Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-04-01
Letzte Aktualisierung 1987-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1978, wird verordnet:

Abkürzung

DVV 1981

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

Dienstverhältnisses,

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

5.

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

außergerichtlichen Abgabe eines Sachverständigengutachtens,

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,

18.

Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis), mit Ausnahme der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen für Angehörige der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres und der Heeresverwaltung,

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

empfangener Leistungen und Stundung der Rückzahlung,

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten des Nebengebührenzulagengesetzes,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Monaten,

c)

Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu drei Monaten,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand “Aktuelle Fachgebiete”.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

5.

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen sowie bei Lehrern und Beamten des Schulaufsichtsdienstes,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,

18.

Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten des Nebengebührenzulagengesetzes,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Monaten,

c)

Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu drei Monaten,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

5.

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, soweit der Sonderurlaub drei Arbeitstage überschreitet,

18.

Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten des Nebengebührenzulagengesetzes,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu drei Monaten,

c)

Gewährung eines Karenzurlaubes bis zu drei Monaten,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

5.

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegeurlaub,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von zeitverpflichteten Soldaten,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

5.

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

5.

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

5.

Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

c)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung) auf die Hälfte und der Teilzeitbeschäftigung,

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit und

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare.

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes und des Karenzurlaubsgeldes und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete".

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 5.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 6. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und

c)

der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

32a. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",

f)

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

g)

Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

h)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,

34.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

1.

eines eigenen Kindes,

2.

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

3.

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1. 5. Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2,

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten und

d)

Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 9 bis PT 2 und der Dienstzulagengruppe 3 der Verwendungsgruppe PT 1.

5a. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und

c)

der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

32a. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",

f)

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

g)

Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

h)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,

34.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung

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