Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
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Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32024L1346, 32024L1712
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
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Abschnitt I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
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Verweisungen
§ 1a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;
die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Ingenieurkammern, soweit sie nicht schon auf Grund der diese Mitgliedschaft begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1 bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) erstrecken.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind, pflichtversichert.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht nach § 20a des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, als Wohnsitzärzte in der Ärzteliste eingetragen sind.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Abkürzung
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
Eine freiberufliche Tätigkeit ist auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführender) Gesellschafter einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG. Als freiberufliche Tätigkeit gilt auch die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch
eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;
die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;
eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
Abkürzung
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Pflichtversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;
die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern nach § 1 Abs. 1 Z 1 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl. Nr. 157/1994, im Folgenden kurz ZiviltechnikerInnen.
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) in die Ärzteliste eingetragen sind;
die Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, ausgenommen Angehörige des Dentistenberufs, wenn sie freiberuflich tätig und nicht als Wohnsitzzahnärzte/Wohnsitzzahnärztinnen (§ 29 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005) in die Zahnärzteliste eingetragen sind.
(2a) Eine freiberufliche Tätigkeit nach Abs. 2 ist auch
eine Tätigkeit im Rahmen einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 1 ZÄG oder als (geschäftsführende/r) Gesellschafter/in einer Gruppenpraxis nach § 52a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 bzw. nach § 26 Abs. 1 Z 2 ZÄG;
die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26 ASVG sowie die Tätigkeit als Notarzt/Notärztin im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26a ASVG;
eine Tätigkeit nach § 47a Abs. 4 und 5 ÄrzteG 1998;
die ärztliche Behandlung von Insassen und Insassinnen von Justizanstalten im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 26b ASVG.
(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.
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Abschnitt II
SONDERBESTIMMUNGEN
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 3. (1) Auf die Kranken- und Pensionsversicherung der nach § 2 in diesen Versicherungen pflichtversicherten Personen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.
Abkürzung
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Abschnitt II
SONDERBESTIMMUNGEN
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.
Abkürzung
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Abschnitt II
SONDERBESTIMMUNGEN
Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
§ 3. (1) Auf die Pensionsversicherung der nach § 2 pflichtversicherten Personen sind, mit Ausnahme des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, und soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die für Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes maßgeblichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes und des Bundesgesetzes über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018, anzuwenden.
(2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2 in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.
Abkürzung
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Krankenversicherung der Pensionisten
§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.
Abkürzung
FSVG
Krankenversicherung der Pensionisten
§ 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,
wenn der Pensionsbezug im wesentlichen auf eine Erwerbstätigkeit – bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen – zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder
wenn und sobald für die Personengruppe, der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.
(2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.
(3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung) zugrunde zu legen.
Abkürzung
FSVG
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Abkürzung
FSVG
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer angezeigt haben;
Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Abkürzung
FSVG
Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;
Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Abkürzung
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Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen
Personen im Sinne des § 2 Abs. 2, die die Nichtausübung ihrer freiberuflichen Tätigkeit (Schließung der Ordination) der Ärztekammer oder der Österreichischen Zahnärztekammer angezeigt haben;
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des Abs. 2, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen;
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;
Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3, die das Ruhen ihrer Berufsbefugnis angezeigt haben.
Abkürzung
FSVG
Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung
§ 5a. Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Abkürzung
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Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 5b. Von der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 2 sind ausgenommen:
Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.
Abkürzung
FSVG
Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1;
mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Abkürzung
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Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung beginnt
mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;
mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.
Abkürzung
FSVG
Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung in Sonderfällen
§ 7. Übt ein in der Pensionsversicherung nach § 2 Pflichtversicherter zugleich auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz begründet und übersteigt die Summe der Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlage, so ist Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach § 2 nur der Betrag, der im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage verhältnismäßig dem Anteil der Einkünfte aus der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründenden Erwerbstätigkeit an den Gesamteinkünften entspricht.
Abkürzung
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Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten.
Abkürzung
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Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 20 vH der Beitragsgrundlage zu leisten. § 33 Abs. 9 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der vom Weiterversicherten selbst zu tragende Beitragsteil 10,25% der Beitragsgrundlage beträgt und der aus Mitteln des Bundes zu tragende Beitragsteil 9,75% der Beitragsgrundlage.
Abkürzung
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Beiträge in der Pensionsversicherung
§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.
Abkürzung
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Beitrag des Bundes
§ 9. Von den Bestimmungen des § 34 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind nur die Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden, § 34 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Abkürzung
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Beitrag des Bundes
§ 9. § 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.
Abkürzung
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Zusammentreffen eines Pensionsanspruches mit einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
§ 10. Übt der Pensionsberechtigte eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründende selbständige Erwerbstätigkeit aus, so wird hiedurch der Pensionsanspruch nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 60 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berührt.
Abkürzung
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Versicherungszeiten
§ 11. Bei Anwendung
des § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach § 2 nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 zu treten hat;
des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach § 8 dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.
Abkürzung
FSVG
Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
Abkürzung
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 13 450 S, bei Frauen der Betrag von 9 415 S heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
Abkürzung
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Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen
§ 12. (1) Bei Anwendung des § 127c GSVG ist als Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach § 20, sofern sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, bei Männern der Betrag von 977,45 Euro, bei Frauen der Betrag von 684,21 Euro heranzuziehen. Diese Beträge sind mit dem jeweils für das Jahr 1979 festgestellten Aufwertungsfaktor (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) aufzuwerten.
(2) Wurden jedoch die monatlichen Beiträge gemäß § 20 Abs. 9 herabgesetzt, gilt als der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage heranzuziehende Betrag nur jener Teil des Betrages nach Abs. 1, der dem Ausmaß des herabgesetzten Beitrages verhältnismäßig entspricht.
Abkürzung
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Anrechnung von Beiträgen zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für die Höherversicherung
§ 13. (1) Übt ein nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so gelten die zur Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz entrichteten allgemeinen Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, wenn nicht nach den Abs. 2 oder 3 Beiträge erstattet wurden.
(2) Der Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis 30. September eines jeden Kalenderjahres für im vorangegangenen Beitragsjahr entrichtete allgemeine Beiträge nach Abs. 1 beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
(3) Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Beitragsjahr Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Mit der Anrechnung von Beiträgen zur Höherversicherung bzw. mit der Erstattung von Beiträgen verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
(5) Werden Beiträge nach den Abs. 2 und 3 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzuführen.
Abkürzung
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Alterspension
§ 14. (1) Neben den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Alterspension im Sinne des § 130 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, daß die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit am Stichtag (§ 113 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) eingestellt ist.
(2) Die Voraussetzung der Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 1 entfällt bei einem freiberuflich tätigen Arzt, wenn durch die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die ausreichende ärztliche Versorgung am Ort und im Einzugsgebiet der Niederlassung nicht mehr sichergestellt wäre.
(3) Die Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz nach Anhörung der für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse und Ärztekammer auszustellen ist. Die Geltung derartiger Bescheinigungen ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Ausstellung weggefallen sind. Vor dem Widerruf sind die für das in Betracht kommende Gebiet örtlich zuständige Gebietskrankenkasse und Ärztekammer anzuhören.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 157/1991)
Abkürzung
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Gebarungsaufzeichnungen
§ 15. Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Gruppen zu führen.
Abkürzung
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Gebarungsaufzeichnungen
§ 15. Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen.
Abkürzung
FSVG
Gebarungsaufzeichnungen
§ 15. Unbeschadet der Bestimmungen des § 216 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen getrennte Aufzeichnungen über die Gebarung der in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten Personen für jede der im § 2 bezeichneten Gruppen zu führen.
Abkürzung
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Zum Bezugszeitraum: ist auf Personen, die am 31. Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden (vgl. § 21e Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 141/1998).
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Befreiung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
§ 16. Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen und die in diesem Zeitpunkt
das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten,
sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, in den Fällen der Z. 2 für die Dauer der bestehenden Weiterversicherung, wenn dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Abkürzung
FSVG
Erstmalige Meldungen
§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Abkürzung
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Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Erstmalige Meldungen
§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Abkürzung
FSVG
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Erstmalige Meldungen
§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Abkürzung
FSVG
Abschnitt III
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Erstmalige Meldungen
§ 17. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Pflichtversicherung einbezogen werden, haben sich innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen anzumelden und den für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
(2) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen haben innerhalb von zwei Monaten nach Einbeziehung in die Pflichtversicherung dem zuständigen Versicherungsträger Verzeichnisse aller ihrer Mitglieder – die Österreichische Ärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Ärzte, die Österreichische Zahnärztekammer nur ein Verzeichnis der freiberuflich tätigen Angehörigen des zahnärztlichen Berufs die Österreichische Apothekerkammer nur ein Verzeichnis ihrer Mitglieder in der Abteilung für selbständige Apotheker – nach dem Stande zum Zeitpunkt der Einbeziehung in die Pflichtversicherung zu übergeben.
Abkürzung
FSVG
Aufkündigung von Versicherungsverträgen
§ 18. (1) Für Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in die Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen werden und die zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken- oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle unfallversichert sind, können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Pflichtversicherung zum Ablauf des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates aufkündigen. Für den Zeitraum nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien) sind vom Versicherungsunternehmen nicht zu erstatten. Über Verlangen des Versicherungsunternehmens ist der Bestand der Pflichtversicherung nachzuweisen.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft betreiben, können jene Teile der versicherungstechnischen Rückstellungen, die zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind, steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit einem Teilbetrag von 20 v. H. gewinnerhöhend (verlustmindernd) aufzulösen.
Abkürzung
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Feststellung der Beitragsgrundlagen
§ 19. Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.
Abkürzung
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Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
§ 20. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, oder
in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Antrag ist längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 1 177 S, für Frauen ein Betrag von 824 S zu entrichten.
(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.
In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
(9) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
Abkürzung
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Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
§ 20. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, oder
in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Antrag ist längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 85,54 Euro, für Frauen ein Betrag von 59,88 Euro zu entrichten.
(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.
In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
(9) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
Abkürzung
FSVG
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
§ 20. (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Voraussetzungen für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erfüllen, können auf Antrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 13 für die nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem Zeitpunkt ihrer Einbeziehung gelegenen Zeiten durch Entrichtung von Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Auf Antrag des Versicherten ist der Einkauf auch auf sämtliche vor dem 1. Jänner 1958 gelegenen Zeiten einer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit zu erstrecken, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 begründet hätten. Die so erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. Ausgeschlossen sind Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche auf Knappschaftspension und Knappschaftssold oder nach einem Landessozialhilfegesetz haben oder
in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (Pensionen) zusteht, oder
in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen Organisation mit Amtssitz in Österreich stehen, wenn ihnen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf regelmäßig wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen zusteht oder wenn sie auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten zulässig, die nicht schon als Versicherungsmonate aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten und nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Der Antrag ist längstens innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der Einbeziehung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen einzubringen, die auch zur Durchführung des Einkaufes zuständig ist.
(4) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag, so sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.
(5) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat ist für Männer ein Betrag von 85,54 Euro, für Frauen ein Betrag von 59,88 Euro zu entrichten.
(6) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb von sechs Monaten ab der Rechtskraft des Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen, und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat, das der Zustellung des die Ratenzahlung bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen. Die Teilzahlungen sind jeweils am 20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
(7) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag) beim Versicherungsträger eingelangt ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten neu festzustellen.
(8) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1979 entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr um 8,5 v. H. Dies gilt nicht für Beiträge, deren Entrichtung erfolgt:
innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides oder
innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft eines Bescheides über einen Antrag auf Herabsetzung der Beiträge nach Abs. 9, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides gestellt wurde.
In allen diesen Fällen sind die Beiträge in der zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebenden Höhe zu entrichten.
(9) In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung die monatlichen Beiträge nach Abs. 5 herabsetzen, jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet wäre.
(10) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf von Versicherungszeiten unter Einräumung von Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf. Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(11) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus den Versicherungsfällen des Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes im Sinne der Abs. 1 bis 9 erworbene Versicherungszeiten ein Anspruch begründet wurde, fallen abweichend von der Regelung des § 55 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des § 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 51 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes frühestens nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten an.
(12) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten bewilligt und ist vor dem im Abs. 7 genannten Zeitpunkt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit oder der Versicherungsfall des Todes eingetreten, so sind der Versicherte bzw. die im Abs. 4 genannten Angehörigen berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag (die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge) auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten festzustellen. Kommt es zu einem Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende Beitrag bzw. die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von den im Abs. 4 genannten Personen rechtzeitig entrichtet, so hat der Versicherungsträger den Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten neu festzustellen. Machen der Versicherte bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
Abkürzung
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Erstattung von Beiträgen
§ 20a. (1) Hat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
(2) Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Beiträge nach den Abs. 1 und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
(4) Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Abs. 1 und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
Abkürzung
FSVG
Erstattung von Beiträgen
§ 20a. (1) Hat ein im Kalenderjahr 1979 nach diesem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter zugleich auch eine Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) ausgeübt, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet hat, so kann er bei sonstigem Ausschluß bis 30. September 1981 für die im Kalenderjahr 1979 entrichteten allgemeinen Beiträge beim hiefür zuständigen Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm seinen Anteil von den allgemeinen Beiträgen zu erstatten.
(2) Soweit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz im Kalenderjahr 1979 Beiträge von den Sonderzahlungen gemäß § 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entrichtet wurden, ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Werden Beiträge nach den Abs. 1 und 2 nicht erstattet, so hat der zuständige Versicherungsträger nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz diese Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen bis zum 30. Juni 1982 abzuführen. Die abgeführten Beiträge gelten als Beiträge zur Höherversicherung im Rahmen der Bestimmungen des § 33 Abs. 7 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes.
(4) Mit der Erstattung von Beiträgen nach den Abs. 1 und 2 verlieren die in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit.
Abkürzung
FSVG
§ 20b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abkürzung
FSVG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 7 bis 9 idF BGBl. I Nr. 4/2013.
ABSCHNITT IIIa
Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds
§ 20c. Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
Abkürzung
FSVG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 7 bis 9 idF BGBl. I Nr. 4/2013.
ABSCHNITT IIIa
Übertragung der Leistungen und Anwartschaften des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten
Besondere Pensionsleistung statt Leistungen des Pensionsfonds
§ 20c. Personen, die am 31. Jänner 2014 Anspruch auf eine Leistung des Pensionsfonds nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (im Folgenden kurz Pensionsfonds) haben (kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Verordnung Nr. 179, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 209), gebührt diese Leistung ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen zu erbringen ist, und zwar in folgender Weise:
Die Höhe der Besonderen Pensionsleistung entspricht dem Ausmaß jener Pensionsleistung, die der anspruchsberechtigten Person zum 1. Jänner 2014 gemäß dem Feststellungsbescheid nach § 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in Verbindung mit § 78 Abs. 5 des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 gebührt.
Auf die Besondere Pensionsleistung sind die der Art der bisherigen Leistung des Pensionsfonds (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpension) entsprechenden Bestimmungen des GSVG über den Bezug und die Anpassung von Alterspensionen, Erwerbsunfähigkeitspensionen und Hinterbliebenenpensionen anzuwenden; die §§ 143, 144, 145 Abs. 6a und 149 GSVG bleiben dabei jedenfalls außer Betracht.
Abkürzung
FSVG
Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds
§ 20d. Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:
Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),
die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.
Abkürzung
FSVG
Besondere Pensionsleistung bei Anwartschaften auf eine Leistung des Pensionsfonds
§ 20d. Personen, die am 31. Dezember 2012 eine Anwartschaft auf eine Leistung des Pensionsfonds haben, gebührt ab 1. Februar 2014 anstelle dieser Anwartschaft auf Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension im Leistungsfall eine Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nach den Bestimmungen des GSVG zu ermitteln und zu erbringen ist, und zwar nach folgenden Maßgaben:
Das Bestehen einer Anwartschaft und die Höhe der Besonderen Pensionsleistung ergeben sich aus dem Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen unter Bedachtnahme auf
die Art der beanspruchten Pensionsleistung (Alterspension oder Berufsunfähigkeitspension),
die im Bescheid ausgewiesene Leistungshöhe bei Anwartschaften auf Alterspension im Altersklassen- und im Pensionskontensystem sowie bei Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitspension, jeweils zu den im Bescheid ausgewiesenen Zeitpunkten,
das Alter der antragstellenden Person zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG),
die im Bescheid ausgewiesene Verminderung der Alterspension bei Pensionsantritt vor dem im Bescheid ausgewiesenen Regelpensionsalter nach dem Altersklassen- und dem Pensionskontensystem,
die im Bescheid ausgewiesene Veränderung der Berufsunfähigkeitspension bei späterer Anspruchsbegründung,
die im Bescheid ausgewiesene Mindestpension bei Berufsunfähigkeit, wobei diese nur dann gebührt, wenn die Berufsbefugnis als ZiviltechnikerIn zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG) aufrecht ist, und zwar unter Anrechnung des nach § 29 Abs. 5 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festzustellenden Betrages, und
die Aufwertung der Anwartschaften (§ 20f) bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG).
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Besondere Pensionsleistung sind in folgender Weise zu prüfen:
Eine Alterspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn das im Feststellungsbescheid nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellte frühestmögliche Pensionsanfallsalter vollendet ist.
Eine Berufsunfähigkeitspension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen kann als Besondere Pensionsleistung beansprucht werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG erfüllt sind, wobei die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) 96 erworbene Beitragsmonate bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt.
Abkürzung
FSVG
Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung
§ 20e. Hinterbliebene (§§ 136 bis 138 GSVG) einer anspruchsberechtigten Person nach § 20c oder einer anwartschaftsberechtigten Person nach § 20d haben Anspruch auf eine Besondere Hinterbliebenenpensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, die nach den Bestimmungen über die Hinterbliebenenpensionen nach dem GSVG unter Zugrundelegung des Feststellungsbescheides nach § 20c Z 1 oder nach § 20d Z 1 zu ermitteln ist. Dabei ist für die Berechnung der Witwen(Witwer)pension abweichend von § 145 Abs. 2 GSVG einheitlich der Hundertsatz von 60 anzuwenden.
Abkürzung
FSVG
Aufwertung der Anwartschaften
§ 20f. Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.
Abkürzung
FSVG
Datenübermittlung
§ 20g. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
Abkürzung
FSVG
Datenübermittlung
§ 20g. Die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten sowie die Länderkammern (§ 1 ZTKG) sind verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in den Feststellungsbescheiden nach den §§ 33 und 36 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen enthaltenen Daten sowie die folgenden personenbezogenen Daten der in den §§ 2 Abs. 1 Z 3, 20c und 20d genannten Personen zu übermitteln: Namen, akademische Titel, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Adressen (Berufssitz und Wohnadresse), Beginn und Status der Kammermitgliedschaft (aktiv, ruhend, ausgeschieden) sowie Datum der letzten Statusänderung, Daten über den Bezug einer Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen und über die Selbständigenvorsorge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, sowie über die Zugehörigkeit zu einer Krankenvorsorgeeinrichtung (Gruppenvertrag). Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist berechtigt, die übermittelten Daten im Zuge der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden.
Abkürzung
FSVG
Abschnitt IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Wirksamkeitsbeginn
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(4) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Abschnitt IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
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