Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 642/1994, insbesondere dessen §§ 6, 60, 61 Abs. 2, 74 und 75 Abs. 2, des Artikels II des Bundesgesetzes, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird, BGBl. Nr. 420/1990, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird – hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet:
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1993, wird bekanntgemacht:
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
Artikel I
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie (Anlage A1)
Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A1B)
Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Controlling für Berufstätige (Anlage A5B)
Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Marketing für Berufstätige (Anlage A6B)
Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Wirtschaftssprache für Berufstätige (Anlage A7B)
Viersemestriger höherer Speziallehrgang für Bildungs- und Personalmanagement (Anlage A8)
Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
Artikel I
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie (Anlage A1)
Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A1B)
Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
Aufbaulehrgang an Handelsakademien (Anlage A3)
Kolleg an Handelsakademien (Anlage A4)
Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige (Anlage A4B)
Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Controlling für Berufstätige (Anlage A5B)
Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Marketing für Berufstätige (Anlage A6B)
Zweisemestriger höherer Speziallehrgang für Wirtschaftssprache für Berufstätige (Anlage A7B)
Viersemestriger höherer Speziallehrgang für Bildungs- und Personalmanagement (Anlage A8)
jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. I § 4 Abs. 10)
Artikel I
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie (Anlage A1)
Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A1B)
Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
Aufbaulehrgang an Handelsakademien (Anlage A3)
Kolleg an Handelsakademien (Anlage A4)
Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige (Anlage A4B)
Tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. Art. I § 4 Abs. 10).
Tritt hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend außer Kraft (vgl. § 4 Abs. 12).
Artikel I
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie (Anlage A1)
Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A1B)
2a. Handelsakademie Digital Business (Anlage A1DB)
Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
Aufbaulehrgang an Handelsakademien (Anlage A3)
Kolleg an Handelsakademien (Anlage A4)
Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige (Anlage A4B)
Tritt hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 4 Abs. 12).
Artikel I
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie (Anlage A1)
Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A1B)
2a. Handelsakademie Digital Business (Anlage A1DB)
2b. Handelsakademie – European and International Business (Anlage A1EIB)
2c. Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A1KM)
2d. Handelsakademie – Industrial Business (Anlage A1IB)
2e. Handelsakademie – Wirtschaft und Recht (Anlage A1WR)
Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A2)
Aufbaulehrgang an Handelsakademien (Anlage A3)
Kolleg an Handelsakademien (Anlage A4)
Kolleg an Handelsakademien für Berufstätige (Anlage A4B)
Artikel I
§ 1. Für die Handelsakademien sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsakademie (Anlage A1)
Handelsakademie – Digital Business (Anlage A1.1)
Handelsakademie – European and International Business (Anlage A1.2)
Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A1.3)
Handelsakademie – Industrial Business (Anlage A1.4)
Handelsakademie – Wirtschaft und Recht (Anlage A1.5)
Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A2)
Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A2.1)
Zweisprachige Handelsakademie (Anlage A3)
Aufbaulehrgang der Handelsakademie (Anlage A4)
Aufbaulehrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A4.1)
Kolleg der Handelsakademie (Anlage A5)
Kolleg der Handelsakademie – Digital Business (Anlage A5.1)
Kolleg der Handelsakademie – Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A5.2)
Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage A6)
Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business (Anlage A6.1)
Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik (Anlage A6.2)
Z 3 bis 15 semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 2. Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsschule (Anlage B1)
(Anm.: tritt mit 1. 9. 1995 in Kraft)
Einsemestriger betriebswirtschaftlicher Grundlehrgang für Körperbehinderte (Anlage B3)
Zweisemestriger betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage B4)
Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker (Anlage B5)
Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B5B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B6B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für computerunterstütztes Projekt-Engineering für Berufstätige (Anlage B7B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Software-Engineering für Berufstätige (Anlage B8B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Management und Organisation für Berufstätige (Anlage B9B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft (Anlage B10)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft für Berufstätige (Anlage B10B)
Einsemestriger Lehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B11B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung (Anlage B12)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B12B)
Z 3 bis 15 semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)
§ 2. Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsschule (Anlage B1)
Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)
Einsemestriger betriebswirtschaftlicher Grundlehrgang für Körperbehinderte (Anlage B3)
Zweisemestriger betriebswirtschaftlicher Lehrgang für Körperbehinderte (Anlage B4)
Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker (Anlage B5)
Einsemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B5B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Betriebswirtschaft für Techniker für Berufstätige (Anlage B6B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für computerunterstütztes Projekt-Engineering für Berufstätige (Anlage B7B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Software-Engineering für Berufstätige (Anlage B8B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Management und Organisation für Berufstätige (Anlage B9B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft (Anlage B10)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Transportwirtschaft für Berufstätige (Anlage B10B)
Einsemestriger Lehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B11B)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung (Anlage B12)
Zweisemestriger Speziallehrgang für Textverarbeitung für Berufstätige (Anlage B12B)
§ 2. Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsschule (Anlage B1)
Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)
§ 2. Für die Handelsschulen sowie deren Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
Handelsschule (Anlage B1)
1a. Handelsschule für Berufstätige (Anlage B1B)
Zweisemestriger Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für den Eintritt in den III. Jahrgang der Handelsakademie für Berufstätige (Anlage B2B)
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese vom Landesschulrat zu erlassen.
§ 3. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz zu erlassen.
§ 4. Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
in Kraft.
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
in Kraft.
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
in Kraft.
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:
Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
die Abschnitte IV und VII der Anlage A1DB treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2019 und hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
in Kraft.
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:
Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten mit 1. September 2019 in Kraft;
die Abschnitte IV und VII der Anlage A1DB treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2019 und hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(12) Art. I § 1 sowie die Anlagen A1EIB, A1KM, A1IB und A1WR (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,
hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,
hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und
hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,
Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten
hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,
hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,
hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und
hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997
in Kraft.
(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.
(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.
(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.
(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:
Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;
die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;
die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.
(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:
Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,
Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.
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