Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG)
(2) Die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hat die Entsendung in die Verwaltungskörper (Generalversammlung, Vorstand, Kontrollversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d’Hondt vorzunehmen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zu Grunde zu legen. Die sich infolge der Anwendung des § 191 Abs. 2 ergebende Mandatsverteilung ist bei der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe auf das Ergebnis anzurechnen. Auf jene wahlwerbende Gruppe, die auf Grund der Zusammenrechnung der Landesmandatsergebnisse die zweitstärkste ist, hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter sowohl in der Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung desselben Versicherungsträgers ist unzulässig.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
Abkürzung
BSVG
Bestellung der VersicherungsvertreterInnen
§ 186. (1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:
für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.
(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d’Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 2b tritt mit 1.1.2011 in Kraft)
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
Abkürzung
BSVG
Bestellung der VersicherungsvertreterInnen
§ 186. (1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:
für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.
(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d’Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 2b tritt mit 1.1.2011 in Kraft)
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2a fünfter und sechster Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
Abkürzung
BSVG
Bestellung der VersicherungsvertreterInnen
§ 186. (1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:
für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.
(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d’Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.
(Anm.: Abs. 2b tritt mit 1.1.2011 in Kraft und wurde mit Ablauf des 31.7.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2010)
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2a fünfter und sechster Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
Abkürzung
BSVG
Bestellung der VersicherungsvertreterInnen
§ 186. (1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:
für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.
(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d’Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.
(2b) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat jeweils zum 1. Jänner des dem Beginn der Amtsdauer zweitfolgenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Mandatsverteilung den Ergebnissen der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten noch entspricht und gegebenenfalls nach Ablauf der halben Amtsdauer erneut nach Abs. 2a in die Verwaltungskörper zu entsenden. Der gewählte Obmann/die gewählte Obfrau und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre StellvertreterInnen sind davon nicht betroffen. Mit dem Tag der Neuentsendung gelten alle davon betroffenen VersicherungsvertreterInnen als amtsenthoben.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2 zweiter und dritter Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 5 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
Abkürzung
BSVG
Bestellung der VersicherungsvertreterInnen
§ 186. (1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:
für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;
für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.
(2a) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung, sechs VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand sowie die Mitglieder der Kontrollversammlung zu entsenden. Die Entsendung ist auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen so vorzunehmen, dass diese im jeweiligen Verwaltungskörper insgesamt nach dem System d’Hondt vertreten sind. Dabei ist die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden gültigen Stimmen bei den Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten zugrunde zu legen. § 191 Abs. 2 ist zu beachten. Die Wahlzahl ist ungerundet zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin, so entscheidet das Los. Auf die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe hat jedenfalls ein Mandat in der Kontrollversammlung zu entfallen. Die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als VersicherungsvertreterIn sowohl in die Kontrollversammlung als auch in die Generalversammlung ist unzulässig.
(2b) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat jeweils zum 1. Jänner des dem Beginn der Amtsdauer zweitfolgenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Mandatsverteilung den Ergebnissen der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten noch entspricht und gegebenenfalls nach Ablauf der halben Amtsdauer erneut nach Abs. 2a in die Verwaltungskörper zu entsenden. Der gewählte Obmann/die gewählte Obfrau und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre StellvertreterInnen sind davon nicht betroffen. Mit dem Tag der Neuentsendung gelten alle davon betroffenen VersicherungsvertreterInnen als amtsenthoben.
(3) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Im Falle der Säumigkeit einer entsendeberechtigten Stelle hat die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach dem System d’Hondt unter Zugrundelegung der Mandatsergebnisse der Wahl zum jeweils satzungsgebenden Organ unter Anwendung von Abs. 2a fünfter und sechster Satz zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
(4) Für jeden Versicherungsvertreter ist gleichzeitig mit dessen Bestellung und auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu bestellen. Der bestellte Stellvertreter hat das Mitglied zu vertreten, wenn es an der Ausübung seiner Funktion in Verwaltungskörpern oder Ausschüssen verhindert ist. Mitglieder von Verwaltungskörpern oder Ausschüssen können ihre Stellvertretung im Einzelfall auch einem Mitglied der Generalversammlung übertragen. Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen.
(5) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter dauernd aus, so hat die Stelle, die den Ausgeschiedenen bestellt hat, für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (einen neuen Stellvertreter) zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs. 4 zweiter Satz. Ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes (Stellvertreters) von seinem Amt (§ 188) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der Bestellung des neuen Mitgliedes (Stellvertreters).
Abkürzung
BSVG
Ablehnung des Amtes und Recht zur Amtsausübung
§ 187. (1) Das Amt eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindestens zweijähriger Amtsführung kann eine Wiederbestellung für die nächste Amtsdauer abgelehnt werden.
(2) Der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) hat von der Annahme seiner Bestellung (§ 186) den Versicherungsträger nachweislich in Kenntnis zu setzen und ist unbeschadet des § 190 zweiter Satz ab dem Zeitpunkt des Einlangens dieser Mitteilung beim Versicherungsträger zur Ausübung seines Amtes ab dem Zeitpunkt, ab dem er bestellt ist, berechtigt.
Abkürzung
BSVG
Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
§ 188. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung und der Landesstellenausschüsse sowie deren Stellvertreter steht dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
Abkürzung
BSVG
Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
§ 188. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
Abkürzung
BSVG
Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
§ 188. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht dem Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales als Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
Abkürzung
BSVG
Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
§ 188. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat dem Antrag einer zur Entsendung berufenen gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Enthebung der von dieser entsendeten Versicherungsvertreter (Stellvertreter) zu entsprechen, wenn der Antrag aus dem Grunde der Neuwahl in die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung innerhalb von sechs Monaten nach der Neuwahl gestellt wird. In diesem Fall entfällt die Anhörung der zu enthebenden Versicherungsvertreter (Stellvertreter).
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
Abkürzung
BSVG
Enthebung von Versicherungsvertretern (Stellvertretern)
§ 188. (1) Ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ist seines Amtes zu entheben:
wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Bestellung ausschließen würden;
wenn der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Pflichten verletzt;
unbeschadet der Bestimmung des § 185 Abs. 2 zweiter Satz, wenn ein Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seit mehr als drei Monaten aufgehört hat, in der Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz versichert zu sein;
wenn ein wichtiger persönlicher Grund zur Enthebung vorliegt und der Versicherungsvertreter (Stellvertreter) seine Enthebung unter Berufung darauf beantragt;
wenn einer der im § 185 Abs. 6 genannten Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten ist.
Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Z 4 oder 5 ist die zur Entsendung berufene Stelle anzuhören.
(2) Die Enthebung des Obmannes, des Vorsitzenden der Kontrollversammlung sowie deren Stellvertreter steht der Aufsichtsbehörde, die der sonstigen Mitglieder der Kontrollversammlung dem Vorsitzenden dieser Versammlung, die der sonstigen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) dem Obmann zu.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvertreter (Stellvertreter) auf begründeten Antrag der zur Entsendung berufenen Stelle ihres Amtes entheben.
(4) Vor der Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und 3 ist diesem Gelegenheit zur Äußerung zu geben und gleichzeitig die zur Entsendung berufene Stelle zu verständigen. Dem vom Obmann oder vom Vorsitzenden der Kontrollversammlung Enthobenen steht das Recht der Beschwerde zu. Sie ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Enthebung bei der Aufsichtsbehörde einzubringen. Dieser entscheidet endgültig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2007)
(6) Ist das Mitglied eines Verwaltungskörpers gleichzeitig auch Mitglied eines anderen Verwaltungskörpers beim Versicherungsträger (§ 191 Abs. 2), so erstreckt sich die Enthebung auch auf das Amt in anderen Verwaltungskörpern.
(7) Von einer Enthebung ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern hat.
(8) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt nicht zurück.
Abkürzung
BSVG
Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter
§ 189. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.
Abkürzung
BSVG
Amtsdauer
§ 190. Die Amtsdauer der Verwaltungskörper währt jeweils fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer hat der alte Verwaltungskörper die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Verwaltungskörper zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Verwaltungskörper zählt auf die fünfjährige Amtsdauer des neuen Verwaltungskörpers.
Abkürzung
BSVG
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
in der Generalversammlung 60,
im Vorstand 14,
in der Kontrollversammlung 9,
in den Landesstellenausschüssen
Niederösterreich10,
Oberösterreich und Steiermarkjeweils 8,
Burgenland und Kärntenjeweils 6,
Salzburg und Tiroljeweils 5,
Wien und Vorarlbergjeweils 3.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Abkürzung
BSVG
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
in der Generalversammlung 60;
im Vorstand 14;
in der Kontrollversammlung 9;
in den Landesstellenausschüssen
Niederösterreich/Wien13,
Oberösterreich und Steiermarkjeweils 8,
Burgenland und Kärntenjeweils 6,
Salzburg und Tiroljeweils 5 und
Vorarlberg3.
(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sowie ein dem Bundesland Wien zuzurechnendes Mitglied des gemeinsamen Landesstellenausschusses Niederösterreich/Wien gehören gleichzeitig dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Abkürzung
BSVG
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
in der Generalversammlung 60;
im Vorstand 14;
in der Kontrollversammlung 9.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.
Abkürzung
BSVG
Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191. (1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
in der Generalversammlung 60;
im Vorstand 14;
in der Kontrollversammlung 9.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.
Abkürzung
BSVG
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 192. (1) Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung hat der vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand erforderlich.
(2) Im Anschluß an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes zwei Stellvertreter zu wählen.
(3) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(4) Den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses hat dieser Ausschuß aus seiner Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(5) Der gewählte Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie ihre Stellvertreter sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sofort oder ab einem anläßlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(6) Scheidet ein Vorsitzender (Stellvertreter) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 188) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Abkürzung
BSVG
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 192. (1) Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung hat der vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand erforderlich.
(2) Im Anschluß an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes zwei Stellvertreter zu wählen.
(3) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(4) Die Mitglieder der regionalen Leistungsausschüsse haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
(5) Der gewählte Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie ihre Stellvertreter sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sofort oder ab einem anläßlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(6) Scheidet ein Vorsitzender (Stellvertreter) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 188) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Abkürzung
BSVG
Vorsitz in den Verwaltungskörpern
§ 192. (1) Den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung hat der vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führen. Der Obmann ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand erforderlich.
(2) Im Anschluß an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes zwei Stellvertreter zu wählen.
(3) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.
(4) Die Mitglieder der regionalen Leistungsausschüsse haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu wählen.
(5) Der gewählte Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie ihre Stellvertreter sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sofort oder ab einem anläßlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigt.
(6) Scheidet ein Vorsitzender (Stellvertreter) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 188) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.
Abkürzung
BSVG
Angelobung der Versicherungsvertreter
§ 193. Der Obmann und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreter sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 189 hinzuweisen.
Abkürzung
BSVG
ABSCHNITT III
Aufgaben der Verwaltungskörper
Aufgaben der Generalversammlung
§ 194. (1) Die Generalversammlung hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
die Beschlußfassung über den aus dem Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen bestehenden Jahresbericht des Vorstandes und über dessen Entlastung;
die Beschlußfassung über allfällige Zuweisungen an den Unterstützungsfonds;
die Beschlußfassung über die Satzung und deren Änderung;
die Entscheidung über die Verfolgung von Ansprüchen, die dem Versicherungsträger gegen Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;
die Beschlußfassung über die Zahl der Mitglieder des Beirates und deren Bestellung.
(2) Über die im Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Gegenstände kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gültig Beschluß gefaßt werden. Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung treffen, wenn innerhalb einer von ihr festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung und deren Änderung nicht zustande kommt. Die vorläufige Verfügung der Aufsichtsbehörde tritt außer Kraft, sobald ein gesetzmäßiger gültiger Beschluß der Generalversammlung über die Satzung bzw. deren Änderung gefaßt und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht worden ist. Bei Ablehnung der Entlastung hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
§ 195. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
§ 195. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. § 186 ist sinngemäß anzuwenden. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
§ 195. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. § 186 ist sinngemäß anzuwenden. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
§ 195. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Vorstand die Vertretung des Versicherungsträgers übertragen hat, genügt zum Nachweis der Vertretungsbefugnis eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben des Vorstandes und Vertretung des Versicherungsträgers
§ 195. (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist, sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.
(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug aus dem die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des EGovernment-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist deshalb von jeder Sitzung der Kontrollversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist er auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben der Landesstellenausschüsse
§ 196. (1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen zugewiesenen Aufgaben. Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem Vorsitzenden und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Landesstelle übertragen.
(2) Die Landesstellenausschüsse sind bei ihrer Geschäftsführung an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Dieser kann auch Beschlüsse der genannten Ausschüsse aufheben oder abändern.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben der regionalen Leistungsausschüsse
§ 196. Den Leistungsausschüssen obliegt
die Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,
die Feststellung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz,
die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,
die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
die Gewährung einer freiwilligen Leistung,
soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß § 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben der regionalen Leistungsausschüsse
§ 196. Den Leistungsausschüssen obliegt
die Feststellung der Leistungen der Pensionsversicherung sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung,
die Feststellung der Leistungen nach dem Bundespflegegeldgesetz,
die Feststellung der Leistungen der Unfallversicherung mit Ausnahme der Bewilligung einer Abfindung der Rente durch die Gewährung eines dem Werte der abzufindenden Jahresrente entsprechenden Kapitals,
die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
die Gewährung einer Leistung aus dem Unterstützungsfonds nach Maßgabe der Richtlinien des Vorstandes,
die Gewährung einer freiwilligen Leistung,
soweit nicht die Besorgung darauf Bezug nehmender bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro gemäß § 195 Abs. 1 übertragen ist. Hiebei richtet sich der örtliche Wirkungsbereich nach dem Wohnsitz des Versicherten im Inland, in Ermangelung eines solchen nach dem (letzten) Betriebssitz im Inland.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben der Kontrollversammlung
§ 197. (1) Die Kontrollversammlung ist berufen, die gesamte Gebarung des Versicherungsträgers ständig zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über ihre Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Insbesondere hat sie den Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung zu stellen.
(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte des Versicherungsträgers sind verpflichtet, der Kontrollversammlung alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Der Kontrollversammlung ist vor der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Kontrollversammlung ist berechtigt, an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes durch je drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der Generalversammlung und des Vorstandes ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist sie auch mit den den Mitgliedern der Generalversammlung oder des Vorstandes etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen.
(4) Auf Begehren des Vorstandes hat die Kontrollversammlung ihre Anträge samt deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Kontrollversammlung ist berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bedürfen, so hat er dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.
(5) Die Kontrollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß der Kontrollversammlung ohne Verzug zu vollziehen.
(6) Beschließt die Generalversammlung ungeachtet eines Antrages der Kontrollversammlung auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat die Kontrollversammlung hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag der Kontrollversammlung deren Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens des Versicherungsträgers einzuleiten.
Abkürzung
BSVG
Aufgaben der Kontrollversammlung
§ 197. (1) Die Kontrollversammlung ist berufen, die gesamte Gebarung des Versicherungsträgers ständig zu überwachen, zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluß zu überprüfen, über ihre Wahrnehmungen Bericht zu erstatten und die entsprechenden Anträge zu stellen. Insbesondere hat sie den Antrag auf Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung zu stellen.
(2) Der Vorstand und der leitende Angestellte des Versicherungsträgers sind verpflichtet, der Kontrollversammlung alle Aufklärungen zu geben und alle Belege und Behelfe vorzulegen, die sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigt. Der Kontrollversammlung ist vor der Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Kontrollversammlung ist berechtigt, an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes durch je drei Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie ist deshalb von jeder Sitzung der Generalversammlung und des Vorstandes ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise ist sie auch mit den den Mitgliedern der Generalversammlung oder des Vorstandes etwa zur Verfügung gestellten Behelfen (Tagesordnung, Ausweisen, Berichten und anderen Behelfen) zu beteilen.
(4) Auf Begehren des Vorstandes hat die Kontrollversammlung ihre Anträge samt deren Begründung dem Vorstand auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Die Kontrollversammlung ist berechtigt, ihre Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch den Vorstand erfolgten Beschlußfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse des Vorstandes, die zu ihrem Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat diese dem Ansuchen um Erteilung dieser Genehmigung die Ausführungen der Kontrollversammlung beizuschließen.
(5) Die Kontrollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Der Obmann ist verpflichtet, einen solchen Beschluß der Kontrollversammlung ohne Verzug zu vollziehen.
(6) Beschließt die Generalversammlung ungeachtet eines Antrages der Kontrollversammlung auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes von einer Verfolgung abzusehen, so hat die Kontrollversammlung hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen Fall auf Antrag der Kontrollversammlung deren Vorsitzenden beauftragen, die Verfolgung namens des Versicherungsträgers einzuleiten.
Abkürzung
BSVG
Zustimmung der Kontrollversammlung
§ 198. (1) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden, sowie für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2;
die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
der Abschluß von Verträgen mit den im Dritten Teil dieses Bundesgesetzes bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
die Erlassung von Richtlinien gemäß § 42 Abs. 4 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds.
(2) Stimmt die Kontrollversammlung in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufen.
(3) Stimmt die Kontrollversammlung auch dem Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung gemäß Abs. 2 nicht zu, so hat sie den Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat diesen Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung ist zu vollziehen.
Abkürzung
BSVG
Zustimmung der Kontrollversammlung
§ 198. (1) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden, sowie für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2;
die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
der Abschluß von Verträgen mit den im Dritten Teil dieses Bundesgesetzes bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
die Erlassung von Richtlinien gemäß § 42 Abs. 4 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 41 Abs. 2.
(2) Stimmt die Kontrollversammlung in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufen.
(3) Stimmt die Kontrollversammlung auch dem Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung gemäß Abs. 2 nicht zu, so hat sie den Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat diesen Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung ist zu vollziehen.
Abkürzung
BSVG
Zustimmung der Kontrollversammlung
§ 198. (1) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden, sowie für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2;
die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
der Abschluß von Verträgen mit den im Dritten Teil dieses Bundesgesetzes bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
die Erlassung von Richtlinien gemäß § 42 Abs. 4 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 41 Abs. 2;
der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsverträgen nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 81/2013.
(2) Stimmt die Kontrollversammlung in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufen.
(3) Stimmt die Kontrollversammlung auch dem Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung gemäß Abs. 2 nicht zu, so hat sie den Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat diesen Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung ist zu vollziehen.
Abkürzung
BSVG
Zustimmung der Kontrollversammlung
§ 198. (1) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse des Vorstandes zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Kontrollversammlung:
die dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;
die Beschlußfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden; das gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken der Verwaltung, der Krankenbehandlung, der Zahnbehandlung, der Anstaltspflege, der Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen, der Unfallheilbehandlung, der Rehabilitation, der Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit, der Krankheitsverhütung oder der Gesundheitsvorsorge dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden, sowie für Umbauten von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung der Kontrollversammlung, sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;
die Beschlußfassung über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäß § 13 Abs. 2;
die Beschlußfassung über die Bestellung, Kündigung und Entlassung des leitenden Angestellten und des leitenden Arztes sowie deren ständigen Stellvertreter;
die Regelung der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten und die Erstellung von Dienstpostenplänen;
der Abschluß von Verträgen mit den im Dritten Teil dieses Bundesgesetzes bezeichneten und sonstigen Vertragspartnern, wenn diese Verträge eine wesentliche dauernde Belastung des Versicherungsträgers herbeiführen;
die Erlassung von Richtlinien gemäß § 42 Abs. 4 über die Verwendung der Mittel des Unterstützungsfonds;
die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vom Versicherungsträger errichtet (gegründet) wurden, nach § 41 Abs. 2;
der Abschluss von Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nach dem Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz – G-ZG, BGBl. I Nr. 26/2017.
(2) Stimmt die Kontrollversammlung in den in Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten dem Beschluß des Vorstandes nicht zu, so hat eine außerordentliche Generalversammlung hierüber zu beschließen und diesen Beschluß der Kontrollversammlung zu seiner Wirksamkeit zur Zustimmung vorzulegen. Die außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer angemessenen Frist vom Obmann einzuberufen.
(3) Stimmt die Kontrollversammlung auch dem Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung gemäß Abs. 2 nicht zu, so hat sie den Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die Angelegenheit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Entscheidung vorzulegen. Dieser hat diesen Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung entweder zu bestätigen oder aufzuheben. Ein bestätigter Beschluß der außerordentlichen Generalversammlung ist zu vollziehen.
Abkürzung
BSVG
Sitzungen
§ 199. (1) Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nichtöffentlich. Der leitende Angestellte und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen der Verwaltungskörper und ihrer Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann kann die Teilnahme von Bediensteten des Versicherungsträgers verfügen.
(2) Der ordnungsmäßig einberufene Verwaltungskörper ist bei Anwesenheit eines Vorsitzenden und von mindestens der Hälfte der Versicherungsvertreter beschlußfähig. Der Vorsitzende zählt hiebei auf die erforderliche Mindestzahl von anwesenden Versicherungsvertretern.
(3) In den Sitzungen der Verwaltungskörper hat auch der Vorsitzende Stimmrecht, bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(4) Verstoßen Beschlüsse eines Verwaltungskörpers gegen eine Rechtsvorschrift oder in einer wichtigen Frage gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit der Gebarung des Versicherungsträgers, so hat der Obmann oder der Vorsitzende des Verwaltungskörpers ihre Durchführung vorläufig aufzuschieben und unter gleichzeitiger Angabe der Gründe für seine Vorgangsweise die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Abkürzung
BSVG
Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
§ 200. (1) An den Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse und, insoweit Angelegenheiten zur Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten berühren, auch an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 195 Abs. 1) ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Abkürzung
BSVG
Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
§ 200. (1) An den Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und, insoweit Angelegenheiten zur Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten berühren, auch an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 195 Abs. 1) ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Abkürzung
BSVG
Teilnahme der Betriebsvertretung an den Sitzungen der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
§ 200. (1) An den Sitzungen der Generalversammlung, des Vorstandes und, insoweit Angelegenheiten zur Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten berühren, auch an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 195 Abs. 1) ist die Betriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung hat dem Obmann des Versicherungsträgers die für die Teilnahme an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.
Abkürzung
BSVG
ABSCHNITT IIIa
Beirat
Aufgaben des Beirates
§ 201. (1) Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 202) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.
(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
(3) Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.
Abkürzung
BSVG
ABSCHNITT IIIa
Beirat
Aufgaben des Beirates
§ 201. (1) Der Versicherungsträger hat zur Wahrnehmung sozialversicherungsrechtlicher Anliegen der Versicherten und der Leistungsbezieher (§ 202) an seinem Sitz einen Beirat zu errichten.
(2) Der Beirat hat jährlich mindestens einmal zusammenzutreten. Er ist vom Vorsitzenden des Beirates einzuberufen.
(3) Der Beirat kann unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des Versicherungsträgers in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung seine Anhörung verlangen, Anträge stellen und Stellungnahmen abgeben. Darüber kann nur mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates Beschluß gefaßt werden. Abweichend davon genügt für die Beschlussfassung über Anträge eines Beiratsmitgliedes nach § 202 Abs. 1 Z 1 oder 3 die absolute Stimmenmehrheit der in diesen Ziffern genannten Beiratsmitglieder.
(4) Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlußfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlußfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen gilt Abs. 3 zweiter Satz.
(5) Der Vorsitzende des Beirates und sein Stellvertreter sind – unbeschadet des Anhörungsrechtes des Beirates in grundsätzlichen Fragen – berechtigt,
an den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen;
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