Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)
Das Arbeitsseil muss mit sicheren Mitteln für das Aufseilen und Abseilen ausgerüstet sein; es muss ein selbstsicherndes System umfassen, das in den Fällen, in denen der Anwender die Kontrolle über seine Bewegungen verliert, einen Absturz verhindert. Das Sicherungsseil ist mit einer bewegungssynchron mitlaufenden beweglichen Absturzsicherung auszurüsten. Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigt, ist es zulässig, die mit dem Sicherungsseil verbundene bewegliche Absturzsicherung nicht bewegungssynchron auszuführen.
Arbeitssitze, die dazu bestimmt sind, auch entlang von Wänden bewegt zu werden, müssen so gestaltet sein, dass ein gefahrloses Bewegen möglich ist und Quetschstellen für die Beine vermieden werden.
Werkzeug und anderes Zubehör, das von den Arbeitnehmern benutzt werden soll, sind an der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken oder am Sitz oder unter Rückgriff auf andere angemessene Mittel zu befestigen.
Durch sorgfältige Planung und Überwachung der Arbeiten ist sicher zu stellen, dass Arbeitnehmern bei Bedarf unmittelbar Hilfe geleistet werden kann.
Die betreffenden Arbeitnehmer sind in den vorgesehenen Arbeitsverfahren, insbesondere in Bezug auf die Rettungsverfahren, besonders zu unterweisen.
(9) Arbeitsplätze an erhöhten oder tiefer liegenden Standorten müssen standsicher und stabil sein. Zu berücksichtigen sind dabei die Zahl der dort beschäftigten Arbeitnehmer/innen, die höchstmögliche Belastung und Verteilung der Lasten sowie etwaige äußere Einwirkungen. Wenn die tragenden und die sonstigen Teile dieser Arbeitsplätze selbst nicht standsicher sind, ist ihre Standsicherheit durch geeignete und sichere Befestigungsvorrichtungen zu gewährleisten, um jede zufällige bzw. ungewollte Ortsveränderung des gesamten bzw. eines Teils des Arbeitsplatzes zu verhindern.
Absturzgefahr
§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann,
an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzgefahr
§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Bauarbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzgefahr
§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzgefahr
§ 7. (1) Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.
(2) Absturzgefahr liegt vor:
bei Öffnungen und Vertiefungen im Fuß- oder Erdboden, wie Schächten, Kanälen, Gruben, Gräben und Künetten, bei Öffnungen in Geschoßdecken, wie Installationsöffnungen, oder in Dächern, wie Lichtkuppel- oder Sheddachöffnungen,
an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
an Wandöffnungen, an Stiegenläufen und -podesten sowie an Standflächen zur Bedienung oder Wartung von stationären Maschinen bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe,
an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
(3) Müssen zur Durchführung von Arbeiten Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) entfernt werden, sind geeignete andere Schutzmaßnahmen zu treffen, wie die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen. Nach Beendigung oder Unterbrechung solcher Arbeiten ist unverzüglich dafür zu sorgen, daß diese Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen wieder angebracht oder andere gleichwertige Schutzmaßnahmen getroffen werden.
(4) Die Anbringung von Absturzsicherungen (§ 8) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) kann entfallen, wenn
der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und
die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.
(5) Werden Stockwerksdecken hergestellt oder werden von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet, können
bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7,00 m,
bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5,00 m
Absturzsicherungen
§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind
tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, daß sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, daß sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Brustwehren müssen in mindestens 1,00 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen angebracht und für eine waagrecht angreifende Kraft von 0,30 kN in ungünstigster Stellung bemessen sein. Fußwehren müssen mindestens 12 cm hoch sein. Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, daß die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
Absturzsicherungen
§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind
tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
Absturzsicherungen
§ 8. (1) Geeignete Absturzsicherungen sind
tragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.
(2) Brust-, Mittel- und Fußwehren müssen aus widerstandsfähigem Material hergestellt und so befestigt sein, dass sie nicht unbeabsichtigt gelöst werden können. Werden Wehren aufgesteckt oder mit Klammern oder Nägeln befestigt, müssen sie derart angebracht sein, dass sie bei Belastung gegen die Stützen gedrückt werden. Die Befestigungselemente für Wehren, wie Steher, müssen den einwirkenden Kräften durch belastete Brust-, Mittel- und Fußwehren sicher standhalten.
(2a) Die Oberkante von Brustwehren muss in voller Länge mindestens 1,00 m über der Standfläche liegen. Brust- und Mittelwehren müssen für eine waagrecht oder senkrecht nach oben gerichtete Kraft von 0,30 kN sowie eine senkrecht nach unten gerichtete Kraft von mindestens 1,25 kN (dies als außerordentlicher Lastfall), ansetzend jeweils an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein. Sofern Brust- und Mittelwehren aus Brettern verwendet werden, müssen diese einen Mindestquerschnitt von 15 x 2,4 cm aufweisen.
(2b) Die Oberkante von Fußwehren muss mindestens 15 cm über der Standfläche liegen. Die Unterkante muss möglichst dicht mit der Standfläche abschließen. Fußwehren müssen für eine waagrecht gerichtete Kraft von mindestens 0,15 kN, ansetzend an der ungünstigsten Stelle, bemessen sein.
(2c) Mittelwehren müssen zwischen Brustwehren und Fußwehren derart angebracht werden, dass die lichten Abstände zwischen den Wehren nicht mehr als 47 cm betragen.
(3) Ketten dürfen als Wehren nicht verwendet werden. Seile als Wehren sind nur im Stahlbau sowie im Turm- und Schornsteinbau zulässig. Werden dabei zur Augenausbildung Backenzahnklemmen verwendet, sind mindestens drei Backenzahnklemmen anzuordnen, wobei die Klemmbacken jeweils am auf Zug beanspruchten Teil des Seiles anzuordnen sind.
(4) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 gilt bei Fensteröffnungen ein Parapet mit einer Höhe von mindestens 85 cm als geeignete Absturzsicherung.
(5) Auf auswärtigen Arbeitsstellen gelten abweichend von Abs. 1 Z 2 auch Umwehrungen als ausreichend, die dem § 11 Abs. 3 der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Abgrenzungen
§ 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
Abgrenzungen
§ 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 Grad Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
Abgrenzungen
§ 9. (1) Anstelle von Absturzsicherungen nach § 8 sind stabile Abgrenzungen durch Brustwehren aus Holz, Metallrohr, gespannten Seilen oder Ketten zulässig.
(2) Eine Abgrenzung ist nur auf Flächen bis 20 ° Neigung zulässig.
(3) Abgrenzungen sind anzuordnen
bei Balkonen oder Loggien an der Zutrittsöffnung zum Balkon oder zur Loggia,
in den übrigen Fällen in einem Abstand von ca. 2 m zur Absturzkante.
(4) Der Bereich zwischen Abgrenzung und Absturzkante darf nur betreten werden, wenn dies aus arbeitstechnischen Gründen erforderlich ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.
(5) Für die Abgrenzung gelten die Regelungen des § 8 Abs. 2 und 2a betreffend Brustwehren mit der Maßgabe, daß die Brustwehren in mindestens 1,00 m und höchstens 1,20 m Höhe über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen anzubringen sind.
Schutzeinrichtungen
§ 10. (1) Können Absturzsicherungen nach § 8 oder Abgrenzungen nach § 9 aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwendet werden, müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88).
(2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des absturzgefährlichen Arbeitsplatzes angebracht sein, wobei der Netzrand nicht tiefer als 6,00 m unter den absturzgefährlichen Arbeitsplätzen liegen darf. Die Netzränder müssen die absturzgefährlichen Arbeitsplätze waagrecht gemessen um mindestens zwei Drittel jenes Abstandes überragen, um den der Netzrand lotrecht unterhalb der absturzgefährlichen Arbeitsplätze liegt, mindestens aber um 1,50 m. Das Auffangnetz ist derart aufzuhängen, daß zwischen dem Netz und darunterliegenden festen Gegenständen ein ausreichend großer Sicherheitsabstand vorhanden ist, wobei auf den Durchhang Bedacht zu nehmen ist.
Gefahren durch Naturereignisse
§ 11. Können Arbeitnehmer durch Naturereignisse, wie Steinschlag, Lawinen oder Hochwasser, gefährdet werden, sind die jeweils möglichen Sicherheitsvorkehrungen
für die Baustelle,
für die Unterkünfte,
für die Zugänge zur Baustelle und zu den Unterkünften zu treffen.
Arbeiten an bestehenden Bauwerken
§ 12. Vor dem Beginn von Bauarbeiten an bestehenden Bauwerken sind jene Bauwerks- oder Baukonstruktionsteile, auf die sich diese Arbeiten erstrecken oder die durch diese beeinflußt werden, durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit und Tragfähigkeit zu prüfen. Sind Standsicherheit und Tragfähigkeit nicht ausreichend gewährleistet, darf erst nach Durchführung der notwendigen Sicherungen mit den Arbeiten begonnen werden.
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13. (1) Auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind die durch die Elektrotechnikverordnung 1993, BGBl. Nr. 47/1994, verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung (SNT-Vorschriften) anzuwenden.
(2) Es dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die den auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können.
(3) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 4) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.
(4) Über Prüfungen nach Abs. 3 sind Vormerke zu führen.
(5) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(3) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 4) und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(5) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
Abkürzung
BauV
Allgemeine Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel
§ 13. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(3) Elektrische Anlagen für den Betrieb der Baustelle dürfen nur von fachkundigen Personen im Sinne der SNT-Vorschriften oder unter fachkundiger Aufsicht errichtet, instandgesetzt oder geändert werden. Sie sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach einer größeren Instandsetzung oder wesentlichen Änderung vor der neuerlichen Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung und darüber hinaus in regelmäßigen Zeitabständen einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1995)
(5) Darüber hinaus sind die elektrischen Anlagen für den Betrieb der Baustelle und die Betriebsmittel durch eine fachkundige Person oder einen besonders unterwiesenen Arbeitnehmer in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens einmal wöchentlich, auf offenkundige Mängel zu prüfen.
Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
§ 14. (1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z. 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE-E 5 Teil 1/1989 § 16 sichergestellt sein.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
Abkürzung
BauV
Schutzabstände bei elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
§ 14. (1) In der Nähe von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln, die nicht gegen direktes Berühren geschützt sind, wie Freileitungen, und die über 50 V Wechsel- oder 120 V Gleichspannung führen können, darf nur gearbeitet werden, wenn
deren spannungsfreier Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt ist, oder
nur Betriebseinrichtungen und -mittel verwendet werden, durch deren Höhe und Reichweite ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile nicht möglich ist, oder
durch geeignete technische Maßnahmen, wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen, oder durch geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen, wie Warneinrichtungen, sichergestellt ist, daß ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert ist.
(2) Um ein gefahrbringendes Annähern nach Abs. 1 Z 3 zu verhindern, muß durch eine fachkundige Person nach § 13 Abs. 3 die Einhaltung der Schutzabstände gemäß ÖVE EN 50110-1:1997-06 (EN 50110- 2-100 eingearbeitet) sichergestellt sein. § 2 Abs. 3 der Elektroschutzverordnung 2003 - ESV 2003, BGBl. II Nr. 424/2003, ist anzuwenden.
(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen aus arbeitstechnischen Gründen die Einhaltung der Schutzabstände nicht möglich ist. In diesen Fällen sind
von einer fachkundigen und hiezu berechtigten Person des Betreibers der elektrischen Anlage oder
im Einvernehmen mit dem Betreiber der Anlage von einem Ziviltechniker für Elektrotechnik oder einem fachkundigen Organ einer staatlich autorisierten Anstalt
(4) Abs. 1 und 2 gilt nicht für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und für Eisenbahnen, deren Stromversorgung durch Oberleitungen oder Stromschienen erfolgt.
Lagerung
§ 15. (1) Materialien und Geräte sind so zu lagern, daß durch deren Herabfallen, Abrutschen, Umfallen oder Wegrollen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
(2) Lagergut muß gegen äußere Einwirkungen so geschützt sein, daß keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des Lagergutes eintreten.
(3) Lagerungen dürfen nur so hoch vorgenommen werden, daß ihre Standfestigkeit gewährleistet ist. Es dürfen lediglich Materialien geringen Gewichts höher als 2,00 m händisch gestapelt werden.
(4) Stapel dürfen nur auf festem, ebenem Boden oder auf genügend starken Unterlagen, in sich gut verbunden und sachgemäß errichtet werden. Das Errichten und Abtragen von Stapeln sowie das Manipulieren an Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
(5) Beim Lagern von Rundholz, Rohren, Fässern und ähnlichem Lagergut müssen geeignete Vorkehrungen gegen das Abrollen des Lagergutes getroffen werden. Bleche, Glastafeln, Platten, Rohre, Stangen und ähnliches Lagergut müssen bei stehender Lagerung gegen Umfallen gesichert sein.
(6) Schüttgüter dürfen, sofern ein Abrutschen nicht durch andere geeignete Maßnahmen verhindert ist, nur unter Einhaltung des dem Schüttgut entsprechenden Böschungswinkels gelagert werden. Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Das Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.
Transport-, Be- und Entladen
§ 16. (1) Materialien und Geräte sind so auf- und abzuladen und zu transportieren, daß durch Herabfallen, Abrutschen, Umfallen oder Wegrollen Arbeitnehmer nicht gefährdet werden.
(2) Das Ladegut muß auf Fahrzeugen möglichst gleichmäßig verteilt und gegen Verrutschen, Umfallen und Abrollen in geeigneter Weise gesichert sein. Erforderlichenfalls sind zweckentsprechende Unterlagen zu verwenden. Das Ladegut darf auf Fahrzeugen nur so hoch aufgeschichtet werden, daß unter Berücksichtigung von Fahrbahn- oder Geländeverhältnissen die Standsicherheit des Fahrzeuges und des Ladegutes nicht beeinträchtigt wird. Fahrzeuge dürfen nicht über ihre zulässige Tragfähigkeit belastet werden.
(3) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu verhindern.
(4) Werden Fahrzeuge während des Stillstandes be- oder entladen, sind sie gegen Umkippen und Wegrollen zu sichern. Vor dem Ingangsetzen von Fahrzeugen hat sich der Lenker zu vergewissern, daß angelegte Ladevorrichtungen entfernt wurden. Auf ebenen Flächen darf, wenn die Arbeitsvorgänge dies erfordern, eine Be- oder Entladung von Fahrzeugen auch während einer langsamen Bewegung des Fahrzeuges erfolgen, wenn
die Fahrgeschwindigkeit der Tätigkeit angepaßt ist,
die mit den Ladearbeiten beschäftigten Arbeitnehmer nicht gefährdet werden und
der Arbeitsbereich durch den Fahrer oder einen Warnposten ständig überwacht wird.
(5) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.
(6) Materialrutschen müssen so eingerichtet sein und benützt werden, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können. Materialien dürfen vom Auslauf der Rutschen nur mit geeigneten Werkzeugen entfernt werden. Eine belästigende Staubentwicklung muß durch geeignete Maßnahmen vermieden sein.
(7) Bei Kranen und Baggern im Hebeeinsatz ist das Hinwegführen der Last über Personen möglichst zu vermeiden. Im übrigen ist der Aufenthalt von Personen in Gefahrenbereichen, wie unter Lasten oder auf hängenden Lasten, unter Ladevorrichtungen sowie zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten, verboten.
Transport-, Be- und Entladen
§ 16. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(3) Vor dem Transport verpackter Materialien, insbesondere von durch Schrumpffolien oder Bänder zusammengehaltenen, ist der Zustand der Verpackung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist durch zusätzliche Maßnahmen eine Gefährdung der Arbeitnehmer beim Transport zu verhindern.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(5) Das Abwerfen von Gegenständen und Materialien ist nur gestattet, wenn der hiedurch gefährdete Bereich durch Warnposten oder sonst in zuverlässiger Weise gesichert ist. Mit dem Abwerfen darf erst begonnen werden, nachdem der Abwerfende sich selbst überzeugt oder der Warnposten durch ein gut wahrnehmbares und vorher vereinbartes Zeichen bekanntgegeben hat, daß der gefährdete Bereich gesichert ist. Warnposten haben sich nur der Sicherung des gefährdeten Bereiches zu widmen, sie dürfen nicht gleichzeitig mit anderen Verrichtungen beschäftigt werden.
(Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
Allgemeines
§ 17. (1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht, Lärm oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
Allgemeines
§ 17. (1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
Allgemeines
§ 17. (1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
(5) In Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, darf ein/e Arbeitnehmer/in allein nur dann beschäftigt werden, wenn er/sie ständig überwacht wird und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
ABSCHNITT
Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren
Allgemeines
§ 17. (1) Bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, blendendes Licht oder ähnliche Einwirkungen verbunden sind, ist durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherzustellen, daß die nicht unmittelbar mit diesen Arbeiten beschäftigten Arbeitnehmer den Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind.
(2) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der technischen Möglichkeiten und der besonderen betrieblichen Verhältnisse, Arbeitsbedingungen gegeben sind, durch die bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Dementsprechend sind die hiefür notwendigen und geeigneten Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel mit den notwendigen Schutzvorrichtungen zur Verfügung zu stellen oder geeignete Schutzmaßnahmen anderer Art zu treffen.
(3) Bei der Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren ist dem Stand der Technik und der Medizin entsprechend auch auf die arbeitshygienischen, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und ergonomischen Erkenntnisse Bedacht zu nehmen.
(4) Die vom Hersteller (Erzeuger) oder Vertreiber vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen sind einzuhalten, dies gilt insbesondere für die Verwendung von Arbeitsstoffen, Betriebseinrichtungen und sonstigen mechanischen Einrichtungen.
(5) In Bereichen, in denen hinsichtlich der Atemluft erhöhte Gefahr besteht, darf ein/e Arbeitnehmer/in allein nur dann beschäftigt werden, wenn er/sie ständig überwacht wird und alle geeigneten Vorkehrungen getroffen sind, um eine wirksame und sofortige Hilfeleistung zu ermöglichen.
(6) Die über die Bestimmungen der BauV über persönliche Schutzausrüstungen hinausgehenden Bestimmungen der Verordnung persönliche Schutzausrüstung (PSA-V) sind zusätzlich zu beachten.
Lärm und Erschütterungen
§ 18. (1) Die Einwirkung von Lärm auf die Arbeitnehmer ist durch geeignete organisatorische sowie technische Maßnahmen, wie Abschirmung, Kapselung oder Schwingungsisolierung, so niedrig wie möglich zu halten. Soweit dies arbeitstechnisch möglich ist und in zumutbarer Weise erreicht werden kann, darf der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz 85 dB sowie der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa nicht übersteigen.
(2) Schalldämpfende Abdeckungen von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln müssen während des Betriebes dieser Einrichtungen und Mittel geschlossen sein.
(3) An Arbeitsplätzen muß das Ausmaß von Erschütterungen, die auf den menschlichen Körper übertragen werden können, durch geeignete Maßnahmen möglichst niedrig gehalten werden. Bei Arbeiten mit Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln, wie Schlagwerkzeugen oder Kettensägen, müssen gesundheitsgefährdende Erschütterungen durch entsprechende Vorkehrungen, wie Beistellung geeigneter Einrichtungen und Mittel oder Regelung der Beschäftigungsdauer, möglichst vermieden werden.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (ChemG), BGBl. Nr. 326/1987, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG)) nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach dem Chemikaliengesetz und der darauf beruhenden Verordnung gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes (ChemG), BGBl. Nr. 326/1987, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 5 ChemG)) nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach dem Chemikaliengesetz und der darauf beruhenden Verordnung gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß § 20 Abs. 8, § 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Absaugeanlagen gemäß § 21 Abs. 3 und § 98 Abs. 8 ist deren Wirksamkeit durch Messungen nachzuweisen. Die Messungen sind von einer fachkundigen Person durchzuführen. Die Absaugeanlagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn der Nachweis der Wirksamkeit, zB im Rahmen eines Probebetriebes, erbracht wird. Absaugeanlagen sind mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über das Ergebnis der Messungen und Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (1) Ist für den Arbeitgeber aus der Zusammensetzung und der Art der Anwendung von Arbeitsstoffen nicht sicher erkennbar, daß die Anwendung dieser Arbeitsstoffe ohne Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer möglich ist, hat er diese Arbeitsstoffe vor deren Anwendung dem Arbeitsinspektorat unter Angabe der Handels- oder sonstigen Bezeichnung, des Erzeugers oder Vertreibers sowie des Ortes und der Art der Anwendung bekanntzugeben.
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 - ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes - BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsstoffe
§ 19. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(2) Arbeitsstoffe, die als Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren vom Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 oder des Biozid-Produkte-Gesetzes – BiozidG, BGBl. I Nr. 105/2000, in der jeweils geltenden Fassung, erfaßt werden und die wegen ihrer gefährlichen Eigenschaften nach den Bestimmungen dieser Gesetze und der darauf beruhenden Verordnungen zu kennzeichnen sind, dürfen auf der Baustelle nur verwendet werden
in gekennzeichneten Originalbehältnissen oder
in sonstigen geeigneten Behältnissen, die nach den genannten Rechtsvorschriften gekennzeichnet sind.
(3) Abgesaugte Gase, Dämpfe oder Stäube sind so abzuleiten, daß Arbeitnehmer nicht gefährdet sind. Absaugeanlagen sind nach Bedarf zu reinigen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
§ 20. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.
(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Entzünden derselben getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. sowie von Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten. Solche Lagerungen müssen so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann.
(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden. Mit Ausnahme des Tagesbedarfs dürfen solche Arbeitsstoffe nicht in Räumen gelagert werden, die sich unter oder über Räumen oder Bereichen befinden, in denen sich Arbeitnehmer regelmäßig aufhalten.
(4) Sofern Gase oder Dämpfe von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können.
(5) Für die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
(6) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und gefahrlos abzutransportieren.
(7) Bei Arbeiten mit brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle keine wirksamen Zündquellen befinden. Erforderlichenfalls ist dieser Bereich abzuschranken und durch entsprechende Warnschilder, die auf die Brand- oder Explosionsgefahr hinweisen, zu kennzeichnen. Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl sind bereitzustellen.
(8) Bei Arbeiten, bei denen sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration entwickeln können, ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen oder die mit diesen Arbeitsstoffen verunreinigte Luft durch geräuscharm arbeitende Absaugeanlagen möglichst an der Entstehungs- oder Austrittsstelle zu erfassen und abzuführen. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht. Absaugeanlagen und Raumlüftung müssen so gestaltet und wirksam sein, daß sich Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe in einer für die Sicherheit der Arbeitnehmer gefährlichen Konzentration nicht ansammeln können.
Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe
§ 20. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, bei denen brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Brände oder Explosionen möglichst vermieden wird.
(2) Bei der Lagerung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Entzünden derselben getroffen sein. Dies gilt insbesondere bei der Lagerung von leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfällen, Rückständen, Putzmaterialien, losem Papier, Holzwolle u. dgl. sowie von Behältern, die Reste von leicht entzündlichen oder entzündlichen Arbeitsstoffen enthalten. Solche Lagerungen müssen so eingerichtet und angelegt sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann.
(3) Brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, sowie auf oder unter Stiegen, Laufstegen, Podesten, Plattformen, Rampen und ähnlichen Verkehrswegen nicht gelagert werden. Behälter, die solche Arbeitsstoffe enthalten, dürfen nicht aufeinandergestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die Behälter dadurch beschädigt oder undicht werden. Mit Ausnahme des Tagesbedarfs dürfen solche Arbeitsstoffe nicht in Räumen gelagert werden, die sich unter oder über Räumen oder Bereichen befinden, in denen sich Arbeitnehmer regelmäßig aufhalten.
(4) Sofern Gase oder Dämpfe von explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen schwerer als Luft sind, muß Vorsorge getroffen sein, daß sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in gefahrdrohender Menge nicht ansammeln können.
(5) Für die Aufbewahrung von brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen Trinkgefäße, Getränkeflaschen und Gefäße, die ihrer Art nach für die Aufbewahrung von Lebens- und Genußmitteln bestimmt sind, nicht verwendet werden. Dies gilt auch für Behälter, die mit solchen Gefäßen oder Flaschen verwechselt werden können.
(6) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfs, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen, ordnungsgemäß zwischenzulagern und gefahrlos abzutransportieren.
(7) Bei Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes oder der Lagerstelle keine wirksamen Zündquellen befinden. Erforderlichenfalls ist dieser Bereich abzuschranken und durch entsprechende Warnschilder, die auf die Brand- oder Explosionsgefahr hinweisen, zu kennzeichnen. Geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl sind bereitzustellen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 21. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten. Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in den Amtlichen Nachrichten Arbeit-Gesundheit-Soziales verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu treffen, daß die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und die MAK-Werte nicht überschritten werden. Arbeitgeber haben überdies anzustreben, daß die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.
(4) § 20 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden. Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden.
(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, ist nicht zulässig.
(7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 3 nicht auftreten.
(8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluß an eine Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17% gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für gasförmige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine ins Freie führende Abzugseinrichtung nur betrieben werden, wenn die stündlich verbrauchte Gasmenge weniger als 20 l pro Kubikmeter des Aufstellungsraumes beträgt.
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 21. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten. Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in der Grenzwerteverordnung 2001 - GKV 2001, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu treffen, daß die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und die MAK-Werte nicht überschritten werden. Arbeitgeber haben überdies anzustreben, daß die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.
(4) § 20 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden. Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden.
(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, ist nicht zulässig.
(7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 3 nicht auftreten.
(8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluß an eine Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17% gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für gasförmige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine ins Freie führende Abzugseinrichtung nur betrieben werden, wenn die stündlich verbrauchte Gasmenge weniger als 20 l pro Kubikmeter des Aufstellungsraumes beträgt.
Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe
§ 21. (1) Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren sind in einer solchen Weise und unter solchen Sicherheitsvorkehrungen vorzubereiten, zu gestalten und durchzuführen, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen möglichst vermieden wird. Bei der Lagerung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen müssen die durch deren Eigenschaften bedingten Schutzmaßnahmen getroffen sein.
(2) Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken, Rauchen und die Einnahme von Medikamenten verboten. Zu Arbeitsplätzen, an denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, welche eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(3) Die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren hat derart zu erfolgen, daß die Entwicklung von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe in einer gefährlichen oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteiligen Konzentration am Arbeitsplatz vermieden wird. Eine Konzentration im Sinne des ersten Satzes liegt jedenfalls dann vor, wenn die in der Grenzwerteverordnung, in der jeweils geltenden Fassung verlautbarten MAK-Werte oder TRK-Werte von Arbeitsstoffen überschritten werden. Dementsprechend müssen Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe an der Entstehungs- oder Austrittsstelle entsprechend abgesaugt oder die jeweils erforderlichen anderen Schutzmaßnahmen, wie künstliche oder natürliche Raumlüftung bei Vorhandensein nur geringer Mengen von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen, getroffen werden. Diese Maßnahmen sind derart zu treffen, daß die TRK-Werte stets möglichst weit unterschritten und die MAK-Werte nicht überschritten werden. Arbeitgeber haben überdies anzustreben, daß die MAK-Werte möglichst weit unterschritten werden.
(4) § 20 Abs. 4 bis 6 gilt auch für die Aufbewahrung, Lagerung und Verwendung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(5) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,2,2-Tetrachloräthan und Pentachloräthan sowie Arbeitsstoffe, die einen Volumenanteil von mehr als ein Prozent der genannten Stoffe enthalten, dürfen als Löse-, Verdünnungs-, Reinigungs- und Entfettungsmittel nicht verwendet werden. Schwefelkohlenstoff darf als Lösemittel nicht verwendet werden.
(6) Das Auftragen von Holzschutzmitteln, die chlorierte Phenole enthalten, im Spritzverfahren, ausgenommen in geschlossenen Apparaten, ist nicht zulässig.
(7) Durch Verbrennungsmotoren angetriebene Betriebsmittel, wie Flurförderzeuge, dürfen in geschlossenen Räumen nur betrieben werden, wenn Abgasbestandteile, wie Kohlenoxide, Stickoxide, oder Ölnebel, in einer Konzentration im Sinne des Abs. 3 nicht auftreten.
(8) Heizeinrichtungen für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen, insbesondere in geschlossenen Räumen, ohne Anschluß an eine Abgasanlage nur betrieben werden, wenn eine gefährliche oder in anderer Weise für die Gesundheit nachteilige Konzentration von gesundheitsschädlichen Gasen gemäß Abs. 3 mit Sicherheit ausgeschlossen und ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17% gewährleistet ist. Heizeinrichtungen für gasförmige Brennstoffe dürfen ohne Anschluß an eine ins Freie führende Abzugseinrichtung nur betrieben werden, wenn die stündlich verbrauchte Gasmenge weniger als 20 l pro Kubikmeter des Aufstellungsraumes beträgt.
ABSCHNITT
Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeines
§ 22. (1) Wenn der Schutz der Arbeitnehmer während der Arbeit nicht durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen, Methoden oder Verfahren erreicht wird, müssen persönliche Schutzausrüstungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
(2) Eine persönliche Schutzausrüstung muß
Schutz gegenüber den zu verhütenden Gefahren bieten,
für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein,
den ergonomischen Anforderungen und den gesundheitlichen Erfordernissen des jeweiligen Arbeitnehmers Rechnung tragen und
den Arbeitnehmern, erforderlichenfalls nach erfolgter Anpassung mittels Korrekturvorrichtungen, angepaßt sein.
(3) Machen verschiedene Gefahren den gleichzeitigen Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, müssen diese Ausrüstungen aufeinander abgestimmt und muß ihre Schutzwirkung gegenüber jeder dieser Gefahren gewährleistet sein.
(4) Als Bedingungen im Sinne des Abs. 2 Z 3 sind insbesondere die Dauer des Einsatzes, das Ausmaß der Gefahren, die Häufigkeit der Exposition gegenüber diesen Gefahren und die spezifischen Merkmale jedes Arbeitsplatzes und jedes einzelnen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.
(5) Die persönliche Schutzausrüstung muß grundsätzlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Personen benutzt wird, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen, damit sich dadurch für die verschiedenen Benutzer keine Gesundheits- und Hygieneprobleme ergeben.
(6) Für die sachgemäße Aufbewahrung der persönlichen Schutzausrüstungen ist besonders Sorge zu tragen.
ABSCHNITT
Persönliche Schutzausrüstung
Allgemeines
§ 22. Die zweckentsprechende Verwendung der Schutzausrüstung ist zu überwachen.
Schutz der Augen und des Gesichtes
§ 23. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Möglichkeit einer Gefährdung der Augen oder des Gesichtes besteht, insbesondere durch
Staub, Splitter, Späne oder Flüssigkeitsteilchen, wie bei Schleif-, Strahl- und Trennarbeiten, Stemm- und Meißelarbeiten, Arbeiten mit Bolzensetzgeräten, Flüssigkeits- oder Dampfstrahlgeräten,
ätzende oder reizende Arbeitsstoffe, wie beim Arbeiten mit Säuren und Laugen, beim Mischen und Aufbringen von Klebern und Beschichtungsstoffen im Spritz- und Sprühverfahren,
blendendes Licht oder schädigende Strahlung, wie bei Schweißarbeiten und Arbeiten mit Laser,
Flammen- oder Hitzeeinwirkung,
(2) Schutzbrillen gegen Laserstrahlen dürfen nicht mehr getragen werden, wenn die angegebene Verwendungsdauer abgelaufen ist.
(3) Schutzausrüstungen nach Abs. 1 müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Arbeitnehmern, die einer Sehhilfe bedürfen, sind solche Schutzbrillen zur Verfügung zu stellen, die ein ungehindertes Tragen der Sehhilfe erlauben.
Schutz des Gehörs
§ 24. (1) Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die tägliche persönliche Lärmexposition eines Arbeitnehmers einen Beurteilungspegel von 85 dB bzw. der nicht bewertete momentane Schalldruck den Höchstwert von 200 Pa übersteigt, ist ein geeignetes Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein. Hinsichtlich der schalldämmenden Wirkung ist bei ihrer Auswahl sicherzustellen, daß
die im Abs. 1 angeführten Grenzwerte unterschritten werden,
die gegebenenfalls vorhandenen Ruf- bzw. akustischen Warn- und Alarmsignale hörbar sind und
nach Möglichkeit die Sprachkommunikation bestehen bleibt.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) Eingrenzbare Bereiche, in denen auf Grund des vorherrschenden Lärmpegels und der Aufenthaltsdauer das Risiko einer Gehörschädigung besteht, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(5) Die angeführten Dezibelwerte sind A-bewertete Schalldruckpegelwerte, gemessen mit einer Zeitkonstante von 125 Millisekunden.
Abkürzung
BauV
Schutz des Gehörs
§ 24. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(2) Gehörschutzmittel, wie Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel, Kapselgehörschützer, Schallschutzhelme und spezielle Gehörschützer, müssen den Bedingungen der Arbeitsumgebung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit entsprechen und mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungsgegenständen vereinbar sein.
(3) Gehörschutzmittel müssen bei Nichtgebrauch vor Beschädigung und Verschmutzung geschützt aufbewahrt werden, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 22/2006)
Schutz der Atmungsorgane
§ 25. (1) Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 21 Abs. 3) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.
(2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
(4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(5) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.
(8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Abkürzung
BauV
Schutz der Atmungsorgane
§ 25. (1) Jedem Arbeitnehmer, der Einwirkungen von gesundheitsschädigenden Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration (§ 21 Abs. 3) ausgesetzt ist, muß ein geeignetes Atemschutzgerät, wie Filter-, Schlauch-, Regenerations- oder Behältergerät, zur Verfügung gestellt werden. Bei zu geringem Sauerstoffgehalt der Luft ist ein von der Umgebungsluft unabhängiges Atemschutzgerät zur Verfügung zu stellen.
(2) Atemschutzgeräte müssen in ausreichender Zahl vorhanden, leicht erreichbar sowie vor Beschädigung, Verschmutzung und vor schädlichen Einwirkungen, wie Hitze, Feuchtigkeit oder chemischen Einwirkungen, geschützt aufbewahrt sein, erforderlichenfalls sind geeignete Behältnisse beizustellen. Atemschutzgeräte, ausgenommen Atemschutzgeräte zur Selbstrettung, müssen außerhalb gefährdeter Bereiche aufbewahrt sein.
(3) Aufbewahrungsbehältnisse für Atemschutzgeräte müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für eine regelmäßige Wartung und entsprechende Pflege der Atemschutzgeräte muß gesorgt sein.
(4) Bartträger dürfen zu Tätigkeiten, die das Tragen von Voll- oder Halbmasken erfordern, nur herangezogen werden, wenn ein dichter Sitz des Gerätes gegeben ist oder wenn Geräte mit Überdruck verwendet werden. Wenn die Träger eines Atemschutzgerätes von vornherein nicht feststehen, sind Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die auf Grund ihrer Bauart ein persönliches Anpassen nicht erfordern.
(5) Arbeitnehmer müssen in der Benützung der Atemschutzgeräte, bei Atemschutzgeräten zur Selbstrettung in deren Handhabung, entsprechend § 154 unterwiesen sein. Arbeitnehmer, die Atemschutzgeräte nur fallweise benützen, müssen mindestens vierteljährlich Übungen mit angelegtem Gerät durchführen. Über die Übungen sind Vormerke zu führen.
(6) Atemschutzgeräte sind mindestens vierteljährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(7) Abs. 5 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 6 gelten nicht für einfache Filtermasken.
(8) Bereiche, in denen Atemschutzgeräte zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte
§ 26. (1) Bei nicht genau bekannten Einsatzbedingungen, wie bei Brandbekämpfungs- oder Rettungsarbeiten, sowie bei Arbeiten in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen müssen von der Umgebungsluft unabhängige Geräte, wie Schlauch-, Regenerations- oder Behältergeräte, verwendet werden.
(2) Zum Verlassen gefährdeter Bereiche, in denen gesundheitsgefährdende Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe oder ein zu geringer Sauerstoffgehalt der Luft unvorhergesehen auftreten können, sind den Arbeitnehmern geeignete Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung zu stellen.
(3) Filtergeräte dürfen als Atemschutzgeräte nur verwendet werden, wenn zweifelsfrei, erforderlichenfalls nach Messung der Sauerstoffkonzentration oder der Konzentration der Gase oder Dämpfe, feststeht, daß die Luft einen Volumenanteil von mindestens 17% Sauerstoff enthält und die Konzentration gesundheitsgefährdender Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe in der Luft die für das Aufnahme- oder Rückhaltevermögen des Filters zulässigen Werte nicht überschreitet.
(4) Es dürfen nur Filtereinsätze verwendet werden, aus deren Kennzeichnung hervorgeht, daß sie zum Schutz vor dem einwirkenden Stoff geeignet sind und deren vom Erzeuger angegebene Lagerfrist noch nicht abgelaufen ist. Das Datum des Öffnens der gasdichten Verpackung von Filtern und die vom Erzeuger angegebene Verbrauchsfrist muß am Filtereinsatz dauerhaft vermerkt werden.
(5) Grobstaubfilter, wie Schwamm-, Faserstoff- oder Wattefilter, dürfen nur bei biologisch inertem Staub verwendet werden, dessen Feinstaubanteil mit einer Teilchengröße von weniger als 5 mym unter der jeweils festgelegten zulässigen Konzentration liegt.
(6) Bei Verwendung von Schlauchgeräten ist dafür zu sorgen, daß sich die Ansaugöffnung für die Frischluft stets in einem Bereich reiner Luft befindet. Die Schlauchlänge von Saugschlauchgeräten darf 20 m nicht überschreiten, die lichte Weite des Schlauches muß mindestens 25 mm betragen. Bei A darf die Schlauchlänge bei Zuführung der Atemluft mit Gebläse oder aus Druckluftflaschen mit Injektor bis zu 100 m betragen. Aus Druckluftschlauchgeräten, Druckluftflaschen oder Druckluftleitungen zugeführte Luft muß ölfrei und geruchlos, frei von gesundheitsgefährdenden Beimengungen und allenfalls vorgewärmt oder gekühlt sein. Schlauchgeräte dürfen nur verwendet werden, wenn eine Beschädigung oder Querschnittsverminderung der Schläuche durch äußere Einflüsse nicht zu erwarten ist.
(7) Bei Verwendung von Regenerations- oder Behältergeräten ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen auf die Gebrauchsdauer der Geräte zu achten. Es dürfen nur Geräte verwendet werden, bei denen dem Benützer durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung rechtzeitig angezeigt wird, daß der Atemgasvorrat zu Ende geht.
Schutz des Kopfes
§ 27. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien sowie pendelnde Lasten die Gefahr einer Kopfverletzung besteht oder eine solche durch Anstoßen an Hindernisse zu erwarten ist, ist ein geeigneter Schutzhelm zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere für Bauarbeiten unter oder in der Nähe von Gerüsten und hochgelegenen Arbeitsplätzen, Abbrucharbeiten, Arbeiten in Gruben, Gräben, Künetten, Schächten und Stollen, Arbeiten unter Tage, Sprengarbeiten, Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Hebezeugen, Kranen und Fördermitteln, Arbeiten im Stahl- und Freileitungsbau und Arbeiten mit Bolzensetzgeräten.
(2) Schutzhelme müssen den Einsatzbedingungen entsprechend aus geeignetem Material bestehen, das insbesondere gegen auftretende mechanische Beanspruchungen sowie Einwirkungen wie Flammen-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, chemische Einwirkungen oder ultraviolette Strahlen, ausreichend widerstandsfähig und elektrisch isolierend ist. Erforderlichenfalls müssen Schutzhelme auch einen Kinnriemen, eine Befestigungsvorrichtung für eine Leuchte oder für Kapselgehörschützer und einen genügend breiten Rand besitzen sowie das Tragen eines Kälteschutzes ermöglichen.
(3) Schutzhelme aus thermoplastischem Material dürfen, sofern sie sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden, bis zum Ablauf von vier Jahren ab dem auf dem Schutzhelm angegebenen Herstellungsdatum verwendet werden.
(4) Schutzhelme, die sichtbare Schäden aufweisen, deformierte Helme sowie Kunststoffhelme, die durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände und Materialien sowie durch andere im Abs. 1 angeführte Einwirkungen stark beansprucht wurden, dürfen nicht mehr verwendet werden.
(5) Eingrenzbare Bereiche, in denen Schutzhelme zu tragen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
Schutz der Beine
§ 28. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Fußverletzungen durch herabfallende, umfallende oder fortgeschleuderte Gegenstände oder Materialien, durch Treten auf spitze oder scharfe Gegenstände, durch Arbeiten mit oder auf heißen oder sehr kalten Massen besteht, müssen geeignete Sicherheits- oder Schutzschuhe zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für die im Abs. 2 angeführten Arbeiten. Ist zusätzlich mit dem Eindringen von Nässe zu rechnen, sind den Arbeitnehmern Sicherheits- oder Schutzstiefel zur Verfügung zu stellen.
(2) Schuhe oder Stiefel gemäß Abs. 1 müssen aufweisen:
eine Zehenschutzkappe und eine durchtrittsichere Sohle bei Rohbauarbeiten und allen Bauarbeiten während des Rohbaus, Tiefbauarbeiten, Abbrucharbeiten und Ausbauarbeiten, wie Putz-, Stuck- und Fassadenverkleidungsarbeiten,
eine Zehenschutzkappe bei folgenden Arbeiten, soweit nicht Z 1 anzuwenden ist: bei Arbeiten im Bereich von Aufzügen, Kranen und Hebezeugen, Stahlbauarbeiten, Montagearbeiten im Sinne des 10. Abschnittes, Arbeiten an Türmen, Ofenbauarbeiten, Installationsarbeiten, Be- und Verarbeitung von Steinen und Transportarbeiten,
eine ausreichend feste und abrutschsichere Sohle bei Dacharbeiten und Arbeiten an Masten,
einen wärmeisolierenden Unterbau bei Arbeiten mit und auf heißen oder sehr kalten Massen und bei Straßenbauarbeiten.
(3) Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit am Boden liegend, sitzend oder kniend durchgeführt werden müssen, sind Unterlagen mit ausreichend hoher Wärmedämmung und geringer Wärmeableitung beizustellen. Für Arbeiten, die ständig oder während längerer Zeit in knieender Stellung ausgeführt werden, sind gepolsterte Unterlagen oder Knieschützer und erforderlichenfalls auch ein Schutz gegen Feuchtigkeit zur Verfügung zu stellen.
Schutz des Körpers und der Arme
§ 29. (1) Jedem Arbeitnehmer, für den die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für den Körper oder für die Arme, insbesondere durch mechanische Einwirkungen, Flammen-, Nässe-, Hitze- und Kälteeinwirkungen, giftige, ätzende oder reizende Arbeitsstoffe besteht, ist eine passende, zweckentsprechende Schutzkleidung aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen, wie Schutzhandschuhe, die erforderlichenfalls mit Stulpen versehen sein müssen, Schutzschürzen, Schutzanzüge und warme Bekleidung.
(2) Als Schutzkleidung sind zur Verfügung zu stellen:
Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit scharfkantigen, spitzen und hautschädigenden Stoffen und Betriebsmitteln,
Schutzanzüge und Schutzhandschuhe bei Arbeiten mit ätzenden Stoffen wie Säuren, Laugen, Arbeiten mit Beschichtungsstoffen, Arbeiten mit Klebern, Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Bauteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, Strahlarbeiten, Abtrage- und Sanierungsarbeiten von mit Spritzasbest beschichteten Bauteilen,
schwer entflammbare Schutzanzüge bei Schweißarbeiten in engen Räumen und Arbeiten mit Flüssiggas in Kesseln, Behältern oder Schächten,
Schutzschürzen und Schutzhandschuhe bei sonstigen Schweißarbeiten,
Wetterschutzkleidung bei Arbeiten im Freien, bei Nässe und bei Arbeiten unter Kälteeinwirkung, wie bei Arbeiten des Roh- und Tiefbaues während der kalten Jahreszeit,
Warnbekleidung bei Arbeiten, bei denen aus Gründen der Sicherheit ein rechtzeitiges Erkennen des Arbeitnehmers erforderlich ist, wie bei Arbeiten auf oder in der Nähe von Straßen mit Fahrzeugverkehr und im Bereich von Eisenbahnanlagen oder bei Signalgebung im Kranbetrieb.
(3) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, muß die Schutzkleidung enganliegend sein. Arbeitnehmer, die der Einwirkung von gesundheitsgefährdendem, brandförderndem, leicht entzündlichem oder explosionsgefährlichem Staub ausgesetzt sind, dürfen nur Schutzkleidung ohne Taschen, Manschetten, Stulpen oder Falten tragen.
(4) Schutzkleidung, die mit öligen, fetten, brandfördernden, leicht entzündlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt ist, darf bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten kann, nicht getragen werden. Dies gilt auch für Kleidung aus leicht entzündlichen, leicht brennbaren oder schmelzenden Kunststoffen. Schutzkleidung darf nicht durch Ausblasen mit Sauerstoff oder Druckluft gereinigt werden. Druckluft darf jedoch zum Reinigen dann verwendet werden, wenn hiefür geeignete Geräte bereitgestellt werden, die eine Gefährdung der Arbeitnehmer ausschließen.
(5) Zusätzlich zur erforderlichen Schutzkleidung sind jedem Arbeitnehmer, der Arbeiten mit ätzenden oder hautreizenden Arbeitsstoffen durchführt, geeignete Hautschutz- und Hautreinigungsmittel sowie hautfettende Mittel zur Verfügung zu stellen.
Schutz gegen Absturz
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