Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)
§ 32. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2 bis 6 zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.
(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens 2 500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.
(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).
(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).
(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens 550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, daß das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3) (Anm.: Anhang nicht darstellbar).
(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder Schutzvorrichtungen wird der erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene von 1 000 mm oder mehr haben (Anhang 4) (Anm.: Anhang nicht darstellbar). Der Bereich zwischen Schutzvorrichtung und Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
(Anm.: Tabelle nicht direkt darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
(7) Sofern es aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen, Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
§ 33. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 32 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht sein, daß diese nicht erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.
(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 32 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.
(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.
(9) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen mit Schutzvorrichtungen auch dann ausgestattet sein, wenn sie für längere Zeit außer Betrieb gesetzt werden, es sei denn, daß die Einrichtungen und Mittel nicht in Betrieb genommen werden können, wie durch Entfernen des Antriebsmotors.
(10) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen durch
Kraftübertragungseinrichtungen
§ 33. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken- und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 32 Abs. 2, 5 und 6 angeführten Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.
(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten, glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm2 genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.
(3) Die Verkleidung muß ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 32 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und, soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der Gefahrenstelle angebracht sein, daß diese nicht erreicht werden kann.
(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.
(5) Schutzvorrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß die Sicherheitsabstände nach § 32 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material, wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.
(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen, müssen beweglich ausgeführt sein. Solche Verkleidungen und Verdeckungen dürfen sich nur öffnen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel ausgeschaltet sind. Ein Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(7) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muß, soweit dies möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, daß diese Schutzvorrichtungen abgenommen sind.
(8) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zuläßt, muß zwischen diesen Schutzvorrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum von mindestens 150 mm frei bleiben.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(10) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 34. (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
(8) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile
§ 34. (1) Quetsch- und Scherstellen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen durch Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind nicht zulässig.
(3) An bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.
(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen hievon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen zum Ansetzen von Drehzahlmessern.
(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten. Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als Sicherung.
(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch Schutzvorrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzvorrichtung wirksam ist; die Schutzvorrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.
(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzvorrichtungen sind § 33 Abs. 3 bis 5 anzuwenden.
(8) Schutzmaßnahmen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann getroffen sein, wenn die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräume, aufgestellt sind.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
§ 35. (1) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort wirkende Notausschaltvorrichtungen.
(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden können, aus schwer brennbarem Material bestehen. Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.
(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden; hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Schutzvorrichtungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen, müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein.
(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur verwendet werden, wenn die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf der Verpackung oder auf einem Begleitzettel ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen angegeben, dürfen diese nicht unterschritten werden.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Schutzmaßnahmen an Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke
§ 35. (1) Bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein, soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zuläßt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.
(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Schutzvorrichtungen gesichert sind, müssen Schutzmaßnahmen anderer Art getroffen sein, die ein gefahrbringendes Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion, abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder selbsttätig und sofort wirkende Notausschaltvorrichtungen.
(3) Schutzvorrichtungen müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt und sicher befestigt sein. Schutzvorrichtungen müssen, wenn sie durch den Arbeitsvorgang entzündet werden können, aus schwer brennbarem Material bestehen. Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie bei der Arbeit möglichst wenig behindern. Wenn die Schutzvorrichtung dem Arbeitsvorgang angepaßt werden muß, muß sie möglichst leicht nachstellbar sein. Sofern ein Beobachten des Arbeitsvorganges erforderlich ist, müssen Schutzvorrichtungen durchsichtig sein. Schutzvorrichtungen müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, daß Erschwernisse für die Wartung von Betriebseinrichtungen möglichst gering sind.
(4) Bewegliche Schutzvorrichtungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn die Betriebseinrichtungen stillstehen oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzvorrichtungen selbsttätig stillgesetzt werden; hiebei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Schutzvorrichtungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, daß sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen Schutzvorrichtungen in der Schutzstellung befinden. Betriebseinrichtungen dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Schutzvorrichtungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert sein.
(5) Betriebseinrichtungen mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, daß beim Betrieb der Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Schutzvorrichtungen gegen gefahrbringendes Berühren gesichert oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art stillgesetzt sind; erforderlichenfalls müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein.
(6) Rotierende Werkzeuge von Betriebseinrichtungen müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.
(7) Teile von Betriebseinrichtungen nach Abs. 1 müssen aus genügend widerstandsfähigem Material gefertigt sein. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so zu befestigen sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
(8) Können beim Betrieb von Betriebseinrichtungen durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen, müssen die Einrichtungen soweit als möglich mit Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen, ausgestattet sein.
(9) Rotierende Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen dürfen nur verwendet werden, wenn die höchstzulässige Umdrehungszahl pro Minute auf dem Werkzeug oder Werkzeugträger dauerhaft angegeben ist. Dies gilt nicht für Bohrer. Wenn es zur Vermeidung von Gefahren für die Arbeitnehmer erforderlich ist, dürfen Werkzeuge und Werkzeugträger von zusammengesetzten Werkzeugen auch nur verwendet werden, wenn die Mindestdrehzahlen dauerhaft angegeben sind. Kleine Werkzeuge dürfen auch ohne Angabe der Drehzahlen auf dem Werkzeug verwendet werden, wenn die Drehzahlen auf der Verpackung oder auf einem Begleitzettel ersichtlich sind. Die höchstzulässige Umdrehungszahl darf nicht überschritten werden. Sind Mindestdrehzahlen angegeben, dürfen diese nicht unterschritten werden.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 36. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muß das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Einrichtungen oder Mittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können Einrichtungen oder Mittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muß jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.
(7) Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 36. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muß das Ein- und Ausschalten durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Einrichtungen oder Mittel, die zu einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können Einrichtungen oder Mittel der Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und auszuschalten sein.
(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz des die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen oder Betriebsmittel Bedienenden leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Bei Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln muß deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob Betriebseinrichtungen ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer entstehen können, müssen Einrichtungen, wie Kontrollampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen. Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander verschieden sein.
(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot gekennzeichnet und so gestaltet und angeordnet sein, daß sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung darf ein Einschalten nicht erfolgen. Notaus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein. Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote, pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.
(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Maschinen ist zulässig, wenn die Durchführung von Arbeiten an diesen Maschinen während des Betriebes nicht erforderlich ist und diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinandergreifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche Maschinen muß jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden sein.
(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Maschinen muß eine ausreichende Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Maschinen zentrale Stellen, von denen aus die Maschinen überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können, muß jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein.
(7) Maschinen, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher Maschinen von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen angezeigt werden kann, daß ein Einschalten gefahrlos möglich ist.
(8) Einschaltvorrichtungen von Maschinen nach den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, daß ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Maschinen muß durch ein akustisches Warnsignal, gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.
(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und gefahrbringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.
Abkürzung
AAV
Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten
§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.
(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
Abkürzung
AAV
Zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 3 Z 14 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012.
III. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel
Schutzmaßnahmen an Maschinen und Geräten
§ 37. (1) Maschinen und Geräte müssen mit den in der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 219/1983, angeführten allgemeinen Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen anderer Art verwendet werden, soweit sich nicht bereits aus der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung eine Verpflichtung hiezu ergibt.
(2) Abs. 1 gilt auch für Maschinen und Geräte, die der Arbeitgeber zur Herstellung eigener Erzeugnisse oder zur Durchführung von Arbeiten selbst anfertigt.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 38. (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Für Zwecke des Betriebes errichtete Freileitungen müssen als isolierte Leitungen ausgeführt oder in anderer Weise so geschützt sein, daß ein gefahrbringendes Annähern oder ein unbeabsichtigtes Berühren mit Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln oder sonstigen Gegenständen, die üblicherweise im Betrieb verwendet werden, nicht möglich ist.
(3) Im Bereich von nicht für Zwecke des Betriebes errichteten, nicht isolierten Freileitungen dürfen nur Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an diese Leitungen nicht möglich ist, soweit ein solches Annähern nicht durch andere Maßnahmen verhindert ist.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für Betriebe von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen und für Verkehrsmittel, deren Stromversorgung durch Oberleitungen erfolgt.
Verbrennungskraftmaschinen
§ 39. (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.
(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst unmittelbar ins Freie führen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von ortsfest aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Verbrennungskraftmaschinen
§ 39. (1) Verbrennungskraftmaschinen dürfen nur mit den hiefür vorgesehenen Einrichtungen inganggesetzt werden; diese Einrichtungen müssen ein gefahrloses Ingangsetzen ermöglichen. Handkurbeln zum Anlassen müssen gegen Rückschlagen, Abschleudern und Mitnehmen gesichert sein.
(2) Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist unzulässig. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff darf nur bei stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
(3) Abgasleitungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein und möglichst unmittelbar ins Freie führen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von ortsfest aufgestellten Verbrennungskraftmaschinen ist zu sorgen.
Feuerungsanlagen
§ 40. (1) Feuerungsanlagen von Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen, müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden sind. Die Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.
(5) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Feuerungsanlagen
§ 40. (1) Feuerungsanlagen von Betriebseinrichtungen, wie Dampfkessel, Industrieöfen oder Zentralheizungsanlagen, müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden sind. Die Brennstoffzufuhr muß bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Abbrennstreifen, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, daß beim Ansprechen der Sicherungen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, daß sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.
(5) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Behälter
§ 41. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodaß Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter, die auf Grund von Rechtsvorschriften Prüfungen, wie Druck- oder Dichtheitsprüfungen, zu unterziehen sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben sind. Nicht prüfpflichtige Behälter sind vor Gebrauch auf sichtbare Herstellungsmängel und andere die Betriebssicherheit vermindernde Umstände zu untersuchen.
(3) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können, darf nicht weniger als 0,60 m betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte Weite von mindestens 0,45 m aufweisen; dies gilt nicht für Behälter, die unter den Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, fallen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(4) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometer, Thermometer, Schaugläser oder Füllstandanzeiger, ausgerüstet sein oder Anschlußvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen. Bei Flüssigkeitsstandanzeigern müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein Ausfließen der Flüssigkeit verhindern.
(5) Behälter, in denen ein gefährlicher Druck oder eine gefährliche Temperatur auftreten kann, müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, die das Auftreten gefährlicher Drücke oder Temperaturen verhindern. Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsventile, Berstsicherungen oder Standrohre, müssen so beschaffen und gelegen sein, daß sie nicht unwirksam werden können; aus Sicherheitseinrichtungen austretender Behälterinhalt muß gefahrlos abgeleitet werden, wenn durch ihn Arbeitnehmer gefährdet werden können.
(6) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach den Abs. 4 und 5 müssen im Blickfeld des Arbeitnehmers, der sie zu beobachten hat, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(7) An Behälter, die unter Druck stehen, müssen umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind unzulässig. Jedes Dampfgefäß muß für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung absperrbar sein; das Öffnen solcher Gefäße ist nur zulässig, wenn sie drucklos sind.
(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.
(9) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(10) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Abs. 1 bis 7, 9 und 10 treten gem. AschG mit V, BGBl. II Nr.
164/2000, mit Ablauf des 30. 6. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II
Nr. 392/2002, mit Ablauf des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Behälter
§ 41. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodaß Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter, die auf Grund von Rechtsvorschriften Prüfungen, wie Druck- oder Dichtheitsprüfungen, zu unterziehen sind, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben sind. Nicht prüfpflichtige Behälter sind vor Gebrauch auf sichtbare Herstellungsmängel und andere die Betriebssicherheit vermindernde Umstände zu untersuchen.
(3) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln können, darf nicht weniger als 0,60 m betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte Weite von mindestens 0,45 m aufweisen; dies gilt nicht für Behälter, die unter den Geltungsbereich der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, fallen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen müssen so angeordnet sein, daß besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(4) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometer, Thermometer, Schaugläser oder Füllstandanzeiger, ausgerüstet sein oder Anschlußvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen. Bei Flüssigkeitsstandanzeigern müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein Ausfließen der Flüssigkeit verhindern.
(5) Behälter, in denen ein gefährlicher Druck oder eine gefährliche Temperatur auftreten kann, müssen mit Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein, die das Auftreten gefährlicher Drücke oder Temperaturen verhindern. Sicherheitseinrichtungen, wie Sicherheitsventile, Berstsicherungen oder Standrohre, müssen so beschaffen und gelegen sein, daß sie nicht unwirksam werden können; aus Sicherheitseinrichtungen austretender Behälterinhalt muß gefahrlos abgeleitet werden, wenn durch ihn Arbeitnehmer gefährdet werden können.
(6) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach den Abs. 4 und 5 müssen im Blickfeld des Arbeitnehmers, der sie zu beobachten hat, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(7) An Behälter, die unter Druck stehen, müssen umlegbare Verschlußschrauben, in Schlitze eingelegte Schrauben und Klammerverschlüsse gegen Abgleiten gesichert sein. Eingelegte einseitige Hakenschrauben sind unzulässig. Jedes Dampfgefäß muß für sich von der Dampf- oder Heißwasserleitung absperrbar sein; das Öffnen solcher Gefäße ist nur zulässig, wenn sie drucklos sind.
(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.
(9) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(10) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Behälter
§ 41. (Anm.: Abs. 1 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
Abkürzung
AAV
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
III. ABSCHNITT
Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel
Behälter
§ 41. (Anm.: Abs. 1 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
(8) Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.
(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)
Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 42. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, daß das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden. Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.
(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt sein.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren des Schüttgutes nach unten gestatten.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Silos und Bunker für Schüttgüter
§ 42. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, daß das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden. Innenliegende Leitern sind nicht zulässig.
(2) Silos für brennbares Schüttgut müssen in zumindest brandbeständiger Bauweise hergestellt sein.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, daß Arbeitnehmer diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muß bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Arbeitnehmer durch Überfüllen gefährdet werden können. Silos für Schüttgüter müssen, unabhängig von der Art der Entnahme, auch ein Entleeren des Schüttgutes nach unten gestatten.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen besteht, müssen im Bereich der Silodecke oder der Silolaternen Druckentlastungsflächen besitzen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 41 Abs. 1 und 3 und soweit als möglich auch Abs. 9 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen
§ 43. (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig, für den jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen fachgemäß verlegt und angeschlossen sein. Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus betrieblichen oder technischen Gründen beweglich sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen zu verwenden.
(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden, müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(6) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt sein.
(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen
§ 43. (1) Rohr- und Schlauchleitungen sowie Armaturen müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig, für den jeweiligen Zweck geeignet und dicht sein; sie müssen fachgemäß verlegt und angeschlossen sein. Schadhafte Leitungen und schadhafte Armaturen sind von der Verwendung auszuschließen. Dieser Absatz ist sinngemäß auch auf Dichtungen anzuwenden.
(2) Leitungen müssen als Rohrleitungen ausgeführt und fest verlegt sein, sofern sie nicht aus betrieblichen oder technischen Gründen beweglich sein müssen. Schlauchleitungen müssen möglichst kurz sein; erforderlichenfalls sind Aufrollvorrichtungen zu verwenden.
(3) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(4) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verläßlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muß der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(5) Rohrleitungen und Armaturen, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60 Grad C oder eine niedrigere Temperatur als -20 Grad C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstandes nach § 32 befinden, müssen gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.
(6) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein; eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Arbeitnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(7) Schlauchleitungen müssen an den Anschlußstücken gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen sicher befestigt sein. Durch Umwickeln mit Draht dürfen Schlauchleitungen nicht befestigt sein.
(8) Abblasevorrichtungen und Ausflußöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, daß Arbeitnehmer durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(9) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muß erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(10) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen und sonstige
Einrichtungen zum Erreichen von Standplätzen
§ 44. (1) Betriebseinrichtungen, die häufig bedient oder gewartet werden müssen und die vom Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht werden müssen. Bedienungsstiegen müssen mindestens 0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60 Grad geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, vorhanden sein.
(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.
(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des § 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.
(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen, Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Bedienungsstiegen, festverlegte Leitern, Steigeisen und sonstige
Einrichtungen zum Erreichen von Standplätzen
§ 44. (1) Betriebseinrichtungen, die häufig bedient oder gewartet werden müssen und die vom Fuß- oder Erdboden aus nicht erreicht werden können, müssen durch festverlegte Bedienungsstiegen erreichbar sein; dies gilt auch für erhöhte oder vertiefte Standplätze, wie Aufmauerungen, Bühnen, Luken, Gruben oder Schächte, die häufig erreicht werden müssen. Bedienungsstiegen müssen mindestens 0,60 m breit und dürfen nicht mehr als 60 Grad geneigt sein; die nutzbare Stufenbreite darf nicht weniger als 0,15 m betragen. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen nicht möglich ist, müssen festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, vorhanden sein.
(2) Festverlegte Leitern müssen den Bestimmungen des § 28 über Notleitern entsprechen. Anstelle einer durchlaufenden Rückensicherung kann auch eine andere Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden. Festverlegte Leitern müssen bei Betriebseinrichtungen, ausgenommen bei Schornsteinen und ähnlichen Bauwerken, in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen oder Ruhebühnen unterteilt sein.
(3) Für Steigeisen sind die Bestimmungen des § 28 über Notleitern sinngemäß anzuwenden. Steigeisen müssen beidseitig eine Sicherung gegen Abrutschen des Fußes haben, die mindestens 0,02 m hoch sein muß.
(4) Zum Erreichen schwer zugänglicher Stellen, an denen Arbeiten ausgeführt werden müssen, dürfen verfahrbare Einrichtungen, die zum Personentransport bestimmt sind, wie Hubarbeitsbühnen, Hängebühnen, Befahr- und Bergeeinrichtungen oder Arbeitskörbe, verwendet werden. Solche Einrichtungen müssen vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen durch eine Abnahmeprüfung auf ihre Eignung und ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Sie müssen ferner durch Wiederkehrende Prüfungen mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Die Einrichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn die vorstehenden Prüfungen durchgeführt wurden.
(5) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hiebei ist insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des § 18 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel, aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.
Leitern, Tritte
§ 45. (1) Leitern und Tritte müssen so beschaffen und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten, Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert sind.
(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein, voneinander gleiche Abstände haben und in die Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von Leitern und Tritten durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist verboten.
(3) Anlegeleitern, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, müssen mindestens um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8 m, einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4 m und Strickleitern mit einer Länge von mehr als 25 m dürfen nicht verwendet werden.
(5) Schienengeführte Leitern (Rolleitern) müssen gegen Kippen und unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein; sie dürfen sich in belastetem Zustand nicht gefahrbringend bewegen lassen. Schienen müssen an den Enden Fahrbegrenzungen haben.
(6) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiter- und Stützarme haben; sie dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet werden.
(7) Leitern und Tritte sind vor schädigenden Einwirkungen, wie Nässe, sowie vor Beschädigung geschützt aufzubewahren; bei der Aufbewahrung von Holzleitern ist überdies darauf zu achten, daß das Holz nicht austrocknen kann.
(8) Fahrbare Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Solche Leitern dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Personen befinden; allenfalls erforderliche geringfügige Fahrbewegungen sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
(9) Fahrbare Schiebeleitern und schienengeführte Leitern sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Leitern, Tritte
§ 45. (1) Leitern und Tritte müssen so beschaffen und derart aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten, Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert sind.
(2) Sprossen oder Stufen müssen gleitsicher sein, voneinander gleiche Abstände haben und in die Holme unbeweglich eingefügt sein; aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen oder Stufen unzulässig. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Holmen, das Ausbessern von Leitern und Tritten durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist verboten.
(3) Anlegeleitern, welche die Verbindung zu erhöhten oder vertieften Standplätzen bilden, müssen mindestens um etwa 1 m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung genügend Schutz gegen Absturz oder Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8 m, einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4 m und Strickleitern mit einer Länge von mehr als 25 m dürfen nicht verwendet werden.
(5) Schienengeführte Leitern (Rolleitern) müssen gegen Kippen und unbeabsichtigtes Aushängen gesichert sein; sie dürfen sich in belastetem Zustand nicht gefahrbringend bewegen lassen. Schienen müssen an den Enden Fahrbegrenzungen haben.
(6) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiter- und Stützarme haben; sie dürfen nicht als Anlegeleitern verwendet werden.
(7) Leitern und Tritte sind vor schädigenden Einwirkungen, wie Nässe, sowie vor Beschädigung geschützt aufzubewahren; bei der Aufbewahrung von Holzleitern ist überdies darauf zu achten, daß das Holz nicht austrocknen kann.
(8) Fahrbare Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind. Solche Leitern dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Personen befinden; allenfalls erforderliche geringfügige Fahrbewegungen sind mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
(9) Fahrbare Schiebeleitern und schienengeführte Leitern sind mindestens einmal jährlich durch geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Gerüste
§ 46. (1) Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit bemessen sowie in dem für die Ausführung der Arbeiten und den Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang ausgeführt sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, durch eine vorherige Benützung in dem erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird; sie müssen einen ausreichenden Korrosionsschutz haben. Sonstige Gerüstbauteile, wie Verankerungsmittel, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird. Vor dem Aufstellen von Gerüsten sind alle verwendeten Gerüstbauteile auf offenkundige Mängel zu prüfen.
(3) Gerüste müssen auf tragfähigen Unterlagen aufgestellt sein; sie müssen standsicher, ausreichend verstrebt und nötigenfalls an standsicheren, genügend festen Bauteilen verankert sein.
(4) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar gekennzeichnet sein; in einem entsprechenden Abstand vor dem Standplatz des Gerüstes muß auf dieses aufmerksam gemacht werden.
(5) Gerüstbeläge müssen für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können. Gerüstbelagteile müssen dicht aneinander und so verlegt sein, daß sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Der Abstand zwischen Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt muß möglichst gering sein.
(6) Gerüstbeläge, die über Gewässern liegen oder von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können, müssen mit Brust- und Fußwehren gesichert sein; dies gilt auch für Öffnungen im Gerüstbelag. Zwischen Brust- und Fußwehr muß eine Mittelwehr so angebracht sein, daß der lichte Abstand zwischen jeweils zwei Teilen der Umwehrung nicht mehr als 0,40 m beträgt. Brustwehren müssen in etwa 1 m Höhe über dem Gerüstbelag angebracht sein. Fußwehren müssen mindestens 0,12 m hoch sein. Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können.
(7) Schutzgerüste müssen möglichst nahe der Absturzkante angeordnet sein und dürfen nicht tiefer als 4 m unter der Absturzkante liegen; sie müssen mit einem so breiten und durchschlagsicheren Belag sowie an den Außenkanten mit einer so hohen Blende ausgestattet sein, daß ein weiteres Abstürzen von Personen, Gegenständen und Materialien verhindert ist. Schutzgerüste dürfen nur betreten werden, wenn dies bei ihrer Aufstellung, Änderung und Abtragung oder zur Bergung von Personen erforderlich ist.
(8) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen, insbesondere von Leitungen, dürfen Gerüste erst aufgestellt, wesentlich geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern nicht möglich ist.
(9) Gerüste dürfen nur von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen oder unter fachkundiger Aufsicht von mit solchen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Die mit diesen Arbeiten nicht beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Prüfung zu unterziehen; sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden.
(10) Gerüste sind nach Erfordernis auf ihre Standsicherheit, Tragfähigkeit und Begehbarkeit zu prüfen; dies ist insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach jedem Sturm, starkem Regen, Frost oder anderen Ereignissen, durch die die Standsicherheit, Tragfähigkeit oder Begehbarkeit des Gerüstes beeinträchtigt werden kann, erforderlich. Die Prüfung hat sich vor allem auf den Unterbau sowie die Verbindungen und Verankerungen der Gerüste zu erstrecken. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(11) Arbeitsplätze auf Gerüsten müssen über sicher begehbare Zugänge, wie Leitern, Leitergänge, Stiegen oder Laufbrücken, erreichbar sein. Fahrbare Gerüste dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und mit Feststellvorrichtungen gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind; sie dürfen nur dann verfahren werden, wenn sich auf ihnen keine Personen, Gegenstände und Materialien befinden.
(12) Auf Arbeitsgerüsten ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten nur im Rahmen der zulässigen Tragfähigkeit gestattet. Auf Schutzgerüsten ist das Lagern, Stapeln und Absetzen von Lasten unzulässig.
(13) Prüfungen nach den Abs. 2, 9 und 10 sind von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Aufsichtspersonen durchzuführen. Über die Prüfungen nach den Abs. 9 und 10 sind bei Gerüsten, von denen Arbeitnehmer mehr als 2 m abstürzen können, Vormerke zu führen.
Gerüste
§ 46. Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Gerüste
§ 46. Auf Gerüste ist der 7. Abschnitt der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, anzuwenden.
Handwerkzeuge
§ 47. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in ordnungsgemäßem und handhabungssicherem Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen.
(2) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen, soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
(3) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten geeignete Form und Isolation aufweisen.
(4) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(5) Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend verwahrt oder gelagert sein, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(6) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden, nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen die Schneiden und Spitzen gesichert sein. Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.
Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98
Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des
- 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf
des 31. 10. 2002 außer Kraft.
Handwerkzeuge
§ 47. (1) Handwerkzeuge müssen für die jeweiligen Arbeiten geeignet sein. Handwerkzeuge sind in ordnungsgemäßem und handhabungssicherem Zustand zu erhalten; Mängel an Handwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen.
(2) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen müssen den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet sein; sie müssen mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sein. Handmesser müssen, soweit dies der Arbeitszweck zuläßt, so gestaltet sein, daß die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
(3) Griffe und Stiele von Handwerkzeugen für Arbeiten unter elektrischer Spannung müssen eine im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten geeignete Form und Isolation aufweisen.
(4) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hiedurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(5) Handwerkzeuge müssen so abgelegt, vorübergehend verwahrt oder gelagert sein, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können.
(6) Handwerkzeuge mit scharfen Schneiden oder Spitzen müssen, wenn sie nicht gebraucht werden, nach Möglichkeit mit einem Schneid- oder Spitzenschutz versehen sein; beim Transport müssen die Schneiden und Spitzen gesichert sein. Scharfe und spitze Handwerkzeuge dürfen von Arbeitnehmern in der Kleidung nur getragen werden, wenn Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens ausschließen.
IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze
Allgemeines
§ 48. (1) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen; auch ist die Arbeitsweise in diesem Sinne einzurichten.
(2) Soweit Arbeitnehmer Arbeiten ausführen, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen Schutzmaßnahmen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.
(6) Arbeitsplätze in Betriebsräumen und Arbeitsplätze im Freien müssen unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes der Arbeitnehmer gestaltet sein; hiebei ist entsprechend Abs. 3 auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(7) Arbeitsplätze in nicht allseits geschlossenen Betriebsräumen oder in Betriebsräumen, deren unmittelbar ins Freie führenden Türen und Tore häufig offen gehalten werden müssen, wie Hallen oder Lagerhäuser mit ständigem Fahrzeugverkehr, müssen so eingerichtet sein, daß Arbeitnehmer gegen Witterungseinflüsse und schädliche Zugluft weitgehend geschützt sind.
(8) Sofern trotz entsprechender technischer oder organisatorischer Maßnahmen ein ausreichender Schutz der Arbeitnehmer nicht erreicht wird, ist die für ihren persönlichen Schutz notwendige und hiefür geeignete Schutzausrüstung nach dem VI. Abschnitt dieser Verordnung zur Verfügung zu stellen; dies ist auch dann erforderlich, wenn solche Maßnahmen nicht durchführbar sind. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist in gebotenem Umfang zu überwachen.
Abkürzung
AAV
Abs. 5 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 1 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und Abs. 4 und 5 gilt gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG. Ab 1.1.2014 gilt nur mehr Abs. 5 gem. § 101 Abs. 5 Z 1 B-BSG als BG.
Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.
IV. ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze
Allgemeines
§ 48. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
(4) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
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