Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2000-09-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2023-06-02
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
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(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(29) Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(29) Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(30) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;

2.

§ 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(29) Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(30) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;

2.

§ 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

(31) Anlage A Vierter, Fünfter, Sechster und Neunter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft und kann von diesen Zeitpunkten abweichend an der Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule in Salzburg ab 1. September 2024 angewendet werden.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(29) Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(30) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;

2.

§ 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

(31) Anlage A Vierter, Fünfter, Sechster und Neunter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft und kann von diesen Zeitpunkten abweichend an der Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule in Salzburg ab 1. September 2024 angewendet werden.

(32) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Der Titel, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Anlage A Sechster und Neunter Teil treten hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig treten § 3, ausgenommen dessen Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1 lit. c und d sowie die Anlagen C1 bis C 5 außer Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 6 sowie Anlage C6 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.

§ 5. (1) Artikel I § 4 Abs. 1 lit. f sowie die Änderungen der Anlagen A, B und C 1 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 528/1992 treten mit 1. September 1992 in Kraft.

(2) Artikel I § 3, Artikel I § 4 sowie die Änderungen der Anlagen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 546/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.

(3) Die Anlagen A, B, C l, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 700/1994 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage A erster Teil Abschnitt I Z 7 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Abschnitt II Z 13 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 14 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen), Anlage B erster Teil Z 8 (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) und Z 9 (Betreuungsplan für ganztägige Schulformen) sowie die Anlagen C l, C 2, C 3 und C 4 hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 1994, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 1995, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit l. September 1996 und hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 1997

2.

im übrigen mit 1. September 1994.

(4) Die Anlage B erster, zweiter und vierter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 643/1995 tritt mit 1. September 1995, die Anlage B sechster Teil tritt für die 7. Schulstufe mit 1. September 1995 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 1996 in Kraft.

(5) Die Anlagen A, B, B/m, B/sp, B/ski, C 2, C 3 und C 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.

(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(7) Die Anlage A siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 83/1998 tritt mit 1. September 1998 in Kraft.

(8) § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage A vierter und achter Teil, Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster, vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2, Anlage C 3, Anlage C 4 und Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/1998 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 sowie Anlage B erster, vierter und sechster Teil, Anlage B/m, Anlage B/sp, Anlage B/ski, Anlage C 1 erster Teil, Anlage C 2 erster und dritter Teil, Anlage C 3 erster und dritter Teil, Anlage C 4 und Anlage C 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A vierter Teil, Anlage C 1 vierter, sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 zweiter, fünfter, sechster und siebenter Teil sowie Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil treten bezüglich der Umbenennung des Unterrichtsgegenstandes „Hauswirtschaft“ in „Ernährung und Haushalt“ mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, im übrigen mit 1. September 1998 in Kraft;

3.

Anlage A achter Teil tritt mit 1. September 1998 in Kraft

(9) Anlage A erster, vierter, achter und neunter Teil sowie Anlage B erster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.

(10) § 4 Abs. 2 und 4 sowie Anlage A erster, zweiter, dritter, vierter, sechster und siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 355/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2000 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

1.

Anlage A zweiter Teil Abschnitt I Z 13 letzter Satz, Anlage A zweiter Teil Abschnitt II, vierter Teil lit. c und vierter Teil lit. c Z 6 der Bemerkungen zu den Stundentafeln, siebenter Teil Abschnitt B, achter Teil Abschnitt B, neunter Teil Abschnitt B, Anlage C 1 erster Teil Z 7, Anlage C 1 sechster und siebenter Teil, Anlage C 2 erster Teil Z 7, Anlage C 2 fünfter, sechster 1260 BGBl. II – Ausgegeben am 11. Mai 2000 – Nr. 135 und siebenter Teil, Anlage C 3 erster Teil Z 6, Anlage C 3 zweiter, fünfter und sechster Teil sowie Anlage C 5 treten mit 1. September 2000 in Kraft,

2.

der Titel der Verordnung, im § 4 Abs. 1 der Einleitungssatz sowie Abs. 1 lit. e und Abs. 3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 2003 in Kraft,

3.

Anlage B erster bis dritter Teil sowie die Anlagen B/m, B/sp und B/ski hinsichtlich der Allgemeinen Bestimmungen, des Allgemeinen Bildungsziels und der Allgemeinen Didaktischen Grundsätze treten mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

4.

§ 2, § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 5, Anlage B vierter und sechster Teil, Anlage B/m hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A bis E, Anlage B/sp hinsichtlich der Stundentafel und der Abschnitte A und B und die Anlage B/ski hinsichtlich der Stundentafel und des Abschnitts A treten hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit Ablauf des 31. August 2001, hinsichtlich der 3. Klasse mit Ablauf des 31. August 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.

(12) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2001 treten wie folgt in Kraft:

1.

Anlage C 1 erster und vierter Teil, Anlage C 2 siebenter Teil sowie Anlage C 3 fünfter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 sowie Anlage A zweiter und vierter Teil und Anlage C 6 treten mit 1. September 2001 In Kraft.

(13) Artikel I § 4 und die Anlage A dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

(14) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 368/2005 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 4 Abs. 3 und 4, Anlage A Erster Teil, Anlage C 1 Erster Teil, Anlage C 2 Erster Teil, Anlage C 3 Erster Teil und Anlage C 4 Erster Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es nicht die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft (Z 3), tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

3.

Artikel I § 3 Abs. 2 sowie Anlage A Zweiter bis Achter Teil, soweit es die Umbenennung von „Leibesübungen“ in „Bewegung und Sport“ betrifft, und Neunter Teil treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(15) Anlage A Siebenter Teil, Anlage C 1, Anlage C 2, Anlage C 3 sowie Anlage C 6 vierter und sechster Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 314/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(16) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 107/2007 tritt mit 1. September 2007 in Kraft.

(17) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 137/2008 treten wie folgt in Kraft:

1.

Art. I § 3 Abs. 9, Art. I § 4 Abs. 1 lit. a und e, Art. I § 4 Abs. 3 sowie Art. I § 4 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

2.

Anlage C1, C2 und C3 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(18) Art. I § 4 Abs. 1 lit. e, Anlage A Vierter Teil, Anlage C 1 Z 3, 5 und 7, Anlage C 2 Z 4 und 6 sowie Anlage C 3 Z 4 und 6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(19) Anlage A Siebenter Teil dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 402/2010 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(20) Anlage C 5 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(21) Anlage A Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 303/2012 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2012 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(22) Art. I § 3 Abs. 9 sowie die Anlagen A und C 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 220/2014 treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I § 3 Abs. 1 Z 6, Artikel I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Artikel I § 4 Abs. 1 lit. b und c sowie Artikel I § 4 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2.

Anlage C 6 tritt mit 1. September 2014 in Kraft.

(24) Die Anlagen A, C 1, C 2, C 3, C 4 und C 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 174/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(25) Artikel I § 3 Abs. 1 Z 4 und die Anlage C4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(26) Anlage A Vierter und Zehnter Teil, Anlage C1 5. und 10. Teil, Anlage C2 6. und 10. Teil, Anlage C3 6. und 10. Teil sowie Anlage C4 Vierter, Sechster Teil und Siebenter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 230/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(27) Art. I § 3 Abs. 2, 3, 4, 5, 7, 8 und 9, Art. I § 4 Abs. 1, 2 und 3, Anlage A Zweiter Teil Abschnitt I Unterabschnitt 13, Vierter Teil Abschnitte a und b, Anlage C1 Zweiter Teil, Dritter Teil Abschnitte 2.11 und 3.13, Fünfter Teil Abschnitte A und B, Neunter Teil, Anlage C2 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.9, 4.10, 4.11, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.10 und 5.11, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil samt Überschrift, Anlage C3 Erster Teil, Vierter Teil Abschnitte 4.6, 4.7, 4.10, 4.12 und 4.14, Fünfter Teil Abschnitte 5.12 und 5.13, Sechster Teil Abschnitte B und C, Neunter Teil, Anlage C4 Erster Teil Abschnitte 9 und 11, Anlage C5 Erster, Dritter und Fünfter Teil, Anlage C6 Vierter Teil Abschnitt 4.5 sowie Siebenter Teil Abschnitte 7.1, 7.3 und 7.5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 379/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.

(28) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 1/2023 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 1, § 4 Abs. 1 lit. a und e sowie die Anlage A treten hinsichtlich der Vorschulstufe sowie der 1. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 2. Schulstufe mit 1. September 2024, hinsichtlich der 3. Schulstufe mit 1. September 2025 und hinsichtlich der 4. Schulstufe mit 1. September 2026 in Kraft;

2.

Anlage A Erster Teil Z 4 tritt hinsichtlich der 5. Schulstufe mit 1. September 2023, hinsichtlich der 6. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.

(29) Der 5. und 8. Teil der Anlage C 1 sowie der 6. und 9. Teil der Anlagen C 2 und C 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2023 treten mit 1. September 2023 in Kraft.

(30) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2023 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

§ 6 sowie Anlage A Sechster Teil lit. a und Achter Teil treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und finden ab dem Schuljahr 2023/24 Anwendung;

2.

§ 6 tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.

(31) Anlage A Vierter, Fünfter, Sechster und Neunter Teil in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt hinsichtlich der 1. Schulstufe mit 1. September 2024 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft und kann von diesen Zeitpunkten abweichend an der Praxisvolksschule der Pädagogischen Hochschule in Salzburg ab 1. September 2024 angewendet werden.

(32) Die nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2024 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:

1.

Der Titel, § 4 Abs. 1 und Abs. 4 sowie Anlage A Sechster und Neunter Teil treten hinsichtlich der 1. und 5. Schulstufe mit 1. September 2025, hinsichtlich der 2. und 6. Schulstufe mit 1. September 2026, hinsichtlich der 3. und 7. Schulstufe mit 1. September 2027, hinsichtlich der 4. und 8. Schulstufe mit 1. September 2028 und hinsichtlich der 9. Schulstufe mit 1. September 2029 schulstufenweise aufsteigend in Kraft; gleichzeitig treten § 3, ausgenommen dessen Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1 lit. c und d sowie die Anlagen C1 bis C 5 außer Kraft;

2.

§ 3 Abs. 1 Z 6 sowie Anlage C6 treten mit Ablauf des 31. August 2025 außer Kraft.

(33) Anlage A Sechster Teil Abschnitt c) und Zehnter Teil Abschnitt A und B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.

zum Anwendungszeitraum vgl. Art. 1 § 5 Abs. 30

§ 6. (1) Bis zum Inkrafttreten gemäß § 5 Abs. 28 wird in Anlage A in der Fassung vor BGBl. II Nr. 1/2023 in den die Volksschule betreffenden Bestimmungen die Gegenstandsbezeichnung „Deutsch, Lesen, Schreiben“ durch „Deutsch“, „Musikerziehung“ durch „Musik“, „Bildnerische Erziehung“ durch „Kunst und Gestaltung“, „Verkehrserziehung“ durch „Verkehrs- und Mobilitätsbildung“ und die Gegenstandsbezeichnungen „Werkerziehung“ und „Technisches/Textiles Werken“ jeweils durch „Technik und Design“ ersetzt.

(2) Die Verweise in den Anlagen C1 bis C6 auf Anlage A der Lehrpläne der Volksschule und der Sonderschulen, BGBl Nr. 134/1963, bzw. auf Anlage 1 der Lehrpläne der Mittelschulen, BGBl. II Nr. 185/2012 beziehen sich auf Anlage A bzw. Anlage 1 jeweils in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 1/2023.

Bekanntmachung.

Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

Anlage A

LEHRPLAN DER VOLKSSCHULE

ERSTER TEIL

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Volksschule hat – wie alle österreichischen Schulen – im Sinne des § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich als Mitglied der Europäischen Union herangebildet werden. Sie sollen zu selbstständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen, sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

Humanität, Solidarität, Toleranz, Frieden, Gerechtigkeit und Umweltbewusstsein sind tragende und handlungsleitende Werte in unserer Gesellschaft. Auf ihrer Grundlage soll jene Weltoffenheit entwickelt werden, die vom Verständnis für die existenziellen Probleme der Menschheit und von Mitverantwortung getragen ist. Dabei hat der Unterricht aktiv zu einer den Menschenrechten verpflichteten Demokratie beizutragen sowie Urteils- und Kritikfähigkeit, Entscheidungs- und Handlungskompetenzen zu fördern.

Gemäß § 9 des Schulorganisationsgesetzes hat die Volksschule in der Vorschulstufe die Aufgabe, die Kinder im Hinblick auf die für die 1. Schulstufe erforderliche Schulreife zu fördern, wobei die soziale Integration behinderter Kinder zu berücksichtigen ist. In den darauf folgenden vier Schulstufen der Grundschule hat die Volksschule eine für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsame Elementarbildung unter Berücksichtigung einer sozialen Integration von Kindern mit Behinderungen zu vermitteln.

Dabei soll den Kindern eine grundlegende und ausgewogene Bildung im sozialen, emotionalen, intellektuellen und körperlichen Persönlichkeitsbereich ermöglicht werden.

Ausgehend von den individuellen Voraussetzungen der einzelnen Schülerinnen und Schüler, hat die Grundschule daher folgende Aufgabe zu erfüllen:

– Entfaltung und Förderung der Lernfreude, der Fähigkeiten, Interessen und Neigungen;

– Stärkung und Entwicklung des Vertrauens der Schülerin bzw. des Schülers in seine eigene Leistungsfähigkeit;

– Erweiterung bzw. Aufbau einer sozialen Handlungsfähigkeit (mündiges Verhalten, Zusammenarbeit, Einordnung, Entwicklung und Anerkennung von Regeln und Normen; Kritikfähigkeit);

– Erweiterung sprachlicher Fähigkeiten (Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit);

– Entwicklung und Vermittlung grundlegender Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Einsichten und Einstellungen, die dem Erlernen der elementaren Kulturtechniken (einschließlich eines kindgerechten Umganges mit modernen Kommunikations- und Informationstechnologien), einer sachgerechten Begegnung und Auseinandersetzung mit der Umwelt sowie einer breiten Entfaltung im musisch-technischen und im körperlich-sportlichen Bereich dienen;

– schrittweise Entwicklung einer entsprechenden Lern- und Arbeitshaltung (Ausdauer, Sorgfalt, Genauigkeit;

Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme);

– ausgehend von den eher spielorientierten Lernformen der vorschulischen Zeit zu bewusstem, selbstständigem, zielerreichendem Lernen hinführen.

Der umfassende Bildungsauftrag der Grundschule setzt sich die individuelle Förderung eines jeden Kindes zum Ziel. Dabei soll einerseits der individuellen Erziehungsbedürftigkeit und Bildsamkeit der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden, andererseits bei allen Schülerinnen und Schülern eine kontinuierliche Lernentwicklung angebahnt werden. Damit soll die Grundschule die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Lernen in den weiterführenden Schulen schaffen.

In der nur noch selten geführten Oberstufe (5. bis 8. Schulstufe) hat die Volksschule die Aufgabe, eine grundlegende Allgemeinbildung zu vermitteln sowie die Schüler je nach Interesse, Neigung, Begabung und Fähigkeit für das Berufsleben und zum Übertritt in mittlere Schulen oder in höhere Schulen zu befähigen.

Volksschule als sozialer Lebens- und Erfahrungsraum

Die Schule ist ein vielfältiger Erfahrungs- und Handlungsraum für Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer und Eltern. Schulleben geht über den Unterricht weit hinaus. Neben sachlichem Lernen findet in der Schule immer auch soziales Lernen in unterschiedlichen Formen und Situationen statt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Kinder mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen bzw. Kinder mit Behinderungen (Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf) sowie Kinder mit speziellen Bedürfnissen gemeinsam unterrichtet werden.

Die Volksschule muss dem Kind Raum und Schutz gewähren, damit es Selbstwertgefühl entwickeln und Vertrauen in die eigenen Fähigkeiten aufbauen kann. Durch eine Situation gefühlsmäßiger Sicherheit und Entspanntheit wird einerseits schulisches Lernen begünstigt, andererseits wird aber auch soziales Verhalten positiv beeinflusst. Eine der wichtigsten Voraussetzungen dafür ist das grundsätzlich wertschätzende Verhalten der Lehrerin bzw. des Lehrers jedem einzelnen Kind gegenüber. Ein Klima des Vertrauens, der Zuneigung, der Anerkennung und Offenheit begünstigt soziale Verhaltensformen der Kinder.

Die Volksschule soll den Kindern die Möglichkeit geben, ihre Bedürfnisse und Interessen unter Berücksichtigung anderer Personen wahrzunehmen und zu vertreten.

Konflikte, die sich aus dem Zusammenleben bzw. aus Interessenunterschieden ergeben, müssen frühzeitig zum Gegenstand gemeinsamer Reflexion gemacht werden; dabei wird die Schülerin bzw. der Schüler Mittel und Wege der Konfliktbewältigung kennen lernen.

Eine besondere sozialerzieherische Aufgabe erwächst der Grundschule dort, wo sie interkulturelles Lernen ermöglichen kann, weil Kinder mit deutscher und nichtdeutscher Muttersprache unterrichtet werden. Die Aspekte des interkulturellen Lernens unter besonderer Berücksichtigung des Kulturgutes der entsprechenden Volksgruppe werden im besonderen Maße in jenen Bundesländern zu verwirklichen sein, in denen Angehörige einer Volksgruppe bzw. österreichische und ausländische Kinder gemeinsam unterrichtet werden.

Im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem jeweils anderen Kulturgut sind insbesondere Aspekte wie Lebensgewohnheiten, Sprache, Brauchtum, Texte (zB Erzählungen, Märchen, Sagen), Tradition, Liedgut usw. aufzugreifen. Interkulturelles Lernen beschränkt sich nicht bloß darauf, andere Kulturen kennen zu lernen. Vielmehr geht es um das gemeinsame Lernen und das Begreifen, Erleben und Mitgestalten kultureller Werte. Aber es geht auch darum, Interesse und Neugier an kulturellen Unterschieden zu wecken, um nicht nur kulturelle Einheit, sondern auch Vielfalt als wertvoll erfahrbar zu machen.

Interkulturelles Lernen soll in diesem Zusammenhang einen Beitrag zum besseren gegenseitigen Verständnis bzw. zur besseren gegenseitigen Wertschätzung, zum Erkennen von Gemeinsamkeiten und zum Abbau von Vorurteilen leisten. Ausgehend von schulischen und außerschulischen Erfahrungen mit Menschen aus anderen europäischen Staaten, insbesondere aus einem an das eigene Bundesland angrenzenden Nachbarstaat soll interkulturelles Lernen helfen, europäisches Bewusstsein bzw. Weltoffenheit anzubahnen. Querverbindungen zum didaktischen Grundsatz des sozialen Lernens und zum Unterrichtsprinzip Politische Bildung einschließlich Friedenserziehung sind sicherzustellen.

Eine günstige Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit und das Lernen der Kinder sind in hohem Maße von der Persönlichkeit der Lehrerin bzw. des Lehrers abhängig. Aus der Sicht der Schülerinnen und Schüler befindet sich die Lehrerin bzw. der Lehrer in einer Vorbildrolle. Diese Rolle wird bestimmt durch Art und Fähigkeit der Lehrerin bzw. des Lehrers, der Schülerin bzw. dem Schüler offen zu begegnen. Sie bzw. er soll auf die Bedürfnisse des Einzelnen eingehen, auftretende Schwächen mit Einfühlungsvermögen und Verständnis akzeptieren und an ihrer Behebung bewusst mitarbeiten. Darüber hinaus muss die Lehrerin bzw. der Lehrer durch ihr bzw. sein Verhalten Vorbild in Konfliktsituationen, Partner in mitmenschlichen Beziehungen sowie Helfer und Berater bei der Auseinandersetzung mit Schwierigkeiten sein. Im täglichen Unterricht darf sich die Lehrerin bzw. der Lehrer nicht ausschließlich als Wissensvermittler und Belehrender, sondern auch als Lernender verstehen.

Nicht nur Lehrerverhalten, sondern auch bestimmte Rahmenbedingungen für Unterricht spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle: kooperative Arbeitsformen, Abbau zu starker Lenkung, Einschränkung von Konkurrenzsituationen usw. Dadurch erfahren die Selbsttätigkeit und die Eigeninitiative der Schülerinnen und Schüler eine besondere Förderung.

ZWEITER TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE GRUNDSCHULE

1.

Art, Funktion und Gliederung des Lehrplanes nach Lehrplan-Grundstufen

Der Lehrplan der Grundschule ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter. Dieser äußert sich in der allgemeinen Festlegung des Bildungsziels, der Bildungs- und Lehraufgaben und des Lehrstoffs für die einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie der fächerübergreifenden Lernbereiche. Der Lehrplan bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche Planung und Durchführung des Unterrichts durch die Lehrerin bzw. durch den Lehrer.

Gemäß § 12 Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes ist die Grundschule in der Grundstufe I mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie 1. und 2. Schulstufe oder mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Planungsgrundlage für die Arbeit in der Vorschulstufe der Lehrplan. Wegen des vielfältigen Förderauftrages und des kompensatorischen Charakters der Vorschulstufe wird im Lehrplan eine umfassende Aufgabenbeschreibung der vorschulischen Erziehung vorgenommen.

Er ist als Planungskonzept angelegt, das der Lehrerin bzw. dem Lehrer in der Auswahl der Aufgaben und Inhalte ein Eingehen auf die individuellen Bedürfnisse und Voraussetzungen der Kinder und die besonderen Gegebenheiten in der jeweiligen Vorschulklasse bzw. bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I ermöglicht. Es ist im Sinne dieser Lehrplankonzeption, dass ein Durchlaufen des gesamten Vorschulstufenlehrplanes für in diese Schulstufe aufgenommene Kinder nicht zwingend erforderlich ist.

In der Grundstufe I sind der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden 1. und 2. Schulstufen so aufeinander abgestimmt, dass ein Wechsel gemäß § 17 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes während des Unterrichtsjahres ermöglicht wird, um eine Über- oder Unterforderung auszuschließen. Ein solcher Wechsel der Schulstufe kann erst nach dem Ausschöpfen dieser in den Lehrplanstufen vorgesehenen Möglichkeiten erfolgen. Bei der Unterrichtsplanung gemäß Ziffer 5 ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Die Neuordnung des Schuleingangsbereiches soll auch der Förderung von besonders begabten Schülerinnen und Schülern dienen, indem diese von der 1. in die 2. Schulstufe wechseln können.

Mit dem allgemeinen Bildungsziel und den Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände ist der Lehrplan zielorientiert. Der Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände deckt den Inhaltsaspekt des Unterrichts ab. Die allgemeinen didaktischen Grundsätze und die den einzelnen Unterrichtsgegenständen zugeordneten didaktischen Grundsätze geben Leitlinien für unterrichtliches Entscheiden und Handeln.

Der Lehrstoff ist im Lehrplan in zwei Spalten dargestellt: In der linken Spalte wird die stoffliche Grobstruktur angegeben und dadurch die inhaltliche Linienführung eines Unterrichtsgegenstandes verdeutlicht. In der rechten Spalte wird die Grobstruktur modellhaft konkretisiert, sehr oft beispielhaft interpretiert.

Der Lehrplan umfasst

– Allgemeines Bildungsziel,

– Allgemeine Bestimmungen einschließlich der Unterrichtsprinzipien,

– Allgemeine didaktische Grundsätze,

– Stundentafel,

– Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff und didaktische Grundsätze der Unterrichtsgegenstände.

Zur leichteren Lesbarkeit des Lehrplanes wurde die unten folgende Gliederung vorgenommen, bei der zunächst die primär für die Vorschulstufe geltenden Bestimmungen aufscheinen. Wegen der notwendigen Vernetzung aller für die Grundschule geltenden Lehrplanteile sind selbstverständlich auch jene Bestimmungen, die schwerpunktmäßig für die Grundstufe II gelten, zu beachten.

Grundsätzlich werden die je einem Schuljahr entsprechenden Schulstufen im Lehrplan der Volksschule (Grundschule) zu zwei Grundstufen zusammengefasst, und zwar so, dass sich die Grundstufe I über die Vorschulstufe sowie die erste und zweite Schulstufe, die Grundstufe II über die dritte und vierte Schulstufe erstreckt. Die Grundstufe I und die Grundstufe II bilden die Grundschule.

Innerhalb einer Grundstufe sind die im Lehrplan angegebenen Jahresziele als Richtmaß anzusehen. Die Zusammenfassung von Schulstufen zu Lehrplan – Grundstufen ermöglicht die Verlängerung der Lernzeit durch einen sich über zwei bzw. mehrere Unterrichtsjahre erstreckenden Zeitraum, wenn dies aus didaktischen Gründen erforderlich ist.

Zum Schuleingangsbereich vergleiche auch Punkt 11 und zur Volksschuloberstufe Punkt II.

2.

Zur Organisation der Grundstufe I – Wechsel der Schulstufen

Die Grundschule ist gemäß § 12 des Schulorganisationsgesetzes in der Grundstufe I

– mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) sowie der 1. und 2. Schulstufe oder

– mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen der Grundstufe I zu führen.

Bei gemeinsamer Führung von Schulstufen der Grundstufe I gibt es zB folgende Möglichkeiten:

– Vorschulstufe gemeinsam mit der 1. Schulstufe,

– Vorschulstufe gemeinsam mit der 1. und 2. Schulstufe,

– 1. und 2. Schulstufe.

In der Grundstufe I sind erforderlichenfalls der Lehrplan der Vorschulstufe und der Lehrplan der darauf folgenden 1. und 2. Schulstufen aufeinander abgestimmt einzusetzen.

Wechsel der Schulstufen gemäß § 17 des Schulunterrichtsgesetzes

Der Zeitpunkt des Wechselns von Schulstufen wird von der individuellen Entwicklung des einzelnen Kindes bestimmt. Bevor ein Wechsel von Schulstufen vorgenommen wird, sind alle Förder- bzw. Differenzierungsmaßnahmen auszuschöpfen. Ein Wechsel der Schulstufe bezieht sich auf alle verbindlichen Übungen bzw. Pflichtgegenstände. Dieser Wechsel ist unabhängig von der Organisationsform zu gewährleisten und hat somit entsprechende Konsequenzen für die Unterrichtsplanung und -gestaltung, sowie auf die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 19 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes.

3.

Verbindliche Übungen auf der Vorschulstufe

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen ist der Lehrstoff der Vorschulstufe im Lehrplan nach verbindlichen Übungen gegliedert. Diese Gliederung der Lehrplanangebote in verbindliche Übungen und deren weiteren Untergliederung in Teilbereiche weist die Lehrerin bzw. den Lehrer auf die Vielseitigkeit der Aufgaben hin und zielt auf die Ausgewogenheit des Bildungsangebotes.

Bei der Arbeit in der Vorschulstufe ist von einer strengen Scheidung des Lehrstoffes nach verbindlichen Übungen Abstand zu nehmen, vielmehr ist deren enge Verklammerung sicherzustellen. Die konkrete Lernsituation hat auf die schulischen und außerschulischen Erlebnisse, Erfahrungen und Interessen der Kinder Bezug zu nehmen. Lernanlässe ergeben sich aus kindnahen Sach- und Lebensbereichen.

4.

Gliederung der Bildungsangebote nach Unterrichtsgegenständen – Dauer unterrichtlicher Einheiten

Auf Grund der §§ 6 und 10 des Schulorganisationsgesetzes ist der Lehrstoff der Grundschule nach Unterrichtsgegenständen gegliedert, denen in den Stundentafeln Zeitrichtwerte zugeordnet werden. Damit ist die Lehrerin bzw. der Lehrer verpflichtet, den Kindern Bildungsangebote aus allen angeführten Lernbereichen zu machen. Dem Wesen des Grundschulunterrichts entspricht es, eine strenge Scheidung des Lehrstoffs nach Unterrichtsgegenständen zu vermeiden. Dies ist schon deshalb nötig, weil der Unterricht in der Grundschule – besonders auf der Grundstufe I – womöglich von den Erfahrungen, Interessen und Bedürfnissen der Kinder ausgeht oder diese zumindest einbezieht. Somit sind die Lernanlässe oft situationsorientiert und fachübergreifend. Auf der Grundstufe II wird sich der Unterricht in größerem Ausmaß an den Eigengesetzlichkeiten bestimmter Lernbereiche orientieren.

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