(Übersetzung)EUROPÄISCHES ABKOMMEN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
(3) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, ab, so werden für die Gewährung dieser Leistungen die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten nur berücksichtigt, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht besteht, im gleichen Beruf zurückgelegt worden sind. Erfüllt die in Betracht kommende Person auch bei Anrechnung dieser Zeiten nicht die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistungen, so werden diese Zeiten für die Gewährung der Leistungen aus dem allgemeinen System berücksichtigt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii nur, wenn für die Person zuletzt die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates galten, nach denen die Leistungen beantragt werden.
Artikel 52
Für Arbeitslose, die, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die für den Leistungsanspruch erforderlichen Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten zurückgelegt haben und den Wohnort in das Gebiet eines anderen Vertragsstaates verlegen, gelten insoweit auch die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates als erfüllt, wenn sie binnen 30 Tagen nach dem Wohnortwechsel einen Antrag bei dem Träger des neuen Wohnortes stellen. Die Leistungen werden vom Träger des neuen Wohnortes nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften und zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.
Artikel 53
(1) Für die Gewährung von Leistungen an einen Arbeitslosen, der während der letzten Beschäftigung im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist, wohnte, gilt unbeschadet des Artikels 52 folgendes:
i) Grenzgänger erhalten bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall in dem Unternehmen, das sie beschäftigt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Grenzgänger erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen, als hätten für sie während ihrer letzten Beschäftigung dessen Rechtsvorschriften gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes;
i) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und für den Arbeitgeber oder die Arbeitsverwaltung im Gebiet des zuständigen Staates verfügbar bleiben, erhalten bei Kurzarbeit, sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall oder Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als wohnten sie dort; diese Leistungen gewährt der zuständige Träger;
ii) Erwerbstätige, die nicht Grenzgänger sind und sich der Arbeitsverwaltung im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie wohnen oder in den sie zurückkehren, zur Verfügung stellen, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Artikels 51, Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als hätten diese während der letzten Beschäftigung für sie gegolten; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnortes;
iii) in Buchstabe b Ziffer ii bezeichnete Erwerbstätige, denen der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie galten, Leistungen zuerkannt hat, erhalten Leistungen nach Artikel 52, als hätten sie den Wohnort in das Gebiet des in Buchstabe b Ziffer ii bezeichneten Vertragsstaates verlegt.
(2) Solange Arbeitslose Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b Ziffer i haben, haben sie keinen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie wohnen.
Artikel 54
Ist nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung begrenzt, so kann dieser Träger in den Fällen des Artikels 52 und des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii die Zeit berücksichtigen, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nach der letzten Feststellung des Leistungsanspruches Leistungen gewährt hat.
Artikel 55
(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen nach dem früheren Verdienst berechnet, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, ausschließlich den Verdienst, den der Arbeitslose während der letzten Tätigkeit im Gebiet dieses Vertragsstaates, erzielt hat, oder, wenn die letzte Tätigkeit dort weniger als vier Wochen gedauert hat, den üblichen Verdienst für eine gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit am Wohnort des Arbeitslosen, wie sie der Arbeitslose zuletzt im Gebiet eines anderen Vertragsstaates ausgeübt hat.
(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Höhe der Leistungen von der Zahl der Familienangehörigen ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, auch die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnenden Familienangehörigen, als wohnten sie im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
(3) Hängt nach den für den Träger des Wohnortes geltenden Rechtsvorschriften die Dauer der Leistungsgewährung vom Ausmaß der zurückgelegten Zeiten ab, so wird die Dauer unter Berücksichtigung des Artikels 51 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt.
Artikel 56
(1) Die Anwendung der Artikel 52 bis 54 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
die Personengruppen, für welche die Artikel 52 bis 54 gelten,
die Dauer der Leistungsgewährung durch den Träger eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen,
das Verfahren für die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen.
(3) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
KAPITEL 6
Familienleistungen
Artikel 57
Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten ab, so berücksichtigt der Träger, für den diese Rechtsvorschriften gelten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates zurückgelegten Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten.
Artikel 58
(1) Die Anwendung der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab, die auch entsprechende Sonderregelungen enthalten können.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 bestimmen insbesondere
die Personengruppen, für welche die Artikel 59 bis 62 gelten,
das Verfahren zur Vermeidung des Zusammentreffens von Leistungen gleicher Art,
die Aufrechterhaltung der auf Grund von Abkommen über Soziale Sicherheit erworbenen Leistungsansprüche.
Abschnitt 1
Familienbeihilfen
Artikel 59
(1) Für die Anwendung dieses Artikels und des Artikels 60 bezeichnet der Ausdruck „Kinder“ innerhalb der nach den Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates vorgesehenen Grenzen
eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Leistungsempfängers,
eheliche, für ehelich erklärte, anerkannte nichteheliche und an Kindes Statt angenommene Kinder sowie verwaiste Enkel des Ehegatten des Leistungsempfängers, wenn sie in dessen Haushalt im Gebiet eines Vertragsstaates leben.
(2) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Kinder, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob die Kinder dort wohnten oder erzogen würden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 kann der Betrag der Familienbeihilfen mit dem Betrag der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates begrenzt werden, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden.
(4) Bei Anwendung des Absatzes 3 werden für den Vergleich der Beträge der Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften der beiden in Betracht kommenden Vertragsstaaten alle Kinder des Leistungsempfängers berücksichtigt. Sind nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Kinder wohnen oder erzogen werden, die Familienbeihilfen für verschiedene Gruppen von Leistungsempfängern verschieden hoch, so werden die Beträge berücksichtigt, die zu zahlen wären, wenn für den Leistungsempfänger diese Rechtsvorschriften gälten.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für einen in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Arbeitnehmer hinsichtlich der Kinder, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird.
(6) Die Familienbeihilfen werden auch dann nach den für den Leistungsempfänger geltenden Rechtsvorschriften gewährt, wenn die natürliche oder juristische Person, der sie zu zahlen sind, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnt oder sich befindet.
Artikel 60
(1) Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen und deren Kinder im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen oder erzogen werden, haben für diese Kinder Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als ob sie dort wohnten oder erzogen würden.
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt Artikel 59 Absätze 1, 3, 4 und 6 entsprechend.
Abschnitt 2
Familienleistungen
Artikel 61
(1) Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, nach dessen Rechtsvorschriften Anspruch auf die Leistungen, als gälten für sie diese Rechtsvorschriften. Diese Leistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers gewährt.
(2) Ein in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneter Arbeitnehmer hat ungeachtet des Absatzes 1 für Familienangehörige, die ihn in das Gebiet des Vertragsstaates begleiten, in das er entsandt wird, Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, die für ihn weiterhin gelten. Diese Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Vertragsstaates gewährt. Sie können nach Vereinbarung zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnortes von diesem für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.
Artikel 62
Arbeitslose, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu Lasten des Trägers eines Vertragsstaates beziehen, haben für Familienangehörige, die im Gebiet eines anderen Vertragsstaates wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach dessen Rechtsvorschriften, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Familienleistungen bei Arbeitslosigkeit vorgesehen sind. Die Familienleistungen werden den Familienangehörigen vom Träger ihres Wohnortes nach den für diesen geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des zuständigen Trägers des ersten Vertragsstaates gewährt.
Artikel 63
(1) Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die diesen Abschnitt anwenden, legen in zwei- oder mehrseitigen Vereinbarungen nach Artikel 58 Absatz 1 Verfahren über die Erstattung von Leistungen des Trägers eines Vertragsstaates zu Lasten des Trägers eines anderen fest.
(2) Zwei oder mehr Vertragsstaaten können den Verzicht auf Erstattung zwischen ihren Trägern vereinbaren.
TITEL IV
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 64
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander
über die Maßnahmen zur Anwendung dieses Abkommens,
über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens unterstützen die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die gegenseitige Amtshilfe der Behörden und Träger ist grundsätzlich kostenlos; die zuständigen Behörden können die Erstattung bestimmter Kosten vereinbaren.
(3) Die Behörden und Träger der Vertragsstaaten können bei Anwendung dieses Abkommens miteinander, mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.
(4) Die Behörden, Träger und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen an sie gerichtete Anträge und sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
Artikel 65
(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiungen und Ermäßigungen von Steuern, Stempeln, Gerichts- und Eintragungsgebühren für Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorzulegen sind, gelten auch für entsprechende Unterlagen und Schriftstücke, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates oder nach diesem Abkommen vorzulegen sind.
(2) Amtliche Urkunden, Unterlagen und Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.
Artikel 66
(1) Ein Antragsteller, der im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist, kann den Antrag wirksam bei dem Träger des Wohnortes einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.
(2) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können während dieser Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Diese Behörden, Träger oder Gerichte leiten die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten unverzüglich an die für die Entscheidung zuständigen Behörden, Träger oder Gerichte des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei den für die Entscheidung zuständigen Behörden, Trägern oder Gerichten.
Artikel 67
(1) Ärztliche Begutachtungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates können auf Ersuchen des zuständigen Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt werden. Sie gelten als im Gebiet des ersten Vertragsstaates durchgeführt.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
Artikel 68
(1) Geldleistungen, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen an einen Leistungsempfänger zu zahlen hat, der sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates befindet, werden in der Währung des ersten Vertragsstaates geschuldet. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung des zweiten Vertragsstaates zahlen.
(2) Beträge, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen zur Erstattung der vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährten Leistungen zu zahlen hat, werden in dessen Währung geschuldet. Der Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die in Betracht kommenden Vertragsstaaten nicht anderes vereinbart haben.
(3) Überweisungen nach diesem Abkommen werden nach den jeweils für die in Betracht kommenden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen durchgeführt. Bestehen keine Vereinbarungen, so vereinbaren die Vertragsstaaten das Erforderliche.
Artikel 69
(1) Für die Höhe der einem Träger eines Vertragsstaates geschuldeten Beiträge werden auch im Gebiet eines anderen Vertragsstaates erzielte Einkünfte berücksichtigt.
(2) Beiträge, die dem Träger eines Vertragsstaates geschuldet werden, können im Gebiet eines anderen Vertragsstaates nach dem Verwaltungsverfahren und mit den Sicherungen und Vorrechten eingezogen werden, die für die Einziehung der einem entsprechenden Träger dieses Vertragsstaates geschuldeten Beiträge gelten.
(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab. Die Vereinbarungen können sich auch auf das entsprechende gerichtliche Verfahren beziehen.
Artikel 70
(1) Werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für einen Schaden gewährt, der im Gebiet eines anderen Vertragsstaates verursacht worden oder eingetreten ist, so gilt für Ansprüche des leistungspflichtigen Trägers gegen einen zum Schadenersatz verpflichteten Dritten folgendes:
Sind die Ansprüche des Leistungsempfängers gegen einen Dritten nach den für den leistungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen übergegangen, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an;
hat der leistungspflichtige Träger einen unmittelbaren Anspruch gegen einen Dritten, so erkennt jeder Vertragsstaat dies an.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.
(3) Die in Betracht kommenden Vertragsstaaten treffen Vereinbarungen hinsichtlich der Haftpflicht des Arbeitgebers oder seiner Bevollmächtigten bei Arbeits- oder Wegunfällen im Gebiet eines Vertragsstaates, der nicht zuständiger Staat ist.
Artikel 71
(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird zunächst zwischen den streitenden Parteien verhandelt.
(2) Eine Frage, die nach Ansicht einer Partei alle Vertragsstaaten angeht, wird von den streitenden Parteien einvernehmlich oder andernfalls von einer dieser Parteien dem Ministerkomitee des Europarates vorgelegt, das binnen sechs Monaten dazu Stellung nimmt.
(3) Wird die Streitigkeit nicht binnen sechs Monaten nach Antrag auf Eröffnung der Verhandlungen nach Absatz 1 oder binnen drei Monaten nach Mitteilung der Stellungnahme des Ministerkomitees an die Vertragsstaaten beigelegt, so kann die Streitigkeit auf Antrag jeder Partei von einem Schiedsrichter entschieden werden. Die antragstellende Partei teilt der anderen über den Generalsekretär des Europarates den Gegenstand des Antrages, über den durch Schiedsspruch entschieden werden soll, sowie die Gründe für den Antrag mit.
(4) Der Schiedsrichter wird vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ernannt, wenn die streitenden Parteien nichts anderes vereinbaren. Der Schiedsrichter darf nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei sein, den dauernden Aufenthalt nicht im Gebiet einer dieser Parteien haben, nicht in deren Diensten stehen und nicht in anderer Eigenschaft mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
(5) Ist im Falle des Absatzes 4 der Präsident des Europäischen. Gerichtshofes für Menschenrechte verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer streitenden Partei, so wird der Schiedsrichter vom Vizepräsident des Gerichtshofes oder demjenigen dienstältesten Angehörigen des Gerichtshofes ernannt, der nicht verhindert und nicht Staatsangehöriger einer streitenden Partei ist.
(6) Der. Schiedsrichter entscheidet auf der Grundlage dieses Abkommens unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechtes, wenn zwischen den streitenden Parteien nichts oder Ungenügendes vereinbart ist.
(7) Die Entscheidung des Schiedsrichters ist bindend und endgültig.
Artikel 72
(1) Anhang VII bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.
(2) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VII vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.
Artikel 73
(1) Die in Artikel 1 Buchstabe b, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 72 Absatz 1 bezeichneten Anhänge und ihre Änderungen sind Bestandteile dieses Abkommens.
(2) Änderungen der Anhänge gelten als angenommen, wenn nicht binnen drei Monaten nach der vorgesehenen Notifizierung nach Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe d ein Vertragsstaat oder ein Unterzeichnerstaat dem Generalsekretär des Europarates einen Widerspruch notifiziert.
(3) Wird dem Generalsekretär ein Widerspruch notifiziert, so wird die Angelegenheit in einem vom Ministerkomitee festzulegenden Verfahren geregelt.
TITEL V
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 74
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch für die Zeit vor dem Inkrafttreten für den jeweiligen Vertragsstaat.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Abkommens nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs-, Erwerbstätigkeits- oder Wohnzeiten werden bei der Feststellung der durch dieses Abkommen begründeten Ansprüche berücksichtigt.
(3) Dieses Abkommen begründet vorbehaltlich des Absatzes 1 Ansprüche auch für vor dem Inkrafttreten eingetretene Fälle.
(4) Auf Antrag der in Betracht kommenden Person werden Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit oder wegen des Wohnortes im Gebiet eines anderen als des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht gewährt oder zum Ruhen gebracht worden sind, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an gewährt oder wiedergewährt, soweit die Ansprüche nicht abgefunden worden sind.
(5) Auf Antrag der in Betracht kommenden Person werden vor Inkrafttreten des Abkommens festgestellte Pensionen und Renten unter Berücksichtigung dieses Abkommens neu festgestellt. Sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung darf nicht zur Minderung der bisherigen Ansprüche führen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so gelten die Ansprüche nach diesem Abkommen als vom Inkrafttreten an erworben, ohne daß dem Berechtigten Rechtsvorschriften über Ausschluß oder Verjährung entgegengehalten werden dürfen.
(7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so stehen nicht ausgeschlossene oder verjährte Ansprüche vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften des in Betracht kommenden Vertragsstaates erst vom Tag der Antragstellung an zu.
Artikel 75
(1) Dieses Abkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation oder der Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die dritte Ratifikations- oder Annahmeurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
Artikel 76
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Vorläufige Europäische Abkommen über Soziale Sicherheit unter Ausschluß der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen sowie das Vorläufige Europäische Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen mit den dazugehörigen Zusatzprotokollen im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten außer Kraft.
Artikel 77
(1) Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist, einladen, diesem Abkommen beizutreten. Der Beschluß über die Einladung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Europarates, die dieses Abkommen ratifiziert oder angenommen haben.
(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates und wird drei Monate danach wirksam.
Artikel 78
(1) Dieses Abkommen bleibt für unbegrenzte Zeit in Kraft.
(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen, soweit es ihn betrifft, fünf Jahre nach Inkrafttreten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel 79
(1) Nach diesem Abkommen erworbene Ansprüche bleiben nach seiner Kündigung erhalten.
(2) Anwartschaften aus Zeiten, die vor Wirksamwerden der Kündigung zurückgelegt worden sind, werden von dieser nicht berührt; ihre weitere Aufrechterhaltung wird durch Vereinbarung oder, mangels einer solchen, durch die für den in Betracht kommenden Träger geltenden Rechtsvorschriften geregelt.
Artikel 80
(1) Die Anwendung dieses Abkommens wird durch eine Zusatzvereinbarung geregelt, die für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung aufliegt.
(2) Die Vertragsstaaten oder, wenn es ihr Verfassungsrecht zuläßt, deren zuständige Behörden treffen die weiteren für die Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
(3) Jeder Unterzeichnerstaat, der dieses Abkommen ratifiziert oder annimmt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu ratifizieren oder anzunehmen oder ohne Vorbehalt der Ratifizierung oder Annahme spätestens bei Hinterlegung der Urkunde zur Ratifizierung oder Annahme des Abkommens zu unterzeichnen.
(4) Jeder Staat, der diesem Abkommen beitritt, hat gleichzeitig der Zusatzvereinbarung beizutreten.
(5) Jeder Vertragsstaat, der dieses Abkommen kündigt, hat gleichzeitig die Zusatzvereinbarung zu kündigen.
Artikel 81
(1) Die Notifikationen oder Erklärungen nach Artikel 1 Buchstaben b und w, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 5,
Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 9 Absätze 3 und 4, Artikel 11 Absatz 4 sowie Artikel 72 Absatz 2 werden an den Generalsekretär des Europarates gerichtet.
(2) Der Generalsekretär des Europarates notifiziert binnen einem Monat den Vertragsstaaten, den Unterzeichnerstaaten und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
jede Unterzeichnung und jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde,
den Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach den Artikeln 75 und 77,
jede Notifikation einer Kündigung nach Artikel 78 Absatz 2 sowie den Tag ihres Wirksamwerdens,
jede Notifikation oder Erklärung nach Absatz 1.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Paris, am 14. Dezember 1972, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt jedem unterzeichnenden Staat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.
ANHÄNGE
zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit
ANHANG I
(Artikel 1 Buchstabe b)
Bestimmung der Gebiete und der Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
Österreich
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Republik Österreich.
Staatsangehörige: Staatsbürger der Republik Österreich.
Belgien
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Belgien.
Staatsangehörige: Personen belgischer Nationalität.
Zypern
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Republik Zypern.
Staatsangehörige: Staatsbürger der Republik Zypern.
Dänemark
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Dänemark, mit Ausnahme der Färöer Inseln und Grönlands.
Staatsangehörige: Personen dänischer Nationalität.
Frankreich
Gebiet: das Hoheitsgebiet der europäischen Departements und der überseeischen Departements (Guadeloup, Guayana, Martinique und Réunion) der Französischen Republik.
Staatsangehörige: Personen französischer Nationalität.
Bundesrepublik Deutschland
Gebiet: der Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Staatsangehörige: Deutsche im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Griechenland
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Griechenland.
Staatsangehörige: Personen griechischer Nationalität.
Island
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Island.
Staatsangehörige: Personen isländischer Nationalität.
Irland
Gebiet: das Hoheitsgebiet, das der Hoheitsgewalt der Regierung Irlands untersteht.
Staatsangehörige: Personen irischer Nationalität.
Italien
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Italien.
Staatsangehörige: Personen italienischer Nationalität.
Luxemburg
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg.
Staatsangehörige: Personen luxemburgischer Nationalität.
Malta
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Malta und der zugehörigen Gebiete.
Staatsangehörige: Staatsbürger von Malta.
Die Niederlande
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande in Europa.
Staatsangehörige: Personen niederländischer Nationalität.
Norwegen
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Norwegen einschließlich Spitzbergen, Jan Mayen und der zugehörigen norwegischen Gebiete.
Staatsangehörige: Personen norwegischer Nationalität.
Portugal
Gebiet: das Hoheitsgebiet von Portugal.
Staatsangehörige: Personen portugiesischer Nationalität.
Schweden
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Schweden.
Staatsangehörige: Personen schwedischer Nationalität.
Schweiz
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Staatsangehörige: Personen schweizerischer Nationalität.
Spanien
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Königreichs Spanien.
Staatsangehörige: Personen spanischer Nationalität.
Türkei
Gebiet: das Hoheitsgebiet der Türkei.
Staatsangehörige: Personen türkischer Nationalität.
Vereinigtes Königreich
Gebiet: das Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie hinsichtlich einzelner der in Anhang III bezeichneten Abkommen die Insel Man, die Insel Jersey, die Inseln von Guernsey, Alderney, Herrn und Jethou, nicht jedoch die übrigen Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Staatsangehörige: Staatsbürger des Vereinigten Königreiches und der Kolonien.
ANHANG II
(Artikel 3 Absatz 1)
Rechtsvorschriften und Systeme, auf die sich das Abkommen bezieht
Soweit die in diesem Anhang angeführten Gesetze zusammengefaßt, geändert, ergänzt oder in Kraft gesetzt werden, gelten sie in ihrer jeweiligen Fassung als von diesem Anhang erfaßt.
Österreich
Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
die Pensionsversicherung der Arbeiter;
die Pensionsversicherung der Angestellten;
die knappschaftliche Pension Versicherung;
die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
die Pensionsversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
die Notarversicherung;
die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfen.
Belgien
Rechtsvorschriften über
die Kranken- und Invaliditätsversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität und Tod):
Systeme für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Angehörige des öffentlichen Dienstes);
ii) System für Seeleute der Handelsmarine;
iii) System für selbständig Erwerbstätige;
die Alters- und Hinterbliebenenpensionen:
System für Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, Bergarbeiter und Seeleute der Handelsmarine);
ii) System für selbständig Erwerbstätige;
die Entschädigung von Arbeitsunfällen:
System für Arbeitnehmer im allgemeinen;
ii) System für Seeleute;
die Entschädigung von Berufskrankheiten;
das System zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeitslosen;
die Familienbeihilfen für Arbeitnehmer und die Familienleistungen für selbständig Erwerbstätige mit Ausnahme der Geburtenbeihilfen nach diesen Rechtsvorschriften.
Zypern
Rechtsvorschriften über
Sozialversicherung (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Invalidität, Witwen, Waisen, Alter und Tod, Geldleistungen und freie Heilbehandlung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).
Dänemark
Rechtsvorschriften über
den staatlichen Gesundheitsdienst, Anstaltspflege und Betreuung bei Mutterschaft (ärztliche Betreuung);
tägliche Geldleistungen bei Krankheit und Geburt;
Rehabilitation;
die Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
Familienbeihilfen;
die Arbeitslosenversicherung;
die staatliche Alterspension;
die Invaliditätspension;
die Witwenpension;
die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP).
Frankreich
Rechtsvorschriften über die Organisation der Sozialen Sicherheit;
Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer in nichtlandwirtschaftlichen Berufen und Rechtsvorschriften über das Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer in landwirtschaftlichen Berufen;
Rechtsvorschriften über die Verhütung und Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
Rechtsvorschriften über die Versicherung von Unfällen im Privatbereich, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen;
Rechtsvorschriften über Familienleistungen;
Rechtsvorschriften übet Sondersysteme der Sozialen Sicherheit:
Tätigkeiten, die die Versicherung im System der Seeleute zur Folge haben,
Bergwerksbetriebe oder diesen gleichgestellte Betriebe,
Französische nationale Eisenbahngesellschaft,
Eisenbahnen von zweitrangiger allgemeiner und von örtlicher Bedeutung sowie Straßenbahnen,
selbständige Behörde der Pariser Transportbetriebe,
Betriebe für die Erzeugung, den Transport und die Verteilung von Strom und Gas,
allgemeine Gesellschaft für Wasserwirtschaft;
Bank von Frankreich, Boden-Kreditanstalt von Frankreich,
Oper, Opéra Comique und Comédie Française,
Notariate und gleichgestellte Einrichtungen;
Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Krankheit und Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben und Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Krankheit, Invalidität und Mutterschaft für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Betrieben;
die allgemeinen Rechtsvorschriften über die Altersbeihilfe und über die Versicherung bei Alter für selbständig Erwerbstätige in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben (Rechtsvorschriften über das von der Staatlichen Kasse der französischen Rechtsanwälte durchgeführte System) und Rechtsvorschriften über die Versicherung bei Alter für selbständig Erwerbstätige in landwirtschaftlichen Berufen;
Beihilfe für alte Arbeitnehmer, Beihilfe für Mütter und lebenslange Hilfe;
die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer;
Sonderbeihilfe;
1) die zusätzliche Beihilfe aus dem Nationalen Solidaritätsfonds;
Leistungen bei Arbeitslosigkeit (der Fürsorge, der Arbeitslosenversicherung der ASSEDIC, Ergänzungsleistung).
Bundesrepublik Deutschland
Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
den Schütz der erwerbstätigen Mutter, soweit es sich um Geld- und Sachleistungen handelt, die der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung zu gewähren hat;
die Rentenversicherung der Arbeiter und der Handwerker;
die Rentenversicherung der Angestellten;
die knappschaftliche Rentenversicherung, die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und die Altershilfe für Landwirte;
die Unfallversicherung;
die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenhilfe;
das Kindergeld.
Island
Gesetz Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Gesetz Nr. 86 vom 11. Juni 1938 über die Pensionsversicherung der Hebammen.
Gesetz Nr. 65 vom 2. September 1955 über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern.
Gesetz Nr. 78 vom 28. April 1962 über die Pensionsversicherung der Hochseefischer und der Seeleute der Handelsmarine.
Gesetz Nr. 29 vom 7. April 1956 über Arbeitslosenversicherung.
Irland
Rechtsvorschriften über
die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Krankheit und Invalidität) und bei Mutterschaft sowie das Sterbegeld;
die Ruhestands-, Alters-, Witwen- und Waisenpensionen;
die Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenfürsorge;
die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
die Familienbeihilfen.
die Gesundheitsdienste.
Italien
Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod);
die Tuberkulosenversicherung;
den physischen und wirtschaftlichen Schutz der arbeitenden Mütter, soweit es sich um Leistungen handelt, die von den Sozialversicherungsträgern gewährt werden;
die Invaliditäts-, Altersund Hinterbliebenenversicherung;
die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
die Versicherung gegen unfreiwillige Arbeitslosigkeit;
die Familienbeihilfen;
die Sondersysteme der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sie Risiken oder Leistungen betreffen, die unter die oben bezeichneten Rechtsvorschriften fallen.
Luxemburg
Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft und Tod):
System der Arbeiter, System der Beamten und Angestellten, System der freien Berufe und System für die Landwirtschaft;
die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod):
System der Arbeiter, System der Privatangestellten (einschließlich der selbständig erwerbstätigen Geistesarbeiter), System der Handwerker, System der Kaufleute und Industriellen und System für die Landwirtschaft;
die zusätzliche Pensionsversicherung für Bergarbeiter und Metallarbeiter, für technische Angestellte in Bergwerksbetrieben unter Tage und für Berufskraftfahrer;
die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
die Familienbeihilfen mit Ausnahme der Geburtsbeihilfen.
Malta
Gesetz über die nationale Versicherung, 1956 (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).
Niederlande
Rechtsvorschriften über
die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit (Invalidität, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
die Leistungen bei Alter;
die Leistungen an Hinterbliebene;
die Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
die Familienbeihilfen.
g. Krankenversicherungszulage.
Krankenversicherungszuschläge werden hier zu Rechtsvorschriften und Systemen, auf welche dieses Abkommen anwendbar ist, hinzugefügt, sie werden also exportiert.
Norwegen
Gesetz vom 6. Juli 1957 über die Koordinierung und Integrierung der Pensionen und Versicherungsleistungen.
Gesetz vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung (Krankheit und Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Berufskrankheiten, Invalidität, Alter und Tod).
Gesetz vom 27. Juni 1947 über die Beschäftigung, Kapitel V.
Gesetz vom 3. Dezember 1948 über die Pensionsversicherung der Seeleute.
Gesetz vom 3. Dezember 1951 über die Pensionsversicherung der Forstarbeiter.
Gesetz vom 28. Juni 1953 über die Pensionsversicherung der Apotheker.
Gesetz vom 28. Juni 1957 über die Pensionsversicherung der Fischer.
Gesetz vom 22. Juni 1962 über die Pensionsversicherung der Krankenschwestern.
Gesetz vom 12. Dezember 1958 über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Gesetz vom 24. Oktober 1946 über die Familienbeihilfen.
Gesetz vom 19. Juni 1969 über die besonderen Ergänzungsleistungen zu den Leistungen aus der nationalen Versicherung.
Gesetz vom 19. Dezember 1969 über die Ausgleichsergänzungsleistungen zu den Leistungen aus der nationalen Versicherung.
Schweden
Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung einschließlich der Elternversicherung;
die Grundpension;
die Versicherung für Zusatzpension;
die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsmarktunterstützung;
die allgemeinen Familienbeihilfen.
Schweiz
Rechtsvorschriften des Bundes über
die Krankenversicherung, einschließlich der Tuberkuloseversicherung und der Leistungen bei Mutterschaft;
die Invalidenversicherung;
die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
die staatliche obligatorische Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.
Spanien
Rechtsvorschriften über
das Allgemeine System der Sozialen Sicherheit betreffend die folgenden Zweige:
Krankheit, Mutterschaft;
Alter;
Invalidität;
Tod und Hinterbliebene;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten;
Familienbeihilfen;
Arbeitslosigkeit;
die Sondersysteme der Sozialen Sicherheit hinsichtlich der angeführten Zweige;
die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des Systems der Sozialen Sicherheit
Türkei
Rechtsvorschriften über
die Sozialversicherungen der Arbeitnehmer (Krankheit, Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
die Sozialversicherungen der selbständig Erwerbstätigen und der freien Berufe (Invalidität, Alter und Tod).
Vereinigtes Königreich
Rechtsvorschriften über
den nationalen Gesundheitsdienst;
die nationale Versicherung (Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft sowie für Witwen und Waisen, bei Alter und bei Tod);
die Unfallversicherung (Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten);
die Familienbeihilfen;
die Insel-Versicherung (Jersey);
die Sozialversicherung (Guernsey).
Griechenland
Rechtsvorschriften über
Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft;
Leistungen bei Invalidität;
Alterspensionen;
Beihilfen für Hinterbliebene;
Sterbegelder;
Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
Familienbeihilfen;
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.
Portugal
Rechtsvorschriften über
die Krankenversicherung (einschließlich des Sondersystems für Tuberkulose);
die Mutterschaftsversicherung;
die Pensionsversicherung (Invalidität und Alter);
die Versicherung bei Tod (Sterbegelder und Hinterbliebenenpensionen);
die Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
die Arbeitslosenversicherung;
die Familienbeihilfen;
die besonderen Sozialversicherungssysteme für bestimmte Gruppen von Erwerbstätigen, soweit sich diese auf die von den genannten Rechtsvorschriften erfaßten Versicherungsfälle und Leistungen beziehen (insbesondere Erwerbstätige in der Landwirtschaft und selbständig Erwerbstätige).
ANHANG III
(Artikel 6 Absatz 3)
Bestimmungen, die ungeachtet des Artikels 5 in Kraft bleiben
I — MEHRSEITIGE ABKOMMEN
Die geltenden Bestimmungen des Abkommens vom 27. Juli 1950 und des revidierten Abkommens vom 13. Feber 1961 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer.
Das zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden geschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. September 1955 in der Fassung der späteren Vereinbarungen und Protokolle sowie die Zusatzvereinbarungen zu diesem Abkommen.
Das Europäische Abkommen vom 9. Juli 1956 über die Soziale Sicherheit der Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen.
II — ZWEISEITIGE ABKOMMEN
Allgemeine Bemerkungen
Verweisungen der in diesem Anhang angeführten Zusatzabkommen und Sonderabkommen über Arbeitslosenversicherung auf ein allgemeines Abkommen werden durch Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ersetzt, soweit die betreffenden Bestimmungen des allgemeinen Abkommens nicht gesondert in diesem Anhang angeführt werden.
Die Auslegungs- und Kündigungsklauseln in einem Abkommen über Soziale Sicherheit, von dem einzelne Bestimmungen in diesem Anhang angeführt sind, bleiben für diese Bestimmungen anwendbar.
Die in Klammern [ ] gesetzten Abkommen über Soziale Sicherheit sind im Zeitpunkt der Auflegung dieses Abkommens zur Unterzeichnung nicht in Kraft.
Österreich – Belgien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 4. April 1977.
Österreich – Bundesrepublik Deutschland
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 22. Dezember 1966. Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951.
Erstes Zusatzabkommen vom 10. April 1969 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966.
Zweites Zusatzabkommen vom 29. März 1974 zum Abkommen vom 22. Dezember 1966 in der Fassung des Zusatzabkommens vom 10. April 1969.
Zusatzprotokoll vom 23. November 1951 zum Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951.
Zweites Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Oktober 1953.
Österreich – Frankreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Mai 1971.
Österreich – Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21.Jänner 1981.
Österreich – Luxemburg
Abkommen über soziale Sicherheit vom 31. Juli 1997.
Österreich – Niederlande
Abkommen über soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1998.
Österreich – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. November 1975.
Österreich – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967.
Zusatzabkommen vom 17. Mai 1973 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967.
Österreich – Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit samt Schlußprotokoll vom 6. November 1981.
Österreich – Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.
Österreich – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 18. Juni 1971.
Zusatzabkommen über Soziale Sicherheit vom 16. September 1975.
Belgien – Griechenland
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. April 1958.
Abkommen vom 27. September 1967 zur Änderung des Allgemeinen Abkommens über Soziale Sicherheit zwischen Belgien und Griechenland vom 1. April 1958.
Belgien – Portugal
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll hiezu vom 14. September 1970.
Belgien – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 24. September 1975, das an die Stelle des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 17. Juni 1952 getreten ist.
Belgien – Türkei
Abkommen über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 1999.
Belgien – Vereinigtes Königreich
–
Zypern – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. Oktober 1969.
Dänemark – Frankreich
–
Dänemark – Bundesrepublik Deutschland
–
Dänemark – Schweiz
Abkommen über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954.
Zusatzvereinbarung vom 15. November 1962 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954.
Dänemark – Vereinigtes Königreich
–
Frankreich – Griechenland
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 19. April 1958.
Frankreich – Norwegen
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. September 1954.
Frankreich – Portugal
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Juli 1971 in der Fassung der Vereinbarungen vom 7. Februar 1977 und 1. Oktober 1979.
Allgemeines Protokoll vom 29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll vom 1. Oktober 1979.
Frankreich – Schweiz
Abkommen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 9. Juli 1949 und Protokolle.
Abkommen über die gegenseitige Unterstützung der Arbeitslosen beider Länder vom 9. Juni 1933.
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975 und Protokolle hiezu.
Frankreich – Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 20. Jänner 1972.
Frankreich – Vereinigtes Königreich
–
Bundesrepublik Deutschland – Griechenland
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961 in der Fassung des Abkommens vom 21. März 1967 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom 25. April 1961 und zur Ergänzung der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961.
Schlußprotokoll vom 25. April 1961 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. April 1961.
Abkommen über Arbeitslosenversicherung vom 31. Mai 1961 einschließlich des Schlußprotokolls vom 31. Mai 1961.
Zweites Abkommen vom 20. September 1974 zur Änderung des Abkommens vom 25. April 1961 über Soziale Sicherheit und der Zusatzvereinbarung vom 28. März 1962 zum Abkommen über Soziale Sicherheit und des Schlußprotokolls hiezu.
Bundesrepublik Deutschland – Norwegen
Vereinbarung über die gegenseitige Gewährung sozialer Leistungen vom 2./6. September 1965.
Bundesrepublik Deutschland – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. November 1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974.
Bundesrepublik Deutschland – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Feber 1964.
Zusatzabkommen vom 9. September 1975 zum Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964.
Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 zum Abkommen über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950.
Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz über die Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger vom 4. Feber 1928.
Bundesrepublik Deutschland – Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964.
Zusatzabkommen vom 28. Mai 1969 zur Änderung des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964.
Vorläufiges Abkommen vom 25. Oktober 1974 zur Änderung des Abkommens vom 30. April 1964.
Bundesrepublik Deutschland – Vereinigtes Königreich
–
Griechenland – Niederlande
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 13. September 1966.
Griechenland – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Juni 1973.
Irland – Vereinigtes Königreich
–
Italien – Schweiz
Abkommen vom 12. Dezember 1978 über den finanziellen Ausgleich auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung der Grenzgänger.
Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980 zum Abkommen vom 14. Dezember 1962.
Italien – Liechtenstein
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 11. November 1976.
Italien – Norwegen
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Juni 1959.
Italien – Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
Italien – Vereinigtes Königreich
–
Luxemburg – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit und besonderes Protokoll vom 12. Februar 1965 in der Fassung der Vereinbarungen vom 5. Juni 1972 und 20. Mai 1977.
Luxemburg – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 3. Juni 1967 mit Ausnahme der Artikel 18 bis 21.
Luxemburg – Vereinigtes Königreich
–
Malta – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956.
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.
Niederlande – Portugal
Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Niederlande – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 27. Mai 1970.
Niederlande – Türkei
Titel III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.
Niederlande – Vereinigtes Königreich
–
Norwegen – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll vom 5. Juni 1980.
Norwegen – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Juli 1957.
Portugal – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Oktober 1978.
Portugal – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom 11. September 1975.
Portugal – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll über ärztliche Betreuung vom 15. November 1978.
Schweden – Schweiz
Abkommen über Sozialversicherung vom 17. Dezember 1954.
Schweden – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 9. Juni 1956.
Schweiz – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom 11. September 1975.
Schweiz – Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969.
Schweiz – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Feber 1968.
Türkei – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Sozialversicherung vom 9. September 1959.
ANHANG IV
(Artikel 8 Absatz 4)
Leistungen, für die Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 3 gilt
Dänemark
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Mutterschaft:
die Leistungen bei Mutterschaft nach Kapitel 3 des Gesetzes Nr. 236 vom 3. Juni 1967 über Familienbeihilfen und sonstige Familienleistungen.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a:
Invalidität:
die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen.
Tod:
die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 70 vom 13. März 1959 über Witwenpensionen und Witwenunterstützung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b:
Alter:
die Leistungen nach dem Gesetz Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen.
Bundesrepublik Deutschland
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Arbeitslosigkeit:
die Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe.
Island
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Mutterschaft:
die Geburtsbeihilfe nach Artikel 18 des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a:
Invalidität:
die Leistungen bei Invalidität nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Tod:
die Leistungen an Hinterbliebene nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b:
Alter:
die Leistungen bei Alter nach Kapitel II-B des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Niederlande
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für junge Behinderte.
Norwegen
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe at
Mutterschaft:
die Pauschal-, Unterstützungs- und Erziehungsbeihilfen für ledige Mütter nach Kapitel 12 Abschnitte 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Arbeitslosigkeit:
die verschiedenen Unterstützungsleistungen nach Kapitel 4 Abschnitt 1 Buchstaben b bis e des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Schweden
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a:
Mutterschaft:
die Mutterschaftsbeihilfe nach dem Gesetz Nr. 381 vom 25. Mai 1962 über die nationale Versicherung.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe a:
Invalidität:
Invaliditätspension nach dem Basispensionssystem.
Tod:
Hinterbliebenenpensionen nach dem Basispensionssystem.
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstabe b:
Alter:
Alterspension aus dem Basispensionssystem.
Spanien
Artikel 8 Absatz 2:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Leistungen des spanischen Systems der Sozialen Sicherheit.
ANHANG V
(Artikel 9 Absätze 2 und 3)
Bestimmungen, die auf die Staatsangehörigen aller Vertragsstaaten ausgedehnt werden
I — Artikel 9 Absatz 2
Österreich – Italien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. Jänner 1981.
Österreich – Luxemburg
–
Österreich – Türkei
–
Belgien – Portugal
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll hiezu vom 14. September 1970.
Zypern – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. Oktober 1969.
Bundesrepublik Deutschland – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 6. November 1964 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30. September 1974.
Bundesrepublik Deutschland – Türkei
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 in der Fassung des Vorläufigen Abkommens vom 25. Oktober 1974, mit Ausnahme des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 8.
Bundesrepublik Deutschland – Vereinigtes Königreich
–
Frankreich – Portugal
Allgemeines Abkommen über Soziale Sicherheit vom 29. Juli 1971 in der Fassung der Vereinbarungen vom 7. Februar 1977 und 1. Oktober 1979.
Allgemeines Protokoll vom 29. Juli 1971 und Zusatzprotokoll vom 1. Oktober 1979.
Irland – Vereinigtes Königreich
–
Italien – Spanien
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 30. Oktober 1979.
Italien – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. September 1979.
Luxemburg – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Februar 1965 mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 und besonderes Protokoll vom 12. Februar 1965 in der Fassung der Vereinbarungen vom 5. Juni 1972 und 20. Mai 1977.
Malta – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 26. Oktober 1956.
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 21. März 1958.
Niederlande – Portugal
Titel III Kapitel 1, 5 und 6 des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 19. Juli 1979.
Niederlande – Türkei
Titel III des Abkommens über Soziale Sicherheit vom 5. April 1996 in der Fassung des Abkommens vom 4. September 1980.
Niederlande – Vereinigtes Königreich
–
Norwegen – Portugal
Abkommen über Soziale Sicherheit und Protokoll vom 5. Juni 1980.
Portugal – Schweden
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 25. Oktober 1978.
Portugal – Schweiz
Abkommen über Soziale Sicherheit und Schlußprotokoll vom 11. September 1975.
Portugal – Vereinigtes Königreich
Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1978 und Protokoll über ärztliche Betreuung vom 15. November 1978 mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1.
II – Artikel 9 Absatz 3
Keine.
ANHANG VI(Artikel 11 Absatz 3)
Leistungen, für die Artikel 11 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht gilt
Österreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
Artikel 11 Absatz 1 gilt nicht für die Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung.
Belgien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
die nach den vor dem 1. Jänner 1962 geltenden Rechtsvorschriften gewährten Alters- und Hinterbliebenenpensionen aus den Systemen für Arbeiter und Angestellte hinsichtlich des Teils, der den Jahren vor 1945 entspricht, soweit auf diese keine tatsächlichen Versicherungszeiten entfallen.
Dänemark
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die Invaliditätsleistungen nach Artikel 15 des Gesetzes Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die Pensionszulagen nach Artikel 11 des Gesetzes Nr. 219 vom 4. Juni 1965 über Invaliditätspensionen, Artikel 10 des Gesetzes Nr. 218 vom 4. Juni 1965 über Alterspensionen und Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 70 vom 13. März 1959 über Witwenpensionen und Witwenunterstützung in der Passung des Gesetzes Nr. 194 vom 4. Juni 1964.
Frankreich
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die Sonderbeihilfe.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die zusätzliche Beihilfe aus dem „Fonds national de solidarité“ (Nationaler Solidaritätsfonds).
Island
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die zusätzliche Alters- oder Invaliditätspension nach Artikel 21 des Gesetzes Nr. 40 vom 30. April 1963 über Soziale Sicherheit.
Irland
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Alters-, Witwen- und Waisenpensionen sowie die Beihilfen für verlassene Ehefrauen.
Luxemburg
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 564/1980)
Niederlande
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Leistungen nach dem Gesetz vom 24. April 1997 über die Invaliditätsversicherung für junge Behinderte.
Artikel_ 11 Absatz 3 Buchstabe d:_
– mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000: Leistungen nach dem Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986.
Norwegen
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 564/1980)
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die Grundleistung und die Unterstützungsbeihilfe nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe für Hinterbliebene nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung;
die Unterstützungsbeihilfe und die Übergangsbeihilfe für ledige Mütter nach Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung.
Schweden
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die Invaliditätsbeihilfen, soweit sie nicht als Zulagen zur Pension gewährt werden;
die allgemeinen Zulagen zu den Basispensionen;
die Witwenpensionen für Frauen, deren Ehemann vor dem 1. Juli 1960 verstorben ist.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die Pflegebeihilfe für Personen, die für behinderte Kinder zu sorgen haben;
die einkommensbezogenen Zulagen zu den Basispensionen.
Schweiz
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
die Hilflosenentschädigungen.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die außerordentlichen Renten der Invalidenversicherung;
die außerordentlichen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d:
die ordentlichen Invalidenrenten für Invalide, deren Invaliditätsgrad weniger als 50 vom Hundert beträgt.
Italien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Pension für Zivilbehinderte, Blinde und Taubstumme.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
Sozialpension.
Spanien
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a:
Geldleistungen nach dem Gesetz über die soziale Integration der Behinderten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April, LISMI).
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b:
die nicht auf Beiträgen beruhenden Invaliditätspensionen, Alterspensionen und Familienbeihilfen nach Artikel 144 bis 149, 167 bis 170 und 182 bis 190 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die Soziale Sicherheit vom 20. Juni 1994.
Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c:
Hilfeleistungen in bar für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden nach dem Königlichen Erlaß Nr. 2620/1981 vom 24. Juli 1981 (geändert durch das Gesetz 28/1992 vom 24. November).
ANHANG VII(Artikel 72 Absatz 1)
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
I. ANWENDUNG DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht Versicherungslastregelungen in zweiseitigen Abkommen der Republik Österreich mit anderen Staaten.
(2) Artikel 8 Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten nur für Staatsangehörige der anderen Vertragsstaaten, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
(3) Die Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung sind nach Artikel 29 Absatz 5 auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten unmittelbar zu berechnen, wobei die folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen sind:
Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten abhängig ist, gebühren im Verhältnis der
österreichischen Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der
österreichischen Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
Buchstabe a gilt nicht
hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
ii) hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder
Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
(4) Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
(5) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzgeld.
B. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe.
(2) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
II. ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den belgischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Invaliditätsversicherung und die Versicherung der Seeleute zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die nach den belgischen Rechtsvorschriften von nichtbeschäftigten Personen vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
(3) Für die Feststellung, ob die nach den belgischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur die Tage einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem die vorangegangenen Tage Tage einer Erwerbstätigkeit waren.
II. ANWENDUNG DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verpflichtet sich die Regierung Dänemarks, auf die anerkannten Arbeitslosenkassen einzuwirken, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, soweit sie für Dänemark gelten.
III. ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem Franzosen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können.
(2) Anspruch auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer und die Sonderbeihilfe haben nach diesem Abkommen nur Personen, die nachweislich zwischen dem 16. Lebensjahr und der Altersgrenze für die Leistungen mindestens zehn Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor Beantragung der Leistungen, in Frankreich gewohnt haben.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für den Erwerb des Anspruches auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie für die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer Zeiten der im französischen Gebiet zurückgelegten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
(4) Die Sonderbeihilfe und die kumulierbaren Entschädigungen des Systems der Sozialen Sicherheit für Bergarbeiter werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
(5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für die Rechtsvorschriften über das garantierte Mindesteinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer. Der Ansprach auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften hängt davon ab, daß die in Betracht kommende Person unmittelbar vor Beantragung der Leistungen 3 Monate in Frankreich gewohnt hat.
IV. ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(1) a) Die deutschen Träger entschädigen, soweit es die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung nicht bereits vorschreiben, nach diesem Abkommen auch Unfälle (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
Artikel 11 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten oder zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
(2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfall- oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben auch die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates sowie die Zeiten des Bezuges einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates unberücksichtigt.
Buchstabe a gilt nicht für die pauschale Ausfallzeit.
Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist ferner Voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.
Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
(3) a) Trifft eine nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld mit einer Rente zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt wird, so gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige, der für einen vergleichbaren Verletzten im Zeitpunkt des Unfalles nach den deutschen Rechtsvorschriften festzusetzen wäre; maßgebend sind dabei die Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten, an dem der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt, oder, falls er außerhalb dieses Gebietes wohnt, die an dem Ort gelten, an dem der zuständige Träger der deutschen Rentenversicherung seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst des vergleichbaren Verletzten ist nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ermitteln oder neu zu berechnen.
Die Summe der Unfallrente und des theoretischen Betrages nach Artikel 29 Absatz 2 ohne Leistungszuschläge, Kinderzuschüsse und Steigerungsbeträge der Höherversicherung werden der in Buchstabe a vorgesehenen Höchstgrenze gegenübergestellt; der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist der fiktive Ruhensbetrag. Er ist im Verhältnis der Versicherungszeit nach Artikel 29 Absatz 4 zu teilen. Der auf die deutsche Zeit entfallende Ruhensbetrag ist von der deutschen Teilrente abzuziehen.
(4) Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen bergbauliche Betriebe im Gebiet eines anderen Vertragsstaates deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich.
(5) Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden Artikel 29 Absatz 5 an, wenn
die vor dem 1. Jänner 1957 geltenden Rechtsvorschriften über die Berechnung der Rente anzuwenden sind,
eine Zurechnungszeit in Betracht kommt oder
ein Kinderzuschuß in Betracht kommt.
(6) Für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.
(7) Artikel 57 gilt nicht für die Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder vorsehen, die nicht im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes wohnen, wenn der Berechtigte insgesamt mindestens fünfzehn Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes oder in bestimmten Fällen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehabt hat oder auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen berechtigt ist.
V. ANWENDUNG DER LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Abweichend von Artikel 74 Absatz 2 werden vor dem 1. Jänner 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod) zurückgelegte Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten bei Anwendung dieser Rechtsvorschriften nur berücksichtigt, soweit bei Inkrafttreten des Abkommens Anwartschaften aufrechterhalten oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach geltenden oder noch abzuschließenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wiederaufgelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an. berücksichtigt.
(2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Pensionen werden die von einem nicht auf luxemburgischen Gebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten den Wohnzeiten gleichgestellt.
(3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestpension zu gewähren ist, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen werden in demselben Verhältnis gezahlt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag.
VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, während derer der Betreffende, der die für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat. Wurde diese Beschäftigung an Bord eines die niederländische Flagge führenden Schiffes ausgeübt, gilt sie als eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Alterspensionen zurückgelegt wurden.
(3) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf eine Pension nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden bei Anwendung des Artikels 29 auch Zeiten der Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem diese Frau das 65. Lebensjahr vollendet hat und während derer sie im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten oder mit den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.
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