Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Abkürzung
FSVG
§ 21a. Die §§ 12 Abs. 1 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
§ 21b. § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Abkürzung
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§ 21c. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.
(3) Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sie
vor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.
Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Abkürzung
FSVG
§ 21d. § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Z 1 sowie § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abkürzung
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§ 21e. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998;
rückwirkend mit 1.Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998.
(2) § 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
FSVG
§ 21f. (1) Die §§ 12 Abs. 1 und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002 (12. Novelle)
§ 21g. Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002;
rückwirkend mit 11. November 1998 (Anm.: richtig: mit 1. Jänner 2000) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
§ 21h. Die §§ 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
§ 21i. Die §§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010
§ 21j. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
Abkürzung
FSVG
Wirksamkeitsbeginn
§ 22. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.
(2) Die §§ 5, 6, 11 Z 1 und 20b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 680/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 680/1991, tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(4) Zur Vorbereitung der Durchführung können schon vor dem 1. Jänner 1979 von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an Maßnahmen getroffen, hiebei insbesondere Verordnungen nach § 2 Abs. 2 erlassen werden. Solche Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1979 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 338/1993 (8. Novelle)
§ 23. Die §§ 12 Abs. 1 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 338/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 37 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201
§ 24. § 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1996 (9. Novelle)
§ 25. (1) Die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5 Z 2 und Z 3 sowie 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 treten am 1. August 1996 in Kraft.
(2) Personen, die am 31. Juli 1996 nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 aber nicht mehr pflichtversichert sind, bleiben als Pensionisten in der Krankenversicherung pflichtversichert.
(3) Hinterbliebene, die auf Grund einer in § 5 Z 2 genannten Beschäftigung einen Versorgungsgenuß beziehen und für die die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 415/1996 entfällt, sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 auf Antrag zu befreien, wenn sie
vor dem 1. August 1996 das 50. Lebensjahr vollendet haben oder
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in der Pensionsversicherung weiterversichert sind bzw. als weiterversichert gelten.
Der Antrag muß bis längstens 1. August 1997 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt werden. Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung. Die Entscheidung über den Befreiungsantrag obliegt der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 9 des Arbeits- und SozialrechtsÄnderungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 139 (10. Novelle)
§ 26. § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1, § 5 Z 1 sowie § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/1998 (11. Novelle)
§ 27. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2000 die §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998;
rückwirkend mit 1.Jänner 1998 § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/1998.
(2) § 16 tritt rückwirkend mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(3) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 114/1986 ist auf Personen, die am 31.Dezember 1997 auf Grund dieser Bestimmung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, weiterhin anzuwenden.
Abkürzung
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Schlussbestimmungen zu Art. 3 des SozialversicherungsWährungsumstellungsBegleitgesetzes, BGBl. I Nr. 67/2001
§ 28. (1) Die §§ 12 Abs. 1 und 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Schillingbeträge, die am 31. Dezember 2001 zur Bemessung einer (künftigen) Geldleistung beim Versicherungsträger (beim Hauptverband) gespeichert sind, sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 in Euro umzurechnen.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2002 (12. Novelle)
§ 29. Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2002 § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002;
rückwirkend mit 11. November 1998 (Anm.: richtig: mit 1. Jänner 2000) § 2 Abs. 2 in der Fassung der Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2002.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004
§ 30. Die §§ 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005
§ 31. Die §§ 2 Abs. 2, 5 Z 1 und 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010
§ 32. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013 (13. Novelle)
§ 33. (1) Es treten in Kraft:
mit 1. Jänner 2013 die §§ 1a samt Überschrift, 2 Abs. 1 Z 2 und 3, 5 Z 2 bis 4, 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2, 21, 20c bis 20f samt Überschriften, 21a bis 21f samt Überschriften, 21g bis 21j und 22 sowie die Überschrift zu Abschnitt IIIa in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013;
rückwirkend mit 1. Oktober 2012 § 20g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2013.
(2) § 20b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
(3) Mit Ausnahme für Personen, die ausschließlich eine Alterspension als Besondere Pensionsleistung nach § 20c beziehen, gelten Zeiten, die im Feststellungsbescheid nach § 33 in Verbindung mit § 31 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Versicherungszeiten auf Grund einer Beitragsverpflichtung festgestellt wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz und Zeiten, die im Feststellungsbescheid als Versicherungszeiten auf Grund freiwilliger Beitragsleistung festgestellt wurden, als Beitragszeiten einer freiwilligen Versicherung nach diesem Bundesgesetz
für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach § 4 Abs. 1 APG,
für die Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs. 3 bis 6 GSVG (§ 236 Abs. 1 bis 4 ASVG, § 111 Abs. 3 bis 6 BSVG),
für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Korridor- und Schwerarbeitspension nach § 4 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 APG,
für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 131 Abs. 1 Z 2 GSVG (§ 253b Abs. 1 Z 2 ASVG, § 122 Abs. 1 Z 2 BSVG) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit § 298 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 10 ASVG, § 287 Abs. 10 BSVG) sowie nach § 298 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 306 Abs. 10 GSVG (§ 607 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 607 Abs. 13 ASVG, § 287 Abs. 12 Z 1 oder 2 und § 295 Abs. 11 BSVG),
für die Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitspension nach den §§ 132 Abs. 3 und 133 Abs. 2, 2a, 3 und 6 GSVG sowie nach Art. III Abs. 4 der 10. Novelle zum GSVG, BGBl. Nr. 112/1986, und
für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit nach § 129 GSVG (§ 251a ASVG, § 120 BSVG).
(4) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 sind jene ZiviltechnikerInnen ausgenommen, die am 1. Jänner 2013 bereits Anspruch auf eine Eigenpension nach dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen haben.
(5) Für Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist die vorläufige Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 Z 1 lit. a GSVG heranzuziehen. Abweichend davon sind die vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 auf Antrag auf Grund der in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erzielten Einkünfte aus der Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Z 3 zu ermitteln, wobei § 25a Abs. 1 Z 2 GSVG sinngemäß anzuwenden ist. Ein solcher Antrag muss bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres, spätestens aber bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2 GSVG), gestellt werden.
(6) Auf Versicherte, die nach § 2 Abs. 1 Z 3 mit 1. Jänner 2013 in die Pensionsversicherung einbezogen werden, ist § 25 Abs. 6a GSVG so anzuwenden, dass anstelle des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung der erstmalige Eintritt einer die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 begründenden Mitgliedschaft maßgeblich ist.
(7) Anstelle des verhältnismäßigen Teiles (§ 68 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz GSVG) der Besonderen Pensionsleistung nach § 20c gebührt Personen, die im Jänner 2014 eine Leistung des Pensionsfonds beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 31. Jänner 2014 aufrecht ist, für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles der Besonderen Pensionsleistung eintritt, eine Vorschusszahlung. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der im Jänner 2014 ausgezahlten Leistung des Pensionsfonds am 1. Februar 2014 auszuzahlen. Alle auf die Besondere Pensionsleistung anzuwendenden Bestimmungen gelten auch für die Vorschusszahlung.
(8) Leistungen des Pensionsfonds, die ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach § 20c gebühren, sind erstmals mit 1. Jänner 2015 anzupassen.
(9) Abweichend von § 20c gebührt die Leistung des Pensionsfonds nicht schon ab 1. Februar 2014 als Besondere Pensionsleistung nach diesem Bundesgesetz, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des im § 20c Z 1 genannten Feststellungsbescheides erst nach diesem Zeitpunkt erfüllt und der Bescheid aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt erlassen wird; die Besondere Pensionsleistung gebührt in diesen Fällen ab dem der Bescheiderlassung folgenden Monatsersten.
(10) Beitragsrückstände, die in einem Feststellungsbescheid nach § 36 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellt werden, können nach § 71 GSVG von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufgerechnet werden.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015
§ 34. § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018
§ 35. Die §§ 3 Abs. 1, 15, 17 Abs. 1, 20 Abs. 3 und 20g in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Abkürzung
FSVG
Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019
§ 36. § 2 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2019 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
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Schlussbestimmung zu Art. 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023
§ 37. § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 533/1979, zu BGBl. Nr. 624/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1979 gemäß § 5 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in der an diesem Tag in Geltung gestandenen Fassung von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen waren, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1980 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1980 für die Dauer des Bestandes der Voraussetzungen für die seinerzeitige Ausnahme von der Pflichtversicherung.
(2) Bei den gemäß § 16 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreiten Personen gilt § 131 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß
an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger begründen würde und daß
neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d die weitere Voraussetzung des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt sein muß.
Abkürzung
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Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 591/1981, zu BGBl. Nr. 624/1978)
Die Bestimmungen des § 12 des Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1981 liegt.
Abkürzung
FSVG
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 487/1984, zu BGBl. Nr. 624/1978)
(1) Personen, die am 31. Dezember 1984 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegen, obgleich sie die Voraussetzungen des § 16 Z 1 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt hatten, sind auf Antrag von dieser Pflichtversicherung zu befreien, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1985 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gestellt wird. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 1979.
(2) Den von der Pflichtversicherung nach Abs. 1 befreiten Personen sind die von ihnen für Zeiträume nach ihrer Befreiung zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherung entrichteten Beiträge aufgewertet zu erstatten. Die Aufwertung ist mit den Aufwertungsfaktoren (§ 47 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) vorzunehmen, die im Jahre 1985 für die Jahre festgesetzt sind, in denen die Beiträge entrichtet wurden. Mit der Erstattung der Beiträge verlieren die zurückgelegten Versicherungszeiten jegliche Wirksamkeit. Die Befreiung gemäß Abs. 1 und die Erstattung von Beiträgen sind ausgeschlossen, wenn vor ihrer Geltendmachung eine Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung gewährt worden ist und die aufgrund einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger entrichteten Beiträge auf Bestand bzw. Umfang dieses Leistungsanspruches von Einfluß waren.
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