(Übersetzung)EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Belgien 667/1986 Italien 268/1990 Luxemburg 428/1977 Niederlande 428/1977 Portugal 281/1983 Spanien 667/1986 *Türkei 428/1977
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Interpretativer Erklärung wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juni 1975 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 75 Abs. 2, die Zusatzvereinbarung gemäß ihrem Art. 95, am 1. März 1977 in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten haben das Abkommen und die Zusatzvereinbarung ratifiziert bzw. angenommen:
Luxemburg, Niederlande (Königreich in Europa) und Türkei.
Die Niederlande haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde folgende Erklärung abgegeben:
Bei Feststellung des Anspruches auf die nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Gesetzes über die Alterspension, des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen an Witwen und Waisen und des Allgemeinen Gesetzes über Leistungen bei Invalidität vorgesehenen Leistungen ist Artikel 28 Abs. 2 des Abkommens nicht anzuwenden.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Abkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Förderung
ihres sozialen Fortschrittes herzustellen;
in der Erwägung, daß die multilaterale Koordinierung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist;
in der Erwägung, daß die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit, die am 16. April 1964 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, in Artikel 73 vorsieht, daß sich die Vertragsparteien dieser Ordnung bemühen werden, die Fragen der Sozialen Sicherheit der Ausländer und der Wanderarbeitnehmer, namentlich die Gleichbehandlung mit ihren Staatsangehörigen und die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in einer besonderen Übereinkunft zu regeln;
in Bekräftigung des Grundsatzes, die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, die Flüchtlinge und die Staatenlosen in bezug auf die Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates über Soziale Sicherheit gleichzubehandeln, sowie des Grundsatzes, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit verbundenen Vorteile auch bei Wohnortwechsel der geschützten Personen innerhalb der Gebiete der Vertragsstaaten aufrechtzuerhalten, Grundsätze, von denen nicht nur Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta, sondern auch mehrere Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation beeinflusst sind;
sind wie folgt übereingekommen:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Für die Anwendung dieses Abkommens
bezeichnet der Ausdruck „Vertragsstaat“ jeden Staat, der eine Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach Artikel 75 Absatz 1 oder nach Artikel 77 hinterlegt hat;
haben die Ausdrücke „Gebiet eines Vertragsstaates“ und „Staatsangehöriger eines Vertragsstaates“ die in Anhang I festgelegte Bedeutung; jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang I vorzunehmenden Änderungen;
bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften“ die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die bei Unterzeichnung dieses Abkommens im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon in Kraft sind oder später in Kraft treten und die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit betreffen;
bezeichnet der Ausdruck „Abkommen über Soziale Sicherheit“ jede zwei- oder mehrseitige Übereinkunft auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit hinsichtlich aller oder eines Teiles der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten Zweige und Systeme, die ausschließlich zwei oder mehrere Vertragsstaaten jetzt oder künftig bindet, sowie jede solche mehrseitige Übereinkunft, die mindestens zwei Vertragsstaaten und einen anderen Staat oder mehrere andere Staaten jetzt oder künftig bindet, wie auch die im Rahmen dieser Übereinkünfte geschlossenen Vereinbarungen jeder Art;
bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ den oder die Minister oder die entsprechende Behörde, die im Gebiet jedes Vertragsstaates oder in einem Teil davon für die Systeme der Sozialen Sicherheit zuständig sind;
bezeichnet der Ausdruck „Träger“ die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung von Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates obliegt;
bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Träger“
wenn es sich um ein System der Sozialversicherung handelt, den Träger, bei dem eine Person bei Beantragung von Leistungen versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie im Gebiet des Vertragsstaates wohnte, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
ii) wenn es sich um ein System handelt, das kein Sozialversicherungssystem ist, oder um ein System von Familienleistungen, den von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichneten Träger;
iii) wenn es sich um ein System handelt, das Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Leistungen betrifft, entweder den Arbeitgeber oder den an seine Stelle tretenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Vertragsstaates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
bezeichnet der Ausdruck „zuständiger Staat“ den Vertragsstaat, in dessen Gebiet der zuständige Träger seinen Sitz hat;
bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
bezeichnet der Ausdruck „Aufenthalt“ den vorübergehenden Aufenthalt;
bezeichnet der Ausdruck „Träger des Wohnortes“ den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Wohnort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
bezeichnet der Ausdruck „Träger des Aufenthaltsortes“ den Träger eines Vertragsstaates, der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zur Gewährung der Leistungen am Aufenthaltsort der in Betracht kommenden Person ermächtigt ist, oder, wenn ein solcher Träger nicht vorhanden ist, den von der zuständigen Behörde dieses Vertragsstaates bezeichneten Träger;
bezeichnet der Ausdruck „Erwerbstätiger“ einen Arbeitnehmer oder einen selbständig Erwerbstätigen sowie eine nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates diesen gleichgestellte Person, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt;
bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ einen Arbeitnehmer, der im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt ist und im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt, in das er im allgemeinen täglich oder wöchentlich mindestens einmal zurückkehrt; jedoch
muß in den Beziehungen zwischen Frankreich und den angrenzenden Vertragsstaaten die in Betracht kommende Person, um als Grenzgänger zu gelten, innerhalb eines Gebietes beschäftigt sein und wohnen, dessen Tiefe auf jeder Seite der gemeinsamen Grenze 20 km im allgemeinen nicht überschreitet;
ii) behält ein Grenzgänger, der im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt wird, dem er gewöhnlich angehört, und der von diesem Unternehmen in ein Gebiet außerhalb der Grenzzone entweder in das Gebiet dieses oder eines anderen Vertragsstaates für einen voraussichtlich vier Monate nicht überschreitenden Zeitraum entsandt wird, für die Dauer der Entsendung, längstens für vier Monate, die Eigenschaft eines Grenzgängers;
hat der Ausdruck „Flüchtling“ die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie in Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls vom 31. Jänner 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gegeben wird, und zwar ohne geographische Einschränkung;
hat der Ausdruck „Staatenloser“ die Bedeutung, die ihm in Artikel 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen gegeben wird;
bezeichnet der Ausdruck „Familienangehörige“ die Personen, die in den Rechtsvorschriften, die der mit der Leistungsgewährung belastete Träger anwendet, oder — in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 Buchstaben a und c und des Artikels 24 Absatz 6 — in den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese Personen wohnen, als solche bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehörige bezeichnet sind; werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Familienangehörige oder als Haushaltsangehörige angesehen, die mit der in Betracht kommenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt solcher Personen überwiegend von der in Betracht kommenden Person bestritten wird;
bezeichnet der Ausdruck „Hinterbliebene“ die Personen, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
werden nach diesen Rechtsvorschriften nur die Personen als Hinterbliebene angesehen, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt dieser Personen überwiegend von dem Verstorbenen bestritten wurde;
bezeichnet der Ausdruck „Versicherungszeiten“ die Beitragszeiten, die Beschäftigungszeiten, die Zeiten der Erwerbstätigkeit oder die Wohnzeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, ferner die gleichgestellten Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
bezeichnen die Ausdrücke „Beschäftigungszeiten“ und „Erwerbstätigkeitszeiten“ die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind, ferner gleichgestellte Zeiten, soweit sie in diesen Rechtsvorschriften als den Zeiten der Beschäftigung oder der Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
bezeichnet der Ausdruck „Wohnzeiten“ die Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
bezeichnen die Ausdrücke „Leistungen“, „Pensionen“ und „Renten“ die Leistungen, Pensionen und Renten einschließlich der Teile aus öffentlichen Mitteln, der Steigerungsbeträge, Anpassungsbeträge und Zuschläge, wenn dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, sowie die Leistungen zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, die Kapitalabfindungen an Stelle der Pensionen oder Renten und die Beitragserstattungen;
bezeichnet der Ausdruck „Familienbeihilfen“ die regelmäßigen Geldleistungen, die entsprechend der Zahl und dem Alter der Kinder gewährt werden, und der Ausdruck „Familienleistungen“ die Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten mit Ausnahme der in Anhang II ausgenommenen besonderen Geburtsbeihilfen; jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 jede Änderung des Anhanges II hinsichtlich der nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Geburtsbeihilfen;
bezeichnet der Ausdruck „Sterbegeld“ die einmalige Zahlung im Todesfall, mit Ausnahme der unter Buchstabe v genannten Kapitalabfindungen;
bezieht sich der Ausdruck „auf Beiträgen beruhend“ auf Leistungen, deren Gewährung entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, sowie auf die Rechtsvorschriften und Systeme, die diese Leistungen gewähren; die Leistungen, deren Gewährung weder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers noch von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt, ebenso wie die Rechtsvorschriften und Systeme, die ausschließlich solche Leistungen gewähren, werden als „nicht auf Beiträgen beruhend“ bezeichnet;
bezeichnet der Ausdruck „Leistungen im Rahmen von Obergangssystemen“ entweder Leistungen an Personen, die bei Inkrafttreten der anzuwendenden. Rechtsvorschriften ein bestimmtes Alter überschritten haben, oder Übergangsleistungen auf Grund von außerhalb der derzeitigen Grenzen des Gebietes eines Vertragsstaates eingetretenen Ereignissen oder dort zurückgelegten Zeiten.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich auf die Rechtsvorschriften über die Zweige der Sozialen Sicherheit betreffend
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
Leistungen bei Invalidität,
Leistungen bei Alter,
Leistungen an Hinterbliebene,
Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
Sterbegelder,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
Familienleistungen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auf die auf Beiträgen und die nicht auf Beiträgen beruhenden allgemeinen und Sondersysteme der Sozialen Sicherheit sowie auf die Systeme, nach denen der Arbeitgeber zur Gewährung von Leistungen nach Absatz 1 verpflichtet ist. In Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten werden soweit wie möglich die Voraussetzungen festgelegt, unter denen dieses Abkommen für Systeme gilt, die durch Kollektivverträge eingerichtet worden sind, soweit diese durch behördliche Entscheidung für allgemeinverbindlich erklärt wurden.
(3) Hinsichtlich der Rechtsvorschriften betreffend Seeleute berühren die Bestimmungen des Titels III dieses Abkommens nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Verpflichtungen des bei Anwendung dieses Abkommens als Arbeitgeber geltenden Reeders.
(4) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf die Fürsorge, die Leistungssysteme für Opfer des Krieges und seiner Folgen und die Sondersysteme für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte.
(5) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf Rechtsvorschriften zur Inkraftsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem oder mehreren anderen Staaten.
Artikel 3
(1) Anhang II bezeichnet für jeden Vertragsstaat die Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezieht.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die infolge neuer Rechtsvorschriften in Anhang II vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rechtsvorschriften oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
Artikel 4
(1) Dieses Abkommen gilt für
Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen, sowie ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen,
Hinterbliebene von Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten galten, und zwar ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit dieser Personen, wenn die Hinterbliebenen Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder als Flüchtlinge oder Staatenlose im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen,
öffentliche Bedienstete und ihnen nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates Gleichgestellte, unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4, soweit für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auf die sich dieses Abkommen bezieht, gelten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe c gilt dieses Abkommen nicht für Personengruppen, für die das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen und das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen die Befreiung von der Anwendung der im Empfangsstaat oder im Wohnortstaat geltenden Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit vorsieht, mit Ausnahme der Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen und der privaten Hausangestellten im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.
Artikel 5
(1) Vorbehaltlich des Artikels 6 tritt dieses Abkommen hinsichtlich der Personen, für die es gilt, an die Stelle jedes Abkommens über Soziale Sicherheit, das
ausschließlich zwei oder mehr Vertragsstaaten bindet oder
mindestens zwei Vertragsstaaten und einen oder mehrere andere Staaten bindet, soweit es sich um Fälle handelt, an deren Regelung kein Träger solcher Staaten beteiligt ist.
(2) Hängt die Anwendung von Bestimmungen dieses Abkommens vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen ab, so werden die entsprechenden Bestimmungen der in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Abkommen über Soziale Sicherheit bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen weiter angewandt.
Artikel 6
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen, die sich aus den von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen ergeben.
(2) Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen über Soziale Sicherheit im Vertrag vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die in diesem Vertrag vorgesehenen Assoziierungsabkommen und die Maßnahmen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(3) Ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 können zwei oder mehr Vertragsstaaten, soweit es sie betrifft, einvernehmlich die Bestimmungen von sie bindenden Abkommen über Soziale Sicherheit durch Anführung in Anhang III und die Bestimmungen zur Anwendung dieser Abkommen durch Anführung in einem Anhang zur Zusatzvereinbarung zur Durchführung dieses Abkommens aufrechterhalten.
(4) Dieses Abkommen wird jedoch in den Fällen angewandt, an deren Regelung ein nicht durch die in Absatz 2 oder Absatz 3 erwähnten Bestimmungen gebundener Träger eines Vertragsstaates beteiligt ist, sowie in den Fällen von Personen, für die dieses Abkommen gilt und auf welche die genannten Bestimmungen nicht ausschließlich anwendbar sind.
(5) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang III bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.
Artikel 7
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können bei Bedarf Abkommen über Soziale Sicherheit nach den Grundsätzen dieses Abkommens miteinander schließen.
(2) Jeder Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 im Sinne des Absatzes 1 geschlossene Abkommen sowie deren Änderungen oder Kündigungen. Die Notifizierung erfolgt binnen drei Monaten nach Inkrafttreten eines Abkommens oder seiner Änderung oder nach Wirksamwerden seiner Kündigung.
Artikel 8
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und für die dieses Abkommen gilt, hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.
(2) Die Gewährung von nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen, deren Betrag unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Wohnzeiten ist, kann davon abhängig gemacht werden, daß die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, der Verstorbene im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates gewohnt hat, und zwar während eines Zeitraumes, der nicht überschreiten darf
sechs Monate unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Mutterschaft und bei Arbeitslosigkeit,
fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor der Beantragung von Leistungen bei Invalidität oder unmittelbar vor dem Tode bei Beantragung von Leistungen an Hinterbliebene,
zehn Jahre zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und der Altersgrenze für Leistungen bei Alter, wobei die Zurücklegung von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unmittelbar vor der Beantragung verlangt werden kann.
(3) Erfüllt eine Person zwar nicht die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder Buchstabe c, galten aber für sie oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen die Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates während mindestens eines Jahres, so werden dieser Person oder den Hinterbliebenen, unbeschadet des Artikels 27, dennoch Leistungen gewährt, die unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar
bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von. der Person oder vom Verstorbenen von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, zu zwei Dritteln der Jahre zwischen diesen beiden Zeitpunkten, wobei nach Erreichung der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben,
bei Alter im Verhältnis der Anzahl der Wohnjahre, die von der Person nach diesen Rechtsvorschriften von der Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Erreichung der Altersgrenze zurückgelegt worden sind, zu 30 Jahren.
(4) Anhang IV bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die nach seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Leistungen, für welche Absatz 2 oder Absatz 3 gilt.
(5) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang IV vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
(6) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Mitwirkung der Beteiligten an der Verwaltung oder an der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit.
(7) Für die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder zur Weiterversicherung von nicht im Gebiet des in Betracht kommenden Vertragsstaates wohnenden Personen oder für Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen können Sonderregelungen getroffen werden, wenn sie in Anhang VII bezeichnet sind.
Artikel 9
(1) Die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben, sowie die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 7 Absatz 1 geschlossen werden, können von den daran gebundenen Parteien einvernehmlich auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
(2) Anhang V bezeichnet die Bestimmungen von Abkommen über Soziale Sicherheit, die nach Artikel 6 Absatz 3 in Kraft bleiben und nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden.
(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten notifizieren nach Artikel 81 Absatz 1 die nach Absatz 1 auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnten Bestimmungen nach Artikel 7 Absatz 1 von ihnen geschlossener Abkommen über Soziale Sicherheit. Diese Bestimmungen werden in Anhang V angeführt.
(4) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die durch in Anhang V bezeichnete Bestimmungen gebunden sind, können, soweit es sie betrifft, einvernehmlich Änderungen in diesem Anhang vornehmen, die nach Artikel 81 Absatz 1 notifiziert werden.
Artikel 10
Hängt die Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der diese Rechtsvorschriften anwendende Träger, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 11
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene, die Renten bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
(2) Ungeachtet des Artikels 8 Absätze 1 und 2 werden die in Anhang IV bezeichneten Leistungen bei Invalidität, Alter oder an Hinterbliebene nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe b berechnet, wenn der Leistungsempfänger im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dessen Gebiet der leistungspflichtige Träger seinen Sitz hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die nachstehenden Leistungen, soweit diese in Anhang VI bezeichnet werden:
nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes ihren Lebensunterhalt nicht verdienen können;
nicht auf Beiträgen beruhende Sonderleistungen für Personen ohne Anspruch auf normale Leistungen;
Leistungen im Rahmen von Übergangssystemen;
Sonderleistungen als Unterstützung oder bei Bedürftigkeit.
(4) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VI vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
(5) Hängt die Beitragserstattung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates davon ab, daß die in Betracht kommende Person nicht mehr der Pflichtversicherung unterliegt, so gilt diese Voraussetzung so lange als nicht erfüllt, als diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates der Pflichtversicherung unterliegt.
(6) Die Vertragsstaaten regeln durch zwei- oder mehrseitige Vereinbarungen die Zahlung der in Absatz 1 bezeichneten Leistungen an im Gebiet eines anderen Staates, der nicht Vertragsstaat ist, wohnende Personen, für die dieses Abkommen gilt.
Artikel 12
Die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates enthaltenen Regelungen zur Anpassung von Leistungen gelten auch für auf Grund dieses Abkommens nach diesen Rechtsvorschriften geschuldete Leistungen.
Artikel 13
(1) Mit Ausnahme der Leistungen bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene und bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden, kann auf Grund dieses Abkommens kein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art oder auf mehrere Leistungen für die gleiche Zeit der Pflichtversicherung erworben oder aufrechterhalten werden.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über Kürzung, Ruhen oder Entzug von Leistungen bei Zusammentreffen mit anderen Leistungen oder Einkünften oder mit einer Erwerbstätigkeit sind auch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates erworbenen Leistungen sowie auf die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielten Einkünfte oder ausgeübte Tätigkeit anwendbar. Dies gilt nicht für Leistungen gleicher Art bei Invalidität, bei Alter, an Hinterbliebene oder bei Berufskrankheit, die von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten nach Artikel 29 oder Artikel 47 Buchstabe b festgestellt werden.
TITEL II
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 14
Die in bezug auf Personen, für die dieses Abkommen gilt, anzuwendenden Rechtsvorschriften werden wie folgt bestimmt:
Für Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates beschäftigt sind, gelten dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder wenn das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat.
Für Erwerbstätige, die an Bord eines Schiffes tätig sind, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten dessen Rechtsvorschriften.
Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates tätig sind, gelten dessen Rechtsvorschriften, auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen.
Für öffentliche Bedienstete und ihnen Gleichgestellte gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.
Artikel 15
(1) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe a gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
i) Werden Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt werden, dem sie gewöhnlich angehören, von diesem Unternehmen in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zur Arbeitsleistung für Rechnung dieses Unternehmens entsandt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter, wenn die zu verrichtende Arbeit voraussichtlich nicht länger als zwölf Monate dauert und sie nicht an Stelle anderer Arbeitnehmer entsandt worden sind, deren Entsendezeit abgelaufen ist;
ii) dauert eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, länger als zwölf Monate, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates bis zur Beendigung der Arbeit weiter, wenn die zuständige Behörde des zweiten Vertragsstaates oder die von ihr bezeichnete Stelle zugestimmt hat.
i) Werden Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten als fahrendes oder fliegendes Personal im Dienste eines Unternehmens beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates hat und für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung die Beförderung von Personen oder Gütern auf der Schiene, auf der Straße, in der Luft oder in der Binnenschiffahrt durchführt, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates;
ii) werden sie jedoch von einer Zweigstelle oder einer ständigen Vertretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sich diese Zweigstelle oder ständige Vertretung befindet;
iii) werden sie überwiegend im Gebiet des Vertragsstaates beschäftigt, in dem sie wohnen, so gelten für sie die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn das sie beschäftigende Unternehmen dort weder seinen Sitz noch eine Zweigstelle noch eine ständige Vertretung hat.
i) Für Arbeitnehmer, die nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil in diesem Gebiet ausüben oder wenn sie für mehrere Unternehmen oder für mehrere Arbeitgeber tätig sind, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Vertragsstaaten haben;
ii) in den anderen Fällen gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen oder der Arbeitgeber, bei dem sie beschäftigt sind, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Werden Arbeitnehmer im Gebiet eines Vertragsstaates von einem Unternehmen beschäftigt, das seinen Sitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates hat und durch das die gemeinsame Grenze dieser beiden Vertragsstaaten verläuft, so gelten für sie die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
(2) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe b gelten folgende Ausnahmen:
Für Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehören, entweder im Gebiet eines Vertragsstaates oder an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt und von dem Unternehmen zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung auf ein die Flagge eines anderen Vertragsstaates führendes Schiff entsandt werden, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a weiter.
Für Erwerbstätige, die gewöhnlich innerhalb der Hoheitsgewässer oder im Hafen eines Vertragsstaates an Bord eines die Flagge eines anderen Vertragsstaates führenden Schiffes tätig sind, ohne zur Besatzung dieses Schiffes zu gehören, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
Für Arbeitnehmer, die an Bord eines die Flagge eines Vertragsstaates führenden Schiffes beschäftigt werden und für diese Beschäftigung von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz im Gebiet eines anderen Vertragsstaates das Arbeitsentgelt erhalten, gelten die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen; das Unternehmen oder die Person, die das Arbeitsentgelt zahlt, gelten für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
(3) Hinsichtlich der Regelung des Artikels 14 Buchstabe c gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:
Für selbständig Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen und ihre Tätigkeit im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wenn
der zweite Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften hat oder
ii) nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten selbständig Erwerbstätige allein auf Grund des Wohnortes in deren Gebiet versicherungspflichtig sind.
Für selbständig Erwerbstätige, die gewöhnlich ihre Tätigkeit im Gebiet von zwei oder mehr Vertragsstaaten ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, wenn sie ihre Tätigkeit teilweise dort ausüben oder wenn sie nach diesen Rechtsvorschriften allein auf Grund des Wohnortes in diesem Gebiet versicherungspflichtig sind.
Üben die unter Buchstabe b bezeichneten selbständig Erwerbstätigen ihre Tätigkeit nicht teilweise im Gebiet des Vertragsstaates aus, in dem sie wohnen, oder sind sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates nicht allein auf Grund des Wohnortes versicherungspflichtig oder hat dieser Vertragsstaat keine auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften, so gelten für sie die zwischen den in Betracht kommenden Vertragsstaaten oder ihren zuständigen Behörden einvernehmlich bestimmten Rechtsvorschriften.
(4) Gelten für einen Erwerbstätigen nach den Absätzen 1 bis 3 die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, in dessen Gebiet er keine Erwerbstätigkeit ausübt, so gelten sie für ihn so, als übte er eine Erwerbstätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates aus.
Artikel 16
(1) Die Artikel 14 und 15 gelten nicht für die freiwillige Versicherung und die Weiterversicherung.
(2) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten eine Pflichtversicherung und gleichzeitig das Recht auf eine oder mehrere freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so unterliegt die in Betracht kommende Person ausschließlich der Pflichtversicherung. Hinsichtlich der Zweige betreffend Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Hinterbliebene bleiben jedoch die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, nach denen gleichzeitig freiwillige Versicherung oder Weiterversicherung und Pflichtversicherung zulässig ist, unberührt.
(3) Bestünde bei Anwendung der Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten das Recht auf zwei oder mehr freiwillige Versicherungen oder Weiterversicherungen, so kann die in Betracht kommende Person nur der freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung des Vertragsstaates angehören, in dessen Gebiet sie wohnt, oder, wenn sie nicht im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt, der Versicherung des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften sie gewählt hat.
Artikel 17
(1) Artikel 14 Buchstabe a gilt auch für Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen sowie für private Hausangestellte im Dienste von Angehörigen dieser Missionen oder Vertretungen.
(2) Sind in Absatz 1 bezeichnete Arbeitnehmer Staatsangehörige eines Vertragsstaates, der Entsendestaat ist, so können sie die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates wählen. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden, und zwar binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder bei Einstellung des Arbeitnehmers durch die diplomatische Mission oder konsularische Vertretung oder bei Eintritt in den persönlichen Dienst von Angehörigen dieser Mission oder Vertretung. Die Wahl wird mit ihrer Vornahme wirksam.
Artikel 18
(1) Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können zugunsten der in Betracht kommenden Personen einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 14 bis 17 vorsehen.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 wird, soweit nötig, von einem Antrag der in Betracht kommenden Erwerbstätigen und gegebenenfalls ihrer Arbeitgeber abhängig gemacht. Die zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften gelten, entscheidet über den Antrag und stellt fest, daß diese Rechtsvorschriften für die in Betracht kommenden Erwerbstätigen nicht mehr gelten, so dass auf sie künftig die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates angewandt werden können.
TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 19
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt die Zulassung zur Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung berücksichtigt, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Artikel 20
(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert,
Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sachleistungen an im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnende Familienangehörige.
(3) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet. Dies gilt in bezug auf Sachleistungen auch für ihre Familienangehörigen, wenn zwischen den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung, wenn der zuständige Träger vorher zugestimmt hat; dies gilt nicht für Dringlichkeitsfälle.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen, mit Ausnahme der Grenzgänger und deren Familienangehörigen, erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Aufenthaltsnahme Leistungen erhalten haben.
(5) Die in diesem Artikel bezeichneten Personen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.
Artikel 21
(1) Personen, welche die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 19, erfüllen und
deren Zustand während des Aufenthaltes im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, unverzüglich Leistungen erfordert oder
die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
die vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die in Betracht kommende Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sachleistungen an Familienangehörige.
Artikel 22
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige davon ab, daß diese selbst versichert sind, so gelten die Artikel 20 und 21 nur für Familienangehörige einer diesen Rechtsvorschriften unterliegenden Person, wenn sie selbst bei demselben Träger dieses Vertragsstaates wie diese Person oder bei einem anderen Träger dieses Vertragsstaates versichert sind, der entsprechende Leistungen gewährt.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind.
(3) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 23
Haben Arbeitslose nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, welcher die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu tragen hat, unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen, so erhalten sie und ihre Familienangehörigen diese Sachleistungen auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen. Diese Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
Artikel 24
(1) Hat ein nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen vom Träger des Wohnortes zu dessen Lasten, als wäre er ausschließlich nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zum Bezug einer Pension oder Rente berechtigt.
(2) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet er wohnt, so erhalten er und seine Familienangehörigen dennoch diese Sachleistungen, wenn er unter Berücksichtigung des Artikels 19 Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der erstgenannten Vertragsstaaten hat oder bei Wohnort im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten hätte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des nach Absatz 3 bestimmten Trägers gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird der Träger, zu dessen Lasten die Sachleistungen gehen, wie folgt bestimmt:
Hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers dieses Vertragsstaates;
hat der Berechtigte nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten Anspruch auf diese Leistungen, so gehen die Kosten zu Lasten des zuständigen Trägers des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechtigte die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat; wären danach die Kosten der Leistungen von mehreren Trägern zu übernehmen, so gehen die Kosten zu Lasten des Trägers des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften für den Berechtigten zuletzt galten.
(4) Wohnen die Familienangehörigen eines nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigten im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, so erhalten sie Sachleistungen, als wohnte der Berechtigte in demselben Gebiet wie sie, wenn er Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnortes der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes des Berechtigten gewährt, als hätten die Familienangehörigen nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
(5) Die in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates auch dann, wenn sie für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.
(6) Hat ein nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten zum Bezug von Pension oder Rente Berechtigter Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines dieser Vertragsstaaten, so erhalten er und seine Familienangehörigen diese Sachleistungen
während des Aufenthaltes im Gebiet eines anderen Vertragsstaates als desjenigen ihres Wohnortes, wenn ihr Zustand unverzüglich Leistungen erfordert, oder
wenn sie vom Träger des Wohnortes die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten.
(7) In den Fällen des Absatzes 6 werden die Sachleistungen vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des Trägers des Wohnortes gewährt, als hätte die in Betracht kommende Person nach diesen Rechtsvorschriften Anspruch auf die genannten Leistungen.
(8) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung der Sachleistungen von der Einbehaltung von Beiträgen zu Lasten des Berechtigten ab, so ist der zur Zahlung der Pension oder Rente verpflichtete Träger zur Einbehaltung von Beiträgen berechtigt, wenn die Gewährung der Sachleistungen nach diesem Artikel zu Lasten eines Trägers dieses Vertragsstaates geht.
Artikel 25
(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Versicherungssysteme für Krankheit oder Mutterschaft, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 und 3, Artikel 23 und Artikel 24 Absätze 2, 4 und 6 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von Leistungen vom Ursprung der Erkrankung abhängt, gelten nicht für Personen, für die dieses Abkommen gilt, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welchem Vertragsstaat sie wohnen.
(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Fall der Krankheit oder Mutterschaft vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.
Artikel 26
(1) Die Anwendung der Artikel 20, 21, 23 und 24 hängt von zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
die Personengruppen, für welche die Artikel 20, 21, 23 und 24 gelten,
die Dauer der Gewährung von Sachleistungen durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung,
das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
KAPITEL 2
Invalidität, Alter und Tod
(Pensionen oder Renten)
Abschnitt 1
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 27
Galten für eine Person nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so erhalten diese Person oder ihre Hinterbliebenen selbst dann Leistungen nach diesem Kapitel, wenn ohne dessen Anwendung nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Leistungen beansprucht werden könnten.
Artikel 28
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten.
(3) Galten für eine Person nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hinsichtlich desselben Falles gleichzeitig ein auf Beiträgen beruhendes und ein nicht auf Beiträgen beruhendes System, so berücksichtigen die Träger der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Absatzes 1 oder Absatzes 2 die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte längste Versicherungs- oder Wohnzeit.
(4) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System oder, wenn ein solches nicht besteht, aus dem System für Arbeiter oder für Angestellte berücksichtigt.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die für den Erwerb und die Feststellung des Leistungsanspruches keine Mindestversicherungs- oder Mindestbeschäftigungsdauer verlangen, die Gewährung der Leistungen davon ab, daß für die in Betracht kommende Person oder, bei Leistungen an Hinterbliebene, für den Verstorbenen diese Rechtsvorschriften bei Eintritt des Falles galten, so wird diese Bedingung als erfüllt betrachtet, wenn damals für diese Person oder den Verstorbenen die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates galten.
(6) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates Zeiten der Pensions- oder Rentengewährung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates.
Artikel 29
(1) Die Träger der Vertragsstaaten, deren Rechtsvorschriften für die in Betracht kommende Person galten, stellen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften fest, ob diese Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 die Vorraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.
(2) Erfüllt die Person die Voraussetzungen, so berechnen die Träger den Betrag der Leistung, auf den Anspruch bestünde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und für die Feststellung des Anspruches nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten ausschließlich nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
(3) Handelt es sich um
Leistungen, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Zeiten abhängt, so gilt dieser Betrag als Betrag nach Absatz 2,
in Anhang IV bezeichnete Leistungen, so kann der Betrag nach Absatz 2 unter Zugrundelegung und bis zur Höhe des Betrages der vollen Leistung berechnet werden, und zwar
bei Invalidität oder Tod im Verhältnis der von der Person oder von dem Verstorbenen vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten, zu zwei Dritteln der Jahre von der Vollendung des 16. Lebensjahres der Person oder des Verstorbenen bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität zur Folge hatte, oder des Todes, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben;
ii) bei Alter im Verhältnis der von der Person nach den Rechtsvorschriften der in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten und nach Artikel 28 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten zu 30 Jahren, wobei nach Erreichen der Altersgrenze für Leistungen bei Alter zurückgelegte Jahre unberücksichtigt bleiben.
(4) Diese Träger stellen den geschuldeten Leistungsbetrag unter Zugrundelegung des Betrages nach Absatz 2 oder Absatz 3 im Verhältnis der vor Eintritt des Falles nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den vor Eintritt des Falles nach den Rechtsvorschriften aller in Betracht kommenden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten fest.
(5) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen oder bestimmter Leistungsteile von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten ab, so kann der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet der Absätze 2 bis 4 die Leistungen oder Leistungsteile auf Grund der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar berechnen.
Artikel 30
(1) Der Betrag nach Artikel 29 Absatz 2 wird wie folgt berechnet:
Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach einem durchschnittlichen Verdienst, Beitrag, Steigerungsbetrag oder nach dem Verhältnis berechnet, das während der Versicherungszeiten zwischen dem Bruttoverdienst der in Betracht kommenden Person und dem Durchschnitt der Bruttoverdienste aller Versicherten mit Ausnahme der Lehrlinge bestand, so stellt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates die Durchschnitts- oder Verhältniszahlen auf Grund der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten oder des von der Person während dieser Zeiten bezogenen Bruttoverdienstes fest;
werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen vom zuständigen Träger auf Grund des Betrages der Verdienste, der Beiträge oder Steigerungsbeträge berechnet, so werden die Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nach dem Durchschnitt der Verdienste, Beiträge oder Steigerungsbeträge festgestellt, die für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind;
werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vom zuständigen Träger Leistungen nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so werden Verdienste oder Beiträge für nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegte Zeiten in Höhe der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge oder des Durchschnittes der Pauschalverdienste oder Pauschalbeträge für die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten berücksichtigt;
werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für bestimmte Zeiten nach dem Verdienst und für andere Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten die nach Buchstabe b oder Buchstabe c festgestellten Verdienste oder Beträge; werden die Leistungen für alle nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegten Zeiten nach einem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag berechnet, so entspricht der vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigende Verdienst dem Verdienst, der dem Pauschalverdienst oder Pauschalbetrag entspräche.
(2) Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über die Anpassung der Berechnungsgrundlagen für Leistungen gelten auch für Berechnungsgrundlagen, die vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates nach Absatz 1 für die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen sind.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Betrag der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 31
(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten weniger als ein Jahr und besteht auf Grund dieser Zeiten allein kein Anspruch auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeit Leistungen zu gewähren.
(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden von den Trägern der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 berücksichtigt.
(3) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt, als wären die Zeiten nach Absatz 1 nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt „worden.
Artikel 32
(1) Beträgt die Dauer der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten mindestens ein Jahr, aber weniger als fünf Jahre, so ist der Träger dieses Vertragsstaates ungeachtet des Artikels 29 nicht verpflichtet, für diese Zeiten Leistungen bei Alter zu gewähren.
(2) Die Zeiten nach Absatz 1 werden vom Träger des Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften die in Betracht kommende Person die längste Versicherungs- oder Wohnzeit zurückgelegt hat, nach Artikel 29 berücksichtigt, als wären sie nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zurückgelegt worden. Wären sie danach von mehreren Trägern zu berücksichtigen, so werden sie vom Träger des Vertragsstaates berücksichtigt, dessen Rechtsvorschriften für die Person zuletzt galten.
(3) Der Träger nach Absatz 1 überweist dem in Absatz 2 bezeichneten Träger zum Ausgleich einen Pauschalbetrag in Höhe des zehnfachen Jahresbetrages der Teilleistung, die der zweite Träger nach Artikel 29 für die Zeiten zu zahlen hat, die nach den für den ersten Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten können für die Verrechnung der auf diese Zeiten entfallenden Aufwendungen Abweichendes vereinbaren.
(4) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen nach Artikel 29 gewährt.
(5) Wären bei Anwendung des Absatzes 1 und des Artikels 31 Absatz 1 die in Betracht kommenden Träger zur Gewährung von Leistungen nicht verpflichtet, so werden die Leistungen unbeschadet des Artikels 31 Absätze 1 und 2 nach Artikel 29 gewährt.
(6) Die Anwendung der Absätze 1 bis 5 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab und ist auf die Fälle begrenzt, in denen für die in Betracht kommenden Personen nur die Rechtsvorschriften dieser Vertragsstaaten galten.
Artikel 33
(1) Erfüllt die in Betracht kommende Person unter Berücksichtigung des Artikels 28 nicht die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften aller, jedoch eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten, so gilt folgendes:
der zuständige Träger, nach dessen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen erfüllt sind, berechnet den geschuldeten Leistungsbetrag nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5;
erfüllt die Person
die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften mindestens von zwei Vertragsstaaten, ohne dass Versicherungs- oder Wohnzelten zu berücksichtigen sind, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, nach denen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so bleiben diese Zeiten bei Anwendung des Artikels 29 Absätze 2 bis 4 unberücksichtigt;
ii) die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates, ohne daß Artikel 28 anzuwenden ist, so wird der geschuldete Leistungsbetrag nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates unter Berücksichtigung der nach dessen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten berechnet.
(2) Leistungen im Falle des Absatzes 1 nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der in Betracht kommenden Vertragsstaaten werden nach Artikel 29 Absätze 2 bis 4 oder Absatz 5 von Amts wegen immer dann neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer der anderen in Betracht kommenden Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Artikels 28 erfüllt sind.
(3) Die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten gewährten Leistungen werden auf Antrag der in Betracht kommenden Person nach Absatz 1 neu festgestellt, wenn die Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer dieser Vertragsstaaten nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 34
(1) Ist der Betrag der Leistungen, welche die in Betracht kommende Person ohne Anwendung der Artikel 28 bis 33 nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates beanspruchen könnte, höher als der Gesamtbetrag der nach diesen Bestimmungen geschuldeten Leistungen, so zahlt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates der Person eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Beträgen. Die Zulage geht zu Lasten dieses Trägers.
(2) Wären nach Absatz 1 der Person Zulagen von Trägern von zwei oder mehr Vertragsstaaten zu zahlen, so wird nur die höchste Zulage gezahlt. Der Aufwand für die Zulage wird auf die zuständigen Träger dieser Vertragsstaaten im Verhältnis des Betrages der Zulage, die der einzelne Träger, käme er allein in Betracht, geschuldet hätte, zum Gesamtbetrag der Zulagen, die alle in Betracht kommenden Träger zu zahlen hätten, aufgeteilt.
(3) Die Zulage nach den Absätzen 1 und 2 gilt als Bestandteil der Leistungen des Zahlungspflichtigen Trägers. Ihre Höhe ist außer in den Fällen des Artikels 33 Absatz 2 oder Absatz 3 endgültig.
Abschnitt 2
Sonderbestimmungen betreffend Invalidität
Artikel 35
(1) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates erhält, gilt folgendes:
Galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an nicht die Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
galten für die Person vom Beginn des Leistungsbezuges an die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Vertragsstaaten, so werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt;
im Falle des Buchstaben b gilt der Tag, von dem an die Verschlimmerung angenommen worden ist, als Tag des Eintrittes des Falles;
besteht im Falle des Buchstaben b kein Anspruch auf Leistungen gegen den Träger eines anderen Vertragsstaates, so gewährt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die. Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Bei Verschlimmerung einer Invalidität, für die eine Person Leistungen nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten erhält, werden die Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt. Absatz 1 Buchstabe c gilt entsprechend.
Artikel 36
(1) Leistungen, die zum Ruhen gebracht worden und wieder zu gewähren sind, werden unbeschadet des Artikels 37 von dem Träger oder den Trägern, die damals zahlungspflichtig waren, gewährt.
(2) Leistungen, die entzogen worden und, weil es der Zustand der in Betracht kommenden Person rechtfertigt, wieder zu gewähren sind, werden nach den Artikeln 28 bis 34 gewährt.
Artikel 37
(1) Leistungen bei Invalidität werden nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates oder der Vertragsstaaten, nach denen sie gewährt worden sind, und nach den Artikeln 28 bis 34 in Leistungen bei Alter umgewandelt.
(2) Hat der Empfänger von Leistungen bei Invalidität nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Vertragsstaaten Anspruch auf Leistungen bei Alter nach Artikel 33, so gewähren die zur Gewährung der Leistungen bei Invalidität verpflichteten Träger ihre Leistungen weiter, bis sie Absatz 1 anzuwenden haben.
KAPITEL 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 38
(1) Erwerbstätige, die im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnen und einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, erhalten im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen,
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert;
Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wohnten sie im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) Grenzgänger können Leistungen auch vom zuständigen Träger im Gebiet des zuständigen Staates nach dessen Rechtsvorschriften erhalten, als wohnten sie in dessen Gebiet.
(3) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen mit Ausnahme der Grenzgänger erhalten bei Aufenthalt im Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften, als wohnten sie in dessen Gebiet, auch dann, wenn sie bereits vor der Aufenthaltnahme Leistungen erhalten haben.
(4) Die in diesem Artikel bezeichneten Erwerbstätigen erhalten bei Verlegung des Wohnortes in das Gebiet des zuständigen Staates Leistungen nach dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie bereits vor der Verlegung des Wohnortes Leistungen erhalten haben.
Artikel 39
Ein Wegunfall, der im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, eingetreten ist, gilt als in dessen Gebiet eingetreten.
Artikel 40
(1) Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben und
sich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhalten, der nicht zuständiger Staat ist, oder
vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, in das Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen, zurückzukehren oder einen Wohnortwechsel vom Gebiet des zuständigen Staates in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates vorzunehmen, nachdem sie zu Lasten dieses Trägers leistungsberechtigt geworden sind, oder
vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten haben, sich in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates zu begeben, um dort eine ihrem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten,
haben Anspruch auf
Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes, nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als wären sie bei ihm versichert; die Dauer der Leistungen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates;
ii) Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften, als befänden sie sich im Gebiet des zuständigen Staates. Diese Leistungen können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes auch von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
(2) a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur verweigert werden, wenn der Ortswechsel geeignet ist, den Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden.
Die Genehmigung nach Absatz 1 Buchstabe c darf nicht verweigert werden, wenn die Person im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnt, die erwähnte Behandlung nicht erhalten kann.
Artikel 41
Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Artikel 42
(1) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verletzten zum Wohnort oder Krankenhaus übernimmt, gelten auch für die Überführung zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verletzte wohnt, wenn der zuständige Träger die Überführung unter gebührender Berücksichtigung der für sie sprechenden Gründe vorher genehmigt hat.
(2) Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, wonach der zuständige Träger die Kosten für die Überführung des Verstorbenen zum Bestattungsort übernimmt, gelten auch für die Überführung bis zum entsprechenden Ort im Gebiet des anderen Vertragsstaates, wo der Verstorbene gewohnt hat.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Personengruppen diese Bestimmungen gelten und wie die Überführungskosten auf die in Betracht kommenden Vertragsstaaten aufgeteilt werden.
Artikel 43
(1) Besteht im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sich der Verletzte befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder hat das bestehende Versicherungssystem keinen für die Gewährung von Sachleistungen zuständigen Träger, so werden diese von dem für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständigen Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes gewährt.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die kostenlose Gewährung der Sachleistungen von der Inanspruchnahme des vom Arbeitgeber eingerichteten ärztlichen Dienstes ab, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System der Arbeitgeberhaftung vor, so gelten die nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 zu gewährenden Sachleistungen als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt.
(4) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend bei Bemessung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit früher eingetretene Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten berücksichtigt, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch früher nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten anerkannte Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ab wären sie nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten.
Artikel 44
(1) Bestehen nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften mehrere Entschädigungssysteme, so gelten bei Gewährung der Sachleistungen nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 die Rechtsvorschriften des allgemeinen Systems oder, wenn ein solches nicht besteht, die Rechtsvorschriften des Systems für die Erwerbstätigen in der Industrie.
(2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, die Zeit berücksichtigen, während derer Leistungen für denselben Arbeitsunfall oder dieselbe Berufskrankheit vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährt worden sind.
Artikel 45
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Durchschnittsverdienst berechnet, so bestimmt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates diesen Durchschnittsverdienst ausschließlich auf Grund der Verdienste, die für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten ermittelt worden sind.
(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Geldleistungen nach einem Pauschalverdienst berechnet, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates ausschließlich den Pauschalverdienst oder den Durchschnitt der Pauschalverdienste für die nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten.
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Geldleistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Artikel 46
(1) Galten für eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, während ihrer Tätigkeit, die eine solche Krankheit verursachen kann, die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Vertragsstaaten, so werden ihr oder den Hinterbliebenen die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten Vertragsstaates gewährt, deren Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung von Leistungen für eine Berufskrankheit davon ab, daß die Krankheit erstmals in ihrem Gebiet ärztlich festgestellt worden ist, so gilt diese Voraussetzung auch als erfüllt, wenn die Krankheit erstmals im Gebiet eines anderen Vertragsstaates festgestellt worden ist.
(3) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Krankheit innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der letzten Tätigkeit festgestellt wurde, die eine solche Krankheit verursachen kann, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates bei der Feststellung der Zeit, während derer die letzte Tätigkeit ausgeübt wurde, soweit erforderlich, gleichartige Tätigkeiten, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten, als hätten während dieser Tätigkeit die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates gegolten.
(4) Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates ausdrücklich oder stillschweigend vor, daß Leistungen für eine Berufskrankheit nur gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten galten.
(5) Die Anwendung der Absätze 3 und 4 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Darin wird insbesondere bestimmt, für welche Berufskrankheiten diese Bestimmungen gelten, und wie die Aufwendungen für die Leistungen auf die beteiligten Vertragsstaaten aufgeteilt werden.
Artikel 47
Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Entschädigungsleistungen zu Lasten eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie bei Verschlimmerung Leistungen von einem Träger eines anderen Vertragsstaates, so gilt folgendes:
Hat die Person nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates keine Tätigkeit ausgeübt, welche die Krankheit verursachen oder verschlimmern kann, so trägt der zuständige Träger des ersten Vertragsstaates die Kosten der Leistungen unter Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften;
hat die Person eine solche Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates ausgeübt, so trägt der Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften; der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates gewährt als Zulage den Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften eingetreten wäre.
Artikel 48
(1) Der zuständige Träger erstattet die Kosten der nach Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 für seine Rechnung gewährten Sachleistungen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vereinbaren das Verfahren für die Erstattung nach Absatz 1.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
KAPITEL 4
Tod (Sterbegelder)
Artikel 49
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruches auf Sterbegeld von der Zurücklegung von Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Wohnzeiten.
Artikel 50
(1) Stirbt eine Person im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, so gilt der Tod als im Gebiet des zuständigen Staates eingetreten.
(2) Der zuständige Träger zahlt Sterbegeld nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften auch dann, wenn der Empfänger im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Tod infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.
KAPITEL 5
Arbeitslosigkeit
Artikel 51
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben, des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären sie nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit es sich jedoch um Beschäftigungs- und Erwerbstätigkeitszeiten handelt nur dann, wenn diese als Versicherungszeiten gegolten hätten, wären sie nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Leistungsgewährung von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Erwerbstätigkeitszeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.
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