Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)
Abkürzung
BauV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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BauV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
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Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsräume auf Baustellen, wie Baustellenbüros, Werkstätten und Lagerräume.
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller Art. (2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
§ 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,
§§ 7 bis 10,
§§ 48 bis 54,
§§ 87 bis 93,
§§ 106, 108 und 109,
§ 157.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
(2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 8 bis 16 und des § 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
(2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(3) Im übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 8 bis 16 und des § 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.
(2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
(2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(3) Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Meldung von Bauarbeiten
§ 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
die genaue Lage der Baustelle,
den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
Art und Umfang der Arbeiten,
die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,
Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,
Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,
Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
(6) Meldungen nach Abs. 1, 3 und 4 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.
Meldung von Bauarbeiten
§ 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
die genaue Lage der Baustelle,
den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
Art und Umfang der Arbeiten,
die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
Arbeiten an mit schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen gemäß § 124 Abs. 4,
Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,
Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,
Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.
Abkürzung
BauV
Meldung von Bauarbeiten
§ 3. (1) Dem zuständigen Arbeitsinspektorat ist nachweislich Meldung zu erstatten, wenn Bauarbeiten im Sinne dieser Verordnung ausgeführt werden, die voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(2) Von der Meldepflicht nach Abs. 1 ausgenommen sind Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolier-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, soweit diese Arbeiten im Gebäude ausgeführt werden.
(3) Meldungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:
die genaue Lage der Baustelle,
den Zeitpunkt des Arbeitsbeginnes,
Art und Umfang der Arbeiten,
die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und
den Namen der vorgesehenen Aufsichtsperson.
(4) Werden die Bauarbeiten von mehreren Arbeitgebern unmittelbar aufeinanderfolgend ausgeführt, obliegt die Meldepflicht jenem Arbeitgeber, der als erster auf der Baustelle mit gemäß Abs. 1 meldepflichtigen Bauarbeiten beginnt.
(5) Abweichend von Abs. 4 müssen
Arbeiten in Behältern, Gruben, Schächten, Kanälen oder Rohrleitungen, für die gemäß § 120 Abs. 1 und 2 Schutzmaßnahmen schriftlich angeordnet werden müssen,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird,
Sandstrahlarbeiten gemäß § 126,
Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt,
in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als fünf Arbeitstage dauern.
(6) Meldungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn zu erstatten. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten oder bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung spätestens am Tage des Arbeitsbeginnes zu erstatten.
Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
§ 3a. Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt.
Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigten Einrichtung nachzuweisen. Soweit es sich um Bauarbeiten handelt, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, sind diese Kenntnisse durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigten Einrichtung nachzuweisen.
(3) Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Aufsichtsperson durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, zB einer Meisterprüfung, nachweist, daß sie die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) besitzt.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,
von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 3 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung nachzuweisen.
(3) Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Aufsichtsperson durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, zB einer Meisterprüfung, nachweist, daß sie die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) besitzt.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,
von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 3 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(2) Die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) sind durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung nachzuweisen.
(3) Die Vorlage eines Zeugnisses gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Aufsichtsperson durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung, zB einer Meisterprüfung, nachweist, daß sie die erforderlichen Kenntnisse (Abs. 1 Z 2) besitzt.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,
von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)
(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB. durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,
von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden.
(7) Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
Aufsicht und Koordination
§ 4. (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 13/2007)
(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z 2 sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB. durch ein Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung.
(4) Wenn die Aufsichtsperson auf der Baustelle nicht ständig anwesend ist, ist ein auf der Baustelle beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen, der in Abwesenheit der Aufsichtsperson auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es darf nur ein Arbeitnehmer bestellt werden, der
die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet,
die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen praktischen Kenntnisse besitzt,
von der Aufsichtsperson über die bei den auszuführenden Arbeiten zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen nachweislich besonders unterwiesen worden ist und
seiner Bestellung nachweislich zugestimmt hat.
(5) Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Arbeitnehmern kann die Aufsichtsperson oder, wenn diese nicht ausreichend schnell herbeigerufen werden kann, der gemäß Abs. 4 bestellte Arbeitnehmer von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Anordnungen treffen, soweit dies im Interesse des Schutzes der Arbeitnehmer geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Die bei der Durchführung dieser Anordnungen Beschäftigten sind besonders zu unterweisen und zu sichern.
(6) Sind auf einer Baustelle Arbeitnehmer verschiedener Arbeitgeber tätig, so hat jeder Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß die von ihm getroffenen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer sich für die Arbeitnehmer anderer Arbeitgeber nicht nachteilig auswirken. Die einzelnen Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß die Schutzmaßnahmen koordiniert werden. Wenn es im Hinblick auf das Ausmaß der Gefahren und den Umfang der Baustelle erforderlich erscheint, ist eine angemessene Abstimmung zwischen den Arbeitnehmer/innen bzw. den Vertreter/innen der Arbeitnehmer/innen jener Arbeitgeber/innen, die auf der Baustelle tätig sind, vorzusehen.
(7) Die unmittelbare Umgebung und die Grenze der Baustelle sind klar sichtbar und als solche erkennbar zu kennzeichnen und zu gestalten. Soweit durch das Betreten von Baustellen durch Unbefugte Gefahren für Leben und Gesundheit von Arbeitnehmern herbeigeführt werden können, sind Unbefugte durch geeignete Maßnahmen, wie Absperrungen oder Verweisen, von der Baustelle fernzuhalten und ist das Betreten der Baustelle durch Unbefugte durch Anschlag zu verbieten.
Eignung der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(2) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.
(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein, wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers, Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für:
das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),
das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),
Montagearbeiten (§ 85),
Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),
Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),
Wasserbauarbeiten (§ 106),
Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),
Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist (16. Abschnitt),
Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind,
besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,
Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat (§ 130).
(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern, Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Berufserfahrung besitzen und
die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer vom Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigten Einrichtung nachweisen.
(7) Soweit es sich um Bauarbeiten handelt, die der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, ist die Ermächtigung gemäß Abs. 6 Z 2 vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erteilen.
Eignung der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(2) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.
(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein, wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers, Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für:
das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),
das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),
Montagearbeiten (§ 85),
Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),
Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),
Wasserbauarbeiten (§ 106),
Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),
Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist (16. Abschnitt),
Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind,
besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,
Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat (§ 130).
(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern, Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Berufserfahrung besitzen und
die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen Fachkenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten durch ein Zeugnis einer hiefür in Betracht kommenden Unterrichtsanstalt oder einer anderen im Sinne des § 63 Abs. 1 ASchG ermächtigten Einrichtung nachweisen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Eignung der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(2) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen nicht verwenden können, dürfen mit Arbeiten, die das Tragen der Schutzausrüstungen erfordern, nicht betraut werden.
(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein, wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers, Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für:
das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),
das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),
Montagearbeiten (§ 85),
Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),
Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),
Wasserbauarbeiten (§ 106),
Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),
Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist (16. Abschnitt),
Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind,
besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,
Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat (§ 130).
(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern, Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Berufserfahrung besitzen und
die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen fachlichen Kenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Eignung der Arbeitnehmer
§ 5. (1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014)
(3) Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden.
(4) Mit der selbständigen Ausführung von Arbeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer beschäftigt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut, körperlich und fachlich geeignet sowie besonders unterwiesen worden sind. Sofern solche Arbeiten von einem Arbeitnehmer allein ausgeführt werden, muß eine wirksame Überwachung dieses Arbeitnehmers sichergestellt sein, wie durch Beaufsichtigen des Arbeitnehmers, Personenüberwachungsanlagen oder sonstige geeignete Maßnahmen. Dies gilt insbesondere für:
das Einbringen von Künettenverbauen (§ 51),
das Aufstellen oder Abtragen von Gerüsten (§ 60),
Montagearbeiten (§ 85),
Arbeiten auf Dächern, wobei die Arbeitnehmer mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert sind (§ 87),
Untertagebauarbeiten (13. Abschnitt),
Wasserbauarbeiten (§ 106),
Arbeiten im Gleisbereich (§ 108),
Abbrucharbeiten, bei denen eine schriftliche Abbruchanweisung erforderlich ist (16. Abschnitt),
Arbeiten gemäß dem 17. Abschnitt, sofern Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen sind,
besondere Bauarbeiten gemäß dem 18. Abschnitt,
Arbeiten mit Flüssiggas unter Erdgleiche, sofern die Aufsichtsperson die Schutzmaßnahmen schriftlich anzuordnen hat (§ 130).
(5) Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, wie Baggern, Planierraupen, Radladern oder Motorkarren, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die die hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen. Arbeitnehmer, die zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen nicht auf Grund einer Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften berechtigt sind, dürfen zu solchen Tätigkeiten im Baustellenbereich nur herangezogen werden, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen. Zum Lenken und Führen von motorisch angetriebenen Fahrzeugen ist außerdem eine schriftliche Bewilligung des Arbeitgebers erforderlich. Sobald Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Lenkfähigkeit eines solchen Arbeitnehmers entstehen lassen, ist diesem das Lenken und Führen eines motorisch angetriebenen Fahrzeuges zu untersagen und nötigenfalls die Bewilligung zu entziehen.
(6) Zu Arbeiten mit schweren Baumaschinen, wie Baggern, Planierraupen oder Radladern, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die
die erforderliche körperliche und geistige Eignung und Berufserfahrung besitzen und
die vom Standpunkt des Arbeitnehmerschutzes notwendigen fachlichen Kenntnisse für die sichere Durchführung dieser Arbeiten besitzen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern. Wenn in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wie bei Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete Sicherheitsgeschirre (§ 30) verwendet werden.
(8) An Arbeitssitzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Herausfallen des Benützers aus dem Arbeitssitz verhindern. Es müssen Befestigungsvorrichtungen zum Einhängen von Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren angebracht sein. Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
(9) Das Befördern von Arbeitnehmern auf Betriebsmitteln, die zum Heben oder Bewegen von Lasten bestimmt sind und die über keine gesicherten Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, ist nicht zulässig.
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern, fahrbare Arbeitssitze oder Anlegeleitern. Wenn in exponierten Lagen ein Einsatz solcher Einrichtungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, wie bei Felsputzarbeiten, dürfen anstelle dieser Einrichtungen geeignete Sicherheitsgeschirre (§ 30) verwendet werden.
(8) An Arbeitssitzen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die ein Herausfallen des Benützers aus dem Arbeitssitz verhindern. Es müssen Befestigungsvorrichtungen zum Einhängen von Sicherheitsgürteln oder Sicherheitsgeschirren angebracht sein. Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, daß ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
Zur Sicherung der Arbeitnehmer müssen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden. Diese Sicherheitsgeschirre müssen mit dem Sicherungsseil, oder auf Grund der gemäß Z 1, 2. Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein.
Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen.
Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind am Sicherheitsgeschirr oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.
Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten ist sicher zu stellen, dass Arbeitnehmern bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
Die betreffenden Arbeitnehmer sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Bauarbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
Zur Sicherung der Arbeitnehmer müssen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden. Diese Sicherheitsgeschirre müssen mit dem Sicherungsseil, oder auf Grund der gemäß Z 1, 2. Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein.
Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen.
Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind am Sicherheitsgeschirr oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.
Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten ist sicher zu stellen, dass Arbeitnehmern bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
Die betreffenden Arbeitnehmer sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen.
(9) Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Arbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
Zur Sicherung der Arbeitnehmer müssen geeignete Sicherheitsgeschirre verwendet werden. Diese Sicherheitsgeschirre müssen mit dem Sicherungsseil, oder auf Grund der gemäß Z 1, 2. Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein.
Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen.
Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind am Sicherheitsgeschirr oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.
Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten ist sicher zu stellen, dass Arbeitnehmern bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
Die betreffenden Arbeitnehmer sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen.
(9) Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.
Arbeitsplätze und Verkehrswege
§ 6. (1) Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Arbeitsplätze und Verkehrswege sind von Hindernissen und Abfällen freizuhalten. Sie müssen gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein. Lagerungen sind nur soweit zulässig, als dadurch der für die Ausführung der Arbeiten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ergonomie erforderliche Raum und die für den Verkehr erforderliche Breite der Verkehrswege nicht beeinträchtigt werden.
(2) Standflächen sind unter Berücksichtigung der Art der auszuführenden Arbeiten ausreichend groß und tragsicher zu gestalten. Bei vereisten Stand- und Verkehrsflächen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, durch die eine Gefährdung der Arbeitnehmer verhindert wird.
(3) Arbeiten dürfen an übereinanderliegenden Stellen nicht gleichzeitig ausgeführt werden, sofern nicht die unten liegenden Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.
(4) Lotrechte Bewehrungsstäbe müssen an ihrem oberen Ende bügelförmig, zB mit Haken, ausgebildet sein. Ist aus arbeitstechnischen Gründen, wie bei Säulen mit engem Eisenabstand, diese bügelförmige Ausbildung nicht möglich, so sind geeignete Maßnahmen, wie Abdecken oder Umbiegen dieser Bewehrungsstäbe, zu treffen.
(5) Während der in die Dunkelheit fallenden Arbeitsstunden oder bei nicht ausreichender natürlicher Belichtung müssen Arbeitsplätze und Verkehrswege ausreichend beleuchtet sein. Auf Arbeitsplätzen ohne natürliche Belichtung und auf Arbeitsplätzen, an denen während der Dunkelheit gearbeitet wird, muß für eine von der Beleuchtung unabhängige Notbeleuchtung, wie Akku-Handlampen, vorgesorgt sein. Die Notbeleuchtung muß die Umgebung zumindest so erhellen, daß die Arbeitnehmer die Arbeitsplätze und Verkehrswege sicher verlassen können.
(6) Es ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können. Fluchtwege und Ausgänge müssen in ausreichender Anzahl und in geeigneter Anordnung und Größe vorhanden sein. Fluchtwege und Notausgänge sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen. Türen von Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Schiebe- und Drehtüren sind als Notausgänge nicht zulässig.
(7) Zum Erreichen von schwer zugänglichen Arbeitsplätzen und zur Durchführung von Arbeiten an diesen Plätzen müssen geeignete Einrichtungen verwendet werden, wie Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, mechanische Leitern oder Anlegeleitern. Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen dürfen nur angewendet werden, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass die Arbeit sicher durchgeführt werden kann und die Verwendung anderer Einrichtungen im Sinne des ersten Satzes nicht gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Arbeiten und der ergonomischen Beanspruchungen ist ein Arbeitssitz mit angemessenem Zubehör zur Verfügung zu stellen.
(8) Bei Zugangs- und Positionierungsverfahren unter Zuhilfenahme von Seilen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Das System muss mindestens zwei getrennt voneinander befestigte Seile umfassen, wobei eines als Zugangs-, Absenk- und Haltemittel (Arbeitsseil) und das andere als Sicherungsmittel (Sicherungsseil) dient. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass die Verwendung eines zweiten Seils wegen außergewöhnlicher Umstände eine größere Gefährdung bei den Arbeiten bewirken würde, ist abweichend davon die Verwendung eines einzigen Seils zulässig, sofern geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitnehmer getroffen worden sind.
Zur Sicherung der Arbeitnehmer muss geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken verwendet werden. Die persönliche Schutzausrüstung muss mit dem Sicherungsseil, oder auf Grund der gemäß Z 1, 2. Satz getroffenen Maßnahmen mit einer anderen Einrichtung, die einen Absturz verhindert, wie einem Höhensicherungsgerät, verbunden sein.
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