Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-01
Letzte Aktualisierung 2022-01-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Abschnitte IV und VII der Anlage A1DB treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2019 und hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(12) Art. I § 1 sowie die Anlagen A1EIB, A1KM, A1IB und A1WR (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2020 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 1, die Anlagenbezeichnung der Anlage A3 (in der Fassung der Z 3), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der der Anlage A4 (in der Fassung der Z 4), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A4, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A5 (in der Fassung der Z 10), der I. Abschnitt der Anlage A5, die Anlagenbezeichnung der Anlage A2 (in der Fassung der Z 13), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A1.1 (in der Fassung der Z 14), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A1.1, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A6 (in der Fassung der Z 19) sowie der I. und VII. Abschnitt der Anlage A6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.2 (in der Fassung der Z 29), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.3 (in der Fassung der Z 30), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.4 (in der Fassung der Z 31) und die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.5 (in der Fassung der Z 32) treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

3.

die Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der 3. Semester mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,

2.

Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten

a)

hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,

c)

hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,

d)

hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,

e)

hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,

f)

hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,

g)

hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,

h)

hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und

i)

hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,

3.

Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten

a)

hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,

b)

hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,

c)

hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und

e)

hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997

in Kraft.

(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;

2.

die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;

3.

die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;

4.

die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,

2.

Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Abschnitte IV und VII der Anlage A1DB treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2019 und hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(12) Art. I § 1 sowie die Anlagen A1EIB, A1KM, A1IB und A1WR (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2020 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 1, die Anlagenbezeichnung der Anlage A3 (in der Fassung der Z 3), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der der Anlage A4 (in der Fassung der Z 4), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A4, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A5 (in der Fassung der Z 10), der I. Abschnitt der Anlage A5, die Anlagenbezeichnung der Anlage A2 (in der Fassung der Z 13), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A1.1 (in der Fassung der Z 14), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A1.1, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A6 (in der Fassung der Z 19) sowie der I. und VII. Abschnitt der Anlage A6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.2 (in der Fassung der Z 29), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.3 (in der Fassung der Z 30), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.4 (in der Fassung der Z 31) und die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.5 (in der Fassung der Z 32) treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

3.

die Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der 3. Semester mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.2, die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.4, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3, die Abschnitte IV und VII der Anlage A4 sowie die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise bzw. klassenweise aufsteigend in Kraft; (Anm. 1)

2.

die Abschnitte IV und VII der Anlage A2, die Abschnitte IV und VII der Anlage A2.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A4.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A5, die Abschnitte IV und VII der Anlage A5.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A5.2, die Abschnitte IV und VII der Anlage A6, die Abschnitte IV und VII der Anlage 6.1, die Abschnitte IV und VI der Anlage A6.2, die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage B2B treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2021, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(________

Anm. 1: in der Aufzählung fehlen offensichtlich die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.5)

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 2 Z 1 sowie die Anlage B 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft,

2.

Artikel I § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 10, § 2 Z 3 bis 15, § 3 sowie die Anlagen A1, A1B, A2, A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B treten

a)

hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1994,

b)

hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1994/95,

c)

hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1995,

d)

hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,

e)

hinsichtlich des III. Jahrganges und des 5. Semesters mit 1. September 1996,

f)

hinsichtlich des 6. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97,

g)

hinsichtlich des IV. Jahrganges und des 7. Semesters mit 1. September 1997,

h)

hinsichtlich des 8. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1997/98 und

i)

hinsichtlich des V. Jahrganges mit 1. September 1998 in Kraft,

3.

Artikel I § 1 Z 4 bis 6, § 2 Z 2 sowie die Anlagen A3, A4, A4B und B2B treten

a)

hinsichtlich des I. Jahrganges und des 1. Semesters mit 1. September 1995,

b)

hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1995/96,

c)

hinsichtlich des II. Jahrganges und des 3. Semesters mit 1. September 1996,

d)

hinsichtlich des 4. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1996/97 und

e)

hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 1997

in Kraft.

(2) § 1 und § 2, die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A2, A3, A4, A4B und B2B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 325/2000 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1 und § 2, die Abschnitte I und V der Anlagen A1B, A3, A4, A4B und B2B treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

die Abschnitte I, II und V der Anlagen A1 und B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage A2 treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges bzw. hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt und hinsichtlich des III. Jahrganges bzw. der 3. Klasse mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) Die Anlagen A1, A1B, A2, A3, A4, A4B, B1 und B2B dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(4) Die Anlage B1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2003 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2003 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise aufsteigend in Kraft.

(5) Die Anlagen A1 und A2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 291/2004 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich den 1. Jahrgang mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2006 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Änderungen der gemäß Abs. 5 bis zum Ablauf des 31. August 2008 auslaufend in Kraft befindlichen Anlagen A1 und A2 treten mit 1. September 2006 in Kraft;

2.

die Änderungen der Anlagen A1, A2 und B1 treten mit 1. September 2006 in Kraft;

3.

die Anlagen A1B, A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) jeweils hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2006, hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 2006/07 und hinsichtlich der weiteren Klassen semesterweise aufsteigend in Kraft;

4.

die Anlage A3 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich des I. Jahrganges mit 1. September 2006 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(7) Die Anlagen A1, A2 und A3 sowie die Anlage B1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2014 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht sowie weiters mit Ausnahme der Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester) jeweils hinsichtlich der I. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 1. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2014 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft. Die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und der didaktischen Grundsätze ab der 10. Schulstufe als Kompetenzmodule und deren Aufteilung auf der 10. bis zur vorletzten Schulstufe auf die einzelnen Semester treten hinsichtlich der II. Jahrgänge der Handelsakademie, der zweisprachigen Handelsakademie, des Aufbaulehrganges der Handelsakademie und hinsichtlich der 2. Klasse der Handelsschule mit 1. September 2017 sowie hinsichtlich der weiteren Jahrgänge und Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre aufsteigend in Kraft.

(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 152/2015 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Anlagen A4 und A4B treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft,

2.

Die Änderungen der Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(9) Anlage A1B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 205/2015 tritt (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2015, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2016 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(10) Art. I § 1 sowie die Anlage A1DB (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2018 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 235/2019 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten mit 1. September 2019 in Kraft;

2.

die Abschnitte IV und VII der Anlage A1DB treten hinsichtlich des I. und II. Jahrganges mit 1. September 2019 und hinsichtlich des III. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(12) Art. I § 1 sowie die Anlagen A1EIB, A1KM, A1IB und A1WR (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2020 treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2020 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft.

(13) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/2020 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 1, die Anlagenbezeichnung der Anlage A3 (in der Fassung der Z 3), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der der Anlage A4 (in der Fassung der Z 4), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A4, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A5 (in der Fassung der Z 10), der I. Abschnitt der Anlage A5, die Anlagenbezeichnung der Anlage A2 (in der Fassung der Z 13), die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A1.1 (in der Fassung der Z 14), der I., IV. und V. Abschnitt der Anlage A1.1, die Anlagenbezeichnung und die Überschrift der Anlage A6 (in der Fassung der Z 19) sowie der I. und VII. Abschnitt der Anlage A6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.2 (in der Fassung der Z 29), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.3 (in der Fassung der Z 30), die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.4 (in der Fassung der Z 31) und die Anlagenbezeichnung der Anlage A1.5 (in der Fassung der Z 32) treten hinsichtlich des 1. Jahrganges mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich des 2. Jahrganges mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft,

3.

die Anlagen A2.1, A4.1, A5.1, A5.2, A6.1 und A6.2 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) treten hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2021 und hinsichtlich der 3. Semester mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten wie folgt in Kraft:

1.

Die Abschnitte IV und VII der Anlage A1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.2, die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.3 und die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.4, die Abschnitte IV und VII der Anlage A3, die Abschnitte IV und VII der Anlage A4 sowie die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 treten hinsichtlich des I. Jahrganges bzw. der 1. Klasse mit 1. September 2021 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge bzw. der weiteren Klassen jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise bzw. klassenweise aufsteigend in Kraft; (Anm. 1)

2.

die Abschnitte IV und VII der Anlage A2, die Abschnitte IV und VII der Anlage A2.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A4.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A5, die Abschnitte IV und VII der Anlage A5.1, die Abschnitte IV und VII der Anlage A5.2, die Abschnitte IV und VII der Anlage A6, die Abschnitte IV und VII der Anlage 6.1, die Abschnitte IV und VI der Anlage A6.2, die Abschnitte IV und VII der Anlage B1 sowie die Abschnitte I und V der Anlage B2B treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2021, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. September 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(15) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlage zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2022 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 2 Z 1a tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage B1B (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) tritt hinsichtlich der 1. Semester mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(________

Anm. 1: in der Aufzählung fehlen offensichtlich die Abschnitte IV und VII der Anlage A1.5)

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Anlagen zu dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 387/1988 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 399/1990, BGBl. Nr. 529/1991 und BGBl. Nr. 582/1992 hinsichtlich der im § 4 genannten Lehrpläne und Stufen außer Kraft.

§ 5. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung und der Anlagen zu dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 387/1988 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 399/1990, BGBl. Nr. 529/1991 und BGBl. Nr. 582/1992 hinsichtlich der im § 4 genannten Lehrpläne und Stufen außer Kraft.

(2) Die Anlagen A5B, A6B, A7B, A8, B3, B4, B5, B5B, B6B, B7B, B8B, B9B, B10, B10B, B11B, B12 und B12B dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.

Artikel II

Bekanntmachung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 326/1993, wird bekanntgemacht:

Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, in seiner jeweils geltenden Fassung, bekanntgemacht.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. Art. I § 4)

Anlage A1B

```

```

LEHRPLAN DER HANDELSAKADEMIE FÜR BERUFSTÄTIGE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Lehrver-

Wochenstunden pflich-

A. Pflichtgegenstände *1) Summe tungs-

Semester gruppe

```

1.
            1. 8.

```

```

```

Kernbereich

```

1.

Religion ............ 1 1 1 1 1 1 1 1 8 (III)

```

```

2.

Deutsch ............. 3 3 2 2 2 2 2 2 18 (I)

```

```

3.

Englisch

```

einschließlich

Wirtschaftssprache .. 3 3 2 2 3 3 3 3 22 I

```

4.

Zweite lebende

```

Fremdsprache

einschließlich

Wirtschaftssprache *2) 4 4 3 3 4 4 22 I

```

5.

Geschichte

```

(Wirtschafts- und

Sozialgeschichte) ... 2 2 1 1 6 III

```

6.

Geographie

```

(Wirtschafts-

geographie) ......... 3 3 6 III

```

7.

Biologie, Ökologie

```

und Warenlehre ...... 2 2 2 2 8 III

```

8.

Chemie .............. 3 3 III

```

```

9.

Physik .............. 3 3 III

```

```

10.

Mathematik und

```

angewandte Mathematik 3 3 3 3 2 2 16 I

```

11.

Betriebswirtschaft .. 3 3 2 2 2 2 3 3 20 I

```

```

12.

Betriebswirtschaft-

```

liche Übungen und

Projektmanagement *3) 2 2 1 1 2 2 10 I

```

13.

Wirtschaftliches

```

Rechnen ............. 1 1 2 II

```

14.

Rechnungswesen *3) .. 3 3 3 3 3 3 2 2 22 I

```

```

15.

Wirtschaftsinformatik 2 2 2 6 I

```

```

16.

Textverarbeitung *3) 4 4 2 2 12 III

```

```

17.

Politische Bildung

```

und Recht ........... 2 2 4 III

```

18.

Volkswirtschaft ..... 2 2 4 III

```

Erweiterungsbereich

```

19.

Ausbildungs-

```

schwerpunkte *4) .... 2 3 3 8 I

19.1 Marketing und

internationale

Geschäftstätigkeit

oder

19.2 Controlling und

Jahresabschluß oder

19.3 Wirtschafts-

informatik und

betriebliche

Organisation

```

```

Gesamtwochenstundenzahl .25 25 25 25 25 25 25 25 200

```

```

Lehrver-

Wochenstunden pflich-

B. Freigegenstände *1) Summe tungs-

Semester gruppe

```

1.
            1. 8.

```

```

```

```

1.

Dritte lebende

```

Fremdsprache

einschließlich

Wirtschaftssprache *2) 3 3 3 3 3 3 18 I

```

2.

Latein *5) ..........3/4 3/4 3/4 3/4 3/4 3/4 3/4 3/4 24 I

```

```

3.

Philosophischer

```

Einführungsunterricht

*6) ................. 0/2 0/2 2 2 0/2 0/2 8 III

```

4.

Darstellende

```

Geometrie *6) ....... 0/2 0/2 2 2 0/2 0/2 8 (II)

```

5.

Wirtschaftsinformatik 2 2 2 6 I

```

```

6.

Besondere

```

Betriebswirtschaft *7) 2 2 2 2 8 I

```

7.

Fremdsprachige

```

Textverarbeitung *3) 2 2 2 2 8 III

```

8.

Politische Bildung .. 2 2 2 2 2 2 12 III

```

```

9.

Psychologie

```

(Betriebspsychologie) 2 2 2 2 8 III

```

```

Lehrver-

Wochenstunden pflich-

C. Unverbindliche Übungen *1) Summe tungs-

Semester gruppe

```

1.
            1. 8.

```

```

```

```

1.

Einführung in die

```

Praxis des

wissenschaftlichen

Arbeitens ........... 2 2 2 2 8 III

```

2.

Rhetorik ............ 2 2 2 2 2 2 2 2 16 IV

```

```

3.

Zeitgenössische

```

Kultur .............. 2 2 2 2 2 2 2 2 16 IVa

```

```

Lehrver-

Wochenstunden pflich-

D. Förderunterricht *1) *8) tungs-

Semester gruppe

```

1.
            1. 8.

```

```

```

```

1.

Deutsch ............. 2 2 2 2 2 2 (I)

```

```

2.

Englisch

```

einschließlich

Wirtschafssprache ... 2 2 2 2 2 2 I

```

3.

Zweite lebende

```

Fremdsprache

einschließlich

Wirtschaftssprache .. 2 2 2 2 I

```

4.

Mathematik und

```

angewandete

Mathematik .......... 2 2 2 2 I

```

5.

Betriebswirtschaft .. 2 2 2 2 2 2 I

```

```

6.

Rechnungswesen *3) .. 2 2 2 2 2 2 I

```

```

7.

Wirtschaftsinformatik 2 2 2 I

```

```

8.

Textverarbeitung *3) 2 2 2 2 III

```

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

1.

Allgemeines Bildungsziel

Die Handelsakademie für Berufstätige vermittelt Personen, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder in das Berufsleben eingetreten sind, in integrierter Form umfassende Allgemeinbildung und höhere kaufmännische Bildung, die sowohl zur Ausübung von gehobenen Berufen in allen Zweigen der Wirtschaft und Verwaltung als auch zum Studium an Akademien, Fachhochschulen und Universitäten befähigen. Die Handelsakademie für Berufstätige schließt mit einer Reifeprüfung ab.

Der Absolvent einer Handelsakademie für Berufstätige soll über die zur Erfüllung der an ihn gestellten Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Einstellungen und Haltungen verfügen; insbesondere soll er

2.

Didaktische Grundsätze

Sinngemäß wie die didaktischen Grundsätze der Handelsakademie (siehe Anlage A1).

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1.

Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Die Ausbildungsschwerpunkte sind Bereiche, die zu einer betriebswirtschaftlichen berufsbezogenen Differenzierung führen. Bei der Schaffung von im Lehrplan nicht enthaltenen Ausbildungsschwerpunkten kommt der Einordnung unter das Bildungsziel der Handelsakademie für Berufstätige besondere Bedeutung zu. Sie können schulautonom festgelegt werden. Bestehen an einer Schule parallel geführte Semester, so können jeweils gesonderte Ausbildungsschwerpunkte festgelegt werden. Sofern kein Ausbildungsschwerpunkt im Rahmen der Schule autonom festgelegt wird, hat die Festlegung durch die Schulbehörde erster Instanz zu erfolgen. Mehrere Ausbildungsschwerpunkte können auch als alternative Pflichtgegenstände festgelegt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen weitere Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

2.

Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

a)

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen in der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.

b)

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, sind dafür zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze) zu erlassen. Solche Freigegenstände oder unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Lehrinhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.

c)

Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen in einzelnen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen ergänzende Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze erlassen werden.

d)

Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

1.

Semester:

Abbau und Überwindung von Kommunikationsbarrieren (Rollenspiel, nonverbale Kommunikation).

Sprechen in der Standardsprache (Formulierung von Sachverhalten, Erfahrungen und Stellungnahmen).

Normative Sprachrichtigkeit:

Sicherung des situations-, intentions-, kontext- und

adressatenbezogenen Ausdrucks.

Erkennen und Verstehen von Sprachstrukturen (Wortarten, Satzglieder, Satzarten), sichere und praxisorientierte Anwendung der Rechtschreib- und Zeichensetzungsregeln.

Gebrauch des Österreichischen Wörterbuches und anderer

Nachschlagewerke.

Schriftliche Kommunikation:

Erzählen und freies Gestalten.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Benützen von Bibliotheken.

Verfeinerung der Technik des stillen sinnerfassenden und lauten

sinnvermittelnden Lesens.

Medien:

Massenmedien (Eigenheiten, Gemeinsamkeiten und Unterschiede).

Eine Schularbeit.

2.

Semester:

Zusammenfassen und Präsentieren.

Normative Sprachrichtigkeit:

Praxisorientierte Anwendung von Sprach- und Schreibnormen,

Schreibung und Erklärung von Fremdwörtern.

Gebrauch des Österreichischen Wörterbuches und anderer

Nachschlagewerke.

Schriftliche Kommunikation:

Beschreiben, Kommentieren, freies Gestalten.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Erweiterung der Lesefähigkeit und Steigerung der Lesegeschwindigkeit.

Sammeln und Verarbeiten von Informationen, insbesondere durch die Benützung von Bibliotheken und Infotheken.

Medien:

Massenmedien (Stellenwert in der Gesellschaft).

Gestalten von und mit Medien.

Eine Schularbeit.

3.

Semester:

Kommunikationsmittel und Kommunikationsmodelle.

Normative Sprachrichtigkeit:

Sicherung der Sprach- und Schreibrichtigkeit nach individuellen

Erfordernissen.

Schriftliche Kommunikation:

Praxisnahe Textformen (Exzerpt und Zusammenfassung, journalistische Textsorten), freies Gestalten, kreatives Schreiben.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Beschreiben und Analysieren.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Behandlung von Themenkreisen aus dem Erlebnisbereich der Schüler.

Medien:

Printmedien (Arten, Funktionen, Gestaltungskriterien).

Gestalten von und mit Medien.

Eine Schularbeit.

4.

Semester:

Präsentation.

Normative Sprachrichtigkeit:

Sicherung der Sprach- und Schreibrichtigkeit nach individuellen

Erfordernissen.

Schriftliche Kommunikation:

Analysieren und Dokumentieren (informationsverarbeitende Textformen), freies Gestalten, kreatives Schreiben.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Sprachformen, Sprachschichten, Sprachmuster, Sprachklischees.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Gesellschaftsrelevante Themen im Spiegel von Literatur und Kunst

(literarische Gattungen, formale Aspekte).

Medien:

Information in den Massenmedien.

Gestalten von und mit Medien.

Eine Schularbeit.

5.

Semester:

Kommunikationstechniken.

Schriftliche Kommunikation:

Freies Gestalten, kreatives Schreiben.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Analysieren und Kommentieren von Texten und Reden.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichtliche Orientierung (Literatur und ihre Wechselbeziehungen zum gesellschaftlich-kulturellen Umfeld der Zeit).

Medien:

Audio-visuelle Massenmedien (Analyse und kritische Bewertung, Werbung, Spiegelung aktueller Ereignisse in den Massenmedien).

Gestalten von und mit Medien (mediale Präsentationstechniken). Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

6.

Semester:

Rede und Vortrag.

Schriftliche Kommunikation:

Argumentieren und Stellung nehmen, freies Gestalten, kreatives

Schreiben.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Analysieren und Deuten von Texten aus Fachpublikationen und

dichterischen Texten.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichtliche Orientierung (Literatur und ihre Wechselbeziehungen zum gesellschaftlich-kulturellen Umfeld der Zeit).

Medien:

Massenmedien (gesellschaftliche Funktionen, Bildung und Unterhaltung, Entschlüsseln von Klischees), Film.

Gestalten von und mit Medien.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

7.

Semester:

Situationsgerechte Anwendung von Kommunikations- und Präsentationstechniken.

Schriftliche Kommunikation:

Hinführen zur Praxis wissenschaftlichen Arbeitens.

Beurteilen und Interpretieren, freies Gestalten, kreatives

Schreiben.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Analysieren, Kommentieren und Deuten von Texten aus

Fachpublikationen und dichterischen Texten.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Vertiefte kulturgeschichtliche Orientierung (Literatur und ihre Wechselbeziehungen zum gesellschaftlich-kulturellen Umfeld der Zeit).

Zeitgenössisches Kulturschaffen.

Medien:

Beeinflussung des individuellen Weltbildes, Rückwirkungen der Massenmedien auf die Gesellschaft und auf politische Entscheidungen.

Eine Schularbeit, zwei- oder dreistündig.

8.

Semester:

Situationsgerechte Anwendung von Kommunikations- und Präsentationstechniken.

Schriftliche Kommunikation:

Interpretieren, Werten, freies Gestalten, kreatives Schreiben.

Sprachbetrachtung und Textverstehen:

Textkritik und Wertung.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Vertiefte kulturgeschichtliche Orientierung (Literatur und ihre Wechselbeziehungen zum gesellschaftlich-kulturellen Umfeld der Zeit).

Zeitgenössisches Kulturschaffen.

Eine Schularbeit, zwei- oder dreistündig.

3.

ENGLISCH EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

1.

Semester:

Einfache Situationen aus dem Alltag; der Mensch und seine Umwelt (zB Familie, Ernährung, Kleidung, Körper, Haus, Einkauf, Schule, Freizeit, Beruf, Zeit, Wetter, Geld).

Kommunikationsformen:

Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden

Kommunikationsformen (zB Frage und Antwort, Gespräch, Telefonat, Rollenspiel).

Sprachstrukturen:

Erarbeitung der für die kommunikative Kompetenz notwendigen

Strukturen (zB Wortarten, Frage und Verneinung, Wortstellung, Haupt- und Gliedsatz).

Eine Schularbeit.

2.

Semester:

Situationen aus dem Alltag; der Mensch und seine Umwelt (zB Familie, Ernährung, Kleidung, Körper, Haus, Einkauf, Schule, Freizeit, Beruf, Zeit, Wetter, Geld).

Kommunikationsformen:

Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Kommunikationsformen (zB Zusammenfassung kürzerer erzählender Texte sowie schriftliche und mündliche Darstellung einfacher Sachverhalte).

Sprachstrukturen:

Erarbeitung der für die kommunikative Kompetenz notwendigen Strukturen (zB Wortarten, Frage und Verneinung, Wortstellung, Haupt- und Gliedsatz) soweit sie im 1. Semester nicht behandelt wurden.

Eine Schularbeit.

3.

Semester:

Aktuelle Themen.

Kommunikationsformen:

Die sich aus den Kommunikationsthemen dieses Semesters ergebenden

Kommunikationsformen.

Sprachstrukturen:

Die für die Kommunikationsthemen erforderlichen komplexeren Strukturen soweit sie im 1. und 2. Semester nicht behandelt wurden.

Eine Schularbeit.

4.

Semester:

Sachverhalte aus dem Leben in der Gemeinschaft sowie aus dem sozialen Umfeld von Schülern und deren Entsprechung in den englischsprachigen Ländern.

Aktuelle Themen.

Kommunikationsformen:

Die sich aus den Kommunikationsthemen dieses Semesters ergebenden

Kommunikationsformen.

Sprachstrukturen:

Die für die Kommunikationsthemen erforderlichen komplexeren

Strukturen soweit sie in den vorhergehenden Semestern nicht behandelt

wurden.

Eine Schularbeit.

5.

Semester:

Wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Themen des In- und Auslandes.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Routinesituationen der kaufmännischen Praxis.

Sprachstrukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung und Vertiefung der für die

kommunikative Kompetenz notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit.

6.

Semester:

Wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Themen mit vorwiegendem Bezug auf die englischsprachigen Länder.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Differenzierte Situationen der kaufmännischen Praxis, die

individuelle Problemlösungen erfordern.

Betriebswirtschaftlich relevante Themen.

Sprachstrukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung und Festigung der für die

kommunikative Kompetenz notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

7.

Semester:

Wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Themen von

internationaler Bedeutung.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Fallbeispiele aus der beruflichen Praxis.

Betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich relevante Themen.

Sprachstrukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung und Festigung der für die

kommunikative Kompetenz notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit, zwei- oder dreistündig.

8.

Semester:

Wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Themen von internationaler Bedeutung mit gesteigerten Anforderungen hinsichtlich Wortschatz und Stilistik.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Fallbeispiele aus der beruflichen Praxis.

Betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich relevante Themen.

Sprachstrukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung und Festigung der für die

kommunikative Kompetenz notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit, zwei- oder dreistündig.

4.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE EINSCHLIESSLICH WIRTSCHAFTSSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

3.

Semester:

Einfache Situationen aus dem Alltag; der Mensch und seine Umwelt (zB Familie, Ernährung, Kleidung, Körper, Haus, Einkauf, Schule, Freizeit, Beruf, Zeit, Wetter, Geld).

Kommunikationsformen:

Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden

Kommunikationsformen (zB Frage und Antwort, Gespräch, Telefonat, Rollenspiel).

Sprachstrukturen:

Erarbeitung der für die Kommunikationsthemen notwendigen Strukturen

(Formen- und Satzlehre).

Eine Schularbeit.

4.

Semester:

Sachverhalte aus dem Leben in der Gemeinschaft sowie aus dem sozialen Umfeld von Schülern und deren Entsprechung in den Ländern der Zielsprache.

Aktuelle Themen.

Kommunikationsformen:

Die sich aus den Kommunikationsthemen ergebenden Kommunikationsformen (zB Zusammenfassung kürzerer erzählender Texte sowie schriftliche und mündliche Darstellung einfacher Sachverhalte).

Sprachstrukturen:

Erarbeitung weiterer für die Kommunikationsthemen notwendiger Strukturen soweit sie im 3. Semester nicht behandelt wurden.

Eine Schularbeit.

5.

Semester:

Themen zur Wirtschaft, Politik, Ökologie, Gesellschaft und Kultur

aus den Ländern der Zielsprache.

Aktuelle Themen.

Sprachstrukturen:

Erarbeitung, Festigung und schwerpunktmäßige Vertiefung der für die Kommunikationsthemen notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit.

6.

Semester:

Themen zur Wirtschaft, Politik, Ökologie, Gesellschaft und Kultur aus den Ländern der Zielsprache, auch mit Bezug auf Österreich.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Einführung in die Fachsprache unter Einbeziehung

allgemeinsprachlicher Kommunikationsformen.

Sprachstrukturen:

Erarbeitung, Festigung und schwerpunktmäßige Vertiefung der für die Kommunikationsthemen notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

7.

Semester:

Wirtschaftliche, politische, ökologische, soziale und kulturelle

Themen aus den Ländern der Zielsprache.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Differenzierte Situationen der kaufmännischen Praxis, die

individuelle Problemlösungen erfordern.

Betriebswirtschaftlich relevante Themen.

Sprachstrukturen:

Erarbeitung, Wiederholung und Festigung der für die Kommunikationsthemen notwendigen Strukturen.

Eine zweistündige Schularbeit.

8.

Semester:

Wirtschaftliche, politische, ökologische, soziale und kulturelle

Themen von internationaler Bedeutung.

Aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen:

Fallbeispiele aus der beruflichen Praxis.

Betriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich relevante Themen.

Sprachstrukturen:

Schwerpunktmäßige Wiederholung und Festigung der für die Kommunikationsthemen notwendigen Strukturen.

Eine Schularbeit, zwei- oder dreistündig.

5.

GESCHICHTE (WIRTSCHAFTS- UND SOZIALGESCHICHTE)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

5.

Semester:

Begriffe, Aufgaben, Themen, Methoden; Stellenwert der Geschichte, insbesondere der Wirtschafts- und Sozialgeschichte.

Ur- und Frühgeschichte:

Entwicklung des Menschen; Gesellschaftsformen; von der Aneignungszur Vorratswirtschaft; der österreichische Raum.

Frühe Hochkulturen:

Theokratische Herrschaftssysteme und Gesellschaftsaufbau; Kunst,

Wissenschaft und Wirtschaft.

Antike:

Ägäischer Kulturkreis; von der Polis zur Demokratie; Hellenismus.

Rom - von der Republik zum Imperium; Wirtschaft und Alltagsleben;

der österreichische Raum zur Römerzeit.

Kulturelles Erbe der Antike:

Religion, Philosophie, Recht, Wissenschaft und Kunst.

Römische, christliche und germanische Grundlagen des Abendlandes.

Mittelalter:

Lehenswesen und Feudalismus; Reichsgedanke und kirchlicher

Weltherrschaftsanspruch.

Der Orient und Europa.

Entwicklung der europäischen Staatenwelt.

Wirtschaft und Alltagsleben; Wissenschaft und Kunst. Österreich - von den Babenbergern zur Hausmacht der Habsburger.

6.

Semester:

Die Osmanen und Europa.

Absolutismus und Aufklärung:

Staatsideen, Wirtschaftssysteme; der absolute Staat am Beispiel

Frankreichs; aufgeklärter Absolutismus am Beispiel Österreichs.

Kultur des Barock.

Revolution und Restauration:

Entstehung der USA; französische Revolution und deren Folgen.

Europa vor und nach dem Wiener Kongreß.

Aufstieg des Bürgertums:

Industrielle Revolution und soziale Frage; Bürger als

Revolutionäre.

Entwicklung von Ideologien und politischen Parteien. Alltagskultur, Kunst und Wissenschaften.

7.

Semester:

Die Aufteilung der Welt in wirtschafts- und machtpolitische

Interessenssphären.

Europa vor dem Ersten Weltkrieg.

Das habsburgische Vielvölkerreich.

Der Erste Weltkrieg und seine Folgen.

Welt im Wandel:

Demokratien in der Krise; Faschismus und Nationalsozialismus; der Kommunismus in der Sowjetunion.

Österreich - die Erste Republik.

Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur.

Der Zweite Weltkrieg:

Ursachen, Verlauf und Ende.

Österreich und der Nationalsozialismus; Kooperation, Anpassung und Widerstand.

8.

Semester:

Vereinte Nationen und internationale Organisationen;

Ost-West-Konflikt; Blockbildungen; Krisenherde.

Entkolonialisierung und ihre Folgen.

Wege zur europäischen Integration.

Österreich:

Die Zweite Republik.

Möglichkeiten und Aufgaben in der Völkergemeinschaft.

Veränderungstendenzen in der Gesellschaft und im politischen

System.

Der Weg in die Europäische Union.

Welt im Umbruch:

Die Veränderungen in den osteuropäischen Staaten.

Religiöse und ideologische Fundamentalismen.

Migration und ihre Folgen; Minderheiten und Volksgruppen.

Entwicklungstendenzen der Weltwirtschaft.

Gesellschaftlicher und kultureller Wertewandel:

Emanzipation und offene Gesellschaft.

Streben nach Verwirklichung der Menschenrechte.

Friedens- und Zukunftsforschung.

Kunst, Kultur und Wissenschaft im 20. Jahrhundert.

6.

GEOGRAPHIE (WIRTSCHAFTSGEOGRAPHIE)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

1.

Semester:

Räumliche Orientierung und geographische Darstellungstechniken.

Ökologische Wirkungsgefüge:

Relief, Klima, Boden, Vegetation.

Bevölkerung der Erde:

Demographische Strukturen und Prozesse; Wechselwirkungen zwischen

Ökosystemen und wirtschaftenden Menschen.

Entwicklungsländer, Industrie- und Dienstleistungsstaaten:

Merkmale und Typen; Veränderungen der Wirtschaftsstrukturen; Bedeutung infrastruktureller Einrichtungen; Möglichkeiten und Probleme der Ver- und Entsorgung; soziale und wirtschaftliche Probleme und Entwicklungschancen; Nord-Süd-Beziehungen.

2.

Semester:

Verflechtungen in Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt;

Wirtschaftliche und politische Zusammenschlüsse und Verflechtungen;

Europa im Wandel - Integration und Regionalisierung.

Österreich:

Natürliche Ausstattung und naturräumliche Gliederung;

Bevölkerungsstrukturen und -entwicklung; ländliche und städtische Lebensräume und ihre Wechselbeziehungen; Möglichkeiten und Probleme der Ver- und Entsorgung; Wandel von Wirtschaftsräumen; Raumordnung und Raumplanung; Natur- und Landschaftsschutz; Struktur und Entwicklung der Wirtschaftssektoren; Entwicklungspolitik; Integration Österreichs in Europa und in der übrigen Welt.

Globale Entwicklungstendenzen:

Demographische und sozioökonomische Probleme und deren Lösungsansätze; Verfügbarkeit und Sicherung von Ressourcen;

Umweltbelastung und Maßnahmen zur Sicherung der Lebensgrundlagen;

Beziehungsgefüge in der Weltwirtschaft und Weltpolitik;

Entwicklungsstrategien und internationale Zusammenarbeit.

7.

BIOLOGIE, ÖKOLOGIE UND WARENLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

5.

Semester:

Grundlagen, Selbstverständnis und Zusammenhänge von Biologie,

Ökologie und Warenlehre.

Allgemeine Biologie:

Merkmale des Lebendigen; Struktur der Zelle.

Humanbiologie:

Aufbau und Funktion von Geweben, Organen und Organsystemen.

Humanökologie:

Umwelthygiene.

Körperbewußtsein (Ernährung, Haltung, Bewegung, Ergonomie).

Körperpflege und Hygiene; Seifen, Kosmetik, Waschmittel.

Bekleidung, Wohnung.

Krankheiten, Vorbeugung und Bekämpfung.

Sexualhygiene; Familienplanung.

Psychohygiene; Streß und seine Bewältigung.

Lernbiologie.

Suchtstoffe (zB Alkohol, Psychopharmaka, illegale Drogen) und Abhängigkeitsproblematik.

6.

Semester:

Phylogenie und Evolution.

Warenlehre:

Rohstoffe, Planung und Produktion, Ge- und Verbrauch; Abfall anhand

ausgewählter Beispiele.

Nahrungs- und Genußmittel:

Bodenbiologie, Landbau.

Halb- und Fertigerzeugnisse; Qualitätsbeeinflussung durch

Bearbeitung, Konservierung und Verpackung.

Ernährungslehre, Lebensmittelqualität, Lebensmittelkontrolle, Lebensmittelrecht (Konsumenteninformation).

7.

Semester:

Ökologie - Ökonomie.

Natürliche und künstliche Systeme:

Abiotische und biotische Faktoren.

Energie-, Materie- und Informationsflüsse.

Vernetzung von Boden, Wasser und Luft als Bereiche der Ökosphäre

(Kreisläufe).

Regulationsmechanismen, Ökologisches Gleichgewicht. Ökobilanzen und Ökologische Wirtschaft.

Abfall- und Energiewirtschaft (Zusammenhang ökologischer und ökonomischer Aspekte).

8.

Semester:

Gebrauch (Kennzeichnung, Verwendung und Pflege von Waren, Konsumenteninformation, Verkaufskunde).

Abfall (Rückgewinnung, Wiederverwertung und Entsorgung).

Anorganische Gebrauchsgüter:

Grundlagen der Mineralogie und Geologie (Ressourcenlehre).

Abbau und Aufbereitung von metallischen und nichtmetallischen Rohstoffen.

Gewinnung und Verarbeitung von Werkstoffen der Metallindustrie.

Schmuckindustrie, Keramik- und Glasindustrie.

Bauwirtschaft und Baubiologie.

Organische Gebrauchsgüter:

Waldwirtschaft.

Holzbearbeitende und -verarbeitende Industrie.

Natur- und Kunstfasern; Bekleidungsindustrie.

Gummi- und Kunststoffindustrie.

8.

CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

3.

Semester:

Stoffsysteme, Atom, Periodensystem, Bindung.

Chemische Reaktionen:

Chemisches Gleichgewicht, Stoff- und Energiebilanzen,

Redoxreaktionen, Protolyse (Definition von Säuren und Basen, pH-Wert, Indikatoren, Säuren- und Basengleichgewichte).

Anorganisch chemische Grundstoffindustrien:

Primäre und sekundäre Roh- und Hilfsstoffe, Verfahren, Produkte,

Reststoffverwertung anhand ausgewählter Beispiele.

Kohlenwasserstoffe und Kohlenwasserstoffderivate:

Gewinnung, Struktur, Nomenklatur, funktionelle Gruppen,

Reaktionsmechanismen.

Natürliche Makromoleküle:

Proteine, Polysaccharide.

Künstliche Makromoleküle:

Herstellung (Polymerisation, Polyaddition, Polykondensation),

Eigenschaften und Anwendung (Thermoplaste, Duroplaste, Elastomere),

Recycling.

Klebstoffe.

Chemische Produkte für den privaten und beruflichen Gebrauch:

Wasch- und Reinigungsmittel, Lösungsmittel, Färbemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Düngemittel und deren Umweltproblematik.

Bio- und Lebensmitteltechnologie:

Biotechnologische Verfahren anhand ausgewählter Beispiele.

Pharmazie und Kosmetik:

Arzneimittel, Suchtgifte, Kosmetika anhand ausgewählter Beispiele.

Chemische Qualitätskontrolle:

Methoden, Geräte, Grenzen anhand ausgewählter Beispiele.

9.

PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

4.

Semester:

Beobachten und Messen, physikalische Größen, Einheiten und Einheitensysteme, Modellbildung in der Physik.

Mechanik starrer und deformierbarer Körper:

Translation, Rotation, zusammengesetzte Bewegungen; Masse, Kraft,

Energie, Impuls; Aero- und Hydromechanik.

Wärme:

Temperatur, Wärmeenergie, Wärmetransport und Wärmedämmung;

Hauptsätze; Kreisprozesse, Energieumwandlung; Wärmehaushalt der Erde.

Schwingungen und Wellen:

Arten, Kenngrößen, Überlagerung, Koppelung.

Licht:

Entstehung, Lichtquellen, Ausbreitung und Wechselwirkung mit der Materie, optische Geräte.

Elektrizität und Magnetismus:

Elektrostatik; elektrisches und magnetisches Feld; Gleichstrom, Wechselstrom; Generatorprinzip, Motorprinzip; Gefahren des elektrischen Stromes; Halbleiter, Mikroelektronik.

Elektromagnetische Schwingungen und Wellen,

Informationsübertragung.

Modernes Weltbild der Physik:

Feinbau der Materie; Radioaktivität; Relativitätstheorie.

10.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

3.

Semester:

Lineare Gleichungen und Ungleichungen mit einer Variablen; lineare

Gleichungssysteme und Ungleichungssysteme; lineare Optimierung.

Matrizenrechnung:

Addition, Multiplikation, Inverse.

Eine Schularbeit.

4.

Semester:

Exponential- und logarithmische Funktionen; Wachstums- und Abnahmeprozesse; Simulationsverfahren in Form von Fallbeispielen; Exponentialgleichungen.

Geometrie:

Winkelmaße, Kreisfunktionen, Dreiecksberechnungen; Planimetrie,

Stereometrie.

Eine Schularbeit.

5.

Semester:

Grenzwert, Differenzen- und Differentialquotient, Differentiationsregeln; Funktionsdiskussion, Extremwertaufgaben, Methode der kleinsten Quadrate.

Kosten- und Preistheorie.

Eine Schularbeit.

6.

Semester:

Stammfunktion und bestimmtes Integral, Integrationsregeln;

numerische Integration.

Finanzmathematik:

Zinseszins- und Rentenrechnung, Schuldtilgung, Investitionsrechnung, Kurs- und Rentabilitätsrechnung.

Eine Schularbeit.

7.

Semester:

Häufigkeitsverteilungen und ihre Darstellungen; Zentralmaße, Streuungsmaße; Regression, Korrelation und Kontingenz, Zeitreihen.

Wahrscheinlichkeitsrechnung:

Klassischer und statistischer Wahrscheinlichkeitsbegriff, Rechnen mit Wahrscheinlichkeiten; Darstellungen und Kenngrößen von diskreten und stetigen Verteilungen.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

8.

Semester:

Schätzverfahren, Testen von Hypothesen.

Simulation:

Wirtschaftliche Modelle; Fallbeispiele unter Verwendung systemdynamischer beziehungsweise stochastischer Methoden.

Wiederholung und Vertiefung von Lehrstoffinhalten aller Jahrgänge. Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

11.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

1.

Semester:

Beziehungen zwischen Betrieb und Markt, zwischen Betrieb und seinem sozialen, ökologischen, technologischen und rechtlichen Umfeld.

Arten von Betrieben; Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche (einschließlich Planung und Organisation) im Überblick.

Kaufvertrag:

Der Kaufvertrag unter Berücksichtigung adäquater Kommunikationstechniken.

Rechtliche Grundlagen, Inhalt, Anbahnung und Abschluß des Kaufvertrages.

Ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrages (Lieferung, Annahme, Zahlung einschließlich Scheck und Wechsel).

Eine Schularbeit.

2.

Semester:

Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages (Liefermängel, Lieferverzug, Annahmeverzug, Zahlungsverzug).

Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Leistungserstellung:

Rechtsformen der Unternehmung; Kaufmann; Firma und Firmenbuch; Vollmachten.

Material- und Warenwirtschaft:

Aufgaben; Beschaffungsmarketing; Organisation und Planung

(Bedarfsplanung, Bestellmenge, Beschaffungslogistik, Lagerarten, Vorratssicherung); Kosten und Risiken; Kennzahlen.

Leistungserstellung:

Aufgaben; Leistungsfaktoren (Betriebsmittel, Werkstoffe, Umweltressourcen, menschliche Arbeitsleistung);

Entwicklungstendenzen; Kosten und Risiken; Kennzahlen.

Eine Schularbeit.

3.

Semester:

Aufgaben; betriebliche Bedeutung der Marktorientierung; Beschaffung von Marktinformationen; Marketinginstrumente (Produkt- und Sortiments-, Kontrahierungs-, Distributions- und Kommunikationspolitik).

Konsument und Marketing; Konsumentenschutz; ethische und soziale Probleme des Marketings; Kosten und Risiken; Kennzahlen.

Einzel- und Großhandel:

Funktionen, wirtschaftliche Bedeutung, Betriebsformen; ökologische

Aspekte.

Handelsvermittler.

Besondere Organisationsformen des Marktes (Börsen, Messen, öffentliche Konkurrenzaufrufe).

Investition und Finanzierung:

Investition (Arten).

Finanzierung (Arten, Kennzahlen).

Eine Schularbeit.

4.

Semester:

Wertpapiere (Arten, Kursbildung, Renditeberechnungen).

Versicherungen:

Funktionen und wirtschaftliche Bedeutung.

Arten der Versicherungen; Inhalt und Abschluß des Versicherungsvertrages; Schadensabwicklung.

Transportwirtschaft:

Funktionen und wirtschaftliche Bedeutung.

Transportbetriebe und Transportvermittler.

Ökologische Aspekte.

Eine Schularbeit.

5.

Semester:

Risiken; Besonderheiten des Kaufvertrages, des Zahlungsausgleichs

und der Finanzierung; Absatzwege; Exportförderung.

Verzollung.

Tourismus:

Funktionen und wirtschaftliche Bedeutung.

Besonderheiten der Leistungserstellung; Leistungsverwertung der Tourismusbetriebe; Kommunikationstechniken.

Ökologische Aspekte.

Industrie und Gewerbe:

Funktionen und wirtschaftliche Bedeutung.

Merkmale der industriellen und gewerblichen Gütererzeugung; Forschung und Entwicklung; Besonderheiten der Leistungserstellung (Organisationsstruktur, Planung und Überwachung des Produktionsprozesses, Qualitätssicherung).

Ökologische Aspekte.

Öffentliche Verwaltung:

Funktionen und wirtschaftliche Bedeutung.

Leistungserstellung der öffentlichen Verwaltung.

Sonstige Dienstleistungsbetriebe.

Eine Schularbeit.

6.

Semester:

Unternehmenskooperation und -konzentration.

Unternehmenspolitik:

Unternehmensleitbild; Unternehmenskultur; Managementkonzepte.

Managementfunktionen:

Zielsetzung, Planung, Entscheidung, Organisation, Kontrolle.

Managementtechniken.

Eine Schularbeit.

7.

Semester:

Finanzplanung und Finanzierungsentscheidung.

Kostenmanagement:

Kostenrechnung und Preispolitik als Planungs-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument.

Controlling:

Aufgaben, Instrumente, organisatorische Grundlagen.

Riskmanagement:

Risiko und Risikopolitik.

Krisenmanagement.

Auflösung von Unternehmungen.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

8.

Semester:

Personalbedarfsermittlung (Arten und Planung des Personalbedarfs, Stellenbeschreibung).

Anwerbung und Auswahl der Mitarbeiter (Analyse des Arbeitsmarktes, Möglichkeiten der Personalbeschaffung und -auswahl, Arbeitsplatzwahl, Bewerbung und Bewerbungsverhalten).

Personaleinsatz (Rechtliche Aspekte, Mitbestimmung, Arbeitsstudien und -bewertung, Entlohnung, Personalentwicklung, Mitarbeitermotivation und -beurteilung).

Kommunikationsmanagement im Personalbereich.

Humanisierung der Arbeitswelt.

Vertiefende Wiederholung:

Themenübergreifende Aufgabenstellungen unter Einbindung des Lehrstoffes aller Semester.

Eine Schularbeit, bei Bedarf zweistündig.

12.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE ÜBUNGEN UND PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

1.

Semester:

2.

Semester:

3.

Semester:

4.

Semester:

5.

Semester:

6.

Semester:

13.

WIRTSCHAFTLICHES RECHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

1.

Semester:

Aufgaben; Regeln; Grundrechnungsarten; Rechnen mit kaufmännischen

Rechnern.

Rechnen mit benannten Zahlen:

Die wichtigsten Währungen; Maß- und Gewichtssysteme.

Schlußrechnung; Kettensatz (Währungsumrechnungen).

Prozentrechnung:

Arten; Anwendungen (zB einfache Bezugs- und Absatzkalkulationen). Eine Schularbeit.

2.

Semester:

14.

RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

Lehrstoff:

1.

Semester:

Begriff; Gliederung und Aufgaben des Rechnungswesens;

Buchführungssysteme.

System der doppelten Buchführung:

Begriff und Merkmale; die Bilanz als Ausgangspunkt der doppelten

Buchführung; Systematik der Verbuchung im Hauptbuch einschließlich

Eröffnung und Abschluß.

Kontenrahmen (ÖPWZ) und Kontenplan.

Belegwesen, Belegorganisation.

Umsatzsteuer:

Umsatzsteuer im Beschaffungs- und Absatzbereich; formale

Bestimmungen; Verbuchung; Verrechnung mit dem Finanzamt.

Bücher der doppelten Buchführung:

Arten der Bücher.

Verbuchung laufender Geschäftsfälle im Hauptbuch (Erfassung der Warenein- und Warenverkäufe; Bezugs- und Versandkosten;

Rücksendungen; Preisnachlässe; Skonto; Zahlung (ohne Wechsel);

Steuern; Löhne und Gehälter ua.).

Buchungsübungen.

Eine Schularbeit.

2.

Semester:

Führung der Neben- und Hilfsbücher (Kassabuch, Wareneingangsbuch ua.).

Verknüpfung der Bücher.

Buchführungsorganisation:

Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften (Pauschalierung).

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