Bundesgesetz über die Bahn-Betriebsverfassung (Bahn-Betriebsverfassungsgesetz – BBVG)Bundesgesetz, mit dem ein Bahn-Betriebsverfassungsgesetz erlassen und das Post-Betriebsverfassungsgesetz geändert wird (NR: GP XX IA 458/A AB 724 S. 77. BR: 5460 AB 5470 S. 628.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-07
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 164
Änderungshistorie JSON API
2.

in Unternehmen, in denen Vertrauenspersonenausschüsse und ein Zentralausschuß errichtet sind, über Antrag des Zentralausschusses

a)

die Mitglieder des Zentralausschusses und in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit mehr als 700 Arbeitnehmern zwei Mitglieder und in Betrieben mit mehr als 3 000 Arbeitnehmern drei Mitglieder und für je weitere 3 000 Arbeitnehmer ein weiteres Mitglied oder

b)

ein Mitglied des Zentralausschusses in Unternehmen mit mehr als 250 Arbeitnehmern, wenn in keinem der Betriebe des Unternehmens mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigt sind;

3.

ist nur ein Vertrauenspersonenausschuß errichtet über Antrag dieses Organs, in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern ein Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, in Betrieben mit

(2) Sind in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in dem eine Freistellung von Mitgliedern der Personalvertretungsorgane gemäß Abs. 1 oder von Betriebsratsmitgliedern nach den Bestimmungen des ArbVG nicht möglich ist, mehr als 400 Arbeitnehmer beschäftigt, und ist eine Konzernvertretung gemäß § 49 errichtet, so kann die Konzernvertretung beschließen, daß ein in der Konzernvertretung vertretener Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) oder Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) für eines seiner Mitglieder die Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts in Anspruch nehmen kann. Der Beschluß der Konzernvertretung und der Freistellungsantrag des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) sind der Konzernleitung und dem Inhaber des Betriebes oder des Unternehmens, in dem das freizustellende Mitglied beschäftigt ist, zu übermitteln.

(3) Sinkt im Zuge einer rechtlichen Verselbständigung (§ 34) die Anzahl der Arbeitnehmer unter die für den Freistellungsanspruch gemäß Abs. 1 erforderliche Anzahl, so bleibt die Freistellung bis zum Ablauf der Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsorgans, dem der Freigestellte angehört, aufrecht.

Bildungsfreistellung

§ 66. (1) Jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts.

(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.

(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied eines Personalvertretungsorgans dienen.

(4) Das Personalvertretungsorgan hat den Betriebsinhaber mindestens vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und dem Personalvertretungsorgan festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes (Unternehmens) einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitglieds des Personalvertretungsorgans andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

(5) Mitglieder von Personalvertretungsorganen, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 67 freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 67. (1) In Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß § 66 auf Antrag des Personalvertretungsorgans ein weiteres Mitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall der Bezüge von der Arbeitsleistung freizustellen. § 66 Abs. 3 und 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.

(3) Der Arbeitnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1, während der das Arbeitsverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Kündigungs- und Entlassungsschutz

§ 68. Die §§ 120 bis 122 ArbVG gelten für Arbeitnehmer in einem vertraglichen Dienstverhältnis mit der Maßgabe, daß anstelle der Organe nach ArbVG die Organe nach diesem Bundesgesetz treten. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge, die den Schutz vor Kündigung oder Entlassung günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt.

4.

Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

§ 69. (1) Das 5. Hauptstück des I. Teiles, das 3. Hauptstück des II. Teiles (mit Ausnahme der §§ 113 und 114) sowie die Abschnitte 2 und 3 des 1. Hauptstücks des III. Teiles und § 159 des ArbVG finden Anwendung.

(2) Bestehende Regelungen zwischen Unternehmensleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, gelten bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen hat, auf die § 97 Abs. 2 ArbVG anzuwenden ist, weiter.

Kompetenzabgrenzung

§ 70. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt.

(2) In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden folgende Befugnisse von diesem ausgeübt:

1.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten gemäß §§ 110 bis 112 ArbVG;

2.

Abschluß, Änderung und Aufhebung von Betriebsvereinbarungen;

3.

zustimmungspflichtige Maßnahmen (§ 96 ArbVG);

4.

Maßnahmen mit ersetzbarer Zustimmung (§ 96a ArbVG);

5.

Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (§ 100 ArbVG);

6.

soweit sie nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft innerhalb des Wirkungsbereiches eines Personalausschusses oder eines Betriebes berühren;

a)

Recht auf Intervention (§ 90 ArbVG);

b)

allgemeines Informationsrecht (§ 91 ArbVG);

c)

Beratungsrecht (§ 92 ArbVG);

d)

Mitwirkung in Arbeitsschutzangelegenheiten (§ 92a ArbVG);

e)

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer (§ 93 ArbVG);

f)

Mitwirkung an betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (§§ 94 und 95 ArbVG);

g)

wirtschaftliche Informations- und lnterventionsrechte (Anm.: richtig: Interventionsrechte) (§ 108 ArbVG);

h)

Mitwirkung bei Betriebsänderungen gemäß § 109 ArbVG;

i)

personelles lnformationsrecht (Anm.: richtig: Informationsrecht) (§ 98 ArbVG);

j)

Einstellung von Arbeitnehmern (§ 99 ArbVG);

k)

Mitwirkung bei Versetzungen (§ 101 ArbVG);

7.

Wahrnehmung der Rechte gemäß § 89 Z 3 ArbVG hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.

(3) In Unternehmen gemäß § 1 Z 1 ist der Vertrauenspersonenausschuß zur Ausübung von Befugnissen nach Abs. 2 Z 6 lit. a bis g und i sowie zur Ausübung des allgemeinen Überwachungsrechtes (§ 89 ArbVG) berufen, wenn ausschließlich die Interessen von Arbeitnehmern eines Betriebes betroffen sind.

(4) § 113 Abs. 5 ArbVG gilt sinngemäß.

Kompetenzübertragung

§ 71. (1) Der Personalausschuß kann dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen. Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen.

(2) § 114 Abs. 2 bis 4 ArbVG ist anzuwenden, wobei die Befugnisse des Zentralbetriebsrates vom Zentralausschuß, jene des Betriebsrates vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt werden.

5.

Hauptstück

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 72. Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Weiterbestehen von Personalvertretungsorganen

§ 73. (1) Personalvertretungsorgane, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Beendigung ihrer Tätigkeitsdauer im Amt. Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze und Verordnungen den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte zustehen, werden sie für die vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach diesem Bundesgesetz wahrgenommen.

(2) Sind Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 in Unternehmen gemäß § 1 Z 1 erstmals nach diesem Bundesgesetz zu wählen, so werden die Mitglieder des Vertrauenspersonenwahlausschusses und die Mitglieder des Personalwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personalausschuß für dessen Wirkungsbereich und die Mitglieder des Zentralwahlausschusses vom im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Zentralausschuß bestellt.

Anwendung des ArbVG

§ 74. (1) Bestehen in einem Konzern im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in mehr als einem Unternehmen Betriebsräte im Sinne des ArbVG und Personalvertretungsorgane nach § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4, so kann in diesem Konzern nur eine Konzernvertretung errichtet werden.

(2) Die Bestimmungen des V. Teiles des ArbVG gelten für Unternehmen, die diesem Bundesgesetz unterliegen mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach diesem Bundesgesetz errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Weitergelten sonstiger Vorschriften

§ 75. Bis zum Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 80 Abs. 2 gilt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 18. Juni 1974, BGBl. Nr. 357, über die Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Fristenberechnung

§ 76. Für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz festgesetzten Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.

Verweisungen

§ 77. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, soweit in den einzelnen Verweisen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 26 Abs. 3 der Wahlausschuß,

2.

des § 63 Abs. 4 der Betriebsinhaber und

3.

der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 70 und 71 zuständige Personalvertretungsorgan

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

Strafbestimmungen

§ 78. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen der §§ 26 Abs. 3, 63 Abs. 4, 65 Abs. 1 und 69 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 89 Z 3, 99 Abs. 3, 4 und 5, 103, 104 Abs. 1, 108 Abs. 3, 109 Abs. 1 Z 1a und Abs. 1a ArbVG zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind nur zu verfolgen und zu bestrafen, wenn im Falle

1.

des § 26 Abs. 3 der Wahlausschuß,

2.

des § 63 Abs. 4 der Betriebsinhaber und

3.

der übrigen Bestimmungen das gemäß §§ 70 und 71 zuständige Personalvertretungsorgan

(3) Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 79. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten

§ 79. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 79. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(3) § 27 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(4) § 78 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Vollziehung

§ 80. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:

1.

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu den Personalvertretungsorganen (§ 7 Abs. 1 Z 2 bis 4), den Behindertenvertrauenspersonen (§ 51) und den Organen der Jugendvertretung (§ 52 Abs. 1 Z 2 bis 4);

2.

die Bestellung und Tätigkeit von Wahlausschüssen und Wahlzeugen;

3.

die Geschäftsführung der Betriebsversammlung, des Vertrauenspersonenausschusses, des Personalausschusses, des Zentralausschusses, der Personalvertreterversammlung, der Jugendversammlung, des Jugendvertrauensrates, des Personaljugendvertrauensrates und des Zentraljugendvertrauensrates;

4.

die Errichtung, Verschmelzung, Trennung, Auflösung und Verwaltung des Personalvertretungsfonds, die Revision seiner Gebarung sowie die Rechte und Pflichten der Revisionsorgane;

5.

die Wahl der Rechnungsprüfer und ihre Geschäftsführung.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Berufung der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Geschäftsführung der Staatlichen Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung näher zu regeln.

(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.

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