Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-04-01
Letzte Aktualisierung 1987-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

§ 1. (1) Soweit die obersten Dienstbehörden gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in erster Instanz zuständig sind, wird diese Zuständigkeit für Beamte, die nicht der obersten Dienstbehörde angehören, in folgenden Dienstrechtsangelegenheiten auf die im § 2 genannten nachgeordneten Dienstbehörden übertragen:

1.

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses und Kündigung des Dienstverhältnisses von Militärpersonen auf Zeit,

2.

Feststellung des Eintrittes der Definitivstellung,

3.

Einrechnung von Zeiten in die Zeit des provisorischen

4.

Feststellung des Übertrittes in den Ruhestand bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.

5.

Feststellung der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei

a)

Beamten der Dienstklasse VII und niedrigerer Dienstklassen,

b)

Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes und des Militärischen Dienstes mit Ausnahme der Funktionsgruppen 4 bis 9 in den Verwendungsgruppen A 1 und M BO 1, der Funktionsgruppen 9 bis 11 in der Verwendungsgruppe E 1 und der Funktionsgruppe 9 in der Verwendungsgruppe M BO 2 und

c)

Lehrern und Schulaufsichtsbeamten.

5a. Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit,

6.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Außerdienststellung,

7.

Feststellung des Wirksamwerdens der Austrittserklärung, der Entlassung und des Amtsverlustes,

8.

Versetzung innerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der nachgeordneten Dienstbehörde,

9.

Feststellung, ob die Befolgung eines bestimmten Dienstauftrages zu den Dienstpflichten zählt, sofern der Dienstauftrag nicht von der obersten Dienstbehörde oder auf deren Weisung erteilt worden ist,

10.

Entbindung von der Pflicht zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit,

10a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Teilzeitbeschäftigung und der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (bei Lehrern der Lehrverpflichtung),

11.

Feststellung der Unzulässigkeit der Verlegung des Wohnsitzes,

12.

Feststellung der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung,

13.

Erteilung und Verweigerung der Genehmigung zur

14.

Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes,

15.

Feststellung des Amtstitels und der Verwendungsbezeichnung,

16.

Feststellung des Ausmaßes und des Verfalls des Erholungsurlaubes sowie Bewilligung des Verbrauches des für das nächste Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes,

17.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 33 lit. b oder § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

18.

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens zwei Wochen gegen nachträgliche Meldung an die oberste Dienstbehörde, wenn nicht Z 18a, 30 oder 33 lit. c oder h anzuwenden ist,

18a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben, auf die ein Rechtsanspruch besteht oder, die kraft Gesetzes eintreten, wenn nicht Z 30 anzuwenden ist,

19.

Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung, wenn nicht § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

19a. Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten

a)

der Gewährung der erforderlichen freien Zeit,

b)

der Dienstfreistellung für Gemeindemandatare und

c)

der Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare,

20.

Gewährung von Dienstbefreiung für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim,

21.

Feststellung des Arbeitserfolges,

22.

Feststellungen und Verfügungen in Disziplinarangelegenheiten,

23.

Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung (ausgenommen auf Grund der Überleitung in eine andere Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Exekutivdienstes oder Militärischen Dienstes), der Vorrückung, ihrer Hemmung, Aufschiebung und Einstellung,

23a. Anrechnung von Zeiten auf die Ausbildungsphase,

24.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge (das sind alle in Geld ausgedrückten Leistungen aus dem Dienstverhältnis),

25.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen,

26.

Feststellung des Vorrückungsstichtages,

27.

Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zu Unrecht

28.

Feststellung des Pensionsbeitrages,

29.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Ruhegenußvordienstzeiten und der im Ruhestand verbrachten Zeiten,

30.

Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten des Mutterschutzes, des Karenzurlaubsgeldes, des Zuschusses zum Karenzurlaubsgeld und des Sonderkarenzurlaubsgeldes,

31.

Feststellungen in Angelegenheiten der Nebengebührenzulagen und ihrer Ermittlung,

32.

Feststellungen und Verfügungen in Reisegebührenangelegenheiten,

32a. Zustimmung und Verweigerung der Zustimmung zu Anträgen auf Zulassung zu einem Fortbildungs- oder Führungskräftelehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes,

33.

bei Lehrern:

a)

Genehmigung zur Erteilung des Privatunterrichtes an Schüler der eigenen Anstalt und zur Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier,

b)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht § 3 Abs. 1 Z 2 anzuwenden ist,

c)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben bis höchstens drei Monate, wenn nicht Z 18a oder 30 anzuwenden ist,

d)

Gewährung von Lehrpflichtermäßigungen aus gesundheitlichen Gründen,

e)

Erlassung von Bescheiden betreffend die Lehrverpflichtung im Unterrichtsgegenstand "Aktuelle Fachgebiete",

f)

Feststellung und Verfügung der Versetzung in den Ruhestand, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

g)

Entscheidung über Anträge auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit Freistellung, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht,

h)

Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Karenzurlauben, wenn wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht und sich der Antrag auf die Dauer eines Schuljahres oder mehrere aufeinanderfolgende Schuljahre bezieht,

34.

im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur: Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten von Karenzurlauben zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes,

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist.

Abkürzung

DVV 1981

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

die Österreichische Staatsdruckerei;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik:

a)

die Bundesgebäudeverwaltung I Wien,

b)

die Bundesgebäudeverwaltung II Wien,

c)

das Bundesstrombauamt,

d)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Hauptmünzamt,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:

das Österreichische Patentamt;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommandos,

d)

die Gendarmeriezentralschule in Mödling;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

das Korpskommando I,

b)

das Korpskommando II,

c)

das Militärkommando Wien,

d)

das Kommando der Fliegerdivision,

e)

das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,

f)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien.

Den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14 und 16 bis 22 genannten Angelegenheiten übertragen.

Abkürzung

DVV 1981

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

das Amt der Österreichische Staatsdruckerei;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

das Bundesstrombauamt,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Hauptmünzamt,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:

das Österreichische Patentamt;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommandos,

d)

die Gendarmeriezentralschule in Mödling;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

das Korpskommando I,

b)

das Korpskommando II,

c)

das Militärkommando Wien,

d)

das Kommando der Fliegerdivision,

e)

das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,

f)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien.

Den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14 und 16 bis 22 genannten Angelegenheiten übertragen.

Abkürzung

DVV 1981

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

das Amt der Österreichische Staatsdruckerei;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

das Bundesstrombauamt,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Hauptmünzamt,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie:

das Österreichische Patentamt;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommandos,

d)

die Gendarmeriezentralschule in Mödling;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

das Korpskommando I,

b)

das Korpskommando II,

c)

das Militärkommando Wien,

d)

das Kommando der Fliegerdivision,

e)

das Kommando der 1. Panzergrenadierdivision,

f)

das Heeres-Materialamt;

den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Zuweisung und Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen nicht übertragen;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für soziale Verwaltung:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst:

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

11.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien;

den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.

Abkürzung

DVV 1981

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei;

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Hauptmünzamt,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling;

den in den lit. a bis d angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen nicht übertragen;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

das Korpskommando I,

b)

das Korpskommando II,

c)

das Militärkommando Wien,

d)

das Kommando der Fliegerdivision,

e)

das Kommando der Panzergrenadierdivision,

f)

das Heeres-Materialamt;

den in den lit. a bis f angeführten Dienstbehörden wird abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 24 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Gewährung von Belohnungen, Vorschüssen und Geldaushilfen sowie abweichend vom § 1 Abs. 1 Z 25 die Zuständigkeit in den Angelegenheiten der Zuweisung und Entziehung von Dienst- und Naturalwohnungen, Grundstücken, Hausgärten, Garagen und Abstellplätzen nicht übertragen;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien;

den in den lit. a bis c angeführten Dienstbehörden wird nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9, 13, 14, 16 bis 22 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen.

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

das Korpskommando I,

b)

das Korpskommando II,

c)

das Militärkommando Wien,

d)

das Kommando der Fliegerdivision,

e)

das Kommando der Panzergrenadierdivision,

f)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Sport:

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, Universitätsdirektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien;

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung:

a)

das Korpskommando I,

b)

das Korpskommando II,

c)

das Militärkommando Wien,

d)

das Kommando der Fliegerdivision,

e)

das Kommando der Panzergrenadierdivision,

f)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst: die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

d)

die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

e)

die Österreichische Nationalbibliothek,

f)

das Bundesdenkmalamt,

g)

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

h)

die Geologische Bundesanstalt;

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a)

die Korpskommanden,

b)

das Militärkommando Wien,

c)

das Kommando der Fliegerdivision,

d)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst: die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

d)

die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

e)

die Österreichische Nationalbibliothek,

f)

das Bundesdenkmalamt,

g)

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

h)

die Geologische Bundesanstalt;

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a)

die Korpskommanden,

b)

das Militärkommando Wien,

c)

das Kommando der Fliegerdivision,

d)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst: die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

d)

die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

e)

die Österreichische Nationalbibliothek,

f)

das Bundesdenkmalamt,

g)

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

h)

die Geologische Bundesanstalt;

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

a)

die Landesinvalidenämter (dem Landesinvalidenamt für Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

b)

die Landesarbeitsämter;

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling,

e)

das Bundesasylamt;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a)

die Korpskommanden,

b)

das Militärkommando Wien,

c)

das Kommando der Fliegerdivision,

d)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst: die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien);

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr:

a)

die Post- und Telegraphendirektionen,

b)

das Bundesamt für Zivilluftfahrt;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung:

a)

die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

d)

die Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

e)

die Österreichische Nationalbibliothek,

f)

das Bundesdenkmalamt,

g)

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

h)

die Geologische Bundesanstalt;

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung,

i)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

b)

die Bundespolizeidirektionen,

c)

die Landesgendarmeriekommanden,

d)

die Gendarmeriezentralschule Mödling,

e)

das Bundesasylamt;

6.

im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:

a)

der Präsident des Obersten Gerichtshofes,

b)

die Generalprokuratur,

c)

die Präsidenten der Oberlandesgerichte,

d)

die Oberstaatsanwaltschaften;

7.

im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

a)

die Korpskommanden,

b)

das Militärkommando Wien,

c)

das Kommando der Fliegerdivision,

d)

das Heeres-Materialamt;

8.

im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten:

a)

die Landesschulräte (der Stadtschulrat für Wien) und

b)

die Österreichische Nationalbibliothek, der nur die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 9 bis 11, 13 bis 20 und 30 genannten Angelegenheiten übertragen wird;

9.

im Bereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr: die Post- und Telegraphendirektionen;

10.

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst:

a)

die Universitäten (der Rektor, der Universitätsdirektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

b)

die Kunsthochschulen (der Rektor oder der Bibliotheksdirektor für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

c)

die Akademie der bildenden Künste in Wien (der Rektor, der Bibliotheksdirektor oder der Direktor der Gemäldegalerie für die ihm nach den Organisationsvorschriften unterstehenden Beamten),

d)

das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal,

e)

das Bundesdenkmalamt,

f)

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

g)

die Geologische Bundesanstalt;

§ 2. Nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne des § 1 sind:

1.

im Bereich des Bundeskanzleramtes:

a)

das Amt der Österreichischen Staatsdruckerei,

b)

das Österreichische Statistische Zentralamt,

2.

im Bereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten:

a)

die Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland,

b)

die Wasserstraßendirektion,

c)

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

d)

das Österreichische Patentamt,

e)

die Bundesgebäudeverwaltung II Graz,

f)

die Bundesgebäudeverwaltung II Innsbruck,

g)

die Bundesgebäudeverwaltung II Klagenfurt,

h)

die Bundesgebäudeverwaltung II Linz - Salzburg;

3.

im Bereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Vorarlberg wird die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der im § 1 Abs. 1 Z 21 genannten Angelegenheiten nicht übertragen),

4.

im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen:

a)

die Finanzlandesdirektionen,

b)

die Finanzprokuratur,

c)

das Österreichische Postsparkassenamt,

d)

der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft hinsichtlich der Beamten, die auf die Dauer ihres Dienststandes der Österreichischen Salinen Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind,

e)

das Amt der Münze Österreich,

f)

das Bundesrechenamt,

g)

das Hauptpunzierungs- und Probieramt,

h)

die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols;

5.

im Bereich des Bundesministeriums für Inneres:

a)

die Sicherheitsdirektionen,

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