Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht. (BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 5)
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 7)
Zu Abs. 1 und 2: Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs.2
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Haushaltszulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Ausmaß der Zuschüsse
§ 75. (1) Der Zuschuß für den Bediensteten gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension als der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages und zuzüglich allfälliger Kinderzuschüsse hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsruhegenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsruhegenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(2) Der Zuschuß für den überlebenden Ehegatten und der Zuschuß für den früheren Ehegatten gebühren in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung abzüglich eines allfälligen Ruhensbetrages hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen Kinderzulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(3) Der Zuschuß für die Waise gebührt in der Höhe jenes Betrages, um den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hinter dem nach § 76 ermittelten Vergleichsversorgungsgenuß zuzüglich einer allfälligen für die Waise in Betracht kommenden Zulage, einer allfälligen nach § 77 ermittelten Nebengebührenzulage zum Vergleichsversorgungsgenuß und einer allfälligen Teuerungszulage zurückbleibt.
(4) Pensionsleistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung auf Grund einer freiwilligen Höherversicherung bleiben bei der Berechnung der Zuschüsse nach Abs. 1 bis 3 außer Betracht.
Zu Abs. 1 erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs. 2
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln, wobei § 40 a des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, mit Ausnahme des Abs. 5 anzuwenden ist. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. (BGBl. Nr. 406/1984, Art. II Z 2)
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 8)
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat. (BGBl. Nr. 307/1981, Art. III Z 3)
Zu Abs. 1 erster Satz : Tritt außer Kraft mit 31.12.1989;
vgl. Art. XV Abs. 2
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2:
Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, deren Beschäftigungsausmaß wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wurde, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2:
Der ruhegenußfähige Monatsbezug entspricht jenem Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
Bei der Berechnung der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit gelten jene Zeiten, in denen der Bedienstete teilbeschäftigt war, nur in dem Ausmaß als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit, das dem Verhältnis der Teilbeschäftigung zur Vollbeschäftigung entspricht.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, sind vom Bediensteten Beiträge zu entrichten. Diese Beiträge werden nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des Beitrages das Gehalt (zuzüglich Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Ergänzungszulage und Teuerungszulagen) bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Haushaltszulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
Vergleichsruhe(Versorgungs)genuß
§ 76. (1) Der Vergleichsruhegenuß (Vergleichsversorgungsgenuß) ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nach den für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu ermitteln. Für die Ermittlung der Kinderzulage, der Zulage für die Waise und der Teuerungszulage gelten gleichfalls die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) gilt das im Monat des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gebührende Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage und Ergänzungszulage als ruhegenußfähiger Monatsbezug. Die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit gilt, soweit im Abs. 6 nicht anderes bestimmt ist, als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Vordienstzeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten für Bundesbeamte jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.
(2a) Bei Bediensteten im Sinne des § 14 Abs. 2, die nicht vollbeschäftigt sind, gilt bei der Ermittlung gemäß Abs. 2 als ruhegenußfähiger Monatsbezug jener Teil des der Einstufung des Bediensteten entsprechenden Monatsbezuges (§ 20 Abs. 3), der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis entspricht. Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Vordienstzeiten, für die im Sinne der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu leisten wäre, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) zu berücksichtigen.
(4) Soweit Vordienstzeiten berücksichtigt werden, für die ein Bundesbeamter einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hat, ist vom Bediensteten ein besonderer Beitrag zu entrichten. Dieser besondere Beitrag wird nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Bemessungsgrundlage des besonderen Beitrages das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage bildet, das dem Bediensteten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat. Der besondere Beitrag ist nach erfolgter Anrechnung durch Abzug vom Monatsbezug, vom Zuschuß nach diesem Abschnitt, von der Abfertigung oder der Abfindung nach Maßgabe der für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, allenfalls jedoch auf gerichtlichem Weg, hereinzubringen.
(5) Bei Bediensteten, die auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf einen Ruhegenuß haben, wird die der Ermittlung dieses Ruhegenusses zugrunde gelegte Dienstzeit bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für die Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses für Hinterbliebene nach solchen Bediensteten.
(6) Zeiträume, in denen der Bedienstete bei bestehendem Dienstverhältnis keine Bezüge erhalten hat, sind bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses (Vergleichsversorgungsgenusses) nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG, für die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 56a und für die Zeiten, für die der Bedienstete Beiträge (§ 81) im vollen Ausmaß entrichtet hat.
(7) § 62c des Pensionsgesetzes 1965 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums der Einleitung der Versetzung in den Ruhestand das Datum des Antrages auf die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung tritt, zu der der Zuschuß nach diesem Abschnitt gebührt.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 81 ergebenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 9)
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene
jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, und
die §§ 15 bis 15d des Pensionsgesetzes 1965
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes
§ 77. (1) Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach § 75 sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, mit den sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus § 81 ergebenden Abänderungen anzuwenden.
(2) Ein Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
(3) § 17 Abs. 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(4) § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt das Dreifache des Zuschusses, auf den der ehemalige Bedienstete am Sterbetag Anspruch gehabt hat.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag und Pflegekostenbeitrag
§ 78. (1) Stirbt ein ehemaliger Bediensteter, der am Sterbetag Anspruch auf einen Zuschuß gehabt hat, so richtet sich der Anspruch auf Todesfallbeitrag (Bestattungskostenbeitrag) oder die Gewährung eines Pflegekostenbeitrages nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes, das im Gehaltsgesetz 1956 für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V vorgesehen ist.
(3) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
(4) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Sonderzahlungen
§ 79. Die für die Bundesbeamten des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sonderzahlungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Sonderzahlungen vom Zuschuß zu berechnen sind.
Abfindung für den wiederverehelichten überlebenden Ehegatten, Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
§ 80. Die für überlebende Ehegatten nach Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Abfindung bei Wiederverehelichung und das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 426/1985, Art. IV Z 6)
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,36 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,38 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,5 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,39 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 9,75 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 EKUG oder
Präsenz- oder Zivildienst
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt 0,40 vH der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung und 10,0 vH des diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teiles. Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
Karenzurlaubes nach § 56a oder
Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
Karenzurlaubes nach § 56a oder
Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
Karenzurlaubes nach § 56a oder
Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
Karenzurlaubes nach § 56a oder
Präsenz- oder Zivildienstes
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2) Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3) Der monatliche Beitrag beträgt
bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4) Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5) Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6) Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oder
Karenzurlaubes nach § 56a oder
Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7) Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
(8) Die Zeit einer Außerdienststellung nach § 29f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 oder § 19 BDG 1979 ist für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn, der Bedienstete verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen. Im Falle einer solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Abs. 3 jedenfalls 11,75%.
Fälligkeit, Auszahlung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;
Verjährung
§ 82. (1) Hinsichtlich der Fälligkeit und der Auszahlung der Zuschüsse, des Ersatzes zu Unrecht empfangener Leistungen und der Verjährung sind die für die Bundesbeamten jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Verzicht auf Ansprüche nach diesem Abschnitt nach Anfall von Leistungen bewirkt nicht die Wiedererlangung des Anspruches auf eine Abfertigung nach § 67.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a. Die Bestimmungen über die Festsetzung, die Höhe und die Entrichtung des Pensionssicherungsbeitrages gemäß den §§ 13a bis 13d des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle des Ausdrucks ,der monatlich wiederkehrenden Geldleistungen' tritt der Ausdruck ,der Zuschüsse'.
An die Stelle des Ausdrucks ,Höhe des Pensionsbeitrages gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956,' tritt der Ausdruck ,Höhe des monatlichen Beitrages gemäß § 81 Abs. 3, der für Teile der Beitragsgrundlage zu entrichten ist, die die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung überschreiten'.
Pensionssicherungsbeitrag
§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen'' der Ausdruck „Zuschüsse'' tritt.
§ 82a. Die Bestimmungen über den Beitrag gemäß § 13a des Pensionsgesetzes 1965 sind auf die nach § 74 gebührenden Zuschüsse mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „monatlich wiederkehrende Leistungen“ der Ausdruck „Zuschüsse“ tritt.
Geltendmachung und Bevorschussung der Leistungen; Meldepflicht
§ 83. (1) Die Generaldirektion hat dem Bediensteten (seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen) bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Höhe des gemäß § 76 ermittelten Vergleichsruhe(Versorgungs)genusses und die Höhe der gemäß § 67 in Betracht kommenden Abfertigung schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bescheid über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ist vom Bediensteten (seinen Hinterbliebenen) unverzüglich der Generaldirektion vorzulegen. Der Bedienstete beziehungsweise seine Hinterbliebenen sind verpflichtet, nach Aufforderung durch die Generaldirektion alles zu veranlassen, um die Generaldirektion in die Lage zu versetzen, in Vertretung des Pensionsberechtigten gegen den Bescheid ein Rechtsmittel einzubringen. Allfällige Kosten der Vertretung trägt die Generaldirektion.
(3) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt ist bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(4) Stirbt ein Bediensteter nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb der im Abs. 3 festgesetzten Frist, bevor er den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt geltend gemacht hat, so sind seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen berechtigt, den Anspruch auf Leistungen nach diesem Abschnitt bei sonstigem Ausschluß bis längstens drei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Zuerkennung ihrer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bei der Generaldirektion schriftlich geltend zu machen.
(5) Die Geltendmachung des Anspruches nach den Abs. 3 und 4 ist unwiderruflich.
(6) Wenn der Eintritt des Versicherungsfalles in der gesetzlichen Pensionsversicherung nachgewiesen ist, können die Zuschüsse von der Generaldirektion in angemessener Höhe bevorschußt werden.
(7) Die Empfänger der Zuschüsse sind verpflichtet, alle Änderungen hinsichtlich der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung unverzüglich der Generaldirektion zu melden. Nachweise über den Pensionsbezug sind nach Aufforderung durch die Generaldirektion vorzulegen.
ABSCHNITT VIII
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ZUM ABSCHNITT VII
Berücksichtigung von Dienstzeiten ab 1. Jänner 1954
§ 84. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der am 1. Jänner 1969 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten steht, ist die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit zu berücksichtigen, wenn für diese Zeit auf Grund eines Vertrages über die Gewährung von Zuschüssen Beiträge geleistet worden sind oder, falls ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen worden ist, nach Abs. 2 nachentrichtet werden.
(2) Ein Bediensteter, mit dem ein Vertrag der im Abs. 1 erwähnten Art nicht abgeschlossen worden ist, kann für die in der Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit Beiträge nachentrichten.
(3) Für jeden vollen Monat beträgt das Ausmaß des nachzuentrichtenden Beitrages
```
```
I I von der jeweiligen
I I Bemessungsgrundlage (§ 81
I I Abs. 2)
I I a) bis zur Höhe der
I in den I jeweiligen
für die Zeit I Verwendungs- I Höchstbeitragsgrundlage
I gruppen I in der gesetzlichen
I I Pensionsversicherung;
I I b) soweit sie die
I I Höchstbeitragsgrundlage
I I übersteigt
---------------------+----------------+------------------------------
I I
vom 1. Jänner 1954 I I a) 3 vH
bis zum 31. Dezember I A, B, C und D I b) 4 vH
1956 I I
I I
---------------------+----------------+------------------------------
I I
vom 1. Jänner 1957 I A, B und C I a) 1,5 vH
bis zum 31. Dezember I I b) 4 vH
1961 +----------------+------------------------------
I D I 1 vH
I I
---------------------+----------------+------------------------------
I I
vom 1. Jänner 1962 I A und B I a) 0,5 vH
bis zum 31. Dezember I I b) 5 vH
1968 +----------------+------------------------------
I C und D I 0 vH
I I
(4) Für die Ermittlung der Höhe der Beiträge von den Sonderzahlungen und die Art der Beitragsentrichtung gilt § 65 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, in der vor dem 1. Jänner 1972 geltenden Fassung. (BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 13)
Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1. Jänner 1954
§ 85. (1) Bei der Ermittlung des Vergleichsruhegenusses eines Bediensteten, der bereits am 1. Juli 1953 in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden ist und der für die Zeit vom 1. Jänner 1954 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1968 Beiträge geleistet oder nachentrichtet hat, sind die nachstehenden Zeiten - soweit sie vor dem 1. Jänner 1954 liegen - ohne Beitragsleistungen zu berücksichtigen:
die nach Vollendung des 18. Lebensjahres im bestehenden Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten zurückgelegte Dienstzeit zur Gänze,
Vordienstzeiten, die für die Bemessung der Abfertigung angerechnet wurden, zur Gänze,
Zeiten, die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem privaten Dienstgeber zurückgelegt wurden, zu einem Drittel.
(2) Für eine über den Rahmen des Abs. 1 hinausgehende Berücksichtigung von Vordienstzeiten gilt § 76.
Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen
§ 86. (1) Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 neu zu berechnen.
Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 gilt
(2) Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt VII gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ist der nach Abs. 1 ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Abs. 4 anzuwenden ist.
(4) Sind die nach Abs. 1 ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen
§ 86. (1) Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung neu zu berechnen.
Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung gilt Z 2 sinngemäß.
(2) Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt VII gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3) Ist der nach Abs. 1 ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Abs. 4 anzuwenden ist.
(4) Sind die nach Abs. 1 ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Neue Anspruchsberechtigte
§ 87. Personen, denen zwar vertragsmäßig von den Österreichischen Bundesforsten zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zugesichert worden waren, die jedoch am 1. Jänner 1969 keinen Anspruch auf solche Leistungen gehabt haben, gebühren bei Erfüllung der Voraussetzungen Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Die Leistungen gebühren nur, wenn die Anwartschaft nicht erloschen ist (§ 72 Abs. 2) und wenn die geleisteten Beiträge nicht zurückgezahlt worden sind.
Die Leistungen gebühren nur auf Antrag. Sie gebühren vom 1. Jänner 1969 an, wenn der Antrag binnen einem Jahr nach dem 23. Juni 1969 gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren die Leistungen von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebühren die Leistungen von diesem Tag an.
§ 86 Abs. 1 ist anzuwenden.
Witwen gebühren Leistungen nur, wenn sie erwerbsunfähig sind oder wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Kindern, die keinen Anspruch auf Leistungen gehabt haben, die aber bei Ermittlung des Vergleichsversorgungsgenusses der Witwe am 1. Jänner 1969 durch einen Erziehungsbeitrag berücksichtigt worden sind, gebühren Leistungen nach Abschnitt VII. Ein Antrag im Sinne der Z 2 ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT IX
SONSTIGE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 88. Ab dem 1. Jänner 1969 dürfen im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1) Dienstverträge nach anderen Bestimmungen nicht mehr abgeschlossen werden.
§ 89. (1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 17)
(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:
```
```
I
Gebühren- I Bedienstete der Verwendungsgruppe
stufe I
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