Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)
Abkürzung
AKG
Umsetzungshinweis
CELEX-Nr.: 32018L2001, 32021L1883, 32024L1233, 32024L1346
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
AKG
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Aufgabenstellung
§ 1. Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.
Abkürzung
AKG
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
AKG
Rechtsstellung und örtlicher Wirkungsbereich
§ 3. (1) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammern) und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kammern für Arbeiter und Angestellte bilden die Bundesarbeitskammer.
(3) Der Wirkungsbereich der Arbeiterkammern erstreckt sich jeweils auf ein Bundesland. Der Sitz der Arbeiterkammern ist die jeweilige Landeshauptstadt oder ein anderer von der Vollversammlung bestimmter Ort.
(4) Der Wirkungsbereich der Bundesarbeitskammer erstreckt sich auf das Bundesgebiet. Sie hat ihren Sitz in Wien.
(5) Die Arbeiterkammern sind berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Kammer für Arbeiter und Angestellte für ... (Name des Bundeslandes)“ zu führen. Die Bundesarbeitskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Bezeichnung „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte“ zu führen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 2
Aufgaben
Eigener Wirkungsbereich
§ 4. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, alle zur Interessenvertretung der Arbeitnehmer – einschließlich der zuvor als Arbeitnehmer beschäftigten Arbeitslosen und Pensionisten – erforderlichen und zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen.
(2) In Durchführung der Interessenvertretungsaufgabe gemäß Abs. 1 sind die Arbeiterkammern insbesondere berufen,
Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben abzugeben und den gesetzgebenden Körperschaften Berichte und Vorschläge zu erstatten;
den Verwaltungsbehörden Vorschläge und Berichte zu erstatten, zu Verordnungsentwürfen Stellung zu nehmen und auf sonstige in Gesetzen vorgesehene Weise an der staatlichen Verwaltung teilzunehmen;
Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies in Gesetzen vorgesehen ist;
bei allen Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die das Arbeitsverhältnis betreffen oder die zur Hebung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer und ihrer Familien beitragen; Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen, zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
in Angelegenheiten der Bildung, der Kultur, des Umweltschutzes, des Konsumentenschutzes, der Freizeitgestaltung, des Schutzes und der Förderung der Gesundheit, der Wohnverhältnisse und der Förderung der Vollbeschäftigung Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, zu verwalten oder zu unterstützen;
an Maßnahmen der Wirtschaftsverwaltung, insbesondere an der Festsetzung von Preisen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen jeder Art und an Wettbewerbsregelungen mitzuwirken;
wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Arbeitnehmer betreffen, durchzuführen oder sonst daran mitzuwirken;
über alle die Interessen der Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten zu informieren;
die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu unterstützen;
die Interessen der Arbeitnehmer in internationalen Beziehungen durch Gutachten, Vorschläge und sonstige gesetzliche Mitwirkungsrechte wahrzunehmen sowie die Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften zu pflegen.
Abkürzung
AKG
Überwachung von Arbeitsbedingungen
§ 5. (1) Die Arbeiterkammern sind berufen, zur Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften
die Besichtigung von Arbeitsstätten aller Art und von Dienst- oder Werkswohnungen bei den Arbeitsinspektoraten und sonstigen zuständigen Behörden zu beantragen und daran sowie an polizeilichen Tatbestandsaufnahmen anläßlich von Betriebsunfällen teilzunehmen;
mit den Betriebsinhabern über die Abstellung gesetzwidriger Zustände zu verhandeln.
(2) Die Arbeiterkammern können Lehrlings- und Jugendschutzstellen einrichten und durch diese insbesondere
die in Abs. 1 bezeichneten Rechte hinsichtlich der Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmer wahrnehmen;
die Arbeits- und Wohnverhältnisse von Lehrlingen und jugendlichen Arbeitnehmern überprüfen und die Abstellung gesetzwidriger Zustände bei der zuständigen Behörde beantragen;
an der Überwachung der fachlichen Ausbildung von Lehrlingen und bei Lehrabschlußprüfungen mitwirken;
an der Festsetzung der Dauer der Lehrzeit mitwirken, die Untersagung der Lehrlingsausbildung beantragen und die sonstigen Mitwirkungsrechte nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung und dem Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen.
(3) Die in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 2 sowie die in Berufsausbildungsangelegenheiten zur Überwachung oder Vollziehung zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Arbeiterkammer im Zusammenhang mit gemeinsamen Betriebsbesichtigungen die zum Zwecke der Einhaltung der Arbeits- und Berufsausbildungsbedingungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
AKG
Zusammenarbeit
§ 6. Die Arbeiterkammern sind berufen, die kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen und die Organe der betrieblichen Interessenvertretung zu beraten sowie zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten.
Abkürzung
AKG
Rechtsschutz
§ 7. (1) Die Arbeiterkammern haben kammerzugehörige Arbeitnehmer in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten und ihnen insbesondere Rechtsschutz durch gerichtliche Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Maßgabe eines von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu beschließenden Rahmen-Regulativs zu gewähren.
(2) Das Rahmen-Regulativ ist so zu gestalten, daß durch die Rechtsschutztätigkeit die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der jeweiligen Arbeiterkammer nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Die Vollversammlungen der Arbeiterkammern können im Rahmen des von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossenen Rahmen-Regulativs nähere Regelungen über die Durchführung des Rechtsschutzes in ihrem Wirkungsbereich treffen.
(4) Rechtsschutzregulative der einzelnen Arbeiterkammern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer. Das von der Hauptversammlung zu beschließende Rahmen-Regulativ bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(5) Rechtsschutz muß nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt werden, wenn
er offenbar mutwillig oder in einem aussichtslosen Fall oder gegen eine hinlänglich ausjudizierte Rechtsmeinung verlangt wird oder
er im Vergleich zu dem zu erwartenden Erfolg einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder
die Prozeßführung im Einzelfall den von den Arbeiterkammern gemäß § 1 wahrzunehmenden allgemeinen Interessen der Arbeitnehmer widersprechen würde.
Abkürzung
AKG
Übertragener Wirkungsbereich
§ 8. Die Arbeiterkammern sind berufen, Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch Gesetz übertragen werden, wahrzunehmen.
Abkürzung
AKG
Aufgabenabgrenzung
§ 9. (1) Der Bundesarbeitskammer obliegt die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten, soweit sie das gesamte Bundesgebiet oder mehrere Bundesländer gemeinsam betreffen.
(2) Der Bundesarbeitskammer obliegt insbesondere
die Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in den in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiterkammer hinausgehen; vor Erstattung solcher Berichte, Gutachten und Vorschläge sind die Arbeiterkammern von der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme aufzufordern;
die Pflege der Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften, soweit diese Beziehungen über länderbezogene Kontakte einzelner Arbeiterkammern hinausgehen und Angelegenheiten des Bundes oder mehrerer Bundesländer betreffen;
die Beschlußfassung über Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2, soweit solche Maßnahmen über den Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiterkammer hinausgehen. Soweit solche Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben, sind Beschlüsse nur nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 wirksam.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 3
Zugehörigkeit
§ 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
Heimarbeiter.
(2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen, wissenschaftlichen Anstalten oder bei der Österreichischen Postsparkasse beschäftigt sind;
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Abs. 2 Z 4 – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;
land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;
Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
(3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 3
Zugehörigkeit
§ 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
Heimarbeiter.
(2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen, wissenschaftlichen Anstalten oder bei der Österreichischen Postsparkasse beschäftigt sind;
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Abs. 2 Z 4 – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;
land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;
Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
(3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 3
Zugehörigkeit
§ 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
Heimarbeiter.
(2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Abs. 2 Z 4 – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;
land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;
Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
(3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 3
Zugehörigkeit
§ 10. (1) Der Arbeiterkammer gehören alle Arbeitnehmer an. Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
Arbeitslose im Anschluß an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer in Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden, ohne Rücksicht darauf, ob das Arbeitsverhältnis auf privatrechtlichem Vertrag oder auf einem Hoheitsakt beruht;
Arbeitnehmer von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit sie nicht in Z 2 genannt sind, und deren Betrieben, Stiftungen, Anstalten und Fonds;
Präsidenten und leitende Angestellte von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer, soweit sie kammerzugehörige Berufsgruppen vertreten;
Arbeitnehmer in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt sind;
Heimarbeiter;
freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich geringfügig beschäftigter freier Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG. Hinsichtlich der Kammerzugehörigkeit arbeitslos gewordener freier Dienstnehmer gilt Z 1 sinngemäß.
(2) Der Arbeiterkammer gehören nicht an:
(Verfassungsbestimmung) Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, die
dem Personalstand einer Dienststelle angehören, die in Vollziehung der Gesetze tätig ist, und bei einer solchen Dienststelle verwendet werden;
in Unterrichts- und Erziehungsanstalten, Archiven, Bibliotheken, Museen oder wissenschaftlichen Anstalten beschäftigt sind;
in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Gebietskörperschaften beschäftigt sind;
Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder, wenn das Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben wird; in Unternehmen mit anderer Rechtsform – unbeschadet Abs. 2 Z 4 – leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Ärzte, Rechts- und Patentanwaltsanwärter, Notariatskandidaten und Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhänder;
in öffentlichen oder Anstaltsapotheken angestellte pharmazeutische Fachkräfte;
Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;
land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte, unbeschadet des § 101 Abs. 2;
Arbeitnehmer der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Land- und Forstwirtschaft, soweit sie nicht in Betrieben, Anstalten und Fonds beschäftigt sind.
(3) Die örtliche Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Beschäftigung, bei Arbeitslosen (Abs. 1 Z 1) nach dem Wohnsitz, an dem sich der Arbeitslose überwiegend tatsächlich aufhält.
(4) Arbeitnehmer, die den Arbeitsvertrag im Ausland abgeschlossen haben oder ihre Arbeit zumindest fallweise im Ausland verrichten, gehören der Arbeiterkammer an, wenn der Schwerpunkt der Arbeitsbeziehungen im Inland liegt (§ 44 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978) und die Pflichtversicherung zur Sozialversicherung in Österreich gegeben ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, wenn kein inländischer Ort der Beschäftigung vorliegt, nach dem Sitz des Betriebes oder der Niederlassung, zu dem (der) die Arbeitsbeziehungen bestehen.
Abkürzung
AKG
Entscheidung über die Zugehörigkeit
§ 11. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen
Wahlrecht
§ 12. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.
Abkürzung
AKG
Auskunftsrecht
§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. Nr. 287/1987, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Auskunft gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.
Abkürzung
AKG
Recht auf Information
§ 13. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, in der jeweils geltenden Fassung das Recht auf Information gegenüber den Organen der Arbeiterkammer in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches.
Abkürzung
AKG
Rechtsschutz
§ 14. Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe des § 7 und der auf Grund des § 7 ergangenen Regelungen Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtsschutz.
Abkürzung
AKG
Antragsrecht
§ 15. (1) Mindestens 1 500 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer haben das Recht, an die Vollversammlung der Arbeiterkammer schriftliche Anträge zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen Antrag gemäß Abs. 1 zu behandeln und darüber abzustimmen.
(3) Der Erstunterzeichner oder eine andere im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages rechtzeitig einzuladen.
(4) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner oder gegebenenfalls den Sprecher des Antrages zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner oder gegebenenfalls der Sprecher des Antrages kann den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner oder dem Sprecher des Antrages.
Abkürzung
AKG
Petitionsrecht
§ 16. (1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen (§ 72) nach ihrer Größe vertreten sein müssen.
Abkürzung
AKG
Petitionsrecht
§ 16. (1) Mindestens 150 wahlberechtigte kammerzugehörige Arbeitnehmer sind berechtigt, an die Vollversammlung schriftliche Petitionen zu richten. Sie haben diese durch die Erklärung, wahlberechtigt und kammerzugehörig zu sein, und durch eigenhändige Angabe von Name, Adresse und Datum der Unterstützung sowie Unterschrift zu unterstützen.
(2) Die Vollversammlung ist verpflichtet, eine Petition gemäß Abs. 1 zu behandeln.
(3) Zur Behandlung der Petitionen kann die Vollversammlung einen Ausschuß einrichten, in dem die Fraktionen gemäß § 72 nach ihrer Größe vertreten sein müssen.
Abkürzung
AKG
Umlagepflicht
§ 17. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist zur Leistung der Arbeiterkammerumlage (§ 61) verpflichtet.
(2) Von der Umlagepflicht sind ausgenommen:
nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer;
Arbeitslose gemäß § 10 Abs. 1 Z 1.
Abkürzung
AKG
Mitgliederevidenz
§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu enthalten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
(4) Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Abkürzung
AKG
Mitgliederevidenz
§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu enthalten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
(4) Die Arbeiterkammer ist berechtigt, die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verwenden.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübermittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Abkürzung
AKG
Mitgliederevidenz
§ 17a. (1) Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer ist in einer von der Arbeiterkammer zu führenden ständigen Mitgliederevidenz zu verzeichnen. Diese Mitgliederevidenz dient zur Betreuung und Information der Kammerzugehörigen, zur Überprüfung der Kammerzugehörigkeit bei Inanspruchnahme des Rechtsschutzes und anderer Rechte sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Anfrage in regelmäßigen Abständen auf Grundlage der Versicherungsunterlagen erstellte Listen der Kammerzugehörigen auf Datenträger an die Arbeiterkammer gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten zur Erstellung einer ständigen Mitgliederevidenz zu übermitteln. Die Listen haben Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, sowie deren Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu enthalten.
(3) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Bereitstellung der für die Führung der Mitgliederevidenz erforderlichen Daten der Kammerzugehörigen gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.
(4) Die Arbeiterkammer hat die Wählerliste (§§ 35 und 36) für die Erstellung oder Bearbeitung der Mitgliederevidenz zu verarbeiten.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene personenbezogenen Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verarbeitet werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten untersagt.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung
Festlegung des Termines zur Wahl der Vollversammlung
§ 18. (1) Die allgemeine Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Der Wahltermin ist für alle Arbeiterkammern gemeinsam festzulegen, außer wenn die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb der allgemeinen Funktionsperiode neu gewählt werden muß. In diesem Fall reicht die Funktionsperiode dieser Vollversammlung nur bis zum Ende der laufenden allgemeinen Funktionsperiode.
(2) Der Wahltermin ist so festzulegen, daß die konstituierenden Vollversammlungen im Zeitraum zwischen sechs Monaten vor und sechs Monaten nach Ablauf der Fünfjahresfrist zusammentreten können. Die Funktionsperiode verkürzt oder verlängert sich dementsprechend.
(3) Mit dem Wahltermin ist auch der für die Ausübung des Wahlrechtes maßgebende Stichtag festzulegen. Dieser hat zwischen der 36. und der 18. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(4) Wahltermin ist der erste Sonntag und der darauffolgende Montag in jenem Oktober, der dem Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode nach Abs. 1 in der Mehrzahl der Arbeiterkammern am nächsten liegt. Der Vorstand der Bundesarbeitskammer kann einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei die Wahl an zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattzufinden hat, deren erster ein Sonntag sein muß. Ein derartiger Beschluß ist nur dann gültig, wenn er die Zustimmung der Präsidenten aller Arbeiterkammern findet. Dies gilt auch für die Festlegung des Stichtages gemäß Abs. 3. Kommt kein gültiger Beschluß über den Stichtag zustande, so gilt der Montag der 27. Woche vor dem Wahltermin als Stichtag.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung
Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung
§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.
(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens drei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.
(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung
Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung
§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.
(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.
(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppen sind auf Verlangen gegen Kostenersatz jene Daten aus der Mitgliederevidenz zu übermitteln, die im Wahlverfahren gemäß § 45 Abs. 3 zu übermitteln sind. Die Daten dürfen nur für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Die Datenübemittlung kann auch in Form von elektronisch lesbaren Datenträgern erfolgen. Der Kostenersatz ist vom Vorstand der Arbeiterkammer zu regeln. Den wahlwerbenden Gruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 5
Wahl der Vollversammlung
Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung
§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.
(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.
(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.
(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 49 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)
Abkürzung
AKG
Wahlgrundsätze
§ 19. (1) Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.
(2) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern, und zwar je einem für Arbeiter, Angestellte und Verkehrsbedienstete, durchzuführen.
(3) In den einzelnen Wahlkörpern wählen:
im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper der Verkehrsbediensteten wählen;
im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten, die zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören würden, sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete wählen;
im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete: alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe, Luftfahrtbetriebe, Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung, Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten Arbeiter und Angestellten.
(4) Wahlberechtigte, die am Stichtag arbeitslos sind, wählen in dem Wahlkörper (Abs. 3), dem sie nach ihrem letzten Arbeitsverhältnis zugehörten.
(5) Die Anzahl der auf die einzelnen Wahlkörper entfallenden Kammerräte ist durch Verordnung in dem Ausmaß festzusetzen, das dem Verhältnis der Zahl der dem betreffenden Wahlkörper angehörenden Arbeitnehmer zur Gesamtzahl der kammerzugehörigen Arbeitnehmer entspricht. Diese Festsetzung ist auf Grund der Ergebnisse der im letzten Kalenderjahr vor dem Wahljahr zum 30. September von allen Krankenversicherungsträgern durchzuführenden Zählung nach kammerzugehörigen und nicht kammerzugehörigen Arbeitnehmern vorzunehmen. Die Verordnung ist unter Bedachtnahme auf den Wahltermin so zu erlassen, daß die Hauptwahlkommissionen in der Wahlkundmachung die Verteilung der Mandate auf die Wahlkörper berücksichtigen können.
Abkürzung
AKG
Wahlgrundsätze
§ 19. Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung kann vorsehen, daß sich blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wähler von einer Begleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.
Abkürzung
AKG
Wahlgrundsätze
§ 19. Die Vollversammlung der Arbeiterkammer wird von den wahlberechtigten Arbeitnehmern durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählt. Das Wahlrecht ist persönlich durch Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission oder auf dem Postweg auszuüben. Die Arbeiterkammer-Wahlordnung hat vorzusehen, daß sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler von einer Person, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen dürfen.
Abkürzung
AKG
Wahlberechtigung
§ 20. (1) Wahlberechtigt sind nach Maßgabe des Abs. 2 in ihrem Wahlkörper ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10), die am Stichtag
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
in Beschäftigung stehen oder
nach einem Arbeitsverhältnis arbeitslos sind (§ 10 Abs. 1 Z 1).
(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeitsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3) Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 vorliegen, als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Abkürzung
AKG
Wahlberechtigung
§ 20. (1) Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10).
(2) Kammerzugehörige, die in zwei oder mehreren Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnissen stehen, sind nur einmal, und zwar auf Grund jenes Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wahlberechtigt, in dem sie überwiegend beschäftigt sind.
(3) Ergeben sich im Zuge des Wahlverfahrens Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.
Abkürzung
AKG
Wählbarkeit
§ 21. (1) Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind;
das 21. Lebensjahr vollendet haben;
insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen.
(2) Die Kandidatur ist nur in einem Wahlkörper einer Arbeiterkammer zulässig, jedoch unabhängig davon, in welchem Wahlkörper der Kandidat wahlberechtigt ist.
Abkürzung
AKG
Wählbarkeit
§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre in Österreich in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
abgesehen vom Erfordernis des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Abkürzung
AKG
Wählbarkeit
§ 21. Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
das 19. Lebensjahr vollendet haben und
in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Abkürzung
AKG
Wahlbehörden
§ 22. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.
(2) Für den gesamten Kammerbereich werden am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission sowie die Einspruchskommission errichtet. Das Kammergebiet ist in allen Bundesländern mit Ausnahme Wiens in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bzw. des Kammerbereiches Wien sind so auf Wahlsprengel zu verteilen, daß die Stimmabgabe unter Berücksichtigung örtlicher und betrieblicher Gegebenheiten möglichst erleichtert wird. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Im Bereich der Arbeiterkammer Wien sind die Aufgaben der Zweigwahlkommission von der Hauptwahlkommission wahrzunehmen.
(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter, der von den Gemeinden entsendeten Mitglieder und deren Ersatzmitglieder sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und deren Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.
Abkürzung
AKG
Wahlbehörden
§ 22. (1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie werden vor jeder Wahl neu gebildet. Die Hauptwahlkommission bleibt bis zur Konstituierung der Hauptwahlkommission anläßlich der nächsten Wahl, die anderen Wahlbehörden bis zum rechtskräftigen Ende der Wahl im Amt.
(2) Für den gesamten Kammerbereich wird am Sitz der Arbeiterkammer die Hauptwahlkommission errichtet. Das Kammergebiet ist in Wahlkreise mit jeweils einem örtlich begrenzten Gebiet aufzuteilen. Soweit die Stimmabgabe unter Berücksichtigung organisatorischer Gesichtspunkte tunlichst ohne Störung betrieblicher Abläufe möglich ist, sind die Wahlberechtigten nach Betrieben bzw. Betriebsstätten auf Wahlsprengel zu verteilen, sodaß die Stimmabgabe womöglich am Arbeitsort erfolgen kann. Wahlberechtigte, die keinem Betriebswahlsprengel zugeordnet werden können, sind in einem Wahlsprengel zusammenzufassen (Allgemeiner Wahlsprengel). Jeder Betriebswahlsprengel ist einem Wahlkreis zuzuordnen. Für jeden Wahlkreis ist eine Zweigwahlkommission und für jeden Betriebswahlsprengel eine Sprengelwahlkommission zu bilden. Für den Allgemeinen Wahlsprengel hat die Hauptwahlkommission die für eine geordnete Durchführung der Wahl erforderliche Zahl von Sprengelwahlkommissionen zu bestimmen.
(3) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und deren Stellvertreter sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen müssen alle Kommissionsmitglieder und Ersatzmitglieder wahlberechtigt sein. Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus und erhält eine vom Vorstand der Arbeiterkammer nach den Richtlinien der Bundesarbeitskammer festzusetzende angemessene Entschädigung.
(4) Zur Aufbereitung der Unterlagen für die Wählererfassung sowie zur Unterstützung der Wahlbehörden ist am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro einzurichten.
Abkürzung
AKG
Pflichtenangelobung
§ 23. (1) Die Mitglieder der Wahlbehörden sowie der Leiter (Stellvertreter) des Wahlbüros sind über die geltenden Rechtsvorschriften und ihre Pflichten auf Grund dieser Vorschriften nachweislich zu informieren und haben die Einhaltung dieser Pflichten zu geloben.
(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission (Wahlkommissär) und sein Stellvertreter werden vor Antritt ihres Amtes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales angelobt. Die Angelobung der übrigen in Abs. 1 genannten Personen ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.
Abkürzung
AKG
Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen und die Einspruchskommission werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß § 25 und § 27 entsendeten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Abkürzung
AKG
Geschäftsführung und Beschlußfassung der Kommissionen
§ 24. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen und die Sprengelwahlkommissionen werden von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag. Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt.
Abkürzung
AKG
Hauptwahlkommission
§ 25. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer ihren Sitz hat. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen. Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung ihrer Vorschläge für diese Mitglieder auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge gemäß § 37 überreicht hat, kann zwei Vertrauenspersonen zur Teilnahme an Sitzungen der Hauptwahlkommission ohne Stimmrecht namhaft machen.
(4) Der Leiter des Wahlbüros und der Direktor haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abkürzung
AKG
Hauptwahlkommission
§ 25. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus dem Wahlkommissär als Vorsitzendem sowie zehn weiteren Mitgliedern und hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer. Für den Wahlkommissär ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales über Vorschlag des Vorstandes der Arbeiterkammer bestellt; sie müssen sachkundig sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales auf Grund von Vorschlägen des Vorstandes der betreffenden Arbeiterkammer berufen. Die Arbeiterkammern haben bei Erstellung ihrer Vorschläge für diese Mitglieder auf das Verhältnis Bedacht zu nehmen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die Wahlvorschläge gemäß § 37 überreicht hat, kann zwei Vertrauenspersonen zur Teilnahme an Sitzungen der Hauptwahlkommission ohne Stimmrecht namhaft machen.
(4) Der Leiter des Wahlbüros und der Direktor haben an den Sitzungen der Hauptwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abkürzung
AKG
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26. (1) Die Hauptwahlkommission hat
die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen festzulegen und in Wien überdies die Aufgaben der Zweigwahlkommission wahrzunehmen;
durch einstimmigen Beschluß die Gemeinden festzulegen, in denen keine Wahllokale einzurichten sind;
über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
Form und Inhalt der amtlichen Stimmzettel zu bestimmen;
über Berufungen gegen die Entscheidungen der Einspruchskommission zu entscheiden;
das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen;
die Enthebung eines Kammerrates gemäß § 44 vorzunehmen.
Abkürzung
AKG
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 26. Die Hauptwahlkommission hat
die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
die Wählerliste aufzulegen;
über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.
Abkürzung
AKG
Zweigwahlkommission
§ 27. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden von der Gemeinde entsendet, in der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz hat. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.
(3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.
Abkürzung
AKG
Zweigwahlkommission
§ 27. (1) Die Zweigwahlkommission besteht aus dem Wahlleiter und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Der Wahlleiter und dessen Stellvertreter werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestellt. Sie sind dem Stand der rechtskundigen oder sachkundigen Beamten zu entnehmen. Die weiteren Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt.
(3) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.
(4) Ein Vertreter des Wahlbüros hat an den Sitzungen der Zweigwahlkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abkürzung
AKG
Aufgaben der Zweigwahlkommission
§ 28. Die Zweigwahlkommission hat
die Wählerlisten aufzulegen;
die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen;
das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis festzustellen.
Abkürzung
AKG
Aufgaben der Zweigwahlkommission
§ 28. Die Zweigwahlkommission hat
die Orte und Zeiten der Stimmabgabe in den Betriebswahlsprengeln festzusetzen, wobei sich die Stimmabgabe in den einzelnen Betriebsstätten nicht über mehr als drei Tage erstrecken soll, sofern nicht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl im Hinblick auf die Struktur des Betriebes eine längere Dauer notwendig ist;
über die Durchführung der Wahl in mehreren Wahllokalen oder mittels eines mobilen Wahllokals zu entscheiden (§ 29 Abs. 3);
das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen in den Betriebswahlsprengeln des Wahlkreises und im Wahlkreis insgesamt festzustellen.
Abkürzung
AKG
Sprengelwahlkommission
§ 29. (1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens jedoch fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Bei Bestimmung der Anzahl der Kommissionsmitglieder ist auf die voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln Bedacht zu nehmen. Ferner ist bei der Bestellung der Kommissionsmitglieder das Verhältnis zu berücksichtigen, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind.
(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu.
(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Hauptwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokales bedienen. Die Standorte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.
Abkürzung
AKG
Sprengelwahlkommission
§ 29. (1) Die Sprengelwahlkommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren geeigneten Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden. Jede im Vorstand vertretene wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ein Mitglied der Sprengelwahlkommission zu nominieren. Mindestens eines der Mitglieder ist als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen. Werden mehrere Stellvertreter bestimmt, ist auch die Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis festzulegen. Für die Mitglieder der Sprengelwahlkommission können Ersatzmitglieder bestellt werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl notwendig ist.
(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden. Eine Einflußnahme auf den Gang der Wahlhandlung steht diesen Vertrauenspersonen (Wahlzeugen) nicht zu.
(3) Die Sprengelwahlkommission hat die Wahl in den Wahllokalen innerhalb des Wahlsprengels durchzuführen. Sie kann mit Zustimmung der Zweigwahlkommission die Wahl zu unterschiedlichen Zeiten in mehreren Wahllokalen durchführen oder sich eines mobilen Wahllokals bedienen. Die jeweiligen Orte und Zeiten der Stimmabgabe sind zu verlautbaren; die Form der Verlautbarung ist in der Arbeiterkammer-Wahlordnung zu regeln.
(4) Die Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels haben die Wahl im Allgemeinen Wahlsprengel durchzuführen, wobei die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 allen Sprengelwahlkommissionen des Allgemeinen Wahlsprengels gleichzeitig zur Verfügung stehen muß und gewährleistet sein muß, daß die Eintragung der Stimmabgabe in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels für alle diese Sprengelwahlkommissionen gleichzeitig erkennbar und wirksam ist.
Abkürzung
AKG
Einspruchskommission
§ 30. (1) Die Einspruchskommission hat ihren Sitz am Standort der Arbeiterkammer und besteht aus einem Vorsitzenden und aus fünf weiteren Mitgliedern, die vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf das Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, bestellt werden. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) § 25 Abs. 3 ist anzuwenden.
(3) Die Einspruchskommission hat über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu entscheiden.
Abkürzung
AKG
Wahlbüro
§ 31. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerlisten anzulegen, die Wahllokale nach Maßgabe des § 32 zu bestimmen und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.
Abkürzung
AKG
Wahlbüro
§ 31. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter sowie das übrige Personal werden von der Arbeiterkammer bestellt, die Bestellung des Leiters und seines Stellvertreters erfolgt auf Grund eines Vorschlags des Vorstandes der Arbeiterkammer durch den Präsidenten.
(3) Das Wahlbüro hat insbesondere die Wählerliste, gegliedert nach Wahlsprengeln, anzulegen, ein Verzeichnis der Orte und Zeiten für die Stimmabgabe in den Wahlsprengeln zu führen, und alle sonstigen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit diese nicht durch dieses Bundesgesetz anderen Stellen übertragen werden.
Abkürzung
AKG
Wahllokale
§ 32. (1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch einstimmigen Beschluß von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.
(2) Die gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl von Wahllokalen, einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände, ist von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
AKG
Wahllokale
§ 32. (1) In jeder Gemeinde ist von der für den Bereich zuständigen Wahlbehörde im Wege des Wahlbüros mindestens ein Wahllokal einzurichten. Die Hauptwahlkommission kann wegen der geringen Anzahl Wahlberechtigter durch Beschluß mit Zweidrittelmehrheit von der Errichtung eines Wahllokals in einer Gemeinde Abstand nehmen, sofern für diese Wahlberechtigten eine zumutbare Möglichkeit der Stimmabgabe besteht.“
(2) Die Wahllokale nach Abs. 1 sind einschließlich der notwendigen Einrichtungsgegenstände von den Gemeinden auf deren Kosten in einem für die Durchführung der Wahlhandlung bereiten Zustand zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist in einem solchen Wahllokal keine On-line-Verbindung für die Wählerliste verfügbar (§ 35 Abs. 2), so kann die persönliche Stimmabgabe nur unter Vorlage der Wahlkarte erfolgen. Die Hauptwahlkommission hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daß die Stimmabgabe unverzüglich in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet wird.
Abkürzung
AKG
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 33. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 18 Abs. 2) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
deren Wohnanschriften zu ermitteln.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck den Arbeitgebern, von denen Arbeiterkammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nichtumlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Listen aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln,
die Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 3 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(6) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, der Arbeiterkammer, dem Sozialversicherungsträger und der Wahlbehörde die in Abs. 3 Z 1 und 2 bezeichneten personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Abkürzung
AKG
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 33. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben auf Antrag der Arbeiterkammer
festzustellen, an welchen Betriebsstätten die zum Stichtag (§ 18 Abs. 2) wahlberechtigten Kammerzugehörigen beschäftigt sind und
deren Wohnanschriften zu ermitteln.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben zu diesem Zweck den Arbeitgebern, von denen Arbeiterkammerumlagen eingehoben werden, sowie den Arbeitgebern, die nichtumlagepflichtige Kammerzugehörige beschäftigen, Listen aller nach den Versicherungsunterlagen am Stichtag beschäftigten Kammerzugehörigen, die das Wahlalter erreicht haben, mit dem Auftrag zu übermitteln,
die Zuordnung dieser Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten vorzunehmen und
die Wohnanschriften dieser Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(4) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben die auf Grundlage der Versicherungsunterlagen und der Ermittlungen gemäß Abs. 3 erstellten Listen der wahlberechtigten Kammerzugehörigen, getrennt nach Wahlkörpern, an das Wahlbüro der Arbeiterkammer zur Erstellung der Wählerlisten zu übermitteln. Die Listen haben die Namen, Sozialversicherungsnummern und Wohnanschriften der Kammerzugehörigen, die zum Stichtag das Wahlalter erreicht haben, sowie deren Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Arbeitgeber und dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger zu enthalten.
(5) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.
Abkürzung
AKG
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 33. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).
(2) Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.
(4) Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer bekanntzugeben.
(5) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.
Abkürzung
AKG
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 33. (1) Die Erfassung der zur Wahl der Vollversammlung wahlberechtigten Kammerzugehörigen erfolgt gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten unter Mitwirkung der für den Bereich der jeweiligen Arbeiterkammer zuständigen Sozialversicherungsträger, insbesondere der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, in der jeweils geltenden Fassung, und stützt sich auf die von der jeweiligen Arbeiterkammer zu führende ständige Mitgliederevidenz (§ 17a).
(2) Zur Vorbereitung der Wahl haben die Arbeitgeber dem Sozialversicherungsträger auf dessen Anfrage bekanntzugeben, ob das Unternehmen Betriebsstätten (Filialen) hat, und gegebenenfalls deren Adressen (Standorte) und die Anzahl der in den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer mitzuteilen.
(3) Die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die zum Stichtag der Wahl aktuellen personenbezogenen Daten nach § 17a Abs. 2 sowie die Staatsangehörigkeit aller kammerzugehörigen Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtages die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde, zu übermitteln. Zum Zweck der Erfassung der sonstigen wahlberechtigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 34 Abs. 3) sind außerdem die personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten wurde, zu übermitteln, mit Ausnahme jener, die nach den Versicherungsunterlagen offensichtlich nicht kammerzugehörig sind.
(4) Die Arbeitgeber haben dem Wahlbüro auf dessen Anfrage unverzüglich die Namen und Adressen der in den gemäß Abs. 2 bekanntgegebenen Betriebsstätten (Filialen) am Stichtag beschäftigten kammerzugehörigen Arbeitnehmer offenzulegen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Auch solche Krankenfürsorgeeinrichtungen, die landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, sind zur Mitwirkung an der Erfassung der Wahlberechtigten verpflichtet.
(6) Die Arbeitgeber bzw. Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeeinrichtungen sind zur Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten (Abs. 1 bis 4) an das Wahlbüro verpflichtet.
Abkürzung
AKG
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen
§ 34. (1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und bei den Stellen der Arbeitsmarktverwaltung als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.
(2) Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen
§ 34. (1) Wahlberechtigte Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind und beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend geführt werden, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Wahlsprengels aufzunehmen, in dem ihr Wohnsitz liegt.
(2) Die Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen hat auf Antrag der Arbeiterkammer durch das Arbeitsmarktservice zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
§ 34. (1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.
(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und
die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels, aufzunehmen sind.
(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren Daten nicht ermittelt werden können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
§ 34. (1) Kammerzugehörige, die am Stichtag arbeitslos sind, sind vom Wahlbüro in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels aufzunehmen.
(2) Zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen durch das Wahlbüro hat das Arbeitsmarktservice gegen Ersatz der tatsächlichen Kosten auf Antrag der Arbeiterkammer die personenbezogenen Daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift) der Arbeitslosen nach Abs. 1, mit Ausnahme jener, die offensichtlich nicht kammerzugehörig sind, mitzuteilen. Diese sind durch das Wahlbüro auf geeignete Weise einzuladen, die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände glaubhaft zu machen. Die vorläufige Aufnahme in die nach § 35 zu erstellende Wählerliste hat auf Grund der bekanntgegebenen Umstände durch das Wahlbüro zu erfolgen.
(3) Für die Erfassung sonstiger wahlberechtigter Kammerzugehöriger, von denen im Monat des Stichtags die Arbeiterkammerumlage nicht einbehalten oder denen sie nicht vorgeschrieben wurde, gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die Datenermittlung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen unter Mitwirkung der zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 33 Abs. 1) zu erfolgen hat, wobei bei aufrechtem Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis auch der Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger, Wirtschaftsklassenzuordnung und die Art des Beschäftigungsverhältnisses (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu übermitteln sind, und
die Wahlberechtigten gegebenenfalls in die Wählerliste des Betriebswahlsprengels des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind, im übrigen in die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels, aufzunehmen sind.
(4) Die Einladung an wahlberechtigte Kammerzugehörige, deren personenbezogene Daten nicht ermittelt werden können, die für ihre Wahlberechtigung maßgebenden Umstände bekanntzugeben und dadurch in die Wählerliste aufgenommen zu werden, hat durch entsprechende Kundmachung der Hauptwahlkommission zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
Erstellung der Wählerlisten
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.