Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1984-09-01
Letzte Aktualisierung 2026-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1342
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3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Lehrgänge abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1 und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 8), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen aller Schulen zwölf nicht übersteigt.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er - unbeschadet des Abs. 4 erster Satz - von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer weiteren Schule betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen aller Schulen zwölf nicht übersteigt.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

2.

einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und den frühesten Vorrückungsstichtag aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Abkürzung

LDG 1984

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder mehrerer weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Abkürzung

LDG 1984

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Neuen Mittelschule oder einer Hauptschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Abkürzung

LDG 1984

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Abkürzung

LDG 1984

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Abkürzung

LDG 1984

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung des Leiters

1.

einer Volksschule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

2.

einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule ist er von dem der Schule zugewiesenen Lehrer, der die Lehramtsprüfung für Neue Mittelschulen oder für Hauptschulen bzw. für Sonderschulen bzw. für Polytechnische Schulen abgelegt hat, der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder einer höheren Verwendungsgruppe angehört und das höchste Besoldungsdienstalter aufweist, zu vertreten;

3.

einer Berufsschule ist er unbeschadet des Abs. 4 erster Satz von dem der Schule zugewiesenen Lehrer mit der längsten Verwendung in der höchsten Verwendungsgruppe an Berufsschulen zu vertreten.

Bei der Feststellung der jeweils höchsten Verwendungsgruppe gemäß Z 3 hat bezüglich der Verwendungsgruppen L 2 die Reihenfolge L 2a 2, L 2a 1 zu gelten. In allen Fällen der Z 1 und 2 ist Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung des Leiters, dass der vertretende Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen seine Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Der vertretende Lehrer an Berufsschulen muss im Falle der Z 3 seine Lehrverpflichtung mit mindestens zwölf Wochenstunden an der betreffenden Schule erfüllen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß im Falle der Verhinderung des Vertreters oder des nach Abs. 2 mit der Leitung betrauten Lehrers.

(1a) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung des an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Leiters für einen längstens zweimonatigen Zeitraum abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 zu regeln. Hiebei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, 1a und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Abkürzung

LDG 1984

Vertretung des Leiters und Betrauung mit der Leitung

§ 27. (1) Im Falle einer Verhinderung der Leitung soll nach Möglichkeit die Lehrperson die Vertretung übernehmen, für die sich die Schulleitung entschieden hat. Voraussetzung für die Übernahme der Vertretung der Leitung ist, dass die vertretende Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen ihre Unterrichtsverpflichtung mit mindestens 360 Jahresstunden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 erfüllt. Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, die Vertretung der an der Ausübung ihrer Dienstpflichten verhinderten Schulleitung abweichend davon zu regeln. Hierbei sind jedenfalls Vorkehrungen zu treffen, dass diese Vertretung auf andere Weise gesichert ist.

(Anm: Abs. 1a aufgehoben durch Art. 5 Z 5, BGBl. I Nr. 143/2024)

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung ein Landeslehrer, der bei Vertretung der Leitung einer allgemein bildenden Pflichtschule die besonderen Ernennungserfordernisse für eine allgemein bildende Pflichtschule und bei Vertretung der Leitung einer Berufsschule die besonderen Ernennungserfordernisse für die Berufsschule erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Die Leiterin oder der Leiter einer Schule kann mit ihrer oder seiner Zustimmung aus besonderen Gründen, die mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation im Zusammenhang stehen, zusätzlich mit der Leitung einer oder zwei weiterer allgemein bildender Pflichtschulen betraut werden.

(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann der zur Stellvertretung des Leiters verpflichtete Lehrer auf seinen Antrag von der Vertretungspflicht entbunden werden.

(4) Sofern an Berufsschulen ein ständiger Stellvertreter des Leiters bestellt ist (§ 52 Abs. 11), vertritt dieser den Leiter in allen Fällen der Verhinderung. Abs. 1, und 2 gelten auch für die Vertretung des Stellvertreters des Leiters in seinem Aufgabenbereich.

Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Landeslehrer, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nur verwendet werden, wenn dadurch Interessen des Dienstes nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung zweier Landeslehrer an derselben Schule kann untersagt werden, wenn ihre Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, sofern dadurch Interessen des Dienstes gefährdet werden.

Verwendungsbeschränkungen

§ 28. (1) Landeslehrpersonen, die miteinander verheiratet sind, die in eingetragener Partnerschaft leben, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen an derselben Schule im dienstlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung nicht verwendet werden. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten sinngemäß für alle Personen, die an derselben Schule verwendet werden.

(2) Die landesgesetzlich hierzu berufene Behörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

(3) Die Genehmigung einer Ausnahme gemäß Abs. 2 ist an der Amtstafel der betroffenen Dienststelle zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat

1.

die Namen der betroffenen Bediensteten und ihre Funktionen,

2.

das zwischen diesen Bediensteten bestehende Weisungs-, Kontroll- oder sonstige in Abs. 2 angeführte dienstliche Verhältnis und

3.

jene besonderen Gründe, die eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im konkreten Fall nicht befürchten lassen,

§ 28a. Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Landeslehrern mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

1.

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und

2.

die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

Abkürzung

LDG 1984

4.

Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

Abkürzung

LDG 1984

4.

Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DES LANDESLEHRERS

Allgemeine Dienstpflichten

§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Landeslehrperson hat in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Landeslehrperson aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Landeslehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

(4) Landeslehrpersonen ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeiten verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 29a. Landeslehrpersonen haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Landeslehrer kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Landeslehrer eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Lehramtliche Pflichten

§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Lehramtliche Pflichten

§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Lehramtliche Pflichten

§ 31. Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Lehramtliche Pflichten

§ 31. (1) Der Landeslehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Über das Ausmaß der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden verhalten werden.

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft berufenen Stelle zu melden.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.

Abkürzung

LDG 1984

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.

Abkürzung

LDG 1984

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.

(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

Abkürzung

LDG 1984

Dienstpflichten des Leiters

§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Der Leiter hat darauf zu achten, daß alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern.

(3) Wird dem Leiter in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies, sofern er nicht ohnehin gemäß § 78 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden. Deren Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(3a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

1.

wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder

2.

wenn und solange hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, die Strafbarkeit der Tat werde binnen kurzem durch schadensbereinigende Maßnahmen entfallen.

(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle einer vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung möglichst unter Bedachtnahme auf § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen. An Schulen, an denen der Unterricht vor- und nachmittags stattfindet, kann die Dienstbehörde die Anwesenheitspflicht des Leiters unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Schule einschränken, wobei für die Vertretung ebenfalls im Sinne des § 27 Abs. 1 und 4 vorzusorgen ist.

(5) Die Leiterin oder der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen. Sie oder er hat bezüglich der an der Schule mit Landeslehrpersonen zu besetzenden Stellen das Recht, zu Bewerbungen Stellung zu nehmen und der personalführenden Stelle Vorschläge zu übermitteln.

(6) Die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) hat mit jeder Lehrperson regelmäßig einzeln oder in Kleingruppen Gespräche zur Planung der individuellen Fort- und Weiterbildung für die kommenden drei Schuljahre zu führen. Die Ergebnisse dieser Gespräche sind schriftlich zusammenzufassen und von der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) sowie der Lehrperson zu unterfertigen. Eine Ausfertigung dieser Zusammenfassung verbleibt bei der Lehrperson.

(7) Die Führung der Fort- und Weiterbildungsplanungsgespräche darf einer Berufsschulleitung-Stellvertretung ganz oder zum Teil übertragen werden. Eine Ausfertigung der Zusammenfassungen ist der Schulleitung (Schulcluster-Leitung) zu übermitteln.

(8) Im Zuge der Planung der individuellen Fort- und Weiterbildungen hat die Schulleitung (Schulcluster-Leitung) bei Landeslehrpersonen eine Beurteilung der digitalen Kompetenzen vorzunehmen und gegebenenfalls die Absolvierung entsprechender einschlägiger Fortbildungen anzuordnen.

Abkürzung

LDG 1984

Amtsverschwiegenheit

§ 33. (1) Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

Abkürzung

LDG 1984

Amtsverschwiegenheit

§ 33. (1) Der Landeslehrer ist über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der Landeslehrer vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er dies seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der Landeslehrer von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Landeslehrer allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Landeslehrers heraus, so hat der Landeslehrer die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Landeslehrers von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Abkürzung

LDG 1984

Geheimhaltung

§ 33. (1) Die Landeslehrperson ist verpflichtet, die ihr ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, geheim zu halten, soweit und solange dies

1.

aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen oder

2.

im Interesse der nationalen Sicherheit oder

3.

im Interesse der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder

5.

zur Vorbereitung einer Entscheidung oder

6.

zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder

7.

zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen

erforderlich und verhältnismäßig ist (Geheimhaltung).

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat die Landeslehrperson vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und läßt sich aus der Ladung erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, so hat sie oder er dies ihrer oder seiner Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob die Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der der Landeslehrperson allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, daß die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Läßt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, daß der Gegenstand der Aussage der Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Landeslehrperson heraus, so hat die Landeslehrperson die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Landeslehrperson von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren sind weder die oder der Beschuldigte noch die Organe der Disziplinarbehörde oder die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Landeslehrer, die Privatschulen zur Dienstleistung zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren.

(7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz unterliegt nicht der Pflicht zur Geheimhaltung und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Landeslehrperson, die nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.

Befangenheit

§ 34. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Abkürzung

LDG 1984

Befangenheit

§ 34. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Abkürzung

LDG 1984

Befangenheit

§ 34. Der Landeslehrer hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, hat auch der befangene Landeslehrer die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

Abwesenheit vom Dienst

§ 35. (1) Der Landeslehrer, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Landeslehrer durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn seiner Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder die Dienstbehörde es verlangt. Kommt der Landeslehrer dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Ärztliche Untersuchung

§ 36. Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Ärztliche Untersuchung

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen körperlichen oder geistigen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Ärztliche Untersuchung

§ 36. (1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Landeslehrers, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Lehrer hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4.

Änderung des Wohnsitzes.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer bei der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die von Amts wegen zu verfolgen ist, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbar Vorgesetzten zu melden.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Schule kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Schule kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Schule kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

(1c) (Anm.: es wurde kein Abs. 1c vergeben)

(1d) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Schule kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

1.

Namensänderung,

2.

Standesveränderung,

3.

jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

4.

Änderung des Wohnsitzes,

5.

Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.

Abkürzung

LDG 1984

Meldepflichten

§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.

(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(1b) Der Leiter der Schule kann aus

1.

in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder

2.

in der amtlichen Tätigkeit selbst

gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.

(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:

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