Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)
(6) Bibliotheken (Sammlungen von Büchern) und Sammlungen audiovisueller Medien (Sammlungen von Bild- und Tonträgern), die sich im Eigentum des Bundes (sowie seiner beschränkt erwerbsfähigen Anstalten), eines Landes, einer Gemeinde oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft befinden, bedürfen für die Ausfuhr von Gegenständen aus diesen Sammlungen (ausgenommen Archivalien) im Rahmen des internationalen Leihverkehrs keiner Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2, wenn der Umstand, dass es sich um eine bescheidfreie Versendung auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmung handelt, auf der Sendung bzw. auf den Begleitpapieren vom Versender in einer für die Kontrollorgane deutlich sichtbaren Form vermerkt ist. Dieser Vermerk muss so beschaffen sein, dass sich daraus die für diese Angaben verantwortliche Person ermitteln lässt. Wenn die unversehrte Rückkehr von Teilen einer Sammlung gefährdet sein könnte oder bei erfolgter Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes, hat das Bundesdenkmalamt mit Bescheid zu verfügen, dass diese Ausnahmebestimmungen für einzelne oder alle Teile einer Sammlung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit nicht zur Anwendung gelangen.
Abkürzung
DMSG
Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr
§ 22. (1) Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Bewilligung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.
(2) Die für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland insbesondere dann überwiegen, wenn das Kulturgut
einer öffentlich zugänglichen Sammlung oder einer wissenschaftlichen Einrichtung im Ausland zur Verfügung gestellt werden soll und dies zum Verständnis von Geschichte, Kunst und Kultur beitragen wird,
im Rahmen eines wissenschaftlichen Vorhabens mit anderen Kulturgütern verglichen, untersucht oder restauriert werden soll und für die damit verbundenen Maßnahmen eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß § 5 erteilt ist,
für eine künstlerische Aufführung oder eine sonstige kulturelle Veranstaltung verwendet werden soll oder aus anderen Gründen dem geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Austausch dient,
zur Ausstattung österreichischer Vertretungsbehörden im Ausland (einschließlich der Residenzen und Kulturforen) oder anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen dient oder
im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gezeigt werden soll oder seine Eigentümerin oder sein Eigentümer vorübergehend im Ausland den Wohnsitz nimmt, dort einer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit nachgeht oder die Verweigerung der Bewilligung aus anderen besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zumutbar ist.
(3) Die unversehrte Rückkehr des Kulturgutes ist dem Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen nach Rückkehr mitzuteilen.
(4) Ein Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß § 16 Abs. 2, wenn die Einfuhr
aus den in Abs. 2 genannten Gründen sinngemäß bloß vorübergehend war und seit der Einfuhr weniger als drei Jahre vergangen sind, oder
nicht bloß vorübergehend war und die Eigentümerin bzw. der Eigentümer vor der Einfuhr oder innerhalb von drei Jahren nach der Einfuhr dem Bundesdenkmalamt nachweist, dass das Kulturgut mindestens 25 Jahre vor der Einfuhr nicht gemäß § 3 des Kulturgüterrückgabegesetzes, unrechtmäßig verbracht wurde.
(5) Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß § 16 Abs. 2 durch einen Bescheid fest.
(6) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Identität des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung
§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.
Abkürzung
DMSG
Ausnahme von Ausfuhrbeschränkungen durch Verordnung
§ 23. Zur rascheren klaren Bereinigung von Fragen der Ausfuhr von Kulturgut, dessen Erhaltung im Inland auf Grund dieses Bundesgesetzes im öffentlichen Interesse gelegen ist, kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus grundsätzlichen Billigkeitsgründen sowie insbesondere aus anderen übergeordneten nationalen Interessen konkrete Objekte genau zu umschreibenden Kulturguts mit Verordnung aus den Ausfuhrbeschränkungen dieses Bundesgesetzes ausnehmen.
Abschnitt
Archivalien
Zuständige Behörde
§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Bundeskanzler.
Abkürzung
DMSG
Abschnitt
Archivalien
Zuständige Behörde
§ 24. Soweit es sich bei Denkmalen um Archivalien gemäß § 25 Abs. 1 handelt, tritt an die Stelle des Bundesdenkmalamtes das Österreichische Staatsarchiv und an die Stelle der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur der Bundeskanzler.
Abkürzung
DMSG
Abschnitt
Archivalien
Zuständige Behörde
§ 24. Dieses Bundesgesetz findet auch auf Archivalien Anwendung, wobei das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes tritt.
Abkürzung
DMSG
Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)
§ 25. (1) Archivalien sind Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist. Kommt derartigen Gegenständen geschichtlich gewordenen Charakters jedoch Bedeutung dieser Art nicht zu, dann sind sie nicht Archivalien im Sinne dieses Abschnittes, und zwar auch dann nicht, wenn Sammlungen dieser Art, wie Sammlungen von musikalischen Handschriften, literarischen Schriftstücken, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen, als Archive bezeichnet werden.
(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Stempel mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
Abkürzung
DMSG
Archivalien, Schriftgut (Begriffsbestimmungen)
§ 25. (1) Archivalien sind
analoges und digitales Schriftgut sowie
zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial,
das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht ist.
(2) Schriftgut sind schriftlich geführte oder auf elektronischen Informationsträgern gespeicherte Aufzeichnungen aller Art wie Schreiben und Urkunden samt den damit in inhaltlichem Zusammenhang stehenden Karten, Plänen, Zeichnungen, Siegel, Siegelstempel (Typare) mit deren Anlagen einschließlich der Programme, Karteien, Ordnungen und Verfahren, um das Schriftgut auswerten zu können.
(3) Nicht als Archivalien im Sinne des Abs. 1 gelten musikalische Handschriften (Notenblätter), literarische Schriftstücke, Ansichts- und Porträtsammlungen und dergleichen sowie Bibliotheken (planmäßig angelegte Sammlungen von Druckschriften). Sind dieselben schutzwürdig im Sinne des § 1, so ist dafür das Bundesdenkmalamt zuständig.
(4) Archive sind Sammlungen von analogem und digitalem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltem Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, welche in planmäßiger Anlage für die Zwecke einer mit der Wahrnehmung öffentlicher Interessen betrauter Stelle oder einer dauernd fortgesetzten privaten Geschäftsführung oder für familiengeschichtliche Zwecke geschaffen worden sind (öffentliche Archive, Geschäfts- und Familienarchive).
(5) Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen für unter Schutz gestellte Archive zu erlassen, in denen die Hinzufügung neuer Teile zu diesem Archiv und die laufende Bestandserhaltung (einschließlich der Entsorgung einzelner, nicht erhaltungswürdiger Teile) sowie der vorübergehende Verleih einzelner Teile an öffentlich zugängliche Ausstellungen im Inland geregelt werden, ohne dass dafür Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen.
(6) Kopien von Archivalien, die mit technischen Mitteln hergestellt wurden, unterliegen nicht den Beschränkungen dieses Bundesgesetzes, auch wenn sie Teil von Archiven sind.
Abkürzung
DMSG
Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung
§ 25a. Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 2 sowie Abs. 5 und 6 und des § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen hat.
Abkürzung
DMSG
Vorläufige Unterschutzstellung von Archivalien durch Verordnung
§ 25a. Abweichend von den Bestimmungen des § 2a ist das Österreichische Staatsarchiv (§ 24) ermächtigt, durch Verordnung auch bestimmte Archivalien vorläufig unter Denkmalschutz zu stellen, die für besondere im öffentlichen Interesse und auf Grund öffentlichen Auftrags durchgeführte Untersuchungen von Bedeutung sein können. Diese Art der Unterschutzstellung darf nur für Archivalien erfolgen, die bei Unternehmungen zu Zeiten angefallen sind, in denen diesen Unternehmungen auf Grund der Anzahl und/oder Art der Beschäftigten, Umfang und/oder Art der Geschäftstätigkeit oder Beteiligung der öffentlichen Hand besondere politische oder wirtschaftliche Bedeutung zukam und das Vorliegen der für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten gemäß § 1 auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zumindest wahrscheinlich ist. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Archivalien gilt auf Grund der Verordnung solange als gegeben, als das Österreichische Staatsarchiv nicht auf Antrag einer Partei (§ 26) oder von Amts wegen eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat. Im Übrigen finden die Bestimmungen insbesondere des § 2a Abs. 1, 2 und Abs. 5 sowie des § 17 entsprechend Anwendung, wobei die Kundmachung der Verordnung auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen hat (§ 5 des WZEVI-Gesetzes, BGBl. I Nr. 46/2023).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Partei- und Antragsrechte
§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:
Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.
Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).
Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.
Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist der (jeder) (Mit )Eigentümer sowie der Landeshauptmann.
In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.
Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.
Abkürzung
DMSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Partei- und Antragsrechte
§ 26. Soweit bei den einzelnen Bestimmungen dies es Bundesgesetzes nicht noch zusätzliche gesonderte Detailregelungen getroffen sind, bestehen im Rahmen dieses Bundesgesetzes nachfolgende grundlegende Partei- und Antragsrechte:
Bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2, 2a Abs. 5 und 6, 3 Abs. 1 und 5, 5 Abs. 7, 6 Abs. 2 und 9 Abs. 3, die die (positive oder negative) Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung unbeweglicher Denkmale betreffen, kommt Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.
Dem Eigentümer, dem Landeshauptmann sowie bei unbeweglichen Denkmalen auch der Gemeinde und dem Bürgermeister steht ein Antragsrecht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, § 2a Abs. 5 und § 25a auf Feststellung, ob ein öffentliches Interesse tatsächlich besteht, zu; dasselbe gilt im Falle eines Baurechts auch für den Bauberechtigten (§ 27 Abs. 1).
Dem Landeshauptmann steht überdies auch hinsichtlich aller anderen Denkmale das Recht zu, Anträge auf Feststellung des Vorliegens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von Denkmalen (einschließlich Ensembles und Sammlungen) zu stellen.
Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) können von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann. In Verfahren wegen Zerstörung eines Denkmals kommt überdies auch dem Bürgermeister Parteistellung zu.
Antragsberechtigt zur Durchführung eines Denkmalschutzaufhebungsverfahrens (§ 5 Abs. 7) ist der (jeder) (Mit )Eigentümer sowie der Landeshauptmann.
In Verfahren gemäß § 6 Abs. 2 bezüglich der Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals kommt auch dem Erwerber Parteistellung zu.
Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie in diesen Verfahren Parteistellung und das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 3 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin des Kulturgutes ist; ist diese Person oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so diejenige Person, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
Antragsberechtigt für die Erteilung von Bewilligungen und die Ausstellung von Bestätigungen gemäß §§ 17, 18, 19 und 22 ist neben jeder anderen gemäß § 8 AVG als Partei anzusehenden Person auf jeden Fall auch derjenige, der den Gegenstand als befugter Gewerbsmann im Rahmen eines Handelsgewerbes (etwa auch als Kommissionär) zu verkaufen beabsichtigt. In Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des öffentlichen Interesses im Rahmen dieser Verfahren kommt jedoch nur dem Eigentümer (jedem Miteigentümer) Parteistellung zu.
Die Parteistellungen in den Verfahren zur Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr richten sich nach § 8 AVG.
Abkürzung
DMSG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen, Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Partei- und Antragsrechte
§ 26. (1) In Verfahren über die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines unbeweglichen Denkmals sind Parteien ausschließlich die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer (gegebenenfalls die Bauberechtigten), die aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde.
(2) Soweit die Verfahren nicht von Amts wegen eingeleitet sind, können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer und, wenn es sich um ein unbewegliches Denkmal handelt, auch die Landeshauptfrau bzw. der Landeshauptmann und die Gemeinde die Einleitung von Verfahren über
die Feststellung des öffentlichen Interesses beantragen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung durch eine vorläufige Unterschutzstellung vermutet wird;
die Aufhebung des Denkmalschutzes gemäß § 5 Abs. 7 beantragen.
(3) Anträge betreffend die Bewilligung der Veränderung, Zerstörung und Ausfuhr von Denkmalen können die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer oder jede andere Person stellen, die zumindest glaubhaft macht, dass sie rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, von einer erteilten Bewilligung für sich selbst Gebrauch zu machen.
(4) Dem Bundesdenkmalamt kommen in Verfahren gemäß § 7 (Umgebungsschutz), § 31 (Sicherungsmaßnahmen) sowie § 36 (Wiederherstellung bzw. Rückholung von Denkmalen) Antragsrechte an die Bezirksverwaltungsbehörde sowie Parteistellung und das Recht zu, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 BVG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 BVG zu erheben. In Verfahren gemäß § 31 Abs. 1 ist (neben dem Bundesdenkmalamt) als Partei nur jene Person anzusehen, die offenbar Eigentümerin bzw. Eigentümer des Kulturgutes ist. Ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Kulturgutes oder deren Aufenthalt nicht ohne weitere Nachforschungen bekannt, so kommt derjenigen Person Parteistellung zu, in deren Gewahrsam sich das Kulturgut befindet.
Abkürzung
DMSG
Eigentümer unbeweglicher Denkmale
§ 27. (1) Als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer. Grundbuch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Eisenbahnbuch. Als Bauberechtigter gilt der in der grundbücherlichen Baurechtseinlage Eingetragene.
(2) Sind im Grundbuch nicht (mehr) existente Personen als Eigentümer eingetragen, so tritt (außer in Fällen von noch nicht eingeantworteten Verlassenschaften) an die Stelle des grundbücherlichen Eigentümers entweder derjenige, der durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben hat oder dessen Anspruch auf Eintragung des Eigentumsrechtes bekannt ist.
Abkürzung
DMSG
Rechtsstellung außerbücherlicher Erwerberinnen und Erwerber unbeweglicher Denkmale
§ 27. Sind in den öffentlichen Büchern Personen eingetragen, die nicht oder nicht mehr existieren, treten an deren Stelle jene Personen, die durch besondere gesetzliche Bestimmungen außerbücherlich Eigentum erworben haben oder die ein Recht auf Eintragung haben.
Form der Anträge und Bescheide
§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.
(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.
(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut - schon in den Antragsformularen - eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann - unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung - eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.
(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten durch Verordnung zu treffen.
(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.
Abkürzung
DMSG
Form der Anträge und Bescheide
§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen und auch bei voller Stattgebung zu begründen; § 58 Abs. 2 AVG hinsichtlich einer möglichen Begründungsfreiheit gilt nicht. Ausgenommen sind Bescheide gemäß § 5 Abs. 2 über Instandsetzungsmaßnahmen sowie § 5 Abs. 3 über Detailmaßnahmen, wobei diese Bescheide auch mündlich erlassen werden können und bei voller Stattgebung keiner Begründung bedürfen. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides kann vom Antragsteller verlangt werden.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 erster Satz gilt auch für die auf Grund der §§ 17, 18, 19 und 22 ergehenden Bewilligungen und Bestätigungen.
(3) Bescheiden, mit denen bauliche Veränderungen gestattet werden (§ 5 Abs. 1), sind die vom Antragsteller in ausreichender Zahl beizubringenden Pläne als integrierender Bestandteil anzuschließen. Bei der Unterschutzstellung von Park- und Gartenanlagen auch hinsichtlich ihrer gestalteten Natur (§ 3 Abs. 5) ist dem jeweiligen Bescheid das ihm zugrundeliegende Konzept als integrierender Bestandteil anzuschließen.
(4) Mündliche Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz benötigen lediglich der Festhaltung in Form eines Aktenvermerkes. Dieser gilt als Niederschrift im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG.
(5) In Verfahren gemäß §§ 17, 18 und 22 ist das Kulturgut schon in den Antragsformularen eindeutig und unverwechselbar zu bezeichnen und zwar derart, dass hiedurch zugleich eine einfache und rasche Überprüfung durch Kontrollorgane (Zollorgane) möglich ist. Die Bescheide (Bestätigungen) haben daher neben einer Beschreibung (allenfalls auch des Inneren) des Gegenstandes nach Möglichkeit auch weitere Erkennungsmerkmale (zB durch den Anschluss von Lichtbildern, durch eine vom Bundesdenkmalamt am Gegenstand selbst vorgenommene besondere Kennzeichnung) zu enthalten. Werden Bestätigungen auf Grund von schriftlichen Anträgen ausgestellt, die bereits eine zutreffende ausreichende Begründung enthalten, kann unter Hinweis auf die Richtigkeit dieser Begründung eine zusätzliche weitere Begründung durch das Bundesdenkmalamt entfallen.
(6) Nähere Bestimmungen wie etwa über die Form von Anträgen und den auszustellenden Bescheiden und Bestätigungen, die Notwendigkeit der Vorlage oder des Anschlusses von Lichtbildern, die unmittelbare Kennzeichnung der Gegenstände, Art und Umfang der notwendigen Beschreibung in den Bescheiden usw. sind von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur durch Verordnung zu treffen.
(7) Bewilligungen und Bestätigungen des Bundesdenkmalamtes gemäß den §§ 17, 18, 19 und 22 sind erforderliche Unterlagen zur Anmeldung bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung von Kulturgut (§ 16 Abs. 1) im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften.
Abkürzung
DMSG
Form der Anträge und Bescheide
§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
(2) Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.
Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
§ 29. (1) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet der Landeshauptmann, gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes sowie des Landeshauptmannes steht die Berufung an den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu.
(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines - allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden - Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
(3) Berufungen in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
DMSG
Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
§ 29. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.
(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 sowie § 64 Abs. 2 AVG jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Verbringung eines allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
(3) Beschwerden in Verfahren gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
DMSG
Rechtsmittel, aufschiebende Wirkung
§ 29. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesdenkmalamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde das Verwaltungsgericht des Landes.
(2) In Verfahren zur Unterschutzstellung eines Denkmals gilt als Gefahr im Verzug gemäß § 57 Abs. 1 AVG sowie § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der jeweils geltenden Fassung jeder Umstand, auf Grund dessen angenommen werden kann, dass die mögliche Zerstörung, Veränderung oder Ausfuhr eines – allenfalls auch noch nicht unter Denkmalschutz stehenden – Denkmals anders nicht rechtzeitig verhindert werden könnte.
(3) Beschwerden in Verfahren über Sicherungsmaßnahmen gemäß § 31 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Abkürzung
DMSG
Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes
§ 30. (1) Jedermann ist verpflichtet, zur Ermittlung und Auffindung von Denkmalen und zur Verzeichnung, zur Beaufsichtigung (Kontrolle) und Bewahrung (Rettung) vorhandener Denkmalbestände der in § 1 bezeichneten Art dem Bundesdenkmalamt und dessen Organen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diesen (samt Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung der in Frage kommenden Denkmale und vermuteten Bodenfunde zu gestatten. Hiezu zählt auch die Gestattung von Restaurierproben, von Fotoaufnahmen und von Grabungen. In Verfahren betreffend den Umgebungsschutz (§ 7), der Verfügung von Sicherungsmaßnahmen (§ 31) sowie der Wiederherstellung und Rückholung (§ 36) sind bei Gefahr im Verzug Berechtigte auch der Landeshauptmann sowie die Bezirksverwaltungsbehörde und deren Organe (samt Hilfspersonen), im Falle von Grabungen unter besonderer Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 9.
(2) Überdies ist jedermann verpflichtet, besonders auch im Falle der beantragten, versuchten oder durchgeführten Ausfuhr oder bei Annahme einer Gefahr der unberechtigten Ausfuhr von Gegenständen, die dem Verbot dieses Bundesgesetzes unterliegen oder unterliegen könnten, den zuständigen Behörden alle damit in Zusammenhang stehenden Auskünfte zu erteilen und den Organen dieser Behörden (einschließlich Hilfspersonen) die Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung dieser Gegenstände sowie allfällig auch anderer, mit diesen im Zusammenhang stehenden oder vergleichsweise zu untersuchenden beweglichen oder unbeweglichen Gegenstände zu gestatten und zu ermöglichen.
(3) Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung geschützter beweglicher und unbeweglicher Denkmale Verantwortliche sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt über Befragen Schäden und Mängel, die an diesen Denkmalen auftreten, zu nennen und hierüber auch hinsichtlich der Ursache Auskünfte zu geben. Besteht die Gefahr der Zerstörung des Denkmals, haben die Genannten von sich aus das Bundesdenkmalamt von den aufgetretenen Schäden in einer der Gefahr für das Denkmal angemessen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen. Eine Verpflichtung zur Beseitigung der Schäden über die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Z 2 hinaus kann daraus nicht abgeleitet werden.
(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, alle Restaurierungen, Ausgrabungen und sonstigen Maßnahmen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterworfen sind, fachmännisch zu überwachen (oder durch Bevollmächtigte überwachen zu lassen).
(5) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, die Ergebnisse seiner Forschungen und Dokumentationen soweit dies auf Grund der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, wie etwa des Datenschutzes, möglich ist für wissenschaftliche Zwecke oder sonstige, im unmittelbaren Interesse von Denkmalschutz oder Denkmalpflege gelegene Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
DMSG
Auskunftspflicht, Besichtigungsrecht des Bundesdenkmalamtes
§ 30. (1) Soweit dies zur Vollziehung der nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich ist, ist das Bundesdenkmalamt und die von diesem herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Anlagen zu betreten und außen und innen zu besichtigen, fotografische und sonstige Aufnahmen anzufertigen und Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen sowie in Unterlagen einzusehen. Störungen und Behinderungen der Nutzung und des Betriebes sind dabei möglichst zu vermeiden. Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer der Liegenschaft oder die Betreiberin bzw. der Betreiber oder die Vertreterin bzw. der Vertreter dieser Personen sind – außer bei Gefahr in Verzug – spätestens 24 Stunden vor Betreten der Liegenschaft oder der Anlage zu verständigen, wobei die Betretung möglichst zu einer zumutbaren Tageszeit stattzufinden hat.
(2) Darüber hinaus ist jedermann verpflichtet, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu geben, soweit dem keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Insbesondere haben die Parteien eines Verwaltungsverfahrens alle für die Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
(3) Die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer sowie sonstige für die Instandhaltung verantwortliche Personen sind verpflichtet, dem Bundesdenkmalamt auf Nachfrage Auskünfte über Schäden an geschützten Denkmalen und die möglichen Schadensursachen sowie bei geschützten beweglichen Denkmalen Auskunft über die konservatorischen Bedingungen und den Ort der Verwahrung zu geben.
(4) Das Bundesdenkmalamt ist berechtigt, selbst oder durch beauftragte Personen die ordnungsgemäße Durchführung bewilligter oder angeordneter Maßnahmen zu prüfen.
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Datenverarbeitung
§ 30a. (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamts ist als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, ermächtigt, die ihr bzw. ihm zur Erfüllung der Aufgaben und zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 und zur Wahrnehmung der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Datenbanken zu führen. Diese Ermächtigung bezieht sich, soweit zumindest einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO angeführten Fälle vorliegt, auch auf besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO, sofern dies unbedingt erforderlich ist.
(2) Daten gemäß Abs. 1 und 8 können im erforderlichen Ausmaß an Gebietskörperschaften sowie sonstige Personen übermittelt werden, wenn
deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
deren Beteiligung hinsichtlich der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19,
deren Beteiligung im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt oder
ohne deren Mitwirkung die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Bundesdenkmalamtes oder die Erreichung der Ziele nach diesem Bundesgesetz gefährdet bzw. nicht möglich ist und daher deren Mitwirkung
benötigt wird. Von einem Bescheid gemäß diesem Bundesgesetz können jedenfalls die jeweils zuständige Baubehörde beziehungsweise die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde sowie Personen, denen eine Rechtsstellung hinsichtlich des Denkmals zukommt, informiert werden. Aus dieser Information erwachsen keine gesonderten Rechte. Die Verarbeitung im Sinne einer Übermittlung dieser Daten muss hinsichtlich der Aufgaben, die sich aus baurechtlichen, raumordnungsrechtlichen, kunst- und kulturrechtlichen, archivrechtlichen, haushaltsrechtlichen, steuerrechtlichen, wissenschafts- beziehungsweise forschungsrechtlichen Vorschriften oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, erforderlich sein, wobei besondere Kategorien personenbezogener Daten nur übermittelt werden dürfen, wenn dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Darüber hinausgehende Datenübermittlungen sind anhand ihrer jeweiligen Rechtsgrundlage zu beurteilen und zu dokumentieren.
(3) Die Verarbeitung gemäß Abs. 1, 2 und 8 darf zum Zwecke der
Auffindung, Erforschung, Besichtigung, Sicherung, Pflege, Erhaltung bzw. Restaurierung sowie des Schutzes von Denkmalen,
Förderungsabwicklung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
Finanzierung, Zuwendung sowie Spendengebarung inklusive Anbahnung, Kontrolle und Abrechnung,
Informationstätigkeit,
Vermittlungstätigkeit,
Seminar- und Weiterbildungstätigkeit,
Verleihung von Medaillen und Diplomen,
Aufrechterhaltung der Administration der Angelegenheiten des Denkmalschutzes,
Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, Rechtsdurchsetzung oder Geltendmachung der Rechte, die sich aus dem Denkmalschutzrecht oder sonstigen mit dem Denkmalschutz in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben,
Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 9 übertragenen öffentlichen Gewalt,
Identifikation und Erreichbarkeit von Personen gemäß Abs. 1 und 2 oder
im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecke oder statistischen Zwecke
erfolgen. Eine solche Verarbeitung hat sich hinsichtlich der in den Z 2 bis 7 und 12 genannten Zwecke auf Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu beziehen.
(4) Der Informationsaustausch gemäß § 13a Abs. 3 soll unverzüglich erfolgen und kann erforderlichenfalls personenbezogene Daten umfassen.
(5) Verantwortliche, die Daten verarbeiten, die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung des Bundes gemäß dem 2b. Abschnitt benötigt werden, haben unter Einhaltung der weiteren Übermittlungsvoraussetzungen die gemäß diesem Paragraphen erforderlichen Daten der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes oder einem sonst in diesem Bundesgesetz angeführten Verantwortlichen zu übermitteln oder einer Aufforderung zur Übermittlung solcher Daten nachzukommen, sofern die Erforderlichkeit der Daten im jeweiligen Einzelfall offenkundig ist oder dargelegt wird.
(6) In vom Bundesdenkmalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben zu führenden Datenbanken, zu veröffentlichenden Berichten oder Listen, insbesondere Berichten gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 oder Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6, sind personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten nur aufzunehmen, sofern dies unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist. Dabei ist ein etwaiger Personenbezug nach Möglichkeit aufzulösen. Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes hat die Berichte und Listen auf der Website des Bundesdenkmalamtes zu veröffentlichen.
(7) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, erforderlichenfalls Abfragen in folgenden Registern bzw. Datenbanken zu tätigen:
Grundbuch und Kataster,
Zentrales Melderegister,
Zentrales Vereinsregister,
Firmenbuch,
Transparenzdatenbank und
Datenbanken gemäß diesem Bundesgesetz.
Diese Abfragen sind von sämtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(8) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die von Abs. 1 erfassten Daten jenen Personen im erforderlichen Ausmaß zugänglich zu machen, die diese im öffentlichen Interesse zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder von statistischen Zwecken benötigen, oder im erforderlichen Ausmaß zu veröffentlichen, sofern die Erfüllung dieser Zwecke im öffentlichen Interesse nur dadurch verwirklicht werden kann. Soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten hierbei verarbeitet werden, muss ein schriftlich zu dokumentierendes wichtiges öffentliches Interesse an der Untersuchung vorliegen. Die Rechte der betroffenen Personen auf Information, Auskunft, Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch sind insoweit beschränkt, als diese Rechte hinsichtlich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der Denkmale voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungszwecke oder der statistischen Zwecke verhältnismäßig und notwendig ist. Der Personenbezug ist unverzüglich durch geeignete technische Mittel aufzulösen, wenn in einzelnen Phasen der Verarbeitung auch ohne Personenbezug das Auslangen gefunden werden kann. Soweit gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er nicht mehr notwendig ist. Eine Beseitigung des Personenbezuges ist jedenfalls vor einer Zugänglichmachung bzw. Veröffentlichung zu prüfen und zu dokumentieren. Erforderlichenfalls ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ermächtigt, im Einzelfall nicht inhaltsändernde Verarbeitungen zum Zwecke der Sicherung der Datenqualität vorzunehmen.
(9) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Bundesdenkmalamtes ist ermächtigt, für Datenbanken gemäß Abs. 7 Z 6 sowie Verarbeitungen gemäß Abs. 1, 2 und 8 eine von Abs. 10 abweichende Aufbewahrungspflicht mittels Verordnung festzulegen, wobei die Frist mindestens drei Jahre betragen muss.
(10) Die im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, der Aufgaben im Zusammenhang mit den europarechtlichen Vorschriften gemäß § 16 und § 19 sowie im Rahmen der internationalen Verantwortung gemäß dem 2b. Abschnitt erforderlichen Daten, insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesdenkmalamtes ab der letztmaligen Verarbeitung bzw. Übermittlung zehn Jahre aufzubewahren. Werden diese Daten darüber hinaus für eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene Verarbeitung bzw. Übermittlung benötigt, so sind sie mindestens zehn Jahre nach dem Wegfall dieser Notwendigkeit aufzubewahren. Soweit nach der letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung ein mit den jeweiligen Daten im Zusammenhang stehendes Verfahren eingeleitet wird oder wurde, sind diese Daten mindestens zehn Jahre nach Rechtskraft der das Verfahren abschließend beendenden Entscheidung aufzubewahren. Eine durch Gesetz oder Verordnung vorgesehene längere Aufbewahrungspflicht oder Archivierung bleibt hiervon unberührt.
(11) Übt eine betroffene Person ihre Rechte nach der DSGVO gegenüber einem unzuständigen Verantwortlichen gemäß diesem Paragraphen aus, so hat dieser sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Macht eine betroffene Person ein gemäß Abs. 12 bis 15 beschränktes Recht geltend, so ist sie darauf hinzuweisen und die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte darüber in Kenntnis zu setzen.
(12) Der Grundsatz der Richtigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO und das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, werden bezüglich unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten oder besonderer Kategorien personenbezogener Daten beschränkt, wenn einer Berichtigung die Rechtskraft oder die Verjährung entgegenstehen, oder wenn für die betroffene Person die Möglichkeit einer Klärung der Richtigkeit und Vollständigkeit auf einem zumutbaren Rechtsweg besteht oder bestand.
(13) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO bzw. gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 DSG wird insoweit beschränkt, als durch Gesetz oder Verordnung eine Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung vorgesehen ist.
(14) Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO wird für die Dauer einer Überprüfung der von der betroffenen Person bestrittenen Richtigkeit ihrer personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie für den Zeitraum, in dem die betroffene Person ihr Recht auf Widerspruch geltend gemacht hat und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen, beschränkt.
(15) Das Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wird hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und besonderer Kategorien personenbezogener Daten für Zeiten einer durch Gesetz oder Verordnung vorgesehenen Veröffentlichung, Aufbewahrungspflicht oder Archivierung beschränkt, sofern die betroffene Person nicht Gründe nachweisen kann, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben und welche die Ziele der Beschränkung des Rechtes auf Widerspruch überwiegen. Die bzw. der zuständige Datenschutzbeauftragte ist über die Vornahme und das Ergebnis einer solchen Abwägung in Kenntnis zu setzen.
(16) Ausschließlich hinsichtlich Archivalien und Archive gemäß dem 4. Abschnitt finden die Abs. 1 bis 15 und 17 mit den Maßgaben Anwendung, dass die Generaldirektorin bzw. der Generaldirektor des Österreichischen Staatsarchivs als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes, das Österreichische Staatsarchiv an die Stelle des Bundesdenkmalamtes und die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler an die Stelle der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, an die Stelle des Denkmalschutzes der Schutz der jeweiligen Archivalien bzw. der jeweiligen Archive tritt sowie an die Stelle von Denkmalen die jeweiligen Archivalien bzw. die jeweiligen Archive und in Abs. 6 an die Stelle der Berichte gemäß § 10, § 15 Abs. 4 und § 33 Abs. 4 sowie Listen gemäß § 3 Abs. 3, § 13 und § 20 Abs. 6 die Berichte und Listen hinsichtlich Archivalien und Archive treten.
(17) Auf die durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport vorbehaltenen Angelegenheiten des Denkmalschutzes finden die Abs. 1 bis 15 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 DSGVO an die Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Bundesdenkmalamtes und das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport an die Stelle des Bundesdenkmalamts tritt.
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Sicherungsmaßnahmen
§ 31. (1) Besteht Gefahr, dass Denkmale (vor allem entgegen den Bestimmungen der §§ 4 bis 6) zerstört, verändert oder veräußert werden und dadurch das Interesse an der unversehrten Erhaltung des Denkmals wesentlich geschädigt würde, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen die jeweils geeigneten Maßnahmen (einschließlich baulicher Art), Verfügungen und Verbote zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen. Soweit Maßnahmen eine in diesem Bundesgesetz nicht vorgesehene Erhaltungs- bzw. Instandsetzungsverpflichtung zum Inhalt haben, können diese nur dann aufgetragen werden, wenn die Kosten dieser Maßnahmen dem/den Verpflichteten von dritter Seite (allenfalls auch im Wege einer Ersatzleistung oder Förderung gemäß § 32) zur Verfügung gestellt werden.
(2) Maßnahmen, Verfügungen und Verbote gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3) Besteht Gefahr, dass Gegenstände, die den Beschränkungen der Ausfuhr unterliegen, widerrechtlich (§§ 16 ff) ausgeführt werden, so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Bundesdenkmalamtes Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, insbesondere solche Gegenstände zu verzeichnen oder die zwangsweise Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihres Aufgabenkreises in Betracht kommt, anzuordnen.
(4) Unter der Annahme einer Gefahr wie in Abs. 3 kann Eigentümern, Besitzern und Inhabern von Sammlungen die Pflicht auferlegt werden, jede Änderung im Bestand, im Aufbewahrungsort oder in Eigentums-, Besitz- und Inhaberverhältnissen dem Bundesdenkmalamt rechtzeitig anzuzeigen.
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Sicherungsmaßnahmen
§ 31. (1) Besteht die Gefahr, dass
Denkmale, die unter Schutz stehen, verändert oder zerstört werden,
Denkmale entgegen § 6 Abs. 1 veräußert oder belastet werden,
archäologische Fundstellen oder Fundgegenstände entgegen § 9 verändert werden oder
Kulturgut entgegen § 16 Abs. 2 ins Ausland verbracht wird,
so hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder – bei Gefahr im Verzug – von Amts wegen jeweils geeignete Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahr zu treffen.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu treffen.
(3) Als Maßnahmen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
die Anordnung einer baulichen Abwehr im oder am Denkmal oder in angrenzenden Bereichen von Wasser, Sturm, Feuer, Schneelast, Lawine, Muren und anderen Naturgefahren;
die Anordnung von Eingriffen zur Abwehr einer allgemeinen baulichen (zB lose Bauteile) oder statischen Gefährdung;
das Verbot, das Denkmal und angrenzende Bereiche zu betreten, zu befahren oder zu betauchen einschließlich sonstiger Verkehrsbeschränkungen;
die Anordnung, begonnene Arbeiten unverzüglich einzustellen;
die Anordnung, ein bewegliches Denkmal, eine Sammlung oder Bestandteile und Zubehör eines unbeweglichen Denkmals zu verzeichnen, jede Änderung des Verwahrungsortes, des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung anzuzeigen oder die Verwahrung an einem bestimmten Ort festzulegen.
(4) Ist die Gefahr durch ein rechtswidriges Verhalten einer Person, insbesondere durch Verstöße gegen die §§ 4, 6, 9, 10 und 16, begründet, so sind die Kosten der angeordneten Maßnahmen von dieser zu tragen.
Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.
(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.
(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
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Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen, oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung aber auch die für den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümer.
(2) Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten an diesen sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von Bodendenkmalen) entstehen.
(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
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Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sowie die für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung von Denkmälern stehen, auch aufgrund der Anforderungen des § 4 Abs. 1, im Jahr 2024 zusätzliche Mittel in der Höhe von 6 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die dafür erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro zu Verfügung zu stellen.
(2) Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von archäologischen Denkmalen) entstehen.
(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
Denkmalfonds
§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu verwalten ist.
(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.
(3) Spenden an den Fonds sind Zuwendungen an das Bundesdenkmalamt im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 6 lit. c bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der geltenden Fassung.
(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch den Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.
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Denkmalfonds
§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.
(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)
(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.
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Denkmalfonds
§ 33. (1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu verwalten ist.
(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)
(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.
Anheimfall von Kulturgut
§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.
(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.
(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
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Anheimfall von Kulturgut
§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so fällt dieser Gegenstand mit der Auffindung dem Bund anheim, es sei denn, es kommen die Bestimmungen des Eigentumserwerbs durch Fund zum Tragen.
(2) Die dem Bund anheim fallenden Gegenstände dürfen während 30 Jahre vom Anheimfall an nicht veräußert werden. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, während der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
(3) Der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger können innerhalb der 30 Jahre beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem heimgefallenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und der frühere Eigentümer als Täter oder Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der 30-jährigen Frist eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der 30-Jahre-Frist nicht möglich.
(4) Bei den Entscheidungen gemäß Abs. 3 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
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Übergang von Kulturgut in das Eigentum des Bundes
§ 34. (1) Wird ein Kulturgut aufgefunden, dessen Eigentümerin bzw. Eigentümer unbekannt ist, und welches allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes war, so geht dieser Gegenstand mit der Auffindung in das Eigentum des Bundes über.
(2) Hinsichtlich der gemäß Abs. 1 in das Eigentum des Bundes übergegangenen Gegenstände gilt für die Dauer von 30 Jahren ab dem Eigentumsübergang ein Veräußerungsverbot. Sie sind dem Bundesdenkmalamt zu übergeben. Dieses hat für die zweckentsprechende Verwahrung in einem Museum oder einer sonstigen öffentlichen Sammlung, die auf Grund ihrer Aufgabenkreise in Betracht kommen, für die Dauer der 30 Jahre zu sorgen. Nach Ablauf dieser Zeit ist vom Bundesdenkmalamt über die endgültige Aufbewahrung zu entscheiden.
(3) Die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin bzw. Rechtsnachfolger können innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 beim Bundesdenkmalamt die Rückübertragung des Eigentums an dem in das Bundeseigentum übergegangenen Gegenstand begehren. Wenn nicht erwiesen ist, dass der Gegenstand Objekt einer strafbaren Handlung nach § 37 war und die frühere Eigentümerin bzw. der frühere Eigentümer als Täterin bzw. Täter oder Mitschuldige bzw. Mitschuldiger daran beteiligt war, so ist der Gegenstand in ihr bzw. sein Eigentum rückzuübertragen. Über die Anerkennung oder Abweisung des Anspruches entscheidet die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen. Im Falle der Abweisung des Begehrens oder mangels Stellung eines solchen Begehrens überhaupt, kann das Eigentum im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden. Wurde das Begehren auf Rückübertragung beim Bundesdenkmalamt rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 eingebracht und erfolgt die Geltendmachung im Zivilrechtsweg innerhalb eines Jahres nach Abweisung des Begehrens auf Rückübertragung, ist die Einwendung der Verjährung im Falle der bereits erfolgten Überschreitung der Frist gemäß Abs. 2 nicht möglich.
Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder
es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.
(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
(3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.
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Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder
es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder dem Bund anheim gefallen (§§ 34, 36, 37) sind.
(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
(3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.
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Beschlagnahme bei Verdacht widerrechtlicher Ausfuhr
§ 35. (1) Die Organe der Zollverwaltung sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Waren zu beschlagnahmen, wenn
der Verdacht besteht, dass es sich um Gegenstände handelt, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union (§ 19) ausgeführt werden sollen, oder
es sich um Gegenstände handelt, die vom Verfall (§ 37) bedroht oder bereits für verfallen erklärt oder in das Eigentum des Bundes übergegangen (§§ 34, 36, 37) sind.
(2) Die zollrechtlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme von Waren gelten entsprechend.
(3) Eine nach Abs. 1 verfügte Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald die für die Ausfuhr notwendige Bewilligung (§§ 17, 19, 22) bzw. eine Bestätigung (§ 18) oder ein Bescheid, die das Nichtvorliegen des öffentlichen Interesses an der Aufbewahrung im Inland feststellen, vorgelegt wird. Die Beschlagnahme ist auch dann aufzuheben, wenn das Bundesdenkmalamt (dessen sachverständige Organe oder eine vom Bundesdenkmalamt betraute sonstige Sachverständige bzw. ein vom Bundesdenkmalamt betrauter sonstiger Sachverständiger) nicht spätestens bis Ablauf des dritten auf die Beschlagnahme folgenden Werktages eine Prüfung der Gegenstände vorgenommen hat und das Bundesdenkmalamt nicht binnen einer weiteren Woche (bei der Zollbehörde einlangend) die Erklärung abgegeben hat, dass anzunehmen ist, dass es sich um Kulturgut handelt, dessen Aufbewahrung im Inland tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
(2) Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben ist (§ 22), können - soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2) nicht ausreichen - auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.
(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.
(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
Abkürzung
DMSG
Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
§ 36. (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde verfügen, dass im Falle einer widerrechtlich erfolgten Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals der Schuldtragende auf seine Kosten den der letzten oder den schon einer früher von ihm verschuldeten widerrechtlichen Änderung oder Zerstörung unmittelbar vorausgegangenen Zustand des Denkmals, soweit dies möglich ist, wiederherzustellen hat. Diese Maßnahme kann jedoch nur dann angeordnet werden, wenn die Durchführung die Wiedergewinnung des früheren Zustands oder wenigstens der früheren Erscheinung in einem der Bedeutung des Denkmals entsprechenden, wenn auch allenfalls bedeutungs- oder umfangmäßig geminderten aber doch schutzwürdigen Art, die die Fortdauer der Stellung unter Denkmalschutz zumindest in Form einer Teilunterschutzstellung (§ 1 Abs. 8) rechtfertigt, wiederherzustellen vermag. Die bereits erfolgte Unterschutzstellung erstreckt sich (allenfalls durch ein Denkmalschutzaufhebungsverfahren auf eine Teilunterschutzstellung eingeschränkt) auch auf das derart wiederhergestellte Denkmal. Ebenso kann dem Schuldtragenden an der widerrechtlichen Veräußerung einzelner Gegenstände aus einer einheitlichen Sammlung (§ 6 Abs. 5 letzter Satz) die möglichste Wiederherstellung der Situation vor dieser widerrechtlichen Handlung oder die Kosten der (allenfalls ersatzweise erfolgten) Wiederbeschaffung aufgetragen werden.
(2) Wenn Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbracht wurde (§§ 17 bis 19) oder dort verblieben ist (§ 22), können soweit allfällige Wertersatzstrafen (§ 37) oder verfallene Kautionen (§ 22 Abs. 2) nicht ausreichen auf Antrag des Bundesdenkmalamtes von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb von 20 Jahren nach widerrechtlicher Verbringung oder Belassung des Kulturgutes im Ausland auf Kosten des Schuldtragenden (mehrerer Schuldtragender zu ungeteilter Hand) jeweils geeignete Maßnahmen zur Rückführung der Gegenstände (einschließlich des Ankaufes) verfügt werden. Soweit Kulturgut auf Grund dieser Bestimmung ins Inland zurückgeführt wird, fällt es dem Bund anheim, es sei denn, den früheren Eigentümer trifft an der widerrechtlichen Ausfuhr kein Verschulden. Ansonsten gelten die Bestimmungen über den Anheimfall von Kulturgut (§ 34) sinngemäß.
(3) Soweit bei der Zurückholung von Kulturgut aus einem Mitgliedsland der Europäischen Union die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern, BGBl. I Nr. 67/1998, in der jeweils geltenden Fassung, angewendet werden können, kommen diese anstelle der Bestimmungen des Abs. 2 zur Anwendung.
(4) Bei den Verfügungen gemäß Abs. 1 und 2 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
Abkürzung
DMSG
Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung
(Anm.: § 36.) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dass
widerrechtliche Veränderungen rückzuführen sind und, soweit dies möglich ist, jener Zustand des Denkmals wiederherzustellen ist, der der widerrechtlichen Veränderung vorausgegangen ist;
ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut ins Inland rückzuführen ist.
(2) Kann ein Denkmal nach einer widerrechtlichen Veränderung nicht oder nicht vollständig wiederhergestellt werden oder kann ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut nicht aus dem Ausland rückgeführt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Wertersatz zu erkennen. Die Höhe des Wertersatzes ergibt sich aus den Kosten, die zur (Wieder-)Herstellung hätten aufgewendet werden müssen, oder, wenn dieser Betrag höher ist, aus dem durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen der oder des Schuldtragenden. Der Wertersatz fällt dem Bund zu und ist für den Denkmalfonds zweckgebunden zu vereinnahmen.
(3) Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen, wie der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, oder dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, vom Bund durchgesetzt werden kann, sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.
Strafbestimmungen
§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
- des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder
- der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften über die Ausfuhr von Kulturgut, Verordnung (EWG) vom 9. Dezember 1992, Nr. 3911/92, und vom 13. März 1993, Nr. 752/1993, in den jeweiligen Fassungen, widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner
- wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht,
Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 350 000 S zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.
Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.
(3) Wer vorsätzlich
Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,
den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,
die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,
Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,
die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,
Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,
Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,
die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13 Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,
die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,
(4) Wer vorsätzlich
eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,
ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,
die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,
(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.
(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.
Abkürzung
DMSG
Strafbestimmungen
§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Gericht mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Neben der Geldstrafe ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 StGB) anteilsmäßig aufzuerlegen. Das Strafverfahren obliegt den Gerichtshöfen erster Instanz.
(2) 1. Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen
– des § 4 Abs. 1 und 2 bzw. § 5 Abs. 1 ein Denkmal verändert oder
– der §§ 17, 18, 19 und 22 bzw. entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1 Kulturgut widerrechtlich ins Ausland verbringt oder widerrechtlich belässt, ferner
– wer die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder zu erschweren sucht, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.
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