Bundesgesetz vom 27. Juni 1984 über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984)
Namensänderung,
Standesveränderung,
Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
Änderung des Wohnsitzes,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Abkürzung
LDG 1984
Meldepflichten
§ 37. (1) Wird dem Landeslehrer in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Schule betrifft, so hat er dies unverzüglich dem unmittelbaren Vorgesetzten zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Leiter der Schule kann aus
in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Landeslehrers ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Landeslehrer dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Landeslehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist.
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Landeslehrer zu melden:
Namensänderung,
Standesveränderung,
Jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seiner Berechtigung zum unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
Änderung des Wohnsitzes,
Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
(3) Ein gerechtfertigt vom Dienst abwesender Landeslehrer hat die Aufenthaltnahme außerhalb seines Wohnsitzes sowie die Adresse zu melden, falls er außerhalb seines ständigen Wohnsitzes Aufenthalt nimmt. Der während der Schulferien beurlaubte Landeslehrer hat die Adresse, unter der ihm im kürzesten Wege amtliche Verständigungen zukommen können, nur für die Zeit der Hauptferien zu melden. Schulleiter haben diese Meldung auch für die Zeit der Weihnachts-, Semester- und Osterferien zu erstatten.
Abkürzung
LDG 1984
Schutz vor Benachteiligung
§ 37a. Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAKG, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 BAKG oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
Abkürzung
LDG 1984
Schutz vor Benachteiligung
§ 37a. Die Landeslehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAKG, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Landeslehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAKG oder von ihrem Recht auf Hinweisgebung gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen oder Hinweisgebungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
Dienstweg
§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
Dienstweg
§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Rechtsmittel
Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Dienstweg
§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Rechtsmittel
Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
Abkürzung
LDG 1984
Dienstweg
§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Rechtsmittel
Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
Abkürzung
LDG 1984
Dienstweg
§ 38. (1) Der Landeslehrer hat Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbar Vorgesetzten einzubringen. Dieser hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem Landeslehrer billigerweise nicht zumutbar ist.
(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:
Rechtsmittel
Säumnisbeschwerden und Fristsetzungsanträge,
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und
Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
(4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.
Grundsatzbestimmung
Wohnsitz und Dienstort
§ 39. (1) Der Landeslehrer hat seinen Wohnsitz so zu wählen, daß er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner Wohnung kann der Landeslehrer, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.
(2) (Grundsatzbestimmung) Ob und inwieweit den Landeslehrern Naturalwohnungen zur Verfügung zu stellen sind, bestimmt die Landesgesetzgebung. Diesbezügliche landesgesetzliche Regelungen haben auch Bestimmungen über den Entzug von Naturalwohnungen zu enthalten. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandverhältnis begründet.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist - abgesehen von den Fällen des Abs. 2 - zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58a befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15g oder 15h MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 44a oder 44b herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h und 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Abkürzung
LDG 1984
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46 oder 46a herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist abgesehen von den Fällen des Abs. 2 zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Abkürzung
LDG 1984
Nebenbeschäftigung
§ 40. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Landeslehrer außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Landeslehrer darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Landeslehrer hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.
(4) Der Landeslehrer,
dessen Jahresnorm oder Lehrverpflichtung nach den §§ 45, 46, 46a oder 46c herabgesetzt worden ist oder
der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989 in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 58c befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist abgesehen von den Fällen des Abs. 2 zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechtes hat der Landeslehrer jedenfalls zu melden.
(6) Der Betrieb einer Privatschule oder einer Privatlehr- und Erziehungsanstalt sowie die Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Schule und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier bedarf der vorhergehenden Genehmigung.
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.
Abkürzung
LDG 1984
Geschenkannahme
§ 41. (1) Dem Landeslehrer ist es untersagt, im Hinblick auf seine amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.
(3) Ehrengeschenke darf der Landeslehrer entgegennehmen. Er hat seine Dienstbehörde hievon in Kenntnis zu setzen. Untersagt die Dienstbehörde innerhalb eines Monates die Annahme, so ist das Ehrengeschenk zurückzugeben.
Abkürzung
LDG 1984
Verbot der Geschenkannahme
§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten, gegenwärtigen oder zukünftigen Amtsgeschäft steht.
Abkürzung
LDG 1984
Verbot der Geschenkannahme
§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
Abkürzung
LDG 1984
Verbot der Geschenkannahme
§ 41. (1) Der Landeslehrperson ist es verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Landeslehrperson verboten, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
(2) Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1, soweit die Landeslehrperson nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinne des Abs. 1 eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Landeslehrperson von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
(4) Die Landeslehrperson darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese kann das Ehrengeschenk als Landesvermögen erfassen.
(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Landeslehrperson zur persönlichen Nutzung überlassen werden.
(6) Ein Vorteil, der einer Landeslehrperson im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr angenommen werden, wenn dieser Vorteil
grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
abgesehen von Z 3 in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.
(7) Ein Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinne des Abs. 1 liegt nicht vor, wenn
die Landeslehrperson durch ihr Verhalten im Sinne des Abs. 1 eine durch Gesetz, Verordnung oder sonstige generelle Anordnung vorgesehene Zuständigkeit oder einen von zuständiger Stelle ergangenen ausdrücklichen Dienstauftrag erfüllt,
diese Zuwendung ausschließlich dem Bund oder dem Rechtsträger zukommt, für den die Landeslehrperson als solche tätig ist,
diese Zuwendung darüber hinaus in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht,
bereits der Anschein einer möglichen Beeinflussung oder Abhängigkeit der Amtsführung ausgeschlossen werden kann,
der gesamte Vorgang ordnungsgemäß aktenmäßig dokumentiert wird und
keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Abkürzung
LDG 1984
Pflichten des Landeslehrers des Ruhestandes
§ 42. (1) Die in den §§ 33 und 37 Abs. 2 genannten Pflichten obliegen auch dem Landeslehrer des Ruhestandes.
(2) Hat der Landeslehrer des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 40 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten. Ferner hat er sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sofern dies zur Feststellung der Dienstfähigkeit im Hinblick auf § 14 Abs. 1 erforderlich ist.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft)
(5) (Anm.: tritt mit 1. 9. 1994 in Kraft)
(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Abkürzung
LDG 1984
Gestaffeltes Inkrafttretensdatum (§ 123 Abs. 8)
- 1994 (Vorschule, 1. und 5. Schulstufe, Polytechnischer Lehrgang)
- 1995 (2. und 6. Schulstufe)
- 1996 (3. und 7. Schulstufe)
- 1997 (4. und 8. Schulstufe)
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
(7) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
(7) Die den Lehrern an einer Schule nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten können vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich nach den §§ 48 bis 53. Der Landeslehrer ist hiebei nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(3) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Landeslehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Wochenstunden, an geteilten einklassigen Volksschulen bis zum Ausmaß von acht Wochenstunden verhalten werden.
(4) In ganztägigen Schulformen gilt eine Wochenstunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1 und eine Wochenstunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtung gemäß Abs. 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(5) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.
(6) An Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf (§ 8 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 513/1993) unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, welche keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 512/1993, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
(7) Die den Lehrern an einer Schule nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten können vom landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.
(8) Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Schulleiter gelten nur für ernannte Leiter und für gemäß § 27 Abs. 2 mit der Leitung betraute Landeslehrer. Die besonderen Bestimmungen für die Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen gelten nur für bestellte Direktor-Stellvertreter und für gemäß § 27 Abs. 2 und 4 mit der Vertretung des Schulleiters oder des Direktor-Stellvertreters betraute Landeslehrer. Diese besonderen Bestimmungen gelten jeweils ab der Wirksamkeit der Ernennung oder der Betrauung.
(9) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Landeslehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.
(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und
dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden.
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.
(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der
und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu
von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und
des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3
1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 des BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
für die Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers zur Betreuung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden. Die für einen Lehrer innerhalb des 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahres für eine weitere Kalenderwoche regelmäßig anfallenden Unterrichtsstunden (Unterrichtsverpflichtung, Abs. 1 Z 1) sowie die im Ausmaß von fünf Sechstel zu berücksichtigenden anteiligen Stunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten (Abs. 1 Z 2) vermindern die für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes zur Verfügung stehenden Stunden entsprechend.
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(5) In ganztägigen Schulformen gilt eine Stunde der gegenstandsbezogenen Lernzeit als eine Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1 und eine Stunde der individuellen Lernzeit als eine halbe Stunde der Unterrichtsverpflichtung gemäß Abs. 1 Z 1. Die individuelle Lernzeit darf einem Landeslehrer nur mit dessen Zustimmung übertragen werden.
(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.
(7) An Klassen an allgemein bildenden Pflichtschulen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemäß § 8a des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, unterrichtet werden, dürfen Landeslehrer, die keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in solchen Klassen besitzen, nur mit ihrer Zustimmung auf Grund des § 13 Abs. 1 zweiter Satz und § 20 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich eingesetzt werden. Ist für eine Volksschulklasse, in der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, kein zusätzlicher Lehrer oder ein Lehrer nur mit einem Teil der ihm obliegenden Unterrichtsverpflichtung vorgesehen, so bedarf auch die Verwendung als Klassenlehrer der Zustimmung des Landeslehrers, wenn dieser keine Lehrbefähigung für Sonderschulen oder zusätzliche Ausbildung für den Unterricht in Volksschulklassen, in denen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet werden, besitzt.
Lehrverpflichtung
Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64ff sowie 72 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Weiters sind der
und 31. Dezember sowie der Karfreitag als dienstfreie Tage zu
von 720 bis 792 Jahresstunden für Lehrer an Volks- und Sonderschulen, 720 bis 756 Jahresstunden für Lehrer an Hauptschulen, Polytechnischen Schulen und nach dem Lehrplan der Hauptschule geführten Sonderschulen und 720 Jahresstunden für Lehrer im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
von 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunde fünf Sechstel einer Jahresstunde in Z 2 verbunden sind, und
des Differenzbetrages zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3
1.776 Jahresstunden. Diese festgesetzte Jahresnorm und die in Z 1 und 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines 52-wöchigen Schuljahres und es bilden diese 1.776 Jahresstunden die Ausgangsbasis für die unter Anwendung der §§ 64ff und 72 des BDG 1979 sowie für ein 53 Kalenderwochen umfassendes Schuljahr abweichend zu bemessende Jahresnorm. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von 792 bzw. 660 Jahresstunden. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände mit einer Verwendung mit mindestens 360 Jahresstunden im zweisprachigen Unterricht an Volksschulen mit zweisprachigem Unterricht gemäß dem Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten sowie dem Minderheiten-Schulgesetz für das Burgenland gilt jedoch eine Unterrichtsverpflichtung von 720 Jahresstunden.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs. 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z 3 sind
für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs. 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
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