Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)
§ 34. (1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist und überdies der Bundesminister für Finanzen zugestimmt hat.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Bediensteter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(3) Ist der sich nach Durchführung der der auszahlenden Stelle obliegenden Abzüge ergebende Betrag nicht durch 10 g teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 g zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 g als volle 10 g auszuzahlen.
(4) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zu Verfügung stehen. (BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 5)
Vorschüsse und Geldaushilfen
§ 35. (1) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auf Ersuchen ein Vorschuß bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuß ist durch Abzug vom gebührenden Monatsbezug längstens binnen 18 Monaten hereinzubringen; bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der Bedienstete kann den Vorschuß auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Bediensteten, die eine für das Ausmaß der Abfertigung angerechnete oder anrechenbare Dienstzeit von mindestens sieben Jahren aufweisen, kann unter den in Abs. 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen ein längstens binnen vier Jahren zurückzuzahlender Vorschuß bis zur Höhe von drei Monatsbezügen gewährt werden.
(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auch ein höherer Vorschuß und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit oder auf Probe eingegangen wurde, nicht anzuwenden. Ausnahmen können nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bewilligt werden.
(6) Ist der Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm auch eine Geldaushilfe gewährt werden.
(BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 12)
Nebengebühren
§ 36. Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der Bundesforste-Dienstordnung sowie der besonderen Betriebsbedürfnisse der Österreichischen Bundesforste sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung eines teilbeschäftigten Bediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 6; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 7)
Naturalbezüge
§ 37. (1) Wird dem Bediensteten eine Dienst- oder Naturalwohnung zur Benützung überlassen, so hat er eine angemessene Vergütung zu leisten; diese ist unter Berücksichtigung der Ortsverhältnisse sowie der den Österreichischen Bundesforsten erwachsenden Gestehungskosten festzusetzen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung an einen Bediensteten wird kein Bestandverhältnis begründet. Die entgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten, die zur Dienst- oder Naturalwohnung gehören, bedarf der Genehmigung durch die Generaldirektion.
(3) Der Bedienstete ist verpflichtet, für die Dauer seiner Abwesenheit vom Dienst, soweit sie fünf Wochen übersteigt, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil seiner Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung seines Vertreters freizumachen, wenn keine andere Unterbringungsmöglichkeit für diesen besteht und wenn dem Bediensteten dies nach den besonderen Umständen billigerweise zugemutet werden kann.
(4) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so ist die Dienst- oder Naturalwohnung innerhalb der im Abs. 5 festgesetzten Räumungsfrist zu räumen und in vollständig geräumtem Zustand samt Zubehör dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben. Ein Anspruch auf Beistellung einer Ersatzwohnung durch die Österreichischen Bundesforste besteht nicht.
(5) Die Räumungsfrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort anzutreten hat.
(6) Sofern dienstliche Interessen nicht berührt werden und der Bedienstete - im Falle seines Todes die Hinterbliebenen, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt gelebt haben - nachweist, daß sie aus berücksichtigungswürdigen Gründen innerhalb der Frist des Abs. 5 die Dienst- oder Naturalwohnung nicht räumen konnten, kann die Generaldirektion die Räumungsfrist bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten verlängern. Der Verlängerungszeitraum darf jedoch zusammen mit der Kündigungsfrist zwölf Monate nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Räumungsfrist ist unzulässig, wenn der Bedienstete entlassen wurde oder ohne wichtigen Grund aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist.
(7) Der Bedienstete hat auf Verlangen der Generaldirektion die Naturalwohnung innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen, wenn sie auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese Voraussetzung zutrifft, entscheidet die Generaldirektion.
(8) Kranke und Wöchnerinnen können zur gänzlichen Räumung der Dienst- oder Naturalwohnung nicht verhalten werden, solange sie ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes nicht übersiedeln können. Diesen Umstand haben sie auf Verlangen durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(9) Während der Räumungsfrist sind der Bedienstete oder seine Hinterbliebenen verpflichtet, auf Verlangen der Generaldirektion einen angemessenen Teil der Dienst- oder Naturalwohnung zur Unterbringung des Dienstnachfolgers zu räumen, falls keine andere zumutbare Unterbringungsmöglichkeit für den Nachfolger besteht. Das gleiche gilt für die letzten sechs Wochen vor der angeordneten Änderung des Dienstsitzes oder der Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es von einem der beiden Vertragsteile gekündigt wurde oder durch Zeitablauf beendet wird.
§ 38. (1) § 37 Abs. 1, 2 und 4 ist auch sinngemäß anzuwenden, wenn dem Bediensteten im Zusammenhang mit einer bestimmten Dienstverwendung die Benützung landwirtschaftlicher Grundstücke (Dienstgründe) oder Hausgärten gewährt wird.
(2) Wird das Dienstverhältnis beendet oder ändert sich der Dienstsitz des Bediensteten, so sind die Dienstgründe und Hausgärten innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist dem Leiter der zuständigen Dienststelle oder dem von der Generaldirektion bestellten Dienstnachfolger zu übergeben.
(3) Die Übergabefrist beträgt einen Monat; sie beginnt mit dem Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Tag, an dem der Bedienstete den Dienst in seinem neuen Dienstort angetreten hat. Die Generaldirektion kann für alle Hausgärten oder einen Teil dieser Grundstücke die Übergabefrist so weit verlängern, als sie die Räumungsfrist nach § 37 Abs. 6 verlängert hat.
(4) Die Übergabefrist nach Abs. 3 erster Satz verlängert sich um zwei Monate, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die Einbringung der Ernte zu gewärtigen ist. In diesem Fall hat der zur Übergabe verpflichtete noch Anspruch auf die innerhalb des Verlängerungszeitraumes anfallende Ernte. Fällt die Ernte erst nach Ablauf des Verlängerungszeitraumes an, so sind dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten die von ihm auf die entgangene Ernte gemachten ortsüblichen Aufwendungen von den Österreichischen Bundesforsten oder dem bestellten Dienstnachfolger angemessen zu ersetzen, sofern auf die anfallende Ernte nicht ausdrücklich verzichtet wird.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind nur insoweit anzuwenden, als nicht zwischen dem zur Übergabe verpflichteten Bediensteten einerseits und seinem Dienstnachfolger oder der Generaldirektion andererseits anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
§ 39. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf den Bezug von Brennholz (Deputatholz) zu einem von der Generaldirektion festzusetzenden besonderen Tarif. Die Menge des zu beziehenden Deputatholzes ist nach der Dienstverwendung des Bediensteten unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten am Dienstort und des Umstandes, ob der Bedienstete einen Haushalt führt oder nicht, festzusetzen.
(2) Deputatholz darf nur zur Deckung des Eigenbedarfes des Bediensteten bezogen werden. Über den Eigenbedarf hinausgehende Ansprüche sind in Geld abzulösen.
(3) Der Bezug von Deputatholz (Abs. 1 und 2) gebührt nur für die Dauer der betreffenden Dienstverwendung und erlischt jedenfalls mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, und zwar auch dann, wenn dem Bediensteten gemäß § 40 Abs. 6 über diesen Zeitpunkt hinaus Bezüge gewährt werden.
(4) Die für Naturalbezüge zu leistenden Vergütungen können durch Abzug vom Monatsbezug des Bediensteten hereingebracht werden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 14)
Unterabschnitt B
Sonstige Rechte
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 40. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 7)
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung die für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten, auf den Abs. 9 nicht anzuwenden ist, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung, soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet. Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Unterabschnitt B
Sonstige Rechte
Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 40. (1) Ist der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Bedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf den Monatsbezug fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Drittel auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 vH beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt dem Bediensteten für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsbezuges.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Enden des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Bedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebührt ihm der Monatsbezug für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Weiblichen Bediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet, sofern bei Beginn einer Dienstverhinderung die für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist anrechenbare oder angerechnete Dienstzeit nicht mindestens sieben Jahre betragen hat, das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Der Dienstgeber hat den Bediensteten spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses gemäß Satz 1 zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern der Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Vorschriften des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine vom Bediensteten dem Dienstgeber bekanntgegebene Wohnadresse.
(10) Wird das Dienstverhältnis eines Bediensteten, auf den Abs. 9 nicht anzuwenden ist, gekündigt, so wird die Zeit der Dienstverhinderung, soweit sie ein Jahr, bei Unfällen im Dienst jedoch, die der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, zwei Jahre übersteigt, in die Kündigungsfrist eingerechnet. Bei Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist Abs. 9 letzter Satz anzuwenden.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches
§ 41. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur'') besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Dienstbefreiung aus Anlaß eines Kurgebrauches
§ 41. (1) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder ein Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kur“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2) Dem Bediensteten ist, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42. (1) Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 42. Der Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
36 Werktage
für Bedienstete nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und
für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe A 2 und
bb) ab der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 1.
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 56), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und der Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt wurde.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 43. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr
30 Werktage bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren,
36 Werktage
für Bedienstete nach einer Dienstzeit von 25 Jahren und
für Bedienstete der Verwendungsgruppe A
aa) ab der Gehaltsstufe 12 in der Verwendungsstufe A 2 und
bb) ab der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 1.
(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 15)
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.“
(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind sie auf ganze Tage aufzurunden.
(5) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Die für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstzeit gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn sie vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.
(6) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 5 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zur Dienstzeit zählt für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Bediensteten wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären. Dem Bediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und der Verwendungsgruppe A angehört, ist die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bis zu einem Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. Der für das Studium angerechnete Zeitraum vermindert sich insoweit, als dem Bediensteten die Zeit des Studiums für die Bemessung des Urlaubsausmaßes bereits berücksichtigt wurde.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973;
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3; BGBl. Nr. 137/1983, Art. III Z 2)
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 22/1970;
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Invalide
§ 44. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 43 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 43 Abs. 5) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;
Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;
Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;
Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.
(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
40 vH auf ........................................ 4 Werktage,
50 vH auf ........................................ 5 Werktage,
60 vH auf ........................................ 6 Werktage.
(3) Der blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.
Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 45. (1) Gilt für einen Bediensteten die Fünftagewoche, so ist das Ausmaß des gebührenden Erholungsurlaubes (§§ 43 und 44) in der Weise umzurechnen, daß an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.
(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.
(3) Ist das Urlaubsausmaß eines Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Umrechnung des Urlaubsausmaßes in Stunden
(BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
§ 46. (1) Versieht der Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst im Sinne des § 78 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes, so kann die Generaldirektion, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen der Bediensteten nicht zuwiderläuft, das in den §§ 44 und 45 ausgedrückte Urlaubsausmaß in Stunden ausdrücken. Die Stundenzahl vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete nicht vollbeschäftigt ist. (BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 8)
(2) Dem Bediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit seines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(3) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.
(4) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes nach Stunden zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 47. Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 47. (1) Über den Verbrauch des Erholungsurlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.
Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 48. Dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 49. (1) Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 46), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde (§ 47), nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 49. (1) Erkrankt ein Bediensteter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werk(Arbeits)tage fallende Tage der Erkrankung, an denen der Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 46), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Bedienstete während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
(2) Der Bedienstete hat der Dienststelle, mit der die Vereinbarung über den Erholungsurlaub getroffen wurde, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Bediensteten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Bedienstete während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgt und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt ein Bediensteter, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Bediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verfall des Erholungsurlaubes
§ 50. Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Hat der Bedienstete einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15d des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in Verbindung mit § 89 dieses Bundesgesetzes zu vergüten.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 47) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 57 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.
Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
§ 51. (1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Bediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 57 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten nicht zumutbar ist.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
aus seinem Verschulden entlassen wird oder
wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
aus seinem Verschulden entlassen wird oder
wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn der Bedienstete
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
aus seinem Verschulden entlassen wird oder
wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht ferner nicht, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ein Jahr gedauert hat und durch Kündigung durch den Bediensteten endet.
Entschädigung für den Erholungsurlaub
§ 52. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet (Urlaubsentschädigung).
(2) Die Urlaubsentschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Endet das Dienstverhältnis nach dem Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Erholungsurlaubes während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c MSchG oder § 8 EKUG durch
Entlassung ohne Verschulden des Bediensteten,
begründeten vorzeitigen Austritt des Bediensteten,
Kündigung durch den Dienstgeber oder
einvernehmliche Auflösung,
so ist der Berechnung der Urlaubsentschädigung jenes Beschäftigungsausmaß zugrunde zu legen, das in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, für den Bediensteten überwiegend maßgebend war.
(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird,
der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt,
der Bedienstete aus seinem Verschulden entlassen wird,
das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten seiner Dauer durch einverständliche Lösung oder Zeitablauf endet oder
das Dienstverhältnis im ersten Jahr seiner Dauer durch Kündigung seitens des Bediensteten endet.
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Bediensteten endet.
Abfindung für den Erholungsurlaub
§ 53. (1) Der Bedienstete hat Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht (Urlaubsabfindung).
(2) Die Urlaubsabfindung beträgt für jede Woche des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Erholungsurlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsbezuges, der dem Bediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wäre.
(3) Wird der Bedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund übernommen, so besteht kein Anspruch auf Urlaubsabfindung.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung
§ 54. Der Bedienstete verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub und auf Urlaubsabfindung, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, wenn er aus seinem Verschulden entlassen wird; der Anspruch auf Urlaubsabfindung bleibt in diesem Fall gewahrt.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Sonderurlaub
§ 55. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Bedienstete den Anspruch auf Bezüge.
(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen, und darf die dem Anlaß angemessene Dauer nicht übersteigen.
(4) Die Gewährung eines Sonderurlaubes, der ununterbrochen mehr als drei Monate dauern soll, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, ausgenommen er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 gewährt werden, sowie für eine Verfügung gemäß Abs. 3 ist die Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen erforderlich. (BGBl. Nr. 563/1979, Art. I Z 9; BGBl. Nr. 549/1984, Art. II Z 9)
(5) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam. (BGBl. Nr. 679/1978, Art. I Z 8)
(6) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam. (BGBl. Nr. 307/1981, Art. III Z 2)
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für
die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
eine Verfügung gemäß Abs. 3
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
eigenen Kindes oder
Wahl- oder Pflegekindes
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Für
die Gewährung eines Karenzurlaubes, der ununterbrochen mehr als sechs Monate dauern soll, und
eine Verfügung gemäß Abs. 3
(5) Im Fall des Abs. 4 Z 1 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub für die Betreuung eines noch nicht schulpflichtigen
eigenen Kindes oder
Wahl- oder Pflegekindes
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
Karenzurlaub
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Karenzurlaube gemäß Abs. 5 sind auf die Gesamtdauer nicht anzurechnen.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
eines eigenen Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
Karenzurlaube gemäß Abs. 5,
Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
eines eigenen Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
(6) Die Zeit des Karenzurlaubes wird, soweit nicht gemäß Abs. 3 Günstigeres verfügt wurde, mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(8) Ein Bediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 56. (1) Dem Bediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Bediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Generaldirektion mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
(4) Die Gewährung eines Karenzurlaubes, der länger als fünf Jahre dauern soll oder der gemeinsam mit früheren in einem Bundesdienstverhältnis zurückgelegten Karenzurlauben eine Gesamtdauer von fünf Jahren übersteigt, bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Auf die Gesamtdauer sind nicht anzurechnen:
Karenzurlaube gemäß Abs. 5,
Karenzurlaube, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
Karenzurlaube, die kraft Gesetzes eintreten.
(5) Abweichend vom Abs. 4 ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn der Karenzurlaub zur Betreuung
eines eigenen Kindes oder
eines Wahl- oder Pflegekindes oder
eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt,
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt werden soll.
(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 5 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(7) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
(8) Ein Bediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat gegen Entfall der Bezüge beurlaubt (Karenzurlaub). Die Zeit dieses Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 56a. (1) Dem Bediensteten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), solange er während dieses Zeitraumes seinen Wohnsitz im Inland hat, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflegebedarf,
während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf,
nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 30. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf.
(3) Der Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(4) Der Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ist die Zeit des Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Sie wird aber mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.
(6) Auf Antrag des Bediensteten kann der Karenzurlaub vorzeitig beendet werden, wenn
der Grund für die Karenzierung weggefallen ist,
das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer des Karenzurlaubes für den Bediensteten eine Härte bedeuten würde und
keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
Pflegeurlaub
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat, unbeschadet des § 55, Anspruch auf Pflegeurlaub. Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) § 45 Abs. 1 und 2 sowie § 46 sind für den Pflegeurlaub sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 3)
Pflegefreistellung
§ 57. (1) Der Bedienstete, der wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat - unbeschadet des § 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit nicht übersteigen. Das Ausmaß vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten § 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.
(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
Pflegefreistellung
§ 57. (1) Der Bedienstete hat - unbeschadet des § 55 - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person mit der der Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Bediensteten nicht übersteigen. Sie vermindert sich entsprechend, wenn der Bedienstete teilbeschäftigt ist. Ist auf den Bediensteten § 14 Abs. 1 anzuwenden, darf die Pflegefreistellung nach Abs. 1 im Kalenderjahr das Ausmaß von 40 Stunden nicht übersteigen.
(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 55 Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der im Abs. 3 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Bedienstete
den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und
wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.
(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.
(6) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß des Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Beschäftigungsausmaßes entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.
(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige Vereinbarung mit dem Dienstgeber angetreten werden.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
Bürgermeister oder
Bezirksvorsteher oder
Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von acht Stunden je Kalendermonat, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 16 Stunden je Kalendermonat
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(5) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß von zehn Stunden je Woche und nur in vollen Stunden gewährt werden. Der Zeitraum der Inanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig von der Generaldirektion festzulegen.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.
(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.
Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 57a. (1) Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
Bürgermeister oder
Bezirksvorsteher oder
Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Abs. 6 und 7 geleistet wird, oder der Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
(2) Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr
nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Z 2 ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
(3) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.
(4) Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bediensteten und nur in vollen Stunden gewährt werden.
(5) Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.
(5a) Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im halbjährigen Monatsdurchschnitt acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
(6) Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hat.
(7) Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Abs. 6 Z 2 ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt VII einen Pensionsbeitrag gemäß § 81 Abs. 2 zu leisten hätte.
(8) Eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 bewirkt eine dem Ausmaß der durch die Dienstfreistellung entfallenden Dienststunden entsprechende Kürzung der Bezüge gemäß § 20 Abs. 2. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen des Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres heranzuziehen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
(9) Abs. 8 ist auf die Zuschläge zu den Verwendungszulagen (§ 28) und auf Ansprüche nach den §§ 89 bis 91 nicht anzuwenden.
Dienstzweige, Anstellungserfordernisse und Diensttitel
§ 58. (1) Die Dienstzweige der Bediensteten, ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen A bis D und die nachzuweisenden Anstellungserfordernisse werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage A „Dienstzweige und Anstellungserfordernisse“ bestimmt.
(2) Auf Bedienstete der Verwendungsgruppe A sind hinsichtlich des Nachweises der Hochschulbildung und auf Bedienstete der Verwendungsgruppe B hinsichtlich des Nachweises der Erfüllung der gemeinsamen Anstellungserfordernisse die für Bundesbeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Diensttitel der Bediensteten werden durch die einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage B „Diensttitel“ bestimmt.
ABSCHNITT IV
ENTHEBUNG VOM DIENST
Durchführung der Dienstenthebung
§ 59. (1) Ein Bediensteter kann ohne vorangegangenes Verfahren vom Dienst enthoben werden, wenn
ein begründeter Verdacht besteht, daß ein Entlassungsgrund vorliegt,
das Dienstverhältnis von der Generaldirektion gekündigt wurde,
mit Rücksicht auf besondere Umstände oder Verhältnisse die sofortige, zeitweise oder dauernde Enthebung des Bediensteten vom Dienst im Interesse des Betriebes geboten erscheint.
(2) Die Dienstenthebung gemäß Abs. 1 kann gegenüber Bediensteten, die dem Leiter der Forstverwaltung unterstellt sind, von diesem, dessen Stellvertreter, vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter, gegenüber Bediensteten jedoch, die unmittelbar der Generaldirektion unterstehen, nur vom Generaldirektor oder von dessen Stellvertreter verfügt werden. Sie ist schriftlich unter Angabe von Gründen zu verfügen.
(3) Gegen eine nicht vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter verfügte Enthebung steht dem Bediensteten binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Generaldirektor offen, der die Enthebung binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde entweder aufhebt oder bestätigt. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Stellung des Bediensteten während der Dienstenthebung
§ 60. (1) Der vom Dienst enthobene Bedienstete hat allen dienstlichen Anordnungen zu entsprechen, sich aber im übrigen aller Diensthandlungen zu enthalten.
(2) Durch die Enthebung werden die aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Ansprüche des Bediensteten und insbesondere der Anspruch auf das Entgelt bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht berührt.
Aufhebung der Dienstenthebung
§ 61. Fallen die Umstände, durch die die Dienstenthebung des Bediensteten veranlaßt wurde, weg, so hat der zu ihrer Verhängung Befugte die Enthebung vom Dienst aufzuheben.
ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des § 40 Abs. 9, durch
Tod,
einverständliche Lösung,
Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 15)
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
Enden des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet
durch Tod oder
durch einverständliche Lösung oder
durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
durch Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
durch vorzeitige Auflösung oder
durch Zeitablauf nach § 40 Abs. 9 oder
durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
– wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
– wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Auflösung eines Probedienstverhältnisses
§ 63. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann vor dem Ablauf der Probezeit von jedem Vertragsteil unter Einhaltung einer einmonatigen Frist, die mit Ende eines Kalendermonates zu enden hat, aufgelöst werden.
Kündigung
§ 64. (1) Die Generaldirektion kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Bediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der die Generaldirektion nach Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn der Bedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Bedienstete sich für eine Verwendung in dem Dienstzweig, für den er aufgenommen wurde, als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
wenn der Bedienstete den im allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg trotz einer schriftlichen Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Fachprüfung nicht rechtzeitig und mit Erfolg ablegt;
wenn der Bedienstete handlungsunfähig wird;
wenn es sich erweist, daß das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Bediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine Kündigung notwendig macht;
wenn der Bedienstete vor der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter für die Alterspension nach § 253 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erreicht hat.
(3) Gegen Bedienstete, denen für die Ermittlung des Ausmaßes der Kündigungsfrist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren anzurechnen ist oder angerechnet wurde, kann von der Generaldirektion nur dann mit Kündigung vorgegangen werden,
wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2, 3, 5 oder 8 vorliegt;
wenn ein Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 7 vorliegt, es sei denn, daß das Dienstverhältnis des Bediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet hat;
wenn eine der im § 66 Abs. 2 angeführten Tatsachen oder Verfehlungen vorliegt, die bei entsprechender Wichtigkeit oder Schwere die Entlassung rechtfertigen würde;
wenn Umstände eintreten, die eine Belassung des Bediensteten auf seinem Dienstposten als mit dem Betriebsinteresse nicht vereinbar erscheinen lassen, sofern nicht eine anderweitige, seiner Vorbildung und seinen Bezügen entsprechende Verwendung des betreffenden Bediensteten ohne Beeinträchtigung des Betriebsinteresses in Betracht kommt.
(4) Vor Verfügung einer Kündigung durch die Generaldirektion gemäß Abs. 3 Z 1 - den Kündigungsgrund gemäß Abs. 2 Z 8 ausgenommen - und gemäß Abs. 3 Z 2 bis 4 ist der Bedienstete von der Kündigungsabsicht schriftlich in Kenntnis zu setzen, um ihm Gelegenheit zu etwaigen entsprechenden Vorstellungen oder zur allfälligen Rechtfertigung zu bieten. Die Kündigung kann in diesen Fällen erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der erwähnten Verständigung an den Bediensteten verfügt werden.
(5) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Bediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
Kündigungsfristen
§ 65. (1) Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 16)
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