Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 12. April 1985 über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Einsatz verschiedener graphischer Materialien (Graphit mehrerer Härtegrade, Kreiden, Kohle, Feder, Pinsel ua.) und der entsprechenden Bildgründe (Zeichenpapier, Tonpapier, Packpapier ua.).
Farbiger Bereich:
Deckende Malweise; gleichmäßiger Farbauftrag - sichtbarer Pinselduktus; aufbauende Malweise - Primamalerei. Einsatz unterschiedlicher Farbmaterialien (Deck- und Dispersionsfarben, farbige Beizen ua.) und entsprechender Auftragsweisen (Haar- und Borstenpinsel, Spachtel, Spritztechnik ua.). Verwendung verschiedener Malgründe (Papier, Textilien, Pappe, Faserplatten, Holz ua.).
Ornamentaler Bereich:
Reihung, Flächenfüllung (mit gleichen und wechselnden Elementen) mit geeigneten Werkzeugen und Materialien (Buntstift, Filzschreiber, Kartoffeldruck, Pinseldruck). Betonen der formalen Beziehungen zwischen Ornament und Gegenstand.
Kunst- und Werkbetrachtung:
An exemplarischen Beispielen aus den Bereichen Malerei, Graphik und Ornament - womöglich ausgehend von den Erfahrungen der praktischen Arbeit - Eröffnen emotionaler und kognitiver Zugänge zu Kunstwerken. Erarbeiten des Zusammenhanges von Inhalt, Form, Aussage und der kulturhistorischen Einbindung.
Fachdidaktischer Bereich:
Erläutern der Verwendung von Materialien, Bildgründen und Arbeitsverfahren, die für das bildnerische Gestalten mit Kindern und Jugendlichen geeignet sind. Erörtern von motivierenden Aufgabenstellungen in den verschiedenen Berufsfeldern des Erziehers.
Klasse (2 Wochenstunden):
Bildnerisches Gestalten (graphischer und farbiger Bereich):
Graphischer Bereich:
Hochdrucktechniken, zB Stempeldruck, Kordeldruck, Materialdruck, Schablonendruck, Linolschnitt. (Papierschnitt und Reißtechnik als Vorform oder als Entwurf für Drucktechniken). Allenfalls Reservetechnik: Siebdruckverfahren mit verschiedenen Möglichkeiten der Schablonenherstellung. Graphische Zwischenverfahren, zB Monotypie.
Farbiger Bereich:
Feinabstufung und Farbmodulation, auch lasierende Malweise (Aquarell), Möglichkeiten der körperhaften und räumlichen Gestaltung mittels Farbe. Themengebundene Kontrastsetzung an exemplarischen Beispielen.
Theoretische Auseinandersetzung:
Kontrastlehre, Erarbeiten grundlegender Kontrastmöglichkeiten im graphischen und farblichen Bereich.
Schrift- und Typographie:
Wiederholendes Üben der Schreib- und Blockschrift (rhythmisches Schreiben und Gestalten von Schriftfeldern). Anfertigen von Schriftschablonen, Verwendung von vorgefertigten Buchstaben.
Kunst- und Werkbetrachtung:
Auseinandersetzung mit Werken der Druckgraphik und Malerei. Druckgraphische Verfahren. Ausdrucksqualitäten und Funktionen. Einfache Analysen und Interpretationsversuche.
Fachdidaktischer Bereich:
Auseinandersetzung mit Drucktechniken und Malverfahren, die für das Arbeiten mit Kindern und Jugendlichen geeignet und mit einfachen Mitteln durchführbar sind (womöglich anhand von Beispielen).
Klasse (2 Wochenstunden):
Bildnerisches Gestalten (graphischer und farbiger Bereich):
Graphischer Bereich:
Grundfähigkeiten im sachlichen Zeichnen. Erweitern der Gestaltungsfähigkeiten bei Studien vor dem Objekt im Hinblick auf das Erfassen wesentlicher Proportionen, Richtungsbezüge, Bau und Gliederung, Oberflächenbeschaffenheit sowie plastischer und räumlicher Sachverhalte an einfachen Gegenständen. Erarbeiten von Normal- und Schrägrissen sowie deren Anwendung. Anfertigen von Sachzeichnungen zur Verwendung im Beruf.
Farbiger Bereich:
Farbe in Bezug zu Thema und Aussage. Farbe als optisches Signal und Symbol. Farbe in der Fest- und Feiergestaltung; Plakat.
Schrift- und Typographie:
Berufsbezogenes Anwenden der Schrift (Elterninformation, Programme, Beschilderung ua.). Schriftdesign. Erkennen von Ausdrucksqualitäten der Schrift.
Kunst- und Werkbetrachtung:
Auseinandersetzung mit Naturstudien in Malerei und Graphik (Skizze, Entwurf, Studie), Gebrauchsgraphik (Plakat, Schrift, Typographie) sowie Erscheinungsformen der Perspektive in der bildenden Kunst.
Fachdidaktischer Bereich:
Einblick in die Entwicklung der bildnerischen Gestaltungsweise bei Kindern und Jugendlichen (Gründe für die kindliche Farbwahl, Möglichkeiten des Hinführens zu differenzierter Farb- und Formgebung ua.). Anhand von Arbeiten aus verschiedenen Altersstufen Aufzeigen von Ausdrucksformen bei Kindern und bei Jugendlichen.
Kunstbetrachtung mit Kindern und Jugendlichen anhand von Bildbeispielen; Methoden der Werkbetrachtung bei Ausstellungs- und Museumsbesuchen.
Klasse (2 Wochenstunden):
Bildnerisches Gestalten (graphischer und farbiger Bereich):
Graphisches und farbiges Gestalten sowie Schrift im Zusammenhang mit berufsbezogenen Aufgabenstellungen. Dekoratives Gestalten unter Einsatz verschiedener Materialien zur festlichen Ausschmückung von Räumen. Zusammenhang von Raumgegebenheiten und Dekorationskonzept.
Graphischer Bereich und farbiger Bereich:
Weitere Gestaltungstechniken zB Collage, Montage, Frottage.
Großformatiges Zeichnen zur Erläuterung und Illustration bestimmter Sachverhalte.
Farbe in der Raumgestaltung anhand praktischer Beispiele. Allenfalls freie Malerei.
Umwelt und Architektur:
Lesen, Besprechen, Entwerfen und Zeichnen von Plänen aus dem Lebensbereich und der künftigen Berufswelt der Schüler.
Kunst- und Werkbetrachtung:
Zugänge zu Werken der Architektur an wenigen exemplarischen Beispielen (Grundriß, Aufbau, Material, Konstruktion, Lichtführung. Konstruktive und dekorative Bauformen).
Gegenüberstellung und Vergleich von Werken aus verschiedenen Kunstepochen, Längs- und Querschnitte.
Fachdidaktischer Bereich:
Aufbau und Aussage von Illustrationen in Kinderbüchern, Bildgeschichten und Comic-strips. Erarbeitung von Beurteilungskriterien für die optische Gestaltung.
Klasse (2 Wochenstunden):
Bildnerisches Gestalten (graphischer und farbiger Bereich):
Selbstgewählte Aufgaben zur Entfaltung der persönlichen Ausdrucksfähigkeit.
Kunst- und Werkbetrachtung:
Stilgeschichtliche und kunsthistorische Zusammenhänge in den wesentlichen Kunstepochen und den Bereichen Architektur, Plastik,
Malerei und Graphik. Medienbereich: Aufzeigen grundlegender Gestaltungsmöglichkeiten in den Bereichen Foto - Film - Video. Werbung in ihrer Wirkweise und Absicht.
Fachdidaktisches Seminar:
Interpretation der Arbeiten von Kindern und Jugendlichen; Zusammenstellung von Reihen im Hinblick auf die Differenzierung von Bildformen und Gestaltungstypen. Motivation zu bildnerischem Gestalten, zB Musikalische Graphik, Ausarbeitung von methodischen Konzepten. Möglichkeiten der Ausgestaltung von Hort- und Heimräumen sowie der Spielplatzgestaltung.
Didaktische Grundsätze:
In der Bildnerischen Erziehung stehen sowohl bei der praktischen Tätigkeit als auch bei der theoretischen Auseinandersetzung die berufsbezogenen Zielsetzungen im Vordergrund. Bei der Auswahl der Stoffgebiete, Themen, Verfahrensweisen, Materialien und Techniken sind jene vorzuziehen, die einen Transfer zur Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ermöglichen.
Zur Durchführung des Unterrichtes sind mehrstündige Unterrichtseinheiten eine unerläßliche Voraussetzung.
Die im Lehrplan angeführte Reihenfolge der Bereiche innerhalb der einzelnen Klassen ist nicht bindend, eine ausreichende Berücksichtigung jedes einzelnen Bereichs ist jedoch zu gewährleisten. Um einen angemessenen Unterrichtsertrag in den Bereichen sicherzustellen, sind diese in den Schulstufen schwerpunktmäßig anzuordnen und aufbauend zu behandeln. Das ornamentale Gestalten hat seinen Schwerpunkt in der 1. Klasse, sollte aber bei Bedarf auch in anderen Schulstufen herangezogen werden.
Querverbindungen zwischen den Bereichen aber auch zu anderen Unterrichtsgegenständen (wie Werkerziehung, Didaktik, Hort- und Heimpraxis ua.) werden empfohlen. Themen, die sich aus aktuellen Anlässen anbieten, sind wegen ihres hohen Motivationscharakters und ihrer Berufsbezogenheit nach Möglichkeit in den Unterricht einzubeziehen.
Die Schüler sollen zur ökonomischen Verwendung von Materialien und Werkzeugen angeleitet werden. Auf Unfallverhütung ist hinzuweisen.
Beim Bildnerischen Gestalten ist eine dem Entwicklungsstand der Schüler angemessene Ausdrucksform anzustreben. Das gelegentliche Erproben von Materialien und Verfahren darf nicht zum Selbstzweck werden. Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen, aber auch bei der Planung von umfassenden Arbeitsprojekten sind Selbständigkeit und kreatives Verhalten der Schüler sowie die Fähigkeit zu Koordination und Kooperation (Gruppenarbeit) zu fördern. Unterrichtsformen, welche die Darstellung schematisch festlegen, sind zu vermeiden.
Für das Studium vor dem Objekt wird ein Aufbau in Teilschritten empfohlen (schwerpunktmäßiges Eingehen auf einzelne Probleme und Fortschreiten von einfachen zu komplexeren Objekten).
Bei der Kunst- und Werkbetrachtung soll von der praktischen Erfahrung der Schüler ausgegangen werden. Auch in diesem Bereich sollen die Schüler aktiv an der Unterrichtsgestaltung mitwirken. Sie sind anzuregen, Bildmaterial und Texte zu beschaffen, Problemstellungen vorzutragen und das Angebot von Fachliteratur, Museen, Ausstellungen, Hörfunk, Fernsehen, Zeitschriften ua. selbständig zu nutzen. Die Werke sollen so ausgewählt werden, daß sie den gewünschten Aspekt exemplarisch veranschaulichen. Auf angemessene Präsentation ist zu achten. Die herangezogenen Bildbeispiele müssen genügende Größe aufweisen, für alle gut sichtbar sein und ausreichende technische Qualität besitzen (Nutzung der AV-Medien). Die Begegnung mit dem Original ist anzustreben (Museumsbesuche, Lehrausgänge).
Zur Sicherung des Unterrichtsertrages sollen gemeinsam erarbeitete Zusammenfassungen, vorgegebene Unterlagen und eigene Notizen der Schüler in einer Mappe gesammelt werden. Diese Mappe soll durch eine Sammlung von Zeitungsausschnitten, Kunstkarten, Fotos ua. ergänzt werden. Ebenso sind die fachdidaktischen Hinweise zur Umsetzung der gelernten Techniken und Arbeitsweisen für die Arbeit in den verschiedenen Berufsfeldern des Erziehers festzuhalten.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
WERKERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Werkerziehung soll auf den in den vorangegangenen Bildungsgängen erworbenen Grundlagen aufbauen. Die Schüler sollen einerseits dazu geführt werden, die für ihren künftigen Beruf notwendigen praktischen Werkverfahren zu beherrschen; andererseits sollen sie durch enge Verbindung der praktischen Arbeit mit Werkbetrachtung und fachdidaktischen Überlegungen sowie durch Erwerb von elementaren Sachkenntnissen Einsicht in Werkstoffgegebenheiten, Verfahrensweisen, in Zusammenhänge von Form, Funktion und Material gewinnen und so zu selbständiger, systematischer, gegenstandsgerechter und planvoller Berufsarbeit befähigt werden. Diese Arbeit schließt die kreative Gestaltung der beruflichen Umwelt sowie von Festen und Feiern ein. Weiters sollen die Schüler dazu hingeführt werden, Kinder und Jugendliche in Horten, Heimen, Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit für das Werken zu interessieren und sie zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
Einblicke in Probleme der Produkt- und Umweltgestaltung aus Gegenwart und Vergangenheit sollen die Schüler zu einer differenzierten und begründeten Werthaltung gegenüber diesen Bereichen führen.
Damit soll die Werkerziehung einen wesentlichen Beitrag zu berufsspezifischer Ausbildung, Allgemeinbildung und zur Persönlichkeitsfindung leisten.
Lehrstoff:
Klasse
Werken (3 Wochenstunden):
Körperhaftes und räumliches Gestalten:
Plastisches Gestalten, vorwiegend figurativ, in additiven und subtraktiven Techniken mit leicht formbaren Materialien (zB Knetwachs, Ton, Papiermache, Plastilin, Seife, Teig ua.). Aufbauend auf den Erkenntnissen der vorhergegangenen Schulstufen Erweitern der Erfahrungen bei der Gestaltung von Vollplastik und Relief (zB Menschen- und Tierdarstellungen, Masken, Kacheln). Montageverfahren mit Materialien industriellen Ursprungs (zB Schachteln, Dosen, Textilien) und mit Naturmaterialien (zB Stroh, Rinde, Blätter, Zapfen).
Fachdidaktische Auseinandersetzung mit den Formmöglichkeiten im plastischen Bereich für verschiedene Altersstufen (insbesondere der Pflichtschule). Hinweise auf Motivation, Aufbaureihen, Sozialformen und Organisation von Arbeitsprozessen.
Bauen unter Berücksichtigung verschiedener Funktionen, wie Umschließen, Abgrenzen, Durchbrechen, Überbrücken mit verschiedenen Materialien; Gewinnen elementarer Einsicht in statische Sachverhalte.
Fachdidaktische Auseinandersetzung mit Möglichkeiten des Bauens im Schulkind- und Jugendalter (Bedachtnahme auf Material, Materialverbindung und Werkzeug).
Produktgestaltung:
Arbeiten mit verschiedenen Materialien (zB Flechten von Körben, Untersätzen, Matten; Drahtbiegearbeiten). Verschiedene Papierarbeiten (zB Aufziehen von Bildern, Anfertigen von Mappen und Passepartouts), insbesondere Faltarbeiten (zB Mützen, Schiffchen, Faltschachteln). Kindgemäßes Spielzeug und Beschäftigungsmaterial aus verschiedenen Materialien, Dekorationsobjekte.
Werkbetrachtung von Spielzeug im Hinblick auf Funktion, Form, Farbgebung und Materialauswahl.
Textiles Gestalten (2 Wochenstunden):
Textile Techniken: Weben, Knüpfen, Stoffdrucken, Batiken, Applizieren, Sticken, Stricken, Häkeln und Gabeln. Anfertigen von Werkstücken aus drei der genannten Bereiche. Nähen kleiner Werkstücke, Kleidung für den täglichen Gebrauch und für das Spiel des Kindes, Kostüme für das Rollenspiel, Umarbeitungen ua.; Zeichnen einfacher, den Themenstellungen entsprechender Schnitte.
Werkbetrachtung textiler Arbeiten aus dem Bereich der Kunst und Volkskunst aus verschiedenen Zeiten und Ländern.
Fachdidaktische Hinweise für die Beschäftigung von Kindern des Pflichtschulalters im textilen Bereich sowie zur Ausstattung von Festen und Feiern. Auseinandersetzung mit Gestaltungskriterien (Material, Technik, Funktion, Form und Farbe) im textilen Bereich.
Klasse (2 Wochenstunden):
Werken
Körperhaftes und räumliches Gestalten:
Erweitern der Erfahrungen beim plastischen Gestalten durch Heranziehen neuer Materialien (wie Gips, Holz), zB an figurativer Vollplastik und Relief. Gießverfahren (zB Gipsguß, Wachsguß, Zinnguß); Abdruckverfahren (zB mit Plastilin, Ton, Wachs ua.).
Werkbetrachtung: Gewinnen von Einsichten in das Zusammenwirken von Material und formgebenden Verfahren im Dienste einer Aussage anhand von Werken der Plastik aus Vergangenheit und Gegenwart, auch aus der Volkskunst.
Anfertigen von Grundelementen für das Zusammenstellen von Bauwerken und Raumgestaltungen (zB für das spielerische Erfassen konkreter Lebenssituationen, wie Wohn- und Verkehrssituationen).
Werkbetrachtung: Bewußtmachen der durch Spiel erfahrenen Probleme in Lebenssituationen (zB räumliche Bedingungen, Notwendigkeit von Regelungen, Bedeutung optischer Zeichen und Signale).
Produktgestaltung:
Bereich Gefäßkeramik: Daumenschale, Aufbaukeramik, allenfalls Plattenkeramik, Drehen auf der Töpferscheibe, Glasieren und Engobieren.
Werkbetrachtung von Keramik im Hinblick auf Form, Farbe und Funktion (Produktanalyse), Unterschied zwischen handwerklicher und industrieller Fertigung.
Fachdidaktik: Wecken des Verständnisses für die handwerklichen Anforderungen der verschiedenen Techniken. Spielzeug mit einfachen Mechanismen sowie deren Beurteilung im Hinblick auf Materialgerechtheit und Funktionstüchtigkeit.
Klasse (2 Wochenstunden):
Werken (ein Semester)
Körperhaftes und räumliches Gestalten im Dienste des Spieles und der Dekoration:
Herstellen von räumlichen Gegebenheiten für spontane Spiele von Kindern und Jugendlichen (Stegreifspiele) und für das vorgegebene Spiel (Märchen-, Puppen-, Schattenspiel). Herstellen von Puppen für das Bühnenspiel, zB Flachpuppen, Handpuppen, Marionetten. Herstellen von Masken und Kostümen.
Werkbetrachtung in engem Zusammenhang mit der eigenen praktischen Tätigkeit; Betrachten beispielhafter Lösungen aus Bühnengestaltung und Bühnendekoration.
Dekoration für Alltag, Fest- und Feiergestaltung in Hort und Heim vornehmlich aus leicht bearbeitbaren Materialien und mit rasch bewältigbaren Arbeitsprozessen.
Werkbetrachtung: Einblicke in entsprechende Formen des Brauchtums.
Produktgestaltung:
Herstellung von Produkten auch aus Materialien mit größerem Bearbeitungswiderstand (Holz, Metall ua.), zB Gebrauchsgegenstände, Spielzeug (auch unter Nutzung von Übertragungs- und Lenkmöglichkeiten).
Fachdidaktische Auseinandersetzung mit Entscheidungshilfen für die Bewertung von Produkten, insbesondere für deren Verwendung in Hort und Heim unter Einbeziehung pädagogischer Überlegungen.
Textiles Gestalten (ein Semester)
Erweitern der Kenntnisse und Erfahrungen in den Techniken wie Stricken, Häkeln, Weben, Knüpfen, Stoffdrucken, Applizieren, Batiken und Nähen, die auch in kombinierter Form an Werkstücken anzuwenden sind: Herstellen von Puppen für das Bühnenspiel, von Gebrauchs- und Dekorationsgegenständen, auch im Hinblick auf die Raumgestaltung. Es sind mindestens zwei Werkstücke anzufertigen.
Werkbetrachtung im Zusammenhang mit den von den Schülern bei ihrer praktischen Arbeit gewählten Techniken. Betrachtung entsprechender Werkstücke unter Beachtung ihrer optischen und haptischen Wirkung. Bekleidungsgeschichte (erläutert an wenigen exemplarischen Beispielen). Besprechung von aktueller, persönlich gestalteter Mode (Modetrends, Modetorheiten).
Klasse (2 Wochenstunden):
Werken
Körperhaftes und räumliches Gestalten:
Skulpturale Verfahren auch in Materialien mit höherem Bearbeitungswiderstand, wie zB Holz, Kunststein, Sandstein, Speckstein.
Werkbetrachtung von Skulpturen im Zusammenhang mit den bei der praktischen Arbeit gestellten Aufgaben.
Fachdidaktische Auseinandersetzung mit Möglichkeiten skulpturalen Gestaltens mit Zehn- bis Achtzehnjährigen.
Räumliches Gestalten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Einzel-, Gruppenraum und Wohnverband der betreuten Kinder und Jugendlichen. Planlesen, Planskizzen, Planzeichen.
Körperhaftes und räumliches Gestalten im Dienste von Spiel und Dekoration:
Bühnengestaltung unter Beachtung der Farbwirkung im Bühnenbild und beim Kostüm, der Beleuchtung, der Raumwirkung auf der Bühne, der Zuschauerperspektive ua. Werkbetrachtung: Theoretische Auseinandersetzung mit anfallenden technischen Problemen, wie Veränderungen der Bühne (zB Kulissenwechsel, Vorhang, Beleuchtungseinrichtungen). Grundtypen des Bühnenspiels (zB Guckkastenbühne, Arena) und der Bühnengestaltung (zB realistisch, stilisiert, abstrakt).
Dekorationen für Alltag, Feste und Feiern in Hort und Heim sowie der außerschulischen Jugendarbeit, jedoch unter Einbeziehung von Arbeitsvorhaben, die eine umfangreichere Planung voraussetzen. Betrachtung von charakteristischen Beispielen der Fest- und Feiergestaltung, auch in Verbindung mit dem Brauchtum.
Produktgestaltung:
Herstellen von Produkten mit höherem handwerklichen und gestalterischen Niveau, vornehmlich aus Holz und Metall (zB Funktionsmodelle, Spielzeug, Gebrauchsgegenstände, Schmuck). Allenfalls Fortführen der Gestaltung von Keramik.
Werkbetrachtung: Erarbeiten von Kriterien für die Bewertung von Produkten (Gebrauchswert und Ästhetik). Problematik von Begriffen wie Design, Styling. Unterscheidung subjektiver und objektiver Kriterien und deren Zeitbedingtheit (Gestaltungsnotwendigkeit und Modetrends). Anfertigen einfacher Werkskizzen.
Klasse (2 Wochenstunden):
Werken
Praktischer Bereich:
Der Schüler hat aus einem selbstgewählten Bereich eine praktische Arbeit zu erbringen, die unter besonderer Berücksichtigung berufsbezogener Aspekte in Umfang und Differenziertheit über dem Niveau der vorhergegangenen Lernstufen zu stehen hat.
Wahlbereiche sind: Körperhaftes und räumliches Gestalten, Produktgestaltung, Textiles Gestalten.
Fachdidaktischer Bereich:
Zusammenstellung von Aufgabenreihen aus den einzelnen Gestaltungsbereichen für die Arbeit in Hort und Heim sowie der außerschulischen Jugendarbeit unter Berücksichtigung unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade beim Einsatz verschiedener Materialien und Techniken bei unterschiedlichen thematischen Schwerpunkten.
Didaktisch begründete Aufgaben für einzelne Arbeitsbereiche im Hinblick auf die Abfolge von Aufgabenstellungen, die Reihung nach steigenden Schwierigkeitsgraden, die Entwicklung der Handgeschicklichkeit, die Anforderungen des Materials und die Abhängigkeit vom Werkzeuggebrauch.
Hinweise zur Werkbetrachtung mit Kindern und Jugendlichen.
Werkbetrachtung:
Exemplarische Auseinandersetzung mit Werken aus den Bereichen „Körperhaftes und räumliches Gestalten“, „Produktgestaltung“, „Textiles Gestalten“ unter Berücksichtigung der europäischen Kultur, einschließlich Volkskunst und Brauchtum, allenfalls auch außereuropäischer Kulturkreise. Zusammenhang von Material, Form, Funktion und Ausdruck. Stilprobleme und ihre gesellschaftlichen Hintergründe. Erörterung von berufsbezogenen Umweltproblemen, wie Hort-, Heim-, Spielplatzgestaltung, Ortsbildpflege und Kulturguterhaltung.
Didaktische Grundsätze:
Beim Werken und beim Textilen Gestalten stehen sowohl bei der praktischen Tätigkeit als auch bei Werkbetrachtung und theoretischer Auseinandersetzung die berufsbezogenen Zielsetzungen im Vordergrund.
Zur Durchführung des Unterrichtes sind mehrstündige Unterrichtseinheiten eine unerläßliche Voraussetzung.
Die im Lehrplan angeführte Reihenfolge der Bereiche innerhalb der einzelnen Klassen ist nicht bindend, eine ausreichende Berücksichtigung jedes einzelnen Bereichs ist jedoch zu gewährleisten. Um einen angemessenen Unterrichtsertrag in den Bereichen sicherzustellen, sind diese in den Schulstufen schwerpunktmäßig angeordnet und aufbauend zu behandeln.
Querverbindungen zwischen den Bereichen, aber auch zu anderen Unterrichtsgegenständen (wie Bildnerische Erziehung, Didaktik, Hort- und Heimpraxis ua.) werden empfohlen. Themen, die sich aus aktuellen Anlässen (insbesondere in den Praxisstätten) anbieten, sind wegen ihres hohen Motivationscharakters und ihrer Berufsbezogenheit nach Möglichkeit in den Unterricht einzubeziehen.
Auf zielführende Organisation innerhalb der Arbeitsaufgaben, vor allem auf zeitsparenden, wirtschaftlichen Arbeitsablauf sowie den sinnvollen Einsatz von technischen Hilfsmitteln und audio-visueller Medien ist Bedacht zu nehmen.
Arbeitsproben sollen nur im Zusammenhang mit dem geplanten Werkstück gemacht werden und sind nur bis zur Beherrschung der Arbeitsverfahren durchzuführen. Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen, aber auch bei der Planung von umfassenderen Arbeitsprojekten sind Selbständigkeit und kreatives Verhalten der Schüler sowie die Fähigkeit zu Koordination und Kooperation (Gruppenarbeit) zu fördern. Schematisches Nacharbeiten von Mustervorlagen ist unzulässig.
Erziehung zu Genauigkeit, Ausdauer, Sorgfalt und Hilfsbereitschaft ist zu pflegen. Einfache Berechnungen der Material- und anderer Kosten sollen zur Planung einer ökonomischen Arbeit im Beruf als Erzieher befähigen.
Der Unfallverhütung ist besondere Beachtung zu schenken. Die allgemeinen Schutzbestimmungen bezüglich der Benützung von Elektrogeräten und Maschinen sind zu beachten und den Schülern nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Werkbetrachtung und theoretische Auseinandersetzung sollen von der eigenen praktischen Erfahrung des Schülers ausgehen. Dabei soll der Schüler Einsichten in Sachverhalte womöglich selbständig erarbeiten. Die Schüler sollen angeregt werden, von sich aus Problemstellungen im Unterricht vorzubringen und Informationsmaterial (Bilder, Texte ua.) zu beschaffen. Bei der Auswahl der Werke und Beispiele ist darauf zu achten, daß diese exemplarisch das zu Veranschaulichende belegen. Die Schüler sollen auch angeleitet werden, die einschlägige Fachliteratur und das Angebot von Museen, Ausstellungen, Hörfunk, Fernsehen, Zeitschriften ua. selbständig zu nutzen. Die Problematik von rezepthaften Arbeitsanleitungen (zB in Bastel- und Hobbybüchern) ist den Schülern bewußt zu machen. Die Begegnung mit dem Originalwerk ist anzustreben (zB durch gelegentliche Lehrausgänge).
Zur Sicherung des Unterrichtsertrages werden gemeinsam erarbeitete Zusammenfassungen und kurze eigene Notizen der Schüler empfohlen. Als Arbeitsmappe für den künftigen Beruf soll eine Zusammenstellung von Proben der verschiedenen Techniken, von Arbeitsanweisungen, fachspezifischen, pädagogisch-didaktischen Hinweisen, Ausschnitten aus Zeitungen und Zeitschriften, Kunstkarten, Photographien ua. angelegt werden. Hinweise auf die Umsetzung der gelernten Techniken und Arbeitsweisen in die Gegebenheiten der künftigen Berufstätigkeit sollen - allenfalls an Beispielsreihen - gegeben werden.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
LEIBESERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Unterrichtsgegenstand Leibeserziehung soll zur personalen und sozialen Entfaltung des Schülers unter Berücksichtigung der individuellen Entwicklung, der motorischen Lernfähigkeit und des motorischen Leistungsniveaus beitragen. Gleichzeitig soll der Schüler
- im Hinblick auf den künftigen Beruf - zu einer sachgerechten und
der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen gemäßen Betreuung im Bereich der Leibesübungen und des Sportes befähigt werden.
Im personalen und sozialen Bereich soll die Fähigkeit zum Bewegen, zum Spielen, zum Leisten und zu gesunder Lebensführung beim Schüler durch folgende Zielsetzungen entwickelt werden:
- Förderung einer lebenslangen Bewegungsbereitschaft und eines vielfältigen Bewegungskönnens in Alltags- und sportmotorischen Handlungsfeldern.
- Verbessern der koordinativen Grundlagen der Bewegung, Anregen zu Bewegungsdarstellung und -gestaltung und Erschließen des Sinnes für ästhetische Bewegung.
- Vermitteln des Wissens über die Bedeutung der Bewegung für den Menschen und seine Entwicklung.
- Entwickeln eines vielseitigen Spielkönnens und Wecken der Bereitschaft zum spontanen Spielen mit Gegenständen, Elementen, Personen und Situationen.
- Fördern der Kooperationsbereitschaft, der Fähigkeit zur Konfliktbewältigung; Erziehen zu fairem Spielen.
- Vermitteln vielfältiger Spielideen und -formen und Erziehen zu Regelbewußtsein als Fähigkeit, Spielvereinbarungen und Spielregeln anzuerkennen, situativ abzuändern oder neu zu entwickeln.
- Entwickeln eines vielseitigen sportlichen Leistungsniveaus bei gleichzeitigem Bewußtmachen des Wertes der motorischen Leistungsfähigkeit bzw. Leistungsverbesserung für das eigene Leben.
- Erfahren der Wirkung aktiver Erholung und ausgleichender Bewegung in und außerhalb der Schule und über die Schulzeit hinaus sowie des psychosozialen Wohlbefindens in Sportgruppen.
- Erziehen zu Sicherheitsbewußtsein durch Erkennen und Vermeiden der Gefahren beim sportlichen Handeln sowie Anleiten zu tätiger Hilfe und situationsgemäßen Verhalten bei Sportunfällen.
- Entwickeln einer verantwortlichen und kritischen Haltung zu den Auswirkungen des Sports auf das Individuum, die Gesellschaft und die Umwelt.
- Vermitteln grundlegender Kenntnisse der Gesundheitslehre und des Umweltschutzes im Zusammenhang mit dem Sporttreiben.
Die Befähigung, Sport und Bewegung für andere anzuregen, zu organisieren und zu leiten soll auch durch Kenntnisse von altersadäquatem, leistungs- und milieugerechtem Bildungsgut unter Berücksichtigung der Interessen der Kinder erreicht werden, wobei die örtlichen Gegebenheiten und die Aktualität zu beachten sind; im Hinblick darauf müssen jedenfalls jene Bereiche des Lehrstoffes erarbeitet werden, die für die Erreichung dieses Zieles erforderlich sind. Wesentlich sind die grundlegenden methodischen Verfahren zur Planung, Gestaltung und Auswertung sportlicher Betätigung mit Kindern und Jugendlichen und wie diese aufgrund der kulturellen, biologischen und sozialen Bedeutung der Leibeserziehung zu gesunder Lebensführung und zum Sporttreiben zu motivieren sind.
Lehrstoff:
Praktische Ausbildung
Für das richtige Verständnis des Lehrstoffes ist es wichtig, ihn von der Bildungs- und Lehraufgabe her zu sehen. Es kommt mithin der Schulung der motorischen Grundlagen eine wesentliche Bedeutung zu. Darüber hinaus ist in den praktischen Bereichen der Lehrstoff in einer für die Schüler didaktisch-methodisch transparenten Form darzubieten. Ab der 3. Klasse ist in verstärktem Maße auf die Beherrschung methodischer Maßnahmen, unter Einschluß von Motivations- und Lernhilfen - im Hinblick auf Erfordernisse im künftigen Beruf - zu achten.
Klasse (3 Wochenstunden):
Klasse (2 Wochenstunden):
Wesentliche Anmerkungen im Hinblick auf Sicherheit in konkreten Unterrichtssituationen sind kursiv gedruckt.
Motorische Grundlagen:
Ausdauer:
Vornehmlich Verbesserung der allgemeinen Ausdauer durch abwechslungsreich-spielerische Belastungen (Puls zwischen 140-180/min.); bei annähernd gleichmäßigen Belastungen über mindestens 20-25 min.: zB Läufe im Gelände mit freier Tempowahl; Gymnastik mit Musik, Zirkeltraining; Fahrtenspiel, Schwimmen, Skilanglauf, Wandern, Orientierungslauf; bewegungsreiche Ballspiele. Schnelligkeitsausdauer nur im submaximalen Bereich (Puls etwa zwischen 170-200/min.); Staffelläufe, Wettläufe über kurze Distanzen, Fangenspiele, Intervalläufe, Hindernisläufe, bewegungsreiche Ballspiele.
Kraft:
Verbessern der Kraft aller wesentlichen Muskelgruppen durch mittlere und submaximale Belastungen; besondere Berücksichtigung der Schnellkraft der Beinstreck-, Rumpf-, Schulter- und Armmuskulatur; mit Medizinbällen, Langbänken, Partner, Sprossenwand, ... zB durch Springen, Steigen, Klettern und Hangeln, Stützen, Beugen und Strecken in der Hüfte; (mit gebeugten Beinen und mit rundem Rücken), Ziehen und Schieben.
Schnelligkeit:
Verbessern der Reaktionsschnelligkeit.
Verbessern der Aktions- und Kraftschnelligkeit.
Gelenkigkeit:
Erst nach ausreichender Erwärmung üben.
Verbessern (und Erhalten) der Gelenkigkeit in allen wesentlichen
Gelenken: Schulter-, Hüftgelenk, Kniegelenk, Sprunggelenk;
Wirbelsäule, zB durch Dehnübungen mit Partner, Seilen, Stäben, an Sprossenwand, Tauen, Stangen und Ringen;
Schwingen und Federn mit den Extremitäten, Arm-, Beckenkreisen.
Gleichgewicht:
Verbessern des Gleichgewichts
im Stehen,
in der Bewegung,
Verbessern des Balancierens von Geräten.
Gewandtheit:
Verbesserung der Bewegungskoordination,
Ökonomisierung der Bewegung.
Geschicklichkeit:
Vermittlung reicher Bewegungserfahrung und Selbständigkeit im Lösen von Bewegungsaufgaben, im Erfahren biomechanischer Grundlagen.
Vertrautmachen mit vielen Sportarten und Bewegungsformen, Kennenlernen von Wasser, Luft, Schnee, Eis, Absprunghilfen, Auftriebshilfen.
Durch Stellen vielseitiger Bewegungsaufgaben, Aufforderung zu selbständiger Lösung.
Boden- und Gerätturnen:
Rolle, Kopfstand und Handstand, auch mit erhöhten Anforderungen; Sprungrolle, Überschlag, Handstützüberschlag seitwärts (Rad), Salto und Kippen in einfachen Formen und Übungsverbindungen. Auf-, Ab- und Umschwünge.
Freie Sprünge und Stützsprünge (auch mit Absprunghilfen), Fechtersprung, Flanke, Kehre, Hocke, Grätsche, Überschlag;
Schwebegehen in verschiedener Aufgabenstellung auf höher gestellten breiten und schmalen, festen und beweglichen Geräten.
Leichtathletik:
Laufübungen zur Steigerung von Schnelligkeit, Gewandtheit und Ausdauer; Hindernisläufe; Startübungen;
Dauerläufe von mindestens 10-15 Minuten;
Wettläufe auf Kurz- und Mittelstrecken (bis 2000 m) auch in Staffelform; Geländeläufe, Fahrtenspiel.
Hoch- und Weitspringen, Erweiterung der Sprungerfahrung,
Erarbeiten verschiedener Techniken;
Werfen mit verschiedenen Geräten;
Stoßen mit verschiedenen Geräten aus dem Stand und aus der Bewegung.
Schülerinnen: 3 kg,
Schüler: 4 und 5 kg.
Schwimmen:
Erlernen und Verbessern der Technik in Brust- und Rückenlage;
Schwimmen (bis 100 m) und Dauerschwimmen (bis 15 Minuten); Staffeln;
Starten und Wenden;
Sprünge fußwärts und kopfwärts, auch Drehsprünge;
Tauchen mit und ohne Hilfsmittel, Streckentauchen, Tieftauchen.
Spiele:
Spontanes und kreatives Spielen,
Spiele ohne Sieger,
Kleine Spiele,
Ballspiele (Torballspiele, Rückschlagspiele).
Allenfalls Einführung in Spiele wie Tennis, Tischtennis,
Badminton.
Sportspiele: Eingehende Schulung in Technik, Taktik und Regelwerk in einem oder zwei der Spiele Basketball, Fußball, Handball, Volleyball.
Gymnastik und Tänze (auch nach modernen Rhythmen):
Laufen, Gehen, Hüpfen, Springen.
Federndes und gleitendes Laufen, auch mit ungeradtaktiger Rhythmisierung; Laufsprung. Federndes Springen über das Seil, vorwärts, seitwärts und rückwärts, am Ort und in der Bewegung.
Rollen, Werfen und Fangen des Balles, des Stabes und des Reifens, Laufen und Springen durch den Reifen; schwingende Bewegung und Grundschwünge mit Handgeräten; räumlich und zeitlich geordnete Bewegungsführung mit Anpassung an den Partner und an die Gruppe; ausgewählte Volkstänze und einfache Gemeinschaftstänze.
Skilauf:
Erlernen bzw. Verbessern der Grundschule des alpinen Skilaufes; Fortgeschrittenenschule; Torlauf, Riesentorlauf; Skiwanderungen und Skitouren; Grundschule des Langlaufes; auch Sprünge von kleinen Schneehügeln; Kenntnisse über Verhalten im winterlichen Gelände.
Eislauf:
Grundschule des Eislaufens mit besonderer Berücksichtigung des
methodischen Aufbaus und möglicher Betriebsformen.
Spiele auf dem Eis.
Einfache Figuren aus dem Kunstlauf, zB Achter, Dreier in
verschiedenen Arten der Ausführung.
Gezieltes Arbeiten an Haltung und Bewegungsform.
Allenfalls Einführung in einfache Tanzschritte und Partnertänze.
Rodeln.
Wandern:
Spielerisches Fortbewegen in geländeangepaßter Form, Geländespiele (zB Verstecken, Abpassen, Fuchsjagd); einfache Orientierungsaufgaben (in und an der Umgebung, wie Himmelsrichtungen, Naturobjekte, Kulturgrenzen).
Allenfalls Orientierungswanderungen und Orientierungsläufe (zB in Gruppen und einzeln; mit Skizzen, Plänen ua.).
Gruppenbezogenes Abstimmen der Leistungsanforderungen. Vertrautmachen mit zweckmäßiger Ausrüstung und Verpflegung.
Situationsrichtiges und sicherheitsbewußtes Verhalten in der Natur.
Vertrautmachen mit den Grundregeln des Umweltschutzes.
Klasse (2 Wochenstunden):
Klasse (3 Wochenstunden):
Klasse (2 Wochenstunden):
Motorische Grundlagen:
Erhalten und Verbessern der erworbenen (siehe Lehrstoff 1. und 2. Klasse) motorischen Grundlagen.
Vertrautmachen mit einschlägigen Kontrollverfahren zur Bestimmung der konditionellen Fähigkeiten (Krafttests, Schnelligkeitstests, Ausdauertests, Gelenkigkeitstests).
Boden- und Gerätturnen:
Schwierigere Formen bzw. selbst erarbeitete Übungsverbindungen der im Lehrstoff der 1. und 2. Klasse angeführten Übungen;
Vielfältige, auch „zweckentfremdete“ Verwendung von Geräten;
situationsgerechtes Sichern und Helfen.
Leichtathletik:
Verbesserung der Technik und der leistungsbestimmenden Elemente, aufbauend auf den für die 1. und 2. Klasse angeführten Übungen im Laufen, Springen, Werfen und Stoßen.
Stoßen mit verschiedenen Geräten.
Schülerinnen: 3 und 4 kg,
Schüler: 5 - 7 kg.
Schwimmen:
Fortsetzung der für die 1. und 2. Klasse angeführten Übungsformen;
Verbesserung der individuell günstigen Schwimmart hinsichtlich Form und Leistung;
Dauerschwimmen bis 30 min.;
Erarbeitung der für den Helferschein geltenden Leistungen.
Spiele:
Spontanes und kreatives Spielen,
Spiele ohne Sieger,
Kleine Spiele,
Ballspiele (Torballspiele, Rückschlagspiele).
Spiele mit Freizeitwert: Tennis, Tischtennis, Badminton ua. Sportspiele: Weiterführung der technischen und taktischen Schulung der in der 1. bzw. 2. Klasse gewählten Sportbeispiele. Gymnastik und Tänze (auch nach modernen Rhythmen).
Feinere Bewegungsführung in Raum und in der Zeit, allein und in der Gruppe bei dem für die 1. und 2. Klasse angeführten Übungsgut.
Selbständiges Erarbeiten von Bewegungsgestaltungen, mit und ohne Handgeräten.
Skilauf:
Üben und Verbessern der in der 1. und 2. Klasse erworbenen Fertigkeiten mit dem Ziel eines gesicherten Eigenkönnens.
Aufbauend auf dem Eigenkönnen sicheres Beherrschen der speziellen Methodik des Kinderskilaufes.
Eislauf:
Fortführen der in der 1. und 2. Klasse erworbenen Fertigkeiten auch im Hinblick auf die spätere Arbeit mit Kindern verschiedener Altersstufen. Laufen über längere Strecken ohne Schnelligkeitsanforderungen; Schnelläufe bis 100 m;
Grundformen des Eiskunstlaufens (zB Bogen, Achter, Dreier, einfache Sprünge, einfache Tanzschritte).
Skibobfahren.
Rodeln.
Wandern:
Vorbereitung und Durchführung von kleinen Geländespielen, Orientierungswanderungen, Orientierungsläufen, die für Kinder geeignet sind.
Erweiterung des Könnens, sich in und an der Umgebung orientieren
zu können.
Orientierungslauf, Orientierungswanderung.
Kenntnisse zur Vorbereitung, Planung und Durchführung von
Wanderungen mit Kindern.
Längere Wanderungen mit entsprechender Gehleistung (unter Einschluß der Übernahme von Aufgaben bei deren Durchführung).
Didaktisch-methodische Ausbildung
Die didaktisch-methodische Ausbildung ist in allen Klassen anknüpfend an Gelegenheiten, die sich in der praktischen Ausbildung ergeben, in verstärktem Ausmaß in der 3. bis 5. Klasse zu berücksichtigen. Im folgenden sind auch die für die berufsspezifische Ausbildung wichtigen Zielsetzungen der allgemeinen und speziellen Methodik der Leibesübungen, der Bewegungslehre, Sportpsychologie, Sportsoziologie und Sportbiologie exemplarisch enthalten. Einzelne Bereiche der didaktisch-methodischen Ausbildung sind ab der 4. Klasse nach Möglichkeit im Rahmen der Hort- und Heimpraxis zu erarbeiten.
Begriffserklärungen:
- Einführung in Fachsprache und Fachliteratur; Gerätekunde.
- Kenntnis der Funktion und der Inhalte einer Systematik der Leibesübungen.
- Kenntnis der Bildungs- und Lehraufgaben des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen.
- Wissen um Verknüpfung von Sport, Politik und Wirtschaft, zB anhand von internationalen Sportereignissen oder einzelnen Sportarten.
Der Übungsbedarf und die Belastungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen in den verschiedenen Entwicklungsstufen:
- Wissen um den Übungsbedarf und die Belastungsfähigkeit der Kinder und Jugendlichen jeden Alters und Geschlechts.
- Sammlung von altersspezifischen Übungs- und Spielgut.
Die Bedeutung des Sports für behinderte Kinder und Jugendliche:
- Wissen um den Übungsbedarf und die Belastungsfähigkeit von Behinderten, zB bei einfachen Spielen, Schwimmen, rhythmische Bewegungsschulung usw.
Grundelemente des motorischen Lehr- und Lernprozesses:
- Kenntnis der Lehr- und Lernstufen mit Erarbeitung von praktischen Beispielen aus verschiedenen Sportarten.
Methodische Reihen und ihre Anwendungsmöglichkeiten:
- Kenntnis der Struktur von methodischen Reihen.
- Sammlung und Anwendung von methodischen Übungs- und Spielreihen.
Mittel der Planung und Organisation von Übungseinheiten mit besonderer Berücksichtigung eines zweckmäßigen Ordnungsrahmens:
- Vorbereitung von Übungseinheiten und deren aufbauende Planung auf längere Sicht.
- Kenntnis der verschiedenen Organisationsformen.
Intensivierungsmöglichkeiten von Übungen:
- Kenntnis von verschiedenen Intensivierungsmaßnahmen, wie Zusatzaufgabe, Stationsbetrieb, Gerätebahn, Circuit-Training ua.
- Kenntnis von Trainingsmethoden zur Verbesserung der motorischen Grundlagen.
Gesundheitserziehung:
- Körperliche Leistungsfähigkeit und Gesundheit.
- Haltungsschwächen - Haltungsschäden - Ausgleichsfunktion der Leibesübungen.
- Umweltbedingungen und Hygiene.
- Ernährung und Gesundheit.
- Alkohol-, Nikotin-, Drogenmißbrauch.
- Leibesübungen und geistige Gesundheit.
Sicherheitsmaßnahmen:
- Wissen um die Unfall- und Verletzungsgefahr.
- Kenntnis der wichtigsten Sicherheitsmaßnahmen. Beherrschung von Sicherungs- und Hilfegriffen, Geräteüberprüfung, Verwendung von Matten, Ordnungsrahmen ua.
- Kenntnis der Baderegeln, Pistenregeln, Sicherheitsbestimmungen bei Wandertagen und Skikursen, Schulsportwochen usw.
- Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen unter erschwerten Rahmenbedingungen.
- Verhaltensweisen bei Unfällen.
Bedeutung von Wettkampf und Wettspielen:
- Kenntnis der wichtigsten Spiel- und Wettkampfregeln, Schiedsrichter-, Kampfrichter- und Spielleitertätigkeit.
- Kenntnis der wichtigsten Organisationsformen: zB Planung und Durchführung eines Sportfestes, Anwendung der verschiedenen Austragungsarten von Wettspielen usw.
Organisationsformen des österreichischen Sports:
- Kenntnis der Struktur und Funktionsweisen des Sports:
Verbandstruktur, Vereinssport, Schulsport, Fitness-Sport usw.
Sportbiologische Grundkenntnisse:
- Kenntnisse über die Auswirkungen des sportlichen Trainings auf das Herz-Kreislauf-System.
- Erleben und Erkennen der Leistungsfähigkeit des eigenen Herz-Kreislauf-Systems bei verschiedenen Belastungsformen.
- Kenntnisse über die Arbeitsweise und Trainierbarkeit der Muskulatur.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der Festlegung der Anforderungen sind besonders das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau zu berücksichtigen (Einholen von Informationen, Erhebung des Leistungsstandes). Die Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen geweckt bzw. gesteigert werden.
Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes Übungsangebot dar, welches wegen der sehr unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie Übungsstätten, klimatische Bedingungen und Landschaft weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan). Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher, den Unterricht an die jeweilige pädagogische Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung soll jedenfalls gesichert sein.
Für eine längerfristige aufbauende Unterrichtsplanung sind klassenbezogene „Jahrespläne“ (Jahres- und Halbjahreszyklen) auszuarbeiten. Sachgerechte methodische Reihen, Übungsstationen, Gerätebahnen ua. arbeitsintensive Betriebsformen sind für die Steigerung und Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen. Dazu gehört auch die Abwicklung des Unterrichtes in Kurs- oder Blockform. Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn nötig, durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht werden (Kurse innerhalb des Pflichtgegenstandes bzw. auch innerhalb der unverbindlichen Übungen).
Als Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe zwischen Schulen) sowie das Erwerben von Leistungsabzeichen (ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA, ÖLTA, Helferschein, ...) zu fördern.
Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle eignen sich sachgerechte und jugendadäquate, einfache und kombinierte sportmotorische Tests, die auch als ergänzende Beurteilungshilfen herangezogen werden können.
Tragender Leitgedanke für die praktische Unterrichtsgestaltung sollten bewegungsreiche und freuderfüllte Leibesübungen sein, für die das Moment der Weitergabe im zukünftigen Beruf Priorität hat.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erlangen von ergänzenden Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Bewältigung verschiedener Aufgaben, die für eine verantwortungsbewußte Erziehertätigkeit erforderlich sind.
In der 1. Klasse sollen die Schüler schwerpunktmäßig die Fähigkeit erwerben, einfache Mahlzeiten nach gesundheitlichen und wirtschaftlichen Grundsätzen herzustellen. Sie sollen imstande sein, Speisen und Getränke, die für die Zubereitung mit Kindern geeignet sind, auszuwählen. Weiters sollen sie grundlegende Erfahrungen mit hauswirtschaftlichen Arbeiten, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse im künftigen Beruf, erlangen.
Lehrstoff:
Klasse (3 Wochenstunden):
Sofortmaßnahmen des Erziehers zur Ersten Hilfe (insbesondere Behandlung von Wunden, Stillen von Blutungen, Anlegen von Verbänden). Richtige Maßnahmen bei plötzlichen Erkrankungen und bei Unfällen verschiedenster Art. Ausarbeitung von Speiseplänen, Vorbereitung und Herstellung einfacher Mahlzeiten. Anregungen für das Auswerten von Speisen, die aus Großküchen geliefert werden. - Aufbauen, Pflege von Tischkultur - hauswirtschaftliche Arbeiten. Pflege der gebräuchlichsten Zimmer- und Gartenpflanzen; Grundbegriffe des Blumenarrangierens.
Sachgemäße Bedienung von Bild- und Tongeräten und deren Pflege. Möglichkeiten des Einsatzes solcher Geräte. Übungen im Umgang mit Vervielfältigungsapparaten.
Klasse (1 Wochenstunde):
Planung, Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Festen und Feiern. Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern. Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen.
Verkehrserziehung: Einführung in die Ziele und Aufgaben der Verkehrserziehung bei Kindern und Jugendlichen (zB Festigung von verkehrsgerechtem Verhalten und Aufbau einer kritischen verantwortungsbewußten Einstellung zum Straßenverkehr; Übungen zur Verbesserung der eigenen Leistung und der Erfassung, Analyse und Bewertung von Verkehrssituationen aus eigener und fremder Sicht; Festigung eigenverantwortlichen Handelns und partnerschaftlichen und defensiven Verhaltens); Sicherung der für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen notwendigen fachlichen Voraussetzungen (zB Kenntnis der sozialpsychologischen Grundlagen und der adäquaten Lehrpläne zur schulischen Verkehrserziehung; Möglichkeiten für eine ergänzende Verkehrserziehung in Horten und Heimen, aufbauend auf die schulische Verkehrserziehung; Bedeutung der Übungen in der Verkehrsrealität und Möglichkeiten der Umsetzung; Kenntnis der für die jeweilige Altersstufe wichtigen Verkehrsregeln und -zeichen sowie der Zusammenhänge zwischen Straßenbeschaffenheit, Verkehrs- und Witterungseinflüsse, Fahrzeugart und Verkehrsteilnehmer); Planung der Verkehrserziehung im Hort und Heim (zB Anwendung didaktischer Modelle in Ergänzung der jeweiligen schulischen Verkehrserziehung; Einsatz geeigneter Methoden; Entwicklung konkreter Beispiele kurz-, mittel- und langfristiger Planungen; Zusammenarbeit mit Eltern und Exekutive).
Klasse (1 Wochenstunde):
Gesamtkörperpflege bei Kindern und Jugendlichen; Hautpflege (Kosmetik); Intimpflege; Fuß- und Handpflege; optimale Verwertung von Vitaminen; Anwendungsbereiche der kosmetischen Chirurgie.
Aufbau, Ziele und Bedeutung der Volksbildung unter Darstellung ihrer spezifischen Formen und Einrichtungen. Anbahnung einer sinnvollen Zusammenarbeit mit den Institutionen der Volksbildung, auch unter Berücksichtigung der Elternbildung.
Methoden für kompensatorische und emanzipatorische Maßnahmen und praktische Übungen. Zusammenarbeit mit der Institution Bewährungshilfe.
Klasse (1 Wochenstunde):
Wirtschaftsführung und einfache Buchhaltung (insbesondere Budgetplanung, Bargeldverwaltung, Kontoführung, Rechnungsführung, Material- und Inventarverwaltung, Führung der Lebensmittelgebarung).
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht der verbindlichen Übungen ist von Fachkräften, allenfalls außerschulischen Experten der betreffenden Sachgebiete zu halten. Der Unterrichtsertrag ist durch entsprechende Maßnahmen zu sichern.
Die methodische Gestaltung des Unterrichtes in der 1. Klasse soll vorrangig die Selbsttätigkeit der Schüler gewährleisten, um den Aufbau von Fähigkeiten und Fertigkeiten im hauswirtschaftlichen Bereich zu sichern. Weiters soll durch das Prinzip der Selbsterfahrung das Verantwortungsbewußtsein der Schüler gefördert werden. Dadurch soll der Transfer für die praktische Arbeit im Hort und im Heim sichergestellt werden - die Blockung der Unterrichtsstunden ist aus didaktischen Gründen wünschenswert.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
C. FREIGEGENSTÄNDE
STENOTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Fähigkeit, ein Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 Silben in der Minute nach dem System der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde), Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 171/1969, aufzunehmen, sicher zu lesen und wortgetreu in Langschrift wiederzugeben. Erziehen zur Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen Wortes und zur Genauigkeit.
Beherrschen der Schreibmaschine im Zehn-Finger-Blindschreiben sowie aller Einrichtungen der Schreibmaschine zur rationellen Anfertigung sauberer Schriftstücke mit und ohne Aufstellungen; Gewandtheit im möglichst fehlerfreien und sauberen Abschreiben und im Schreiben nach Diktat - allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute. Erziehung zur pfleglichen Behandlung der Schreibmaschine.
Lehrstoff:
oder 2. oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):
Kurzschrift:
Die Verkehrskurzschrift, bei entsprechenden Vorkenntnissen allenfalls Einführung in die Eilschrift.
Maschinschreiben:
Richtige Körper- und Handhaltung.
Erarbeiten des Griffeldes im Zehn-Finger-Blindschreiben (Grundstellung asdf - jklö); möglichst fehlerfreies und sauberes Abschreiben und Schreiben nach Diktat - allenfalls bis zu einer Geschwindigkeit von 80 bis 120 Anschlägen in der Minute. Richtige Anwendung der Hervorhebungsarten (Unterstreichen, Sperrschrift, Mittestellen, Großschreiben) sowie der Zahlen und Zeichen. Erarbeiten praktischer Beispiele (Briefe, Tabellen ua.); Anfertigen mehrerer Durchschläge; Kenntnis einiger Vervielfältigungsverfahren.
Bedienung aller Einrichtungen der Schreibmaschine, die zur Anfertigung obiger Arbeiten nötig sind. Richtige Pflege der Schreibmaschine.
Didaktische Grundsätze:
Auf graphische und systemrichtige Korrektheit im Schreiben und auf sicheres Lesen nicht nur der eigenen, sondern auch fremder Niederschriften ist zu achten. Das Beherrschen der Kürzel ist besonders einzuüben. Durch entsprechende Fühlungnahme mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände ist die vielfältige Anwendung der Kurzschrift zu sichern.
Das Ausmaß der Kürzungslehre sowie die Schreibfertigkeit sind dem Aufnahmevermögen der Schüler der Klasse anzupassen. Die Systemrichtigkeit und die Genauigkeit der Übertragung haben den Vorzug gegenüber der Schreibgeschwindigkeit.
Die Ansage- und Abschreibübungen sind der Umwelt des Schülers und den Stoffgebieten anderer Unterrichtsgegenstände zu entnehmen, sodaß die kurzschriftliche Praxis der Schüler möglichst umfassend wird.
Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke zu lenken. Darüber hinaus soll der Schüler mit allen in der zukünftigen Berufspraxis vorkommenden Aufgaben vertraut gemacht werden.
Die maschinschriftlichen Reinschriften sind auf losen Blättern durchzuführen und in Mappen zu ordnen.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
INSTRUMENTENBAU
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziel des Unterrichtes ist der Bau einfacher Musikinstrumente, die Fertigkeit, auf diesen Instrumenten zu spielen sowie die Fähigkeit, die selbstgebauten Instrumente in der beruflichen Arbeit sinnvoll einzusetzen. Die Schüler sollen weiters die Fähigkeit erwerben, einfache Musikinstrumente mit Kindern - der jeweiligen Entwicklungsstufe entsprechend - herzustellen und in elementarer Weise anzuwenden.
Lehrstoff:
oder 2. oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):
Bau von einfachen Musikinstrumenten (Schlaghölzern, Rassel-, Klapper- und Schelleninstrumenten, Trommeln verschiedener Art, allenfalls einfacher Flöten, eines Stabspieles uä.). Im Verlauf des Instrumentenbaues Schulung des Gehörs und des rhythmischen Empfindens sowie Experimentieren mit Geräuschen und Klängen. Richtige Handhabung der Instrumente; Pflege der Improvisation, Übungen in der musikalischen Gestaltung von Sprüchen, Liedern, allenfalls auch Erzählungen.
Didaktische Grundsätze:
Beim Bau der Instrumente ist auf handwerkliche und klangliche Qualität sowie auf materialgerechte Verarbeitung größter Wert zu legen. Es soll eine Beziehung zu den Instrumenten, zur Musik und zum selbsttätigen Musizieren im Sinne einer Persönlichkeitsbildung durch eigene Aktivität angebahnt werden. Ein dem jeweiligen Können entsprechendes gemeinsames Musizieren ist zu fördern, wobei die selbstgebauten Instrumente bei der Fest- und Feiergestaltung miteinbezogen werden sollten.
Zum Unterricht in Instrumentalmusik, Musikerziehung, Rhythmisch-musikalischer Erziehung, Spielmusik, Hort- und Heimpraxis sowie Werkerziehung ist enge Wechselbeziehung herzustellen.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
(siehe Pflichtgegenstand)
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden als Doppelstunde):
Klasse (1 Wochenstunde):
Intensives Üben der eigenen Bewegungsabläufe, angeregt durch Musik, Graphik, Gegenstand, Raum. Üben der psychosomatischen Entspannung und des Aufbaues einfacher Bewegungen. Vertieftes Erleben musikalischer Strukturen durch intensives Hören, bewegungsmäßiges Gestalten, kreatives Weiterentwickeln.
Methodische Übungen (mündlich, schriftlich und praktisch), Rhythmik als Entwicklungshilfe: Vorbereitung der Schulreife, Begriffsbildung, Gruppenintegrierung. Rhythmik in Pubertät und Adoleszenz.
Rhythmisch-musikalische Erziehung als Hilfe zum angemessenen Umgang mit Aggression und Spannung, von Kommunikations- und Konzentrationsschwäche; Bedeutung der Rhythmisch-musikalischen Erzieher in der Sprachheilpädagogik und Behindertenarbeit.
Aufbau von Übungseinheiten und Übungsabfolgen. Praktische Arbeit in kleinen Übungseinheiten mit Kindern und Jugendlichen verschiedener Altersstufen; Nachbesprechung und Analyse. Ausarbeiten von Themenkreisen. Möglichkeiten der Rhythmisch-musikalischen Erziehung im Tages- und Jahresablauf, in Horten und Heimen; insbesondere bei der Gestaltung von Festen, Feiern, Meditationen ua.
Didaktische Grundsätze:
(siehe Pflichtgegenstand)
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
KLAVIER
Bildungs- und Lehraufgabe:
(siehe Pflichtgegenstand Instrumentalmusik)
Kursjahr (1 Wochenstunde):
Elementartechnische Übungen.
Intervall- und Motivübungen: Hören-Benennen-Spielen (Singen).
Einfache Spielstücke und Liedsätze.
Allenfalls einfache Improvisationsversuche.
Kursjahr (1 Wochenstunde):
Fortführen der elementartechnischen Übungen.
Fortführen der Intervall- und Motivübungen.
Einfache Vortrags- und Übungsstücke.
Gelegentlich: vierhändiges Spiel.
Allenfalls Improvisations- und Gestaltungsübungen.
Kursjahr (1 Wochenstunde):
Technische Übungen und leichte Etüden.
Leichte Sonatinensätze und einfache polyphone Spielstücke. Fortführen der Improvisations- und Gestaltungsübungen. Vierhändige Spielstücke.
Kursjahr (1 Wochenstunde):
Technische Übungen und Etüden.
Sonatinen und Vortragsstücke verschiedener Epochen, leichtere
polyphone Spielstücke.
Vierhändige Spielstücke.
Fortführen der Improvisations- und Gestaltungsübungen. Musiziergut zur Fest- und Feiergestaltung sowie für den Alltag.
Kursjahr (1 Wochenstunde):
Technische Übungen und Etüden mit gesteigerten Anforderungen.
Erweitern der in den Vorjahren erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten.
Anspruchsvollere Spielliteratur nach Begabung des Schülers. Improvisations- und Gestaltungsübungen.
Anleitung zu selbständigem Erarbeiten von Spielliteratur.
Einsatzmöglichkeiten des Klaviers im Zusammenspiel mit anderen Instrumenten in Hort und Heim sowie in der außerschulischen Jugendarbeit.
Didaktische Grundsätze:
(siehe Pflichtgegenstand Instrumentalmusik)
Im Freigegenstand Klavier ist der Schüler aufgrund des Gutachtens eines Fachlehrers seinem Können entsprechend in ein bestimmtes Kursjahr einzureihen. Während der Studienzeit ist eine Versetzung in ein anderes Kursjahr möglich.
Durch die Einführung des Freigegenstandes Instrumentalmusik (Klavier) soll nicht der außerschulische Instrumentalmusik-Unterricht ersetzt, sondern auf die speziellen Anforderungen des Einsatzes im Beruf hingearbeitet werden.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
CHORGESANG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Pflege der Freude am Chorsingen. Aufbau einer stimmlichen Kondition im Hinblick auf die berufliche Belastbarkeit der Stimme. Erwerben grundlegender Kenntnisse und Fähigkeiten in der Chorleitung.
Kenntnis einschlägiger Literatur, insbesondere zur musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern sowie zum fachgemäßen Einsatz im Beruf.
Lehrstoff:
bis 5. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Singen geeigneter Chorsätze mannigfacher Art aus verschiedenen Musikepochen, einschließlich einfacher zeitgenössischer Werke.
Volksliedgut des In- und Auslandes.
Lieder und Kanons für Feste und Feiern in vokalen und
vokal-instrumentalen Sätzen.
Chorische Stimmbildung.
Didaktische Grundsätze:
Durch ständige Stimmpflege und Gehörbildung soll die Voraussetzung für einen reinen und kultivierten Chorklang geschaffen werden. Gern gesungene Lieder und Chöre sollten auswendig beherrscht und durch Wiederholung gefestigt werden.
Der Chor ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen mit einzubeziehen, weshalb ein Zusammenwirken mit dem Lehrer für Spielmusik bzw. den Instrumentallehrern notwendig ist.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
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SPIELMUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Durch Freude am gemeinschaftlichen instrumentalen und vokal-instrumentalen Musizieren soll das Verständnis für Haus- und Kammermusik gefördert werden. Die Schüler sollen befähigt werden, an der musikalischen Gestaltung von Festen und Feiern mitzuwirken. Eine entsprechende Literaturkenntnis ist anzustreben. Weiters soll die Fähigkeit, Kinder und Jugendliche zum Singen und Musizieren zu motivieren und anzuleiten, entwickelt werden.
Lehrstoff:
bis 4. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Spiel von Originalwerken und guten Bearbeitungen aus verschiedenen Epochen in mannigfachen Besetzungen, auch mit Singstimmen.
Methodische Fragen über den Aufbau von Spielgruppen und Bands. Improvisationen, allenfalls auch mit elementaren Klangerzeugern und einfachen Instrumenten.
Angaben über einschlägige Literatur.
Didaktische Grundsätze:
Beim Musizieren ist vor allem auf einen möglichst klangreinen und gut ausgearbeiteten Vortrag der Werke zu achten; schon bei deren Auswahl ist zu bedenken, ob diese Forderungen erfüllt werden können. Bearbeitungen, die dem Satz und der Klangwirkung nach das Original entstellen, sollten nicht gewählt werden.
Der Pflege österreichischer Volksmusik ist gebührende Beachtung zu schenken.
Die instrumentale Spielgruppe ist bei der Gestaltung von Schulfeiern, Elternabenden und ähnlichen Veranstaltungen allenfalls auch an den Übungsstätten mit einzubeziehen.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
DARSTELLENDES SPIEL
Bildungs- und Lehraufgabe:
Sensibilisierung im Hinblick auf Selbsterfahrung, Partnererfahrung und Raumwahrnehmung. Erziehung zur kritischen Wahrnehmung von Kommunikationssignalen. Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Handhabung und Darbietung szenischen Materials.
Soziale Interaktionsfähigkeit auf der Basis darstellender Spiele. Kennenlernen und Entfaltung der eigenen Kreativität bei verbalen und nonverbalen Kommunikationsformen innerhalb der Gruppe. Durchschauen des szenischen Spieles in seiner gesellschaftlichen und erzieherischen Funktion.
Kreativer Einsatz der sprachlichen, mimischen und körperlichen Ausdrucksfähigkeit bei szenischen Aktivitäten aller Art. Planung und Durchführung dramaturgischer Problemlösungen in allen Bereichen des szenischen Spieles.
Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse im Hinblick auf die Auswahl der Spielformen und Stoffe.
Lehrstoff:
bis 4. Klasse (je 2 Wochenstunden):
Von einfachen zu schwierigen Aufgaben fortschreitend Übungen im Rezitieren und Darstellen (mit Worten und ohne sie) ausgewählter, der Altersstufe angemessener Werke; Spielformen wie Stegreifspiel, Scharade, Situationsspiel, Entscheidungsspiel, Planspiel (Debatte, Verhandlung), selbsterarbeitetes Spiel, Pantomime, Maskenspiel, Menschenschattenspiel, Figurenschattenspiel, Puppenspiel. Anleitung zur weitgehend selbständigen Ausführung aller damit verbundenen künstlerischen und technischen Arbeiten. Vertrautwerden mit dem Theaterbetrieb. Anlegen einer Spielkartei oder einer Spielsammlung.
Didaktische Grundsätze:
Die bei den darstellenden Spielen gebotenen Möglichkeiten zur Persönlichkeitsbildung, Gemeinschaftserziehung und Teamarbeit sind auszunützen. Die Umsetzung auf die spätere berufliche Arbeit in Horten, Heimen und ähnlichen Institutionen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit, insbesondere die Anwendung bei der Fest- und Feiergestaltung, ist speziell zu berücksichtigen.
Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen Pädagogik, Deutsch, Didaktik, Hort- und Heimpraxis, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Leibeserziehung, Musikerziehung, Instrumentenbau, Spielmusik, Bildnerische Erziehung und Werkerziehung.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
SPRECHERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erwerb der für den künftigen Beruf erforderlichen Sprechweisen und Sprechtechniken sowie der Fähigkeit, persönlich gestaltete und frei gehaltene Rede- und Gesprächsführung im Beruf einsetzen zu können.
Lehrstoff:
oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):
Einführung in die wesentlichen physiologischen Vorgänge beim Sprechen; Beachtung der richtigen Atemtechnik. Lautlehre; Artikulation und Stimme verschiedener Arten des Stimmeinsatzes. Beseitigung geringfügiger Sprechdefizite.
Übungen im lautreinen Sprechen. Anwenden in Sprechtexten mit besonderer Berücksichtigung eines klangvollen Sprechens, auch an Beispielen aus der Literatur sowie aus Kinder- und Jugendbüchern.
Verschiedene Formen didaktischen Sprechens: erzählendes Sprechen, Sprachakzente, erzieherisches Sprechen, praxisbezogenes Sprechen.
Erproben von Möglichkeiten in der Vortragstechnik. Übung im Gesprächs- und Diskussionsverhalten.
Möglichkeiten zur Diagnose und Hilfen zum Abbau geringfügiger Sprachfehler bei Kindern in Horten und Heimen.
Didaktische Grundsätze:
Die erarbeiteten Grundlagen bilden die Voraussetzung für die verschiedensten Sprechsituationen, die im angewandten Sprechen (erzieherischen Sprechen) ihren Niederschlag finden, wobei das vorbildliche Sprechverhalten des Lehrers und die Zuhilfenahme audio-visueller Mittel die Voraussetzung zur Erreichung dieses Zieles bilden sollen. Werden Teilbereiche des Sprechaktes zeitweise isoliert geübt, so müssen sie immer wieder in den gesamten Sprechablauf einmünden.
Dieses Angebot sollte insbesondere denjenigen Schülern empfohlen werden, für die - über die im Pflichtgegenstand Deutsch der 1. Klasse angebotene Sprecherziehung hinaus - eine spezielle Förderung im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit zweckmäßig erscheint.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
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LITERATURPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung des Verständnisses für Dichtung, Förderung des Interesses an der Lektüre und an wertvollen Theater- und Filmaufführungen bzw. Hör- und Fernsehspielen.
Lehrstoff:
und 5. Klasse (je 1 Wochenstunde):
Interpretationsübungen und Diskussionen über Texte der Weltliteratur (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwart), auch über Hörspiele, Fernsehspiele, Filme und Theateraufführungen.
Eingehen auf besondere literarische Interessen der Schüler.
Didaktische Grundsätze:
Literaturpflege ist keine Erweiterung der dem Pflichtgegenstand Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) zugemessenen Unterrichtsstunden.
Hauptaufgabe dieser Übungen ist es, durch lebendige Auseinandersetzung den Schüler zu weiterer und selbständiger Beschäftigung mit literarischen Werken zu führen.
Anlage I
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BIOLOGISCHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
(siehe Biologie und Umweltkunde)
Lehrstoff:
oder 2. oder 3. Klasse (2 Wochenstunden):
Anleitung zu Naturbeobachtungen auch unter Verwendung von Behelfen, wie Lupe, Fernglas, Mikroskop, Photoapparat. Eingehendes Studium von Naturobjekten mit Hinweisen auf Methoden wissenschaftlicher Forschung.
Einrichtung und Betreuung einer permanenten Ausstellung verschiedener Naturobjekte sowie Anleitung für das Anlegen von Sammlungen.
Anlegen von Versuchspflanzungen; Durchführung einfacher gärtnerischer Tätigkeiten. Pflege von Zimmerpflanzen.
Exemplarisches Beobachten von Tieren (unter Einhaltung und Berücksichtigung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen); verhaltenspsychologische Studien. Durchführung einfacher Sezierübungen.
Didaktische Grundsätze:
In Ergänzung zu den didaktischen Grundsätzen der Biologie und Umweltkunde sollen die Schüler durch die eigene Betätigung Zusammenhänge des Naturgeschehens besser erfassen und eine auf Verständnis beruhende verantwortungsvolle Einstellung zur Natur gewinnen, um sie Kindern (und Jugendlichen) vermitteln zu können. Durch die eigene Betätigung sollen die Schüler wertvolle Impulse für die Berufsarbeit gewinnen.
Auf Genauigkeit bei der Durchführung der Beobachtungen und Versuche ist stets Wert zu legen. Das Führen von Protokollen ist zweckmäßig.
Anlage I
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FEST- UND FEIERGESTALTUNG, BRAUCHTUMSPFLEGE SOWIE VOLKSTANZEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Schüler sollen befähigt werden, das im Unterrichtsgegenstand Didaktik erworbene Wissen über die Gestaltung von Festen und Feiern anzuwenden und verschiedene Formen der Fest- und Feiergestaltung sowie der Brauchtumspflege, die im Lebensraum Hort und Heim sowie in ähnlichen Institutionen möglich und sinnvoll sind, im Eigenerleben zu erproben, um es in der Berufspraxis an junge Menschen weitergeben zu können.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Übungen zur Durchführung von Festen und Feiern im Jahreskreis und zu besonderen Anlässen, wie sie auch in Horten und Heimen sowie in ähnlichen Institutionen wichtig sind, etwa: Erntedank, Martinsumzug, Nikolaus, Advent, Weihnachten, Fasching, Sonnenwende, Abschlußfest, Elternabend, Geburtstagsfest, Staatsfeiertag, Nationalfeiertag, Welttag des Kindes ua.m.
Erprobung und Einübung verschiedener Gestaltungselemente bei Festen und Feiern: Spielleitung, Conference, Vortragen von Gedichten uä., musikalische Darbietungen, verschiedene Formen des darstellenden Spiels (Sketch, Stegreifspiel, Pantomime ua.m.).
Kritische Auseinandersetzung mit Sinn und Formen des Brauchtums. Pflege erziehlich wertvoller Bräuche und Traditionen bei verschiedenen Anlässen des Heimlebens. Vermittlung von einfachen Tanzschritten für Gruppentänze und von Grundschritten und -figuren des Volkstanzes.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sollen die Planungs- und Vorbereitungsarbeiten für die einzelnen Aktivitäten weitgehend selbst mitgestalten, um so aus der Erfahrung zu lernen. Sie sollen möglichst selbständig aktiv werden können und lernen, Verantwortung zu übernehmen. Im Rahmen der Auswertung der einzelnen Aktivitäten sind im Sinne des Transfer auf die Erziehertätigkeit methodische Hinweise zu geben.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
FOTOTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Sicherheit in der Bewältigung fototechnischer Aufgaben wie Aufnahmetechnik und Ausarbeitung zur Anwendung in einer zeitgemäßen und sinnvollen Freizeitgestaltung insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.
Lehrstoff:
oder 2. Klasse (2 Wochenstunden):
Kenntnisse über die Grundprinzipien der Fotografie und den Umgang mit Kamera samt Zubehör (zB Wechselobjektive, Vorsatzlinsen, Filter, Blitzgerät).
Vertrautheit mit verschiedenen Kameraarten und -systemen (zB Gehäuse, Filmformat, Verschluß, Objektiv, Belichtungsmessung). Zusammenspiel von Blende und Belichtungszeit; einige Filmarten; Bildgestaltung und Bildaufbau.
Praktische Übungen: Aufnahmetechnik, Blitzlichttechnik, Nahaufnahmen, Entwickeln und Vergrößern; Drehen eines Kurzfilmes (zB Super-8mm).
Möglichkeit der Auswertung des erworbenen Wissens und Könnens im Dienste der Heimpraxis (wie sinnvolle Freizeitgestaltung, Beitrag für Gruppen- und Heimchronik, Elternabend mit Film oder Diaschau ua.).
Didaktische Grundsätze:
Für den Unterricht in Fototechnik sind Experten des betreffenden Sachgebietes heranzuziehen.
Durch geeignete Aufgabenstellung im Hinblick auf das Umsetzen und Anwenden des Lehrstoffes in die künftige Erzieherpraxis ist der Ertrag in dieser unverbindlichen Übung zu sichern.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Einblick in einschlägige neue Technologien. Anbahnen des Verständnisses für die Denk- und Arbeitsweisen sowie die Anwendungsmöglichkeiten der Informatik.
Lehrstoff:
oder 2. Klasse (2 Wochenstunden):
Einführung in die Grundbegriffe der EDV (Eingabe, Verarbeitung, Ausgabe).
Computer (Aufbau und Arbeitsweisen; Anwendungsgebiete). Die wichtigsten Arten von Datenträgern; Aspekte des Datenschutzes.
Grundzüge einer problemorientierten Programmiersprache, um einfache Probleme mit dem Computer lösen zu können. Programmstrukturen. Datenstrukturen.
Arbeiten mit Anwendersoftware, insbesondere Textverarbeitung, Dateiverwaltung, Tabellenkalkulation.
Auswirkungen im wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Bereich.
Didaktische Grundsätze:
Durch praktisches Arbeiten am Computer soll der Schüler mit elektronischer Datenverarbeitung vertraut gemacht werden. Dazu sollen neben der Analyse und Lösung einfacher logischer Probleme auch Aufgabenstellungen aus praxisnahen Gebieten behandelt werden (zB Statistik, Buchhaltung).
Wenn möglich, sollte im Unterricht Kontakt mit fertiger Software angeboten werden. Der Schüler sollte auch Einblick gewinnen, wie Kinder mit Mikroelektronik umgehen lernen.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
MEDIENKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung von Grundkenntnissen über Kommunikationsphänomene.
Er kennen der erzieherischen Macht, die Massenmedien, wie Spielfilm, Hörfunk, Fernsehen, ebenso die Printmedien oder das Theater ausüben.
Die Schüler sollen zu kritischem Umgang mit Massenmedien befähigt werden; sie sollen lernen, grundsätzliche Erkenntnisse der Medienerziehung in Horten, Heimen sowie ähnlichen Institutionen anzuwenden.
Lehrstoff:
und 5. Klasse (je 2 Wochenstunden):
Vermittlung eines Einblicks in die Herstellung von Filmen, Fernsehsendungen, HF-Programmen, Tonträgern, Printmedien insbesondere Zeitungen und Zeitschriften.
Anleitung zu Eigenproduktionen von AV-Medien wie: Diaserien, Kurzfilmen, Ton- und Videoaufnahmen, Heimzeitungen ua. Kritische Einsicht in die Kommunikationsphänomene.
Selbsterleben der Wirkweisen von Medien und Deduktion von Folgerungen für die Medienerziehung (Gefahren und positive Möglichkeiten der Medien. Sinnvoller Gebrauch der Medien für die Freizeitgestaltung und kritisch selektive Teilnahme zur persönlichen Bereicherung).
Kritische Beobachtung und Analyse von Medienprodukten, Einübung in den Umgang mit und die Auswertung von Medien. Auswahl von Film- und Fernsehprogrammen und deren erzieherische Auswertung im Hort- und Heimleben. Formen und Methoden der Medienerziehung in der außerschulischen Jugendarbeit.
Übung im Einsatz der Geräte und in der Gerätebedienung.
Didaktische Grundsätze:
Die Schüler sollen durch den aktiven Umgang mit Medien, durch Eigenerleben und gezielte Anregungen eine Fertigkeit beim Einsatz von Medien in Horten und Heimen sowie ähnlichen Institutionen erwerben können.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
LEIBESERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Unverbindlichen Übungen sollen einerseits die im Pflichtgegenstand behandelten Übungsbereiche vertiefen (Bildung von Neigungsgruppen, zB Basketball, Gerätturnen, Leichtathletik, Volkstanz, Schwimmen, Wandern), andererseits sie aber auch ergänzen. Sie dienen sowohl der Verbesserung und Erweiterung des Eigenkönnens wie auch einer vertieften Einsicht in leibeserziehliche Anliegen und Aufgaben.
Lehrstoff:
bis 5. Klasse (je 2 Wochenstunden):
Ausgewählte Übungsbereiche aus dem Lehrstoff des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung, die den örtlichen Gegebenheiten, den persönlichen Voraussetzungen und den Interessen der Schüler gerecht werden; auch Angebote, die der künftigen Berufsausübung dienen können.
Spezialisierung und Perfektionierung in bestimmten Übungsbereichen. Verschiedene freizeitorientierte Sportarten, die im Pflichtgegenstand nicht angeboten werden (zB Tennis, Tischtennis, Rudern, Judo).
Spezifische Übungsangebote für Kinder, die der motorischen Förderung bedürfen.
Jugendgemäße Trainingsformen.
Didaktische Grundsätze:
Die Unverbindlichen Übungen können als Klassen-, als Mehrklassen-, aber auch als Mehranstaltenkurse geführt werden. Eine Blockung der Stunden ist möglich.
Da die Lehrstoffangaben im Lehrplan die einzelnen Übungsbereiche nur andeuten bzw. manche Ergänzungsstoffe überhaupt nicht nennen, ist für jede Unverbindliche Übung eine eigene Lehrstoffverteilung auszuarbeiten. Bei der Erstellung des Unterrichtes wird die Verwendung des Kurssystems in einzelnen Bereichen besonders vorteilhaft sein.
Das Prinzip der aktiven Mitgestaltung durch die Schüler (Übernahme von Organisationsaufgaben, Vorbereitung von Wettkämpfen) ist zu beachten.
Diese didaktischen Grundsätze sind unter Wahrung der relevanten Punkte in den didaktischen Grundsätzen des Pflichtgegenstandes Leibeserziehung zu berücksichtigen.
Anlage I
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 1)
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttretensdatum (Art. III § 3 idF BGBl. Nr. 701/1993)
FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
Anlage II
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)
Anlage II
```
```
LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR ERZIEHER
KOLLEG FÜR ERZIEHER
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Religion .............. 2 2 2 2 8 (III)
Pädagogik (einschl. Pä-
dagogische Psycho-
logie, Pädagogische
Soziologie, Philo-
sophie) *) .......... 4(+2*) 4(+2*) 4 4 16(+4*) II
Heil- und Sonder-
pädagogik ........... 1 1 2 2 6 II
Didaktik (insbesondere
Didaktik der Hort-
und Heimerziehung) .. 5 5 6 6 22 II
Hort- und Heimpraxis *1) 6 6 6 6 24 III
Deutsch (einschließlich
Sprecherziehung,
Kinder- und Jugend-
literatur) .......... 3 3 3 3 12 I
Lebende Fremdsprache .. 1 1 1 1 4 (I)
Rechtskunde ........... - - 2 2 4 III
Mathematik ............ 1 1 1 1 4 (II)
Biologie und Umwelt-
kunde *) ............ (2*) (2*) 2*) (2*) (8*) III
Gesundheitslehre ...... 1 1 1 1 4 (III)
Musikerziehung ........ 2 2 2 2 8 (IV a)
Instrumentalmusik
Gitarre ............. 2 2 1 1 6 (V)
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ........... 1 1 1 1 4 IV
Bildnerische Erziehung 2 2 2 2 8 (IV a)
Werkerziehung ......... 5 5 2 2 14 (IV)
Leibeserziehung ....... 2 2 2 2 8 (IV a)
Verbindliche Übungen
Ergänzende berufskund-
liche Unterrichts-
veranstaltungen ..... 2 2 2 2 8 V
```
```
Gesamtwochenstundenzahl ...........40(+4) 40(+4) 40(+2) 40(+2) 160(+12*)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Freigegenstände Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Stenotypie *2) ........ (2) (2) (2) (2) 4 V
Instrumentenbau *2) ... (2) (2) (2) (2) 4 (V)
Flöte/Akkordeon *3) ... 1 1 1 1 4 V
Unverbindliche Übungen
Chorgesang *4) ........ 1 1 1 1 4 (V)
Spielmusik *4) ........ 1 1 1 1 4 V
Darstellendes Spiel ... 2 2 2 2 8 V
Fest- und Feierge-
staltung,
Brauchtumspflege
sowie Volkstanzen ... - - 2 2 4 V
Fototechnik ........... 2 2 - - 4 V
Medienkunde ........... - - 2 2 4 III
Leibeserziehung ....... 2 2 2 2 8 (IV a)
Selbsterfahrungsseminar 2 2 2 2 8 V
```
```
*) Falls der Unterrichtsgegenstand bzw. der Lehrstoff nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen war.
*1) Praxiswochen: Sechs Wochen, auf die einzelnen Semester laut
Lehrplan verteilt, dazu drei Wochen Ferialpraxis.
*2) Im 1. und 2. oder 3. und 4. Semester.
*3) Alternativ.
*4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden.
Anlage II
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Das Kolleg für Erzieher an Bildungsanstalten für Erzieher hat im Sinne der §§ 102 und 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen zu Erziehern auszubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen.
Durch die Ausrichtung aller Unterrichtsgegenstände auf das angestrebte Berufsziel und die Ausnützung aller sich bietenden Querverbindungen soll jene Bildungswirkung erzielt werden, die dem Bildungsauftrag des Kollegs für Erzieher entspricht.
Der pädagogisch-didaktische Schwerpunkt des Bildungsganges verlangt eine intensiv praxisbezogene Ausbildung in allen Unterrichtsgegenständen, die über die Vermittlung fachspezifischer Lehrinhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der intellektuellen und sozialen Flexibilität sowie des autonomen Denkens, der sprachlichen Wendigkeit, der Kreativität, der Emotionalität und Innovationsfähigkeit leistet und so die Schüler zur Ausübung des Erzieherberufes befähigt.
Anlage II
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN
DER BILDUNGSANSTALT FÜR ERZIEHER
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Anlage II
Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Didaktische Umsetzung des Bildungsertrages aus dem Religionsunterricht der höheren Schule im Hinblick auf die künftigen Erziehungsaufgaben insbesondere in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit. Einführung in das Wesen christlicher Erziehung unter Berücksichtigung der religiösen Situation des einzelnen Kindes und der Heimgemeinschaft. Grundlagen, die den Erzieher befähigen, im Lebensvollzug der Gruppe christliche Selbst- und Fremderziehung zu verwirklichen. Erziehungspraktisches Üben der Umsetzung gewonnener Einsichten.
Lehrstoff:
und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):
Grundfragen christlicher Erziehung (Erziehungsrecht und Erziehungspflicht; religiöse Formung der Familie und Gesellschaft.
Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes im Kindes- und Jugendalter.
Religionssoziologie: Bedeutung religiöser Wirklichkeit in gesellschaftlichen Prozessen; übende Einsicht in die Bedeutung gruppendynamischer Vorgänge für die christliche Erziehung; Vorbereitung auf die Begegnung mit Sekten.
Einführung in den religionspädagogischen Aspekt der Freizeitpädagogik; Bedeutung und Methode evangelischer Jugendarbeit.
Erziehungspraktische Übungen zur didaktischen Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.
und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):
Einführung in die Methoden der Schriftauslegung als Voraussetzung für die didaktische und methodische Entscheidung bei der Umsetzung biblischer Texte für Kinder und Jugendliche.
Anleitung zum Erzählen biblischer Geschichten und zum verständnisvollen Lesen biblischer Texte in der Gemeinschaft.
Einfügen christlicher Kinder- und Jugendlieder in den Tageslauf; Wecken der Freude am Kirchenlied.
Formen der Hausandacht in Familie und Heimgemeinschaft; das Gebet im Leben des Kindes und Hinführung zur Teilhabe am Gebet und Gottesdienst der christlichen Gemeinde.
Das schwierige Kind als Aufgabe und Hilfe für Erzieher und Gruppe.
Diakonische und missionarische Gegebenheiten und Aufgaben der Kirche.
Einführung in die Technik der selbständigen Weiterbildung.
Erziehungspraktische Übungen zur didaktischen Umsetzung der erarbeiteten Bildungsinhalte.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist darauf zu achten, daß neben der Darstellung des Lehrgutes zugleich das Ziel im Auge behalten wird, den künftigen Erzieher zu befähigen, die erlernten Inhalte in entsprechender Form zu Inhalten religiöser Erziehung der ihm anvertrauten Kinder zu machen. Daher wird der gemeinsamen Erarbeitung des Lehrstoffes im Gespräch (Seminar) neben dem Vortrag breiter Raum zu geben sein.
Anlage II
Altkatholischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Allgemeines Bildungsziel ist die didaktische Umsetzung des Bildungsertrages aus dem Unterricht der höheren Schule, die es dem Studierenden erlaubt, seine künftigen Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen. Erziehungspraktisches Üben gewonnener Einsichten.
Lehrstoff:
und 2. Semester (je 2 Wochenstunden):
- Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Entwicklung im Kindes- und Jugendalter.
- Grundfragen christlicher Erziehung in der Familie, Erziehungsrecht, Erziehungspflicht.
- christliche Sexualethik.
- Was ist altkatholisch?
- Die Arbeit in der Ökumene.
- Christliche Jugendarbeit - Freizeitpädagogik.
- Vorbereitung auf die Begegnung mit Sekten.
und 4. Semester (je 2 Wochenstunden):
- Die Bedeutung gruppendynamischer Vorgänge für die christliche Erziehung.
- Erarbeitung didaktisch-methodischer Hinweise zur Umsetzung biblischer Texte für Kinder und Jugendliche, praktische Übungen dazu.
- Anleitung zum Erzählen biblischer Texte in der Gemeinschaft.
- Das Gebet im Leben des Kindes und der Familie.
- Die Bedeutung der Teilnahme am Gottesdienst, Freude am Kirchenlied und der Kirchenmusik.
Didaktische Grundsätze:
Es gelten die allgemeinen didaktischen Grundsätze, wobei im Hinblick auf das Bildungs- und Lehrziel der Selbsttätigkeit der Studierenden und der Lebensnähe besonderes Gewicht zukommt.
Anlage II
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (Art. III § 2)
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES
AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
PÄDAGOGIK
(einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie,
Philosophie)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Ziel des Unterrichtes ist es, die Schüler mit pädagogischen Aussagesystemen, Begriffen und Arbeitsweisen soweit vertraut zu machen, daß sie die für die Erziehung und Bildung von Heranwachsenden relevanten Problemkreise erkennen, beurteilen und handlungstheoretisch bewältigen können.
Die humanwissenschaftlichen Grundlagen der Erziehung und Bildung, besonders jene der Pädagogischen Psychologie und Pädagogischen Soziologie, sind den künftigen Erziehern so zu vermitteln, daß diese das individuelle Verhalten von Personen, die dynamischen Prozesse innerhalb von Gruppen verschiedenster Altersstufen und Zielsetzungen sowie die Abhängigkeit des pädagogischen Geschehens von anthropologischen Grundlagen, kommunikativen Regulationen wie sozio-kulturellen Strukturen verstehen.
Die Schüler sollen grundlegende Voraussetzungen für folgende Handlungs- und Denkebenen erwerben: Zielsetzungs-, Begründungs- und Entscheidungskompetenz in unterschiedlichen pädagogischen Situationen; Fähigkeit zur Reflexion über die Wirksamkeit von pädagogischen Maßnahmen, über den Einsatz von Erziehungs- und Bildungsmittel sowie über den Aufbau pädagogischer Planung; Möglichkeit der Realitätsabschätzung von pädagogischen Konzepten insbesondere von Projekten und Programmen im Bereich der Hort- und Heimerziehung mit besonderer Akzentuierung der Führung Jugendlicher.
Im Bereich der Philosophie sind die Schüler mit den wesentlichen Problemen des Denkens und Wertens und deren vielfältigen Lösungsversuchen unter besonderer Berücksichtigung ihrer Relevanz für pädagogische Fragestellungen und Zielsetzungen bekannt zu machen. Die Logik soll die Schüler soweit mit den allgemeinen Denkformen vertraut werden lassen, daß sie bewußter denken, die Richtigkeit von Behauptungen beurteilen und sachliche Argumentationsebenen selbständig finden können.
Durch Kenntnisse der Kulturanthropologie und der Geschichte der Pädagogik angeregt, sollen die Schüler in kritischer Auseinandersetzung mit Wertsystemen und Normen verschiedener Kulturen und Epochen zu einem selbständig strukturierten Welt- und Menschenbild, zu persönlichen Standpunkten innerhalb der pluralen Welt und zu Reflexion ihrer aktuellen beruflichen Situation gelangen.
Einblicke in humanwissenschaftliche Fachliteratur sollen die Schüler zu vertiefter Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen Ergebnissen und zu selbständigem Bildungserwerb befähigen.
Der gesamte Unterricht soll zur Achtung der Würde des Menschen und seiner Entwicklung, zu Toleranz und Wertschätzung jeglicher menschlicher Existenzform führen, damit dies in der Begegnung mit jungen Menschen und im steten Bemühen um die Verantwortbarkeit des eigenen pädagogischen Handelns seinen Niederschlag finden kann.
Lehrstoff:
und 2. Semester (je 4 Wochenstunden):
Erstes Kennenlernen und Abgrenzen des Unterrichtsgegenstandes Pädagogik. Die Stellung der Pädagogik in den Humanwissenschaften. Das Verhältnis von Theorie und Praxis in der Pädagogik.
Überblick über die Institutionen der Erziehung und Bildung in Österreich. Geschichte, Aufgaben und Möglichkeiten der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik. Historische und epochale Aspekte der institutionalen Erziehung und Fremdversorgung.
Erste Einsichten in die Komplexivität des Erziehungsgeschehens (konstituierende Momente, Vielfalt der im Erziehungsfeld wirkenden Kräfte) durch Analyse konkreter Situationen aus dem Erfahrungsbereich der Schüler wie Analyse erzieherischer Traditionen in Österreich, fallweise auch von Erziehungspraktiken und Erziehungsweisheiten anderer Völker und Epochen.
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