Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1979-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1747
Änderungshistorie JSON API
1.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

2.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

3.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

4.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

5.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

2.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

3.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

4.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

5.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

2.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

3.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

4.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

5.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten

Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten des Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt.

(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. Nr. 104/1985)

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;

7.

§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Finanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei

a)

an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;

7.

§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT V

Verfahren

§ 182. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, daß

1.

die Verwaltungsbehörden und die Gerichte verpflichtet sind, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Versicherungsträgers im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen. In gleicher Weise hat der Versicherungsträger den Verwaltungsbehörden und den Gerichten Verwaltungshilfe zu leisten.

2.

die Gemeinden und die Behörden der Bundesfinanzverwaltung dem Versicherungsträger und den mit der Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht befaßten Verwaltungsbehörden auf Anfrage alle Tatsachen aus ihrem Geschäftsbereich bekanntzugeben haben, die für die Feststellung der Versicherungs- und der Beitragspflicht und für die Ansprüche aus der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sowie aus der Unfallversicherung von Bedeutung sind;

3.

die §§ 361, 362 Abs. 1, 2 und 4, 366 und 367 ASVG weiterhin in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei

a)

an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit ein Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit oder auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124a vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;

b)

an Stelle der im § 361 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Kostenersätze und Pflegekostenzuschüsse die Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) gemäß § 80 Abs. 2 und Pflegekostenzuschüsse gemäß § 93 zu treten haben und daß diese Kostenerstattungen (Kostenzuschüsse) und Pflegekostenzuschüsse von den gemäß § 73 bezugsberechtigten Personen beantragt werden können;

4.

zur Fortsetzung des Verfahrens nach den Stiefkindern auch die Schwiegerkinder des Verstorbenen berechtigt sind, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;

5.

als Leistungssache im Sinne des § 354 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Z 4 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes) auch die Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten (§ 108a), die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (§ 124a) außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten und die Feststellung des Auszahlungsanspruches (§ 71 Abs. 4) auf Antrag des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin des/der Pensionsberechtigten gilt;

6.

die Erlassung eines Bescheides gemäß § 367 Abs. 2 ASVG dann unterbleiben kann, wenn der Versicherungsträger auf eine auszuzahlende Pension jene Ansprüche auf Kostenbeteiligung des Pensionisten aufrechnet, die in den letzten vier Monaten für ärztliche Hilfe oder für chirurgische oder konservierende Zahnbehandlung fällig geworden sind, und der Versicherte die Erlassung eines Bescheides nicht binnen einem Jahr ab seiner Verständigung von der Aufrechnung beantragt;

7.

§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.

Abkürzung

BSVG

Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung, Bindungswirkung

§ 182a. Der Versicherungsträger hat die §§ 412a bis 412e ASVG sinngemäß anzuwenden. Wird die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz vom Krankenversicherungsträger nach dem ASVG und dem Versicherungsträger bejaht (§ 412c Abs. 1 Z 2 ASVG), so hat der Versicherungsträger die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz mit Bescheid festzustellen.

Abkürzung

BSVG

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Haupt-, Landes- und Außenstellen

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger hat für jedes Bundesland eine Landesstelle zu errichten, deren Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1.

Entgegennahme der Meldungen;

2.

Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

3.

Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

4.

Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;

5.

Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6.

Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

7.

Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der der Landesstelle aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;

8.

Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit und ihre Durchführung;

9.

Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;

10.

Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung der Bauern;

11.

Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;

12.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung von Regreßansprüchen auf Grund von Leistungen aus dieser Versicherung;

13.

Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

14.

Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Bediensteten der Landesstellen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;

15.

Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung der Landesstelle verbundenen Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung der Hauptstelle bedürfen;

16.

Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.

(4) Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.

(6) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

(7) Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 195 Abs. 1 übertragene Obliegenheiten.

Abkürzung

BSVG

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Haupt-, Landes- und Außenstellen

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle, durch Landesstellen und, soweit dies nach Abs. 4 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien eine gemeinsame und für jedes weitere Bundesland eine eigene Landesstelle zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist. Die Landesstellen haben für den Bereich ihres Sprengels folgende Aufgaben zu besorgen:

1.

Entgegennahme der Meldungen;

2.

Standesführung und Kontrolle der Versicherten und Leistungsempfänger;

3.

Feststellung der Versicherungspflicht und der Versicherungsberechtigung;

4.

Vorschreibung, Einhebung und Eintreibung der Beiträge;

5.

Entgegennahme von Leistungsanträgen;

6.

Feststellung der Leistungen aus der Krankenversicherung und Mitwirkung an der Feststellung aller übrigen Leistungen sowie Vorlage der Leistungsanträge an den zur Entscheidung zuständigen Verwaltungskörper;

7.

Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds im Rahmen der der Landesstelle aus diesem Fonds zugewiesenen Mittel;

8.

Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung, Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge sowie zur Festigung der Gesundheit und ihre Durchführung;

9.

Mitwirkung bei der Durchführung der Unfallverhütungsvorschriften, bei der Überwachung derselben durch Besichtigung der Betriebe und bei der Vorsorge für erste Hilfeleistung bei Arbeitsunfällen;

10.

Mitwirkung bei der Durchführung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der Unfallversicherung der Bauern;

11.

Einhebung der Kostenanteile der Versicherten;

12.

Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Krankenversicherung und Geltendmachung von Regreßansprüchen auf Grund von Leistungen aus dieser Versicherung;

13.

Bestellung von Bevollmächtigten zur Vertretung des Versicherungsträgers bei den für den Sprengel der Landesstelle in Betracht kommenden Landesgerichten als Arbeits- und Sozialgericht bzw. dem Arbeits- und Sozialgericht Wien, dem Oberlandesgericht und dem Landeshauptmann sowie bei anderen Behörden für das in Betracht kommende Land;

14.

Aufnahme, Kündigung und Entlassung der Bediensteten der Landesstellen nach Maßgabe der vom Vorstand erlassenen allgemeinen Richtlinien;

15.

Besorgung der mit der laufenden Geschäftsführung der Landesstelle verbundenen Vermögensverwaltung; die Satzung hat einen Betrag festzusetzen, bei dessen Überschreiten rechtsgeschäftliche Verfügungen der Genehmigung der Hauptstelle bedürfen;

16.

Durchführung der Gesamtverträge und der damit verbundenen Kontroll- und Verrechnungstätigkeit.

(4) Der Versicherungsträger kann, soweit eine im Verhältnis zu den Versicherten örtlich nahe Verwaltung zweckmäßig ist, Außenstellen einrichten.

(5) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstelle richtet sich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.

(6) Auftraggeber im Sinne des § 3 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ist hinsichtlich der im Abs. 3 genannten Aufgaben stets die Hauptstelle des Versicherungsträgers.

(7) Die den Landesstellen nach den am 31. Dezember 1993 in Geltung stehenden Satzungsbestimmungen übertragenen Aufgaben gelten ab 1. Jänner 1994 als durch den Vorstand gemäß § 195 Abs. 1 übertragene Obliegenheiten.

Abkürzung

BSVG

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Hauptstelle und Regionalbüros

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Abkürzung

BSVG

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Hauptstelle und Regionalbüros

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Abkürzung

BSVG

VIERTER TEIL

Aufbau der Verwaltung

ABSCHNITT I

Hauptstelle und Regionalbüros

§ 183. (1) Die Verwaltung des Versicherungsträgers ist durch die Hauptstelle und durch Regionalbüros zu führen.

(2) Die Hauptstelle ist am Sitz des Versicherungsträgers eingerichtet. Die Hauptstelle hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen.

(3) Der Versicherungsträger hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien ein gemeinsames und für jedes weitere Bundesland ein eigenes Regionalbüro zu errichten, deren jeweiliger Sitz durch die Satzung zu bestimmen ist.

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

§ 184. Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind

1.

der Vorstand;

2.

die Generalversammlung;

3.

die Kontrollversammlung;

4.

die Landesstellenausschüsse.

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

§ 184. Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind

1.

der Vorstand;

2.

die Generalversammlung;

3.

die Kontrollversammlung;

4.

die regionalen Leistungsausschüsse.

Abkürzung

BSVG

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper

Arten der Verwaltungskörper

§ 184. Die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers sind

1.

der Vorstand;

2.

die Generalversammlung;

3.

die Kontrollversammlung;

4.

die regionalen Leistungsausschüsse.

Abkürzung

BSVG

Versicherungsvertreter

§ 185. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Versicherten (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

2.

Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung und die Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.

§ 72 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.

Abkürzung

BSVG

Versicherungsvertreter

§ 185. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Versicherten (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

2.

Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung sowie die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.

§ 72 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.

Abkürzung

BSVG

Versicherungsvertreter

§ 185. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Versicherten (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

2.

Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung sowie die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.

§ 72 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.

Abkürzung

BSVG

Versicherungsvertreter

§ 185. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Versicherten (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

2.

Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung sowie die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes festzusetzen ist.

§ 72 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.

Abkürzung

BSVG

Versicherungsvertreter

§ 185. (1) Die Verwaltungskörper bestehen aus Vertretern der Versicherten (Versicherungsvertreter).

(2) Versicherungsvertreter können nur österreichische Staatsbürger sein, die nicht vom Wahlrecht in die gesetzgebenden Organe ausgeschlossen sind, am Tag der Berufung das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnort oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Sie müssen entweder seit mindestens sechs Monaten in Österreich eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder Vorstandsmitglieder oder Bedienstete einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten sein.

(3) Jeder Versicherungsvertreter muß, sofern es sich nicht um ein Vorstandsmitglied oder um einen Bediensteten einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder einer Berufsvereinigung der im Abs. 2 genannten Pflichtversicherten handelt, im Zeitpunkt seiner Entsendung dem Versicherungsträger als Pflichtversicherter oder als freiwillig Versicherter angehören.

(4) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers darf in diesem mehr als eine Stimme führen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungskörpers erfolgt auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger. Hiefür gebühren Entschädigungen nach folgenden Grundsätzen:

1.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

2.

Der Obmann und die Obmann-Stellvertreter, der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter der Kontrollversammlung sowie die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse haben Anspruch auf Funktionsgebühren. Das Nähere hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den örtlichen Wirkungsbereich und die Zahl der Versicherten des Versicherungsträgers zu bestimmen; dabei darf die für ein Jahr zustehende Funktionsgebühr 40 vH des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges nicht übersteigen.

3.

Die Mitglieder der Verwaltungskörper, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, haben Anspruch auf Sitzungsgeld, dessen Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales nach Anhörung des Hauptverbandes im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen festzusetzen ist.

§ 72 Abs. 4 ist anzuwenden.

(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie Personen, die auf Grund einer von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen stehen, ferner Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, sind von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters ausgeschlossen.

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten nach ihrer fachlichen Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die auf die einzelnen entsendeberechtigten Stellen entfallende Zahl von Versicherungsvertretern unter Bedachtnahme auf die Zahl der in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten in den den einzelnen Stellen zugehörigen Versichertengruppen festzusetzen. Die Zahl der Pflichtversicherten ist auf Grund einer im Monat Juli des der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangegangenen Kalenderjahres durchzuführenden Stichtagserhebung zu ermitteln. Die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern hat unter Berücksichtigung des § 191 Abs. 2 nach dem System d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie der Bundesminister für Arbeit und Soziales zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter im Sinne des Abs. 2 ist den in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten, im Falle des Abs. 3 von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Das jeweils zuständige Organ der gesetzlichen beruflichen Vertretungen hat die Entsendung in den jeweiligen Landesstellenausschuss nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (zB Vollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Der Mandatsaufteilung im gemeinsamen Landesstellenausschuss Niederösterreich/Wien ist für die Entsendung von zehn Versicherungsvertretern (Stellvertretern) das Mandatsergebnis in der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und für die Entsendung von drei Versicherungsvertretern das Mandatsergebnis in der Landwirtschaftskammer für Wien zugrundezulegen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

(3) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die auf Bundesebene eingerichteten Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt unter Anwendung von Abs. 2 vorletzter und letzter Satz vorzunehmen. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrundezulegen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein- und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 vorletzter und letzter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe des Abs. 2, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zu Grunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in der Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe des Abs. 2, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zu Grunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in der Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe des Abs. 2, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zu Grunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in der Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe des Abs. 2, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zu Grunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in der Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.

(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).

Abkürzung

BSVG

Bestellung der Versicherungsvertreter

§ 186. (1) Die Versicherungsvertreter sind von den geschäftsführenden Organen der örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten im Wege der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, jeweils nach Maßgabe des Abs. 2, unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden. Hiebei ist durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Funktionsperiode (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

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