Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Werkmeisterschulen für Berufstätige und über den Lehrplan der Bauhandwerkerschulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-10-18
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2001-01-25
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Grund-, Auf- und Kreuzrissdarstellung einfacher geometrischer und technischer Körper; Grundlagen des Konstruierens in zugeordneten Normalrissen; ebene Schnitte und Durchdringungen ebenflächig begrenzter Körper; Beispiele aus der Baupraxis; Dachausmittlungen.

BETONTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

die Technologie des Betons beherrschen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Betonherstellung:

Grundsätze des Betonaufbaus; Zemente, Betonzuschläge, Betonherstellung und ihre Normung; Betonbereitungsanlagen, Betonverdichtung und Nachbehandlung; Ausschalungsfristen, Betoneigenschaften, Betonschäden.

GEBÄUDEINSTALLATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Installationstechniken kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Wasserversorgung und Entsorgung:

Kalt- und Warmwasserinstallation; sanitäre Einrichtungen; Hauskanalisation, Hauskläranlagen, Müllbeseitigung.

Gasversorgung:

Installationen, bauliche Erfordernisse.

4.

Semester:

Licht- und Kraftstromversorgung:

Installationen, bauliche Erfordernisse, Grundlagen der Lichttechnik, Blitzschutz.

Heizung:

Gebräuchliche Heizungssysteme, Fernheizung, Lüftung und Klimatisierung.

Fördereinrichtungen:

Aufzüge, Rolltreppen.

STAHL- UND HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Bauaufgaben unter Berücksichtigung einschlägiger Normen konstruktiv bearbeiten können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Stahlbau:

Werkstoff, Normen, Verbindungsmittel, Stoßfestigkeit; einfache Stahlkonstruktionen.

4.

Semester:

Holzbau:

Werkstoff, Normen, Verbindungsmittel; einfache Holztragwerke, Dachtragwerke.

STAHLBETONBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

auf die Lösung einfacher rechnerischer und konstruktiver Bauaufgaben anwenden können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Konstruktionsaufgaben aus den Lehrstoffbereichen der Pflichtgegenstände "Baukonstruktion" und "Stahlbetonbau".

BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

Semester:

Ökobaustoffe; erneuerbare Energien; Bauschäden; Altstoffrecycling; Abfallwirtschaft.

4.

Semester:

Entsorgungskonzepte, gesetzliche Grundlagen der Abfallwirtschaft; praktische Baustellenentsorgung, Baurestmassennachweis, Funktion des Abfallbeauftragten.

BAUSANIERUNG UND REVITALISIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

Semester:

Denkmalschutz:

Einführung in die Baustile; historische Bauelemente.

Fundierung:

Gründungsprobleme; moderne Bauverfahren zur Sicherung bzw. Erhöhung der Tragfähigkeit des Bodens.

Konstruktionsprinzipien und Bauteile:

Mauerwerk; Unterfangung von Kellermauerwerk, Pfeilern und Wänden, Wandauswechslung, Trockenlegung; Decken; Aufbau, Sicherung und Verstärkung von Gewölben, Dippelbaum-, Tram- und Holzrippendecken, Einbau neuer Decken (Fertigteildecken, Stahlbetondecken, statisch wirksamer Aufbeton, Auflagerprobleme, elastisch gebettete Decken); Fußbodenkonstruktionen und Installationszonen; Abdichtung; Schall- und Wärmedämmung, Brandschutz; Fenster.

4.

Semester:

Baustoffe:

In alter Bausubstanz verwendete Baustoffe (Arten, Materialkennwerte und Eigenschaften); Schadensbilder; Sanierungs-Baustoffe (Arten, Anwendungstechnologien, Anwendung, Materialkennwerte).

Konstruktionsprinzipien und Bauteile:

Schadensbilder, Schadensbehebung; Wohnungszusammenlegungen, Aufstockungen; Dachbodenausbau; Konstruktionen (geknickter Träger, "Sargdeckel", Aufnahme der Dachlasten, Aussteifung, Verstärkung von Sparren und Pfetten; Verbindungsmittel); Aufzugeinbau (Möglichkeiten der Anbindung und der Aufnahme der Lasten); Einbau von Stiegen und Zwischendecken.

C. Freigegenstände

ZUSATZLEHRGANG FÜR DIE UNTERNEHMERPRÜFUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Kenntnisse aufweisen.

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Argumentieren; Kommentieren; Fachreferat; Fachtexte; Statement;

Interview; Gesprächs- und Diskussionsführung;

Kommunikationstechniken; kreatives Schreiben.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Medien:

Gestaltungskriterien und Manipulationsmittel der Massenmedien.

Mündliche und schriftliche Kommunikation:

Rede und Vortrag; Analysen und Stellungnahmen;

Einstellungsgespräch; Verhandlung, Debatte; Facharbeit;

Präsentationstechnik.

Sprachnormen:

Festigung und Erweiterung; Rechtschreibung, Zeichensetzung, Wortschatz und Sprachstrukturen.

Literatur, Kunst und Gesellschaft:

Kulturgeschichte des 20. Jahrhunderts (geistesgeschichtliche Epochen); Interpretieren und Werten von Texten; Bezüge zu anderen Kunstformen.

Medien:

Analyse von Medieninhalten.

Je Semester eine Schularbeit.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Allgemeine Kommunikationsthemen und -techniken:

Themen mit vorwiegendem Bezug auf Österreich, die englischsprachigen Länder und die EU-Staaten; aktuelle Themen.

Beruflich relevante Kommunikationsthemen und -techniken:

Produkte und Prozesse des Fachgebietes; betriebswirtschaftlich und betriebstechnisch relevante Themen; Referate.

Wortschatz und sprachliche Strukturen:

Festigung und Vertiefung des für die Ausdrucksfähigkeit zu den Kommunikationsthemen erforderlichen Wortschatzes und der Sprachstrukturen; Anwendung komplexer sprachlicher Strukturen; Erweiterung des Wortschatzes.

Je Semester eine Schularbeit.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

und 4. Semester:

Algebra:

Vektoren (Darstellung, Betrag, Addition, Subtraktion, Multiplikation mit einem Skalar, Skalarprodukt, Orthogonalität, vektorielles Produkt); rein quadratische Gleichungen; komplexe Zahlen.

Funktionen:

Quadratische Funktion; Exponenzial- und logarithmische Funktion; allgemeine Sinusfunktion, Summensätze.

Analysis:

Zahlenfolgen; Grenzwert, Stetigkeit; Differenzialrechnung (Differenzen- und Differenzialquotient, Ableitungsregeln, Anwendungen der Differenzialrechnung.

Lineare Algebra und Geometrie:

Matrizen (Operationen, Anwendungen), Determinanten; Geraden und Ebenen; Kegelschnitte in Hauptlage.

Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik:

Häufigkeitsverteilung; Kenngrößen; Wahrscheinlichkeit (Additions- und Multiplikationssatz); Diskrete und stetige Verteilungen, Anwendungen.

Je Semester eine Schularbeit.

```


```

*1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen siehe

Abschnitt III.

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2009 sowie

hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer

Kraft (vgl. Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 256/2008).

Anlage A.1

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BAUWESEN

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Unterrichtseinheiten Lehrver-

pflich-

A. Pflichtgegenstände Semester Summe tungs-

```

1.
      1. gruppe

```

```


```

```

1.

Religion ........... 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr ..... 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und -ausbildung .... - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte

```

Mathematik ......... 60 60 - - 120 I

```

6.

Bauphysik .......... 20 20 - - 40 II

```

```

7.

Baustoffe und

```

Bauökologie ........ 40 20 20 - 80 I

```

8.

Baustatik und

```

Festigkeitslehre ... 20 40 40 20 120 I

```

9.

Bautechnisches

```

Zeichnen ........... 20 20 20 - 60 II

```

10.

Baubetrieb und

```

Baumaschinen ....... 20 20 40 40 120 I

```

11.

Vermessungswesen ... - - - 40 40 II

```

```

12.

Baukonstruktion .... 40 40 20 20 120 I

```

```

13.

Tiefbau ............ - - 20 20 40 I

```

```

14.

Projektstudien ..... - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A ... 260 260 220 220 960

```


```

B. Schulautonome

Pflichtgegenstände

Lebende Fremdsprache 20 20 20 20 80 (I)

Kommunikation und

Schriftverkehr ...... - - 20 20 40 II

Angewandte

Darstellende

Geometrie ........... - - 20 20 40 I

Betontechnologie .... - - 20 20 40 I

Gebäudeinstallation . - - 40 40 80 I

Stahl- und Holzbau .. - - 20 20 40 I

Stahlbetonbau ....... - - - 40 40 I

Bauökologie ......... - - 20 20 40 II

Bausanierung und

Revitalisierung ..... - - 40 40 80 II

```


```

Summe B ... 20 20 60 60 160

```


```

Gesamtsumme (A und B) .. 280 280 280 280 1 120

```


```

Gesamtstundenrahmen (A

und B) für Abweichungen

durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens ........... 260 260 260 260 1 040

höchstens ............ 320 320 320 320 1 280

```


```

C. Freigegenstände

Block A -

Unternehmerprüfung

Zusatzlehrgang für die

Unternehmerprüfung ... - - 40 40 80 II

Block B -

Weiterqualifikation

für (post)sekundäre

Einstiege

Deutsch .............. - - 80 80 160 (I)

Lebende Fremdsprache . - - 90 90 180 (I)

Angewandte Mathematik - - 90 90 180 I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Werkmeisterschule für Berufstätige hat im Sinne des § 59 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in § 2 SchOG formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen. Die Werkmeisterschule wird durch eine Abschlussprüfung beendet.

Die Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft, der Industrie und des Gewerbes zu wirken. Sie sollen Aufgaben der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können. Sie sollen Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und unterstützten können. Sie sollen Kostenbewusstsein entwickeln können und Übersicht über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und der Umweltschonung beweisen.

Die Absolventen sollen im Laufe des Bildungsganges die Fähigkeit erwerben, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig aktualisieren zu können.

Die Absolventen sollen Fachbegriffe und typische Sprachstrukturen im Hinblick auf berufliche Situationen auch in einer lebenden Fremdsprache bewältigen können.

In jedem Unterrichtsgegenstand sind zunächst die für den Unterricht der Studierenden notwendigen Vorkenntnisse zu überprüfen und die durch unterschiedliche Vorbildung und fallweise Studienunterbrechung bedingten Lücken zu schließen.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll problemorientiert und bezugnehmend auf die betriebliche Praxis erfolgen.

Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte aller Unterrichtsgegenstände ist die Relevanz für die oben angeführten Aufgaben der Planung, Organisation, Kontrolle und Mitarbeiterführung. Im Vordergrund steht dabei das grundsätzliche Verständnis der fachlichen und führungstechnischen Zusammenhänge; in diesem Sinn ist auch praxisnahes Faktenwissen in wechselnden Formulierungen und unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen zu überprüfen.

Unterrichtsmethodisch soll das Denken in Strukturen und Prozessen in besonderem Maße gefördert werden; hiezu sind in allen Unterrichtsgegenständen Lehrmittel, Unterrichtsmedien und vom Lehrer erstelltes Anschauungsmaterial einzusetzen. Durch die Arbeit an Fallstudien und Planspielen soll weit gehende Praxisnähe erzielt werden. Die Festlegung der Schwerpunkte gemäß den Lehrplanbereichen soll der Lehrer gemeinsam mit den Studierenden auf Grund derselben Kriterien vornehmen.

Unterrichtsformen sollen ein hohes Maß an Studierendenaktivitäten enthalten, um exemplarisch auf die spätere Funktion der Absolventen als Ausbildner vorzubereiten; daher soll die Aufbereitung des erworbenen Wissens und praktischer Erfahrungen in einer für die Weitergabe an Mitarbeiter geeigneten Form trainiert werden.

Fächerübergreifende Unterrichtsformen und Arbeitsformen in Projekten sind - auch im Hinblick auf die Abschlussprüfung - zu schulen.

Abschnitte einzelner Unterrichtsgegenstände können auch von verschiedenen Lehrern entsprechend ihrer Vorbildung und Fachkenntnis unterrichtet werden.

Die Reihenfolge der unterrichteten Lehrstoffgebiete im jeweiligen Semester ist den Lehrern freigestellt; in vielen Fällen wird die Wechselbeziehung zu anderen parallel laufenden Unterrichtsgegenständen die Abfolge der Lehrstoffkapitel beeinflussen.

Die in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtseinheiten ermöglichen jedenfalls ganz oder teilweise Blockunterricht, wobei 20 Unterrichtseinheiten einer Semesterwochenstunde entsprechen.

Im Unterrichtsgegenstand "Kommunikation und Schriftverkehr" kann in den Lehrstoffkapiteln "Mündliche Kommunikation" und "Schriftliche Kommunikation" in der Weise vorgegangen werden, dass auf die Vorkenntnisse und persönliche Stärken und Schwächen der Studierenden in besonderer Weise Rücksicht genommen wird.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetztes) eröffnen in dem gegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der Unterrichtsorganisation am Schulstandort durch Auswahl schulautonomer Pflichtgegenstände, der Arbeitsformen und der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation des Schulstandortes von wesentlicher Bedeutung.

Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzepts.

Schulautonome Festlegungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplans und die damit verbundenen allgemeinen und gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen. Der zur Verfügung stehende Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten sind zu beachten.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

1.

Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden; diesfalls sind die Unterrichtseinheiten, der Lehrstoff und die Bildungs- und Lehraufgabe auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen.

2.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.

3.

Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

Bei Anwendung der in Z 1 bis Z 3 genannten Maßnahmen ist die in der Stundentafel festgelegte Mindest- bzw. Höchstsumme an Unterrichtseinheiten (1 040 bzw. 1 280) zu beachten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände zur Ablegung der Unternehmerprüfung, zur Weiterqualifikation für (post)sekundäre Einstiege oder zur fachlichen und allgemein bildenden Weiterqualifikation festgelegt werden; diesfalls haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten.

IIIc. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichts entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

2.

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Beurteilen und Argumentieren von Grafiken und Schaubildern; Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nichtsprachliche Signale.

Schriftliche Kommunikation:

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

2.

Semester:

Sprachnormen:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken; Gebrauch von Nachschlagwerken.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

3.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

Semester:

Unternehmensrecht:

Gewerberecht; Rechtsformen eines Unternehmens; Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts; Betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung; Grundzüge des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch); aushangpflichtige Vorschriften, ÖNORMEN und Richtlinien.

4.

Semester:

Betriebswirtschaft:

Wesen und Aufgaben des Betriebes; Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes; Stellung des Unternehmens im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld; ökologische Aspekte.

Volkswirtschaftslehre:

Preisbildung, Funktion des Geldes; Wirtschaftskreislauf, Wirtschaftswachstum; Investieren, Sparen und Konsumieren; Löhne und Preise; Außenhandel; Budgetpoltik; internationale Wirtschaftsorganisationen; europäische Integration.

4.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

Semester:

Pädagogik, Psychologie und Soziologie:

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie;

gesellschaftliche Faktoren der Mitarbeiter- und Lehrlingsausbildung;

Grundlagen des Gruppenverhaltens; Motivationstechniken;

Führungstechniken.

4.

Semester:

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

Entwicklung und Gliederung der Lernziele, Lehrinhalte, Lehr- und Lernmethoden, Unterrichtsmittel und Beurteilungsverfahren; Organisation der Durchführung; Evaluation des Ausbildungsgeschehens.

Rechtskunde:

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes; berufliche Aus- und Weiterbildung in Österreich.

5.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Grundrechenoperationen:

Rechnen mit Konstanten und Variablen; Verhältnisse und Proportionen; Prozent- und Schlussrechnungen; einfache Textaufgaben aus der betrieblichen Praxis; Potenzen und Wurzeln.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnen, Gleitkommazahlen); Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von technischen Tabellen.

Funktionen:

Funktionsgraph; lineare Gleichung; Gleichungssysteme mit zwei Variablen; Exponenzialfunktion; logarithmische Funktion; grafische Darstellung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

2.

Semester:

Geometrie:

Geometrische Grundelemente; Winkelmaße (Grad- und Bogenmaß, Rechnen mit Winkeln); Kongruenz und Ähnlichkeit; Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Berechnung von Flächeninhalten;

Berechnungen am schiefwinkeligen Dreieck; Oberflächen- und Volumsberechnungen einfacher geometrischer Körper;

Anwendungsaufgaben in der technischen Praxis.

Statistik:

Datenmengen; Mittelwerte und Häufigkeitsverteilung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

6.

BAUPHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Allgemeine Physik:

Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik; gesetzliche Maße und Einheiten (SI-System); Messen von Längen, Zeiten und Massen.

Aufbau der Materie:

Atom- und Molekülbau; physikalische Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Körper.

Mechanik fester Körper:

Dynamisches Grundgesetz; Kraft, Arbeit, Leistung, Moment, Wirkungsgrad.

2.

Semester:

Mechanik fester Körper:

Energieformen und Energieumwandlung; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung.

Bauphysik:

Bautechnischer Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Schallschutz (wesentliche physikalische Zusammenhänge, Anwendungsbereiche).

7.

BAUSTOFFE UND BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Bauökologie:

Energiebilanz bei der Herstellung, beim Transport und der Verwendung von Baustoffen; Recycling von Baustoffen; Baubiologie.

Natürliche Bausteine:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung.

Ziegel:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Holz:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung; Holzschutz, Holzwerkstoffe.

2.

Semester:

Mörtel:

Herstellung und Beurteilung auf der Baustelle; Verarbeitung und bautechnische Eigenschaften.

Beton und Kunststeine:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

3.

Semester:

Metalle:

Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Sonstige Baustoffe:

Kunststoffe, Dämmstoffe; Dichtstoffe; Glas; Putzträger, Kitte, Klebemittel, Anstriche.

8.

BAUSTATIK UND FESTIGKEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

beherrschen und einfache Berechnungen für den Holzbau, den Stahlbau und den Stahlbetonbau durchführen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Statik:

Kraft, Moment; Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften; Schwerpunktsermittlung und Standsicherheit.

2.

Semester:

Festigkeitslehre:

Beanspruchungsarten (Zug, Druck, Biegung, Schub, Torsion); Knickung; Stabilität; Lastfälle; Formänderungen.

3.

Semester:

Statik:

Lastaufstellungen, statisch bestimmte Tragwerke (Kragträger, Träger auf zwei Stützen, Gerberträger, Fachwerke); statisch unbestimmte Tragwerke.

Anwendungen:

Hallenbinder, Fundamente, Stützmauern.

4.

Semester:

Stahlbetonbau:

Bemessung, Bewehrung, zugehörige Normen; Bemessung einfacher Bauteile (Säule, Balken, Platten- und Rippendecke, kreuzweise bewehrte Platte), Erstellung von Biegeplänen und Eisenlisten; Grundlagen des Spannbetons.

9.

BAUTECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Bauzeichnen:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen; Skizzieren und maßstäbliches Zeichnen einfacher Konstruktionen nach Vorlage.

3.

Semester:

Anwendungen:

Einreich- und Werkpläne; Baubeschreibung.

10.

BAUBETRIEB UND BAUMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 31. August 2008,

hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2009 sowie

hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise auslaufend außer

Kraft (vgl. Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 256/2008).

Anlage A.1

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BAUWESEN

I. STUNDENTAFEL *1)

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```


```

Unterrichtseinheiten Lehrver-

pflich-

A. Pflichtgegenstände Semester Summe tungs-

```

1.
      1. gruppe

```

```


```

```

1.

Religion ........... 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr ..... 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und Recht - - 20 20 40 III

```

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und -ausbildung .... - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte

```

Mathematik ......... 60 60 - - 120 I

```

6.

Bauphysik .......... 20 20 - - 40 II

```

```

7.

Baustoffe und

```

Bauökologie ........ 40 20 20 - 80 I

```

8.

Baustatik und

```

Festigkeitslehre ... 20 40 40 20 120 I

```

9.

Bautechnisches

```

Zeichnen ........... 20 20 20 - 60 II

```

10.

Baubetrieb und

```

Baumaschinen ....... 20 20 40 40 120 I

```

11.

Vermessungswesen ... - - - 40 40 II

```

```

12.

Baukonstruktion .... 40 40 20 20 120 I

```

```

13.

Tiefbau ............ - - 20 20 40 I

```

```

14.

Projektstudien ..... - - - 20 20 II

```

```


```

Summe A ... 260 260 220 220 960

```


```

B. Schulautonome

Pflichtgegenstände

Lebende Fremdsprache 20 20 20 20 80 (I)

Kommunikation und

Schriftverkehr ...... - - 20 20 40 II

Angewandte

Darstellende

Geometrie ........... - - 20 20 40 I

Betontechnologie .... - - 20 20 40 I

Gebäudeinstallation . - - 40 40 80 I

Stahl- und Holzbau .. - - 20 20 40 I

Stahlbetonbau ....... - - - 40 40 I

Bauökologie ......... - - 20 20 40 II

Bausanierung und

Revitalisierung ..... - - 40 40 80 II

```


```

Summe B ... 20 20 60 60 160

```


```

Gesamtsumme (A und B) .. 280 280 280 280 1 120

```


```

Gesamtstundenrahmen (A

und B) für Abweichungen

durch schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens ........... 260 260 260 260 1 040

höchstens ............ 320 320 320 320 1 280

```


```

C. Freigegenstände

Block A -

Unternehmerprüfung

Zusatzlehrgang für die

Unternehmerprüfung ... - - 40 40 80 II

Block B -

Weiterqualifikation

für (post)sekundäre

Einstiege

Deutsch .............. - - 80 80 160 (I)

Lebende Fremdsprache . - - 90 90 180 (I)

Angewandte Mathematik - - 90 90 180 I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Die Werkmeisterschule für Berufstätige hat im Sinne des § 59 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) unter Bedachtnahme auf die in § 2 SchOG formulierten Ziele der österreichischen Schule in einem mindestens 1 040 Unterrichtseinheiten umfassenden Bildungsgang der Erweiterung der fachlichen und persönlichen Qualifikation von Personen mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung zu dienen. Die Werkmeisterschule wird durch eine Abschlussprüfung beendet.

Die Absolventen sollen auf Grund ihrer Qualifikationen befähigt sein, als mittlere Führungskräfte in den einschlägigen Bereichen der Wirtschaft, der Industrie und des Gewerbes zu wirken. Sie sollen Aufgaben der Planung, Organisation und Kontrolle auf ihrem Fachgebiet selbstständig bewältigen können. Sie sollen Lehrlinge ausbilden und Mitarbeiter im Sinne moderner Managementmethoden führen und unterstützten können. Sie sollen Kostenbewusstsein entwickeln können und Übersicht über Maßnahmen der Arbeitssicherheit und der Umweltschonung beweisen.

Die Absolventen sollen im Laufe des Bildungsganges die Fähigkeit erwerben, sich selbstständig im Fachgebiet und im betrieblichen Umfeld weiterzubilden und dadurch erworbenes Wissen ständig aktualisieren zu können.

Die Absolventen sollen Fachbegriffe und typische Sprachstrukturen im Hinblick auf berufliche Situationen auch in einer lebenden Fremdsprache bewältigen können.

In jedem Unterrichtsgegenstand sind zunächst die für den Unterricht der Studierenden notwendigen Vorkenntnisse zu überprüfen und die durch unterschiedliche Vorbildung und fallweise Studienunterbrechung bedingten Lücken zu schließen.

Die Vermittlung des Lehrstoffes soll problemorientiert und bezugnehmend auf die betriebliche Praxis erfolgen.

Wichtigstes Kriterium bei der Auswahl der Lehrinhalte aller Unterrichtsgegenstände ist die Relevanz für die oben angeführten Aufgaben der Planung, Organisation, Kontrolle und Mitarbeiterführung. Im Vordergrund steht dabei das grundsätzliche Verständnis der fachlichen und führungstechnischen Zusammenhänge; in diesem Sinn ist auch praxisnahes Faktenwissen in wechselnden Formulierungen und unterschiedlichen betrieblichen Zusammenhängen zu überprüfen.

Unterrichtsmethodisch soll das Denken in Strukturen und Prozessen in besonderem Maße gefördert werden; hiezu sind in allen Unterrichtsgegenständen Lehrmittel, Unterrichtsmedien und vom Lehrer erstelltes Anschauungsmaterial einzusetzen. Durch die Arbeit an Fallstudien und Planspielen soll weit gehende Praxisnähe erzielt werden. Die Festlegung der Schwerpunkte gemäß den Lehrplanbereichen soll der Lehrer gemeinsam mit den Studierenden auf Grund derselben Kriterien vornehmen.

Unterrichtsformen sollen ein hohes Maß an Studierendenaktivitäten enthalten, um exemplarisch auf die spätere Funktion der Absolventen als Ausbildner vorzubereiten; daher soll die Aufbereitung des erworbenen Wissens und praktischer Erfahrungen in einer für die Weitergabe an Mitarbeiter geeigneten Form trainiert werden.

Fächerübergreifende Unterrichtsformen und Arbeitsformen in Projekten sind - auch im Hinblick auf die Abschlussprüfung - zu schulen.

Abschnitte einzelner Unterrichtsgegenstände können auch von verschiedenen Lehrern entsprechend ihrer Vorbildung und Fachkenntnis unterrichtet werden.

Die Reihenfolge der unterrichteten Lehrstoffgebiete im jeweiligen Semester ist den Lehrern freigestellt; in vielen Fällen wird die Wechselbeziehung zu anderen parallel laufenden Unterrichtsgegenständen die Abfolge der Lehrstoffkapitel beeinflussen.

Die in der Stundentafel vorgesehenen Unterrichtseinheiten ermöglichen jedenfalls ganz oder teilweise Blockunterricht, wobei 20 Unterrichtseinheiten einer Semesterwochenstunde entsprechen.

Im Unterrichtsgegenstand "Kommunikation und Schriftverkehr" kann in den Lehrstoffkapiteln "Mündliche Kommunikation" und "Schriftliche Kommunikation" in der Weise vorgegangen werden, dass auf die Vorkenntnisse und persönliche Stärken und Schwächen der Studierenden in besonderer Weise Rücksicht genommen wird.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

IIIa. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetztes) eröffnen in dem gegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der Unterrichtsorganisation am Schulstandort durch Auswahl schulautonomer Pflichtgegenstände, der Arbeitsformen und der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation des Schulstandortes von wesentlicher Bedeutung.

Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzepts.

Schulautonome Festlegungen haben auf das Ausbildungsziel des Lehrplans und die damit verbundenen allgemeinen und gewerblichen Berechtigungen Bedacht zu nehmen. Der zur Verfügung stehende Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten sind zu beachten.

IIIb. Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand Religion) folgende Abweichungen von der Stundentafel vorgenommen werden:

1.

Die Gesamtausbildungsdauer kann auf bis zu zwei Semester verringert werden und auf bis zu sechs Semester ausgedehnt werden; diesfalls sind die Unterrichtseinheiten, der Lehrstoff und die Bildungs- und Lehraufgabe auf die einzelnen Semester möglichst gleichmäßig aufzuteilen.

2.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind ein oder mehrere in der Stundentafel vorgesehene schulautonome Pflichtgegenstände festzulegen.

3.

Das Ausmaß der Unterrichtseinheiten der in der Stundentafel vorgesehenen (schulautonomen) Pflichtgegenstände kann erhöht bzw. reduziert werden, um zusätzliche schulautonome Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Ausmaß der Unterrichtseinheiten von im Lehrplan vorgesehen (schulautonomen) Pflichtgegenstände zu erhöhen. Die Reduktionen dürfen nicht zu einem gänzlichen Entfall des jeweiligen Pflichtgegenstandes im Verlauf der Ausbildung führen. Bei der Festlegung zusätzlicher schulautonomer Pflichtgegenstände haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff sowie die Aufteilung der Unterrichtseinheiten auf die Semester zu enthalten.

Bei Anwendung der in Z 1 bis Z 3 genannten Maßnahmen ist die in der Stundentafel festgelegte Mindest- bzw. Höchstsumme an Unterrichtseinheiten (1 040 bzw. 1 280) zu beachten.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände zur Ablegung der Unternehmerprüfung, zur Weiterqualifikation für (post)sekundäre Einstiege oder zur fachlichen und allgemein bildenden Weiterqualifikation festgelegt werden; diesfalls haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen jedenfalls auch die Bildungs- und Lehraufgabe und den Lehrstoff zu enthalten.

IIIc. Fernunterricht

Im Bereich der Pflichtgegenstände kann vorgesehen werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts erfolgt, wobei das Ausmaß des Fernunterrichts entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen ist. Die Ausbildung mit Fernunterricht ist in einer Sozial- und Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können und die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertrifft. Die Individualphase hat der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

a)

Katholischer Religionsunterricht

b)

Evangelischer Religionsunterricht

c)

Altkatholischer Religionsunterricht

d)

Islamischer Religionsunterricht

e)

Israelitischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der

h)

Syrisch-orthodoxer Religionsunterricht

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht

j)

Buddhistischer Religionsunterricht

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. Pflichtgegenstände

2.

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Mündliche Kommunikation:

Formulieren von Sachverhalten und Stellungnahmen; Zusammenfassen und Präsentieren von Gelesenem und Gehörtem; Kommentieren, Beurteilen und Argumentieren von Grafiken und Schaubildern; Gesprächsführung; Sach- und Beziehungsebene, nichtsprachliche Signale.

Schriftliche Kommunikation:

Beschaffen, Sichten und Interpretieren von Informationen; Abfassen von Notizen, Exzerpten, Berichten und Darstellungen berufsorientierter Texte.

2.

Semester:

Sprachnormen:

Wiederholung ausgewählter Kapitel der Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung; Schreiben und Erklären von Fremdwörtern und fachsprachlichen Ausdrücken; Gebrauch von Nachschlagwerken.

Schriftverkehr:

Analysieren und Abfassen einschlägiger betrieblicher Schriftstücke.

3.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

Semester:

Unternehmensrecht:

Gewerberecht; Rechtsformen eines Unternehmens; Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts; Betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung; Grundzüge des ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch); aushangpflichtige Vorschriften, ÖNORMEN und Richtlinien.

4.

Semester:

Betriebswirtschaft:

Wesen und Aufgaben des Betriebes; Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes; Stellung des Unternehmens im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld; ökologische Aspekte.

Volkswirtschaftslehre:

Preisbildung, Funktion des Geldes; Wirtschaftskreislauf, Wirtschaftswachstum; Investieren, Sparen und Konsumieren; Löhne und Preise; Außenhandel; Budgetpoltik; internationale Wirtschaftsorganisationen; europäische Integration.

4.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

3.

Semester:

Pädagogik, Psychologie und Soziologie:

Grundlagen der Lerntheorie, der Entwicklungspsychologie;

gesellschaftliche Faktoren der Mitarbeiter- und Lehrlingsausbildung;

Grundlagen des Gruppenverhaltens; Motivationstechniken;

Führungstechniken.

4.

Semester:

Planung, Organisation und Kontrolle der betrieblichen Ausbildung:

Entwicklung und Gliederung der Lernziele, Lehrinhalte, Lehr- und Lernmethoden, Unterrichtsmittel und Beurteilungsverfahren; Organisation der Durchführung; Evaluation des Ausbildungsgeschehens.

Rechtskunde:

Grundlegende Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, des Mutterschutzgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes; berufliche Aus- und Weiterbildung in Österreich.

5.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Grundrechenoperationen:

Rechnen mit Konstanten und Variablen; Verhältnisse und Proportionen; Prozent- und Schlussrechnungen; einfache Textaufgaben aus der betrieblichen Praxis; Potenzen und Wurzeln.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnen, Gleitkommazahlen); Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von technischen Tabellen.

Funktionen:

Funktionsgraph; lineare Gleichung; Gleichungssysteme mit zwei Variablen; Exponenzialfunktion; logarithmische Funktion; grafische Darstellung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

2.

Semester:

Geometrie:

Geometrische Grundelemente; Winkelmaße (Grad- und Bogenmaß, Rechnen mit Winkeln); Kongruenz und Ähnlichkeit; Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Berechnung von Flächeninhalten;

Berechnungen am schiefwinkeligen Dreieck; Oberflächen- und Volumsberechnungen einfacher geometrischer Körper;

Anwendungsaufgaben in der technischen Praxis.

Statistik:

Datenmengen; Mittelwerte und Häufigkeitsverteilung; Anwendungen aus dem Fachgebiet.

6.

BAUPHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Allgemeine Physik:

Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik; gesetzliche Maße und Einheiten (SI-System); Messen von Längen, Zeiten und Massen.

Aufbau der Materie:

Atom- und Molekülbau; physikalische Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Körper.

Mechanik fester Körper:

Dynamisches Grundgesetz; Kraft, Arbeit, Leistung, Moment, Wirkungsgrad.

2.

Semester:

Mechanik fester Körper:

Energieformen und Energieumwandlung; Größen und Gesetze der geradlinigen und drehenden Bewegung.

Bauphysik:

Bautechnischer Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Schallschutz (wesentliche physikalische Zusammenhänge, Anwendungsbereiche).

7.

BAUSTOFFE UND BAUÖKOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Lehrstoff:

1.

Semester:

Bauökologie:

Energiebilanz bei der Herstellung, beim Transport und der Verwendung von Baustoffen; Recycling von Baustoffen; Baubiologie.

Natürliche Bausteine:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung.

Ziegel:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

Holz:

Arten, Eigenschaften und Verarbeitung; Holzschutz, Holzwerkstoffe.

2.

Semester:

Mörtel:

Herstellung und Beurteilung auf der Baustelle; Verarbeitung und bautechnische Eigenschaften.

Beton und Kunststeine:

Arten, Erzeugung und Verarbeitung.

3.

Semester:

Metalle:

Eisen, Stahl und Nichteisenmetalle (Arten, Eigenschaften, Verwendung).

Sonstige Baustoffe:

Kunststoffe, Dämmstoffe; Dichtstoffe; Glas; Putzträger, Kitte, Klebemittel, Anstriche.

8.

BAUSTATIK UND FESTIGKEITSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

beherrschen und einfache Berechnungen für den Holzbau, den Stahlbau und den Stahlbetonbau durchführen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Statik:

Kraft, Moment; Zusammensetzung und Zerlegung von Kräften; Schwerpunktsermittlung und Standsicherheit.

2.

Semester:

Festigkeitslehre:

Beanspruchungsarten (Zug, Druck, Biegung, Schub, Torsion); Knickung; Stabilität; Lastfälle; Formänderungen.

3.

Semester:

Statik:

Lastaufstellungen, statisch bestimmte Tragwerke (Kragträger, Träger auf zwei Stützen, Gerberträger, Fachwerke); statisch unbestimmte Tragwerke.

Anwendungen:

Hallenbinder, Fundamente, Stützmauern.

4.

Semester:

Stahlbetonbau:

Bemessung, Bewehrung, zugehörige Normen; Bemessung einfacher Bauteile (Säule, Balken, Platten- und Rippendecke, kreuzweise bewehrte Platte), Erstellung von Biegeplänen und Eisenlisten; Grundlagen des Spannbetons.

9.

BAUTECHNISCHES ZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Bauzeichnen:

Zeichengeräte und ihre Handhabung; Zeichnungsnormen; Skizzieren und maßstäbliches Zeichnen einfacher Konstruktionen nach Vorlage.

3.

Semester:

Anwendungen:

Einreich- und Werkpläne; Baubeschreibung.

10.

BAUBETRIEB UND BAUMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 1).

Tritt hinsichtlich des ersten Semesters mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt (26. 1. 2001) und hinsichtlich der

weiteren Semester semesterweise aufsteigend außer Kraft (vgl. Art. I

§ 4 Abs. 2 Z 2 idF BGBl. II Nr. 56/2001).

Anlage A.2

```

```

LEHRPLAN DER WERKMEISTERSCHULE FÜR BERUFSTÄTIGE FÜR BIO- UND

LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtausmaß der Unterrichtseinheiten und Unterrichtseinheiten pro

Unterrichtsgegenstand)

```

```

Unterrichtseinheiten Lehr-

ver-

A. Pflichtgegenstände Summe pflich-

Semester *1) tungs-

```

1.
      1. gruppe

```

```

```

```

1.

Religion ............ 20 20 20 20 80 (III)

```

```

2.

Kommunikation und

```

Schriftverkehr ...... 20 20 - - 40 II

```

3.

Wirtschaft und

```

Recht ............... - - 20 20 40 III

```

4.

Mitarbeiterführung

```

und -ausbildung ..... - - 20 20 40 III

```

5.

Angewandte

```

Mathematik .......... 20 20 - - 40 I

```

6.

Allgemeine und

```

anorganische

Chemie *2) .......... 20 20 20 20 80 I

```

7.

Organische Chemie ... 20 20 20 20 80 I

```

```

8.

Analytische

```

Chemie *2) .......... 20 20 - - 40 I

```

9.

Bio- und

```

Lebensmittel-

technologie *3) ..... 20 20 40 40 120 I

```

10.

Chemische

```

Verfahrenstechnik ... 20 20 - - 40 I

```

11.

Biologie ............ 20 20 - - 40 III

```

```

12.

Mikrobiologisches

```

Laboratorium ........ - - 40 40 80 I

```

13.

Chemisches

```

Laboratorium ........ 80 80 - - 160 I

```

14.

Lebensmittel-

```

technologisches

Laboratorium ........ - - 80 60 140 I

```

15.

Projektstudien ...... - - - 20 20 II

```

```

```

Zwischensumme ... 260 260 260 260 1 040

```

```

B. Schulautonome Pflichtgegenstände *4)

```

```

Lebende

Fremdsprache ........ 20 20 20 20 80 I

Kommunikation und

Schriftverkehr ...... - - 20 20 40 II

Lebensmittelrecht ... - - 20 20 40 III

Analytische Chemie .. - - 20 20 40 I

Angewandte

Mathematik und

Datentechnik ........ - - 40 40 80 I

Fermentations-

technik ............. - - 40 40 80 I

Qualitätsmanagement . - - 20 20 40 I

```

```

Zwischensumme ... 20 20 40 40 120

```

```

Gesamtsumme (A und B) ... 280 280 300 300 1 160

```

```

Gesamtstundenrahmen

(A und B) für

Abweichungen durch

schulautonome

Lehrplanbestimmungen

mindestens .......... 260 260 260 260 1 040

höchstens ........... 320 320 320 320 1 280

```

```

C. Freigegenstände

```

```

Block A -

Unternehmerprüfung:

Zusatzlehrgang für

die

Unternehmerprüfung .. - - 40 40 80 II

Block B -

Weiterqualifikation

für (post)sekundäre

Einstiege:

Fremdsprache und

Kommunikation ....... - 40 40 40 120 I

Angewandte

Mathematik .......... - 20 30 30 80 I

Angewandte

Physik .............. - - 20 20 40 II

Technische

Grundlagenfächer .... - - 20 20 40 I

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage A.1

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Siehe Anlage A.1

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage A.1

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

UND AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

3.

WIRTSCHAFT UND RECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die wesentlichen Rechtsvorschriften des unternehmerischen Umfeldes kennen. Er soll die für betriebliche Entscheidungen relevanten betriebswirtschaftlichen, volkswirtschaftlichen und soziologischen Faktoren in ihren Grundzügen kennen; er soll derartige Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich treffen können und zur Mitentscheidung im Betrieb bereit und fähig sein.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Gewerberecht. Rechtsformen eines Unternehmens. Grundzüge des Arbeits- und Sozialrechts. Grundzüge des Handelsrechts. Arbeitnehmerschutz. Betriebliche und überbetriebliche Interessensvertretung.

Betriebswirtschaft:

Wesen und Aufgaben des Betriebes; Aufbau- und Ablauforganisation des Betriebes. Stellung des Unternehmens im wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld; ökologische Aspekte.

4.

Semester:

Grundzüge des Rechnungswesens.

Volkswirtschaftslehre:

Preisbildung, Funktion des Geldes; Wirtschaftskreislauf, Wirtschaftswachstum; Investieren, Sparen und Konsumieren; Löhne und Preise; Außenhandel; Budgetpolitik. Internationale Wirtschaftsorganisationen. Europäische Integration.

4.

MITARBEITERFÜHRUNG UND -AUSBILDUNG

5.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen. Er soll Rechenhilfen einsetzen und anwenden lernen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Rechnen mit Konstanten und Variablen. Prozent- und Schlußrechnungen. Einfache Textaufgaben aus der betrieblichen Praxis.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnen, Gleitkommazahlen). Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von technischen Tabellen.

2.

Semester:

Lineare Gleichung; Gleichungssysteme mit zwei Variablen. Exponentialfunktion; logarithmische Funktion; graphische Darstellung. Anwendungen aus dem Fachgebiet.

Statistik:

Datenmengen; Mittelwerte und Häufigkeitsverteilung. Anwendungen aus

dem Fachgebiet.

6.

ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen der Elemente und ihrer Verbindungen kennen. Er soll ihre Einsatzbereiche und ihre Auswirkung auf die Umwelt kritisch einschätzen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Terminologie. Zustände der Materie. Stöchiometrische Gesetze.

Anorganische Chemie:

Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen am Beispiel von Wasserstoff, Sauerstoff und Chlor.

2.

Semester:

Atombau und Periodensystem der Elemente. Bindungstypen.

Anorganische Chemie:

Ausgewählte Beispiele der in der Praxis bedeutenden Elemente der

13.

bis 18. Gruppe.

3.

Semester:

Stoffklassen (Einteilung, Eigenschaften und Reaktionen). Das

chemische Gleichgewicht.

Anorganische Chemie:

Technologisch bedeutsame Elemente der 1. und 2. Gruppe und 13. bis 18. Gruppe und ihre Verbindungen; Umweltaspekte.

4.

Semester:

Reaktionstypen. Komplexchemie.

Anorganische Chemie:

Wirtschaftlich und technologisch bedeutsame Elemente der 3. bis 12.

Gruppe und ihre Verbindungen; Umweltaspekte.

7.

ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis bedeutsamen Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Nomenklatur. Gesetzmäßigkeiten des Aufbaus und der Eigenschaften organischer Verbindungen. Gesättigte und ungesättigte aliphatische Kohlenwasserstoffe.

2.

Semester:

Funktionelle Gruppen. Strukturen, Eigenschaften.

Reaktionen:

Reaktionstypen (Addition, Eliminierung, Substitution, Umlagerung, Redoxreaktionen).

3.

Semester:

Substituierte Carbonsäuren und Derivate (Charakterisierung, Vorkommen, Verwendung). Natürliche und künstliche Makromoleküle.

4.

Semester:

Benzol und Derivate. Kondensierte Aromaten.

Cyclische Verbindungen:

Alicyclen. Heterocyclen. Farbstoffe.

8.

ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Prizipien (Anm.: richtig: Prinzipien) und Methoden der analytischen Chemie kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien.

Handhabung von Laboratoriumsgeräten.

Chemische Analyse:

Stöchiometrische Berechnungen. Das Löslichkeitsprodukt; Gravimetrie. Maßanalyse (Acidimetrie, Argentometrie, Fällungs- und Redoxtitrationen, Komplexometrie).

2.

Semester:

Elektrochemie (Potentiometrie, Konduktometrie, ionensensitive Elektroden). Optische Verfahren (Kolorimetrie, Photometrie, Atomabsorptionsspektrometrie). Chromatographische Verfahren (Dünnschichtchromatographie, Gaschromatographie, Flüssigchromatographie).

9.

BIO- UND LEBENSMITTELTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aufbauend auf den Kenntnissen der organischen Chemie, Biologie und Verfahrenstechnik den interdisziplinären Charakter der Bio- und Lebensmitteltechnologie kennenlernen und auf Probleme der einschlägigen Fachbereiche anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Die ethanolische Gärung; Lösungsmittel.

Lebensmitteltechnologie:

Gewinnung von Zucker, Fetten und Ölen.

2.

Semester:

Organische Säuren (Produktion, Eigenschaften, Verwendung).

Lebensmitteltechnologie:

Industrielle Gewinnung von Milch und Milchprodukten.

3.

Semester:

Backhefe und „single cell protein”.

Lebensmitteltechnologie:

Stärkehaltige Lebensmittel. Genußmittel. Fleisch und Fleischprodukte.

4.

Semester:

Produktion von Enzymen, Vitaminen und Antibiotika.

Lebensmitteltechnologie:

Lebensmittelzusatzstoffe (Konservierungsmittel, Antioxidantien, Verdickungsmittel; natürliche und künstliche Farb- und Aromastoffe).

Umwelttechnik: Aerobe und anaerobe Abwasserreinigung. Kompostierung. Recyclingverfahren.

10.

CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Prinzipien chemisch-technischer Grundoperationen und in der Praxis angewandte Verfahrenstechniken, soweit sie für die Lebensmitteltechnologie von Bedeutung sind, kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Grundoperationen, Fließbilddarstellungen.

Chemische Betriebstechnik:

Grundlagen der technischen Reaktionsführung.

2.

Semester:

Maschinen und Apparate zur Trennung, Vereinigung und Verarbeitung

in lebensmitteltechnischen Betrieben.

Chemische Betriebstechnik:

Kostenvergleich und Ermittlung betriebstechnischer Werte.

11.

BIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bedeutung des Entstehens und die Weiterentwicklung verschiedener Lebensformen kennen und die Funktionen von pflanzlichen und tierischen Organsystemen verstehen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Entstehung des Lebens (chemische und biologische Evolution),

Entwicklung vom Ein- zum Vielzeller. Darwinismus.

Cytologie:

Funktion und Bau der Zellbestandteile. Feinstruktur. Nucleinsäuren

(Struktur und Replikation).

2.

Semester:

Membranen.

Genetik:

Mendel`sche Regeln. Mutation und Mutationsauslöser. Erbkrankheiten.

Genetisch veränderte Organismen.

12.

MIKROBIOLOGISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichen Theorien und Methoden der Mikrobiologie kennen und sicher anwenden können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen im Stoffkreislauf der Natur. Morphologie. Vermehrung.

Angewandte Mikrobiologie:

Mikrobiologische Arbeitsmethoden. Mikroskopieren. Steriltechniken.

Wachstum auf verschiedenen Nährmedien.

4.

Semester:

Bakteriensystematik. Physiologie. Hygieneschädlinge.

Angewandte Mikrobiologie:

Mikrobiologische Präparationen. Färbetechniken. Anreicherungs- und Reinzuchtverfahren. Keimzahlbestimmungen.

13.

CHEMISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Lebensmittelanalytik wichtigen Untersuchungen kennenlernen und die im Laboratorium wesentlichen chemischen Grundoperationen beherrschen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Laboratoriums- und Sicherheitstechnik. Umgang mit Chemikalien,

Bereitung von Reagenzlösungen.

Quantitative Analyse:

Gravimetrie. Maßanalyse.

2.

Semester:

Elektrochemie (Potentiometrie, Konduktometrie, ionensensitive Elektroden). Optische Methoden (Photometrie, spektrometrische Methoden). Chromatographische Verfahren (Dünnschichtchromatographie, Gaschromatographie).

14.

LEBENSMITTELTECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der beruflichen Praxis häufig verwendeten Arbeitsmethoden kennenlernen und Ergebnisse und Analysenberichte interpretieren können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Bestimmung einzelner charakteristischer Komponenten in Lebensmitteln mit Hilfe instrumenteller Untersuchungsmethoden.

4.

Semester:

Gesamtanalyse und lebensmittelrechtliche Beurteilung von Lebensmitteln. Bestimmung von Lebensmittelzusatzstoffen (Konservierungsmittel, Antioxidantien, Farbstoffe, künstliche Süßstoffe).

15.

PROJEKTSTUDIEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in selbständiger Arbeit übergreifende Projekte der Analytik, der Synthese, der Bio- und Lebensmitteltechnologie bearbeiten können.

Lehrstoff:

4.

Semester:

Projektmanagement und Projektarbeiten aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Chemisches Laboratorium”, „Analytische Chemie”, „Organische Chemie”, „Mikrobiologisches Laboratorium”, „Bio- und Lebensmitteltechnologie” und „Fermentationstechnik” betreffend den jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

B. SCHULAUTONOME PFLICHTGEGENSTÄNDE

LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage A.1

KOMMUNIKATION UND SCHRIFTVERKEHR

Siehe Anlage A.1

LEBENSMITTELRECHT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet benötigten Sachkenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, Gesetze und Verordnungen aufweisen. Er soll auch Querverbindungen zu den entsprechenden internationalen Rechtsvorschriften kennen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Codexkommission. Begriffsbestimmungen. Zusatzstoffe, Verfälschungen.

4.

Semester:

Gebrauchsgegenstände (Geschirr, Verpackung, Reinigungsmittel, Anstrichmittel, Spielwaren, Kosmetika). Verkehrsbestimmungen. Lebensmittelkennzeichnungsverordnung. EU-Richtlinien.

ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Prizipien (Anm.: richtig: Prinzipien) Rund Methoden der analytischen Chemie kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Identifizierung von Kationen und Anionen. Physikalische Methoden (Mikroskopie, Spektroskopie, Dichte- und Viskositätsbestimmungen, Molekulargewichtsbestimmungen).

Präparative Verfahren:

Trenn- und Reinigungsmethoden.

4.

Semester:

Physikalische optische Grundlagen. Emissionsspektroskopie, Absorptionsspektroskopie (Anwendungsmöglichkeiten an komplexen Stoffgemischen aus Technik und Umwelt).

Spezielle Anwendungsgebiete:

Instrumentelle Methoden in der Prozeß-, Wasser-, Luft- und Umweltanalytik.

ANGEWANDTE MATHEMATIK UND DATENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll ausgewählte und für seine Berufspraxis wichtige Anwendungsbereiche der Mathematik ergänzend kennenlernen. Er soll gängige Standardsoftware anwenden können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Geometrische Grundelemente. Winkelmaße (Grad- und Bogenmaß, Rechnen mit Winkeln). Kongruenz und Ähnlichkeit. Auflösung des rechtwinkeligen Dreiecks, Berechnung von Flächeninhalten. Oberflächen- und Volumsberechnungen einfacher geometrischer Körper. Anwendungsaufgaben in der chemischen Praxis.

4.

Semester:

Aufbau und Betriebssysteme von Computer-Einzelarbeitsplätzen. Textverarbeitung. Tabellenkalkulation. Präsentationssoftware.

FERMENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Funktion von Bioreaktoren verstehen und den Umsatz von Energie und Biomasse bei gegebener apparativer Konfiguration berechnen können. Er soll die gebräuchlichsten Methoden der Fermentation beherrschen. Er soll der Entwicklung des Fachgebietes folgen können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Funktion von Fermentoren, Fermenterdesign und Betriebsweisen. Prozeßtechniken.

4.

Semester:

Belüftungssysteme, Stoffübergänge. Scale-up von biotechnologischen Verfahren. Up- und Downstream-Prozesse.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die gebräuchlichen Formen der Qualitätskontrolle, der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements kennen. Er soll gebräuchliche Verfahren der Qualitätskontrolle und der Qualitätssicherung anwenden können.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Fertigungskontrolle unter Berücksichtigung der statistischen Qualitätskontrolle. Allgemeine Meßtechnik, Prüfpläne, Prüfschärfe. Statistik im Prüfwesen.

4.

Semester:

Qualitätssicherungsnormen wie ISO 9000, Produkthaftung und Gewährleistung, Qualitätssicherungssysteme. Q-Handbuch. Q-Audit.

Qualitätsmanagement:

TQM - Total-Quality-Management, TQM-orientiertes Führungsverhalten, Kundenorientierung als Bestandteil von TQM. Prozeß der kontinuierlichen Verbesserungen (Quality-Circles).

C. FREIGEGENSTÄNDE

ZUSATZLEHRGANG FÜR DIE UNTERNEHMERPRÜFUNG

Siehe Anlage A.1

FREMDSPRACHE UND KOMMUNIKATION

Siehe Anlage A.1

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage A.1

ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage A.1

TECHNISCHE GRUNDLAGENFÄCHER

Siehe Anlage A.1

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