Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 14. Mai 1981 über den Lehrplan für die dreijährige Fachschule für Sozialberufe sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes Übungsangebot dar, das wegen der sehr unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie Übungsstätten, klimatische Bedingungen und Landschaft, weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan). Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher, den Unterricht an die jeweilige pädagogische Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung soll aber immer gesichert sein.
Im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Schulform sind sinnvolle Querverbindungen zu den Lehrinhalten der berufspraktischen und theoretischen Ausbildung herzustellen.
Für eine langfristig-aufbauende Unterrichtsplanung sind “Schulpläne” (Mehrjahreszyklen) bzw. klassenbezogene Jahrespläne (Jahres- und Halbjahreszyklen) auszuarbeiten.
Sachgerechte methodische Reihen, Riegenarbeit, Gerätebahnen ua. arbeitsintensive Betriebsformen sind für die Steigerung und Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen. Dazu gehört auch die Abwicklung des Unterrichtes in Kursform, Blockform und in Interessengruppen.
Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn nötig, durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht werden (Kurse innerhalb der Pflichtstunden aus Leibesübungen bzw. Schulschwimmwochen).
Als Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe zwischen Schulen) sowie das Erwerben von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA und Helferschein) zu fördern.
Die im Lehrplan gelegentlich angeführten Lernziele sind für Lehrer und Schüler als Orientierungshilfe für den Lernfortschritt gedacht und entsprechen dem durchschnittlichen Leistungsniveau. Da die Leistungsfähigkeit der Schüler in den Leibesübungen sehr vom Gesundheitszustand, von der psychomotorischen Veranlagung vom jeweiligen Leistungsstand sowie von den Wohn- und Lebensverhältnissen in den Familien abhängt, wird es immer Schüler geben, deren Leistungen entweder über oder unter den angegebenen Lernzielen liegen.
Tragender Leitgedanke für die praktische Unterrichtsgestaltung sollten bewegungsreiche und freuderfüllte Leibesübungen sein.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
WAHLPFLICHTBEREICH SOZIALDIENST
PÄDAGOGIK UND HEILPÄDAGOGIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einblick in die grundlegenden Erkenntnisse der Pädagogik einschließlich der pädagogischen Soziologie. Befähigung, das Erziehungsgeschehen in den Familien- und Erziehungseinrichtungen zu beurteilen und bei mannigfachen Erziehungssituationen bei Kindern und Jugendlichen mitzuwirken.
Einführung in die Heilpädagogik. Unterscheiden von Auffälligkeiten, die im Rahmen der Normalerziehung behoben werden können und solchen, die der Sondererziehung bedürfen. Vertiefung des Verständnisses für außerschulische Erziehungsarbeit.
Formung eines sozialpädagogischen Verantwortungsbewußtseins und Weckung des Verständnisses für erzieherisch gefährdete Kinder und Jugendliche.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Grundzüge der Theorie der Erziehung: Erziehungsbegriff. Motive und Ziele der Erziehung.
Erziehungsvorgang: Grundfunktionen der Erziehung. Erziehung als Begegnung. Probleme der Autorität. Die Erziehungspersönlichkeit. Führungsstile. Erziehungsmittel. Erziehungsgemeinschaften. Allgemeine Einführung in die Kinder- und Jugendpädagogik (unter Einbeziehung der in Psychologie erworbenen Kenntnisse) mit dem Ziel der Vertiefung des Verständnisses für altersspezifische Verhaltensweisen und für gefährdete Kinder und Jugendliche. Einführung in die Sozialpädagogik. Probleme sozialpädagogischer Institutionen (Kinderkrippe, Heim, Klub). Erziehungseinrichtungen und Erziehungsstätten.
Ausgewählte Kapitel aus der Heilpädagogik: Anlage, Krankheit, Umwelt und Fehlerziehung in ihrem Zusammenspiel bei der Entstehung von Störungsherden. Das Kind und der Jugendliche mit alarmierenden Verhaltensweisen. Behinderte Kinder und Jugendliche. Psychopathie, Verwahrlosung und Neurose. Die Ich-Kräfte im Brennpunkt der Therapie.
Probleme aus der Freizeit- und Arbeitspädagogik.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in Pädagogik ist mit Psychologie und Soziologie zu koordinieren.
Auf das Erkennen kausaler Abläufe im Erziehungsgeschehen und der Möglichkeiten und Grenzen pädagogischen Handelns ist großer Wert zu legen.
Es soll nach Möglichkeit von pädagogischen Situationen ausgegangen werden. Erfahrungen der Schüler aus den Praktika und anderen Gelegenheiten zur Fremdbeobachtung sind auszuwerten.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
GRUNDZÜGE DER KRANKENBETREUUNG EINSCHLIESSLICH ERSTER HILFE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung theoretischer Grundkenntnisse der Krankenbetreuung. Vermittlung praktischer Fertigkeiten in der allgemeinen Pflege von Kranken, in der Durchführung von Maßnahmen auf Grund ärztlicher Anordnungen und in der Ersten Hilfe.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Grundzüge der Krankenbetreuung.
Grundpflege: Allgemeines über das Krankenzimmer; Lagerung des Kranken, seine Körperpflege, Ernährung und Betreuung (unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen).
Krankenbeobachtung: mit praktischen Übungen (zB Pulszählen, Temperaturmessen); Aufzeichnungen bei der Hauskrankenbetreuung und bei der Spitalspflege.
Pflegetechnik: Hilfeleistungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Funktionen; Hilfeleistung bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Lagerung, physikalische Maßnahmen (Bäder, Wickel, Wärme- und Kälteanwendung usw.).
Ausführung ärztlicher Anordnungen: Möglichkeiten der Mobilisation. Die Hausapotheke.
Erste Hilfe: Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen.
Didaktische Grundsätze:
Nach jeweils kurzer theoretischer Einführung ist den Schülern ausreichend Gelegenheit zu praktischen Übungen zu geben. Querverbindungen zu allen einschlägigen Gegenständen sind herzustellen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
SÄUGLINGS- UND KINDERPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgaben:
Kenntnis der wichtigsten vorgeburtlichen Vorgänge und der Geburt, des Körperbaues, der Lebensvorgänge und der Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes.
Erkennen von Störungen und Erkrankungen des Säuglings und Kindes. Befähigung zur Pflege des gesunden und kranken Säuglings und Kindes.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Geburt und Wochenbett. Das gesunde und das kranke Neugeborene. Das Frühgeborene und das übertragene Neugeborene.
Ernährung und Pflege des Säuglings. Ernährungs- und Gedeihstörungen des Säuglings.
Angeborene Anomalien und Schädigungen. Störungen des Verhaltens und Erkrankungen aus seelischen Ursachen, Prophylaxe im Kindesalter.
Anwendung der wichtigsten Erste-Hilfe-Grundsätze bei Unfällen von Kindern.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist möglichst lebensnah zu gestalten. Säuglingsausstattung und Pflegebehelfe sollen vorgezeigt und alle Pflegemaßnahmen praktisch geübt werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
HAUSHALTSFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Übung im Kochen bis zur selbständigen rationellen Herstellung von Speisen und Zusammenstellen von Speisenfolgen für Gesunde und Kranke.
Schulung im Tischdecken und Servieren in Familie und Betrieb. Schulung in allen zur Pflege und Instandhaltung von Wohnräumen notwendigen Arbeiten; Inventarisieren. Vermittlung von Grundkenntnissen für die rationelle Führung eines Haushalts.
Weckung des Verständnisses für Wohnkultur und für den Wert einer zweckentsprechend eingerichteten Wohnung. Ausbildung des Geschmacks und des Ordnungssinnes sowie der Fähigkeit zu planvollem Arbeiten.
Erziehung zum kritischen Verantwortungsbewußtsein als Konsument. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die zur sachgemäßen Handhabung der im Haushalt benötigten Materialien, Geräte, Maschinen und Einrichtungen erforderlich sind.
Lehrstoff:
Klasse (4 Wochenstunden):
Zubereitung von Speisenfolgen unter Beachtung der Erkenntnisse der neuzeitlichen Ernährung und unter Zuhilfenahme moderner Küchenmaschinen und Geräte. Grundrezepte und ihre Abwandlung in der Feinküche und in den verschiedenen Kostformen für Gesunde und Kranke. Schnellküche und Verwendung von Halbfabrikaten. Haltbarmachen und Aufbewahren von Lebensmitteln. Die richtige Arbeitseinteilung.
Das Tischdecken für verschiedene Mahlzeiten und Gelegenheiten. Anrichten und Servieren von Speisen und Getränken. Das Servieren für Kranke. Die tägliche und gründliche Pflege der Wohn-, Arbeits- und Wirtschaftsräume und ihrer Einrichtung unter besonderer Berücksichtigung guter Arbeitseinteilung und unter Verwendung erprobter Mittel, zweckentsprechender Geräte und Maschinen.
Maßnahmen und Behelfe zur Unfallverhütung.
Pflege der Wäsche und Kleidung. Pflege der Arbeitsgeräte und Maschinen.
Planung der Einrichtung und Ausstattung von Wohnräumen.
Klasse (2 Wochenstunden):
Erweiterung und Vertiefung des Lehrstoffes der ersten Klasse.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrer hat das Prinzip der Lebensnähe und die Zusammengehörigkeit der Teilgebiete des Unterrichtes zu beachten. Ferner sind wirtschaftliche Überlegungen (vergleichende Kalkulationen) und darüber hinaus volkswirtschaftliche Fragen (Marktlage, Angebot und Nachfrage, Export und Import) in den Unterricht einzubeziehen.
Die Schüler sind zu planvoller und rationeller Arbeitsweise anzuhalten und darin zu schulen. Besonderer Wert ist auf exakte Kenntnis und Durchführung der grundlegenden Handgriffe und Arbeitsvorgänge zu legen.
Der fachtheoretische Unterricht hat die für die Ausführung der praktischen Arbeiten notwendigen Grundlagen zu vermitteln. Vorbesprechung, praktische Arbeit und Nachbesprechung sollen in möglichst enger Verbindung von Praxis und Theorie eine Lehreinheit bilden.
In der 2. Klasse kann der Unterricht 14täglich mit vier Unterrichtseinheiten geführt werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
GRUNDZÜGE DER BEHINDERTENARBEIT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verständnisses für das behinderte Kind.
Kenntnis der verschiedenen Arten körperlicher und geistiger Behinderung.
Befähigung zu richtiger Hilfeleistung.
Kenntnis der wichtigsten heilpädagogischen Institutionen in Österreich.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Arten und Ursachen der Behinderungen. Die Bedeutung von Anlage und Umwelt für Behinderungen und Verhaltensstörungen.
Das sinnes- und körperbehinderte Kind: Die Betreuung sehgestörter, sprach- und gehörbehinderter Kinder. Der Umgang mit körperbehinderten Kindern.
Das geistig behinderte Kind: Die Betreuung und Pflege von Kindern mit organischen Hirnschäden (cerebrale Bewegungsstörungen, geistige Retardierung, Downsyndrom). Die Betreuung von Kindern mit Neurosen, Psychosen, Psychopathien, Autismus.
Das mehrfachbehinderte Kind und seine Betreuung. Die Auswirkung eines behinderten Kindes auf die Familie. Die wichtigsten heilpädagogischen Institutionen in Österreich und deren Aufgabenbereich.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sollen theoretisch und praktisch die wichtigsten Ursachen und Erscheinungsformen der Behinderung sowie Möglichkeiten der Betreuung von Behinderten kennenlernen. Der Unterricht ist durch Referate von Fachleuten der Behindertenpädagogik bzw. durch Exkursionen zu ergänzen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
GRUNDZÜGE DER ALTENHILFE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung des Verständnisses für den alten Menschen in unserer Gesellschaft.
Vertiefung der Kenntnisse über die verschiedenen Dienste an gesunden und pflegebedürftigen älteren Menschen.
Befähigung zu sachgerechter Hilfeleistung und Beratung älterer Menschen.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Der alte Mensch in der heutigen Gesellschaft. Einführung in die Psychologie des alten Menschen. Körperliche und seelische Veränderungen im Alter. Die Pflege des alten Menschen. Spezielle Erkrankungen beim alternden Menschen. Die richtige Ernährung des alten Menschen.
Verschiedene Formen der Betreuung und Unterbringung alter Menschen. Hinweise für gesellige Veranstaltungen mit alten Menschen.
Rechtliche Fragen: Hilflosenzuschuß; Erbrecht; Testament. Formalitäten bei der Heimaufnahme und beim Todesfall.
Didaktische Grundsätze:
Da die Sorge für die alten Menschen zu den dringlichsten Gegenwartsaufgaben gehört, sollen die Schüler während der Ausbildung mit den wichtigsten Grundsätzen der Altenhilfe theoretisch und praktisch vertraut gemacht werden. Der Unterricht in Altenhilfe hat auf bereits erworbenen Kenntnissen aufzubauen und ist durch Exkursionen in Einrichtungen für alte Menschen zu ergänzen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
MUSIKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung und Festigung der Freude am Singen, Musizieren und Musikhören.
Erwerbung eines wertvollen und zeitbezogenen Liedschatzes. Stärkung des Gemeinschaftssinnes.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Singen von ein- und mehrstimmigen Volksliedern, modernen Gemeinschaftsliedern, Kanons und Kinderliedern.
Sprecherziehung, Stimmpflege und Gehörbildung in Verbindung mit dem Liedgut.
Einblick in das Leben einiger großer Meister der Musik in Verbindung mit Hörstunden.
Klasse (1 Wochenstunde):
Anspruchsvollere mehrstimmige Sätze. Erweiterung des Liedgutes. Referate über Musik und Leben großer Meister. Musikhören mit Nachbesprechung. Improvisation mit Hilfe des Orffschen Instrumentariums. Entwicklung des Jazz.
Klasse (1 Wochenstunde):
Liedwiederholungen der Vorjahre und Erweiterung des Liedgutes. Selbständiges Erarbeiten von einfachen Liedern. Weitere Erziehung zum kritischen Hören. Einführung in das Dirigieren.
Besprechung einiger großer Vokal- und Instrumentalwerke. Die Bedeutung der Musik im Leben und Wirken des Sozialhelfers.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung neuer Lieder soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen.
Einige bedeutende Vokal- und Instrumentalwerke, exemplarisch erarbeitet, sollen Zugang zu den über die musikalische Ausdrucksweise hinausgehenden Aussagen geschichtlicher, sozialer, philosophischer Natur dieser Werke ermöglichen.
Das Verständnis für die verschiedenen Funktionen musikalischer Ausdrucksweisen ist am Beispiel von Konzert, Rundfunk, Tonband- und Schallplattenwiedergabe zu fördern.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kennenlernen der Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Theoretische Einführung in die musikalisch-rhythmische Erziehung. Einfache rhythmische Bewegungsübungen in verschiedenen Taktformen. Einfache Melodiebildungen. Begleitformen für Stabspiele zu pentatonischen Melodien. Auswahl von geeignetem Liedgut. Rhythmik als Erziehungshilfe. Ordnungsübungen - Bewegung im freien Raum, im beschränkten Raum. Konzentrationsübungen. Gedächtnisübungen. Die Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.
Didaktische Grundsätze:
Beim Singen - Bewegen - Sprechen soll der Ausdruck gefördert werden und durch Beispiele und Demonstrationen in den einzelnen Ausdrucksformen ergänzt werden. Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler zu selbständiger Arbeit angeleitet wird.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
PRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgaben:
Die Praktika haben die Aufgabe, mit der Berufswirklichkeit vertraut zu machen und in berufliche Aufgaben und Tätigkeiten in einzelnen Bereichen der Sozialdienste einzuführen. Dabei sind die Schüler zu Selbständigkeit im Planen, Denken und Arbeiten und zu verantwortlicher Hilfeleistung hinzuführen.
Lehrstoff:
Klasse (13 Wochenstunden):
Das Praktikum ist als Familien-, Kinder- oder Heimpraktikum bei Gesunden als Einstieg in die Arbeits- und Berufswelt durchzuführen.
Klasse (14 Wochenstunden):
Das Praktikum ist als Familienhilfe- oder Altenhilfepraktikum bzw. bei Behinderten (in Familien oder Institutionen), und zwar ambulant oder in Institutionen, durchzuführen.
Didaktische Grundsätze:
Die Auswahl der Praxisstätten und deren Überprüfung hat durch die Schulleitung zu erfolgen.
Die praktische Einführung in die Berufstätigkeit ist aufs engste mit dem Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen zu verbinden. Es ist zweckmäßig, die Schüler erst nach Vermittlung der wesentlichsten Grundkenntnisse zur Ableistung der Praktika zuzulassen.
Die Praktika können halb- oder ganztägig bzw. als Blockpraktika angesetzt werden. Die tägliche Arbeitszeit der Praktikanten darf nicht über das jeweils geltende gesetzliche Stundenausmaß hinausgehen. Wo es zweckmäßig und notwendig erscheint, können Praktika auch als Ferialpraktika angesetzt werden.
Gemeinsame Exkursionen in verschiedene Sozialinstitutionen sollen den Blick weiten; sie sind sorgfältig vorzubereiten und nachzubesprechen.
Die Praxisstätten sind von dem für die Praktika verantwortlichen Lehrer laufend zu besuchen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
WAHLPFLICHTBEREICH GESUNDHEITS- UND PFLEGEDIENSTE
HYGIENE, INFEKTIONSLEHRE UND STRAHLENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kenntnis der Regeln der persönlichen Hygiene, der Anwendung der Hygiene im Krankenhausbereich und ihrer Bedeutung für die Erhaltung der Gesundheit und für die Vermeidung von Gefahren.
Verständnis für diagnostische und therapeutische Maßnahmen, Verständnis für die Hilfeleistung in der Pflege Infektionskranker, rechtzeitiges Erkennen von bedrohlichen Zuständen und richtige Meldung an die zuständige Stelle; Erkennen der Grenzen der eigenen Kompetenz.
Orientierung über den Strahlenschutz bei therapeutischen Maßnahmen und im Rahmen des Zivilschutzes.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Hygiene:
Allgemeine und Umwelthygiene:
Gesunde Lebensführung
- Luft/Luftverunreinigung
- Wasser/Trinkwasser
- Abfallbeseitigung, Abwässer
- persönliche Hygiene
- Lärm/Licht
Einführung in die allgemeine und spezielle Bakteriologie und Virologie. Medizinisch bedeutsame Pilze. Medizinisch bedeutsame Würmer. Impflehre.
Infektionslehre:
Allgemeine Infektionslehre:
Infektion, Infektionswege, Eintrittspforten, Inkubation, Disposition; Arten der Erreger, Virulenz, Giftwirkung; Prophylaxe, aktive und passive Immunisierung, Heilserum; die häufigsten Infektionskrankheiten; Inkubationszeiten, infektiöse Ausscheidungen, Übertragungsmöglichkeiten, die wichtigsten Symptome und Verlaufsformen; Sterilisation und Desinfektion; Entwesung, Arten und Anwendung.
Klasse (2 Wochenstunden):
Krankenhaushygiene: Körperhygiene am Arbeitsplatz, Wäscheversorgung, Abfallversorgung, Hospitalismus - Ursachen - Verhütung, Misch- und Kreuzinfektionen - Verhütung, Pflege Infektionskranker, Isolierung.
Grundzüge der Strahlenkunde und des Strahlenschutzes:
Physikalische, chemische und biochemische Strahleneinwirkung auf die Zelle.
Strahlenwirkung auf den Menschen: Die wichtigsten Regeln für die Vorbereitung von Patienten für diagnostische und therapeutische Maßnahmen; Gefahren für den Patienten und das Pflegepersonal während diagnostischer Maßnahmen sowie Schutzmaßnahmen dagegen; Gefahren für den Patienten nach Strahlenbehandlung.
Strahlenschutz: Gesetzliche Vorschriften. Praktischer Strahlenschutz; Vorschriften im Krankenhaus; Zivilschutz; Erste Hilfe und allgemeine Maßnahmen bei Strahlenunfällen.
Didaktische Grundsätze:
Durch die Verwendung verschiedener Anschauungsmittel und durch den Einsatz moderner audiovisueller Hilfsmittel soll eine möglichst lebendige Darstellung des Lehrstoffes erzielt werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
GRUNDZÜGE DER KRANKENBETREUUNG EINSCHLIESSLICH ERSTER HILFE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung theoretischer Grundkenntnisse der Krankenbetreuung. Vermittlung praktischer Fertigkeiten in der allgemeinen Pflege von Kranken, in der Durchführung von Maßnahmen auf Grund ärztlicher Anordnungen und in der Ersten Hilfe.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Grundzüge der Krankenbetreuung:
Grundpflege: Allgemeines über das Krankenzimmer; Lagerung des Kranken, seine Körperpflege, Ernährung und Betreuung (unter Berücksichtigung der verschiedenen Altersgruppen).
Krankenbeobachtung: mit praktischen Übungen (zB: Pulszählen, Temperaturmessen); Aufzeichnungen bei der Hauskrankenbetreuung und bei der Spitalspflege.
Pflegetechnik: Hilfeleistungen zur Aufrechterhaltung der körperlichen Funktionen; Hilfeleistung bei der Körperpflege, Nahrungsaufnahme und Lagerung, physikalische Maßnahmen (Bäder, Wickel, Wärme- und Kälteanwendung usw.).
Ausführung ärztlicher Anordnungen: Möglichkeiten der Mobilisation. Krankenpflege im Krankenhaus mit praktischen Übungen. Die Hausapotheke.
Erste Hilfe. Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei Unfällen und plötzlichen Erkrankungen.
Klasse (2 Wochenstunden):
Verbandlehre: Übersicht über Verbandmaterialien; deren sachgemäße Verwendung. Wundversorgung (Wundabdeckung und Wundverschluß); praktische Übungen im Anlegen von Verbänden.
Einführung in die Instrumenten- und Gerätelehre: Reinigung und Sterilisation der Instrumente, Verbandwechsel ua.
Didaktische Grundsätze:
Nach jeweils kurzer theoretischer Einführung ist den Schülern ausreichend Gelegenheit zu praktischen Übungen zu geben.
Querverbindungen zu allen einschlägigen Gegenständen sind herzustellen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
SÄUGLINGS- UND KINDERPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgaben:
Kenntnis der wichtigsten vorgeburtlichen Vorgänge und der Geburt, des Körperbaues, der Lebensvorgänge und der Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes.
Erkennen von Störungen und Erkrankungen des Säuglings und Kindes. Befähigung zur Pflege des gesunden und kranken Säuglings und Kindes.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Geburt und Wochenbett. Das gesunde und das kranke Neugeborene. Das Frühgeborene und das übertragene Neugeborene.
Ernährung und Pflege des Säuglings. Ernährungs- und Gedeihstörungen des Säuglings.
Angeborene Anomalien und Schädigungen. Störungen des Verhaltens und Erkrankungen aus seelischen Ursachen. Prophylaxe im Kindesalter.
Anwendung der wichtigsten Erste-Hilfe-Grundsätze bei Unfällen von Kindern.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist möglichst lebensnah zu gestalten. Säuglingsausstattung und Pflegebehelfe sollen vorgezeigt und alle Pflegemaßnahmen praktisch geübt werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
HAUSHALTSFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Übung im Kochen bis zur selbständigen rationellen Herstellung von Speisen und Zusammenstellen von Speisenfolgen für Gesunde und Kranke.
Schulung im Tischdecken und Servieren in Familie und Betrieb. Schulung in allen zur Pflege und Instandhaltung von Wohnräumen notwendigen Arbeiten; Inventarisieren.
Vermittlung von Grundkenntnissen für die rationelle Führung eines Haushalts.
Weckung des Verständnisses für Wohnkultur und für den Wert einer zweckentsprechend eingerichteten Wohnung. Ausbildung des Geschmacks und des Ordnungssinnes sowie der Fähigkeit zu planvollem Arbeiten.
Erziehung zum kritischen Verantwortungsbewußtsein als Konsument. Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die zur sachgemäßen Handhabung der im Haushalt benötigten Materialien, Geräte, Maschinen und Einrichtungen erforderlich sind.
Lehrstoff:
Klasse (4 Wochenstunden):
Zubereitung von Speisenfolgen unter Beachtung der Erkenntnisse der neuzeitlichen Ernährung und unter Zuhilfenahme moderner Küchenmaschinen und Geräte. Grundrezepte und ihre Abwandlung in der Feinküche und in den verschiedenen Kostformen für Gesunde und Kranke. Schnellküche und Verwendung von Halbfabrikaten. Haltbarmachen und Aufbewahren von Lebensmitteln. Die richtige Arbeitseinteilung.
Das Tischdecken für verschiedene Mahlzeiten und Gelegenheiten. Anrichten und Servieren von Speisen und Getränken. Das Servieren für Kranke. Die tägliche und gründliche Pflege der Wohn-, Arbeits- und Wirtschaftsräume und ihrer Einrichtung unter besonderer Berücksichtigung guter Arbeitseinteilung und unter Verwendung erprobter Mittel, zweckentsprechender Geräte und Maschinen. Maßnahmen und Behelfe zur Unfallverhütung.
Pflege der Wäsche und Kleidung. Pflege der Arbeitsgeräte und Maschinen. Planung der Einrichtung und Ausstattung von Wohnräumen.
Didaktische Grundsätze:
Der Lehrer hat das Prinzip der Lebensnähe und die Zusammengehörigkeit der Teilgebiete des Unterrichtes zu beachten. Ferner sind wirtschaftliche Überlegungen (vergleichende Kalkulationen) und darüber hinaus volkswirtschaftliche Fragen (Marktlage, Angebot und Nachfrage, Export und Import) in den Unterricht einzubeziehen.
Die Schüler sind zu planvoller und rationeller Arbeitsweise anzuhalten und darin zu schulen. Besonderer Wert ist auf exakte Kenntnis und Durchführung der grundlegenden Handgriffe und Arbeitsvorgänge zu legen.
Der fachtheoretische Unterricht hat die für die Ausführung der praktischen Arbeiten notwendigen Grundlagen zu vermitteln. Vorbesprechung, praktische Arbeit und Nachbesprechung sollen in möglichst enger Verbindung von Praxis und Theorie eine Lehreinheit bilden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
BÜROTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Kenntnissen über Führung und organisatorische Abwicklung des amtlichen Schriftverkehrs in sozialen Institutionen.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Einführung in den amtlichen Schriftverkehr, insbesondere Berichte, Anträge, Protokolle. Karteiführung.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sind durch praktische Übungen mit Hilfe zeitgemäßer bürotechnischer Einrichtungen zu selbständiger Arbeit anzuleiten. Exkursionen können den Unterricht ergänzen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
BETRIEBSFÜHRUNG IN SOZIALEN INSTITUTIONEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Grundkenntnissen über Aufbau und Organisation verschiedener Betriebsformen sozialer Institutionen.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Grundzüge der Krankenhausbetriebsführung: Organisation einer Krankenanstalt. Einrichtung einer Krankenanstalt. Aufnahme und Entlassung. Der Dienstbetrieb. Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen sowie Rehabilitationszentren.
Betriebsführung in Heimen: Organisation in einem Alters-, Pflege-, Kinderheim und ähnlichen Einrichtungen. Der Dienstbetrieb.
Didaktische Grundsätze:
Zum Gegenstand Bürotechnik sind Querverbindungen herzustellen. Der Unterricht soll durch Betriebsbesichtigungen ergänzt werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
MUSIKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung und Festigung der Freude am Singen, Musizieren und Musikhören. Erwerbung eines wertvollen und zeitbezogenen Liedschatzes. Stärkung des Gemeinschaftssinnes.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Singen von ein- und mehrstimmigen Volksliedern, modernen Gemeinschaftsliedern, Kanons und Kinderliedern.
Sprecherziehung, Stimmpflege und Gehörbildung in Verbindung mit dem Liedgut.
Einblick in das Leben einiger großer Meister der Musik in Verbindung mit Hörstunden.
Klasse (1 Wochenstunde):
Anspruchsvollere mehrstimmige Sätze. Erweiterung des Liedgutes. Referate über Musik und Leben großer Meister. Musikhören mit Nachbesprechung. Improvisation mit Hilfe des Orffschen Instrumentariums. Entwicklung des Jazz. Besprechung einiger großer Vokal- und Instrumentalwerke. Die Bedeutung der Musik im Leben und Wirken des Sozialhelfers.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung neuer Lieder soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen.
Einige bedeutende Vokal- und Instrumentalwerke, exemplarisch erarbeitet, sollen Zugang zu den über die musikalische Ausdrucksweise hinausgehenden Aussagen geschichtlicher, sozialer, philosophischer Natur dieser Werke ermöglichen.
Das Verständnis für die verschiedenen Funktionen musikalischer Ausdrucksweisen ist am Beispiel von Konzert, Rundfunk, Tonband- und Schallplattenwiedergabe zu fördern.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
BESCHÄFTIGUNGS- UND ARBEITSTHERAPIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schüler sollen die Bedeutung der sinnvollen Beschäftigung und des Spieles in Theorie und Praxis kennenlernen und befähigt werden, selbst Anleitungen zur Verbesserung des physiologischen Bewegungsablaufes sowie zur sinnvollen Freizeitgestaltung zu geben.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Sinn und Wert der Beschäftigung. Methodische Anleitung zu kreativer Betätigung. Beschäftigung im Sinne der Rehabilitation. Ikebana.
Vom Wesen des Spiels, bekannte Spieltheorien. Bedeutung und Gliederung des Spiels. Einzel- und Gemeinschaftsspiel. Spiele im Raum, Spiele im Freien. Spielzeit, Spielraum, Spielführung, Spielanleitung.
Übungen im Umsetzen von Musik in Bewegung oder graphische Darstellung.
Gestaltung und Organisation von Gemeinschaftsveranstaltungen. Erarbeiten von Anwendungsbeispielen.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll Fertigkeiten des Einsatzes individueller und sozialer Tätigkeiten vermitteln und in Verbindung damit den Stellenwert der aktiven Beschäftigung alter Menschen für deren Sozialität herausstellen. Die Vermittlung der praktischen Lehrinhalte hat durch eigenes, angeleitetes und selbständiges Tun unter Beibehaltung des Klassenverbandes in Arbeitsgruppen von nicht mehr als 10 Schülern zu geschehen.
Lehrfilme und Dia-Vorträge sollen die Kenntnisse festigen und Einblick in Anwendungsbeispiele geben.
Querverbindungen zu Werkerziehung, Musikerziehung, Musikalisch-rhythmischer Erziehung sind zu wahren.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
MEDIKAMENTENLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Wissen um die Verantwortung bei der Aufbewahrung und Verabreichung von Medikamenten.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Überblick über die Einteilung von Medikamenten. Aufbewahrungs- und Verabreichungsvorschriften von Medikamenten. Die wichtigsten Desinfektionsmittel und die Herstellung von Desinfektionsmittellösungen. Gift- und Suchtgiftvorschriften.
Hilfeleistung bei Notfällen: Mittel zur Erste-Hilfe-Leistung; Vorbereitung kreislaufwirksamer Medikamente.
Einführung in die vorschriftsmäßige Handhabung technischer Geräte.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll durch Verwendung verschiedenen Anschauungsmaterials sowie durch Übungen möglichst lebendig gestaltet werden.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
EINFÜHRUNG IN DIE MEDIZINISCHE TERMINOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einführung in den sachlich und sprachlich richtigen Gebrauch von Fachausdrücken einschließlich griechischer, lateinischer und anderer Fremdwörter im Hinblick auf die spätere Berufstätigkeit.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Die wichtigsten Fachausdrücke einschließlich Fremd- und Lehnwörter (besonders aus dem Griechischen und Lateinischen).
Wichtige Verben, Haupt- und Eigenschaftswörter.
Ableitungen; besondere Berücksichtigung des 1. und 2. Falles in Einzahl und Mehrzahl. Lese- und Ausspracheübungen.
Didaktische Grundsätze:
Auf möglichste Praxisnähe sowie auf Herstellung von Querverbindungen mit “Deutsch”, “Englisch,” und anderen einschlägigen Unterrichtsgegenständen ist Bedacht zu nehmen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
PRAKTIKUM
Bildungs- und Lehraufgaben:
Die Praktika haben die Aufgabe, mit der Berufswirklichkeit vertraut zu machen und in berufliche Aufgaben und Tätigkeiten in einzelnen Bereichen der Sozialdienste einzuführen. Dabei sind die Schüler zu Selbständigkeit im Planen, Denken und Arbeiten und zu verantwortlicher Hilfeleistung hinzuführen.
Lehrstoff:
Klasse (12 Wochenstunden):
Das Praktikum ist als Familien-, Kinder- oder Heimpraktikum bei Gesunden als Einstieg in die Arbeits- und Berufswelt durchzuführen.
Klasse (12 Wochenstunden):
Das Praktikum ist als Familien-, Kinder- oder Sozialpraktikum abzuleisten. Es sind zwei verschiedene Bereiche zu wählen.
Didaktische Grundsätze:
Die Auswahl der Praxisstätten und deren Überprüfung hat durch die Schulleitung zu erfolgen.
Die praktische Einführung in die Berufstätigkeit ist aufs engste mit dem Unterricht in den einschlägigen Unterrichtsgegenständen zu verbinden. Es ist zweckmäßig, die Schüler erst nach Vermittlung der wesentlichsten Grundkenntnisse zur Ableistung der Praktika zuzulassen.
Die Praktika können halb- oder ganztägig bzw. als Blockpraktika angesetzt werden. Die tägliche Arbeitszeit der Praktikanten darf nicht über das jeweils geltende gesetzliche Stundenausmaß hinausgehen. Wo es zweckmäßig und notwendig erscheint, können Praktika auch als Ferialpraktika angesetzt werden.
Gemeinsame Exkursionen in verschiedene Sozialinstitutionen sollen den Blick weiten; sie sind sorgfältig vorzubereiten und nachzubesprechen.
Die Praxisstätten sind von dem für die Praktika verantwortlichen Lehrer laufend zu besuchen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
B. Freigegenstände
INSTRUMENTALMUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Weckung und Förderung der Freude am instrumentalen Musizieren. Vermittlung der Fähigkeit, ein Instrument (Gitarre, Flöte uä.) sinnvoll einzusetzen und seine Bedeutung in einzelnen Formen des Sozialdienstes zu erkennen.
Befähigung, einfache Lieder auf einem Instrument zu begleiten.
Lehrstoff:
und 3. Klasse (je 2 Wochenstunden):
Einführung: Haltung, Stimmen und Pflege des Instrumentes.
Spielen einfacher Kinder- und Volksliedmelodien. Einfaches Begleiten. Zusammenspiel mehrerer Instrumente gleicher Art und verschiedener Art. Transponieren.
Didaktische Grundsätze:
Auf die Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie auf die Vertiefung der musikkundlichen Kenntnisse ist Bedacht zu nehmen. Bei der Auswahl des Spielgutes sind besonders Werke österreichischer Herkunft zu berücksichtigen.
Zur Erzielung einer einheitlichen Musikerziehung sind zum Unterricht verwandter Gegenstände die notwendigen Querverbindungen herzustellen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
BILDNERISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erwerb von Fertigkeiten in verschiedenen Techniken unter Anwendung des im Pflichtgegenstand Erlernten.
Hinführen zum persönlichen Stil im freien Gestalten.
Wecken der Fähigkeit, verschiedene dekorative Gestaltungsaufgaben für Feste und andere Veranstaltungen auszuführen.
Schulung in der Fähigkeit, Kinder und Erwachsene zu kreativem Gestalten anzuregen und zur Herstellung einfacher Werkstücke anzuleiten.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde):
Jahresthema: Volkskunst und Brauchtum.
Anwendung des im Pflichtgegenstand Erlernten. Bemalen von Gegenständen, Anwenden der Ornamentik an Gebrauchsgegenständen. Vertiefen des Verständnisses für Volkskunst, zB durch Bauernmalerei, volkskundliche Handarbeiten, Hinterglasmalerei uä. Gestaltende Übungen im Anordnen von Pflanzen (Ikebana) in formschönen Gefäßen für verschiedene Anlässe. Malerei auf Zier- und Gebrauchsgegenständen. Ergänzende Übungen in Kunstbetrachtung.
Klasse (1 Wochenstunde):
Jahresthema: Kunstanwendung im Lebensraum des Menschen.
Erlernen zusätzlicher Techniken in Ergänzung zur Ausbildung im Pflichtgegenstand.
Herstellung von Raumschmuck und -dekorationen für besondere Anlässe.
Gestalten von Puppen verschiedener Art (zB Spielpuppen, Kasperlfiguren, Marionetten).
Ergänzende Übungen in Kunstbetrachtung.
Klasse (1 Wochenstunde):
Jahresthema: Kreativität und Kommunikation, Freies Gestalten nach eigenen Ideen.
Ausreichende Übungen in der Arbeit mit Kleingruppen. Herstellen einfacher Kostüme und Kulissen, zB für Puppenspiel, Unterhaltungsspiel, Sketch, Tanz oder Pantomime.
Übungen im graphischen Gestalten (zB Mitteilungsblatt, Programmheft, Schülerzeitung, Bilderbuch).
Ergänzende Übungen in Kunstbetrachtung.
Didaktische Grundsätze:
Ergänzend zur Ausbildung im Pflichtgegenstand ist den Schülern im Freigegenstand die Möglichkeit anzubieten, zusätzlich Techniken zu erlernen sowie anspruchsvollere und den Neigungen der Schüler entsprechende Werkstücke anzufertigen. Diese sind dem Jahresthema anzupassen.
Durch sachgemäße Beherrschung der ausgewählten Techniken und Aufzeichnungen verschiedener Anwendungsmöglichkeiten sollen die Schüler befähigt werden, das Erlernte an kleine Personengruppen weiterzugeben. Entsprechende Schulungsübungen sind in allen Klassen durchzuführen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
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- 1997 (3. Klasse)
MUSIKALISCH-RHYTHMISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kennenlernen der Bedeutung musikalisch-rhythmischer Übungen für Kinder und Behinderte.
Lehrstoff:
Klasse (1 Wochenstunde) im Wahlpflichtbereich Sozialdienst bzw.
und 3. Klasse (je 1 Wochenstunde) im Wahlpflichtbereich Gesundheits- und Pflegedienste:
Rhythmische Bewegungsübungen. - Textieren verschiedener Rhythmen. Rhythmisieren einfacher Texte. Möglichkeiten der Liedbearbeitung.
Ausformung und Ausgestaltung von Liedern. Improvisationsformen mit Geräuschen und Klängen. Einsatz von Orff-Instrumenten. Konzentrationsübungen (akustische, visuelle, taktile Konzentration). Soziale Übungen mit dem Partner und in der Gruppe.
Begriffsbildungsübungen: Erleben - Erkennen - Benennen.
Phantasieübungen: Erfinden - Darstellen.
Gebrauch von Sprache, Mimik, Gestik, Signalen und Sequenzen.
Didaktische Grundsätze:
Beim Singen - Bewegen - Sprechen soll der Ausdruck gefördert werden und durch Beispiele und Demonstrationen in den einzelnen Ausdrucksformen ergänzt werden. Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler zu selbständiger Arbeit angeleitet wird.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
C. Unverbindliche Übungen
SEMINAR FÜR GESPRÄCHSFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erziehung zu richtigem Hören und Reden. Einführung in die Gesprächsführung in der Gruppe. Einführung in das partnerzentrierte Gespräch.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Hören und Zuhören. Reden und Diskutieren. Strukturen und Arbeitsformen des Gesprächs in Gruppen. Der Gesprächsleiter. Visuelle, akustische und andere Hilfsmittel. Das partnerzentrierte Gespräch. Verschiedene Formen des Beratungsgespräches. Rollengespräche, Gesprächsspiele.
Didaktische Grundsätze:
Das Seminar für Gesprächsführung ist nach Möglichkeit im Blockunterricht anzubieten.
Die Themen der Gespräche sind aus dem Bereich der Sozialarbeit zu wählen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Befähigung, sicher und richtig im gleichstimmigen oder gemischten Chor zu singen. Erwerb eines Liedschatzes.
Wecken der Freude am gemeinsamen Singen, um anderen damit Freude zu
machen.
Förderung des Gemeinschaftssinnes.
Lehrstoff:
bis 3. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Der Lehrstoff soll sich nach den Fähigkeiten des Chores und nach den Bedürfnissen der Schule ausrichten.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung des Liedgutes soll mit Stimmbildungsübungen Hand in Hand gehen. Der Schulchor ist bei schuleigenen Feiern und Schulveranstaltungen anderer Art einzusetzen.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
AKTUELLE FACHGEBIETE
Bildungs- und Lehraufgabe:
bis 3. Klasse (1 Wochenstunde):
Vermittlung grundlegender oder ergänzender Kenntnisse bzw. praktischer Fertigkeiten auf bestimmten, im Hinblick auf die Berufsausbildung aktuellen Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler in möglichst seminaristischer Form zu selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle eines praktischen Unterrichtes ist eine Tätigkeit in Gruppen anzustreben.
Gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. I § 3, BGBl. Nr. 495/1995)
- 1995 (1. Klasse)
- 1996 (2. Klasse)
- 1997 (3. Klasse)
D. Förderunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichts ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffes für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
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