Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2023-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet.

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 32

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet.

§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28

§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im Siebenten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen.

gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. § 5 Abs. 11 Z 4)

01.09. 2000 (1.Klasse)

01.09.2001 (2. Klasse)

01.09.2002 (3. Klasse)

01.09.2003 (4. Klasse)

§ 2. Für die einzelnen Formen der Hauptschule werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene Lehrplan,

2.

für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung (Musikhauptschule) der in Anlage B/m enthaltene Lehrplan,

3.

für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule) der in Anlage B/sp enthaltene Lehrplan,

4.

für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule) der in Anlage B/ski enthaltene Lehrplan.

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

1.

für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2.

für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3.

für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

6.

für das Berufsvorbereitungsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.

b)

Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten Gebrechen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c)

Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d)

Von den für therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehenen Wochenstunden in der 5. und 6. Schulstufe können je zwei Wochenstunden und in der 7. Und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den Unterricht in Maschinschreiben verwendet werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Übungen im Ablesen;

b)

Übungen zur systematischen Hörerziehung, auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen (individuelle Hörgeräte, Trainergeräte, Hör- und Sprechanlagen u. ä.);

c)

Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Artikulation;

d)

Übungen zum Abbau behinderungsbedingter Leistungsrückstände.

(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule oder einer Sonderschule anderer Art.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 546/1993)

(7) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule, der Neuen Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(8) Für Sprachheilkurse an Volks- und Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie an polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(9) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes für Schüler an Volks- und Hauptschulen sowie Neuen Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an den Landesschulrat bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

1.

für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2.

für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3.

für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

6.

für das Berufsvorbereitungsjahr für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf der in Anlage C/6 enthaltene Lehrplan.

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.

b)

Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten Gebrechen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c)

Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d)

Von den für therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehenen Wochenstunden in der 5. und 6. Schulstufe können je zwei Wochenstunden und in der 7. Und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den Unterricht in Maschinschreiben verwendet werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Übungen im Ablesen;

b)

Übungen zur systematischen Hörerziehung, auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen (individuelle Hörgeräte, Trainergeräte, Hör- und Sprechanlagen u. ä.);

c)

Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Artikulation;

d)

Übungen zum Abbau behinderungsbedingter Leistungsrückstände.

(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder einer Sonderschule anderer Art.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 546/1993)

(7) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(8) Für Sprachheilkurse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(9) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes für Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an die Bildungsdirektion bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten

zum gestaffelten Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 32

§ 3. (1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme der darin wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende Lehrpläne erlassen:

1.

für die Allgemeine Sonderschule der in Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2.

für die Sonderschule für Gehörlose der in Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3.

für die Sonderschule für blinde Kinder der in Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4.

für die Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf der in der Anlage C/4 enthaltene Lehrplan,

5.

für die Sondererziehungsschule der in Anlage C/5 enthaltene Lehrplan,

(Anm.: Z 6 mit Ablauf des 31.8.2025 außer Kraft getreten)

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art, mit der Maßgabe, daß der Pflichtgegenstand Bewegung und Sport als verbindliche Übung Bewegung und Sport zu führen ist, wobei der Lehrplan des Pflichtgegenstandes als anzustrebendes Richtmaß gilt. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. Bis 7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen, die der Behinderung der Schüler entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung der motorischen Kraft, Vergrößerung des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke, Koordination der Bewegungsabläufe.

b)

Unterwassertherapie: Zur Schulung und Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten Gebrechen unter Ausnützung der besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c)

Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte: Zur Schulung der kranken Hand, zum Erwerb und zur Automatisierung der Greifbewegung und der Zusammenarbeit beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d)

Von den für therapeutische und funktionelle Übungen vorgesehenen Wochenstunden in der 5. und 6. Schulstufe können je zwei Wochenstunden und in der 7. Und 8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den Unterricht in Maschinschreiben verwendet werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden für die Vorschulstufe zwei, für die 1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis 8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische und funktionelle Übungen festgesetzt. Als solche kommen in Betracht:

a)

Übungen im Ablesen;

b)

Übungen zur systematischen Hörerziehung, auch mit Hilfe elektro-akustischer Hörhilfen (individuelle Hörgeräte, Trainergeräte, Hör- und Sprechanlagen u. ä.);

c)

Übungen zur Verbesserung fehlerhafter Artikulation;

d)

Übungen zum Abbau behinderungsbedingter Leistungsrückstände.

(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule oder einer Sonderschule anderer Art.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 546/1993)

(7) Für die Heilstättenschule gilt der Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule mit der Maßgabe, daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände vom Schulleiter auf Grund eines Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme auf den Gesundheitszustand, das Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.

(8) Für Sprachheilkurse an Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an polytechnischen Schulen wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

(9) Für Kurse zur Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gemäß § 25 Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes für Schüler an Volksschulen und Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, wird das Stundenausmaß mit zwei Wochenstunden je Kurs festgesetzt. Die Kursdauer darf den Zeitraum von der Antragstellung an die Bildungsdirektion bis zur Entscheidung über die Sonderschulaufnahme, längstens jedoch das Ausmaß von drei Monaten nicht überschreiten

§ 4. (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

a)

Soweit in den Lehrplänen für außerordentliche und ordentliche Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ und des Freigegenstandes „Muttersprachlicher Unterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;

b)

für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich am Lehrplan der Neuen Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben.

c)

hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;

d)

für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf hiebei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;

e)

für außerordentliche und ordentliche Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule bzw. gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II sowie gemäß Z 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

f)

für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens zwei Wochenstunden verringert werden.

(2) Der Landesschulrat für Burgenland kann für die Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Bezüglich der Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bundesministerin für Bildung und Frauen zuständig.

(4) Das Schulforum der Volksschule oder der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2000)

zum klassenweise gestaffelten Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28

§ 4. (1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

a)

Soweit in den Lehrplänen für Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Muttersprachlicher Unterricht“ und des Freigegenstandes „Muttersprachlicher Unterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;

b)

für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich am Lehrplan der Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben.

c)

hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;

d)

für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf hiebei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;

e)

für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundschule bzw. gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II sowie gemäß Z 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

f)

für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens zwei Wochenstunden verringert werden.

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Bezüglich der Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig.

(4) Das Schulforum der Volksschule oder der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2000)

zum gestaffelten Inkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28

§ 4. (1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1 bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

a)

Soweit in den Lehrplänen für Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;

b)

für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich am Lehrplan der Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben.

c)

hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;

d)

für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf hiebei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;

e)

für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Anlage A, Fünfter Teil, Z 8 letzter Absatz bzw. gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II sowie gemäß Z 3 und 4 der Bemerkungen zur Stundentafel der Sekundarstufe I der Allgemeinen Sonderschule die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

f)

für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens zwei Wochenstunden verringert werden.

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Bezüglich der Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig.

(4) Das Schulforum der Volksschule oder der Sonderschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2000)

zum gestaffelten In- bzw. Außerkrafttreten vgl. Art. 1 § 5 Abs. 28 und 32

§ 4. (1) Die Bildungsdirektionen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, im Rahmen der Bestimmungen des Lehrplans der Volksschule nach den örtlichen Erfordernissen zusätzliche Lehrplanbestimmungen zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten zu regeln:

a)

Soweit in den Lehrplänen für Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes, der unverbindlichen Übung „Erstsprachenunterricht“ und des Freigegenstandes „Erstsprachenunterricht“ nur die Mindest- und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes angegeben ist, haben sie das Stundenausmaß im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu bestimmen oder die Bestimmung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen;

b)

für die Oberstufe der Volksschule haben sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungs- und Lehraufgabe sowie den Lehrstoff der einzelnen Pflichtgegenstände festzulegen, wobei sie sich am Lehrplan der Mittelschule, Anlage 1 zur Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012, in der jeweils geltenden Fassung, zu orientieren haben.

c)

hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8 genannten Sprachheilkurse haben sie den Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen Übungen zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen aufzuteilen;

d)

für die Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen, wobei die Bestimmungen der nach den Behinderungsarten in Betracht kommenden Sonderschullehrpläne soweit als möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl in den einzelnen Schulstufen darf hiebei die höchste in den in Betracht kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene Gesamtstundenzahl nicht überschreiten;

e)

für Schülerinnen und Schüler mit anderen Erstsprachen als Deutsch haben sie hinsichtlich des besonderen Förderunterrichtes gemäß Anlage A, Fünfter Teil, Z 8 letzter Absatz bzw. gemäß Z 4 und 5 der Bemerkungen zur Stundentafel der Grundstufen I und II die allfällige Kürzung der Wochenstundenanzahl in Pflichtgegenständen festzulegen oder die Festlegung den Schulforen der betreffenden Schulen zu übertragen.

f)

für Klassen, in denen die geringe Schülerzahl es zulässt und begleitende pädagogische und organisatorische Maßnahmen die Qualität des Unterrichts sicher stellen, kann die Gesamtwochenstundenzahl für die Grundschule und für die Oberstufe der Volksschule innerhalb des in der Stundentafel für die einzelnen Schulstufen vorgegebenen schulautonomen Rahmens um höchstens zwei Wochenstunden verringert werden.

(2) Die Bildungsdirektion für Burgenland kann für die Schüler der Grundschule Kroatisch, Ungarisch und Romanes als unverbindliche Übung im Ausmaß von bis zu drei Wochenstunden vorsehen. Für die Bildungs- und Lehraufgaben sowie für den Lehrstoff gelten die Bestimmungen der in den Anlagen 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht BGBl. Nr. 118/1966 enthaltenen Lehrpläne für den Pflichtgegenstand Kroatisch und Ungarisch; die Anforderungen sind jedoch entsprechend zu vermindern.

(3) Bezüglich der Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, ist für die im Abs. 1 genannten Maßnahmen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuständig.

(4) Das Schulforum der Volksschule hat unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten für die Grundschule die Wochenstunden im Bereich der Stundentafel der Vorschulstufe festzulegen, wobei auf eine gemeinsame oder getrennte Führung der Schulstufen zu achten ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 135/2000)

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(29) Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

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