Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-01-01
Letzte Aktualisierung 2024-09-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 128
Änderungshistorie JSON API
2.

Wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt, ferner wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 1 Nachforschungen (Grabungen) ohne die hiefür vorgesehene Genehmigung durchführt, ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung gemäß § 1 Abs. 5 letzter Satz ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Grabung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

3.

Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(3) Wer vorsätzlich

1.

Fundmeldungen gemäß § 8 Abs. 1 unterlässt oder unrichtig erstattet,

2.

den Zustand einer Fundstelle oder der aufgefundenen Gegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 verändert,

3.

die Sicherung oder Bergung von Funden sowie sonstiger Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 unterlässt oder zu vereiteln sucht,

4.

Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 4 nicht zur Verfügung stellt,

5.

die Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung des Ablöserechtes gemäß § 10 verhindert,

6.

Metallsuchgeräte oder sonstige Bodensuchgeräte entgegen den Bestimmungen des § 11 Abs. 8 verwendet,

7.

Meldungen und Berichte gemäß § 11 unterlässt oder unrichtig erstattet,

8.

die Kennzeichnung als geschütztes Denkmal (§ 12) oder gemäß der Haager Konvention (§ 13 Abs. 6) missbräuchlich verwendet oder die bescheidmäßig angeordneten Kennzeichnungen unterlässt,

9.

die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

10.

die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten Bodenfunden sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt zu behindern oder zu vereiteln sucht,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bietet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(4) Wer vorsätzlich

1.

eine Meldung über die Unmöglichkeit der Vornahme notwendiger geringfügiger Instandsetzungsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 unterlässt,

2.

ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert,

3.

die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals oder die Inkenntnissetzung des Erwerbers von der Tatsache, dass dieses unter Denkmalschutz steht oder ein Unterschutzstellungsverfahren eingeleitet wurde, unterlässt,

ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen. Die Bestimmungen des Abs. 1 hinsichtlich der Verhängung einer Wertersatzstrafe gelten gleichermaßen für Strafverfahren auf Grund dieses Absatzes.

(5) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 4 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(6) Soweit das Bundesdenkmalamt in Fällen, in denen ein Strafverfahren bereits läuft, eine nachträgliche Bewilligung erteilt oder bescheidmäßig feststellt, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmals tatsächlich nicht besteht oder bestanden hat, ist dieses einzustellen.

(7) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG beginnt bei den in den Abs. 2 bis 4 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(8) In Strafverfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die gemäß § 37 eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds zweckgebunden.

Abkürzung

DMSG

Strafbestimmungen

§ 37. (1) Wer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer vorsätzlich

1.

entgegen § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen § 4 Abs. 2und Abs. 3 ein Denkmal verändert,

2.

entgegen §§ 17, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oder

3.

die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.

(3) Wer vorsätzlich

1.

entgegen § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder

2.

entgegen § 10 Abs. 1 Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

(4) Wer vorsätzlich

1.

Fundmeldungen gemäß § 8 unterlässt oder unrichtig erstattet,

2.

den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert,

3.

die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 unterlässt oder vereitelt,

4.

Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,

5.

Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 2 verwendet,

6.

Meldungen und Berichte gemäß § 10 unterlässt oder unrichtig erstattet,

7.

die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,

8.

die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer vorsätzlich

1.

ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert oder

2.

die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,

ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen.

(6) Neben der Geldstrafe gemäß Abs. 1 bis 5 ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Abs. 1 bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974) anteilsmäßig aufzuerlegen.

(7) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(8) In Strafverfahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(10) Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

Abkürzung

DMSG

Gebührenbefreiung

§ 38. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

Abkürzung

DMSG

Gebührenbefreiung

§ 38. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften sind von der Stempelgebühr befreit.

Abkürzung

DMSG

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 39. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

(2) Soweit einer Partei (Antragsteller) etwa durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen (zu refundieren), selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

Abkürzung

DMSG

Abgabenbefreiung, Kostentragung

§ 39. (1) Verfahren auf Grund dieses Bundesgesetzes sind von Verwaltungsabgaben befreit. Kosten im Sinne der §§ 75 ff AVG sind stets von Amts wegen zu tragen, es sei denn, sie wurden von Schuldtragenden veranlasst und die Schuld durch ein strafrechtliches Erkenntnis festgestellt.

(2) Soweit einer Partei zB durch Transporte oder die Beibringung von Unterlagen (Urkunden, Pläne, Lichtbilder usw.) Kosten entstehen, sind diese nicht zu ersetzen, selbst wenn sie von Amts wegen aufgetragen wurden.

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes sind zu verwenden:

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der organisatorischen Einrichtungen

a)

Restaurierwerkstätte Kunstdenkmale in Wien 3, Arsenal,

b)

Restaurierwerkstätte Baudenkmale (mit Weiterbildungs- und Informationseinrichtungen) in Mauerbach/NÖ, ehemalige Kartause,

Abkürzung

DMSG

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu verwenden:

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 33 Abs. 1 erwähnten Maßnahmen,

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche

a)

„Konservierung und Restaurierung“

b)

„Fachspezifische Weiterbildung“

für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes.

Abkürzung

DMSG

Zweckgebundene Gebarung

§ 40. Im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind

1.

die Mittel des Denkmalfonds für die in § 32 erwähnten Maßnahmen und

2.

die Einnahmen des Bundesdenkmalamtes im Rahmen der Aufgabenbereiche „Konservierung und Restaurierung“ und „Fachspezifische Weiterbildung“

einschließlich der Erlöse aus einer entgeltlichen Überlassung von dem Bundesdenkmalamt zugewiesenen Flächen für Zwecke der Denkmalpflege (einschließlich der fachlichen Weiterbildung und Information auf diesem Gebiet) sowie der betrieblichen Ausstattung des Bundesdenkmalamtes zu verwenden.

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

DMSG

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

DMSG

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, in Fällen, die Archivalien betreffen, die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2a Abs. 6, § 3 Abs. 2 und des § 4a, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 11 Abs. 2 sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Justiz betraut.

Abkürzung

DMSG

Inkrafttreten

§ 42. In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, 3 und 4, § 40, § 41 sowie der Entfall des § 33 Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 5 Abs. 8, § 11 Abs. 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 26 Z 7 und § 29 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.

Abkürzung

DMSG

Inkrafttreten

§ 42. (1) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 treten in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Abs. 7, § 8 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 4 und 8, § 14, § 15 Abs. 1 und 5, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 5, § 23, § 24, § 28 Abs. 6, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 2, 3 und 4, § 40, § 41 sowie der Entfall des § 33 Abs. 3 mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 folgenden Tag,

2.

§ 5 Abs. 8, § 11 Abs. 9, § 15 Abs. 2 und 3, § 26 Z 7 und § 29 Abs. 1 und 3 mit 1. Jänner 2014.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 bis 8, § 2 samt Überschrift, § 2a samt Überschrift, § 3 samt Überschrift, § 4 samt Überschrift, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 1 bis 7, § 6 Abs. 1, 2, 4 und 5, der 2a. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 8 bis 11 samt Überschriften, der 2b. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 12a bis 13b samt Überschriften, der 2c. Abschnitt samt Überschrift mit den §§ 14 und 15 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 16 samt Überschrift, § 17 samt Überschrift, § 18 samt Überschrift, § 20 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift, § 24 samt Überschrift, § 25 samt Überschrift, § 25a, § 26 samt Überschrift, § 27 samt Überschrift, § 28 samt Überschrift, § 29 Abs. 2 und 3, § 30 samt Überschrift, § 30a samt Überschrift, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, § 33 Abs. 1 und 4, § 34 samt Überschrift, § 35 Abs. 1 Z 3 (Anm.: offensichtlich gemeint § 35 Abs. 1 Z 2) und Abs. 3, § 36 samt Überschrift, § 37 samt Überschrift, § 38, § 39 Abs. 2, § 40 samt Überschrift, § 41 samt Überschrift sowie § 43 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten § 12 samt Überschrift, § 23 samt Überschrift sowie der Anhang 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2013 außer Kraft.

Abkürzung

DMSG

Übergangsbestimmungen

§ 43. (1) Beim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden.

(2) Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.

(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024 ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2024 eintreten.

(4) Auf Grundlage von § 2a in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.

(5) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 484/1999 (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), BGBl. II Nr. 572/2003 (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und BGBl. II Nr. 51/2009 (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

DMSG

Anhang 1

Signet für „Denkmalschutz“ gemäß § 12

Abkürzung

DMSG

Verfassungsbestimmung

Anhang 2

Verfassungsbestimmung

Verzeichnis der Park- und Gartenanlagen gemäß § 1 Abs. 12

Burgenland:

1.

Draßburg, Schlosspark

2.

Eisenstadt, Schlosspark

3.

Halbturn, Schlosspark

4.

Kittsee, Schlosspark

Kärnten:

5.

Damtschach, Schlosspark

6.

Rosegg, Schlossgarten

7.

Wolfsberg, Schlosspark

8.

Zwischenwässern, bischöflicher Residenzgarten

Niederösterreich:

9.

Artstetten, Schloss

10.

Bruck/Leitha, Schloss Prugg

11.

Ernstbrunn, Schlossgarten

12.

Grafenegg, Schlosspark

13.

Herrnstein, Schlosspark

14.

Kleinwetzdorf, Schlosspark

15.

Laxenburg, Schlosspark

16.

Melk, Stiftsgärten

17.

Obersiebenbrunn, Schlosspark

18.

Pottendorf, Schlosspark

19.

Salaberg, Schloss- und Tierpark

20.

Schlosshof, Park

21.

Schönau/Triesting, Schlosspark

22.

Schönborn, Schlosspark

23.

Seitenstetten, Stiftsgärten

Oberösterreich:

24.

Bad Ischl, Kaiservilla, Park

25.

Gmunden, Villa Toscana, Park

26.

Linz, Bauernberganlagen, Park

27.

Neuwartenburg, Schlosspark

Salzburg:

28.

Anif, Schlosspark

29.

Salzburg, Hellbrunn, Schlosspark

30.

Salzburg, Kleßheim, Schlosspark

31.

Salzburg, Leopoldskron, Schlosspark

32.

Salzburg, Mirabell, Schlosspark (Mirabellgarten, Kernzone)

Steiermark:

33.

Bad Gleichenberg, Kurpark

34.

Brunnsee, Schlosspark

35.

Graz-Eggenberg, Schlosspark

36.

Graz, Schlossberg und Stadtpark

37.

Hollenegg, Schlosspark

Tirol:

38.

Flaurling, Riesgebäude, Garten

39.

Innsbruck, Schloss Ambras, Schlosspark

40.

Innsbruck, Hofgarten

41.

Reith, Schloss Matzen, Park

Vorarlberg:

42.

Bregenz, Palais Thurn und Taxis, Garten

43.

Bregenz, Villa Raczinsky (Kloster Marienberg), Garten

44.

Feldkirch, Villa Tschavoll, Garten

45.

Dornbirn, Ensemble der Villengärten Dr.-Waibel-Straße Nr. 11, 12 und 14

Wien:

46.

Palais Augarten, Park

47.

Schloss Belvedere, Schlosspark

48.

Gärten des Hofburgkomplexes (Volksgarten, Burggarten, Heldenplatz, Maria-Theresien-Platz)

49.

Neuwaldegg, Schlosspark

50.

Pötzleinsdorf, Schlosspark

51.

Villa Primavesi, Park

52.

Rathauspark

53.

Schloss Schönbrunn, Park

54.

Palais Schwarzenberg (Wien III), Park

55.

Stadtpark

56.

Türkenschanzpark

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

Artikel II

(Anm.: Zu den §§ 5, 11 und 37, BGBl. Nr. 533/1923)

(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut - AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2.

Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen'' gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

Abkürzung

DMSG

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 170/1999, zu den §§ 5, 11 und 37, BGBl. Nr. 533/1923)

(Anm. : Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 73, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

Das Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut AusfVKG idF BGBl. Nr. 391/1986.

2.

Die Verordnung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Unterricht vom 25. Juni 1924, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533 (Denkmalschutzgesetz), BGBl. Nr. 299/1924.

3.

Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vom 19. Jänner 1931 betreffend den Schutz der Schriftdenkmale, BGBl. Nr. 56/1931.

4.

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 5. Juni 1986 betreffend Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, BGBl. Nr. 323/1986 idF BGBl. Nr. 998/1994.

5.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 13. Juni 1986 betreffend nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Ausfuhr von Kulturgut, BGBl. Nr. 324/1986.

(3) Grabungsgenehmigungen gemäß § 11 Abs. 1 verlieren ihre Rechtswirksamkeit, soweit sie nicht physischen Personen und nur für konkrete Grabungen erteilt wurden, ebenso alle Berechtigungen auf Ausstellung von „Bescheinigungen“ gemäß § 2 Abs. 4 AusfVKG.

(4) Alle rechtskräftigen Bescheide auf Grund des AusfVKG behalten ihre Rechtswirksamkeit im Umfang und auf die Dauer gemäß den Bestimmungen des AusfVKG.

(5) Soweit Verfahren nach der bisherigen Fassung des Denkmalschutzgesetzes oder nach dem bisherigen Ausfuhrverbotsgesetz für Kulturgut bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind sie nach diesem Bundesgesetz fortzuführen.

(6) Die Frist von sechs Monaten zur bescheidmäßigen Feststellung der restlosen Zerstörung eines Denkmals gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz gilt nur für jene Fälle, von denen das Bundesdenkmalamt nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt.

(7) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzten Strafen gelten ab 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle 100.

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