Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG)Bundesgesetz, mit dem ein Bahn-Betriebsverfassungsgesetz erlassen und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird (NR: GP XX IA 458/A AB 724 S. 77. BR: 5460 AB 5470 S. 628.)
Abkürzung
BBVG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
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Hauptstück
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Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Geltungsbereich
§ 2. Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 3. Arbeitnehmerbegriff
§ 4. Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 5. Aufgaben
§ 6. Grundsätze der Interessenvertretung
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Hauptstück
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Organisationsrecht
Abschnitt 1
§ 7. Organe der Arbeitnehmerschaft
(Personalvertretungsorgane)
§ 8. Betriebsversammlung
§ 9. Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 10. Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 11. Einberufung
§ 12. Vorsitz
§ 13. Teilnahme und Teilversammlungen
§ 14. Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 15. Vertrauenspersonenausschuß
§ 16. Zahl der Mitglieder
§ 17. Personalausschuß
§ 18. Zahl der Mitglieder
§ 19. Zentralausschuß
§ 20. Zahl der Mitglieder
§ 21. Personalvertreterversammlung
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane
gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
§ 22. Wahlgrundsätze
§ 23. Aktives Wahlrecht
§ 24. Passives Wahlrecht
§ 25. Berufung der Wahlausschüsse
§ 26. Vorbereitung der Wahl
§ 27. Durchführung der Wahl
§ 28. Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 29. Anfechtung
§ 30. Nichtigkeit
§ 31. Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 32. Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 33. Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§§ 34., 35. Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 36. Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 37. Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 38. Ersatzmitglieder
§ 39. Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 40. Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 41. Beschlußfassung
§ 42. Übertragung von Aufgaben
§ 43. Autonome Geschäftsordnung
§ 44. Vertretung nach außen
§ 45. Kosten der Tätigkeit der Organe
Abschnitt 3
Personalvertretungsfonds
§ 46. Personalvertretungsumlage
§ 47. Personalvertretungsfonds
§ 48. Rechnungsprüfer
Abschnitt 4
Konzernvertretung
§ 49. Errichtung
§ 50. Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
Abschnitt 5
§ 51. Behindertenvertrauenspersonen
Abschnitt 6
Jugendvertretung
§ 52. Organe der Jugendvertretung
§ 53. Jugendversammlung
§ 54. Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 55. Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der
Jugendvertretung
§ 56. Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 57. Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 58. Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 59. Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der
Jugendvertretung
§ 60. Jugendvertreterversammlung
§ 61. Konzernjugendvertretung
§ 62. Rechtsausübung durch Minderjährige
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Hauptstück
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Rechtsstellung der Mitglieder der
Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
§ 63. Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 64. Freizeitgewährung
§ 65. Freistellung
§ 66. Bildungsfreistellung
§ 67. Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 68. Kündigungs- und Entlassungsschutz
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Hauptstück
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Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 69. Befugnisse der Arbeitnehmerschaft
§ 70. Kompetenzabgrenzung
§ 71. Kompetenzübertragung
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Hauptstück
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Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 72. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 73. Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen
§ 74. Anwendung des ArbVG
§ 75. Weitergelten sonstiger Vorschriften
§ 76. Fristenberechnung
§ 77. Verweisungen
§ 78. Strafbestimmungen
§ 79. Inkrafttreten
§ 80. Vollziehung
Artikel I
Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für
die Österreichischen Bundesbahnen samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrtslinien, Seilbahnen),
Eisenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957 samt den von diesen betriebenen sonstigen Verkehrszweigen (Kraftfahr-, Schiffahrts-, Straßenbahnlinien, Seilbahnen).
Betriebs- und Unternehmensbegriff
§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der Zentralausschuß, ist ein solcher nicht zu errichten, der Vertrauenspersonenausschuß, mit dem Betriebsinhaber in einer Betriebsvereinbarung festlegen, welche Arbeitsstätten aus Gründen der Personalstruktur, der räumlichen Entfernung, der Betriebsorganisation und der Sicherstellung einer adäquaten Vertretung und Betreuung der Arbeitnehmer zusammenzufassen sind und als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gelten. Auf diese Betriebsvereinbarung ist § 97 Abs. 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.
(3) Als Unternehmen gilt die rechtliche Einheit eines oder mehrerer Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden.
(4) Sofern keine Betriebsvereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, hat das Gericht auf Grund einer Klage festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt. Das Urteil des Gerichts hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für das Urteil maßgebend waren, wesentlich geändert haben und dies in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(5) Zur Klage im Sinne des Abs. 4 sind bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Zentralausschuß, mindestens so viele wahlberechtigte Arbeitnehmer als Zentralausschußmitglieder zu wählen sind sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer berechtigt. Der Zentralwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig. In Unternehmen, in denen kein Zentralausschuß zu errichten ist, steht das Klagerecht dem Betriebsinhaber, dem Vertrauenspersonenausschuß, mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind, sowie der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer zu. Der Vertrauenspersonenwahlausschuß ist im Verfahren parteifähig.
Arbeitnehmerbegriff
§ 3. (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle im Rahmen des Betriebes bzw. Unternehmens beschäftigten Personen, einschließlich der Lehrlinge, ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Arbeitnehmer gelten nicht:
in Betrieben einer juristischen Person, die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
leitende Angestellte, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;
Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden.
Rechte des einzelnen Arbeitnehmers
§ 4. (1) Die Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Arbeitnehmer können Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei den Personalvertretungsorganen gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, bei jedem ihrer Mitglieder und beim Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden lnformations- (Anm.: richtig: Informations-), lnterventions- (Anm.: richtig: Interventions-), Überwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebsinhaber und die entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
Aufgaben
§ 5. Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane) haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen wahrzunehmen und zu fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 6. (1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes und des Unternehmens sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgaben im Einvernehmen mit den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes und des Unternehmens zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes oder des Unternehmens durch selbständige Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Arbeitnehmerschaft können zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche lnteressenvertretung (Anm.: richtig: Interessenvertretung) der Arbeitnehmer beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist in diesen Fällen oder soweit dies zur Ausübung der ihnen durch dieses Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse sonst erforderlich ist, nach Unterrichtung des Betriebsinhabers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 63 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Arbeitnehmer eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 5 ArbVG Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
Hauptstück
Organisationsrecht
Organe der Arbeitnehmerschaft (Personalvertretungsorgane)
§ 7. (1) Personalvertretungsorgane sind:
Betriebsversammlung;
Vertrauenspersonenausschuß;
Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1;
Zentralausschuß;
Personalvertreterversammlung;
Wahlausschüsse (Vertrauenspersonenwahlausschuß, Personalwahlausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1, Zentralwahlausschuß);
Rechnungsprüfer.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernvertretung gebildet werden (§§ 49 und 50).
(3) In den Organen nach Abs. 1 Z 2 bis 4 sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
Abschnitt 1
Betriebsversammlung
§ 8. Die Betriebsversammlung besteht aus der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Betrieb.
Aufgaben der Betriebsversammlung
§ 9. Der Betriebsversammlung obliegt:
Behandlung von Berichten des Vertrauenspersonenausschusses und der Rechnungsprüfer;
Wahl des Wahlausschusses für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses nach Maßgabe des § 25;
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe einer Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;
Wahl der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;
Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer nach Maßgabe des § 48;
Beschlußfassung über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses;
Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlausschusses nach Maßgabe des § 26 Abs. 5;
Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Vertrauenspersonenausschusses nach Wiederaufnahme des Betriebes nach Maßgabe des § 36.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 10. (1) Die Betriebsversammlung hat mindestens einmal in jeder Funktionsperiode stattzufinden.
(2) Eine Betriebsversammlung hat außerdem binnen zwei Wochen stattzufinden, wenn mehr als ein Drittel der in der betreffenden Versammlung stimmberechtigten Arbeitnehmer oder ein Drittel der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses dies verlangt.
Einberufung
§ 11. (1) Die Betriebsversammlung ist vom Vertrauenspersonenausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Vertrauenspersonenausschuß oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder mindestens so viele stimmberechtigte Arbeitnehmer, als Vertrauenspersonenausschußmitglieder zu wählen sind;
in Betrieben (§ 2 Abs. 1 und 2), in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebsversammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 12. Die Vorsitzführung obliegt dem Vorsitzenden des Vertrauenspersonenausschusses, in den Fällen des § 11 Abs. 2 dem Einberufer. Dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis der stimmberechtigten Arbeitnehmer übertragen.
Teilnahme und Teilversammlungen
§ 13. (1) Die Betriebsversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jenen Arbeitnehmern, die nicht zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im unbedingt notwendigen Ausmaß erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Betriebsversammlung unter Fortzahlung des Entgelts (einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) zu ermöglichen.
(2) Wenn nach Zahl der Arbeitnehmer, Arbeitsweise oder Art des Betriebes oder der Betriebe die Abhaltung einer Betriebsversammlung oder die Teilnahme der Arbeitnehmer an dieser nicht oder nur schwer möglich ist, kann die Betriebsversammlung in Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen obliegt dem Vertrauenspersonenausschuß. Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 9 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend.
(3) Die Betriebsversammlungen sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die zuständige gesetzliche lnteressenvertretung (Anm.: richtig: Interessenvertretung) der Arbeitnehmer sind berechtigt, zu allen Betriebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an der Betriebsversammlung teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 14. (1) In der Betriebsversammlung ist jeder Arbeitnehmer stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse über die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses (§ 9 Z 6) bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Arbeitnehmer anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Arbeitnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung gilt nicht in den Fällen des § 9 Z 3, 6, 7 und 8.
Vertrauenspersonenausschuß
§ 15. (1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte (§ 14 Abs. 1) Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist ein Vertrauenspersonenausschuß zu bilden.
(2) Bei der Berechnung dieser Zahl haben Heimarbeiter und die gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 vom passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungsorganen ausgeschlossenen Familienangehörigen des Betriebsinhabers außer Betracht zu bleiben.
Zahl der Mitglieder
§ 16. (1) Der Vertrauenspersonenausschuß besteht in einem Betrieb mit fünf bis zu neun Arbeitnehmern aus einer Person, mit zehn bis 19 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern, mit 20 bis 50 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 51 bis 100 Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern. In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern für weitere 400 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses um ein Mitglied. Im Unternehmen Österreichische Bundesbahnen besteht der Vertrauenspersonenausschuß in Betrieben mit bis zu neun Arbeitnehmern aus einem Mitglied, mit zehn bis 20 Arbeitnehmern aus zwei Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 20 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In einem Betrieb mit mehr als 200 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 100 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 200 Arbeitnehmer um ein Mitglied. In Betrieben mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 300 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 20, 100, 200, 300 bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder bestimmt sich nach der Zahl am Tag der Wahlausschreibung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses ohne Einfluß.
Personalausschuß
§ 17. Für die Österreichischen Bundesbahnen sind vier Personalausschüsse, deren Wirkungsbereich durch eine Betriebsvereinbarung nach § 2 Abs. 2 festgelegt wird, zu errichten.
Zahl der Mitglieder
§ 18. (1) Der Personalausschuß besteht bei einem Wirkungsbereich mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern. Bis 4 000 Arbeitnehmer erhöht sich für je weitere 500 Arbeitnehmer die Mitgliederzahl um ein Mitglied. Für je weitere 4 000 Arbeitnehmer um ein weiteres Mitglied. Bruchteile von 500, 1 000 bzw. 4 000 werden für voll gerechnet. Die Anzahl der Mitglieder beträgt jedoch höchstens 13.
(2) § 16 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Betriebes der Wirkungsbereich des Personalausschusses tritt.
(3) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Personalausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonenausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Personalausschuß). Jede im Personalausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Personalausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Zentralausschuß
§ 19. Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und zentral verwaltet werden, ist ein Zentralausschuß zu bilden.
Zahl der Mitglieder
§ 20. (1) Der Zentralausschuß besteht in Unternehmen bis zu 250 Arbeitnehmern aus einem Mitglied. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 250 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr als 1 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 500 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bei mehr als 4 000 Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 8 000 Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder um drei Mitglieder, bei mehr als 12 000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je weitere 8 000 Arbeitnehmer um ein Mitglied. Bruchteile von 250, 500, 1 000, 4 000 bzw. 8 000 werden für voll gerechnet. Die Zahl der Mitglieder beträgt höchstens 18.
(2) Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann der Zentralausschuß durch Mitglieder von Vertrauenspersonen- oder Personalausschüssen mit beratender Stimme verstärkt werden (verstärkter Zentralausschuß). Jede im Zentralausschuß vertretene wahlwerbende Gruppe kann zum verstärkten Zentralausschuß so viele zusätzliche Mitglieder beiziehen, wie sie Mandate besitzt.
Personalvertreterversammlung
§ 21. (1) Die Gesamtheit der im Unternehmen bestellten Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse, der Personalausschüsse und des Zentralausschusses bildet die Personalvertreterversammlung. Sie kann unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder der Personalvertretungsorgane des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(3) Der Personalvertreterversammlung obliegt die:
Behandlung von Berichten des Zentralausschusses und der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds;
Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Personalvertretungsfonds nach Maßgabe der §§ 46 und 47;
Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Personalvertretungsfonds nach Maßgabe des § 48.
Abkürzung
BBVG
Abschnitt 2
Gemeinsame Bestimmungen über die Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
Wahlgrundsätze
§ 22. (1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 27 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mandate der Personalvertretungsorgane hat nach dem System von d’Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 23. (1) Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
(2) Werden in einem Unternehmen mehrere Organe gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 gewählt, ist für die Wahlberechtigung für die Wahl des Vertrauenspersonenausschusses (Personalausschusses, Zentralausschusses) erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im jeweiligen Betrieb (Wirkungsbereich des Personalausschusses, Unternehmen) beschäftigt ist.
Passives Wahlrecht
§ 24. (1) Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die
am Tag der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(2) Nicht wählbar sind
in Betrieben oder Unternehmen einer juristischen Person die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind;
leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluß auf die Führung des Betriebes zusteht;
der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen; sowie
Arbeitnehmer, die nicht im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans beschäftigt sind.
Berufung der Wahlausschüsse
§ 25. (1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalvertretungsorgane sind für jeden Betrieb, für den Wirkungsbereich jedes Personalausschusses und für das Unternehmen Wahlausschüsse zu bestellen.
(2) Die Wahlausschüsse sind so rechtzeitig zu bestellen, daß die neugewählten Personalvertretungsorgane bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Personalvertretungsorgane ihre Konstituierung vornehmen können.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlausschuß zu bestellen.
(4) Der Vertrauenspersonenwahlausschuß besteht in Betrieben mit bis zu 300 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit bis zu 1 000 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern, mit mehr als 1 000 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern. Die Personalwahlausschüsse und der Zentralwahlausschuß bestehen aus je sieben Mitgliedern.
(5) In den Wahlausschuß können als Mitglieder wählbare Arbeitnehmer berufen werden. Ein Arbeitnehmer darf nur einem Wahlausschuß angehören.
(6) Die Mitglieder der Wahlausschüsse werden vom jeweiligen Personalvertretungsorgan unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im jeweiligen Organ vertretenen wahlwerbenden Gruppen mit Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Ist ein Vertrauenspersonenausschuß (Personalausschuß bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1) erstmals oder in den Fällen des Abs. 3 zu wählen, werden die Mitglieder des Wahlausschusses vom Personalausschuß (Zentralausschuß) bestellt. Abs. 6 gilt sinngemäß.
(8) Besteht in einem Betrieb oder im Unternehmen kein Personalvertretungsorgan gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, ist der Wahlausschuß von der Betriebsversammlung zu bestellen. Bei der Bestellung des Wahlausschusses für den Personalausschuß oder den Zentralausschuß steht der jeweiligen Betriebsversammlung die Bestellung von so vielen Wahlausschußmitgliedern zu, wie dem Verhältnis der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Personalausschusses oder im Unternehmen entspricht.
(9) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht, je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 26. (1) Die Wahlausschüsse haben nach ihrer Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von acht Wochen durchzuführen. Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber der wahlwerbenden Gruppen gelten die §§ 63 und 64 sinngemäß vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist für die Anfechtung der Wahl.
(2) Der Zentralwahlausschuß hat die Wahl zu den Personalvertretungsorganen in Form einer Wahlkundmachung für einen einheitlichen Zeitraum auszuschreiben. Die übrigen Wahlausschüsse sind an diese Kundmachung gebunden. Ist kein Zentralausschuß zu errichten, hat der Vertrauenspersonenwahlausschuß die Wahl auszuschreiben. Die Wahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Sie haben ferner über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen und darüber zu entscheiden, welche Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind. Sie haben die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Zentralwahlausschuß (dem zuständigen Wahlausschuß) die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich bei den Wahlausschüssen einzubringen. Sie sind für den Vertrauenspersonenausschuß nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mehr als 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens aber von drei Arbeitnehmern durch Unterschrift unterstützt werden. Für den Personalausschuß und den Zentralausschuß sind sie nur dann gültig eingebracht, wenn sie von mindestens so vielen wahlberechtigten Arbeitnehmern unterstützt werden wie der doppelten Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Unterschriften unter Wahlvorschlägen können nach Überreichung nicht mehr zurückgezogen werden. Die Wahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge zur Einsicht im Betrieb aufzulegen. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll, unter Berücksichtigung der jeweiligen beruflichen Tätigkeit, auf eine angemessene Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Bedacht genommen werden.
(5) Kommt ein Wahlausschuß den in den Abs. 1 und 2 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nach, so kann er vom für die Bestellung zuständigen Personalvertretungsorgan enthoben werden. In diesem Fall ist gleichzeitig ein neuer Wahlausschuß zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 27. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen Wahlausschuß festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
Durchführung der Wahl
§ 27. (1) Der Wahlausschuß hat die Wahlhandlung zu leiten und das Wahlergebnis festzustellen. Das Wahlergebnis der Wahl des Personalausschusses und des Zentralausschusses ist vom jeweiligen Wahlausschuß festzustellen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme für die Wahl aller Personalvertretungsorgane. Die Wahl aller Personalvertretungsorgane hat mittels eines einzigen vom Zentralwahlausschuß aufzulegenden einheitlichen Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Krankheit am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese hat im Postweg zu erfolgen.
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 28. Die Ergebnisse der Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse sind bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem zuständigen Personalausschuß, sonst dem Zentralwahlausschuß, die Ergebnisse der Wahl der Personalausschüsse bei Unternehmen gemäß § 1 Z 1 dem Zentralausschuß unverzüglich mitzuteilen. Das Gesamtergebnis der Wahl ist im Betrieb unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen und dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen (Verkehrs)Arbeitsinspektorat, der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Anfechtung
§ 29. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen zwei Wochen vom Tag der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes oder eines Unternehmens nicht durchzuführen gewesen wäre.
Nichtigkeit
§ 30. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Klage auf Feststellung beim Gericht geltend gemacht werden. Das Urteil des Gerichts über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane
§ 31. (1) Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. Im Fall der Neuwahl eines Personalvertretungsorgans während der Funktionsperiode dauert die Funktionsperiode der neugewählten Personalvertretungsorgane jedoch längstens bis zum Ablauf der allgemeinen Funktionsperiode.
(2) Erklärt das Gericht die Wahl eines Personalvertretungsorgans auf Grund einer Anfechtung nach § 29 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt das frühere Personalvertretungsorgan die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neu gewählten Personalvertretungsorgans, höchstens jedoch bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet, weiter. Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeitsdauer des früheren Personalvertretungsorgans gemäß § 32 vorzeitig geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1) gesetzten Rechtshandlungen eines Personalvertretungsorgans werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung der Wahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 32. Vor Ablauf des im § 31 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer
des Zentralausschusses, wenn das Unternehmen aufgelöst wird oder dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
des Personalausschusses, wenn sämtliche Betriebe in seinem Wirkungsbereich dauernd eingestellt werden oder seinem Wirkungsbereich nur mehr ein Betrieb angehört;
des Vertrauenspersonenausschusses, wenn
der Betrieb dauernd eingestellt wird;
die Betriebsversammlung die Enthebung des Vertrauenspersonenausschusses beschließt;
des jeweiligen Personalvertretungsorgans, wenn
das Personalvertretungsorgan dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der in den §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 20 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
das Personalvertretungsorgan seinen Rücktritt beschließt;
das Gericht die Wahl für ungültig erklärt;
das Personalvertretungsorgan im Hinblick auf die durch ein erstes Urteil eines Gerichtes erster Instanz ausgesprochene Ungültigkeitserklärung der Wahl des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans gewählt, die erhobene Anfechtungsklage schließlich aber rechtskräftig abgewiesen worden ist und die Tätigkeitsdauer des zuvor gewählten Personalvertretungsorgans noch nicht gemäß § 31 Abs. 1 beendet ist.
Verlängerung der Partei- und Prozeßfähigkeit
§ 33. Endet die Tätigkeitsdauer eines Personalvertretungsorgans nach den §§ 31 und 32 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a, Z 4 lit. a während eines Verfahrens vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, in dem das Personalvertretungsorgan Partei ist, so besteht seine Partei- und Prozeßfähigkeit in bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluß, längstens jedoch bis zur Konstituierung eines neuen Personalvertretungsorgans, weiter. Dies gilt auch im Falle der Ergreifung eines außerordentlichen Rechtsmittels. Im Falle des § 32 Z 4 lit. c besteht die Partei- und Prozeßfähigkeit des Personalvertretungsorgans, dessen Wahl angefochten worden ist, in bezug auf dieses gerichtliche Verfahren bis zu dessen Abschluß weiter.
Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 34. (1) Werden Betriebe oder Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so bleiben die Personalvertretungsorgane für diese verselbständigten Betriebe oder Teile bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft in diesen, längstens aber bis zum Ablauf von vier Monaten nach der organisatorischen Verselbständigung zur Vertretung der Interessen der Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes zuständig, sofern die Zuständigkeit nicht ohnehin wegen des Weiterbestehens einer organisatorischen Einheit (§ 2) im bisherigen Umfang fortdauert.
(2) Der Beginn der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Die Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches kann über die Dauer von vier Monaten hinaus durch Betriebsvereinbarung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane (§ 31 Abs. 1) verlängert werden.
(3) Führt die rechtliche Verselbständigung von Betriebsteilen oder Betrieben zur dauernden Einstellung des Betriebes oder des Unternehmens oder zum Ausscheiden von Mitgliedern von Personalvertretungsorganen aus dem Betrieb oder dem Unternehmen, so treten für die Dauer der vorübergehenden Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches abweichend von § 32 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a die Beendigung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane und abweichend von § 37 Abs. 1 Z 4 das Erlöschen der Mitgliedschaft zum Personalvertretungsorgan nicht ein.
§ 35. (1) Werden Betriebsteile oder Betriebe zu einem neuen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG oder des § 2 zusammengeschlossen, so bilden die Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl von Organen der Arbeitnehmerschaft, längstens aber bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zusammenschluß, ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat oder einheitliches Personalvertretungsorgan); §§ 38 und 39 gelten sinngemäß.
(2) § 34 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß.
Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 36. Nach Wiederaufnahme eines oder mehrerer eingeschränkter oder stillgelegter Betriebe oder des Unternehmens kann der Zentralausschuß an Stelle von Neuwahlen die Fortsetzung der Tätigkeit der früheren Personalvertretungsorgane bis zur Beendigung ihrer ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, sofern
die Zahl der im jeweiligen Wirkungsbereich verbliebenen und der wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder des Personalvertretungsorgans (Ersatzmitglieder) mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Personalvertretungsmandate erreicht und
am Tag der Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans mindestens so viele dem Wirkungsbereich zugehörige Arbeitnehmer beschäftigt sind, als am Tag der Wahlausschreibung für die Wahl des Personalvertretungsorgans, dessen Tätigkeitsdauer verlängert werden soll, beschäftigt waren.
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 37. (1) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4) beginnt mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans endet;
das Mitglied zurücktritt;
das Mitglied aus dem aktiven Dienstverhältnis ausscheidet;
das Mitglied aus dem Betrieb, dem Wirkungsbereich eines Personalausschusses oder aus dem Unternehmen ausscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder eines Personalvertretungsorgans erlischt, wenn die Konstituierung des Personalvertretungsorgans nicht innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der im § 39 Abs. 1 gesetzten Frist erfolgt.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan ist vom Gericht auf Grund einer Klage abzuerkennen, wenn das Mitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Ist der Verlust der Wählbarkeit in der Eigenschaft als leitender Angestellter begründet, ist die Mitgliedschaft nur dann abzuerkennen, wenn diese im Einzelfall mit der Position des Arbeitnehmers unvereinbar ist. Zur Klage sind das Personalvertretungsorgan, jedes Mitglied dieses Personalvertretungsorgans und der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 38. (1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder der Verhinderung eines Mitglieds eines Personalvertretungsorgans tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans gemäß § 37 Abs. 2.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung. Ist der Wahlvorschlag erschöpft, so kann die jeweilige wahlwerbende Gruppe eine Nachnominierung vornehmen, wobei die nominierte Person passiv wahlberechtigt sein muß.
Konstituierung der Personalvertretungsorgane
§ 39. (1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Personalvertretungsorgans hat nach Durchführung der Wahl die Einberufung der gewählten Mitglieder zur Wahl der Organe des Personalvertretungsorgans (konstituierende Sitzung) binnen zwei Wochen vorzunehmen. Die Einberufung hat die konstituierende Sitzung innerhalb von sechs Wochen nach Durchführung der Personalvertretungswahl vorzusehen. Kommt das älteste Mitglied dieser Pflicht nicht nach, so kann jedes Mitglied des Personalvertretungsorgans, das an erster Stelle eines Wahlvorschlages zu diesem Personalvertretungsorgan gereiht war, die Einberufung vornehmen. Im Falle mehrerer Einberufungen gilt die Einberufung desjenigen Personalvertretungsmitgliedes, das auf dem Wahlvorschlag mit der größeren Anzahl der gültigen Stimmen gewählt wurde.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorsitzenden, einen oder mehrere Stellvertreter und, falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen. Besteht ein Personalvertretungsfonds, ist ein Kassaverwalter zu wählen. Die Wahl der Personalvertretungsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen, wenn
die Mehrheit der Mitglieder des Personalvertretungsorgans die Enthebung eines Funktionärs beschließt;
ein Funktionär seine Funktion zurücklegt;
die Mitgliedschaft eines Funktionärs zum Personalvertretungsorgan erlischt.
(5) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Vorsitzendenstelle vorgeschlagene Mitglied des Personalvertretungsorgans als gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Wahl des Personalvertretungsorgans die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Vorsitzendenstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entnehmen, die auf Grund des Losentscheides nicht den Vorsitzenden stellt. Im Fall der Stimmengleichheit bei der Wahl der übrigen Funktionäre findet § 41 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.
(6) Der Vorsitzende hat unmittelbar nach Beendigung der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Personalvertretungsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung), dem zuständigen Personalausschuß und dem Zentralausschuß anzuzeigen. Die Wahlergebnisse der Personalausschüsse und des Zentralausschusses sind weiters den jeweils nachgeordneten Personalvertretungsorganen anzuzeigen. Der Zentralausschuß hat die Wahlergebnisse aller Personalvertretungsorgane der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung, der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer sowie dem zuständigen (Verkehrs)Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Alle Wahlergebnisse sind im Betrieb in geeigneter Weise kundzumachen.
Sitzungen der Personalvertretungsorgane
§ 40. (1) Die Sitzungen eines Personalvertretungsorgans sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter mindestens vierteljährlich einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden.
(2) Der Vorsitzende hat das Personalvertretungsorgan binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mehr als ein Drittel der Mitglieder des Personalvertretungsorgans verlangt.
(3) Kommt der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung anzuordnen. Hiebei ist § 92 Abs. 2 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes - ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, sinngemäß anzuwenden. Gegen den Beschluß des Gerichts erster Instanz ist ein Rechtsmittel unzulässig.
(4) Die Sitzungen des Personalvertretungsorgans sind nicht öffentlich. Das Personalvertretungsorgan kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Personalvertretungsorgan angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 41. (1) Das Personalvertretungsorgan ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in der Geschäftsordnung (§ 43) keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Personalvertretungsorgans zur Kündigung oder Entlassung eines Arbeitnehmers bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Personalvertretungsorgans bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Personalvertretungsorgans.
Übertragung von Aufgaben
§ 42. (1) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfalle die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Das Personalvertretungsorgan kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(3) Das Personalvertretungsorgan kann in der Geschäftsordnung einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.
(4) Die Personalausschüsse und der Zentralausschuß können in der Geschäftsordnung geschäftsführende Ausschüsse zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten errichten. In solchen Ausschüssen muß jede wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des jeweiligen Personalvertretungsorgans stellt, vertreten sein. Die Beschlüsse in diesen Ausschüssen haben einhellig zu erfolgen. Kommt ein Beschluß nicht zustande, entscheidet das Personalvertretungsorgan. Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Mitwirkungsrechte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit §§ 110 bis 112 ArbVG kann den geschäftsführenden Ausschüssen nicht übertragen werden.
(5) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 bis 4 ist § 40 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Personalvertretungsorgans haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 43. Das Personalvertretungsorgan hat mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 42 Abs. 3 und 4;
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen geschäftsführenden Ausschüssen das Recht auf selbständige Beschlußfassung zukommt;
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden von geschäftsführenden Ausschüssen;
die Zahl der Stellvertreter der Vorsitzenden der Personalvertretungsorgane und die Reihenfolge der Stellvertretung.
Vertretung nach außen
§ 44. Vertreter des Personalvertretungsorgans gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Das Personalvertretungsorgan kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder und in Angelegenheiten, zu deren Behandlung ein geschäftsführender Ausschuß (§ 42 Abs. 4) errichtet wurde, den Vorsitzenden dieses Ausschusses mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber (Leitung der dem Wirkungsbereich des Personalausschusses entsprechenden Einheit, Unternehmensleitung) umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Kosten der Tätigkeit der Organe
§ 45. Die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretungsorgane und der Wahlausschüsse erforderlichen Kosten sind vom Betriebsinhaber zu tragen. Insbesondere sind Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse im angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen. Wenn es der Umfang der Tätigkeit eines Personalvertretungsorgans erforderlich macht, ist jedenfalls auch eine entsprechende Anzahl von Mitarbeitern beizustellen. Reisekosten sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu tragen. Näheres ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu regeln.
Abschnitt 3
Personalvertretungsfonds
Personalvertretungsumlage
§ 46. (1) Zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft und der ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes und des Unternehmens kann von den Arbeitnehmern eine Personalvertretungsumlage eingehoben werden. Sie darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgelts (einschließlich der Zulagen und Nebenbezüge, ausschließlich der Aufwandersätze) betragen.
(2) Die Personalvertreterversammlung hat die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage zu beschließen. Auf Verlangen von mindestens 1% der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens hat jedoch darüber eine Abstimmung in den Betriebsversammlungen stattzufinden. Für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Gesamtheit der in den einzelnen Versammlungen abgegebenen Stimmen maßgebend. Ist in einem Unternehmen keine Personalvertreterversammlung zu errichten, so obliegt die Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Personalvertretungsumlage der Betriebsversammlung.
(3) Die Umlagen sind vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Gehalts(Lohn)auszahlung an den Personalvertretungsfonds abzuführen.
Personalvertretungsfonds
§ 47. (1) Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage sowie sonstige für die im § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertretungsfonds.
(2) Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds obliegt dem Zentralausschuß. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist ein Zentralausschuß nicht zu errichten, obliegt die Verwaltung dem Vertrauenspersonenausschuß.
(3) Die Mittel des Personalvertretungsfonds dürfen nur zu den in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(4) Können einzelne der in § 46 Abs. 1 bezeichneten Zwecke in geeigneterer Weise im Wirkungsbereich nachgeordneter Personalvertretungsorgane erfüllt werden, kann der Zentralausschuß mit Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder die rechtliche Verselbständigung eines Teils des Personalvertretungsfonds und die Zuordnung zu einem bestimmten Personalvertretungsorgan beschließen. Die Festsetzung des Ausmaßes des Fondsvermögens hat nach Maßgabe der Beschäftigtenzahl im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans sowie der zu treffenden Maßnahmen zu erfolgen.
(5) Die Verwaltung des nach Abs. 4 rechtlich verselbständigten Personalvertretungsfonds obliegt dem Personalvertretungsorgan, dem der Fonds zugeordnet ist. Vertreter des Personalvertretungsfonds ist der Vorsitzende dieses Personalvertretungsorgans, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(6) Wird ein Personalvertretungsfonds errichtet, hat die Personalvertreterversammlung eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer der vertretungsweisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen. Im Falle des § 46 Abs. 2 zweiter Satz haben die Betriebsversammlungen auch die Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Personalvertretungsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen Verwaltungs- und Vertretungsorgans zu beschließen; im Falle des § 46 Abs. 2 vierter Satz obliegt diese Beschlußfassung der Betriebsversammlung.
(7) Haben weder die Personalvertreterversammlung noch die Betriebsversammlungen einen Beschluß im Sinne des Abs. 6 gefaßt, so obliegt die interimistische Vertretung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds für die Dauer der Funktionsunfähigkeit eines nachgeordneten Personalvertretungsorgans dem Zentralausschuß, für die Dauer der Funktionsunfähigkeit des Zentralausschusses dem ältesten Rechnungsprüfer, bei Fehlen funktionsfähiger Rechnungsprüfer der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Die interimistische Vertretung und Verwaltung hat sich auf die Besorgung laufender Angelegenheiten zu beschränken. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist vom Zentralausschuß wieder einzugliedern, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiges Personalvertretungsorgan konstituiert. Der Personalvertretungsfonds ist von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer aufzulösen, wenn sich nicht innerhalb eines Jahres ein funktionsfähiger Zentralausschuß konstituiert.
(8) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung und der Verwendung der Mittel des Personalvertretungsfonds sowie der rechtlich verselbständigten Fonds obliegt der zuständigen gesetzlichen lnteressenvertretung (Anm.: richtig: Interessenvertretung) der Arbeitnehmer.
(9) Der Personalvertretungsfonds ist aufzulösen, wenn das Unternehmen dauernd eingestellt wird. Der rechtlich verselbständigte Teil des Personalvertretungsfonds ist wieder einzugliedern, wenn der oder die Betriebe im Wirkungsbereich des Personalvertretungsorgans dauernd eingestellt werden. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Personalvertreterversammlung bei Errichtung des Personalvertretungsfonds oder anläßlich der rechtlichen Verselbständigung zu treffen. Der Beschluß hat im Fall einer Abstimmung gemäß § 46 Abs. 2 dritter Satz durch die Betriebsversammlungen zu erfolgen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebs- oder Unternehmenseinstellung gefaßt wurden oder in angemessener Weise bei der Verwendung des Fondsvermögens auch jene Arbeitnehmer berücksichtigen, die innerhalb eines Jahres vor der Betriebs- oder Unternehmenseinstellung ausgeschieden sind.
(10) Werden Betriebs- oder Unternehmensteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Personalvertretungsorgane bzw. Betriebsräte, die nach Abschluß dieser Maßnahmen in den Teilen des früher zusammengehörigen Betriebes oder Unternehmens errichtet sind, verhältnismäßig aufzuteilen, wobei das Verhältnis der Beschäftigtenzahl vor der Verselbständigung zu den Beschäftigtenzahlen am Tag der handelsrechtlichen Wirksamkeit der Maßnahmen zu beachten ist. Erfolgt die Konstituierung von Personalvertretungsorganen bzw. eines Betriebsrates nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Fristen gemäß § 34, so erlischt der Anspruch der Belegschaft in diesem Betriebs- oder Unternehmensteil auf einen Anteil der Mittel des Personalvertretungsfonds zugunsten der Belegschaften, die Personalvertretungsorgane bzw. einen Betriebsrat errichtet haben.
(11) Die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer ist von einem Beschluß gemäß Abs. 9 und Maßnahmen gemäß Abs. 10 zu verständigen. Sie hat die Durchführung der Auflösung von Personalvertretungsfonds, die interimistische Verwaltung (Abs. 7) - soweit sie nicht von der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer selbst durchgeführt wird - sowie die Vermögensteilung gemäß Abs. 10 zu überwachen.
(12) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Trennung obliegt der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, wenn
ein Beschluß der zuständigen Organe fehlt;
der Beschluß nicht den im § 46 Abs. 1 geforderten Verwendungszweck vorsieht oder
der Beschluß undurchführbar geworden ist.
(13) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß ist von der zuständigen gesetzlichen lnteressenvertretung (Anm.: richtig: Interessenvertretung) der Arbeitnehmer für Wohlfahrtsmaßnahmen oder Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 48. (1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Personalvertretungsfonds hat die Personalvertreterversammlung aus der Mitte der Arbeitnehmerschaft zwei, in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern drei Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese dürfen keinem Personalvertretungsorgan angehören. Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung über die Einhebung einer Personalvertretungsumlage zu erfolgen. Die Personalvertreterversammlung kann die Rechnungsprüfer entheben. Auf die Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer findet § 46 Abs. 2 zweiter und vierter Satz sinngemäß Anwendung.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre; im übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 1. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Rechnungsprüfer können sich bei ihrer Tätigkeit eines oder mehrerer sachverständiger Abschlußprüfer bedienen. Die Prüfung der Abschlußprüfer hat die rechnerische Richtigkeit und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen. Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
Abkürzung
BBVG
Abschnitt 4
Konzernvertretung
Errichtung
§ 49. (1) In einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem in mehr als einem Unternehmen
Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 oder
Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Betriebsräte bestehen, kann eine Konzernvertretung zur Vertretung der gemeinsamen Interessen der in diesem Konzern beschäftigten Arbeitnehmer errichtet werden. Die Konzernvertretung wird mit Zustimmung von mindestens zwei Drittel der Zentralausschußmitglieder (und Zentralbetriebsräte) errichtet, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer repräsentieren. Bei der Ermittlung der Zahl der im Konzern beschäftigten Arbeitnehmer sind jeweils die Zahlen der bei den letzten Zentralausschußwahlen (und Zentralbetriebsratswahlen) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer (§ 80 ArbVG, § 20 Abs. 1) zugrunde zu legen.
(2) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) im Konzern hat durch Beschluß festzustellen, daß die gemäß Abs. 1 erforderliche Zustimmung zur Errichtung der Konzernvertretung erteilt wurde.
(3) Die Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) wird von einem Vorsitzenden einberufen. Diesem obliegt die Leitung der Versammlung.
(4) Sodann hat sie nach Maßgabe des Abs. 6 die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten durch Beschluß festzustellen. Die Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) haben bis zu einem vom Einberufer festgesetzten Termin die Delegierten (Ersatzdelegierten) bekanntzugeben.
(5) Die in Abs. 2 bis 4 vorgesehene Errichtung und Beschickung der Konzernvertretung kann auch in einem schriftlichen Verfahren durchgeführt werden.
(6) Die Konzernvertretung besteht aus je zwei Delegierten und der erforderlichen Zahl von Ersatzdelegierten jedes im Konzern errichteten Zentralausschusses (und Zentralbetriebsrates), sofern er nicht mehr als 500 Arbeitnehmer vertritt. Die Zahl der Delegierten erhöht sich für je weitere 500 von einem Zentralausschuß (Zentralbetriebsrat) vertretene Arbeitnehmer um jeweils einen Delegierten. Bruchteile von 500 werden für voll gerechnet. Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer ist Abs. 1 letzter Satz sinngemäß anzuwenden. Die Entsendungsberechtigung liegt innerhalb des Zentralausschusses (Zentralbetriebsrates) bei der jeweils nach dem d’Hondtschen System an die Reihe kommenden wahlwerbenden Gruppe. Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten sowie der einzelnen Betriebe soll Bedacht genommen werden. Eine Entsendung von Mitgliedern des Vertrauenspersonen- und des Personalausschusses ist zulässig.
(7) Kommen während der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung neue Unternehmen in den Konzern, so sind die dort errichteten Zentralbetriebsräte oder Zentralausschüsse berechtigt, die entsprechende Zahl von Delegierten in die Konzernvertretung zu entsenden. Scheiden während der Tätigkeitsdauer Unternehmen aus dem Konzern aus, so endet die Mitgliedschaft der aus diesem Unternehmen entsendeten Delegierten. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, daß bei der Errichtung Unternehmen, die nicht zum Konzern gehören, berücksichtigt worden sind oder Unternehmen, die zum Konzern gehören, nicht berücksichtigt worden sind.
(8) Ist in einem Konzernunternehmen ein Zentralausschuß nicht zu errichten, so nimmt der Vertrauenspersonenausschuß oder dessen Vorsitzender die Aufgaben nach Abs. 1 bis 7 wahr. In Konzernunternehmen, in denen Organe nach dem Arbeitsverfassungsgesetz errichtet sind, gilt § 88a Abs. 8 ArbVG.
(9) Für die Auflösung der Konzernvertretung gelten die Abs. 1 bis 3 und 5 sinngemäß.
(10) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Teilkonzerne, so nehmen aus den Teilkonzernen die in diesen errichteten Konzernvertretungen an der Errichtung der Konzernvertretung unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 7 und 9 teil.
Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer
§ 50. (1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) hat die gemäß § 49 Abs. 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.
(2) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ist gültig, wenn zumindest die Hälfte der Delegierten (§ 49 Abs. 6) anwesend ist.
(3) Der Vorsitzende vertritt die Konzernvertretung nach außen. Er hat mindestens einmal im Jahr die Konzernvertretung zu einer Sitzung einzuberufen; darüber hinaus auch, wenn dies von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
(4) Die Konzernvertretung kann mit Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:
die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses und allenfalls - bei entsprechender Größe der Konzernvertretung oder des Leitungsausschusses - eines Präsidiums;
die Bezeichnung der Angelegenheiten, in denen dem Präsidium oder dem Leitungsausschuß das Recht auf selbständige Beschlußfassung, allenfalls nach Rahmenvorgaben der Konzernvertretung zukommt;
die Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsmacht der Vorsitzenden (Stellvertreter) des Präsidiums oder Leitungsausschusses;
die Beiziehung anderer Mitglieder von Personalvertretungsorganen (und anderer Betriebsratsmitglieder), die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in Angelegenheiten, die die Arbeitnehmer des betreffenden Betriebes bzw. des Wirkungsbereichs des betreffenden Personalvertretungsorgans berühren.
(5) Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung dauert vier Jahre.
§ 31 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Sie wird vorzeitig beendet
durch die Auflösung des Konzerns,
durch einen Auflösungsbeschluß im Sinne des § 49 Abs. 9,
durch die Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralausschüssen (Personal-, Vertrauenspersonenausschüssen) und Zentralbetriebsräten (Betriebsausschüssen, Betriebsräten), daß nicht mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert ist,
wenn dies die Konzernvertretung mit einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Delegierten beschließt oder
wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluß gemäß § 49 Abs. 4 für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung der Konzernvertretung einzubringen.
(6) Die Mitgliedschaft zur Konzernvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Delegiertenbeschlusses (Abs. 7 und § 49 Abs. 4); sie erlischt, wenn
die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung endet,
die Mitgliedschaft zu einem Personalvertretungsorgan oder zum Zentralbetriebsrat (Betriebsrat) erlischt,
das Mitglied zurücktritt oder abberufen wird.
(7) Spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer hat eine vom Vorsitzenden einzuberufende Versammlung der Zentralausschußvorsitzenden (und Zentralbetriebsratsvorsitzenden) die Zahl der jeweiligen Delegierten und Ersatzdelegierten (§ 49 Abs. 6) für die nächste Tätigkeitsdauer mit Beschluß zu bestimmen.
§ 49 Abs. 5 gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat die binnen festzusetzender Frist bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuberufen und diese bis zur Neuwahl des Vorsitzenden zu leiten.
(8) Die Errichtung der Konzernvertretung, die Konstituierung, die Zusammensetzung und allfällige Änderungen der Zusammensetzung, die Geschäftsordnung sowie allfällige Änderungen der Tätigkeitsdauer sind jedem im Konzern bestehenden Unternehmen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(9) Im übrigen gelten für die Konzernvertretung die §§ 33, 38 Abs. 1, 41 und 45 sinngemäß.
Abschnitt 5
Behindertenvertrauenspersonen
§ 51. (1) Sind jeweils in einem Betrieb, im Wirkungsbereich eines Personalausschusses, im Unternehmen dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte (§ 2 Abs. 1 und 3 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970) beschäftigt, so sind von diesen Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter zu wählen, die die Vertrauensperson im Fall der Verhinderung vertritt. Sind dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt, so sind für jede Behindertenvertrauensperson zwei Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Wahl der Behindertenvertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist tunlichst gemeinsam mit der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses durchzuführen.
(3) § 22a Abs. 3 bis 10 und 13 BEinstG gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl sind die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 24 Abs. 2 und 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden;
für die Tätigkeitsdauer gelten die §§ 31 Abs. 1, 32 und 37 Abs. 1 und 3 sinngemäß;
auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Behindertenvertrauensperson und ihrer Stellvertreter sind die §§ 63 bis 69 sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 11 und 12 BEinstG sind jeweils für den Wirkungsbereich eines Personalausschusses eine Personalbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter sowie für das Unternehmen eine Zentralbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen.
(5) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22a Abs. 13 und 14 BEinstG sind eine Konzernbehindertenvertrauensperson und ein Stellvertreter zu wählen, wobei die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach diesem Bundesgesetz und die im Konzern bestehenden Organe der Behindertenvertretung nach dem BEinstG zusammenzuwirken haben.
Abschnitt 6
Jugendvertretung
Organe der Jugendvertretung
§ 52. (1) Organe der Jugendvertretung sind:
Jugendversammlung;
Jugendvertrauensrat;
Personaljugendvertrauensrat;
Zentraljugendvertrauensrat;
Wahlausschüsse (für die Wahl des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates, des Zentraljugendvertrauensrates);
Jugendvertreterversammlung.
(2) In Konzernen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung kann eine Konzernjugendvertretung gebildet werden.
(3) Die Organe nach Abs. 1 Z 1 und 2 sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Jugendvertrauensrates sind zu bilden, wenn in einem Betrieb (§ 2 Abs. 1 und 2) mindestens fünf jugendliche Arbeitnehmer beschäftigt sind. Der Personaljugendvertrauensrat sowie der Wahlausschuß für die Wahl des Personaljugendvertrauensrates sind für den Wirkungsbereich des Personalausschusses (§ 17), der Zentraljugendvertrauensrat, der Wahlausschuß für die Wahl des Zentraljugendvertrauensrates und die Jugendvertreterversammlung sind für das Unternehmen (§ 19) zu bilden.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Jugendversammlung
§ 53. (1) Die Jugendversammlung besteht aus der Gesamtheit der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes und der Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind.
(2) Der Jugendversammlung obliegt:
die Behandlung von Berichten des Jugendvertrauensrates;
die Beschlußfassung über die Enthebung des Jugendvertrauensrates.
(3) Die Jugendversammlung ist vom Jugendvertrauensrat einzuberufen.
(4) Besteht kein Jugendvertrauensrat oder ist er funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt
der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte jugendliche Arbeitnehmer;
sofern ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet ist, dieser;
jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer.
(5) Der Vertrauenspersonenausschuß ist berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendversammlung teilzunehmen.
(6) In der Jugendversammlung sind alle jugendlichen Arbeitnehmer (§ 52 Abs. 4) sowie die Mitglieder des Jugendvertrauensrates, die nicht jugendliche Arbeitnehmer sind, stimmberechtigt, sofern sie am Tag der Jugendversammlung im Betrieb beschäftigt sind.
(7) Im übrigen sind auf die Einberufung und Durchführung der Jugendversammlung die Bestimmungen der §§ 10, 11 Abs. 3, 12, 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz und Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 54. (1) Der Jugendvertrauensrat besteht in Betrieben
mit 5 bis 10 jugendlichen Arbeitnehmern aus einer Person (Jugendvertreter),
mit 11 bis 30 aus zwei Mitgliedern,
mit 31 bis 50 aus drei Mitgliedern,
mit 51 bis 100 aus vier Mitgliedern.
(2) Der Personaljugendvertrauensrat besteht in Wirkungsbereichen mit bis zu 250 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 251 bis 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Zentraljugendvertrauensrat besteht in Unternehmen mit bis zu 500 jugendlichen Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, mit 501 bis 1 000 jugendlichen Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern, mit mehr als
1 000 jugendlichen Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern.
(4) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Organe der Jugendvertretung richtet sich nach der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung. Eine spätere Änderung der Zahl der jugendlichen Arbeitnehmer ist auf die Zahl der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung ohne Einfluß. § 38 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Organe der
Jugendvertretung
§ 55. (1) Die Tätigkeitsdauer der Organe der Jugendvertretung beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Organs der Jugendvertretung, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgt.
(2) Zur Durchführung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind Wahlausschüsse zu bestellen. § 25 Abs. 6, 7 und 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Wahlausschuß besteht aus zwei Arbeitnehmern, die wählbar (Abs. 5) sein müssen, und einem vom entsprechenden Personalvertretungsorgan entsandten Mitglied des Personalvertretungsorgans. Besteht kein entsprechendes Organ oder macht es von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so besteht der Wahlausschuß aus drei wählbaren Arbeitnehmern.
(4) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Arbeitnehmer, die am Tag der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an diesem Tag sowie am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind. Für die Wahlberechtigung zum Personaljugendvertrauensrat (Zentraljugendvertrauensrat) ist erforderlich, daß der Arbeitnehmer am Tag der Wahlausschreibung im Wirkungsbereich des Personalausschusses (im Unternehmen) beschäftigt ist.
(5) Wählbar sind alle Arbeitnehmer im Wirkungsbereich des Organs der Jugendvertretung, die
am Tag der Wahl das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Betrieb oder im Unternehmen beschäftigt sind und
soweit es sich um österreichische Staatsbürger handelt, abgesehen vom Erfordernis des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471).
(6) Auf die Durchführung und Anfechtung der Wahl der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 3, 20 Abs. 2, 22, 24 Abs. 2, 25 Abs. 2, 3 und 9 sowie der §§ 26 bis 30 sinngemäß anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch das entsprechende Personalvertretungsorgan berechtigt.
Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 56. (1) Die Tätigkeit der Organe der Jugendvertretung endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (§ 55 Abs. 1).
(2) Für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer sind die Vorschriften des § 32 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung erlischt, wenn das Mitglied eine Wahl zum Mitglied eines Personalvertretungsorgans gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 annimmt. Im übrigen sind für das Erlöschen der Mitgliedschaft zu den Organen der Jugendvertretung die Bestimmungen des § 37 Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft zu einem Organ der Jugendvertretung ist vom Gericht abzuerkennen, wenn das Mitglied des Organs, abgesehen von der Vollendung des 21. Lebensjahres, die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Klage sind das entsprechende Personalvertretungsorgan, das Organ der Jugendvertretung, jedes Mitglied des Organs der Jugendvertretung und der Betriebsinhaber berechtigt.
Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung
§ 57. (1) Auf die Geschäftsführung der Organe der Jugendvertretung sind, sofern das Organ aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 2, Abs. 3 erster und dritter Satz, Abs. 4 bis 6, 41 Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 und 43 erster Satz sowie 45 sinngemäß anzuwenden.
(2) Besteht das Organ der Jugendvertretung aus zwei Mitgliedern, so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. §§ 66 Abs. 7 und 68 Abs. 2 vierter Satz ArbVG sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertreter des Organs der Jugendvertretung gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, es sei denn, das Organ der Jugendvertretung beschließt im Einzelfall etwas anderes.
(4) Zu den Sitzungen der Organe der Jugendvertretung ist das entsprechende Personalvertretungsorgan einzuladen. Dieses ist berechtigt, an den Sitzungen des Organs der Jugendvertretung durch einen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Sitzungen der Personalvertretungsorgane ist das entsprechende Organ der Jugendvertretung einzuladen. Das Organ der Jugendvertretung ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalvertretungsorgans mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung sind dem entsprechenden Personalvertretungsorgan zur Kenntnis zu bringen. Dieses hat über Beschlüsse des Organs der Jugendvertretung und über Angelegenheiten der jugendlichen Arbeitnehmer in Anwesenheit des Organs der Jugendvertretung oder von diesem entsendeter Mitglieder zu beraten.
Aufgaben und Befugnisse der Organe der Jugendvertretung
§ 58. (1) Die Bestimmungen des § 129 ArbVG finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Jugendvertrauensrates und des Betriebsrates die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz treten.
(2) Die den Organen der Jugendvertretung zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Jugendvertrauensräte ausgeübt. Sind nicht nur die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer in einem Betrieb (innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personaljugendvertrauensrates) berührt, werden die Befugnisse vom zuständigen Personaljugendvertrauensrat (vom Zentraljugendvertrauensrat) wahrgenommen. § 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Rechtsstellung der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung
§ 59. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder der Organe der Jugendvertretung sind die Bestimmungen der §§ 63 und 64 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen der §§ 120 Abs. 1 bis 3, 121 und 122 ArbVG, hinsichtlich der Ersatzmitglieder, Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlwerber auch jene des § 120 Abs. 4 Z 1, 2 ArbVG sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Organe nach dem ArbVG die Organe der Jugendvertretung nach diesem Bundesgesetz treten. Das Gericht darf der Entlassung eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes eines Organs der Jugendvertretung, eines Mitgliedes des Wahlausschusses oder eines Wahlwerbers, sofern diese Personen Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sind, auch aus den im § 15 Abs. 3 lit. c und f des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, genannten Gründen zustimmen.
(2) Der Ablauf der gesetzlichen oder einer kollektivvertraglichen Frist nach § 18 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, wird durch die Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung, durch die Bestellung zum Mitglied eines Wahlausschusses und durch die Wahl zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung gehemmt. Die Hemmung dauert für Mitglieder eines Wahlausschusses und für Wahlwerber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw. Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl, für Mitglieder eines Organs der Jugendvertretung vom Zeitpunkt der Annahme der Wahl bis zum Ablauf der jeweiligen Tätigkeitsdauer. Auf Grund einer Klage des Betriebsinhabers kann das Gericht einer vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch zustimmen, wenn ein Tatbestand im Sinne des § 121 ArbVG verwirklicht wurde.
(3) Für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen im Sinne des § 66 Abs. 3 hat jedes Mitglied eines Organs der Jugendvertretung Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zur Dauer von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode. § 66 Abs. 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kündigung eines Arbeitnehmers kann gemäß § 69 Abs. 1 in Verbindung mit § 105 ArbVG auch mit der Begründung angefochten werden, daß der Grund zur Kündigung
in seiner früheren Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Jugendvertretung,
in seiner Bewerbung um die Bestellung zum Mitglied eines Organs der Jugendvertretung oder
in seiner Tätigkeit als Mitglied eines Wahlausschusses
Jugendvertreterversammlung
Zusammensetzung, Geschäftsführung und Aufgaben
§ 60. (1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personaljugendvertrauensräte und des Zentraljugendvertrauensrates bildet die Jugendvertreterversammlung. Sie ist mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentraljugendvertrauensrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Zentraljugendvertrauensrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Besteht kein Zentraljugendvertrauensrat oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
das an Lebensjahren älteste Mitglied eines Personaljugendvertrauensrates;
der Zentralausschuß.
(3) Auf die Geschäftsführung ist § 78 Abs. 2 bis 5 ArbVG sinngemäß anzuwenden. Jeder im Unternehmen bestehende Personalausschuß und der Zentralausschuß sind berechtigt, durch mindestens einen Vertreter mit beratender Stimme an der Jugendvertreterversammlung teilzunehmen.
(4) Der Jugendvertreterversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Zentraljugendvertrauensrates und die Beschlußfassung über seine Enthebung.
Konzernjugendvertretung
§ 61. (1) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Organe der Jugendvertretung oder Organe der Jugendvertretung und Jugendvertrauensräte nach dem ArbVG errichtet, so kann eine Konzernjugendvertretung zur Wahrnehmung der gemeinsamen wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der in der Konzernjugendvertretung vertretenen jugendlichen Arbeitnehmer gebildet werden, für die §§ 49 und 50 sinngemäß gelten.
(2) Besteht im Konzern eine Konzernvertretung, so hat die Konzernjugendvertretung ihre Aufgaben im Einvernehmen mit dieser wahrzunehmen. § 58 gilt sinngemäß.
Rechtsausübung durch Minderjährige
§ 62. Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Abschnittes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Hauptstück
Rechtsstellung der Mitglieder der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4
Grundsätze der Mandatsausübung, Verschwiegenheitspflicht
§ 63. (1) Das Mandat der Mitglieder der Personalvertretungsorgane ist ein Ehrenamt, das soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Mitglied eines Personalvertretungsorgans Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden. Die Mitglieder des Vertrauenspersonenausschusses sind nur der Betriebsversammlung, die Mitglieder des Personalausschusses und des Zentralausschusses der Personalvertreterversammlung verantwortlich.
(3) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sowie die Ersatzmitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgelts und der Aufstiegsmöglichkeiten und der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden. Sie dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrer Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Unternehmens Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern der Personalvertretungsorgane persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 64. Den Mitgliedern der Personalvertretungsorgane ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 66, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung der Bezüge zu gewähren.
Freistellung
§ 65. (1) Folgende Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Antrag der jeweils in Z 1, 2 oder 3 genannten Organe von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen:
in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse, Personalausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses
die Mitglieder des Zentralausschusses und der Personalausschüsse und
in Betrieben mit mehr als 300 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder oder
in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, mit mehr als 500 Arbeitnehmern zwei Mitglieder, wenn sich der Betrieb über das gesamte Bundesland oder über den Wirkungsbereich eines Personalausschusses erstreckt;
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