Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-10-16
Letzte Aktualisierung 2016-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:

Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),

2.

Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Anlage II) und

3.

Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III).

Z 1: Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 3 Abs. 5)

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:

Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),

2.

Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige (Anlage II) und

3.

Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige (Anlage III).

Aufhebung der Z 1: Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. III § 3 Abs. 5)

1.9.2016 (I. Jahrgang)

1.9.2017 (II. Jahrgang)

1.9.2018 (III. Jahrgang)

1.9.2019 (IV. Jahrgang)

1.9.2020 (V. Jahrgang)

ARTIKEL I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 104, wird verordnet:

Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

2.

Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – einschließlich Kollegs für Berufstätige ( Anlage II ) und

3.

Lehrplan des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik – einschließlich Lehrgänge für Berufstätige ( Anlage III ).

ARTIKEL II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, werden die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Artikel IIa

Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.

ARTIKEL III

§ 1. Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Art. I, Art. II, die Abschnitte I bis IV der Anlage I sowie die Anlagen II und III mit 1. September 1993 und

2.

Abschnitt VI der Anlage I hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996.

ARTIKEL III

§ 1. (1) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Art. I, Art. II, die Abschnitte I bis IV der Anlage I sowie die Anlagen II und III mit 1. September 1993 und

2.

Abschnitt VI der Anlage I hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996.

(2) Die Abschnitte I, IIa und IV der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 treten hinsichtlich der 3., 4. und 5. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

ARTIKEL III

§ 1. (1) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Art. I, Art. II, die Abschnitte I bis IV der Anlage I sowie die Anlagen II und III mit 1. September 1993 und

2.

Abschnitt VI der Anlage I hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996.

(2) Die Abschnitte I, IIa und IV der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 treten hinsichtlich der 3., 4. und 5. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) Artikel I und die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

ARTIKEL III

§ 1. (1) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Art. I, Art. II, die Abschnitte I bis IV der Anlage I sowie die Anlagen II und III mit 1. September 1993 und

2.

Abschnitt VI der Anlage I hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996.

(2) Die Abschnitte I, IIa und IV der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 treten hinsichtlich der 3., 4. und 5. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) Artikel I und die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(4) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. xx/1998 (Anm.: richtig: 427/1998) treten mit 1. September 1999 in Kraft.

ARTIKEL III

§ 1. (1) Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:

1.

Art. I, Art. II, die Abschnitte I bis IV der Anlage I sowie die Anlagen II und III mit 1. September 1993 und

2.

Abschnitt VI der Anlage I hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996.

(2) Die Abschnitte I, IIa und IV der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 treten hinsichtlich der 3., 4. und 5. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 352/1994 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) Artikel I und die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(4) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 427/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

§ 2. Die Anlagen II und III dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1985, des 2. Semesters mit 1. Feber 1986, des 3. Semesters mit 1. September 1986 und des 4. Semesters mit 1. Feber 1987 in Kraft.

§ 2. Die Anlagen II und III dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1985, des 2. Semesters mit 1. Feber 1986, des 3. Semesters mit 1. September 1986 und des 4. Semesters mit 1. Feber 1987 in Kraft.

(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 2. Die Anlagen II und III dieser Verordnung treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für Religion) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1985, des 2. Semesters mit 1. Feber 1986, des 3. Semesters mit 1. September 1986 und des 4. Semesters mit 1. Feber 1987 in Kraft.

(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 328/1996 treten mit 1. September 1996 semesterweise aufsteigend in Kraft.

(3) Die Abschnitte I, IV und VI der Anlage II dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 427/1998 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

§ 3. Die Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 tritt wie folgt außer Kraft:

1.

die Abschnitte I bis IV (Anm.: richtig: Abschnitte I und II) mit 31. August 1993 (Anm.: richtig: klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten) und

2.

Abschnitt VI (Anm.: richtig: Abschnitt IV) hinsichtlich der

1.

und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse

§ 3. Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.

§ 3. (1) Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.

(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997,

hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und

hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998

außer Kraft.

§ 3. (1) Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.

(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996,

hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997,

hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und

hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998

außer Kraft.

(3) Die Abschnitte IV der Anlagen I, II und III dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 3. (1) Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.

(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998 außer Kraft.

(3) Die Abschnitte IV der Anlagen I, II und III dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Abschnitte IV und VI der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2012 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

§ 3. (1) Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 481/1986 und BGBl. Nr. 352/1994 tritt hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996 außer Kraft.

(2) Die Anlagen II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 1996, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 1997, hinsichtlich des 3. Semesters mit 1. September 1997 und hinsichtlich des 4. Semesters mit 1. Februar 1998 außer Kraft.

(3) Die Abschnitte IV der Anlagen I, II und III dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) Die Abschnitte IV und VI der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2012 treten hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit 1. September der Folgejahre klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Art. I Z 3 und Anlage III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. Art. I Z 1 und Anlage I treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre jahrgangsweise auslaufend außer Kraft.

§ 4. Artikel IIa sowie jeweils der Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen) und der Abschnitt IV (Stundentafel) der Anlagen I, II und III dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in Anlage I unter Abschnitt V und in den Anlagen II und III jeweils unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.

ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in den Anlagen I bis III jeweils unter Abschnitt V wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.

Tritt hinsichtlich der 1., 2. und 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2012 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise aufsteigend außer Kraft (vgl. Art. III § 3 Abs. 4).

Anlage I

LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR SOZIALPÄDAGOGIK

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der die unterrichtlichen Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß dem Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt

Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen. Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben (Unterrichtsprinzipien) sind aufzufassen:

Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik, allenfalls Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Schulstufen zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.

3.

Unterrichtsplanung

Der Lehrer hat seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes). Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern vom Lehrer

Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf eine Schulstufe zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.

Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Jahresplanung und mittelfristige Planungen.

In der Jahresplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.

Es wird empfohlen, die Jahresplanung während des Schuljahres durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Jahresplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.

Bei der Jahresplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:

In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:

Gemeinsame Planung mit Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände sind wünschenswert.

4.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel für diese Klasse vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans und die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:

1.

Der Pflichtgegenstand “Religion” ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2.

ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Klassen) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Klassen) um höchstens zwei Wochenstunden, der Pflichtgegenstand “Hort- und Heimpraxis” um höchstens drei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.

Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 5. Klasse) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Pflichtgegenstand “Instrumentalunterricht” zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum Teil geblockt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Der Förderunterricht kann in allen Pflichtgegenständen auch geblockt angeboten werden.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik haben gemäß § 102 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung, die Aufgabe, den Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die geeignet sind, Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Horten, Heimen und Tagesheimstätten für Kinder und Jugendliche sowie in der außerschulischen Jugendarbeit zu erfüllen und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen.

Als Experten des Erziehens primär für den Bereich des Pflichtschul- und Jugendalters und als Mitglieder einer demokratisch strukturierten Gesellschaft sollen die Erzieher eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und didaktische Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der Erlebnisfähigkeit und des Problembewußtseins, des selbständigen Denkens, der allseitigen sprachlichen Bildung, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit und damit der intellektuellen, sittlichen und sozialen Mündigkeit leisten. Dadurch werden die Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und andererseits zur Studierfähigkeit geführt.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik die folgenden zehn didaktischen Grundsätze, also allgemeine Leit- bzw. Richtlinien, Normen, Anweisungen, Anleitungen und Regeln, zu berücksichtigen:

1.

Jugendgemäßheit - Wissenschaftsorientierung - Soziales Lernen

Der Unterricht ist im dreifachen Beziehungsgefüge von Personhaftigkeit des jungen Menschen, von Sachlichkeit und von Mitmenschlichkeit zu planen und durchzuführen:

Zum ersten hat er die Ansprüche der Jugend auf Verständnis und Vertrauen, auf Wohlwollen und Gerechtigkeit, auf Geltung und Anerkennung, auf Sicherheit, Zugehörigkeit und Geborgenheit, auf Wertfindung, Wertorientierung und Wertbindung sowie auf Selbständigkeit zwischen Selbständigseinwollen und Selbständigseinkönnen zu berücksichtigen. Dadurch kann vor allem auch ein gesundes Selbstwertgefühl aufgebaut bzw. vertieft werden. Dementsprechend sind den Schülern dort Möglichkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts wie bei der Gestaltung des Schullebens einzuräumen, wo dies pädagogisch sinnvoll erscheint.

Zum zweiten sollen insbesondere die unmittelbar berufsrelevanten Lehrstoffe den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigen. Die Schüler sollen Verständnis für komplexe Sachzusammenhänge erwerben sowie unterschiedliche Methoden kritisch beurteilen lernen, was vor allem auch Offenheit für die Veränderung des Erkenntnisstandes einschließt.

Zum dritten geht es um die zielorientierte und kontinuierliche Weiterentwicklung und Entfaltung der sozialen Kompetenzen in einer Atmosphäre der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme, der Kooperation und der mitmenschlichen Verantwortung. Das Sammeln von eigenen Erfahrungen beim Aufbau einer Klassen- und Schulgemeinschaft als einer Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Feier- und Spielgemeinschaft ist für jede spätere Teamarbeit wie auch für eine erfolgreiche Führung von Kinder- und Jugendgruppen von großer Bedeutung.

2.

Berufsorientierung und Allgemeinbildung

In allen Bereichen hat der Unterricht grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, der doppelten Zielstellung der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik gerecht zu werden: nämlich die Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und sie andererseits zur Studierfähigkeit zu führen.

Was die Berufsorientierung betrifft, sollten bei der Auswahl und Akzentuierung der Lehrstoffe sowie bei der Bestimmung der Ziele jene Einstellungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen. Dazu gehören vor allem eine hohe Meinung vom angestrebten Beruf und die entsprechende Professionalität im Wissen und Handeln.

Hinsichtlich des Anspruches der Allgemeinbildung geht es sowohl um die Vermittlung eines soliden Basiswissens und Basiskönnens als auch um die Einführung in die wichtigsten Lern-, Arbeits- bzw. Studiertechniken als wesentlicher Grundlage für die Erteilung der Lernhilfe sowie für die selbständige Weiterbildung und die allfällige Aufnahme eines Studiums.

3.

Berufsorientierung im Theorie-Praxis-Bezug

Im berufsorientierten Teil der Ausbildung ist dafür zu sorgen, daß die Veranstaltungen zur praktischen Tätigkeit theoriebezogen und die Veranstaltungen zur theoretischen Reflexion praxisbezogen erfolgen. Durch den ständigen Theoriebezug der Praxis und durch das Praktischwerden der Theorie wird das unverzichtbare Ineinandergreifen von Praxis und Theorie sichergestellt. Darüber hinaus sind den Schülern in jedem Unterrichtsgegenstand Möglichkeiten der didaktischen Aufbereitung der Lehrstoffe bewußt zu machen, um sie dadurch im Hinblick auf ihre Berufsorientierung für das Problem der Didaktisierung zu sensibilisieren.

4.

Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration

Die Lernangebote der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen und den schöpferischen Selbstaufbau der Persönlichkeit ermöglichen, welcher Körper und Geist, Gefühl, Gemüt und Wille, Denken und Handeln, Wissen und Können gleichermaßen einschließt.

Bei der Auswahl der Lehrstoffe soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf deren Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Hinsichtlich ihrer Berufsorientierung sollen die Schüler befähigt werden, sich zunehmend auch als verantwortliche Entscheidungsträger für erzieherisches Handeln zu begreifen.

5.

Aktivierung und Motivierung

Wo immer es möglich ist, sollen bei den Schülern die Bereitschaft zum Denken und Handeln, das Interesse an kulturellen Werken, Ereignissen und Veranstaltungen, die Freude am Erleben und Erforschen der Natur, das Bedürfnis nach Auseinandersetzung mit Menschen und Ideen auch hinsichtlich des außerschulischen Lebensbereichs aufgegriffen und geweckt, unterstützt und gefördert, erweitert und vertieft werden. Dazu eignen sich unter anderem auch vorbereitende Hausaufgaben und das Reflektieren des Unterrichts. All dies führt die jungen Menschen zum selbsttätigen Bildungserwerb in verschiedenen Arbeits- und Sozialformen und darüber hinaus zur geistigen Selbständigkeit.

6.

Strukturierung und Exemplarität

Die Forderung nach Strukturierung bezieht sich sowohl auf die Aufbereitung der Lehrstoffe als auch auf die Gestaltung des Unterrichtsablaufs. Das vorausgehende Erfassen und Verstehen der Strukturen der Inhalte durch die Lehrenden ist die wesentlichste Voraussetzung für die einsichtige Vermittlung von Strukturwissen im Unterricht. Erst eine sorgfältige Inhaltsanalyse zeigt nämlich, ob sich ein Stoffgebiet für das exemplarische oder für das orientierende, überblicksmäßige Lehren, für entdeckendes oder für informierendes Lernen eignet. Andererseits ermöglicht erst die überlegte Anordnung der Lehr- bzw. Lernschritte erfolgreiche Lernprozesse. Systematisches Lernen ist jedenfalls sowohl auf die Tiefenwirkung des Exemplarischen wie auf die Breitenwirkung des Orientierenden angewiesen.

7.

Lebensbezogenheit und Veranschaulichung

Im Unterricht sind Lerngelegenheiten zu arrangieren bzw. aufzugreifen, die das soziale, kulturelle und naturhafte Umfeld der Jugendlichen und der Schule, die Alltagssituationen, aktuelle Ereignisse oder Praxiserfahrungen bieten. Außerdem werden die Lehrenden versuchen, den Schülern die Bedeutsamkeit und Sinnhaftigkeit der Bildungsaufgaben und Lehrstoffe für ihr gegenwärtiges und zukünftigtes Leben argumentativ einsichtig zu machen. Die Lebensbezogenheit drückt sich auch in der Verbundenheit der Schule und des Unterrichts mit dem Leben außerhalb der Schule aus.

Veranschaulichung verlangt von den Lehrenden, daß sie die Lehrstoffe dem Erleben und Erfahren der Jugendlichen mehr- bzw. vielsinnig oder durch Beispiele zugänglich machen. Lernprozesse des Erkennens und Verstehens, des Denkens und Abstrahierens werden oft durch die Auseinandersetzung mit der konkreten Wirklichkeit, oft aber auch durch Nachbildungen, Abbildungen oder Symbole ermöglicht.

8.

Individualisierung durch Differenzierungsmaßnahmen

Individualisierung verlangt vom Lehrer, daß er trotz der vereinheitlichenden Tendenz jedes Klassenunterrichts die Verschiedenartigkeit der Jugendlichen und ihrer Bedingtheit ernst nimmt und ihnen zu entsprechen versucht. Dabei wird er die unterschiedlichen Entwicklungsstufen und Individuallagen der Schüler im allgemeinen sowie den sachstrukturellen Entwicklungsstand auf einem umschriebenen Sachgebiet aufgrund bisheriger Lernerfahrungen im besonderen, also die verschiedenen Bildungsvoraussetzungen, berücksichtigen (insbesondere in der ersten Klasse).

Die Unterschiedlichkeiten der Schüler betreffen im einzelnen ihr Lerntempo, ihre Lernbereitschaft und Lernfähigkeit, ihre Interessen, ihre Vorerfahrungen, ihre Kooperations- und Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit; ihre Selbständigkeit, ihre Selbsteinschätzung, eventuell besondere individuelle Begabungen und anderes. Diesen Unterschiedlichkeiten sollen die Lehrer durch differenzierende Maßnahmen, wie zum Beispiel unterschiedlich viele oder/und schwierige Aufgabenstellungen, verschiedene Sozialformen, Lehr-/Lernmittel, Lernzeit und Hilfestellung, entsprechen. Die zusätzliche verantwortungsbewußte Berücksichtigung der wahrgenommenen Lernfortschritte jedes einzelnen schafft die Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen und hilft mit, unnötige Über- bzw. Unterforderungen möglichst zu vermeiden.

9.

Berücksichtigung verschiedener Lehr- und Lernformen

Der Unterricht ist so zu führen, daß die Schüler verschiedene Formen des Wissens- und Könnenserwerbs erfahren und erproben können: das gebundene und das freie Lernen, das informierende und experimentierende, das projektorientierte und entdeckende Lernen, das wiederholende und übende Lernen sowie das Lernen im Gespräch. Durch dieses vielfältige Angebot von Möglichkeiten der Informationsaufnahme und Informationsverarbeitung sollen auch jene grundlegenden Denk- und Arbeitsmethoden erworben werden, die sowohl für das Berufsfeld des Erziehers (Hort, Heim, außerschulische Jugendarbeit) und für die ständige Fortbildung als auch für das erfolgreiche Aufnehmen eines Studiums von Bedeutung sind. Jedenfalls bedarf das geleitete Lernen der Ergänzung durch selbständiges Lernen.

10.

Sicherung und Kontrolle des Unterrichtsertrags

Um die Lern- bzw. Leistungsbereitschaft und -fähigkeit der Schüler zu erhalten und womöglich zu steigern, werden die Lehrenden versuchen, ihnen Erfolgserlebnisse im Lernen und Leisten zu ermöglichen. Dazu werden sie trachten, den Lernertrag zu sichern und zu bewahren, und zwar einerseits durch kontinuierliches, abwechslungsreiches und sinnvolles Zusammenfassen und Üben bzw. Wiederholenlassen des Wesentlichen, andererseits durch das Anknüpfen an bereits Gelerntes, das Herstellen von Querverbindungen und durch das Anwendenlassen des Gelernten in andersartigen Aufgabenstellungen und in verschiedenen Zusammenhängen.

Zur Sicherung des Lernertrags eignen sich auch mündliche und schriftliche nachbereitende Hausaufgaben. Diese sind gemäß § 17 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes so vorzubereiten, daß sie von den Schülern ohne die Hilfe anderer durchgeführt werden können. Auf die Belastbarkeit der Schüler ist - auch unter Berücksichtigung der anderen Unterrichtsgegenstände - besonders Bedacht zu nehmen.

Die Lernkontrolle und die Beobachtung der Schülerleistungen geben den Lehrenden Hinweise auf die Wirksamkeit ihrer Unterrichtsarbeit und auf Maßnahmen zu deren Verbesserung. Die Kontrolle des Unterrichtsertrags dient aber auch der Motivation der Schüler und informiert diese und deren Erziehungsberechtigte über den Leistungsstand und über Lernfortschritte. Mit den Erziehungsberechtigten hat der Lehrer auch in dieser Hinsicht die erforderlichen Kontakte zu pflegen.

IV. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Wochenstundenzahl Summe Lehr-ver-pflich-tungs-gruppe8)
Klasse
1. 2. 3. 4. 5.
Religion 2 2 2 2 2 10 (III)
Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie, Philosophie) - 2 3 3 3 II
Heil- und Sonderpädagogik - - - 1 2 II
Didaktik (insbesondere Didaktik der Hort- und Heimerziehung) 2 2 3 3 3 II
Hort- und Heimpraxis 1) 6) 2 5 5 4 III III
Deutsch (einschließlich Sprecherziehung, Kinder- und Jugendliteratur) 4 3 3 3 3 I
Lebende Fremdsprache 3 3 2 2 3 (I)
Geschichte und Sozialkunde 2 2 1 1 1 (III)
Geographie und Wirtschaftskunde 2 2 1 1 1 (III)
Rechtskunde und Politische Bildung - - - - 2 III
Mathematik 3 2 2 2 2 (II)
Physik - - 2 1 2 (III)
Chemie - 2 2 - - (III)
Biologie und Umweltkunde 2 2 1 1 1 III
Gesundheitslehre - - - 1 - (III)
Musikerziehung 2 2 1 2 2 (IVa)
Instrumentalunterricht
1. Instrument 3 )
2 1 1 0/1 - IV
2. Instrument 3)
- 1 1 1/0 - IV
Rhythmisch-musikalische Erziehung - 1 1 - - IV
Bildnerische Erziehung 3) 2 2 2 2 0/2 (IVa)
Werkerziehung 3) 4 2 2 2 2/0 (IV)
Leibeserziehung 3 2 2 3 2 (IVa)
Ergänzende berufskundliche Unterrichtsveranstaltungen Verkehrserziehung 1 - - - - 1 IV
Informatik 2 - - - - 2 II
Hauswirtschaftlich-gesundheitlicher Bereich - 2 - - - 2 V
Lernhilfe für die Grundschule - 1 - - - 1 III
Kommunikationstechniken und Gruppendynamik - - - 1 - 1 III
Buchhhaltung - - - - 1 1 III
Gesamtwochenstundenzahl 33-36 35-38 34-37 34-37 34-36 174 6a)
c) Freigegenstände 6) 7) Wochenstundenzahl Summe Lehrver-pflich-tungs-gruppe8)
--- --- --- --- --- --- --- --- ---
Klasse
1. 2. 3. 4. 5.
Stenotypie 4) 5) (2) (2) (2) - - 2 (V)
Instrumentenbau 4) 5) (2) (2) (2) (V)
Rhythmisch-musikalische Erziehung 3) - - - 1 1 2 IV
Instrumentalunterricht
Gitarre/Flöte/ Akkordeon/Violine - - - - 1 1 IV
Klavier 1 1 1 1 1 5 IV
Französisch 2 2 2 2 2 10 (I)
Italienisch 2 2 2 2 2 10 (I)
d) Unverbindliche Übungen 6) 7)
Chorgesang 4) 1 1 1 1 1 5 (V)
Spielmusik - 1 1 1 - 3 V
Interkulturelle Erziehung 4) 5) - - - (2) (2) 2 III
Darstellendes Spiel 2 2 2 - - 6 V
Sprecherziehung 4) 5) - (2) (2) - - 6 IV
Literaturpflege - - - 1 1 2 (III)
Biologische Übungen 4) 5) (2) (2) (2) - - 2 III
Fest- und Feiergestaltung, Brauchtumspflege sowie Volkstanzen - - - 2 - 2 V
Fototechnik 4) 5) (2) (2) - - - 2 V
Informatik 4) - 2 2 - - 4 II
Medienkunde - - - 2 2 4 III
Leibeserziehung 2 2 2 2 2 10 (IVa)
Selbsterfahrungsseminar - - - 2 2 4 V
Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens 4) - - 2 2 2 6 III
e) Förderunterricht 6) 7)
Deutsch 2 2 2 2 2 10 (I)
Mathematik 2 2 2 2 2 10 (II)
Lebende Fremdsprache 2 2 2 2 2 10 (I)
Musikerziehung 2 2 - - - 4 (IVa)

1) Praxiswochen: Acht Wochen, auf die einzelnen Klassen laut Lehrplan verteilt. Dazu drei Wochen Ferialpraktikum in der 3. Klasse und drei Wochen Ferialpraktikum in der 4.Klasse.

2) Der Schulleiter hat eines der in Klammer vorgesehenen Instrumente festzulegen.

3) In der 4. Klasse das „1. Instrument” oder das „2. Instrument” und in der 5. Klasse Bildnerische Erziehung oder Werkerziehung nach Wahl der Schüler.

4) Kann auch als Mehrklassenkurs geführt werden.

5) Kann nur einmal im Rahmen der Ausbildung besucht werden.

6) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe Abschnitt I Z 4.

6a) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.

7) Als Klassen- oder Mehrklassenkurs durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf in jedem der in dieser Rubrik angeführten Unterrichtsgegenstände je Unterrichtsjahr und Klasse höchstens insgesamt dreimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens 8 Wochen eingerichtet werden. Ein Schüler darf je Unterrichtsjahr höchstens insgesamt vier Kurse besuchen.

8) Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Teile in andere oder neue Pflichtgegenstände verlagert werden, hat sich die Einstufung in die jeweiligen Lehrverpflichtungsgruppen grundsätzlich an bereits eingestuften Unterrichtsgegenständen der Stundentafel zu orientieren und sind dabei folgende Kriterien anzuwenden:

Sprachliche Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten I (ohne Schularbeiten II); Unterrichtsgegenstände der Heil- und Sonderpädagogik ohne Schularbeiten II; pädagogisch-geisteswissenschaftliche sowie didaktische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); mathematische Unterrichtsgegenstände mit Schularbeiten II (ohne Schularbeiten III); Unterrichtsgegenstände der Informatik und der Betriebswirtschaft II; mit Hort- und Heimpraxis verwandte Unterrichtsgegenstände III; Unterrichtsgegenstände mit stärkerer wissensorientierter Ausrichtung III (mit Schularbeiten II); Unterrichtsgegenstände im Bereich Kommunikation und Persönlichkeitsbildung III; Unterrichtsgegenstände des Instrumentalunterrichts und der Rhythmisch-musikalischen Erziehung sowie gestalterisch-kreative Unterrichtsgegenstände (zB der Werkerziehung verwandte Unterrichtsgegenstände) IV; Unterrichtsgegenstände der Bewegungserziehung, Bildnerischen Erziehung und Musikerziehung IVa; Unterrichtsgegenstände mit starker praktischer Ausrichtung und hohem Übungsanteil, Unterrichtsgegenstände wie Darstellendes Spiel, Chorgesang, Spielmusik und Stimmbildung V. Bei der Kombination von Pflichtgegenständen richtet sich die Einstufung nach dem überwiegenden Anteil.

V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

a)

Katholischer Religionsunterricht

BILDUNGSZIELE UND LEHRAUFGABEN:

1.

Der Religionsunterricht hat folgende Ziele zu verfolgen:

2.

Aus dieser allgemeinen Aufgaben- und Zielbeschreibung (Globalziele) wurden für den vorliegenden Lehrplan folgende Richtziele formuliert:

A. Welt und Mensch (im Lichte des Glaubens und der wissenschaftlichen Erkenntnis) zu deuten;

B. das befreiende Handeln Gottes für die Menschen und mit den Menschen zu sehen und anzuerkennen;

C. die Bibel als Zeugnis des befreienden Handelns Gottes für die Menschen zu sehen und anzuerkennen;

D. Inkulturation als Wesensmerkmal des christlichen Glaubens erfassen und zu verwirklichen;

E. aus christlicher Verantwortung heraus handeln.

1.

sich selbst zu verstehen und anzunehmen;

2.

sich mit allen Menschen solidarisch sehen;

3.

sich im Kosmos als abhängig und mitgestaltend bejahen;

4.

in den Grunderfahrungen und -bedürfnissen die Sinnfrage wahrzunehmen.

Die Themen sind jeweils sowohl unter dem theologischen wie auch unter dem anthropologischen Gesichtspunkt zu behandeln.

UNTERRICHTSPRINZIPIEN UND ERZIEHUNGSANLIEGEN:

Für den Religionsunterricht haben die Unterrichtsprinzipien der Schultype Geltung wie für jeden anderen Unterrichtsgegenstand. Der Religionsunterricht dient dem Wissenserwerb im Sinne der Allgemeinbildung, der berufsvorbereitenden Ausbildung und ist den Erziehungsaufgaben der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) verpflichtet. Er nimmt diese Aufgaben im besonderen durch Beachtung folgender Unterrichtsprinzipien und Erziehungsanliegen wahr.

1.

Theologische Unterrichtsprinzipien

1.1. Das Prinzip der doppelten Treue zu Gott und zum Menschen in ihrer unaufhebbaren Spannung:

1.2. Das Prinzip der inkarnatorischen Grundstruktur des christlichen Glaubens:

1.3. Das Prinzip der eschatologischen Dimension:

1.4. Christliche Grundhaltungen als Antwort und Nachahmung der Liebe Gottes zur Welt:

1.5. Das Prinzip der ökumenischen Dimension:

1.6. Das Prinzip der Integration der Einzelthemen in eine Gesamtschau:

2.

Religionspädagogische Unterrichtsprinzipien

2.1. Das Prinzip der Symbolerschließung:

2.2. Das Prinzip der ganzheitlichen Erziehung:

2.3. Das Prinzip der Schulung religiöser Grundfähigkeiten („Kräfteschulung”):

2.4. Das Prinzip der situationsorientierten Erziehung:

2.5. Das Prinzip der Elternbildung aus der Sicht der erzieherischen Verantwortung:

2.6. Das Prinzip der Zeugnisgabe durch den Erzieher:

3.

Anthropologische Unterrichtsprinzipien

3.1. Das Prinzip der Beachtung der individuellen und sozialen Beziehungen:

3.2. Das Prinzip der Schülergemäßheit:

3.3. Das Prinzip der Lehrergemäßheit:

3.4. Das Prinzip der Erfahrungsorientierung:

3.5. Das Prinzip der Sprachbildung:

3.6. Das Prinzip der Gesellschaftsbezogenheit:

3.7. Das Prinzip des geschichtlichen Denkens:

3.8. Elternarbeit - Familienbezogenheit:

4.

Schulisch-didaktische Unterrichtsprinzipien

4.1. Das Prinzip der Lebensnähe:

4.2. Das Prinzip der Anschaulichkeit:

4.3. Das Prinzip der Schülerselbsttätigkeit:

4.4. Das Prinzip des exemplarischen und orientierenden Lernens:

4.5. Das Prinzip der Methodenvielfalt:

4.6. Das Prinzip der Fächerverbindung und der Kooperation:

4.7. Das Prinzip der Festigung des Unterrichts- und Erziehungsertrages:

5.

Erziehungsanliegen

5.1. Als integrierender Teil der österreichischen Schule hat der Religionsunterricht seine spezifischen Beiträge zu den Erziehungs- und Bildungsaufgaben der österreichischen Schule zu leisten. Vor allem trifft dies für folgende Bereiche zu:

5.2. Die religionspädagogische Zielsetzung erfordert ua. eine besondere Beachtung der Gebetserziehung und der liturgischen Bildung (im Sinne der Eigenerfahrung des Schülers und künftigen Erziehers ).

Lehrinhalte:

Verbindliches Minimum an Lehrinhalt stellen die Themenfelder der einzelnen Klassen dar. Diese Themenfelder müssen in den Klassen, wo sie vorgesehen sind, zur Sprache kommen. Das Ausmaß und die Intensität wird durch die Situation der Schüler (Vorwissen, Aufnahmebereitschaft ua.) bestimmt. Es ist möglich, einzelne Aspekte eines Themas oder ein Themenfeld zur Gänze im Rahmen der übrigen Themen einzubringen.

Bei begründeten Raffungen (Stundenentfall) wird der Minimallehrplan erfüllt, wenn jedes der Themen mindest im Ausmaß einer Unterrichtseinheit zur Sprache kommt. Die in diesem Fall notwendigen Beschränkungen müssen jedoch die Grundaussage des Kernstoffes wahren.

Diese Beschränkung bietet dem Religionslehrer die Möglichkeit, neben dem verpflichtenden Lehrstoff auf andere Anliegen einzugehen, die die Schüler bewegen oder brauchen. Dabei werden in den meisten Fällen Inhalte aufgegriffen werden, die im Lehrplan an anderer Stelle oder in anderem Zusammenhang genannt sind.

Die Summe des bei den Lehrinhalten angegebenen Kernstoffes und des Erweiterungsstoffes ergibt einen Maximallehrplan, der zur Gänze nicht durchgeführt werden kann. Die im Erweiterungsstoff angegebenen Inhalte sind mögliche Erweiterungen, aus denen der Religionslehrer je nach Situation der Klasse eine Auswahl treffen kann.

Die beim Kernstoff angegebenen Inhalte sind nicht mit Stundenthemen identisch. Ein Teil dieser Inhalte ist für den Schüler eine Wiederholung aus früheren Schulstufen. Der Kernstoff umfaßt auch das erwartete Maturawissen im Sinne einer dem Schüler zumutbaren Gesamtschau.

1.

KLASSE: „GEMEINSAM UNTERWEGS”

1.1 RELIGIONSUNTERRICHT UND RELIGIÖSE ERZIEHUNG
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Schule: Lebens- und Arbeitsraum des Schülers 11. Die Kirche als Bildungsträger und Träger von Erziehungseinrichtungen (Bedeutung der Kirche für Bildungsarbeit, Leistung für Kultur, für die Erziehung, für die Schulen usw.)
2. Religion als Unterrichtsthema und Religion als Lebensvollzug
3. Aufgaben und Gestaltung des Religionsunterrichtes an der Bildungsanstalt
4. Religiöse Erziehung im Kindesalter - Thema des Religionsunterrichtes an der Bildungsanstalt (Überblick)
1.2. DER MENSCH AUF DER SUCHE NACH GLÜCK UND SINN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Der Jugendliche in der Umbruchsituation 11. Zeichen und Symbole für das Glück
2. Die Suche des Menschen (des Kindes) nach Glück und Sinn 12. Zukunftserwartungen und Sinnfrage des Menschen
3. Der Zusammenhang von Glück und Lebenssinn 13. Scheinantworten auf die Sinnfrage
14. Beispiele menschlicher Sinnfindung (biblische Texte, Geschichten, Märchen, Bilder
4. Gott - Urheber des Glücks
1.3. BERUFUNG ZUM LEBEN AUS DEM GLAUBEN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Leben als Ruf und Antwort, als Gabe und Aufgabe 11. Beispiele von gläubigen Menschen aus Geschichte und Gegenwart - Heilige
2. Vorfelder des Glaubens (Vertrauen, Zuwendung Geborgenheit, Aufbruch, Hören, Miteinander sprechen usw.) 12. Die Bedeutung des Vorbildes für die Entwicklung des Glaubens
3. Glaube - Glaubensschwierigkeiten - Zweifel - Unglaube
4. Verständnis von und Beispiele für Glauben aus der Bibel
5. Glaubenszeugnis - Glaubensfeier - Glaubenstat
1.4. LEBEN MIT LEID UND TOD
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Lebensverlust und Lebensgewinn (Erhebung von Erfahrungen) 11. Verdrängung und Bearbeitung von Leid und Tod
2. Der Umgang des heutigen Menschen mit Leid und Tod 12. Eschatologie
13. Das Sakrament der Krankensalbung
3. Leid und Tod im Leben eines Kindes
4. Biblisches Verständnis von Leid und Tod
5. Christlicher Umgang mit Leid und Tod
6. Tod und Auferstehung Jesu
1.5. DER GLAUBE AN DEN EINEN GOTT
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Gottesvorstellungen junger Menschen 11. Das Verhältnis von Glaube und Wissen
2. Möglichkeiten der Gotteserfahrung 12. Gotteserfahrungen in Kunst und Literatur
3. Gott im Mitmenschen begegnen - Zeugen der Gotteserfahrung 13. Das Gottesbild in Kinderbüchern
4. Gotteserfahrungen in verschiedenen Entwicklungs- und Altersstufen des Kindes; „Spuren Gottes” in der kindlichen Welt
1.6. GOTTESERFAHRUNGEN IN DER BIBEL
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Beispiele der Gotteserfahrung im Alten Testament 11. Die Schöpfung - der schaffende Gott
12. Vaterbild und Gottesbild
2. Jesu Gottesbild und Gottesbeziehung 13. Der Monotheismus - das erste Gebot
3. Gott, der befreit und mitgeht: (Dtn. 6, 20 - 25; Lk. 1, 46 - 55; ...)
4. Der nahe und der ferne Gott (zB Ps. 22)
5. Biblische Vorstellungen über Gott in kindgemäßer Form
1.7. GLAUBE UND GOTTESBILD IN DEN KONFESSIONEN UND RELIGIONEN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Überblick über die wichtigsten christlichen Konfession 11. Verbreitung der Konfessionen und Weltreligionen
2. Wesensmerkmale der außerchristlichen Religionen: Judentum, Islam, Hinduismus, Buddhismus, Universismus 12. Die Aussagen des 2. Vatikanums zu den Andersgläubigen
13. Von Religionen beeinflußte Weltanschauungen
3. Gottesbild und -verehrung in den Weltreligionen
4. Einschätzung des Christentums durch andere Religionen
5. Verschiedene Religionen und Konfessionen im Hort und Heim (Fakten und erzieherische Konsequenzen)
1.8. GRUNDBEDÜRFNISSE DES MENSCHEN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Grundlegende Bedürfnisse des Menschen in materieller, geistiger, sozialer und religiöser Hinsicht 11. Allgemein anerkannte Werte in den Religionen
12. Bedürfnisse des Schülers gegenüber der Klassengemeinschaft
2. Grundbedürfnisse des Kindes, wie Angenommensein, Geborgenheit, Vertrauen, Versöhnung, Gemeinschaft, Liebe ua.
13. Werterziehung nach christlichen Grundsätzen
3. Leben mit christlichen Grundwerten
1.9. LEBEN IN GEMEINSCHAFT
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Bedeutung und Aufgaben von Gemeinschaften: Familie, Schule, Kirche, Staat 11. Kirchliche Jugendgemeinschaften
12. Kirchliche Erneuerungsbewegungen
13. Die Gemeinschaft der Heiligen
2. Das Verhältnis von Individuum und Gemeinschaft 14. Das „ausgeschlossene” Kind
3. Die Gemeinschaft der Glaubenden - Kirche
4. Probleme, die in und durch die Gemeinschaft entstehen und deren Bewältigung
5. Die Bedeutung und die Möglichkeiten gemeinschaftlichen Lebens im Hort und Heim
1.10. GESTALT DES CHRISTLICHEN LEBENS
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Die eigene Glaubensgeschichte 11. Möglichkeiten religiöser Bildung
2. Ausdrucksformen und Grundzüge des katholischen Glaubenslebens
3. Leben mit der Kirche
4. Feste des katholischen Glaubens und das Kirchenjahr
5. Kirchliche Feste feiern im Hort und Heim
6. Möglichkeiten christlichen Lebens für das Kind
2.

KLASSE: „FREIHEIT UND SINNVOLLE BINDUNG”

2.1 FREIHEIT UND VERANTWORTUNG
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Freiheit als Wesensmerkmal des Menschen 11. Jesus Christus und seine Freiheit bewirkende Botschaft
2. Freiheit für und Freiheit von
3. Freiheit und Normen 12. Das Kind und dessen persönliche Freiheit
4. Freiheit und Gewissen 13. Freiheit durch Regeln geschützt
5. Menschliche Entscheidungsfreiheit 14. Fehlformen der Freiheit
6. Freiheit und Verantwortung 15. Freiheitsberaubung in unserer Zeit
2.2. JUGEND IM AUFBRUCH
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Jugendliche auf der Suche nach neuen Lebensformen 11. Jugend zwischen Aufbruch und Flucht: Alternativgruppen und Aussteiger
2. Jugendkultur als Protest gegen Erstarrung in der Gesellschaft 12. Das Engagement der Jugend für den Frieden
3. Aufbruch und Protest Jesu gegen verschiedene Strömungen und Verhaltensweisen seiner Zeit
4. Flucht in die Sucht: Drogen, Alkohol, Medikamente
5. Die „Eigenart” des Kindes im religiösen Verhalten
2.3. SEKTEN UND RELIGIÖSE BEWEGUNGEN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Sekten: Eine Herausforderung für die großen Kirchen 11. Der Unterschied zwischen kirchlichem und sektiererischem Umgang mit der Bibel
2. Sekten und neue religiöse Bewegungen (Jugendreligionen) 12. Die im Bundesland/Diözese tätigen Sekten und neuen religiösen Bewegungen
3. Umgang mit Vertretern der Sekten und Jungendreligionen 13. Sekten als kirchengeschichtliches Phänomen (Längsschnitt)
4. Gespräche mit betroffenen Eltern und Kindern, die mit diesen Gruppen in Berührung gekommen sind
2.4. AUFBRÜCHE IM GEIST GOTTES
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Berufungen, Charismen, Aufbrüche im Geiste Gottes 11. Jugend in der Erwachsenenkirche
12. Charismatische Bewegungen
2. Berufungen, Impulse, Aufbrüche in der Geschichte der Kirche: Heilige 13. Basisgemeinden in der Kirche
14. Gelebte Ökumene am Beispiel von Taize
3. Das Pfingstereignis als Aufbruchserfahrung
4. Umkehr und Reform als dauernder Auftrag der Kirche
5. Veränderungen im Glaubensverhalten des Erziehers durch das Kind
6. Neue Wege in der religiösen Erziehung im Kindesalter
2.5 VIELFALT DER BERUFUNGEN DURCH GOTT UND DIE ANTWORTEN DES MENSCHEN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Gezielte Lebensgestaltung und Berufsvorbereitung als Auftrag und Aufgabe 12. Berufen zum Beruf eines Erziehers
2. Berufung zum Dienst im Licht der Bibel 13. Die Aufgabe der Frau in der Kirche
3. Das allgemeine Priestertum als Berufung zu verschiedenen Diensten in und an der Kirche, in und an der Welt 14. Berufungsgeschichten in der Bibel
4. Das Weihesakrament als Berufung zum Dienst
5. Leben nach evangelischen Raten
6. Laientheologen - Form des kirchlichen Dienstes
2.6. SINN UND BEDEUTUNG VON FREUNDSCHAFT
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Freundschaft als Weg der Selbstfindung und Glückserfahrung 11. Beispiele für Freundschaft in der Bibel
12. Symbole für Freundschaft
2. Merkmale von Freundschaft: Treue, Wahrhaftigkeit, Achtung, Rücksichtnahme Verzicht, Hingabe 13. Freundschaft, Kameradschaft, Liebe
14. Wert der Beziehungen im Hort und Heim für die religiöse Entwicklung des Kindes
3. Gefährdung und Fehlformen der Freundschaft
4. Nahe und Distanz des Hort- und Heimerziehers zum Kind
2.7. FAMILIE UND GRUPPE ALS ORTE SOZIALEN LERNENS
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Die Familie - die erste soziale Erfahrung im menschlichen Leben 11. Gefährdung der Familie in der heutigen Zeit
12. Kommunikationsformen in Gruppe und Familie
2. Vermittlung von Werten durch die Familie
3. Familie und Gruppe als Orte der Identitätsfindung 13. Sicht und Ernstnahme familienbedingter Probleme im Leben eines Kindes (Hilfestellung aus christlichen Überlegungen)
4. Aufgabe des Jugendlichen in der Familie und Gruppe
5. Die Bedeutung des Kindes für die Familie
6. Unvollständige Familien
2.8. GEMEINSCHAFTSBILDUNG IN SCHULE UND KIRCHE
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Schülererfahrungen von Gemeinschaft in Schule und Kirche 11. Gemeinschaftsbildung in der Schule (Schülervertretung, Freundschaften, Interessensgruppen, Schulpartnerschaft)
2. Kirche als Gemeinschaft und Institution
3. Notwendigkeit personaler Beziehungen für den Aufbau kirchlicher Gemeinschaft 12. Außenseiter in der Schule
13. Formen der Gemeinschaftsbildung in der Kirche
4. Verkündigung, Liturgie und Diakonie als kirchengemeinschaftsstiftende Elemente
14. Außenseiter in der Kirche
5. Hort und Heimgruppe als Gemeinschaft 15. Das behinderte Kind in der kirchlichen Gemeinschaft
6. Erfahrungen von und mit Kirche in Hort und Heim
2.9. JESUS VON NAZARETH IN SEINER ZEIT UND UMWELT
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Biblische und außerbiblische Zeugnisse 11. Unterschiedliche Vorstellungen von Jesus und Erwartungen an ihn (Geschichte und Gegenwart)
2. Jesus als historische Persönlichkeit
3. Leben und Land Jesu aus der Perspektive des Kindes
12. Verhältnis zwischen Judentum und Christentum
4. Gruppierungen und Parteien im Judentum zur Zeit Jesu und deren Messiaserwartungen
5. Die Religionskritik Jesu
6. Palästina zur Zeit Jesu
2.10. JESUS CHRISTUS - DER ERLÖSER
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Jesus Christus - Gottes Sohn 11. Christen in der Nachfolge Jesu
2. Menschen begegnen Jesus und finden in ihm Christus 12. Das Jesusbild in den Evangelien
13. Der Christusglaube in Geschichte und Gegenwart
3. Leben, Sterben und Auferstehung als Erlösungsgeschehen
14. Die Lebensereignisse Jesu im Kirchenjahr
4. Erlösungserfahrungen für das Kind
5. Maria, die Mutter Jesu
2.11. DIE BIBEL IM LEBEN EINES CHRISTEN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Frohbotschaft und Zeugnis als Grundstruktur der Bibel 11. Die Bibel als Literatur
12. Wichtige bibelwissenschaftliche Informationen: Offenbarung, Kanon, Irrtumslosigkeit, Inspiration ...
2. Die Entstehung der biblischen Schriften
3. Die Schriften des AT und NT
4. Methodische Zugange zu biblischen Texten 13. Entfaltung der biblischen Wahrheit durch das Lehramt der Kirche
5. Die Bedeutung der Bibel im kirchlichen Leben und im Leben einzelner Menschen
14. Christen leben mit und nach der Schrift (Beispiele und Formen)
6. Biblische Inhalte für Kinder und Jugendliche
3.

KLASSE: „DEN GLAUBEN LEBEN - HANDELN AUS DEM GLAUBEN”

3.1. ZUM GLAUBEN KOMMEN - TAUFE
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Wege zum Glauben 11. Urvertrauen - Urangst
2. Die religiöse Entwicklung des Kindes 12. Das ungetaufte Kind in der Hort-/ Heimgruppe
3. Vermittlungsprozesse von Glauben an das Kind
13. Taufe und Ökumene
4. Die erste Glaubensentscheidung: Die Taufe 14. Das Patenamt
5. Jesus Christus: Grund des Glaubens 15. Die Kindertaufe
16. Markante Glaubensgestalten für das Kleinkind
3.2. GLAUBE ALS HALTUNG UND TAT - FIRMUNG
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Gelebter Glaube 11. Firmung und Pfarre
2. Die Glaubensfähigkeit des Kindes 12. Symbole aus der Firmliturgie
3. Firmung als bewußte Entscheidung für den Glauben 13. Einheit in Glaube, Hoffnung und Liebe
14. Die Beziehung des Erwachsenenglaubens zur kindlichen Glaubensfähigkeit
4. Leben mit dem Hl. Geist
5. Mit Kindern/Jugendlichen Pfingsten feiern 15. Bedeutung und Möglichkeiten der Firmvorbereitung
6. Zeichen religiöser Mündigkeit
7. Der Glaube und Krisen des Glaubens
3.3. SCHULUNG RELIGIÖSER GRUNDFÄHIGKEITEN (KRÄFTESCHULUNG)
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Die Bedeutung der vollen Wirklichkeitserfassung fur den Glauben 11. Kräfte (= Grundfähigkeiten), die für Glaubensverhalten von Bedeutung sind
2. Die Bedeutung des Handelns für den Glauben
3. Die Bedeutsamkeit religiöser Grundfähigkeiten (zB Ehrfurcht haben, Toleranz zeigen ...) für den Glauben.
4. Die „Kräfteschulung” als Weg zur Glaubenserfahrung
5. Methoden der Kräfteschulung
3.4. SYMBOLERZIEHUNG
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Die Bedeutung der Symbole im kindlichen Leben 11. Vorsakramentale Erziehung
12. Die Symbole in den Sakramenten
2. Symbole im Leben des heutigen Menschen 13. Die Symbole in der katholischen Liturgie
3. Vorgang der Symbolentdeckung und -verarbeitung
4. Begriffserklärung und Differenzierung: Zeichen, Symbole, Verwendungsmerkmale usw.
3.5. JESUSVERKÜNDIGUNG FÜR DAS KIND
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Der Beziehungsaufbau zwischen Kind und Jesus 11. Gleichnisse (NT) und Wunderberichte für verschiedene Altersstufen aufbereiten
2. Kindgemäße Inhalte aus den Evangelien (Auswahl, Ausmaß und Kriterien) 12. Gleichnisse und Wunder für den Glauben des Christen
3. Möglichkeiten des persönlichen Umgangs mit der Bibel 13. Die Herausforderung von Kreuz und Auferstehung für den Glauben
4. Lernen am Verhalten Jesu
5. Christlicher Glaube - Begegnung mit Jesus
3.6. MENSCHENWÜRDE UND MENSCHENRECHTE
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Anthropologische Begründung: Rechte und Pflichten des Menschen 11. Verbriefte Menschenrechte
12. Abtreibung und Euthanasie
2. Das Recht des Menschen auf Leben 13. Das behinderte Leben
3. Die Rechte und die Würde des Kindes aus christlicher Perspektive 14. Gefährdungen des Kindes durch die Gesellschaft
4. Gefährdungen der Menschenwürde 15. Die Begegnung des Kindes mit dem behinderten Leben
5. Die christliche Begründung der Menschenrechte und die daraus resultierenden Verpflichtungen
6. Das christliche Menschenbild
3.7. DAS GEWISSEN UND DIE GEWISSENSBILDUNG DES KINDES
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Das Wesen und die Formen des Gewissens 11. Gewissen und Gesetz (= soziales Gewissen)
2. Inhalte der kindlichen Gewissensbildung 12. Gewissen und Verantwortung
3. Wege der Gewissensbildung beim Kind 13. Gewissenskonflikt
4. Gewissensfunktion und Gewissensentscheidung 14. Die Bedeutung des Vorbildes für das Kind
15. Moralisches Lernen (Piaget-Kohlberg)
16. Die Frage der Strafe
3.8. GOTT BEFREIT ZUR LIEBE - DEKALOG UND BERGPREDIGT
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Menschliche Sehnsucht nach Befreiung und Liebe 11. Möglichkeiten befreiender Erlebnisse und Schritte in Hort und Heim
2. Das biblische Modell dieser Sehnsucht und deren Erfüllung 12. Bibelwissenschaftliche Ergebnisse zu den Dokumenten der Bergpredigt und des Dekalogs
3. Biblische Texte für das Kind, die befreiende Erlebnisse bewirken
13. Dekalog und Bergpredigt im Vergleich mit ähnlichen Texten aus anderen Religionen und Weltanschauungen
4. Gottes- und Nächstenliebe
5. Dekalog
6. Bergpredigt
7. Einübung des Kindes in christliche Gebote und Verhaltensweisen
3.9. SCHULD UND VERSÖHNUNG
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Menschliche Erfahrungen von Heil und Unheil 11. Die Lehre vom Teufel
12. Die Bedeutung des Ablasses
2. Heil- und Unheilserfahrungen in biblischen Texten, besonders in der Urgeschichte 13. Der strafende Gott in der Erziehung
14. Kollektivschuld
3. Texte der Urgeschichte für das Kleinkind 15. Formen der Bußerziehung
4. Formen der Schuldbewältigung
5. Bewältigung von Schuld aus dem Geist des Evangeliums (aus der Praxis Jesu und der Kirche)
6. Das Bußsakrament
7. Kindliche Bewältigung von „Schuld” und Fähigkeit zur Umkehr
3.10. FESTE UND FEIERN
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Die Fähigkeit zu feiern im Menschen und deren religiöse Dimension 11. Der religiöse Ursprung des Festes
12. Das Leben Jesu im Kirchenjahr
2. Anlässe und Bedingungen für das Feiern in der Hort-/Heimgruppe 13. Funktionen des Festes für den Glauben
3. Prinzipien der religiös orientierten Festgestaltung
4. Der kirchliche Festkalender - seine Berücksichtigung in Hort und Heim
5. Werden und Gestaltung eines Festes
6. Bedeutung von Brauchtum, Ritual und Form im Leben eines Menschen, besonders im Leben eines Kindes
3.11. EUCHARISTIE
KERNSTOFF: ERWEITERUNGSSTOFF:
1. Wesen und Verständnis der Eucharistie 11. Die Hinführung des Kindes und Jugendlichen zum Gemeindegottesdienst
2. Aufbau und Gestaltung der Eucharistiefeier
3. Schwerpunkte der Erstkommunionvorbereitung 12. Vom Sabbat zum Sonntag
13. Die Liturgiereform des 2. Vatikanums
4. Kinderliturgie 14. Leben mit der Eucharistie
5. Gestaltung von Kindermessen
6. Der Sonntag
4.

KLASSE: „DER EINZELNE UND DIE GESELLSCHAFT”

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