Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 218
Änderungshistorie JSON API

§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Wählerverzeichnissen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Wählerverzeichnissen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die verbesserten und ergänzten Wählerverzeichnisse sind zu Wählerlisten zusammenzufassen. Diese sind nach Wahlkreisen und Wahlsprengeln und innerhalb dieser nach Wahlkörpern zu gliedern. Jede wahlberechtigte Person, ausgenommen wahlberechtigte Arbeitslose (§ 34), ist in der Wählerliste jenes Wahlsprengels zu verzeichnen, in dessen örtlichem Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) liegt, in dem sie am Stichtag beschäftigt war. Die Anführung des Wahlberechtigten in der Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste und dem zuständigen Wahllokal schriftlich zu informieren. Der Information ist ein Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

Abkürzung

AKG

Erstellung der Wählerliste

§ 35. (1) Das Wahlbüro hat sämtliche Unterlagen zusammenzufassen und auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Es hat vor allem die Abgleichung der Sozialversicherungsnummern der in diesen Unterlagen enthaltenen Personen vorzunehmen. Wahlberechtigte, die mehrfach in den Unterlagen aufscheinen, hat das Wahlbüro nur einem Wahlsprengel zuzuordnen. Hiebei ist tunlichst das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis, in dem der Wahlberechtigte überwiegend beschäftigt ist, für die Zuständigkeitsentscheidung heranzuziehen.

(2) Die Wahlberechtigten sind in eine nach den Wahlsprengeln gegliederte Wählerliste einzutragen. Alle Beschäftigten von Betrieben und Betriebsstätten, in denen die Wahl durchgeführt werden kann, sind in der Wählerliste des entsprechenden Betriebswahlsprengels zu verzeichnen. Die Anführung des Wahlberechtigten in dieser Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor der Betriebssprengelwahlkommission. Die übrigen Wahlberechtigten sind in einer automationsunterstützt zu führenden Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Die Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels bildet die Grundlage für die Stimmabgabe vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen oder auf postalischem Weg. Sie ist so einzurichten, daß sie von allen Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen zeitgleich benützt werden kann (On-Line-Zugriff), soweit dies technisch möglich und im Verhältnis zur Zahl der Wahlberechtigten wirtschaftlich vertretbar ist.

(3) Das Wahlbüro hat jeden in die Wählerliste aufgenommenen Wahlberechtigten, soweit dessen Wohnadresse bekannt ist, noch vor dem Einspruchsverfahren von der Aufnahme in die Wählerliste schriftlich zu informieren. Der Information ist bei Wahlberechtigten, die in die Wählerliste eines Betriebswahlsprengels aufgenommen sind, ein Antragsformular für die Ausstellung einer Wahlkarte beizufügen.

Abkürzung

AKG

Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren

§ 36. (1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen, in Wien vom Wahlbüro, mindestens sechs Kalendertage hindurch öffentlich aufzulegen. Im Bundesland Wien ist hiefür zumindest in jedem Gemeindebezirk eine Stelle und in größeren Städten sind nach Maßgabe der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten und die örtlichen Gegebenheiten eine oder mehrere Stellen festzulegen.

(2) Während der Zeit, in der die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Einspruchskommission Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlich einzubringen.

(3) Die Einspruchskommission hat über die Einsprüche zu entscheiden und sowohl den Einspruchswerber als auch die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

(4) Der Einspruchswerber und die von der Entscheidung betroffenen Wahlberechtigten haben das Recht, gegen die Entscheidung bei der Hauptwahlkommission schriftlich Berufung einzulegen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist endgültig.

Abkürzung

AKG

Auflage der Wählerliste und Einspruchsverfahren

§ 36. (1) Die gesamte Wählerliste ist von der Hauptwahlkommission mindestens sechs Kalendertage hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme am Sitz der Hauptwahlkommission und den Sitzen der Zweigwahlkommissionen zugänglich zu machen.

(2) Während der Zeit, in der die Wählerliste zur Einsichtnahme zugänglich ist, sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen.

(3) Die Hauptwahlkommission entscheidet endgültig über die Einsprüche. Sie hat den Einspruchswerber sowie den von der Entscheidung Betroffenen, soweit dieser nicht selbst Einspruchswerber ist, von ihrer Entscheidung schriftlich zu verständigen.

Abkürzung

AKG

Wahlvorschläge

§ 37. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für jeden Wahlkörper innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Sie dürfen nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der auf den jeweiligen Wahlkörper entfallenden Kammerräte aufweisen und müssen von mindestens 100 Wahlberechtigten dieses Wahlkörpers oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unterstützungserklärungen muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie in einem Wahlkörper einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 6 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die gültigen Wahlvorschläge sind getrennt nach Wahlkörpern von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Die Reihung der Wahlvorschläge ist in allen Wahlkörpern gleich. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Abkürzung

AKG

Wahlvorschläge

§ 37. (1) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits Bedacht genommen werden. Die Wahlvorschläge haben eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung zu enthalten. Sie dürfen nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Kammerräte aufweisen und müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unterstützungserklärungen muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 7 000 S zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Abkürzung

AKG

Wahlvorschläge

§ 37. (1) Die Wahlvorschläge sind innerhalb der in der Wahlordnung vorgesehenen Frist schriftlich bei der Hauptwahlkommission einzubringen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung sowohl der Arbeitnehmergruppen einerseits als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer andererseits Bedacht genommen werden. Die Wahlvorschläge haben eine unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe sowie allenfalls eine Kurzbezeichnung zu enthalten. Sie dürfen nicht mehr Wahlwerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Kammerräte aufweisen und müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt sein. Aus den Unterstützungserklärungen muß die Identität und die Wahlberechtigung des Unterstützenden hervorgehen. Den Wahlvorschlägen ist die eigenhändig unterfertigte Erklärung jedes Wahlwerbers beizufügen, daß er mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist. Ferner hat jeder Wahlvorschlag Namen und Anschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Die wahlwerbenden Gruppen haben für jeden Wahlvorschlag, den sie einbringen, an die Arbeiterkammer einen Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von 510 Euro zu leisten. Dieser Beitrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(3) Die Hauptwahlkommission hat die eingebrachten Wahlvorschläge zu prüfen. Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt, sind vom Wahlvorschlag zu streichen. Die Nennung eines anderen Wahlwerbers kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Verständigung von der Streichung erfolgen. Mängel eines Wahlvorschlages durch fehlende Bezeichnung oder fehlende Wahlwerbererklärungen oder Nichtvorliegen der notwendigen Zahl an Unterstützungserklärungen können binnen einer Frist von zehn Tagen behoben werden, widrigenfalls der Wahlvorschlag nicht zuzulassen ist beziehungsweise im Fall des Fehlens einer Wahlwerbererklärung der Wahlwerber vom Wahlvorschlag zu streichen ist. Weisen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen oder Kurzbezeichnungen wahlwerbender Gruppen auf, so gilt § 44 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. Die gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission so zu verlautbaren, daß die Wahlberechtigten von ihrem wesentlichen Inhalt zeitgerecht Kenntnis nehmen können. Für die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt werden, ist maßgeblich, wie viele Kammerräte von einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung gewählt wurden, bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl ermittelte Gesamtzahl der für eine wahlwerbende Gruppe abgegebenen Stimmen. Die Wahlvorschläge jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der Vollversammlung vertreten sind, werden nach den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Abkürzung

AKG

Amtliche Stimmzettel

§ 38. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Für jeden Wahlkörper ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Für jeden Wahlkörper ist ferner ein leerer amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der ausschließlich von jenen Wahlberechtigten zu verwenden ist, die mittels Wahlkarten im Bereich einer anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Wahltermin gewählt wird, ihre Stimme abgeben.

(3) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

Abkürzung

AKG

Amtliche Stimmzettel

§ 38. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels. Es ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Dem Wähler ist in geeigneter Form die Möglichkeit zu geben, den Wählerwillen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Wahlstimme ungültig. Die Wahlstimme ist auch dann ungültig, wenn aus der Kennzeichnung des amtlichen Stimmzettels der Wille des Wählers nicht eindeutig erkennbar ist.

Abkürzung

AKG

Wahlkarte

§ 39. (1) Wahlberechtigte, die nach dem Stichtag ihr Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis gewechselt haben oder sich aus anderen wichtigen Gründen an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Auf Grund der Wahlkarte sind sie berechtigt, vor jeder Sprengelwahlkommission sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme abzugeben.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(3) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe, die im Postwege zu erfolgen hat, ausüben.

Abkürzung

AKG

Wahlkarte

§ 39. (1) Alle Wahlberechtigten, die dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet sind, erhalten vom Wahlbüro von Amts wegen eine Wahlkarte. Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich an den Wahltagen voraussichtlich außerhalb ihres Wahlsprengels aufhalten, haben auf Antrag Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Die Wahlkarte berechtigt zur Stimmabgabe auf postalischem Weg. Auf postalischem Weg abgegebene Stimmen sind nur gültig, wenn sie spätestens am letzten Wahltag aufgegeben worden und spätestens am dritten Tag nach dem letzten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sind. Die Abgabe der Stimme mittels Wahlkarte ist in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels zu verzeichnen. Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch persönlich vor einer der Allgemeinen Sprengelwahlkommissionen abgeben; in diesem Fall ist eine Stimmabgabe auf postalischem Weg unzulässig. Ist die persönliche Stimmabgabe bereits in der Wählerliste des Allgemeinen Wahlsprengels verzeichnet, so hat die Hauptwahlkommission die auf postalischem Weg übermittelte Wahlkarte zu vernichten.

(2) Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)

Abkürzung

AKG

Gesamtergebnis der Wahl

§ 40. (1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

1.

er keine Begründung enthält oder

2.

die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(3) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.

(5) Werden Kammerratsmandate frei, so rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen Mandate nach.

(6) Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme eines freigewordenen Mandates, so bleibt sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung als Ersatzperson genannt.

Abkürzung

AKG

Gesamtergebnis der Wahl

§ 40. (1) Das Gesamtergebnis der Wahl im Kammerbereich wird von der Hauptwahlkommission festgestellt; von ihr werden die Kammerratsmandate den gültigen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Anwendung des d’Hondt’schen Systems mittels der Wahlzahl zugeteilt.

(2) Der zustellungsbevollmächtigte Vertreter einer wahlwerbenden Gruppe kann binnen drei Tagen gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses und der Mandatszuteilung schriftlich begründeten Einspruch an die Hauptwahlkommission erheben. In der Begründung des Einspruchs ist die Gesetzwidrigkeit der Ermittlung glaubhaft zu machen. Der Einspruch ist abzuweisen, wenn

1.

er keine Begründung enthält oder

2.

die behauptete Gesetzwidrigkeit der Ermittlung nicht vorliegt.

(3) Stellt die Hauptwahlkommission die Unrichtigkeit der Ermittlung fest, so hat sie das Wahlergebnis richtigzustellen.

(4) Den in den einzelnen Wahlvorschlägen angeführten Bewerbern werden entsprechend ihrer Reihung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mandate zugeteilt. Die Bewerber haben über Aufforderung der Hauptwahlkommission binnen drei Tagen zu erklären, ob sie das Mandat annehmen. Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Kammerräten folgenden Personen gelten als deren Ersatzpersonen.

(5) Werden Kammerratsmandate frei, so rücken die Ersatzpersonen entsprechend ihrer Reihung auf dem Wahlvorschlag in die freigewordenen Mandate nach.

(6) Verzichtet eine Ersatzperson auf die Übernahme eines freigewordenen Mandates, so bleibt sie weiterhin auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung als Ersatzperson genannt.

Abkürzung

AKG

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 41. Das Ergebnis der Wahl ist von der Hauptwahlkommission nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 40 Abs. 2, spätestens jedoch 14 Tage nach dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Abkürzung

AKG

Anfechtung der Wahl

§ 42. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb von 14 Tagen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat, wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens beim Bundesminister für Arbeit und Soziales angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Gibt der Bundesminister für Arbeit und Soziales der Anfechtung statt, so hat die Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten rechtzeitig abgeschlossen werden können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren gemäß Art. 141 B-VG der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt hat.

Abkürzung

AKG

Wahlordnung

§ 43. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahl werden in der Arbeiterkammer-Wahlordnung getroffen, die der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung erläßt.

Abkürzung

AKG

Mandatsentzug

§ 44. Ein Kammerrat, bei dem nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen, ist von der Hauptwahlkommission seines Mandates zu entheben.

Abkürzung

AKG

Erlöschen des Mandats

§ 44. Das Mandat eines Kammerrats erlischt, wenn

1.

er das Mandat zurücklegt oder

2.

bei ihm nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Wählbarkeit (§ 21) ausschließen.

Abkürzung

AKG

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden und das Wahlbüro sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, dessen Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Krankenversicherungsträger sowie die Art der Beschäftigung und den Wahlkörper zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Das Wahlbüro ist verpflichtet, zwei Wochen vor Auflage der Wählerlisten auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Abkürzung

AKG

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Abkürzung

AKG

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Abkürzung

AKG

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Abkürzung

AKG

Datenschutz im Wahlverfahren

§ 45. (1) Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Durchführung der Wahl der Vollversammlung die notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder als freier Dienstnehmer oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder freier Dienstnehmer) zu verarbeiten.

(2) Die Wahlbehörden haben zum Zweck der Erstellung der Mitgliederevidenz die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser personenbezogenen Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.

Abkürzung

AKG

Befragung der Kammerzugehörigen

§ 45a. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.

Abkürzung

AKG

Fristen

§ 45a. Für die Fristen im Wahlverfahren gilt § 123 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der jeweils geltenden Fassung.

Abkürzung

AKG

Abschnitt 6

Organisation der Arbeiterkammern

Aufgaben und Befugnisse der Organe

Organe der Arbeiterkammer

§ 46. Organe der Arbeiterkammer sind:

1.

die Vollversammlung,

2.

der Vorstand,

3.

das Präsidium nach Maßgabe des § 55,

4.

der Präsident,

5.

die Ausschüsse,

6.

die Fachausschüsse,

7.

der Kontrollausschuß.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung

§ 47. (1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:

Burgenland 50
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je 70
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 110
Wien 180 Kammerräte.

(2) Der Vollversammlung obliegt:

1.

die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,

2.

die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,

3.

die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,

4.

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),

5.

die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer,

6.

die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,

7.

die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

8.

die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),

9.

die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,

10.

die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.

Abkürzung

AKG

Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten

§ 48. (1) Nach der Neuwahl der Vollversammlung hat binnen acht Wochen ab dem letzten Wahltag die Konstituierung der Vollversammlung zu erfolgen. Ihre Einberufung obliegt dem amtierenden Präsidenten oder, wenn die Neuwahl auf Grund der Auflösung der Vollversammlung durchgeführt wurde (§ 53), dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur konstituierenden Tagung einzuladen.

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Tagung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und in Ausübung ihrer Funktion die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppe erstattet werden. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt. Der Präsident ist vom Bundesminister für Arbeit und Soziales anzugeloben.

(4) Nach seiner Wahl übernimmt der Präsident den Vorsitz in der Vollversammlung.

Abkürzung

AKG

Konstituierung der Vollversammlung und Wahl des Präsidenten

§ 48. (1) Nach der Neuwahl der Vollversammlung hat binnen acht Wochen ab dem letzten Wahltag die Konstituierung der Vollversammlung zu erfolgen. Ihre Einberufung obliegt dem amtierenden Präsidenten oder, wenn die Neuwahl auf Grund der Auflösung der Vollversammlung durchgeführt wurde (§ 53), dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur konstituierenden Tagung einzuladen.

(2) Nach der Eröffnung der konstituierenden Tagung haben die neugewählten Kammerräte vor der Vollversammlung zu geloben, ihre Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die Interessen der Arbeitnehmer wahrzunehmen und in Ausübung ihrer Funktion die Gesetze der Republik Österreich zu achten.

(3) Nach der Angelobung wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit den Präsidenten. Wahlvorschläge können von jeder in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Gruppe bis zum Beginn der Tagung der Vollversammlung erstattet werden. Über die Wahlvorschläge ist in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener wahlwerbenden Gruppe aufscheint, die über die größere Anzahl der Mandate in der Vollversammlung verfügt. Bei Mandatsgleichheit entscheidet die höhere Zahl der bei der Wahl der Vollversammlung für die wahlwerbenden Gruppen abgegebenen Stimmen. Die Wahl des Präsidenten erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung verlangt. Bei geheimer Wahl ist über die Wahlvorschläge unter einem abzustimmen. Der Präsident ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales anzugeloben.

(4) Nach seiner Wahl übernimmt der Präsident den Vorsitz in der Vollversammlung.

Abkürzung

AKG

Wahl der Vizepräsidenten und des Vorstandes

§ 49. (1) Nach der Wahl des Präsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die Vizepräsidenten zu wählen. In den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien sind je vier Vizepräsidenten, in den anderen Arbeiterkammern je drei Vizepräsidenten zu wählen.

(2) Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (§ 72) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.

(3) Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten gemäß Abs. 2 zukommen. Der Wahlvorschlag muß zumindest von der Hälfte der Kammerräte dieser Fraktion unterstützt werden. Kommt eine Fraktion ihrem Vorschlagsrecht nicht bis zu Beginn der Wahlhandlung in der Vollversammlung nach, in der die Wahl nach der ausgesendeten Tagesordnung erfolgen soll, so geht dieses Recht auf jene Fraktion oder Fraktionen über, die bei der Aufteilung gemäß Abs. 2 als nächste zu berücksichtigen wären.

(4) Die Vollversammlung wählt die Vizepräsidenten auf Grund der Wahlvorschläge gemäß Abs. 3, wobei über jeden Wahlvorschlag getrennt abzustimmen ist und die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte gewählt sind, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entspricht, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist.

(5) Nach der Wahl der Vizepräsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes (§ 54 Abs. 1) zu wählen. Für die Verteilung der Sitze im Vorstand und die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Präsident bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Verteilung der Sitze der übrigen Vorstandsmitglieder auf die einzelnen Fraktionen nicht zu berücksichtigen ist. Gewählt sind die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist, entspricht.

(6) § 48 Abs. 3 vorletzter Satz ist anzuwenden.

Abkürzung

AKG

Wahl der Vizepräsidenten und des Vorstandes

§ 49. (1) Nach der Wahl des Präsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die Vizepräsidenten zu wählen. In den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark und Wien sind je vier Vizepräsidenten, in den anderen Arbeiterkammern je drei Vizepräsidenten zu wählen.

(2) Die Zahl der Vizepräsidenten ist auf die in der Vollversammlung vertretenen Fraktionen (§ 72) nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.

(3) Jede Fraktion ist berechtigt, einen Wahlvorschlag einzubringen, der so viele Kammerräte zu enthalten hat, wie ihr Vizepräsidenten gemäß Abs. 2 zukommen. Der Wahlvorschlag muß zumindest von der Hälfte der Kammerräte dieser Fraktion unterstützt werden. Kommt eine Fraktion ihrem Vorschlagsrecht nicht bis zu Beginn der Wahlhandlung in der Vollversammlung nach, in der die Wahl nach der ausgesendeten Tagesordnung erfolgen soll, so geht dieses Recht auf jene Fraktion oder Fraktionen über, die bei der Aufteilung gemäß Abs. 2 als nächste zu berücksichtigen wären.

(4) Die Vollversammlung wählt die Vizepräsidenten auf Grund der Wahlvorschläge gemäß Abs. 3, wobei über jeden Wahlvorschlag getrennt abzustimmen ist und die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte gewählt sind, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte jener Fraktion entspricht, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist.

(5) Nach der Wahl der Vizepräsidenten hat die Vollversammlung aus ihrer Mitte die übrigen Mitglieder des Vorstandes (§ 54 Abs. 1) zu wählen. Für die Verteilung der Sitze im Vorstand und die Erstattung von Wahlvorschlägen gelten die Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe, daß der Präsident bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Verteilung der Sitze der übrigen Vorstandsmitglieder auf die einzelnen Fraktionen nicht zu berücksichtigen ist. Gewählt sind die auf einem Wahlvorschlag angeführten Kammerräte, wenn für den Wahlvorschlag zumindest so viele Stimmen abgegeben worden sind, wie es der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion, die den Wahlvorschlag erstattet hat oder anstelle der der Wahlvorschlag erstattet worden ist, entspricht.

(6) § 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz ist anzuwenden.

Abkürzung

AKG

Wahl des Kontrollausschusses

§ 50. (1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:

1.

Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.

2.

Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.

(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der§§ 48 Abs. 3 vorletzter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.

(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:

1.

Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;

2.

es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;

3.

die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.

(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden

1.

der Präsident,

2.

die Vizepräsidenten,

3.

die übrigen Vorstandsmitglieder,

4.

die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.

Abkürzung

AKG

Wahl des Kontrollausschusses

§ 50. (1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:

1.

Jeder Fraktion (§ 72) ist zunächst ein Sitz zuzuweisen.

2.

Die verbleibenden Sitze sind auf die Fraktionen nach dem Verhältnis ihrer Größe zu verteilen.

Die Geschäftsordnung kann die Wahl von Ersatzmitgliedern vorsehen.

(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.

(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:

1.

Es kann eine geringere Zahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses als 15 festgelegt werden;

2.

es können auch Vertreter jener wahlwerbenden Gruppen in den Kontrollausschuß gewählt werden, denen nicht die Eigenschaft einer Fraktion (§ 72) zukommt;

3.

die Vertretung von Fraktionen (§ 72) kann anders als nach dem Verhältnisprinzip festgelegt werden.

(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden

1.

der Präsident,

2.

die Vizepräsidenten,

3.

die übrigen Vorstandsmitglieder,

4.

die Vorsitzenden und Kassiere von Fachausschüssen.

Abkürzung

AKG

Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion

§ 51. (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses werden für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung gewählt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.

(3) Die Vollversammlung kann einen Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag der Vizepräsident gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.

(4) Die Vollversammlung kann einzelne weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(5) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

(6) Die Vollversammlung hat unverzüglich nach der Abberufung eine Neuwahl vorzunehmen.

(7) Eine Neuwahl ist auch vorzunehmen, wenn der Präsident, ein Vizepräsident, ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Kontrollausschusses durch Rücktritt, Mandatsentzug oder aus anderen Gründen aus seiner Funktion ausscheidet.

Abkürzung

AKG

Tagung der Vollversammlung

§ 52. (1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu ordentlichen Tagungen einzuberufen. Außerordentliche Tagungen hat der Präsident unverzüglich so einzuberufen, daß binnen drei Wochen die Vollversammlung zusammentritt, wenn dies von mindestens einem Drittel der Kammerräte schriftlich verlangt wird.

(2) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Tagesordnung beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Dabei sind alle Gegenstände zu berücksichtigen, deren Behandlung von einer Fraktion bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der ordentlichen Tagung oder zugleich mit dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß § 15 und Petitionen gemäß § 16 zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (§ 16 Abs. 3) eingerichtet ist. Die Tagesordnung ist den Kammerräten vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Gegenstände, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluß als dringlich erklärt, können ohne vorherige Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident oder der von ihm mit der Vorsitzführung betraute Vizepräsident. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse faßt sie, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(5) Der Direktor hat an den Beratungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Über alle Beratungen, einschließlich der Beschlüsse und der Ergebnisse von Abstimmungen, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzführenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für alle Kammerzugehörigen zur Einsicht aufzulegen. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, ist allen Kammerräten auszufolgen.

(7) Bei Verhinderung eines Kammerrates hat dessen wahlwerbende Gruppe für seine Vertretung durch eine Ersatzperson (§ 40 Abs. 4) zu sorgen. Bei der erstmaligen Teilnahme einer Ersatzperson hat diese das Gelöbnis gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.

Abkürzung

AKG

Tagung der Vollversammlung

§ 52. (1) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zu ordentlichen Tagungen einzuberufen. Mindestens ein Drittel der Kammerräte können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Vollversammlung verlangen; in diesem Fall hat der Präsident die Vollversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt.

(2) Die Vollversammlung tagt öffentlich. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(3) Die Tagesordnung beschließt der Vorstand auf Vorschlag des Präsidenten. Dabei sind alle Gegenstände zu berücksichtigen, deren Behandlung von einer Fraktion bis spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der ordentlichen Tagung oder zugleich mit dem Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung schriftlich verlangt wird. Außerdem sind in der Tagesordnung Anträge gemäß § 15 und Petitionen gemäß § 16 zu berücksichtigen, die dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung der Vollversammlung zugegangen sind, soweit für die Behandlung von Petitionen kein Ausschuß (§ 16 Abs. 3) eingerichtet ist. Die Tagesordnung ist den Kammerräten vor der Tagung schriftlich bekanntzugeben. Gegenstände, deren Behandlung die Vollversammlung durch Beschluß als dringlich erklärt, können ohne vorherige Mitteilung in Verhandlung gezogen werden.

(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident oder der von ihm mit der Vorsitzführung betraute Vizepräsident. Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Ihre Beschlüsse faßt sie, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(5) Der Direktor hat an den Beratungen der Vollversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Über alle Beratungen, einschließlich der Beschlüsse und der Ergebnisse von Abstimmungen, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzführenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für alle Kammerzugehörigen zur Einsicht aufzulegen. Ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, ist allen Kammerräten auszufolgen.

(7) Bei Verhinderung eines Kammerrates hat dessen wahlwerbende Gruppe für seine Vertretung durch eine Ersatzperson (§ 40 Abs. 4) zu sorgen. Bei der erstmaligen Teilnahme einer Ersatzperson hat diese das Gelöbnis gemäß § 48 Abs. 2 zu leisten.

Abkürzung

AKG

Vorzeitiges Funktionsende der Vollversammlung

§ 53. (1) Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit aller wahlberechtigten Kammerräte ihre vorzeitige Auflösung beschließen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat nach Anhörung der Bundesarbeitskammer die Vollversammlung aufzulösen, wenn sie ihren Aufgaben gemäß § 47 Abs. 2 Z 1 oder 5 nicht nachkommt oder trotz dreimaliger ordnungsgemäßer Einberufung beschlußunfähig bleibt. Weiters ist die Vollversammlung von der Aufsichtsbehörde aufzulösen, wenn ein Beschluß über den Jahresvoranschlag nicht bis spätestens zum Ende jenes Haushaltsjahres gefaßt wird, für das der Jahresvoranschlag gilt.

(3) Bei Auflösung der Vollversammlung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Tag des Beschlusses (Abs. 1) oder der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (Abs. 2) die Neuwahl der Vollversammlung auszuschreiben. Der amtierende Präsident und der amtierende Vorstand, im Fall der Beschlußunfähigkeit des Vorstands der amtierende Präsident gemeinsam mit dem Direktor, führen bis zur konstituierenden Tagung der neugewählten Vollversammlung die laufenden Geschäfte.

(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt auch im Fall der Anfechtung der Wahl (§ 42).

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

15.

die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

(Anm.: Z 15 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

15.

die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

(Anm.: Z 15 mit 30.6.2022 außer Kraft getreten)

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

15.

die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Vorstandes

§ 54. (1) Dem Vorstand gehören einschließlich des Präsidenten und der Vizepräsidenten

in der Arbeiterkammer Wien 19 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je 15 Mitglieder,

in den Arbeiterkammern Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg je elf Mitglieder und

in der Arbeiterkammer Burgenland neun Mitglieder an.

(2) Der Vorstand kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Kooptierung weiterer Kammerräte in den Vorstand beschließen. Diese haben kein Stimmrecht im Vorstand, sind aber ansonsten den Vorstandsmitgliedern gleichgestellt.

(3) Dem Vorstand obliegt:

1.

die Vorbereitung der Tagungen der Vollversammlung,

2.

die Genehmigung der Entwürfe für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß sowie deren Vorlage an die Vollversammlung,

3.

die Entsendung von Kammerräten in die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer (§ 81 Abs. 3),

4.

die Einsetzung von Ausschüssen und Fachausschüssen sowie die Beschlußfassung über deren Zusammensetzung,

5.

die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,

6.

die Beschlußfassung über Subventionen und über die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen,

7.

die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften und die Aufnahme von Krediten, soweit nicht die Vollversammlung zuständig ist,

8.

die Beschlußfassung über die Errichtung und Auflösung kammereigener Einrichtungen,

9.

die Beschlußfassung in wichtigen Personalangelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

10.

die Bestellung und Abberufung des Direktors und allfälliger Stellvertreter,

11.

die Anforderung und Behandlung von Berichten des Präsidenten, des Präsidiums und des Direktors,

12.

die Genehmigung der Überschreitung von Voranschlagsansätzen sowie die Beschlußfassung im Rahmen des Voranschlagsvollzugs, jeweils nach Maßgabe der Haushaltsordnung,

13.

die Beschlußfassung über die finanzielle Unterstützung der wahlwerbenden Gruppen nach Maßgabe des Jahresvoranschlages,

14.

die Besorgung sonstiger dem Vorstand durch Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

(Anm.: Z 15 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(4) Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten tunlichst monatlich schriftlich einzuberufen. Vorstandssitzungen sind außerdem für einen Termin binnen zweier Wochen nach Einlangen eines schriftlichen Verlangens von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die das vorsitzführende Mitglied des Präsidiums gestimmt hat. Der Direktor hat an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Weitere Bedienstete der Arbeiterkammer können den Sitzungen des Vorstandes vom Präsidenten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(5) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Aufgaben Vorstandsausschüssen übertragen. Jede im Vorstand vertretene Fraktion ist berechtigt, zumindest einen Vertreter in solche Ausschüsse zu entsenden. Angelegenheiten, in denen keine einhellige Auffassung der Ausschußmitglieder erzielt wird, sind dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

(6) Über die Beratungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten oder gegebenenfalls vom Ausschußvorsitzenden und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Vorstandsmitgliedern oder gegebenenfalls den Ausschußmitgliedern auszufolgen.

Abkürzung

AKG

Zusammensetzung, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit des Präsidiums

§ 55. (1) Das Präsidium kann durch die Geschäftsordnung als Organ der Arbeiterkammer eingerichtet werden. Ist in der Geschäftsordnung die Einrichtung eines Präsidiums nicht vorgesehen, so sind seine Aufgaben vom Vorstand auszuüben. Es besteht aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen sein, daß der Präsident den Beratungen des Präsidiums die Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen mit beratender Stimme beiziehen kann.

(2) Dem Präsidium obliegt nach Maßgabe der Geschäftsordnung insbesondere

1.

die Vorbereitung der Beratungen des Vorstandes,

2.

die Beschlußfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, wenn der Vorstand nicht mehr rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht,

3.

die Behandlung von Berichten des Präsidenten und des Direktors.

(3) Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident. Sofern die Sitzungen nicht zu im voraus vom Präsidium festgelegten Terminen stattfinden, sind seine Mitglieder vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei gleichgeteilten Stimmen ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident gestimmt hat. Der Direktor ist den Beratungen des Präsidiums mit beratender Stimme beizuziehen. § 54 Abs. 4 letzter Satz ist anzuwenden.

(4) Über die Beratungen des Präsidiums ist ein Protokoll aufzunehmen, das alle Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Abstimmungen zu enthalten hat und vom Präsidenten und vom Direktor zu unterfertigen ist. Ausfertigungen des Protokolls sind den Mitgliedern des Präsidiums sowie den allfällig beigezogenen Vorsitzenden der im Präsidium vertretenen Fraktionen auszufolgen.

(5) Über Beschlüsse gemäß Abs. 2 Z 2 ist dem Vorstand unverzüglich zu berichten.

Abkürzung

AKG

Aufgaben und Stellvertretung des Präsidenten

§ 56. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Arbeiterkammer. Ihm obliegt

1.

die Leitung der Arbeiterkammer unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Entscheidung in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht einem anderen Organ oder dem Kammerbüro zugewiesen sind,

2.

die Zeichnung der Geschäftsstücke der Arbeiterkammer unter Mitzeichnung des Direktors nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

3.

die Vorsitzführung in der Vollversammlung, im Vorstand und im Präsidium,

4.

die Berichterstattung an die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium,

5.

die Erstattung eines Vorschlages zur Bestellung des Direktors und – im Einvernehmen mit dem Direktor – allfälliger Stellvertreter sowie die Antragstellung zur Abberufung des Direktors sowie seiner Stellvertreter.

(2) Der Präsident kann sich für den Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung oder für einen bestimmten Aufgabenbereich durch einen Vizepräsidenten vertreten lassen. Diese Vertretung kann nur von ihm bestimmt werden und bedarf der Schriftform. Die Vertretungsregelung ist den Vizepräsidenten sowie dem Direktor schriftlich mitzuteilen. Liegt keine vom Präsidenten bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung gemäß einer vom Präsidium in dessen erster Sitzung festzulegenden Reihenfolge.

Abkürzung

AKG

Ausschüsse

§ 57. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Kammerräte Ausschüsse zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen und Berichterstattung an den Vorstand einsetzen. Der Vorstand kann diese Ausschüsse mit der selbständigen Behandlung bestimmter Aufgaben betrauen, insbesondere mit der Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 54 Abs. 3 Z 5). In diesen Fällen sind die betreffenden Ausschüsse entsprechend dem Verhältnis zusammenzusetzen, in dem die Fraktionen im Vorstand vertreten sind. Weitere Kammerräte können in einen Ausschuß vom Vorstand mit beratender Stimme kooptiert werden. Kammerbedienstete können einem Ausschuß vom Ausschußvorsitzenden mit beratender Stimme beigezogen werden. Der Vorstand kann auch in den von ihm an Ausschüsse delegierten Angelegenheiten die Beschlußfassung jederzeit wieder an sich ziehen.

Abkürzung

AKG

Fachausschüsse

§ 58. (1) Der Vorstand kann am Sitz der Arbeiterkammer für den Bereich bestimmter Arbeitnehmergruppen nach Bedarf besondere Fachausschüsse errichten. Die Fachausschüsse haben die fachlichen und beruflichen Interessen der Arbeitnehmer im Rahmen des vom Vorstand übertragenen Wirkungsbereiches wahrzunehmen.

(2) Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens sechs und höchstens zwölf Mitgliedern, welche vom Vorstand der Arbeiterkammer bestellt werden.

Abkürzung

AKG

Kontrollausschuß

§ 59. (1) Der Kontrollausschuß hat die Gebarung der Arbeiterkammer auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Geschäftsordnung, der Haushaltsordnung und der sonstigen, nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften sowie der Organbeschlüsse und der Gebarungsgrundsätze (§ 62) zu prüfen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.