Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 11. März 1983 über allgemeine Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1984-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 239
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(5) Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

(Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

Sitze, Tische, Werkbänke

§ 49. (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.

(2) Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche muß genügend groß sein und aus glattem Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis 0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird. Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt; erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen nötigenfalls verstellbar sein.

(3) Sofern für Arbeiten besondere Arten von Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen, Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen diese anstelle von Arbeitssitzen nach Abs. 2 am Arbeitsplatz verwendet werden.

(4) Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen; Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

(5) Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein.

(6) Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren entsprechend Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst unbehindert verlassen werden können.

(7) Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.

Abkürzung

AAV

Gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 101 Abs. 5 Z 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 7, zweiter Halbsatz tritt hinsichtlich infektiöser Arbeitsstoffe gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des 31.10.1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf des 31.12.1999 außer Kraft.

Sitze, Tische, Werkbänke

§ 49. (1) Für Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.

(2) Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche muß genügend groß sein und aus glattem Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis 0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird. Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt; erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen nötigenfalls verstellbar sein.

(3) Sofern für Arbeiten besondere Arten von Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen, Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen diese anstelle von Arbeitssitzen nach Abs. 2 am Arbeitsplatz verwendet werden.

(4) Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen; Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.

(5) Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein.

(6) Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren entsprechend Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst unbehindert verlassen werden können.

(7) Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.

Arbeiten an elektrischen Anlagen

§ 50. (1) Für Arbeiten an elektrischen Anlagen und für das Bedienen solcher Anlagen sind die auf Grund des Elektrotechnikgesetzes durch Verordnung verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.

(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen und das Bedienen solcher Anlagen dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' hiezu berechtigt sind.

(3) An unter Spannung stehenden Teilen von elektrischen Anlagen oder in der Nähe solcher Teile dürfen Arbeiten nur unter Beachtung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und nur dann durchgeführt werden, wenn diese Arbeiten nach den im Abs. 1 angeführten „SNT-Vorschriften'' zulässig sind.

Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen

§ 51. (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werden. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.

(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.

Abs. 1 und 3 gelten gem. § 114 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und

gem. § 101 Abs. 3 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Abs. 2 gilt gem. § 114 Abs. 4 Z 5 AschG und gem. § 101 Abs. 5 Z 4

B-BSG als BG.

Tritt gem. ASchG mit 26.1.2006 außer Kraft (vgl. § 17 Abs.2, BGBl.

II Nr. 22/2006).

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Arbeiten unter Einwirkung von Lärm und Erschütterungen

§ 51. (1) An Arbeitsplätzen muß durch geeignete Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolation von Lärmquellen, die Einwirkung von Lärm möglichst niedrig gehalten werden. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 50 dB und bei einfachen Bürotätigkeiten, überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB nicht überschreiten. Bei allen sonstigen Tätigkeiten muß der Beurteilungspegel unter 85 dB liegen, soweit dies nach den betrieblich möglichen Lärmminderungsmaßnahmen in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die in diesem Absatz angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 127 Millisekunden.

(2) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Preßluftschlagwerkzeugen, Anklopfmaschinen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.

(3) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

§ 52. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Einwirkungen dieser Arbeitsstoffe möglichst vermieden wird.

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration im Sinne des § 16 Abs. 2 am Arbeitsplatz vermieden wird. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in geschlossenen Apparaten sowie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen sein.

(3) Sofern bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen vorzuschreiben, die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen Konzentration ein Warnsignal geben und die die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und rechtzeitig auslösen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

Abs. 3 bis 6 gelten für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 3: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006.

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

§ 52. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Sofern bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren die Überschreitung einer gefährlichen Konzentration gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe zu einer akuten Gefährdung der Arbeitnehmer führen kann, hat die Behörde die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen vorzuschreiben, die rechtzeitig vor dem Erreichen der gefährlichen Konzentration ein Warnsignal geben und die die erforderlichen zusätzlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von weiteren Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und rechtzeitig auslösen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

Abkürzung

AAV

1.

Abs. 3 bis 6 gelten für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

2.

zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG

3.

Abs. 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024

Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen

§ 52. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 3: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.

(5) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.

(6) Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen

§ 53. (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt untersagt sein.

(2) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden Desinfektion oder Sterilisation unterzogen wurden, zur Vermeidung von Infektionen geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung der Arbeiten in geschlossenen Apparaten oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden, Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.

(3) Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume, die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.

(4) Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

(5) Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen Behältern oder in dicht verpacktem Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls zu desinfizieren und zu reinigen.

(6) Desinfektion und Sterilisation sind nach anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen durchzuführen.

(7) Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie mit Krankheitserregern behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.

(8) Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Abs. 7 erforderlich.

(9) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 1 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Gilt gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99

Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 237/1998, mit Ablauf des

31.
  1. 1998 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 415/1999, mit Ablauf

des 31. 12. 1999 außer Kraft.

Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen

§ 53. (1) Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen sind in Räumen durchzuführen, die von den übrigen Betriebsräumen getrennt sind. Räume, in denen solche Arbeiten durchgeführt werden, müssen als solche bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein. Unbefugten muß der Zutritt untersagt sein.

(2) Bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen müssen, solange die Arbeitsstoffe nicht einer entsprechenden Desinfektion oder Sterilisation unterzogen wurden, zur Vermeidung von Infektionen geeignete Maßnahmen getroffen sein, wie Durchführung der Arbeiten in geschlossenen Apparaten oder Absaugen von infektiösem Staub. Fußböden, Wände und Arbeitsflächen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu desinfizieren und zu reinigen.

(3) Arbeitnehmer, die Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen durchgeführt haben, dürfen Betriebsräume, die für Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht bestimmt sind, erst betreten, nachdem sie ihre Schutzausrüstung abgelegt und sich entsprechend desinfiziert und gereinigt haben. Betriebsmittel, wie Werkzeuge, die mit infektiösen Arbeitsstoffen in Berührung gekommen sind, müssen nach Gebrauch desinfiziert und gereinigt sowie erforderlichenfalls gekennzeichnet und getrennt verwahrt sein.

(4) Behälter und sonstige Verpackungen für infektiöse Arbeitsstoffe müssen als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen erst nach Desinfektion und Reinigung wieder verwendet werden. Infektiöse Arbeitsstoffe sowie Verpackungen, die nicht desinfiziert und gereinigt wurden, sind unter Beachtung des Abs. 2 zu sammeln und unverzüglich gefahrlos zu beseitigen.

(5) Infektiöse Arbeitsstoffe sind in dicht verschlossenen Behältern oder in dicht verpacktem Zustand zu befördern. Transportmittel sind nach dem Entladen der infektiösen Arbeitsstoffe erforderlichenfalls zu desinfizieren und zu reinigen.

(6) Desinfektion und Sterilisation sind nach anerkannten Verfahren von fachkundigen Personen durchzuführen.

(7) Arbeitsstoffe, bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie mit Krankheitserregern behaftet sind, müssen, solange nicht der Nachweis erbracht ist, daß sie frei von Krankheitserregern sind, wie infektiöse Arbeitsstoffe behandelt werden.

(8) Über tierische Rohstoffe, die zur Herstellung von Leder, Bürsten u. dgl. verwendet werden, müssen Nachweise darüber vorhanden sein, daß sie frei von Krankheitserregern sind. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn die Rohstoffe von Tieren stammen, die bei der tierärztlichen Untersuchung als zum menschlichen Genuß geeignet befunden wurden. Für Tierkörper und tierische Rohstoffe, die Tierkörperverwertungsanstalten zur Verarbeitung zugeführt werden, sind Nachweise nur in den Fällen des Abs. 7 erforderlich.

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen

§ 54. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren bei der Gewinnung, Erzeugung, Verwendung und Lagerung von brandgefährlichen Arbeitsstoffen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration im Sinne des § 16 Abs. 3 in Räumen, Bereichen und im Inneren von Betriebseinrichtungen möglichst vermieden wird. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Staub an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in geschlossenen Apparaten, künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen explosibler Gemische sowie Vermeiden von explosiblen Gemischen im Inneren von Behältern durch Konzentrationsbegrenzungen oder Inertisierung, getroffen sein; es müssen auch wirksame Zündquellen ausgeschaltet sein, sofern die Bildung explosibler Gemische nicht mit Sicherheit vermieden ist.

(3) Die Behörde hat vorzuschreiben, innerhalb welcher Bereiche wirksame Zündquellen nicht vorhanden sein dürfen.

(4) Die Behörde hat abweichend vom Abs. 2 auch die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen an geeigneten Stellen zuzulassen, wenn durch diese Einrichtungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und so rechtzeitig ausgelöst werden, daß an keiner Stelle des Gefahrenbereiches eine Konzentration von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht wird; das Auslösen dieser Schutzmaßnahmen muß erforderlichenfalls im Gefahrenbereich oder an einer anderen geeigneten Stelle durch ein Signal angezeigt werden. Weiters hat die Behörde auch konstruktive Maßnahmen an Betriebseinrichtungen, die die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken, wie explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung, zuzulassen.

(5) Sofern bei Arbeiten mit leicht entzündlichen, entzündlichen oder schwer entzündlichen Arbeitsstoffen elektrostatische Aufladungen von Personen, Gegenständen oder der Arbeitsstoffe selbst verursacht werden können, müssen Schutzmaßnahmen oder Vorkehrungen nach § 48 Abs. 5 getroffen sein.

(6) Für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

(8) Staub-, Pulver- und Späneablagerungen von Magnesium und Metallen, die einen Masseanteil von mehr als 80 Prozent Magnesium enthalten, müssen möglichst vermieden sein. An Stellen, an denen Staub, Pulver oder Späne vorhanden sind, müssen Maßnahmen getroffen sein, welche eine Entzündung verhindern. Staub, Pulver und Späne müssen sich leicht und gefahrlos beseitigen lassen; sie dürfen nur in geschlossenen, besonders gekennzeichneten Behältern aus nicht brennbarem Material gelagert und befördert werden.

(9) Beim Schmelzen und Gießen von Arbeitsstoffen nach Abs. 8 entstehende Gase und Dämpfe sind gefahrlos abzuleiten. An Schmelz- und Gießöfen müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein; es müssen auch Vorkehrungen getroffen sein, die gefährliche Reaktionen verhindern.

Gilt für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004.

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen

Arbeitsstoffen

§ 54. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration im Sinne des § 16 Abs. 3 in Räumen, Bereichen und im Inneren von Betriebseinrichtungen möglichst vermieden wird. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Staub an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend § 16 abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie Vornahme der Arbeiten in geschlossenen Apparaten, künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen explosibler Gemische sowie Vermeiden von explosiblen Gemischen im Inneren von Behältern durch Konzentrationsbegrenzungen oder Inertisierung, getroffen sein; es müssen auch wirksame Zündquellen ausgeschaltet sein, sofern die Bildung explosibler Gemische nicht mit Sicherheit vermieden ist.

(3) Die Behörde hat vorzuschreiben, innerhalb welcher Bereiche wirksame Zündquellen nicht vorhanden sein dürfen.

(4) Die Behörde hat abweichend vom Abs. 2 auch die Aufstellung von kontinuierlich messenden Einrichtungen an geeigneten Stellen zuzulassen, wenn durch diese Einrichtungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Einschalten von Absaugevorrichtungen oder Einleiten von Abschaltvorgängen, selbsttätig und so rechtzeitig ausgelöst werden, daß an keiner Stelle des Gefahrenbereiches eine Konzentration von 50 Prozent der unteren Explosionsgrenze erreicht wird; das Auslösen dieser Schutzmaßnahmen muß erforderlichenfalls im Gefahrenbereich oder an einer anderen geeigneten Stelle durch ein Signal angezeigt werden. Weiters hat die Behörde auch konstruktive Maßnahmen an Betriebseinrichtungen, die die Auswirkung einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken, wie explosionsdruckfeste Bauweise, Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung, zuzulassen.

(5) Sofern bei Arbeiten mit leicht entzündlichen, entzündlichen oder schwer entzündlichen Arbeitsstoffen elektrostatische Aufladungen von Personen, Gegenständen oder der Arbeitsstoffe selbst verursacht werden können, müssen Schutzmaßnahmen oder Vorkehrungen nach § 48 Abs. 5 getroffen sein.

(6) Für Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.

(8) Staub-, Pulver- und Späneablagerungen von Magnesium und Metallen, die einen Masseanteil von mehr als 80 Prozent Magnesium enthalten, müssen möglichst vermieden sein. An Stellen, an denen Staub, Pulver oder Späne vorhanden sind, müssen Maßnahmen getroffen sein, welche eine Entzündung verhindern. Staub, Pulver und Späne müssen sich leicht und gefahrlos beseitigen lassen; sie dürfen nur in geschlossenen, besonders gekennzeichneten Behältern aus nicht brennbarem Material gelagert und befördert werden.

(9) Beim Schmelzen und Gießen von Arbeitsstoffen nach Abs. 8 entstehende Gase und Dämpfe sind gefahrlos abzuleiten. An Schmelz- und Gießöfen müssen Auffangvorrichtungen vorhanden sein; es müssen auch Vorkehrungen getroffen sein, die gefährliche Reaktionen verhindern.

Abkürzung

AAV

1.

Gilt für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

2.

zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG

3.

Abs. 6: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024

Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen

§ 54. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

(6) Für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen ist § 52 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren,

Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

§ 55. (1) Soweit es die Art der Arbeiten zuläßt, sind nach Möglichkeit Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren, durch welche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brandgefahren oder Explosionsgefahren auftreten können, durch Arbeitsstoffe und Arbeitsverfahren zu ersetzen, bei denen Einwirkungen oder Gefahren dieser Art nicht oder nur in einem geringeren Maße auftreten.

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-

Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(6) Die Verwendung von Asbest für Zwecke der Wärme- und Schallisolierung sowie für Zwecke der Dekoration ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Preßformen bei der Erzeugung von gebogenem Sicherheitsglas sowie für die Verwendung von Asbestplatten zur Wärmedämmung für Schmelzöfen in der Gießereiindustrie. Das Auftragen von Asbest, von asbesthaltigen Spritzputzmassen und von asbesthaltigen Isolierlacken ist im Spritz- oder Sprühverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.

Abs. 2 bis 10 gelten für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs. 6: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006.

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

§ 55. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(6) Die Verwendung von Asbest für Zwecke der Wärme- und Schallisolierung sowie für Zwecke der Dekoration ist nicht zulässig; dies gilt nicht für Preßformen bei der Erzeugung von gebogenem Sicherheitsglas sowie für die Verwendung von Asbestplatten zur Wärmedämmung für Schmelzöfen in der Gießereiindustrie. Das Auftragen von Asbest, von asbesthaltigen Spritzputzmassen und von asbesthaltigen Isolierlacken ist im Spritz- oder Sprühverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.

Abkürzung

AAV

1.

Abs. 2 bis 10 gelten für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

2.

zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG

3.

Abs. 1 und 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 3 Z 14 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

§ 55. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen.

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch § 34 Abs. 8 Grendzwerteverordnung 2003, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(11) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.

Abkürzung

AAV

1.

Abs. 2 bis 10 gelten für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gem. § 110 Abs. 8 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

2.

zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG

3.

Abs. 1 und 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 124 Abs. 3 Z 14 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 118/2012 und § 99 Abs. 5 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 idF BGBl. I Nr. 210/2013

4.

Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024

Ersatz von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren, Verwendungsbeschränkungen, Meldepflicht

§ 55. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) Sofern Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, durch nicht oder weniger gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe ersetzt werden können, sind diese Arbeitsstoffe zu verwenden. Dies gilt nicht für die Erzeugung der Arbeitsstoffe, für ihre Verwendung für chemische Synthesen oder für analytische Zwecke und Forschungszwecke in Laboratorien sowie für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen. (Anm.: Gilt bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG gemäß § 110 Abs. 8 Z 4 ASchG ab 1.6.2015 mit der Maßgabe, dass im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt wird: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“ als Bundesgesetz.)

(3) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2- Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden.

(4) Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden; dies gilt nicht für die Verwendung von Schwefelkohlenstoff zur Erzeugung von Chemiefasern nach dem Viskoseverfahren. Abs. 2 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Arsen sowie arsenhaltige Arbeitsstoffe dürfen zum Reinigen und Beizen nicht verwendet werden.

(Anm.: Abs. 6: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II Nr. 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)

(7) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Blei enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(8) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, ist im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, nicht zulässig.

(9) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als zwei Prozent Quarz enthalten, dürfen, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, zum Strahlen nicht verwendet werden.

(10) Leichtmetalle dürfen mit chlorierten Kohlenwasserstoffen nur entfettet werden, wenn diese stabilisiert sind; dies gilt nicht für Perchloräthylen.

(Anm.: Abs. 11 tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft).

Schutz vor der Einwirkung von Tabakrauch

§ 56. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist, soweit es die Art des Betriebes und der Betriebsorganisation gestattet, dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen, in denen geraucht wird, eine räumliche Trennung der Arbeitsplätze von Rauchern und Nichtrauchern oder örtlich angeordnete Rauchverbote.

Mit besonderen Gefahren verbundene Arbeiten

§ 57. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen oder geistigen Gebrechen, wie Anfallsleiden, Krämpfen, zeitweiligen Bewußtseinstrübungen, Beeinträchtigungen des Seh- oder Hörvermögens oder schweren Depressionszuständen, in einem Maße leiden, daß sie Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für sie oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, nicht sicher durchführen können, dürfen zu Arbeiten dieser Art nicht herangezogen werden.

(2) Für Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind sowie für Arbeiten, die zur Vermeidung von solchen Gefahren in einer bestimmten Weise durchzuführen sind, insbesondere wenn solche Arbeiten von mehreren Personen gemeinsam durchgeführt werden und eine gegenseitige Verständigung erforderlich ist, muß eine zuverlässige, mit den Arbeiten vertraute Person mit der Aufsicht und Verständigung betraut sein; diese Person darf auch selbst Arbeiten ausführen, sofern dadurch eine der Art der Arbeit angemessene Aufsicht nicht verhindert wird.

(3) Sofern Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden und für diesen mit einer besonderen Gefahr verbunden sind, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein. Die Überwachung kann durch Ausführen der Arbeiten in Sichtweite einer anderen Person, durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers durch Kontrollgänge in kurzen Zeitabständen oder durch Personenüberwachungsanlagen, wie Fernsprech-, Fernseh-, Gegensprech-, Funk-, Notruf- oder Alarmanlagen, erfolgen.

Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 58. (1) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen, ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht gefährdet werden.

(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvorganges.

(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten. Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen offensichtlich ungefährlich ist.

(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung mit Hand gehalten werden (Handmaschinen), dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem und gesichertem Zustand befördert werden.

(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich gegenseitig nicht behindern oder gefährden.

(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen beigestellt sein. Soweit wie möglich sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen zu verwenden. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so befestigt sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.

(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist, müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.

(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht gegriffen werden; die §§ 32 bis 35 werden hiedurch nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich sein.

(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen dürfen Materialproben nur mit geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen entnommen werden, an denen eine Probenahme ohne Gefahr möglich ist.

(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten; ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhindert sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, die für bestimmte Arbeiten, wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, vorübergehend abgenommen oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel wieder angebracht oder wirksam sein.

(11) Sofern die im Abs. 10 angeführten Arbeiten nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen und von denen erwartet werden kann, daß sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Die vorstehenden Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos möglich ist.

(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge für andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst dann weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art wieder angebracht oder wirksam sind.

(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen gestatten. Soweit wie möglich müssen selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.

(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen, wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes Bewegen verhindern.

(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten an den Behältern begonnen wird.

(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges müssen Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs- und Maschinenteilen nicht in Berührung kommen können. Das Reinigen von Riemen und das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen werden.

(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung den Originalteilen entsprechen.

(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften zu beachten.

(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern, Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen werden.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Tritt gem. AschG mit V, BGBl. II Nr. 164/2000, mit Ablauf des

30.
  1. 2000 und gem. B-BSG mit V, BGBl II Nr. 392/2002, mit Ablauf

des 31. 10. 2002 außer Kraft.

Arbeiten an und mit Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen

Einrichtungen und Betriebsmitteln

§ 58. (1) Vor dem Einschalten von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, insbesondere von Maschinen, ist darauf zu achten, daß durch das Ingangsetzen der Einrichtungen oder Mittel Personen nicht gefährdet werden.

(2) Verläßt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz an einer Maschine, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges erfordert, so hat er die Maschine auszuschalten; dies gilt auch nach Beendigung des Arbeitsvorganges.

(3) Bei Energieausfall sind Maschinen auszuschalten. Dies ist nicht erforderlich, wenn sie nicht selbsttätig anlaufen oder ein solches Anlaufen offensichtlich ungefährlich ist.

(4) Maschinen und Geräte, die bei der Verwendung mit Hand gehalten werden (Handmaschinen), dürfen nur mit stillstehendem Werkzeug abgelegt werden. Fahrbare Maschinen und Geräte sowie Handmaschinen dürfen nur in ausgeschaltetem und gesichertem Zustand befördert werden.

(5) An Betriebseinrichtungen dürfen mehrere Personen nur beschäftigt werden, wenn sie sich gegenseitig nicht behindern oder gefährden.

(6) Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, müssen geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen, beim Bearbeiten langer Werkstücke nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen beigestellt sein. Soweit wie möglich sind mechanische Zuführungs- und Abnahmevorrichtungen zu verwenden. Werkzeuge sowie in Maschinen und Geräte einzuspannende Werkstücke müssen so befestigt sein, daß sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.

(7) Wenn beim ordnungsgemäßen Bedienen von Maschinen ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Arbeitsstoffe von Hand aus erforderlich ist, müssen hiefür geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, beigestellt sein. Durch die Verwendung solcher Hilfsmittel dürfen technische Schutzmaßnahmen nicht ersetzt werden.

(8) In oder zwischen bewegte Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln darf mit den Händen nicht gegriffen werden; die §§ 32 bis 35 werden hiedurch nicht berührt. Das Entfernen von Spänen, Splittern oder Abfällen aller Art aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke mit der Hand allein ist unzulässig; hiezu müssen entsprechende Hilfsmittel beigestellt sein. An Griffen von solchen Hilfsmitteln darf ein Hängenbleiben nicht möglich sein.

(9) Aus in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen dürfen Materialproben nur mit geeigneten Werkzeugen oder Vorrichtungen und nur an Stellen entnommen werden, an denen eine Probenahme ohne Gefahr möglich ist.

(10) Beim Beseitigen von Störungen oder bei Einstell-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind, sofern Abs. 11 nicht anderes zuläßt, die Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel auszuschalten und deren Stillstand gegebenenfalls abzuwarten; ein vorzeitiges, unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Einrichtungen und Mittel muß durch geeignete Maßnahmen verhindert sein. Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art, die für bestimmte Arbeiten, wie Einstell-, Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, vorübergehend abgenommen oder unwirksam gemacht werden müssen, müssen nach Beendigung dieser Arbeiten, jedenfalls aber vor dem Ingangsetzen der Einrichtungen und Mittel wieder angebracht oder wirksam sein.

(11) Sofern die im Abs. 10 angeführten Arbeiten nur an in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln durchgeführt werden können, sind die jeweils notwendigen Schutzmaßnahmen vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten vor Beginn der Arbeiten festzulegen und den Arbeitnehmern bekanntzugeben. Zu solchen Arbeiten dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen für eine sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen und von denen erwartet werden kann, daß sie in der Lage sind, allenfalls entstehende Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Die Anwendung der notwendigen Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Die vorstehenden Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Durchführung der Arbeiten offensichtlich gefahrlos möglich ist.

(12) Können bestimmte Arbeitsvorgänge, wie Einsetzarbeiten auf Kreissägen, aus technischen Gründen nur dann durchgeführt werden, wenn Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, ist dies nur über Weisung des Arbeitgebers oder dessen Beauftragten zulässig, die vor Durchführung solcher Arbeitsvorgänge für andere geeignete Schutzmaßnahmen, wie Rückschlagsicherungen bei Einsetzarbeiten auf Kreissägen, zu sorgen haben. Die Anwendung dieser Schutzmaßnahmen ist in gebotenem Umfang zu überwachen. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst dann weitergearbeitet werden, wenn die Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art wieder angebracht oder wirksam sind.

(13) Das Schmieren bewegter Teile von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln ist nur mit besonderen Vorrichtungen zulässig, die ein gefahrloses Arbeiten ohne Abnehmen vorhandener Schutzvorrichtungen gestatten. Soweit wie möglich müssen selbsttätige Schmiereinrichtungen vorhanden sein.

(14) Arbeiten unter beweglichen oder angehobenen Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn diese Einrichtungen, Mittel und Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen, wie durch Abstützen, gesichert sind; eine Sicherung durch Bremsen, hydraulische oder pneumatische Einrichtungen u. dgl. allein genügt nur dann, wenn zusätzliche Sicherheitseinrichtungen ein unbeabsichtigtes Bewegen verhindern.

(15) Rotierende Behälter, wie Trommeln oder Fässer, die nur bei Stillstand beschickt oder entleert werden können, müssen gegen unbeabsichtigtes Drehen gesichert sein, bevor mit solchen Arbeiten an den Behältern begonnen wird.

(16) Das Auflegen und Abwerfen von Riemen und Seilen von Hand aus ist nur bei Stillstand oder langsamem Gang zulässig. Zum Auflegen und Abwerfen von Riemen während des normalen Ganges müssen Riemenaufleger oder andere geeignete Vorrichtungen beigestellt sein. Abgeworfene Riemen und Seile dürfen mit bewegten Kraftübertragungs- und Maschinenteilen nicht in Berührung kommen können. Das Reinigen von Riemen und das Harzen oder Fetten darf nur am ablaufenden Trumm und bei langsamem Gang vorgenommen werden.

(17) Für die Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln dürfen nur Ersatzteile verwendet werden, die hinsichtlich Werkstoff und Gestaltung den Originalteilen entsprechen.

(18) Es dürfen nur Maschinenwerkzeuge verwendet werden, die für den jeweiligen Arbeitsvorgang geeignet sind; sie sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Mängel an Maschinenwerkzeugen sind zu beheben oder die Werkzeuge sind aus dem Gebrauch zu ziehen. Nötigenfalls müssen Maschinenwerkzeuge und deren Zubehör vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein.

(19) Beim Bedienen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie bei Instandhaltungsarbeiten an den Einrichtungen und Mitteln sind die vom Erzeuger oder Vertreiber beigegebenen Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften zu beachten.

(20) An Betriebsmitteln, Transportbehältern, Verpackungsmaterial u. dgl. vorstehende spitze und scharfe Gegenstände, wie Nägel, Bandeisenteile oder Drahtstücke, müssen entfernt oder umgeschlagen werden.

Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und

ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.

(3) § 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen Betriebseinrichtungen anzuwenden.

(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen, sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4 angeführten Umfang ist zulässig.

(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten einer Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 3 nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Befahren der Betriebseinrichtung nicht zulässig.

(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten Person können auch von der Aufsichtsperson nach Abs. 1 wahrgenommen werden.

(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.

(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

(13) In regelmäßig oder öfter befahrenen Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen, in denen Rohrleitungen verlegt sind, die gesundheitsgefährdende, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche Arbeitsstoffe enthalten, müssen kontinuierlich messende Einrichtungen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen rechtzeitig vor dem Erreichen einer Konzentration von Gasen oder Dämpfen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 ein Warnsignal geben; dies gilt auch, wenn die Luft einen Volumenanteil von weniger als 17 Prozent Sauerstoff enthält oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird. Sofern die Möglichkeit einer Messung mit solchen Einrichtungen nicht besteht sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen Betriebseinrichtungen im Sinne des ersten Satzes, ist vor dem Befahren und während desselben durch andere geeignete Meßeinrichtungen festzustellen, ob solche Konzentrationen vorhanden sind.

(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.

(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist; für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden. Während solche Einrichtungen befahren werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und

ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.

(3) § 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen Betriebseinrichtungen anzuwenden.

(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen, sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4 angeführten Umfang ist zulässig.

(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten einer Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 3 nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Befahren der Betriebseinrichtung nicht zulässig.

(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten Person können auch von der Aufsichtsperson nach Abs. 1 wahrgenommen werden.

(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.

(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

(13) In regelmäßig oder öfter befahrenen Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen, in denen Rohrleitungen verlegt sind, die gesundheitsgefährdende, leicht entzündliche, entzündliche oder schwer entzündliche Arbeitsstoffe enthalten, müssen kontinuierlich messende Einrichtungen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen rechtzeitig vor dem Erreichen einer Konzentration von Gasen oder Dämpfen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 ein Warnsignal geben; dies gilt auch, wenn die Luft einen Volumenanteil von weniger als 17 Prozent Sauerstoff enthält oder eine Konzentration von 10 Prozent der unteren Explosionsgrenze von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe überschritten wird. Sofern die Möglichkeit einer Messung mit solchen Einrichtungen nicht besteht sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen Betriebseinrichtungen im Sinne des ersten Satzes, ist vor dem Befahren und während desselben durch andere geeignete Meßeinrichtungen festzustellen, ob solche Konzentrationen vorhanden sind.

(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.

(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist; für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden. Während solche Einrichtungen befahren werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98

Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

Zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG.

Abs 8 und 13: Zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und

BGBl. II Nr. 156/2005.

Abs. 13: Zum Außerkrafttreten vgl. § 34 Abs. 8, BGBl. II

Nr. 253/2001.

Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und

ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.

(3) § 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen Betriebseinrichtungen anzuwenden.

(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen, sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4 angeführten Umfang ist zulässig.

(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen.

(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten Person können auch von der Aufsichtsperson nach Abs. 1 wahrgenommen werden.

(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.

(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(12) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Betriebseinrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

(13) In regelmäßig oder öfter befahrenen Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen, in denen Rohrleitungen verlegt sind, die gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe enthalten, müssen kontinuierlich messende Einrichtungen vorhanden sein. Diese Einrichtungen müssen rechtzeitig vor dem Erreichen einer Konzentration von Gasen oder Dämpfen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 ein Warnsignal geben; dies gilt auch, wenn die Luft einen Volumenanteil von weniger als 17 Prozent Sauerstoff enthält. Sofern die Möglichkeit einer Messung mit solchen Einrichtungen nicht besteht sowie in nicht regelmäßig oder selten befahrenen Betriebseinrichtungen im Sinne des ersten Satzes, ist vor dem Befahren und während desselben durch andere geeignete Meßeinrichtungen festzustellen, ob solche Konzentrationen vorhanden sind.

(14) Bei den Einstiegen zu Schächten, Gruben, Kanälen oder ähnlichen engen Betriebseinrichtungen nach Abs. 13 müssen Warntafeln angebracht sein, die auf die Möglichkeit einer Gefährdung hinweisen und den unnötigen Aufenthalt verbieten. In Anlagen mit größeren Ausdehnungen müssen Wege zu den nächstgelegenen Ausstiegen entsprechend gekennzeichnet sein.

(15) Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern, wie Silos oder Bunker, denen diese Güter seitlich oder von unten entnommen werden, dürfen, solange sie nicht entleert sind, nur befahren werden, wenn dies unumgänglich notwendig ist; für das Befahren dieser Behälter ist Abs. 1 anzuwenden. Während solche Einrichtungen befahren werden, darf aus ihnen kein Schüttgut entnommen werden; Entleerungsöffnungen müssen, soweit dies möglich ist, geschlossen gehalten sein.

Abkürzung

AAV

1.

Gilt gem. § 109 Abs. 2 AschG, BGBl. Nr. 450/1994, und gem. § 98 Abs. 2 B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, als BG.

2.

zur Geltung gem. B-BSG als BG vgl. weiters § 104 B-BSG

3.

Abs. 8 und 13: zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005

4.

Abs. 1 bis 12, 14 und 15: zum Außerkrafttreten vgl. § 61 Abs. 2 Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 idF BGBl. II Nr. 330/2024

Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen

§ 59. (1) Wenn Betriebseinrichtungen, wie Behälter, Silos, Schächte, Gruben, Kanäle oder Rohrleitungen, befahren werden, ist eine geeignete, fachkundige Person zu bestellen, welche die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Befahren schriftlich anordnet; das Befahren solcher Einrichtungen ist nur mit Zustimmung dieser Person gestattet. Die Einhaltung der Schutzmaßnahmen muß durch eine ständig anwesende Aufsichtsperson sichergestellt sein.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, daß in den Betriebseinrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Arbeitsstoffe vorhanden sind, die in diesen Einrichtungen enthalten waren, in diese Einrichtungen zur Durchführung von Arbeiten eingebracht wurden oder die sich sonst in diesen Einrichtungen ansammeln können.

(3) § 41 Abs. 3 ist auf Einstiegs- und Befahröffnungen von Schächten, Gruben, Kanälen und ähnlichen Betriebseinrichtungen anzuwenden.

(4) Betriebseinrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, dürfen erst befahren werden, wenn die Aufsichtsperson eine schriftliche Befahrerlaubnis erteilt hat. Diese darf erst erteilt werden, wenn sich die Aufsichtsperson davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(5) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 müssen die in diese führenden Leitungen oder sonstigen Beschickungsvorrichtungen sowie die Verbindung mit anderen Betriebseinrichtungen dicht und zuverlässig abgeschlossen sein. Es ist sicherzustellen, daß der Abschluß dieser Leitungen, sonstigen Beschickungsvorrichtungen oder Verbindungen während des Befahrens nicht geöffnet wird. In besonderen Fällen, insbesondere bei automatischen oder ferngesteuerten Absperrvorrichtungen, dürfen zum Abschluß der Zuleitungen nur Blindflansche verwendet werden, sofern die Rohrleitung nicht durch zwei hintereinander angeordnete Vorrichtungen mit einer dazwischenliegenden Öffnung abgesperrt werden kann, durch die das Entstehen eines Überdruckes sicher verhindert wird. Die Verwendung von Steckscheiben in dem im § 43 Abs. 4 angeführten Umfang ist zulässig.

(6) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegen getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden.

(7) Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs. 1 sind diese nach Bedarf genügend abzukühlen oder zu erwärmen.

(8) Das Befahren von Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe der Atmungsorgane, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten. Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Betriebseinrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 16 Abs. 2 auftreten kann, darf das Befahren nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen.

(9) An der Einstiegstelle in Einrichtungen, bei denen Maßnahmen nach Abs. 1 erforderlich sind, muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein; diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Betriebseinrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen; in diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein. Die Aufgaben der im ersten Satz genannten Person können auch von der Aufsichtsperson nach Abs. 1 wahrgenommen werden.

(10) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Betriebseinrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann; Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Betriebseinrichtung brandgefährliche Arbeitsstoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Arbeitsstoffe in der Betriebseinrichtung ansammeln können, dürfen nur kunststoffumhüllte Stahlseile oder Seile mit zumindest gleichwertiger Hitzebeständigkeit verwendet werden. Befahr- und Bergeeinrichtungen müssen entsprechend § 44 Abs. 4 geprüft sein.

(11) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Betriebseinrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

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