Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)
(2) Der Bedienstete hat das Recht, in allen Fällen der Kündigung - mit Ausnahme des im § 64 Abs. 2 Z 8 angeführten Grundes - während der Kündigungsfrist ohne Schmälerung des Monatsbezuges die Freigabe von wöchentlich zwei, im ganzen jedoch höchstens 21 Werktagen zwecks Aufsuchens eines neuen Arbeitsplatzes zu begehren. Es steht dem Bediensteten frei, die freizugebenden Tage einzeln oder bis zum Ausmaß von sechs Werktagen innerhalb eines Monats in unmittelbarer Aufeinanderfolge zu wählen.
Kündigungsfristen
§ 65. Die Kündigungsfrist beträgt, sofern nicht § 63 anzuwenden ist, für beide Teile im ersten Jahr des Dienstverhältnisses drei Monate und steigt mit jedem folgenden Dienstjahr um eine Woche. Nach vollendetem zehnten Dienstjahr erhöht sich die Kündigungsfrist mit jedem folgenden Dienstjahr um einen Monat bis zum Höchstausmaß von zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 40 Abs. 11 sinngemäß anzuwenden.
Sonderurlaub während der Kündigungsfrist
§ 65a. (1) Während der Kündigungsfrist ist dem Bediensteten auf sein Ansuchen ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens acht Arbeitsstunden zu gewähren. Bei Kündigung durch den Bediensteten beträgt dieses Ausmaß mindestens vier Stunden.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht
bei Kündigung durch den Bediensteten wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
bei Kündigung durch den Dienstgeber, wenn der Bedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt worden ist (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 66. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen hätten;
wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht aufgibt;
wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen auszufolgen;
wenn der Bedienstete eine im § 49 Abs. 2 angeführte Bescheinigung sich arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter Angabe der Gründe verfügt.
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen. Das gleiche gilt für den Fall des Verlustes der Staatsbürgerschaft, wenn nicht vor dem Verlust die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 erteilt wurde.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 66. (1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Generaldirektion zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen hätten;
wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
wenn der Bedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
wenn der Bedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
wenn der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die dem Anstand widerstreitet oder die ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung seiner Dienstpflichten hindert, und er diese Beschäftigung trotz schriftlicher Aufforderung nicht aufgibt;
wenn sich der Bedienstete Kontrollmaßnahmen nicht unterwirft oder sich weigert, Rechnung zu legen oder ihm anvertraute Vermögenswerte, Belege, Schriftstücke oder sonstige Unterlagen auszufolgen;
wenn der Bedienstete eine im § 49 Abs. 2 angeführte Bescheinigung sich arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet.
(BGBl. Nr. 384/1977, Art. I Z 4)
(3) Die Entlassung wird von der Generaldirektion durch ein vom Generaldirektor oder dessen Stellvertreter gefertigtes Schreiben unter Angabe der Gründe verfügt.
(4) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Bediensteten ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Bediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.
(4a) Das gleiche gilt
bei Bediensteten in einer gemäß § 10a Inländern vorbehaltenen Verwendung für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft;
bei anderen Bediensteten
für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn weder die Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes gegeben ist noch die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist,
für den Fall des Verlustes der Staatsangehörigkeit eines vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist oder die Nachsicht nach § 3 Abs. 2 vor dem Verlust erteilt worden ist.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Bediensteten zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,
wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten. (BGBl. Nr. 657/1983, Art. II Z 9)
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 5)
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 Z 3 gebührt eine Abfertigung auch dann,
wenn eine weibliche Bedienstete innerhalb von sechs Monaten,
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),
wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird eine weibliche Bedienstete, die gemäß Abs. 3 Z 1 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung
einem Bediensteten, wenn
er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
aa) eines eigenen Kindes,
bb) eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
cc) eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
einem Bediensteten, wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a gekündigt oder der gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3 oder 4 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung durch den Bediensteten gekündigt wird.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 angeführten Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
wegen Inanspruchnahme
einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Bediensteten, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
kündigt oder
mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
(3d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
Abfertigung
§ 67. (1) Dem Bediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.
(2) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 6 Abs. 4) und durch Zeitablauf geendet hat;
wenn das Dienstverhältnis von der Generaldirektion nach § 64 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 oder nach § 64 Abs. 3 Z 3 gekündigt wurde;
wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung trifft (§ 66 Abs. 2);
wenn das Dienstverhältnis aus einem im § 66 Abs. 4 oder 4a angeführten
Grund endet;
wenn der Bedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 66 Abs. 5);
wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 62 Abs. 1 Z 3, 4 oder 7 endet;
wenn innerhalb der im § 83 Abs. 3 und 4 festgesetzten Fristen der Anspruch auf Leistungen nach Abschnitt VII geltend gemacht wird.
(3) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten, wenn er
verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
innerhalb von sechs Monaten nach der
Geburt eines eigenen Kindes oder
Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
spätestens drei Monate vor Ablauf eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG das Dienstverhältnis kündigt.
(3a) Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Bediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis
mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und
bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten gekündigt wird oder
wegen Inanspruchnahme
einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder
einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Bediensteten gekündigt wird.
(3c) Abweichend vom Abs. 2 gebührt einem Bediensteten, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
kündigt oder
mit einem im § 253c Abs. 2 ASVG genannten verminderten Arbeitszeitausmaß fortsetzt.
Der Anspruch auf Abfertigung gemäß Z 2 entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung der Arbeitszeit.
(3d) Hat der Bedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 3c erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
(3e) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 3c das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als
die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
die Anzahl der der Abfertigung zugrundegelegten Monatsbezüge anläßlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
zusammen das nach Abs. 4 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
(4) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges.
(4a) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Bediensteten zugrunde zu legen.
(4b) In den Fällen des Abs. 3 Z 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsbezuges vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß MSchG oder EKUG auszugehen.
(5) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
wenn das Dienstverhältnis
noch andauert oder
in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
wenn der Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
Die in Z 2 lit. b angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
(6) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt, wenn das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert hat, das Einfache des dem Bediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges, in allen anderen Fällen die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
(7) Wird ein Bediensteter, der gemäß Abs. 3
das Dienstverhältnis gekündigt oder
seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt
hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
Rechnungslegung
§ 68. Der aus dem Dienstverhältnis ausscheidende Bedienstete hat ohne Verzug die ihm allenfalls obliegende Rechnungslegung zu erstatten sowie die ihm anvertrauten Vermögenswerte und die in seinen Händen befindlichen Belege, Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ordnungsgemäß zu übergeben.
Dienstzeugnis
§ 69. (1) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem Bediensteten auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer des Dienstverhältnisses und die Art der Dienstleistung auszustellen.
(2) Verlangt der Bedienstete während der Dauer des Dienstverhältnisses ein Zeugnis, so ist ihm ein solches auf seine Kosten auszustellen.
(3) Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Bediensteten die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig.
ABSCHNITT VI
SONDERVERTRÄGE
§ 70. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.
ABSCHNITT VI
SONDERVERTRÄGE
§ 70. (1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von diesem Bundesgesetz abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(2) Der Bundeskanzler kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bei Bedarf verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgen festlegen. Für den Abschluß solcher Sonderverträge kann vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine generelle Genehmigung erteilt werden.
(3) Bei Bedarf kann in den Richtlinien nach Abs. 2 auch bestimmt werden, daß der Abschluß solcher Sonderverträge nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(4) Wird ein Betrieb in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen, so sind auf Verlangen der Bediensteten, die von diesem Betrieb für eine Verwendung in einem der in der Anlage angeführten Dienstzweige übernommen werden sollen, die im Zeitpunkt der Übernahme bestehenden Dienstverträge weiter anzuwenden.
ABSCHNITT VII
BESTIMMUNGEN ÜBER ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN ZU DEN PENSIONEN AUS DER GESETZLICHEN PENSIONSVERSICHERUNG
Anwendungsbereich
§ 71. (1) Dieser Abschnitt regelt die Ansprüche der Bediensteten, ihrer überlebenden Ehegatten und Waisen auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 1)
(2) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf
Bedienstete, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
Bedienstete, die auf bestimmte Zeit aufgenommen wurden;
Bedienstete, die bei ihrer Aufnahme in den Dienst der Österreichischen Bundesforste das 45. Lebensjahr überschritten haben, es sei denn, daß es sich um Bedienstete handelt, die am 1. Juli 1953 bereits in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten standen oder nach diesem Zeitpunkt nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, in den Personalstand der Österreichischen Bundesforste übernommen wurden;
Bedienstete, die im § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1949 oder im § 93 dieses Bundesgesetzes angeführt sind, wenn ihnen eine Pensionsanwartschaft vertraglich zusteht.
Anwartschaft
§ 72. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
Kündigung;
Entlassung;
vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Anwartschaft
§ 72. (1) Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
(2) Die Anwartschaft erlischt durch
Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979, BGBl. Nr. 333,
Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß § 67; der Verzicht ist unwiderruflich;
Kündigung;
Entlassung;
vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
(3) Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Abs. 2 Z 3 bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Abs. 2 Z 6 nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.
Leistungen
§ 73. (1) Nach Maßgabe der §§ 74 bis 80 gebühren folgende Leistungen:
Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten und die Waisen;
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag;
Sonderzahlungen;
Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 6)
Leistungen
§ 73. (1) Nach Maßgabe der §§ 74 bis 80 gebühren folgende Leistungen:
Zuschüsse zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung für den Bediensteten, den überlebenden Ehegatten, die Waisen und den früheren Ehegatten;
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag;
Sonderzahlungen;
Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten.
(2) Vorschüsse und Geldaushilfen können unter sinngemäßer Anwendung der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
Anspruch auf Zuschüsse
§ 74. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 3)
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
Anspruch auf Zuschüsse
§ 74. (1) Dem Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ab dem der Beendigung des Dienstverhältnisses nächstfolgenden Monatsersten, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, ab dem die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung rechtskräftig zuerkannt wird, ein Zuschuß.
(2) Dem überlebenden Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
(3) Der Waise eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn sie im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
(4) Dem früheren Ehegatten eines Bediensteten, dessen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt nicht erloschen ist, gebührt ein Zuschuß, wenn er im Sinne der für Bundesbeamte geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt ist.
Zu Abs. 1 und 2: Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs.2
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 4)
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