Abs. 2 oder 3 des Gehaltsgesetzes 1956 nicht ruhegenußfähig ist und
der Bemessung des Ruhegenusses auch keine Dienstzulage nach § 57, § 58 Abs. 1 bis 3, § 59 Abs. 1 oder § 59d des Gehaltsgesetzes 1956 zugrunde zu legen ist.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Lehrer eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Zulage maßgebend.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 tritt an die Stelle der Dienstzulage nach § 59c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956
für die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. Dezember 1985 die Dienstzulage nach § 59 Abs. 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung und
für die Zeit vom 1. September 1973 bis zum 31. August 1981 die Dienstzulage nach § 59 Abs. 15 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
der Post- und Telegraphenverwaltung, die eine
Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956
bezogen haben
§ 16c. (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und er nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat. § 184b Abs. 1 letzter Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 659/1983 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung die jeweils höchste dort angeführte Verwendungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung entspricht.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
der Post- und Telegraphenverwaltung, die eine
Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956
bezogen haben
16c. (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und
nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2
anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
der Post- und Telegraphenverwaltung, die eine
Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung bezogen haben
16c. (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und
nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für Beamte
des Post- und Fernmeldewesens, die eine
Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden
Fassung bezogen haben
16c. (1) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat, gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er
im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Dienstzulage bezogen hat und
nicht als Angehöriger einer höheren Verwendungsgruppe in den Ruhestand tritt oder versetzt wird als jener, in der er die betreffende Dienstzulage bezogen hat.
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, den Erfordernissen des Abs. 1 entsprechende Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Dienstzulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Dienstzulage maßgebend.
(3) Dem Beamten des Post- und Fernmeldewesens, der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach § 105 des Gehaltsgesetzes 1956 oder nach § 82c des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung bezogen hat oder auf den die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 anzuwenden sind, gebührt auf Grund einer allenfalls früher bezogenen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Gutschrift von Nebengebührenwerten nach § 16a. Doch ist im Falle der Ermittlung einer Gutschrift von Nebengebührenwerten nach Abs. 2 die Anzahl der Monate, für die der Beamte eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 3 des Gehaltsgesetzes 1956 bezogen hat, entsprechend zu berücksichtigen.
Gutschrift von Nebengebührenwerten für von Piloten bezogenen
Wachdienstzulagen und Truppendienstzulagen
§ 16d. (1) Dem Beamten, der
eine Wachdienstzulage
nach den §§ 81 Abs. 3 oder 143 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder
nach § 74 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder
eine Truppendienstzulage
nach den §§ 98 Abs. 3 oder 131 Abs. 2 Z 2 oder 152 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 oder
nach den §§ 77 Abs. 2 oder 85d Abs. 2 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung
(2) Die Gutschrift ist in der Weise zu ermitteln, daß die zuletzt bezogene, in Abs. 1 genannte Zulage, soweit sie die für nicht als Piloten verwendete Beamte vorgesehene Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage übersteigt, zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten ausgedrückt und mit der Anzahl der Monate vervielfacht wird, für die der Beamte eine solche Zulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind dabei die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf diese Zulage maßgebend.
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 17. (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes in den im Abs. 3 angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln.
(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:
Verwendungsgruppe A (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe B (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe C (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe D (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe E (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 1 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 2 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 3 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 4 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 5 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 6 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe A des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe B des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe C des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe D des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe E des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 1 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 2 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 3 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 4 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 5 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 6 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Hochschulprofessoren,
Hochschulassistenten,
Verwendungsgruppe L PA,
Verwendungsgruppe L 1,
Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 (L 2 V),
Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 2 und L 2b 3 (L 2 HS und L 2 B),
Verwendungsgruppe L 3,
Verwendungsgruppe S 1,
Verwendungsgruppe S 2 (S 3),
Verwendungsgruppe W 1,
Verwendungsgruppe W 2,
Verwendungsgruppe W 3,
Verwendungsgruppe H 1,
Verwendungsgruppe H 2.
(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt für
jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die
ruhegenußfähig ist, für die Zeit
bis 1950 ................ 0,8 vH,
von 1951 bis 1960 ....... 1,2 vH und
von 1961 bis 1969 ....... 2,4 vH
des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der
Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe, nach der
sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf
jedoch weder 40 vH dieses vierzehnten Teiles noch 10 vH
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen.
(6) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und des § 9 sind anzuwenden.
(9) Die Nebengebührenzulage gebührt - falls sich aus
dem Abs. 10 nichts anderes ergibt - bei Beamten der
Geburtsjahrgänge
vor 1897 .............. vom 1. Jänner 1973 an,
1897 bis 1902 ......... vom 1. Jänner 1974 an,
1903 bis 1909 ......... vom 1. Jänner 1975 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der
Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner 1973 an.
(10) Wird der Antrag später als an dem sich aus Abs. 9 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 17. (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes in den im Abs. 3 angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln.
(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:
Verwendungsgruppe A (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe B (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe C (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe D (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe E (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 1 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 2 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 3 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 4 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 5 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 6 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe A des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe B des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe C des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe D des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe E des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 1 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 2 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 3 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 4 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 5 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 6 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Hochschulprofessoren,
Hochschulassistenten,
Verwendungsgruppe L PA,
Verwendungsgruppe L 1,
Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 (L 2 V),
Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 2 und L 2b 3 (L 2 HS und L 2 B),
Verwendungsgruppe L 3,
Verwendungsgruppe S 1,
Verwendungsgruppe S 2 (S 3),
Verwendungsgruppe W 1,
Verwendungsgruppe W 2,
Verwendungsgruppe W 3,
Verwendungsgruppe H 1,
Verwendungsgruppe H 2.
(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt für
jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die
ruhegenußfähig ist, für die Zeit
bis 1950 ................ 0,8 vH,
von 1951 bis 1960 ....... 1,2 vH und
von 1961 bis 1969 ....... 2,4 vH
des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der
Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe, nach der
sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf
jedoch weder 40 vH dieses vierzehnten Teiles noch 10 vH
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen.
(6) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(8) § 9 ist anzuwenden.
(9) Die Nebengebührenzulage gebührt - falls sich aus
dem Abs. 10 nichts anderes ergibt - bei Beamten der
Geburtsjahrgänge
vor 1897 .............. vom 1. Jänner 1973 an,
1897 bis 1902 ......... vom 1. Jänner 1974 an,
1903 bis 1909 ......... vom 1. Jänner 1975 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der
Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner 1973 an.
(10) Wird der Antrag später als an dem sich aus Abs. 9 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 17. (1) Dem Beamten des Ruhestandes, der vor dem 1. Jänner 1970 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, gebührt auf Antrag eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß, wenn er innerhalb der letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine anspruchsbegründende Nebengebühr oder eine entsprechende Nebengebühr nach den vor dem Inkrafttreten des Gehaltsgesetzes 1956 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen bezogen hat.
(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß ist auf der Grundlage des Durchschnittes der von den Beamten des Dienststandes in den im Abs. 3 angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln.
(3) Der Durchschnitt der Nebengebühren nach Abs. 2 ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. Er ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Beamten des Dienststandes in den nachstehend angeführten Beamtengruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Beamten geteilt wird, die in der jeweiligen Gruppe Nebengebühren bezogen haben:
Verwendungsgruppe A (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe B (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe C (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe D (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe E (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 1 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 2 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 3 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 4 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 5 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe P 6 (ausgenommen der ausübende Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung),
Verwendungsgruppe A des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe B des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe C des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe D des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe E des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 1 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 2 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 3 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 4 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 5 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Verwendungsgruppe P 6 des ausübenden Dienstes im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Richter und staatsanwaltschaftliche Beamte,
Beamte im richterlichen Vorbereitungsdienst,
Hochschulprofessoren,
Hochschulassistenten,
Verwendungsgruppe L PA,
Verwendungsgruppe L 1,
Verwendungsgruppen L 2a 1 und L 2b 1 (L 2 V),
Verwendungsgruppen L 2a 2, L 2b 2 und L 2b 3 (L 2 HS und L 2 B),
Verwendungsgruppe L 3,
Verwendungsgruppe S 1,
Verwendungsgruppe S 2 (S 3),
Verwendungsgruppe W 1,
Verwendungsgruppe W 2,
Verwendungsgruppe W 3,
Verwendungsgruppe H 1,
Verwendungsgruppe H 2.
(4) Der festgesetzte Durchschnitt ändert sich um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in der Zeit vom 1. Jänner 1971 bis zum Anfall der Nebengebührenzulage ändert.
(5) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt für
jedes Kalenderjahr, in das eine in einem Dienstverhältnis
zum Bund zurückgelegte Dienstzeit fällt, die
ruhegenußfähig ist, für die Zeit
bis 1950 ................ 0,8 vH,
von 1951 bis 1960 ....... 1,2 vH und
von 1961 bis 1969 ....... 2,4 vH
des vierzehnten Teiles des Durchschnittes der
Nebengebühren (Abs. 3 und 4) jener Beamtengruppe, nach der
sich der ruhegenußfähige Monatsbezug richtet. Sie darf
jedoch weder 40 vH dieses vierzehnten Teiles noch 10 vH
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger
Teuerungszulagen übersteigen.
(6) Dem Hinterbliebenen eines im Abs. 1 genannten Beamten gebührt auf Antrag eine Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß, wenn der Beamte Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gehabt hätte. Die Bestimmung des § 7 gilt sinngemäß.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind auf ehemalige Beamte des Ruhestandes, deren Hinterbliebene und Angehörige eines entlassenen Beamten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden.
(8) § 9 ist anzuwenden.
(9) Die Nebengebührenzulage gebührt - falls sich aus
dem Abs. 10 nichts anderes ergibt - bei Beamten der
Geburtsjahrgänge
vor 1897 .............. vom 1. Jänner 1973 an,
1897 bis 1902 ......... vom 1. Jänner 1974 an,
1903 bis 1909 ......... vom 1. Jänner 1975 an,
bei Beamten späterer Geburtsjahrgänge von dem der
Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an.
Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten und deren Hinterbliebenen sowie den Hinterbliebenen der Beamten, die im Dienststand verstorben sind, gebührt die Nebengebührenzulage vom 1. Jänner 1973 an.
(10) Wird der Antrag später als an dem sich aus Abs. 9 ergebenden Anfallstag gestellt, so gebührt die Nebengebührenzulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an.
Besondere Bestimmungen für die vor dem 1. Jänner 1970
aus dem Dienststand ausgeschiedenen Beamten,
deren Hinterbliebene und Angehörige
§ 18. Liegen die letzten 60 Monate vor dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand in einem vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, oder vom § 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 erfaßten Zeitraum, so sind für die Beurteilung des Bezuges einer Nebengebühr nach § 17 Abs. 1 die unmittelbar vor diesem Zeitraum liegenden 60 Monate heranzuziehen. Das Entsprechende gilt, wenn ein Teil der letzten 60 Monate in einen vom § 11 des Beamten-Überleitungsgesetzes oder vom § 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 181/1955 erfaßten Zeitraum fällt, für diesen Teil.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 18a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 16b Abs. 3 Z 1 und 2 und im § 18 enthaltenen Zitierungen.
Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.
Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
§ 18a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 18 enthaltenen Zitierungen.
Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum
Versorgungsgenuß
§ 18b. (1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. .../1993 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
Übergangsbestimmungen für die Nebengebührenzulage zum
Versorgungsgenuß
§ 18b. (1) Auf die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß für Hinterbliebene, die schon vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch auf Versorgungsgenuß erworben haben, sind die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß weiterhin anzuwenden.
(2) Nebengebührenzulagen zu Versorgungsgenüssen von Witwern und früheren Ehemännern sind jedoch mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1995 nach den §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 neu zu bemessen, sofern sie nicht erwerbsunfähig und bedürftig sind.
§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:
§ 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
§ 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§ 18c. Ständige Salinenarbeiter, ihre Hinterbliebenen und Angehörigen haben nach diesem Bundesgesetz mit folgenden Maßgaben Anspruch auf Nebengebührenzulage:
§ 17 Abs. 2 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den ständigen Salinenarbeitern des Dienststandes im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der ständigen Salinenarbeiter geteilt wird, die solche Nebengebühren bezogen haben.
§ 17 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.
§ 18d. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997
§ 18e. (1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2000 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, daß statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.
(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700'' in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:
Jahr Divisor
```
```
2000 455
2001 472,5
2002 490
2003 507,5
2004 525
2005 542,5
2006 560
2007 577,5
2008 595
2009 612,5
2010 630
2011 647,5
2012 665
2013 682,5
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut, in Angelegenheiten, die nur die Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates oder ein Bundesministerium betreffen, jedoch der Präsident des Nationalrates bzw. der zuständige Bundesminister.
(3) Durchführungsverordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 16a samt Überschrift, § 16c und § 16d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 16a samt Überschrift, § 16c und § 16d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
§ 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
§ 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 16a samt Überschrift, § 16c und § 16d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
§ 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
§ 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(8) § 7 Abs. 1, § 16a Abs. 5 und § 18b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 16a samt Überschrift, § 16c und § 16d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
§ 18c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1994,
§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994,
§ 16a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Jänner 1995.
(8) § 7 Abs. 1, § 16a Abs. 5 und § 18b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(3) Es treten in Kraft:
§ 5a samt Überschrift, § 16a Abs. 3, § 19 Abs. 2 und § 20 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,
§ 3 Abs. 1 bis 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,
§ 7 und § 18b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.
(4) § 16a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(6) § 16a samt Überschrift, § 16c und § 16d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) Es treten in Kraft:
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