Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und über Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.
Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.
V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK
Siehe Anlage II/1.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
Humanwissenschaften
(ausgenommen Religionspädagogik)
Siehe Anlage II/1.
Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung
DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.
Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden.
Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.
Sie sollen im Rahmen der Lehrübungen Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können. Sie sollen Feedback nehmen und geben können.
Lehrstoff:
Studienabschnitt:
Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und
der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.
Erstellung der Lehrstoffverteilung.
Unterricht:
Formulierung von Lernzielen.
Gliederung von Unterrichtseinheiten.
Auswahl von Unterrichtsverfahren.
Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.
Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.
Unterrichtsmittel:
Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.
Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.
Studienabschnitt:
Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.
Lehrverhaltenstraining:
Skills, Normsituationen, schwierige Situationen in Erziehung und Unterricht;
experimentelle Unterrichtskonzepte.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.
Jeder Studierende soll in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.
Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern, gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltung erhöhen.
Fachwissenschaften
FACHLICHE BILDUNG
Siehe Anlage II/1 mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auszurichten ist, an denen die Studierenden künftig unterrichten werden.
WERKSTÄTTENBETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen Aufbau, Organisation, technische Ausstattung und pädagogische Funktion der Schulwerkstätten (Bauhöfe, Lehrküchen, Servierkunderäume uä.) an technisch-gewerblichen Schulen und anderen berufsbildenden höheren und mittleren Schulen kennen und ihre Kenntnisse bei der Unterrichtsgestaltung anwenden können.
Lehrstoff:
Arbeitsorganisation:
Fertigungsplanung; Arbeitsabläufe.
Unterrichtsorganisation:
Pädagogische Funktion technisch-organisatorischer Maßnahmen im
praktischen Unterricht.
Zusammenhänge didaktischer Erkenntnisse und der Arbeitsorganisation sowie Zusammenhänge zwischen didaktischen Zielen der Ausbildung und den Bestimmungen im Zusammenhang mit Sonderaufträgen.
Dokumentation von Arbeitsvorgängen.
Organisation der Beschaffung von Ausstattungen und Arbeitsmitteln:
Ankäufe bzw. Ausschreibung von Beschaffungen, wie Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel.
Inventarverwaltung.
Materialverwaltung.
Didaktische Grundsätze:
Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe, anschaulich sowie unter Bedachtnahme auf die künftige Unterrichtstätigkeit der einzelnen Studierenden zu gestalten. Nach Möglichkeit sind auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten und anderen einschlägigen Einrichtungen der praktischen Ausbildung vorzusehen, um insbesondere deren Verwaltungs- und Organisationsaufbau sowie deren technische Ausstattung kennenzulernen.
ANGEWANDTE INFORMATIK
Siehe Anlage II/1.
Ergänzende Studienveranstaltungen
SCHULVERWALTUNG
POLITISCHE BILDUNG
BETRIEBSWIRTSCHAFT
SPRACHPFLEGE UND RHETORIK
Schulpraktikum
C. Freigegenstände
ERWACHSENENBILDUNG
EUROPAPRAKTIKUM
Siehe Anlage II/1.
1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein
anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.
*3) 45 Stunden im 3., 4., 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 bis 10 Wochen.
*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes
Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).
Anlage V/2
LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)
Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende
I. STUNDENTAFEL *1)
```
```
Art der Studienabschnitt Lehr-
Unter- 1. *2) ver-
V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-
S = Seminar veran- tungs-
Ü = Übung staltung 1.-4. 5. 6. gruppe
```
```
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
```
Humanwissenschaften
```
Religionspädagogik ... V - 1 1 2 I
S - 1 1 2 I
Erziehungs-
wissenschaft ......... V - 1 1 2 I
S - 1 1 2 I
Unterrichts-
wissenschaft ......... V - 1 1 2 I
S - 1 1 2 I
Pädagogische
Psychologie .......... V - 1 1 2 I
S - 1 1 2 I
Pädagogische
Soziologie mit
Betriebssoziologie ... V - 1 1 2 I
S - 1 1 2 I
Aktuelle
Humanwissenschaften
mit
berufspädagogischer
Forschung ............ S/Ü - 2 3 5 I
Schulrecht ........... V - 1 - 1 I
S - - 1 1 I
Biologische
Grundlagen der
Erziehung mit
Gesundheitslehre,
Arbeits- und
Schulhygiene ......... V - 1 1 2 I
```
Didaktik,
```
Fachdidaktik und
schulpraktische
Ausbildung
Didaktik und
Mediendidaktik ....... S 2 2 1 5 III
Unterrichts-
technologie .......... S/Ü 1 - - 1 III
Fachdidaktik mit
schulpraktischen
Übungen .............. S/Ü 3 4 6 13 II
```
Fachwissenschaften
```
Fachliche Bildung .... S 2 3 3 8 I
Werkstättenbetriebs-
lehre ................ S - 1 1 2 I
Angewandte
Informatik ........... S/Ü - 2 2 4 I
```
Ergänzende
```
Studienver-
anstaltungen
Schulverwaltung ...... S 1 - - 1 III
Politische Bildung ... S - 1 1 2 II
Betriebswirtschaft ... S - 2 - 2 II
Sprachpflege und
Rhetorik ............. S 1 - - 1 II
```
Schulpraktikum *3)
```
B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE
*4)
Gruppe 1 - Autonomer
Studienbereich ....... S/Ü 2 - - 2 I-III
Gruppe 2 - Angewandte
Humanwissenschaften .. S/Ü )
Gruppe 3 - Angewandte
Berufspädagogik ...... S/Ü ) - 4 4 8 I
Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )
Gruppe 5 -
Fachtheoretische
Grundbildung ......... S/Ü )
```
```
Summe A und B
(ohne Schulpraktikum) ... 12 33 33 78
C. FREIGEGENSTÄNDE
Erwachsenenbildung ...... V 1 - - 1 II
S - - 1 1 II
Lebende Fremdsprache .... S/Ü 2 2 2 6 (I)
Europapraktikum ...........S/Ü 2 - 2 4 II
D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Leibesübungen ........... Ü - 2 2 4 IVa
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Studiengang hat den Studierenden, die bereits als Lehrer im Schuldienst stehen oder gestanden sind, jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) befähigt.
Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt an der Berufspädagogischen Akademie oder am Pädagogischen Institut dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite Studienabschnitt an den Berufspädagogischen Akademien der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.
III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)
Siehe Anlage I.
IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Während des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Der zweite Studienabschnitt ist als Vollzeitstudium zu führen. Auch dieser ist nach den Erfordernissen bereits im Dienst stehender Studierender auszurichten.
Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen, insbesondere jene aus deren Unterrichtstätigkeit, sind in die gesamte Ausbildung zu integrieren.
Der erste Studienabschnitt kann sowohl am Berufspädagogischen Institut als auch am Pädagogischen Institut abgelegt werden; insbesondere für jene Unterrichtsgegenstände, die im zweiten Studienabschnitt weitergeführt werden, haben die Berufspädagogischen Akademien und die Pädagogischen Institute kooperativ vorzugehen.
V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK
Siehe Anlage II/1.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
Anlage V/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unterricht auf die von den Studierenden eingebrachten lehramtlichen Erfahrungen abzustellen ist.
1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein
anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht. Der erste Studienabschnitt oder Teile davon können auch am Pädagogischen Institut durchgeführt werden.
*3) Zumindest 120 Stunden pro Semester des ersten Studienabschnittes.
*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes
Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).
Anlage VI
LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR TEXTVERARBEITUNG
(COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG, STENOTYPIE, PHONOTYPIE)
I. STUNDENTAFEL *1)
```
```
Art der Studienabschnitt Lehr-
Unter- 1. *2) 2. ver-
V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-
S = Seminar veran- Semester tungs-
Ü = Übung staltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. gruppe
```
```
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
```
Humanwissenschaften
```
Religionspädagogik ... V - - 1 1 1 1 4 I
S - - 1 1 1 1 4 I
Erziehungs-
wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I
S - - - 1 1 1 3 I
Unterrichts-
wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I
S - - - 1 1 1 3 I
Pädagogische
Psychologie .......... V - - 1 - 1 1 3 I
S - - - 1 1 1 3 I
Pädagogische
Soziologie mit
Betriebssoziologie ... V - - 1 - 1 1 3 I
S - - - 1 1 1 3 I
Aktuelle
Humanwissenschaften
mit
berufspädagogischer
Forschung ............ S/Ü - - - - 2 3 5 I
Schulrecht ........... V - - 1 1 1 - 3 I
S - - - - - 1 1 I
Biologische Grundlagen
der Erziehung mit
Gesundheitslehre,
Arbeits- und
Schulhygiene ......... V - - - - 1 1 2 I
```
Didaktik,
```
Fachdidaktik und
schulpraktische
Ausbildung
Didaktik und
Mediendidaktik ....... S 1 1 1 1 1 1 6 III
Unterrichts-
technologie .......... S/Ü - - 2 1 - - 3 III
Fachdidaktik mit
schulpraktischen
Übungen .............. S/Ü - 1 6 5 5 2 19 II
```
Fachwissenschaften
```
Textverarbeitung
(einschließlich CTV) . S/Ü 2 2 3 3 2 2 14 II
Desktop Publishing
(Typographie und
Layout) .............. S/Ü - - 2 2 - - 4 II
Korrespondenz ........ S/Ü - - 2 2 1 - 5 II
Betriebswirtschaft ... S - 1 2 2 1 1 7 II
Betriebswirt-
schaftliche
Fallstudien und
Projektmanagement .... S/Ü - - - 1 1 2 4 II
Angewandte Informatik
und
Wirtschaftsinformatik
(einschließlich
Betriebssysteme und
Netzwerktechnik) ..... S/Ü 2 2 2 2 2 2 12 I
Büroorganisation ..... S 1 1 1 1 - - 4 II
Kommunikations- und
Präsentationstechnik . S/Ü - - 2 1 1 - 4 II
Lebende Fremdsprache
mit Textverarbeitung . S/Ü - - 1 1 - - 2 II
Stenotypie -
Grundlagen ........... Ü 2*3) 3*3) - - - - 5 *3) II
```
Ergänzende
```
Studienver-
anstaltungen
Politische Bildung ... S - - - 2 - - 2 II
Volkswirtschaft ...... S - - 1 1 - - 2 II
Sprachpflege und
Rhetorik ............. S 2 - - - - 1 3 II
```
Praktika *3)
```
Schulpraktikum
Berufspraktikum
B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE
*5)
Gruppe 1 - Autonomer
Studienbereich ....... S/Ü - - - - 1 1 2 I-III
Gruppe 2 - Angewandte
Humanwissenschaften .. S/Ü )
Gruppe 3 - Angewandte
Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - 4 4 4 8 I
Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )
Gruppe 5 -
Fachtheoretische
Grundbildung ......... S/Ü )
```
```
Summe A und B
(ohne Praktikum) ........ 8 8 32 32 33 31 144
10*3) 11 *3) 149 *3)
C. FREIGEGENSTÄNDE
Erwachsenenbildung ...... V - - - 1 - - 1 II
S - - - - - 1 1 II
Europapraktikum ......... S/Ü - - - - - 2 2 II
D. UNVERBINDLICHE
ÜBUNGEN
Leibesübungen ........... Ü - 2 2 - 2 2 8 IVa
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Studiengang hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den Unterricht in Textverarbeitung (CTV, Stenotypie, Phonotypie) für alle Schularten befähigt.
III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)
Siehe Anlage I.
IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.
Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.
V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK
Siehe Anlage II/1.
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
Humanwissenschaften
(ausgenommen Religionspädagogik)
Siehe Anlage II/1.
Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung
DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.
Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden.
Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.
Sie sollen im Rahmen von Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.
Sie sollen Feedback nehmen und geben können.
Lehrstoff:
Studienabschnitt:
Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und
der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.
Erstellung der Lehrstoffverteilung.
Unterricht:
Formulierung von Lernzielen.
Gliederung von Unterrichtseinheiten.
Auswahl von Unterrichtsverfahren.
Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.
Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.
Unterrichtsmittel:
Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.
Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.
Studienabschnitt:
Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.
Lehrverhaltenstraining:
Skills, Normsituationen, schwierige Situationen in Erziehung und Unterricht;
experimentelle Unterrichtskonzepte.
Didaktische Grundsätze:
Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.
Jeder Studierende soll in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.
Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen, Leistungsgruppen, Ausländeranteil, disziplinäre Schwierigkeiten sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.
Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern. Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltung erhöhen.
Fachwissenschaften
TEXTVERARBEITUNG (EINSCHLIESSLICH CTV)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen zum Konzipieren, Formulieren und Erstellen von inhaltlich und formal einwandfreien Schriftstücken unter Einsatz der verschiedenen Arbeitstechniken befähigt werden. Sie sollen die verschiedenen Schreibsysteme und deren Funktionsweise kennen. Sie sollen weiters Kenntnisse über die Entwicklung von Schreib- und Büromaschinen einschließlich Personalcomputer erlangen.
Im Tastschreiben sollen die Studierenden Schriftstücke auf Grundlage der ÖNORMEN und internationaler Normen anfertigen können. Sie sollen fähig sein, eigene sowie fremde Stenogramme und Phonogramme unter Einsatz von Textverarbeitungsgeräten zu übertragen. Sie sollen die Kurzschrift nach der Wiener Urkunde 1968 sowie die Vorbildschrift anwenden können. Die Studierenden sollen über grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der Textverarbeitung einschließlich der computerunterstützten Textverarbeitung verfügen. Sie sollen die Datentypie beherrschen und zur Einbindung von Grafiken, zum Anwenden von Datenbanken, zum Scannen, Layouten und Desktop Publishing (als Grundlage und im Zusammenwirken mit dem Gegenstand „Desktop Publishing'') fähig sein.
Die Studierenden sollen die besondere Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter Berücksichtigung von Normen beherrschen.
Lehrstoff:
Tastatur und ausgelagerte Zehnertastatur einschließlich Datentypie. Computer-Lernsoftware.
Die Kurzschrift nach der Wiener Urkunde 1968.
Diktataufnahme ins Stenogramm.
Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.
Abschriften, Texterfassung nach Ansage.
Formulieren.
Ö-NORMEN und internationale Normen.
Korrekturregeln.
Protokoll.
Fallbeispiele.
Rationalisierung des Schriftverkehrs.
Besprechen von Tonträgern. Arbeiten mit Diktiergeräten.
Übertragen von Stenogrammen und Phonogrammen.
Software für Textverarbeitung; Desktop Publishing und Präsentationstechniken.
Datentransfer aus Datenbanken.
Berichtswesen.
Textaufbewahrung, Textsicherung, Text(Daten)schutz; Dokumentation.
Autotext, Seriendruck.
Scannen.
Mailing.
Kommunikationsdesign (Corporate Identity).
Spracherkennung.
Kommunikationstechnologien.
Didaktische Grundsätze:
Bei allen Übungen sind praxisorientierte Beispiele zu verwenden. Die für die Teilbereiche der Textverarbeitung typischen Arbeitstechniken sind zu erarbeiten. Die Vorbildschrift im Gegenstandsbereich Kurzschrift ist an der Tafel zu üben.
Querverbindungen zu den übrigen Fachwissenschaften sind herzustellen.
DESKTOP PUBLISHING (TYPOGRAPHIE UND LAYOUT)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen Schriftarten, Elemente der Schriftgestaltung und den Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen erkennen können. Sie sollen Grundlagen der Typografie, des Layouts und der Farbenlehre kennen und in Entwurfsarbeiten anwenden können. Sie sollen auf Grundlage der Kenntnisse aus „Textverarbeitung (einschließlich CTV)'' weiterführende Kenntnisse über DTP (Hard- und Software) erwerben und Gestaltungsaufgaben mit DTP-Funktionen ausführen können.
Lehrstoff:
Schrift:
Schriftarten, Schriftgrade, Schriftschnitte; Einfluß der
kunstgeschichtlichen Epochen;
Schriftgestalten.
Typografisches Gestalten:
Gliederung von Texten nach typografischen Grundsätzen;
Raumaufteilung; Präsentation von Entwurfsarbeiten.
Layouts.
Farbe:
Charakteristik und Symbolik der Farben; Farbpsychologie; Farb- und Kontrastmöglichkeiten als typografische Auszeichnung.
Desktop Publishing:
Hardware; Software.
Standards des Desktop Publishing.
Grafik.
Printtechniken.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Auswahl des Lehrstoffes, der Hard- und Software bzw. der Einbeziehung anderer Bildungsinhalte sollen die Anwendbarkeit in der Praxis und die Aktualität im Vordergrund stehen.
Exkursionen, Lehrausgänge und Gastvorträge sollen den Studierenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge der einzelnen Fachbereiche geben.
Querverbindungen zu den übrigen Fachwissenschaften sind herzustellen.
KORRESPONDENZ
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen Gebrauchstexte der betrieblichen und privaten Praxis erstellen können.
Sie sollen Sachverhalte unter Auswahl der entsprechenden schriftlichen Kommunikationsformen selbständig bearbeiten können.
Sie sollen Informationen aus fachspezifischen Nachschlagewerken und anderen Quellen selbständig erschließen und verwenden können. Sie sollen sich der Bedeutung und Wirkung schriftlicher Informationen bewußt werden.
Lehrstoff:
Formen der schriftlichen Kommunikation.
Informations- und Kommunikationssysteme.
Rationalisierungsmöglichkeiten.
Aufbau, und Strukturierung von Gebrauchstexten:
Texterstellung unter Berücksichtigung kommunikationspsychologischer
Aspekte.
Sprache und Stil, Textwirkung (zweckorientiertes Formulieren).
Textüberarbeitung.
Entwurf und Einsatz von Formularen.
Computerunterstützte Bearbeitung.
Kreatives Texten:
Entwurf von Werbetexten, insbesondere Headlines, Flyers, Prospekte,
Werbebriefe, Presseaussendungen.
Konzeption von Direct Mail-Aussendungen:
Werbezieldefinition, Zielgruppenbestimmung, Ideenfindung, Brief und
sonstige Bestandteile.
Bereitstellen von Informationen; Massenpostbearbeitung. Bearbeitung von Fallbeispielen.
Didaktische Grundsätze:
Für die Bearbeitung einzelner Sachverhalte sollte aus möglichst vielen unterschiedlichen Bereichen und Branchen eine Auswahl getroffen werden. Spezielle Übungen zum Briefaufbau, zur logischen Argumentation sowie Wortfeldübungen stellen Hilfen zum besseren Formulieren dar. Bei handschriftlichen Notizen und Konzepten soll die Kurzschrift als rationelle Arbeitshilfe eingesetzt werden. Durch die Analyse von Praxisbriefen und deren Überarbeitung soll der Schreibstil perfektioniert werden. Querverbindungen zu anderen Gegenständen, insbesondere zur Betriebswirtschaft, sind herzustellen.
BETRIEBSWIRTSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen über Kenntnisse des Betriebs- und Unternehmensaufbaues, über Kaufvertrag, Leistungsfaktoren, Leistungsbereiche und die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen und sozialen Umfeldes verfügen. Sie sollen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge mit ihren inner- und außerbetrieblichen Einflußgrößen erkennen sowie zum wirtschaftlichen Denken fähig sein. Sie sollen die Notwendigkeit einer sparsamen Nutzung von Ökosystemen und Ressourcen für die langfristige Sicherung der Lebensgrundlagen erkennen.
Lehrstoff:
Betrieb und Gesellschaft. Ökonomie und Ökologie.
Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Leistungserstellung.
Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche:
Logistik, Materialwirtschaft, Leistungserstellung, Absatz,
Marketing.
Gründung und Erwerb eines Unternehmens.
Unternehmenskooperation und -konzentration.
Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.
Grundzüge des Rechnungswesens.
Internationale Geschäftstätigkeit.
Personalmanagement.
Finanzmanagement.
Controlling.
Riskmanagement.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll unter Einbeziehung des aktuellen Geschehens und unter Zuhilfenahme von Originalquellen einschließlich der Massenkommunikationsmedien anschaulich gestaltet werden. Die Praxisorientierung ist insbesondere durch die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer, gesellschaftlicher und sozialer Aspekte sowie der regionalen Wirtschaftsstruktur zu erreichen. Weiters ist durch den Einsatz von Medien (betriebswirtschaftliche Literatur, Kurzfilme, Originalformulare, Musterverträge ua.) sowie durch praxisnahe Übungen der Praxisbezug herzustellen. Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichts sind Absprachen mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände von großer Bedeutung. Querverbindungen sind insbesondere zu allen Gegenständen der Fachwissenschaften herzustellen. Lehrausgänge, Exkursionen und Gastvorträge sollen den Unterrichtsertrag erhöhen.
BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE FALLSTUDIEN UND PROJEKTMANAGEMENT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen auf Grundlage des in „Betriebswirtschaft'' erworbenen Wissens betriebswirtschaftliche Problemstellungen selbständig erarbeiten, eigene Lösungen entwickeln und diese vertreten können. Sie sollen Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und Teamarbeit entwickeln. Sie sollen betriebswirtschaftliche Ziele, organisatorische Strukturen und Arbeitsabläufe kennenlernen, durchschauen und entsprechend handeln können. Sie sollen Geschäfte anbahnen und abwickeln können. Sie sollen ein Projekt mit vorwiegend betriebswirtschaftlichem oder auch in der Praxis bildungspolitischem Inhalt termingerecht unter Verwendung praxisgerechter Hilfsmittel ausführen, dokumentieren und präsentieren können.
Lehrstoff:
Betriebliche Kommunikation.
Persönliche Arbeitstechniken:
Präsentationstechniken; Berichtswesen;
Sekretariat, Einkauf, Verkauf, Import, Export, Marketing, Fakturierung, Versand, Rechnungswesen, Personalverwaltung.
Projektmanagement:
Einführung in das Projektmanagement, Abwicklung eines konkreten Projektes mit vorwiegend betriebswirtschaftlichem oder bildungspolitischem Bezug.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll anschaulich, praxisbezogen und nach Möglichkeit in mehreren Bereichen einer Übungsfirma durchgeführt werden. Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichtes sind Querverbindungen zu allen Gegenständen der Fachwissenschaften herzustellen.
Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem vielfältigen Lehrstoff zu gewährleisten, können Projektarbeiten in Form von Einzel- oder Gruppenarbeiten durchgeführt werden. Die Themenstellung ist nach der Nähe zu Wirtschaftspraxis, nach der unterrichtlichen Verwendbarkeit, nach den Interessen und persönlichen Erfahrungen der Studierenden sowie nach regionalen Erfordernissen auszurichten.
Die Durchführung der Projektarbeiten, bei der dem Lehrer eine beratende Rolle zukommt, soll so weit wie möglich computerunterstützt und unter Anwendung aktueller Software, nach Möglichkeit auch in Zusammenarbeit mit Betrieben, erfolgen.
ANGEWANDTE INFORMATIK UND WIRTSCHAFTSINFORMATIK
(EINSCHLIESSLICH BETRIEBSSYSTEME UND NETZWERKTECHNIK)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen die Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweisen von Anlagen der elektronischen Informationsverarbeitung kennen und sicher bedienen können. Sie sollen mit modernen Mitteln der Informationsbeschaffung und -verwertung umgehen können. Sie sollen betriebswirtschaftliche Aufgaben mit Hilfe von Standardsoftwarepaketen und programmierten Modulen unter Verwendung von Benutzerhandbüchern selbständig und kreativ lösen, ihre Arbeit dokumentieren sowie Datensicherung organisieren und durchführen können.
Sie sollen die ständige Weiterbildung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse als notwendig erkennen und die Auswirkung des Einsatzes der Informationsverarbeitung und der Kommunikationstechnik auf Mitarbeiter, Betrieb, Kultur und Gesellschaft erkennen und kritisch beurteilen können.
Lehrstoff:
Aufbau und Funktionsweise von Datenverarbeitungssystemen; Hard- und Software.
Gerätebedienung.
Konfiguration von Hard- und Software; Installation.
Betriebssysteme: Aufgaben, Grundlagen, Aufbau und Handling;
Dateimanagement.
Tabellenkalkulationssoftware.
Datenbanksoftware.
Präsentationssoftware und Multimedia.
Datenkonvertierung.
Grundlagen der Programmierung.
Dokumentation.
Fehlerdiagnose am Arbeitsplatz.
Nutzung von Tools.
Netzwerktypologien.
Aufbau und Organisation von Netzen.
Arbeiten im Netz.
Weltweite Netze.
Nutzung externer Datendienste.
Datensicherung und Datenschutz.
Wirtschaftliche, soziale und ergonomische Aspekte der Informationstechnologie.
Problemorientiertes Arbeiten.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit nach dem aktuellen Stand der betriebswirtschaftlichen Praxis. Die theoretische Einführung im Bereich der Betriebssysteme und Netzwerktechnik soll sich auf das Mindestmaß beschränken, um der Anwendung und der praktischen Arbeit den nötigen Raum zu gewähren.
In der Abfolge des Lehrstoffes empfiehlt es sich, die einzelnen Themenbereiche so zu verbinden, daß die Motivation der Studierenden durch unmittelbare Erfolgserlebnisse erhöht wird. Hierbei sind vielfältige Methoden und unterschiedliche Sozialformen anzuwenden.
Durch die freie Wahl von Problemstellungen aus dem Erfahrungsbereich der Studierenden sind Selbständigkeit und Kreativität zu fördern.
Lehrausgänge, Exkursionen und Gastvorträge sollen den Unterrichtsertrag erhöhen.
Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeiten erstellt werden.
BÜROORGANISATION
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen die in Büros vorgesehenen Arbeitsplätze unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und ergonomischer Kriterien planen und beurteilen können. Sie sollen mit der Aufbau- und Ablauforganisation vertraut sein. Sie sollen Organisationsmittel kennen und einsetzen können. Sie sollen Verständnis für Rationalisierungsmöglichkeiten und die damit zusammenhängenden Probleme unter besonderer Berücksichtigung der modernen Formen der inner- und zwischenbetrieblichen Kommunikation entwickeln. Sie sollen sich der Notwendigkeit des ökologischen Einsatzes aller Bürosysteme bewußt werden.
Lehrstoff:
Ergonomie und Ökologie im Büro.
Büroorganisation: Aufbau- und Ablauforganisation.
Organisationsmittel: Hardware und Software der Textverarbeitung und Telekommunikation; Hilfsmittel zur Planung und Terminüberwachung; bürotechnische Kleingeräte; konventionelle und elektronische Archivierungssysteme; Möglichkeiten der Postbearbeitung.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Lehrstoffauswahl ist auf die Aktualität der ausgewählten Text- und Telekommunikationsmedien sowie der Organisationsmittel für eine moderne, ergonomische und umweltfreundliche Arbeitsplatzgestaltung Bedacht zu nehmen. Zur Förderung der Teamfähigkeit wird der Einsatz unterschiedlicher Sozialformen im Unterricht sowie projektorientiertes Arbeiten empfohlen. Querverbindungen sind zu allen Gegenständen der Fachwissenschaften herzustellen. Lehrausgänge, Exkursionen, Besuch von Ausstellungen und Messen, Gastvorträge und umfassender Medieneinsatz sollen den Unterrichtsertrag erhöhen.
KOMMUNIKATIONS- UND PRÄSENTATIONSTECHNIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen situationsadäquat mündlich, schriftlich und nonverbal kommunizieren können und über die nötigen Sprechfertigkeiten verfügen. Sie sollen in der Lage sein, diese „Schlüsselqualifikationen'' ihren Schülern zu vermitteln.
Die Studierenden sollen als verantwortungsbewußte Menschen die Folgen ihres eigenen Verhaltens und des Verhaltens anderer für die Gesellschaft überblicken und sich ein eigenes Urteil bilden können. Sie sollen dabei die Methoden des Rollenspiels und des Videotrainings anwenden können. Sie sollen den Schülern Feedback geben können.
Lehrstoff:
Organisatorische Kompetenz:
Arbeitsaufteilung; Delegation.
Zeiteinteilung; Terminorganisation.
Einsatz und Umgang mit Hilfsmitteln der Büroorganisation.
Analyse, Zielsetzung, Struktur.
Soziale Kompetenz:
Kommunikationsfähigkeit.
Kooperationsfähigkeit; Gruppenverhalten.
Eigenverantwortlichkeit; Engagement.
Kommunikative Kompetenz:
Übersicht und Verständlichkeit der Information; Visualisierung.
Sachliche Richtigkeit; Originalität.
Mündlicher, schriftlicher und nonverbaler Ausdruck.
Präsentationstechniken:
Auftreten und Gesamteindruck.
Informationsgehalt; Informationsgestaltung.
Medieneinsatz.
Präsentationsarten.
Gestaltung von Dokumentationen.
Gestaltung von schriftlichen Informationen.
Vermittlungskompetenz:
Unterrichtsziele; Auswahl der Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel.
Analysen von Übungen.
Bewältigung hemmender Faktoren.
Feedback-Methoden.
Didaktische Grundsätze:
Der Anwendung durch Übung kommt grundlegende Bedeutung zu. Bei der Auswahl des Stoffgebietes ist exemplarisch vorzugehen. Kriterien für die Auswahl der Themen und Materialien sind Lebensnähe und Berufswelt der Schüler. Bei den Unterrichtsanalysen sind Hospitationen, Videofilme, Microteaching empfehlenswert.
Der Schwerpunkt des Gegenstandes soll die Festigung bzw. Erweiterung der kommunikativen „Schlüsselqualifikationen'' sein.
LEBENDE FREMDSPRACHE MIT TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen sich mit dem Anliegen der Sprachbildung auseinandersetzen können. Sie sollen einerseits ihre eigene Sprachkompetenz erweitern und andererseits Hilfen im Unterricht geben können. Sie sollen in der Lage sein, veränderte kommunikative Bedingungen im Unterricht zu bewältigen.
Die Studierenden sollen Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der in der Berufspraxis üblichen Kommunikationsformen abwickeln können. Sie sollen die für den Einsatz von Hard- und Software erforderliche Fachliteratur in ausreichendem Maße verstehen können (Manuals usw.). Sie sollen die sprachlichen Kenntnisse, die für die Gestaltung des Textverarbeitungsunterrichtes in der betreffenden Fremdsprache erforderlich sind, erwerben und anwenden können.
Lehrstoff:
Kommunikationsthemen.
Computerterminologie in der Fremdsprache.
Textkomprimierung unter Einbeziehung der kurzschriftlichen
Kenntnisse.
Computerunterstützte Kommunikationsformen.
Didaktische Grundsätze:
Aufbauend auf den Kenntnissen der Studierenden ist durch gezielte Wiederholung die notwendige Sicherheit im korrekten schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache zu erreichen. Als Unterrichtssprache ist prinzipiell die Fremdsprache einzusetzen.
Der Schwerpunkt ist auf die Alltags- und Fachsprache zu legen. Der Einsatz moderner Sozialformen soll der abwechslungsreichen Gestaltung des Unterrichts dienen. Das Hörverstehen ist durch systematische Verwendung und Übertragung von Tonbandtexten am PC zu fördern, wobei das „Note-taking'' kurzschriftlich erfolgen soll. Querverbindung zum Wahlpflichtgegenstand „Fremdsprachige Stenotypie'' ist herzustellen.
STENOTYPIE - GRUNDLAGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden mit nichteinschlägiger Vorbildung sollen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in Kurzschrift erweitern und vertiefen und befähigt werden, Textansagen kurzschriftlich aufzunehmen und mittels Textverarbeitungssystems zu übertragen.
Sie sollen ihre Fertigkeiten im Tastschreiben vervollständigen und befähigt werden, Texte und Diktate mit steigender Geschwindigkeit maschinell wiederzugeben.
Lehrstoff:
System- und Schreibtraining nach der Wiener Urkunde 1968.
Kürzel, ausgewählte Kürzungen und Verkürzungen der Eil- und Redeschrift.
Schnellschreibtraining.
Diktataufnahme.
Lesen und Übertragen von Stenogrammen in die Maschine.
Zehn-Finger-Tastschreiben.
Abschriften am Textverarbeitungssystem.
Diktate in die Maschine.
Didaktische Grundsätze:
Bei der Verwendung der Kurzschrift im Rahmen der Stenotypie ist auf deren Wiederlesbarkeit der größte Wert zu legen. Beim Üben und Vertiefen des Tastschreibens sind Textverarbeitungssysteme einzusetzen. Lernsoftware soll dabei der Fehlerdiagnose, Steigerung der Griffsicherheit und Geschwindigkeit dienen.
Ergänzende Studienveranstaltungen
POLITISCHE BILDUNG
VOLKSWIRTSCHAFT
SPRACHPFLEGE UND RHETORIK
Praktika
SCHULPRAKTIKUM
BERUFSPRAKTIKUM
Gruppe 1 bis 4
Gruppe 5 - SPEZIELLE FACHGEBIETE
(Kurzschrift - Schnellschreiben; Fremdsprachige Stenotypie)
KURZSCHRIFT - SCHNELLSCHREIBEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen mindestens 150 Silben pro Minute schreiben können.
Lehrstoff:
Ansage in steigender Geschwindigkeit.
Kürzungen in der Schnellschreibpraxis nach der deutschen Einheitskurzschrift.
Didaktische Grundsätze:
Die Schnellschreibübungen sind anhand didaktisch und methodisch ausgewählter Texte durchzuführen.
FREMDSPRACHIGE STENOTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen den Systemaufbau der fremdsprachigen Kurzschrift kennen und sie praxisgemäß anwenden können.
Sie sollen Sicherheit in der Gestaltung von Geschäftskorrespondenz in der landesüblichen Form unter Einbeziehung aktueller Software erlangen. Sie sollen den Unterricht in fremdsprachiger Stenotypie durchführen können.
Lehrstoff:
Verkehrsschrift und praxisgemäße Kürzungen der Schnellschrift entsprechend dem jeweiligen System.
Diktataufnahme.
Vergleich mit der deutschen Einheitskurzschrift.
Lesen und Übertragen von fremdsprachigen Stenogrammen.
Übertragen von fremdsprachigen Phonogrammen.
Didaktische Grundsätze:
Querverbindungen zu den übrigen Fachgegenständen sind herzustellen. Der Sicherheit im „Note-taking'' ist der Vorrang vor der Geschwindigkeit und der Richtigkeit zu geben.
C. Freigegenstände
ERWACHSENENBILDUNG
Siehe Anlage II/1.
EUROPAPRAKTIKUM
Siehe Anlage II/1.
D. Unverbindliche Übungen
Siehe Anlage II/1.
1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein
anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.
*3) Zusatzveranstaltung für Studierende ohne einschlägige Vorkenntnisse.
*4) Schulpraktikum: 45 Stunden im 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 Wochen. Berufspraktikum: Mindestens 30 Wochen während der ersten beiden Semester, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten Studienabschnittes.
*5) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes
Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).
Anlage VII
LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR
LEHRER DES ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN
FACHUNTERRICHTES UND FÜR LEHRER DES TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN
FACHUNTERRICHTES (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)
(Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Berufskunde, Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre'', Musik, Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung, Textverarbeitung, Leibesübungen jeweils an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen; Entwurf und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik).
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Studierenden sollen in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und hauhaltsökonomischen (Anm.: richtig: haushaltsökonomischen) Fachunterricht (durch die Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht) bzw. zu den durch die Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) bereits nachgewiesenen allgemeinen pädagogisch-didaktischen Kenntnissen jenes fachliche Wissen und Können erwerben, das sie zum Unterricht für den dem jeweiligen Vorbereitungslehrgang bzw. der jeweiligen Erweiterungsprüfung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstand an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen bzw. Schulen für Mode und Bekleidungstechnik befähigt.
Hiebei können
Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht jeden der Vorbereitungslehrgänge, ausgenommen jenen für „Entwurf und Modezeichnen'',
Lehrer der Fachgruppe A für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) jeden der Vorbereitungslehrgänge und
Lehrer der Fachgruppe B für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) die Vorbereitungslehrgänge für „Musik'', für „Leibesübungen'' und für „Entwurf- und Modezeichnen'', nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung für die Fachgruppe A (§ 8c des Schulorganisationgesetzes BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung) auch die übrigen Vorbereitungslehrgänge
Die Ausbildung hat in allen Vorbereitungslehrgängen unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß das für die angestrebte Lehrtätigkeit erforderliche Wissen und Können aufbauend auf dem Bildungsgut der bereits abgelegten Lehramtsprüfung erworben werden kann. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem Semester abzuhalten sind.
III. AUFBAU, STUNDENZAHL, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF
DER EINZELNEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE
(Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts erfolgt - § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes - , ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.)
Deutsch
```
```
Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
```
```
```
Sprache ........ S 105 70 I
```
```
Literatur ...... S 75 50 I
```
```
Fachdidaktik ... S 40 30 I
```
```
Unterrichts-
```
planung ........ S 20 10 I
```
```
240 160
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen jene Kenntnissen aus Sprache und Literatur erwerben, die zum Unterricht für den Pflichtgegenstand Deutsch an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen befähigen.
Sie sollen den Unterricht in diesem Gegenstand planen, gestalten und auswerten und die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können
Lehrstoff:
Sprache:
Probleme der Sprachnorm; Entwicklung der Gegenwartssprache; Dialekt
und Schriftsprache.
Verhältnis von Muttersprache und Fremdsprache.
Fachsprache: Begriff der wissenschaftlichen Terminologie.
Vokabulare der Sachbereiche, die im Vordergrund des Unterrichtserfordernisses stehen.
Sprachstrukturen der Medien; Behördensprache; Sprache der Politik.
Literatur:
Überblick über literarische Gattungen, insbesondere auch neuere Formen: Wesensmerkmale, historische Bedeutung.
Literarische Epochen in Grundzügen. Detaillierte Darstellung der Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts, Gegenwartsliteratur; Dichtungen der österreichischen Landschaften.
Literarische Grenzgebiete: Dokumentarliteratur, Gebrauchs- und Trivialliteratur. Kitsch und Schund: Die literarische Umwelt des Schülers als Ausgangspunkt für den Literaturunterricht.
Fachdidaktik:
Ausdrucksweise des Schülers; schriftliche und mündliche Übungen; die Lektüre; Lehrbuch, Lesebuch, Lesetexte; Schulbibliothek.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Deutschunterricht; Schularbeiten.
Einsatz audiovisueller Hilfsmittel.
Unterrichtsplanung:
Die Stellung des Deutschunterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.
Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen
Unterrichtsgegenständen.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen.
Lebende Fremdsprache
Politische Bildung
```
```
Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
```
```
```
Grundbegriffe .. S 30 20 I
```
```
Rechtslehre:
```
Bürgerliches
Recht und
Zivilgerichts-
barkeit ........ S 75 50 I
Strafrecht ..... S 15 10 I
Arbeits- und
Sozialrecht .... S 30 20 I
```
Öffentliches
```
Recht und
Politik ........ S 60 40 I
```
Fachdidaktik ... S 15 10 I
```
```
Unterrichts-
```
planung ........ S 15 10 I
```
```
240 160
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen grundlegende Kenntnisse über Staat und Recht sowie über wichtige Rechtsgebiete erwerben und zueinander in Beziehung setzen können.
Sie sollen Ursachen und Wirkungen politischer Sachverhalte erkennen und erklären können.
Sie sollen sich der Bedeutung der Politischen Bildung für die Persönlichkeitsentwicklung ihrer Schüler bewußt werden.
Sie sollen den Unterricht in diesem Pflichtgegenstand planen, gestalten und auswerten können.
Lehrstoff:
Grundbegriffe:
Staats- und Rechtsordnung, Grundbegriffe des Rechtes. Mensch und Gesellschaft: der individuelle Freiheitsraum im gesellschaftlichen Bezug.
Charakteristik der Gesellschaft von heute.
Grundfragen der modernen Staatsorganisation: Begriff des Staates; Macht, Herrschaft und Recht; Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen.
Rechtslehre:
Personenrecht: Physische und juristische Personen; Beginn und Ende der Rechtspersönlichkeit; Rechts- und Handlungsfähigkeit; rechtlich bedeutsame Altersstufen, gesetzliche Stellvertretung.
Familienrecht: Eherecht; eheliches Güterrecht, Eltern- und Kindschaftsrecht.
Erbrecht: Begriffsbestimmungen; Erbvertrag, Testament, gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Enterbung; Verlassenschaftsabhandlung.
Sachenrecht: Eigentum, Besitz, Inhabung; Eigentumserwerb und - beschränkungen; Eigentumsschutz.
Pfandrecht; Reallasten; Baurecht; Wohnungseigentum.
Schuldrecht: Schuldverhältnisse auf Grund von Rechtsgeschäften;
Vertrag: Vertragstypen; Abschluß und Erfüllung von Verträgen;
Gewährleistung; Sicherung, Änderung und Endigung vertraglicher Forderungen.
Gesetzliche Schuldverhältnisse.
Grundbegriffe des Schadenersatzrechtes.
Zivilgerichtsbarkeit: streitiges und außerstreitiges Verfahren,
Zwangsvollstreckung, Konkurs und Ausgleich.
Strafrecht:
Grundlegende Begriffe; Einteilung der Delikte; Wesen und Zweck der Strafen; Strafprozeß; Strafvollzug; Jugendgerichtsbarkeit.
Arbeits- und Sozialrecht:
Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag; Angestellter, Arbeiter, Lehrling, Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsverfassungsgesetz (kollektive Rechtsgestaltung; Betriebsverfassung; Behörden und Verfahren); Arbeitsgerichtsbarkeit; Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Sozialrecht: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarktförderung;
Familienlastenausgleich; Fürsorge.
Öffentliches Recht und Politik:
Politische Willensbildung in der Demokratie: Mitwirkungen des einzelnen im demokratischen Staat, politische Parteien, Interessenvertretungen, öffentliche Meinung; Probleme der Gewaltenteilung.
Regierung und Parlament, Regierungspartei und Opposition.
Die österreichische Bundesverfassung: leitende Grundsätze;
Organisation des Staates: Bund, Länder, Selbstverwaltungskörper, insbesondere die Gemeinde.
Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit; Kontrolle der staatlichen Tätigkeit in politischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.
Verwaltungsrecht: Grundbegriffe des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes. Die wichtigsten Bestimmungen des Verkehrsrechts (Kraftfahrgesetz und Straßenverkehrsordnung).
Staatsbürgerschaft: Rechte und Pflichten; Grund- und Freiheitsrechte.
Die völkerrechtliche Stellung Österreichs: Österreichs
Mitgliedschaft in der EU.
Grundlagen der außenpolitischen Sicherheit.
Umfassende Landesverteidigung.
Staatenverbindungen.
Österreichs Stellung in der Völkergemeinschaft.
Staatsvertrag und Neutralitätserklärung.
Fachdidaktik:
Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterricht in Politischer Bildung.
Unterrichtsplanung:
Das Bildungsziel des Unterrichtes in Politischer Bildung. Stellung des Unterrichts in Politischer Bildung im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.
Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen.
Berufskunde
```
```
Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
```
```
```
Fachwissen-
```
schaften:
Arbeit und
Beruf .......... S 9 6 I
Rechtliche
Grundlagen ..... S 15 10 I
Physische und
psychische
Arbeits-
bedingungen .... S 30 20 I
Spezielle
Berufskunde .... S 75 50 I
Berufs-
information .... S 30 20 I
```
Fachdidaktik ... S 12 8 I
```
```
Unterrichts-
```
planung ........ S 9 6 I
```
```
180 120
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen Kenntnisse aus dem Arbeits- und Sozialrecht erwerben sowie einen Überblick über Arbeitsbedingungen, Berufe und Berufsberatung gewinnen.
Sie sollen die gewonnenen Erkenntnisse im Unterricht umsetzen und ihren Schülern die erforderliche Berufsorientierung und Vorbereitung auf das Berufsleben geben können.
Lehrstoff:
Fachwissenschaften:
Begriff und Sinn der menschlichen Arbeit und des Berufes. Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit, für die Gemeinschaft und die Gesellschaft. Die moderne Arbeitswelt, ihre Formen, Einrichtungen und Probleme.
Rechtliche Grundlagen:
Einschlägige Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes. Die wichtigsten Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, der Gewerbeordnung, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.
Entgelt für die Arbeit (Zeitlohn, Leistungslohn, Prämie, Ertragsbeteiligung); Kollektivverträge. Die Interessenvertretungen.
Physische und psychische Arbeitsbedingungen:
Die Arten der Arbeit; Grundlagen der Arbeitsleistung (physische und psychische Belastbarkeit, Arbeitseignung; Ermüdung, Erholung;
Leistungsgrad, Leistungswille, Leistungsgrenzen); Arbeitsumwelt (Arbeitsraum, Arbeitszeit, Betriebsklima).
Formen der Zusammenarbeit im Betrieb (Betriebshierarchie;
Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Teamwork); der Mensch und die im Produktionsablauf eingesetzten Rohstoffe, Werkzeuge und Maschinen.
Feststellung der beruflichen Eignung: Leistungsfaktoren, Intelligenzfaktoren, Eignungstests und medizinische Untersuchungen.
Verantwortung des arbeitenden Menschen gegenüber der Betriebsgemeinschaft, dem Betrieb, der Gesellschaft und dem Staat.
Spezielle Berufskunde:
Einteilung der Berufe.
Einteilung der Betriebe: private und öffentliche Betriebe; gewerbliche, industrielle, landwirtschaftliche Betriebe.
Detailliertere Darstellung der Fremdenverkehrs- und Sozialbetriebe.
Arbeitsverrichtungen und Produktionsprozesse; spezielle Eignungsanforderungen.
Stellung der Berufe in der wirtschaftlichen Entwicklung, Aufstiegsmöglichkeiten und Wege der beruflichen Fortbildung.
Berufsinformation:
Einrichtungen der Bildungs- und Berufsberatung (Arbeitsmarktverwaltung, Pädagogisch-psychologischer Dienst).
Möglichkeiten beruflicher Veränderungen.
Informationsblätter, -broschüren und dergleichen.
Fachdidaktik:
Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen und Lehrausgänge.
Möglichkeiten der Vertiefung der einzelnen Bildungsinhalte, methodische Analyse mit Ausarbeitung von Stundenbildern und Lehrversuchen.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand „Berufskunde''.
Unterrichtsplanung:
Das Bildungsziel des Unterrichtsgegenstandes „Berufskunde''. Stellung des berufskundlichen Unterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.
Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen.
Erziehungslehre
(Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre'' an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen)
```
```
Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
```
```
```
Fachwissen-
```
schaften:
Allgemeine
Psychologie .... S 45 30 I
Entwicklungs-
psychologie .... S 45 30 I
Pädagogik ...... S 60 40 I
Sozialethik .... S 45 30 I
```
Fachdidaktik ... S 30 20 I
```
```
Unterrichts-
```
planung ........ S 15 10 I
```
```
240 160
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen vertiefte Kenntnisse der Psychologie (insbesondere der Entwicklungspsychologie), der Pädagogik und der Sozialethik erwerben und diese im Unterricht umsetzen können.
Sie sollen den Unterricht aus „Erziehungslehre'' an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen planen, gestalten und umsetzen können.
Lehrstoff:
Fachwissenschaften:
Grundlagen der Ethik: Ethische Strebungen; Gewissen; Pflicht, Verantwortung; Selbsterkenntnis; Selbsterziehung.
Die wichtigsten Richtungen der Tiefenpsychologie unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung.
Die wichtigsten Psychotherapieverfahren.
Entwicklungspsychologie:
Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im ersten Lebensjahr unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung einer ständigen Bezugsperson.
Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im Kindesalter unter besonderer Berücksichtigung der Krisenzeiten (1. Trotzalter); Bedeutung des Spracherwerbes, Bedeutung des Spieles; Voraussetzungen für die Schulreife.
Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im Jugendalter unter besonderer Berücksichtigung der Krisenzeiten (Probleme des zweiten Gestaltwandels); Akzeleration; Retardation.
Pädagogik:
Grundlagen der Sexualpädagogik.
Grundlagen der Milieukunde unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Familienmilieus (Rolle des Vaters, der Mutter, der Geschwister; Probleme des Einzelkindes). Auswirkung von schädlichen Umwelteinflüssen (in Familie, Gruppe, Medien, Öffentlichkeit, Gesellschaft) auf die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen.
Wesen und Ziele der Erziehung; Grenzen der Erziehung; Verhältnis von Autorität und Freiheit; Erziehungsgemeinschaften; die Erziehung des behinderten Kindes.
Sozialethik:
Soziale Bildungsinhalte: Individuum - Gemeinschaft; Schule und Schulgemeinschaft; informelle Gruppe - Kameradschaft - Freundschaft -
Liebe - Ehe.
Massenmedien.
Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und Konflikten; Beruf - Berufswahl; ethisch wertvolle Freizeitgestaltung; Sexualleben.
Verkehrserziehung. Umweltschutz.
Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung. Mode und Kosmetik.
Fachdidaktik:
Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursion und Lehrausgänge.
Möglichkeiten der Vertiefung der einzelnen Bildungsinhalte; methodische Analyse mit Ausarbeitung von Stundenbildern und Lehrversuchen.
Integration der einschlägigen sozialen, ethischen und ästhetischen Bildungsinhalte.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre''.
Unterrichtsplanung:
Bildungsziel und Bedeutung des Teilbereiches Erziehungslehre im Unterrichtsgegenstand „Gesundheits- und Erziehungslehre'' an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.
Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen.
Rechnen und elektronische Datenverarbeitung
```
```
Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
```
```
```
Fachwissen-
```
schaften:
Rechnerische
Grundlagen und
praxisbezogene
Anwendung ...... S 30 20 I
Zinsen- und
Terminrechnung . S 22 15 I
Rechnungen des
Bankwesens ..... S 23 15 I
Kalkulation .... S 30 20 I
Personal-
verrechnung .... S 22 15 I
Elektronische
Daten-
verarbeitung ... S 113 75 I
```
Fachdidaktik ... S 37 25 I
```
```
Unterrichts-
```
planung ........ S 23 15 I
```
```
300 200
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen die in gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bereichen vorkommenden Berechnungen in den Grundzügen beherrschen lernen.
Die Studierenden sollen einen Einblick in die Arbeitsweise elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erhalten, deren Auswirkungen auf Mensch und Gesellschaft (einschließlich der ergonomischen Probleme) kennenlernen und zum konstruktiven Einsatz von Programmiersprachen und Programmen befähigt werden.
Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen Inhalte im Unterricht der Hauswirtschaftsschule und der Haushaltungsschule fachdidaktisch richtig umsetzen können.
Lehrstoff:
Fachwissenschaften:
Lineare Gleichung.
Zinsen- und Terminrechnung:
Zinsen-, Termin- und Ratenrechnungen.
Rechnungen des Bankwesens:
Wechseldiskontierung.
Abrechnung von Wertpapieren (Effektenrechnung).
Abrechnung von Devisen und Valuten.
Kalkulation:
Kalkulation im Warenhandel (Bezugs-, Absatz- und Differenzkalkulation).
Kalkulation in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben (besonders in Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben).
Personalverrechnung:
Abrechnung von laufenden und sonstigen Bezügen (Sonderzahlungen).
Verrechnung mit der Krankenkasse, dem Finanzamt und den Gemeinden.
Elektronische Datenverarbeitung:
Hardware: Grundlagen. Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheit und Peripherie, schwerpunktmäßig auf einen PC bezogen. Datenträger. Datenfernübertragung.
Software: Mathematische und logische Voraussetzungen; Algorithmik.
Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsprogramme.
Zyklisches Phasenmodell; Programmiersprachen.
Anwenderprogramme und Programmpakete, insbesondere Arbeiten mit einem Tabellenkalkulationsprogramm, einem Datenverwaltungsprogramm (Arten von Dateien, Dateiaufbau, Datensicherung und Datenschutz) und einem Textverarbeitungsprogramm.
Operating: Zentraleinheit; On- und Off-Line-Peripherie;
Datenfernverarbeitung.
Umfeld: Einsatzmöglichkeiten der EDV.
Praktischer Einsatz von Computer und Drucker.
Bedeutung sowie wirtschaftliche, gesellschaftliche und
psychologische Auswirkungen der EDV.
Ergonomie. Entwicklungstendenzen.
Organisation: Aufbau- und Ablauforganisation der EDV im Betrieb.
Nutzungsformen. Berufe in der EDV.
Fachdidaktik:
Unterrichtsplanung:
Entwurf- und Modezeichnen
```
```
Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
```
```
```
Fachwissen-
```
schaften:
Grundlegende
Arbeits-
techniken ...... Ü 65 45 II
Proportions-
und
Bewegungs-
studien ........ Ü 45 30 II
Farbenlehre
und
Farb-
psychologie .... V 15 10 II
Entwurf und
Werkzeichnung .. Ü 95 65 II
Geschichte der
Mode ........... V 15 5 II
```
Fachdidaktik ... S 20 15 II
```
```
Unterrichts-
```
planung ........ S 15 10 II
```
```
270 180
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die Studierenden sollen in gestalterischer Hinsicht Verständnis der Zusammenhänge zwischen Werkstoff, Form- und Farbgebung und Fertigungsart erlangen.
Sie sollen fundierte Kenntnisse in Grundfertigkeiten des Entwurfes und der Darstellung mit damit verbundenen Arbeitstechniken erhalten.
Sie sollen Merkmale der Stilperioden erkennen und daraus Elemente in Entwürfe einbinden können.
Sie sollen Grundsätze ornamentaler und werbewirksamer Schriftgestaltung anwenden und den Bereichen zuordnen können.
Die persönliche Kreativität der Studierenden soll durch praxisbezogene Impulse gefördert werden.
Lehrstoff:
Fachwissenschaften:
Auswertung von Modeheften zum Erfassen der charakteristischen
Merkmale von Stilen und Modellen,
Anfertigung von Ideenskizzen,
Entwerfen nach Themenstellung,
Modebericht mit Skizzen,
Entwürfe für Stoffmuster in verschiedenen Techniken.
Farb- und Stilberatung, Geschmacksbildung.
Farbenlehre und Farbenpsychologie.
Kleidung als Ausdrucksmittel der Gesellschaft und der Zeit.
Musikalische Graphik.
Fachdidaktik:
Unterrichtsplanung:
Musik
```
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Gesamtzahl der
Unterrichtsstunden
Art der Lehrver-
Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-
veranstaltung unterricht unterricht tungs-
gruppe
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Fachwissen-
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schaften:
Elementare
Musiklehre ..... S 60 40 I
Chorleitung
und Gesang ..... S/Ü 45 30 III
Instrumental-
spiel .......... S/Ü 45 30 III
Werkkunde und
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