Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970 über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-08-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
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Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Rechtsstellung und Aufgaben der Kunsthochschulen

(1) Die im § 6 genannten Kunsthochschulen (im folgenden kurz als "Hochschulen" bezeichnet) sind den Universitäten gleichrangige Einrichtungen des Bundes. Ihre Errichtung, ihr Standort, ihre Auflassung und Organisation werden durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Den Hochschulen, Abteilungen, Klassen, Instituten und Hochschulbibliotheken kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:

a)

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

b)

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zwecke die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben;

c)

Angelegenheiten gemäß § 22 Abs. 1 lit. k und m sowie § 28 lit. o zu besorgen,

d)

nach Maßgabe ihrer Aufgaben Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß § 15 Abs. 2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen.

(3) Die Hochschule wird durch den Rektor, die Abteilung durch den Abteilungsleiter, die Klasse durch den Klassenleiter, das Institut durch den Institutsleiter und die Bibliothek durch den Bibliotheksdirektor nach außen vertreten. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vermögensfähigkeit gemäß Abs. 2 entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Auf Dienstverträge, die von der Hochschule und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs. 2 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(4) Die Hochschulen dienen der Pflege und der Erschließung der Künste, der Kunstlehre sowie in diesem Zusammenhang auch der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre.

(5) Ziele der Kunstlehre sind insbesondere die Ausbildung der künstlerischen Fähigkeiten bis zur höchsten Stufe, die Heranbildung des hochqualifizierten künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses, die künstlerische, die künstlerisch-pädagogische und die künstlerisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung sowie in diesem Zusammenhange auch die Vermittlung einer umfassenden Bildung. Diese Ziele sind zu verfolgen durch Unterweisung und durch Auswertung der Ergebnisse der Erschließung der Künste und der Forschung.

(6) Diese Ziele können im Zusammenwirken mit Forschungs- und Lehreinrichtungen anderer Hochschulen (Universitäten) verfolgt werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 2. Verwaltung der Hochschulen

(1) Die Hochschulen führen die ihnen übertragenen Angelegenheiten der Verwaltung zum Teil in einem staatlichen, zum Teil in einem autonomen Wirkungsbereich.

(2) Im staatlichen Wirkungsbereich sind die Organe der Hochschulen an die Weisungen des Bundesministers für Unterricht gebunden.

(3) Im autonomen Wirkungsbereich werden die Hochschulen, zwar gebunden an die Rechtsvorschriften, aber frei von Weisungen, auf Grund eigener Willensbildung ihrer Organe tätig.

(4) Soweit die Hochschulen und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 2 tätig werden haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben jährlich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Rechnungsabschluß in der von diesem festzusetzenden Form im Wege des Abteilungskollegiums bzw. des Gesamtkollegiums vorzulegen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Rektorenkonferenz hat Wirtschaftstreuhänder zu beauftragen, die Gebarung der Hochschulen und ihrer privatrechtsfähigen Einrichtungen hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes jährlich zu prüfen. Eine Verpflichtung zur Prüfung besteht nur für jene Einrichtungen deren Umsatz im jeweiligen Kalenderjahr zehn Millionen Schilling übersteigt. Die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des § 1 Abs. 2 können die betreffenden Hochschulen und ihre Einrichtungen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Ersatz der Aufwendungen aus dem Vermögen gemäß § 1 Abs. 2 können auch das Rektorat oder die Quästur (§§ 30, 31) damit beauftragt werden.

(5) Soweit Hochschulen und ihre Einrichtungen im Rahmen des § 1 Abs. 2 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 3. Abgrenzung der Wirkungsbereiche

(1) Der autonome Wirkungsbereich umfaßt die im § 1 Abs. 2, im § 22 Abs. 1, im § 28 und im § 29 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes bezeichneten Angelegenheiten.

(2) Alle übrigen Angelegenheiten der Verwaltung gehören zum staatlichen Wirkungsbereich der Hochschulen.

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§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 4. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

(1) In den Angelegenheiten des staatlichen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 2) endet der administrative Instanzenzug, soweit nicht durch Bundesgesetz anders bestimmt wird beim Bundesminister für Unterricht.

(2) In den Angelegenheiten des autonomen Wirkungsbereiches der Hochschulen (§ 3 Abs. 1) endet der administrative Instanzenzug bei der gesetzlich berufenen obersten akademischen Behörde.

(3) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z. 5 des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, hat für die Mitglieder der Gesamtkollegien an den Hochschulen (§ 20 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes) keine Geltung.

(4) Der § 29 des AVG. 1950 kann im Verfahren vor den akademischen Behörden auf die Studierenden auch dann angewendet werden, wenn deren Wohnung der akademischen Behörde bekannt oder ein Vertreter bestellt ist.

(5) Für Amtshandlungen der akademischen Behörde sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des AVG. 1950 zu entrichten.

§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht

(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.

(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.

(3) Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes seiner Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechts einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften im Widerspruch stehen, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

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§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 5. Aufsichtsrecht des Bundesministers für Unterricht

(1) Der Rektor ist verpflichtet, dem Bundesminister für Unterricht ohne besondere Aufforderung je eine Ausfertigung aller Verhandlungsschriften der akademischen Behörden vorzulegen.

(2) Der Rektor ist verpflichtet, die Akten der Hochschule über die vom Bundesminister für Unterricht bezeichneten Gegenstände diesem vorzulegen.

(3) Der Rektor ist verpflichtet dem Bundesminister für Unterricht die von diesem gewünschten Auskünfte zu erteilen und vom Bundesminister für Unterricht angeordnete Erhebungen anzustellen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die Vollziehung von Beschlüssen der akademischen Behörden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einer Genehmigung nicht bedürfen, in Ausübung des Aufsichtsrechtes einzustellen, wenn sie mit bestehenden Rechtsvorschriften in Widerspruch stehen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind. Die zuständigen akademischen Behörden haben in einem solchen Falle den diesen Vorschriften entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Recht, die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften, die ziffernmäßige Richtigkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu überprüfen. Die Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, hat er nur auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften und die ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen. Die Hochschulen und ihre Einrichtungen haben dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Gebarung der Hochschulen und ihrer Einrichtungen einschließlich der Gebarung, die sich aus der Privatrechtsfähigkeit ergibt, unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 6. Bestehende Hochschulen

Es bestehen folgende Hochschulen:

a)

die Hochschule für angewandte Kunst in Wien (bisher "Akademie für angewandte Kunst in Wien");

b)

die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien (bisher "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien");

c)

die Hochschule für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg (bisher "Akademie für Musik und darstellende Kunst ,Mozarteum' in Salzburg");

d)

die Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz (bisher "Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz").

e)

die Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 7. Abteilungen

(1) Die Einteilung der Hochschulen in Abteilungen ist in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften näher zu regeln.

(2) Die Abteilungen bestehen aus der Zusammenfassung fachlich oder studienmäßig verwandter Studieneinrichtungen eines gegliederten künstlerischen Bereiches in seinem ganzen Umfange.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

II. ABSCHNITT

Personal der Hochschulen

§ 8. Personal

Das Personal der Hochschulen besteht aus

a)

den Lehrern,

b)

dem sonstigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personal und

c)

dem nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personal.

Abs. (1) Z 3 Satz 2:

Die Bestimmung über die selbständige Abhaltung von

Lehrveranstaltungen durch den Hochschulassistenten tritt jedoch erst

mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der

selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines

Hochschulassistenten in Kraft.

(Art. II, BGBl. Nr. 366/1990)

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

§ 9. Lehrer

(1) Lehrer an den Hochschulen sind:

1.

Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.

2.

Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind mit Lehraufgaben in künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern betraut.

3.

Hochschulassistenten. Diese sind mit der Unterstützung der Leiter von Klassen (§ 33) und Instituten (§ 35) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut. Sie können vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der Qualifikation und der Festlegung der Dienstpflichten (§ 180 BDG 1979) auch zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden.

4.

Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut; durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des § 51a Abs. 2 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.

5.

Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß § 33 Abs. 4 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Z 1 nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können.

(2) (Verfassungsbestimmung) Organe und Mitglieder von Kollegialorganen können Gastprofessoren sein, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies gilt auch für Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.

(3) Emeritierte Hochschulprofessoren können bei Vorliegen besonderer Erfordernisse des Unterrichtes und nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten zur Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit in ihrem bisherigen Fache herangezogen werden.

Abs. (1) Z 3 Satz 2:

Die Bestimmung über die selbständige Abhaltung von

Lehrveranstaltungen durch den Hochschulassistenten tritt jedoch erst

mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der

selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines

Hochschulassistenten in Kraft.

(Art. II, BGBl. Nr. 366/1990)

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 9. Lehrer

(1) Lehrer an den Hochschulen sind:

1.

Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.

2.

Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind mit Lehraufgaben in künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern betraut.

3.

Hochschulassistenten. Diese sind mit der Unterstützung der Leiter von Klassen (§ 33) und Instituten (§ 35) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut. Sie können vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der Qualifikation und der Festlegung der Dienstpflichten (§ 180 BDG 1979) auch zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden.

4.

Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut; durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des § 51a Abs. 2 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.

5.

Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß § 33 Abs. 4 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Z 1 nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können. Die Einladung als Gastprofessor kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn der betreffende Gastprofessor zum Klassenleiter bestellt ist. Mit der Erteilung der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verlängerung der Einladung des Gastprofessors gilt auch dessen Bestellung zum Klassenleiter als verlängert.

(2) (Verfassungsbestimmung) Organe und Mitglieder von Kollegialorganen können Gastprofessoren sein, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies gilt auch für Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.

(3) Emeritierte Hochschulprofessoren können bei Vorliegen besonderer Erfordernisse des Unterrichtes und nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten zur Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit in ihrem bisherigen Fache herangezogen werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 10. Besetzung freier Planstellen von Hochschulprofessoren

(1) Das Berufungsverfahren zur Besetzung der Planstelle eines Hochschulprofessors (§ 9 Abs. 1 Z 1) ist vom zuständigen Abteilungskollegium zwei Jahre vor ihrem voraussichtlichen Freiwerden einzuleiten. Wird eine Planstelle unerwartet frei oder neu geschaffen, ist das Berufungsverfahren unverzüglich einzuleiten. Die Ausschreibung hat unbeschadet der Bestimmungen im § 14a Abs. 1 auch in geeigneten ausländischen Zeitschriften zu erfolgen; die Ausschreibungsfrist darf jedoch nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.

(2) Durch Beschluß des Gesamtkollegiums und des zuständigen Abteilungskollegiums (erweitertes Gesamtkollegium) können zusätzlich zu den Personen, die sich auf Grund der Ausschreibung um eine freie Planstelle eines Hochschulprofessors beworben haben, Personen bestimmt werden, deren Eignung für die freie Planstelle im Zuge eines Berufungsverfahrens (§ 11) gleichfalls festzustellen ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 11. Berufungsverfahren

(1) Das erweiterte Gesamtkollegium hat die Eignung sämtlicher Bewerber (§ 10 Abs. 1) sowie der von ihm zusätzlich bestimmten Personen (§ 10 Abs. 2) im Zuge eines Berufungsverfahrens festzustellen.

(2) Das Berufungsverfahren gliedert sich in drei Abschnitte:

a)

Prüfung im allgemeinen. In dieser Hinsicht ist zu fordern:

1.

Besitz eines im Inland gültigen Reifezeugnisses einer höheren Schule,

2.

Nachweis über die Absolvierung eines in- oder ausländischen Hochschulstudiums,

3.

einwandfreies Vorleben,

4.

volle Geschäftsfähigkeit.

b)

Begutachtung der bisher erbrachten künstlerischen oder wissenschaftlichen Leistungen.

c)

Sofern der Bewerber bzw. der zu Berufende nicht über einschlägige pädagogische Erfahrung verfügt, die Prüfung seiner pädagogischen Eignung; diese Prüfung erfolgt je nach der Art des zu vertretenden Faches

aa) auf Grund mehrerer Lehrveranstaltungen oder

bb) auf Grund einer Lehrtätigkeit an der Hochschule durch mindestens ein oder höchstens zwei Semester. Für die Dauer dieser Lehrtätigkeit ist dem Bewerber bzw. dem zu Berufenden ein Lehrauftrag (§ 9 Abs. 1 Z. 4) zu erteilen.

(3) Auf Grund der Ergebnisse des Berufungsverfahrens hat das erweiterte Gesamtkollegium dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag für die Besetzung der Planstelle zu erstatten, der mindestens die Namen der drei für die Planstelle am besten geeigneten Kandidaten zu enthalten hat (Ternavorschlag). Enthält der Vorschlag weniger als drei Kandidaten, so ist dies zu begründen. Dem Besetzungsvorschlag ist ein Bericht des erweiterten Gesamtkollegiums über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a, b und c durch alle Bewerber (§ 10 Abs. 1 und 2) anzuschließen.

(4) Der Besetzungsvorschlag ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung spätestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Planstelle vorzulegen. Bei Neuschaffung der Planstelle oder bei unerwartetem Freiwerden ist der Besetzungsvorschlag spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Schaffung der Planstelle oder nach Eintritt der Vakanz vorzulegen. Ist die pädagogische Eignung eines Bewerbers, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 lit. a und b erfüllt, zu prüfen, so verlängern sich diese Fristen um die Dauer des Lehrauftrages gemäß Abs. 2 lit. c sublit. bb. Können die Fristen nicht eingehalten werden, so ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über die entgegenstehenden Hindernisse unverzüglich zu berichten und ein Antrag auf Erstreckung der Frist vorzulegen.

(5) Wurde innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kein Besetzungsvorschlag vorgelegt, so hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Nachfrist von drei bis sechs Monaten zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Berufungsverfahren ohne Besetzungsvorschlag einleiten. Das erweiterte Gesamtkollegium ist davon in Kenntnis zu setzen.

(6) In den Berufungsverhandlungen ist festzustellen, unter welchen Bedingungen die vorgeschlagenen Personen bereit sind, eine Berufung anzunehmen.

(7) Kommt auf Grund eines gemäß § 11 erstellten Besetzungsvorschlages eine Ernennung nicht zustande, so ist neuerlich ein Verfahren gemäß §§ 10 und 11 durchzuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 12. Bestellung anderer Lehrer

(1) Bei der Bestellung anderer als der in § 9 Abs. 1 Z. 1 genannten Lehrer und bei der Erteilung von Lehraufträgen sind die Bestimmungen der §§ 10 und 11 nach Maßgabe der in den folgenden Absätzen genannten Einschränkungen sinngemäß anzuwenden; an die Stelle des erweiterten Gesamtkollegiums tritt jeweils das zuständige Abteilungskollegium.

(2) Freie Dienstposten von Bundeslehrern und Vertragslehrern sind vom zuständigen Abteilungskollegium auszuschreiben. Dies gilt sinngemäß auch für die Erteilung von Lehraufträgen; doch kann im Falle dringenden Bedarfes an der Bestellung eines Lehrbeauftragten von der Ausschreibung Abstand genommen und die Bestellung durch Beschluß des zuständigen Abteilungskollegiums eingeleitet werden.

(3) Freie Planstellen von Hochschulassistenten sind vom zuständigen Kollegialorgan auszuschreiben. Es obliegt den in § 9 Abs. 1 Z 3 genannten Leitern von Klassen und Instituten, einen Vorschlag vorzulegen, der die Namen von mindestens drei für die Planstelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies besonders zu begründen. Das zuständige Kollegialorgan hat aus diesem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen. Erachtet das zuständige Kollegialorgan diesen Vorschlag für unzureichend begründet oder für im Widerspruch mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann es den Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an den Leiter der betreffenden Universitätseinrichtung zurückverweisen.

(4) § 11 Abs. 2 lit. a gilt mit der Maßgabe, daß hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für Bundeslehrer, Vertragslehrer und Hochschulassistenten die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes anzuwenden sind.

(5) Die Bestellung von Gastprofessoren erfolgt ungeachtet der Bestimmung des § 33 Abs. 4 durch das zuständige Kollegialorgan; der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 lit. a Z 3 und 4 sowie lit. b sind sinngemäß anzuwenden. In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des zuständigen Kollegialorgans für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der in § 9 Abs. 1 Z 1 und der in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Lehrer, der ordentlichen Studierenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter der Lehrer werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder. Mit der Bestellung ist der Gastprofessor einer bestimmten Hochschule (Abteilung) zuzuordnen.

(6) § 11 Abs. 3 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der an den Bundesminister für Unterricht zu erstattende Vorschlag nur eine Person zu enthalten hat; solche Vorschläge sind im Wege über den Rektor zu erstatten.

§ 13. Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches

Personal

(1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte verwendet. Auf das Dienstverhältnis und die Besoldung dieses Personals sind die allgemeinen und besonderen Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes anzuwenden; auf das Dienstverhältnis und die Besoldung der wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte sind diese Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 anzuwenden.

(2) Dieses Personal untersteht unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der es zur Dienstleistung zugeteilt ist. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Unterricht.

(3) Als künstlerische und wissenschaftliche Hilfskräfte können Studierende höherer Semester zur Unterstützung der Leiter von Klassen und Instituten bei der Erfüllung ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben und unter ihrer Aufsicht verwendet werden.

(4) Dem zuständigen Leiter der Studieneinrichtung (Abs. 3) obliegt es, nach Ablauf der Ausschreibungsfrist einen der Bewerber um eine Planstelle einer künstlerischen oder wissenschaftlichen Hilfskraft auszuwählen und der zuständigen akademischen Behörde zu nominieren.

(5) Die Bestellung von künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräften kann vom Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung den Abteilungskollegien übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und das betreffende Abteilungskollegium nach seiner personellen Besetzung zur Durchführung solcher Bestellungen geeignet ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches Personal

§ 13. (1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren Dienstes sowie Studienassistenten verwendet.

(2) Die Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zugeteilt sind. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

(3) Planstellen für Bedienstete gemäß Abs. 2 sind vom Rektor gemäß § 14a öffentlich auszuschreiben.

(4) Zu Studienassistenten können Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Studienassistenten stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. Die Abgeltung dieser Tätigkeiten richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 14. Nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftliches

Personal

(1) Die von den Hochschulen als nichtkünstlerisches und nichtwissenschaftliches Personal verwendeten Beamten und Vertragsbediensteten unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind; weitere Vorgesetzte sind der Rektor und der Bundesminister für Unterricht. Die dem Rektorat und der Quästur zur Dienstleistung zugeteilten Beamten und Vertragsbediensteten unterstehen unmittelbar dem Rektor; weiterer Vorgesetzter ist der Bundesminister für Unterricht.

(2) Planstellen des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals sind vom Rektor gemäß § 14a auszuschreiben.

(3) Die Bestellung von Vertragsbediensteten des nichtkünstlerischen und nichtwissenschaftlichen Personals kann vom Bundesminister für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung dem Rektor übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist und das Rektorat nach seiner personellen Besetzung zur Durchführung dieser Bestellungen geeignet ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Ausschreibung

§ 14a. (1) Alle Planstellen sind im "Mitteilungsblatt der Hochschule" und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und zweckwidmung (Anm.: Richtig: Zweckwidmung) der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

(2) Planstellen, die der Bibliothek zugeteilt sind, sind vom Bibliotheksdirektor in der im Abs. 1 angeführten Weise öffentlich auszuschreiben.

Abs. 2 und 11: Verfassungsbestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 14b. (1) Die Kollegialorgane der Hochschulen und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Organe der Hochschulen Empfehlungscharakter haben, anzustreben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen der Organe der Hochschulen oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.

(3) An jeder Hochschule hat das oberste Kollegialorgan einen Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Kollegialorgane der Hochschule entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der vom obersten Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem Abteilungskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Abteilung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter aus der Gruppe der ordentlichen Hochschulprofessoren, aus der Gruppe der sonstigen Lehrer mit Ausnahme der emeritierten Professoren und der Gastprofessoren, aus der in §§ 13 und 14 genannten Gruppe und der Gruppe der Studierenden anzugehören. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre bzw. entspricht der der Hochschülerschaftsorgane.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Einsicht in die entsprechenden Akten und Unterlagen zu nehmen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Hochschulangehörigen entgegenzunehmen.

(5) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des obersten Kollegialorgans der betreffenden Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das oberste Kollegialorgan konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Abs. 4.

(6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheiten neuerlich durchzuführen.

(7) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Kollegialorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Vorsitzenden des Kollegialorgans einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Kollegialorgans erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber ein Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nicht zulässig.

(8) Das Kollegialorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(9) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Kollegialorgans ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Beschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses - nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.

(10) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

Abs. 2 und 11: Verfassungsbestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 14b. (1) Die Kollegialorgane der Hochschulen und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, daß in allen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch vom obersten Kollegialorgan zu beschließende Frauen-Förderpläne, die für andere Organe der Hochschulen Empfehlungscharakter haben, anzustreben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen der Organe der Hochschulen oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.

(3) An jeder Hochschule hat das oberste Kollegialorgan einen Arbeitskreis einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts durch Kollegialorgane der Hochschule entgegenzuwirken (Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen). Nach Maßgabe der vom obersten Kollegialorgan festgesetzten Zahl ist von jedem Abteilungskollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der betreffenden Abteilung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen haben Vertreter aus der Gruppe der ordentlichen Hochschulprofessoren, aus der Gruppe der sonstigen Lehrer mit Ausnahme der emeritierten Professoren und der Gastprofessoren, aus der in §§ 13 und 14 genannten Gruppe und der Gruppe der Studierenden anzugehören. Die Funktionsperiode dauert zwei Jahre bzw. entspricht der der Hochschülerschaftsorgane.

(4) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, jeweils höchstens zu zweit an Sitzungen der Kollegialorgane, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, mit beratender Stimme teilzunehmen und überdies Anträge zu stellen, Sondervoten zu Protokoll zu geben und bestimmte Diskussionsbeiträge von Mitgliedern des Kollegialorgans in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Sie haben die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden von Hochschulangehörigen entgegenzunehmen.

(4a) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben das Recht, in sämtlichen Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Einsicht in die entsprechenden Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten zu nehmen, deren Kenntnis zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf Verlangen ist die Herstellung von Kopien dieser Unterlagen zu gestatten. Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in automationsunterstützt aufgezeichnete Dienstnehmerdaten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig. Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, soweit deren Einsichtnahme durch die Mitglieder des Arbeitskreises berechtigte Interessen einer oder eines Bediensteten oder dritter Personen schädigen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Dienstbehörde oder der Universität der Künste herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4b) Werden vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Expertinnen oder Experten sowie Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Expertinnen oder Experten die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Expertinnen oder Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des obersten Kollegialorgans der betreffenden Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen. Soweit das oberste Kollegialorgan konkrete Personalentscheidungen im Einzelfall zu treffen hat, gilt jedoch Abs. 4.

(6) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist zu jeder Sitzung eines Kollegialorgans, soweit dort Personalangelegenheiten behandelt werden, zu laden. Unterbleibt die Ladung, so hat das Kollegialorgan in einer neuerlichen Sitzung unter ordnungsgemäßer Beiziehung der Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheiten neuerlich durchzuführen.

(7) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, daß ein Beschluß des Kollegialorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts darstellt, so kann er innerhalb von drei Wochen beim Vorsitzenden des Kollegialorgans einen schriftlichen und begründeten Einspruch gegen den Beschluß des Kollegialorgans erheben. Der Einspruch kann von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zunächst ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist eine Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Abschluß von Verträgen auf Grund des beeinspruchten Beschlusses - bis zum Ablauf der Einspruchsfrist, wenn aber ein Einspruch erhoben wurde, bis zur neuerlichen Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nicht zulässig.

(8) Das Kollegialorgan hat im Falle der Abgabe eines schriftlichen und begründeten Einspruchs des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen in der nächsten Sitzung unter Berücksichtigung dieses Einspruchs die Beratung und Beschlußfassung in der diesem Beschluß zugrundeliegenden Personalangelegenheit neuerlich durchzuführen.

(9) Im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Kollegialorgans ist der Arbeitskreis berechtigt, den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung um Ausübung seines Aufsichtsrechts anzurufen. Die Aufsichtsbeschwerde kann zunächst von einem Mitglied des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen ohne Ausführung einer Begründung angemeldet werden; diesfalls ist die Einbringung der Aufsichtsbeschwerde durch den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen innerhalb von drei Wochen ab Beschlußfassung durch das Kollegialorgan nachzureichen. Ab Anmeldung oder Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ruht das Verfahren und ist die Vollziehung des betroffenen Beschlusses - insbesondere die Erlassung von Bescheiden oder der Beschluß von Verträgen auf Grund dieses Beschlusses - nicht zulässig. Das Verfahren ist erst wieder aufzunehmen bzw. der betroffene Beschluß zu vollziehen, wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entweder keinen Anlaß findet, den Beschluß aufzuheben, oder wenn der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Rahmen des Aufsichtsrechts den Beschluß mit Bescheid aufgehoben hat.

(10) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich der dienstlichen Laufbahn, nicht benachteiligt werden.

(11) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

III. ABSCHNITT

Akademische Behörden

§ 15. Allgemeine Bestimmungen

Akademische Behörden sind:

a)

der Rektor,

b)

das Gesamtkollegium,

c)

die Abteilungsleiter,

d)

die Abteilungskollegien und

e)

der Hochschulkonvent.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Mitwirkung in akademischen Behörden

§ 15a. Kommt ein zur Wahl oder Entsendung von Vertretern in eine akademische Behörde berufenes Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht nach, so hat der Rektor diesem Organ (Gruppe von Hochschulangehörigen) eine angemessene Frist zur Wahl oder Entsendung zu setzen. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so gilt die akademische Behörde ungeachtet der Tatsache der Nichtbesetzung einiger seiner Mitgliederstellen infolge Unterbleibens der Wahl oder Entsendung von seiten des Organs (Gruppe von Hochschulangehörigen) als gesetzmäßig zusammengesetzt.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 16. Der Rektor

(1) Der Rektor ist Leiter der Hochschule. Ihm obliegt die Vertretung der Hochschule nach außen, die Koordination der Studieneinrichtungen der Hochschule und die Wahrung der Einhaltung der für die Hochschule geltenden Bestimmungen.

(2) Er kann einzelne seiner Amtspflichten seinem Stellvertreter (§ 19) zur Erledigung unter seiner Verantwortung übertragen. Er kann Angelegenheiten der Verwaltung im staatlichen Wirkungsbereiche (§ 3 Abs. 2) dem Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen Erledigung unter Wahrung seiner Dienstaufsicht übertragen.

(3) Der Rektor hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Boden der Hochschule zu sorgen.

(4) Außer den in den disziplinarrechtlichen Vorschriften festgesetzten Befugnissen steht dem Rektor das Recht zu, Studierenden bis zum rechtskräftigen Abschluß des einzuleitenden Disziplinarverfahrens, längstens jedoch für die Dauer von zwei Studienmonaten, und hochschulfremden Personen, die die Ordnung auf dem Boden der Hochschule gestört haben oder gefährden, die Anwesenheit bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen oder das Betreten des Hochschulbodens zu verbieten und die zur Durchführung des Verbotes notwendigen Weisungen zu erteilen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben bedient sich der Rektor zunächst des ihm unterstellten Personals.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 17. Wahl des Rektors

(1) Die Wahl des Rektors ist spätestens im zweiten Monat des letzten Studienjahres der Funktionsperiode des jeweiligen Rektors vom Gesamtkollegium vorzunehmen.

(2) Die Wahl ist vom abtretenden Rektor zu leiten. Sie erfolgt persönlich, schriftlich und geheim; Mitglieder des Gesamtkollegiums die an der persönlichen Teilnahme verhindert sind, können sich an der Wahl durch Einsendung eines Stimmzettels an den abtretenden Rektor beteiligen.

(3) Es sind nur Hochschulprofessoren wählbar.

(4) Gewählt ist der Hochschulprofessor, der mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird im ersten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bleibt auch dieser ergebnislos, so ist in einer Stichwahl zwischen jenen Kandidaten zu entscheiden, die im zweiten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

(5) (Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 15, BGBl. Nr. 85/1978)

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 18. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung des Rektors

(1) Der Rektor ist auf die Dauer von vier Studienjahren zu wählen; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Durch Beschluß des Gesamtkollegiums (§ 21 Abs. 4) kann der Rektor, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt oder nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen, während seiner Amtsperiode, frühestens jedoch nach Ablauf eines Funktionsjahres, von seinem Amte enthoben werden. Die Funktionsperiode endet jedenfalls mit der Emeritierung des Rektors.

(3) In den im Abs. 2 genannten Fällen sowie im Falle der dauernden Verhinderung des Rektors ist unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Die Funktionsperiode umfaßt in solchen Fällen den Rest des laufenden Studienjahres und vier weitere Studienjahre.

(4) Für die Zeit der Amtsperiode des Rektors ist durch entsprechende Maßnahmen die Fortführung der Lehr- und Forschungstätigkeit in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung sowie die Fortsetzung seiner eigenen künstlerischen oder wissenschaftlichen Tätigkeit zu gewährleisten; dabei ist auf die Besonderheit seines Faches Rücksicht zu nehmen. Wenn es die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Amtspflichten erfordert, ist insbesondere eine Einschränkung der Lehr- und Forschungstätigkeit des Rektors in der von ihm geleiteten Studieneinrichtung von ihm im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium festzusetzen. In diesem Falle hat das Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des zuständigen Abteilungskollegiums geeignete personelle Maßnahmen soweit als möglich im Rahmen des autonomen Wirkungsbereiches zu beschließen, sonst zu beantragen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 19. Der Stellvertreter des Rektors

(1) Der Rektor hat dem Gesamtkollegium spätestens zwei Monate nach seinem Amtsantritt Vorschläge für die Wahl seines Stellvertreters zu erstatten. Es können nur Hochschulprofessoren vorgeschlagen werden.

(2) Die Wahl des Stellvertreters des Rektors ist spätestens am Ende des Semesters, in dem der Rektor sein Amt angetreten hat, vom Gesamtkollegium auf Grund der Vorschläge des Rektors (Abs. 1) vorzunehmen; § 17 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Amtszeit des Stellvertreters beginnt mit dem Anfange des auf den Amtsantritt des Rektors folgenden Semesters und dauert zwei Jahre, längstens aber bis zum Ende des Semesters, in dem der neue Rektor sein Amt angetreten hat. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Amtszeit des Stellvertreters kann, falls bei Vakanz der Funktion des Rektors durch längere Zeit als ein Semester ein Rektor nicht gewählt worden ist, um höchstens zwei Semester, längstens aber bis zum Ende jenes Semesters, in dem der neue Rektor sein Amt angetreten hat, durch Beschluß des Gesamtkollegiums verlängert werden; die Einberufung des Gesamtkollegiums erfolgt durch den Stellvertreter des Rektors.

(5) Der Stellvertreter des Rektors hat diesen im Falle der Verhinderung im vollen Umfange zu vertreten und ihn laufend bei der Ausübung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Ist auch der Stellvertreter des Rektors verhindert, so obliegt die Vertretung des Rektors einem der Abteilungsleiter und zwar in der Reihenfolge, die sich aus der Dauer ihrer Tätigkeit als solcher an der Hochschule ergibt. Bei gleicher Funktionsdauer ist das höhere Lebensalter ausschlaggebend.

(6) § 18 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 20. Das Gesamtkollegium

(1) Dem Gesamtkollegium gehören mit Sitz und Stimme an:

1.

der Rektor als Vorsitzender,

2.

sein Stellvertreter,

3.

die Abteilungsleiter,

4.

die Vertreter der Leiter von nicht einer Abteilung angegliederten Instituten (§ 35 Abs. 2), sofern solche Institute an der Hochschule bestehen,

5.

zwei Vertreter der im § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Lehrer,

6.

zwei Vertreter der an der Hochschule inskribierten Studierenden.

(2) An den Beratungen des Gesamtkollegiums nimmt ferner der Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) ohne Stimmrecht teil.

(3) Besteht an einer Hochschule ein Institut, das nicht einer Abteilung angegliedert ist, so gehört der Leiter dieses Institutes dem Gesamtkollegium an; bestehen an einer Hochschule zwei solche Institute, so gehören die Leiter dieser Institute dem Gesamtkollegium an. Andernfalls sind von den Leitern solcher Institute aus ihrem Kreise zwei Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Institutsleiter gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.

(4) Die in § 9 Abs. 1 Z. 2 bis 4 genannten Lehrer haben ihre Vertreter sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. § 17 Abs. 2 und 4 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jene zwei Lehrer gewählt sind, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das vom Rektor zu ziehen ist.

(5) Die Vertreter der Studierenden sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in das Gesamtkollegium zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.

(6) Bei Verhinderung eines nach den Abs. 3 und 4 gewählten oder nach Abs. 5 entsendeten Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw. entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 21. Geschäftsführung des Gesamtkollegiums

(1) Das Gesamtkollegium ist zu seinen Sitzungen vom Rektor einzuberufen; es sind mindestens drei Sitzungen in jedem Studienjahr durchzuführen.

(2) Zu einem Beschluß des Gesamtkollegiums ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Unter Bedachtnahme auf die Abs. 3, 4 und 5 ist ein dem Gesamtkollegium vorgelegter Antrag angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder für den Antrag gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors den Ausschlag.

(3) Ein Antrag auf Einberufung des Hochschulkonvents (§ 29 Abs. 3 lit. a) ist angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben.

(4) Ein Antrag auf Enthebung des Rektors von seinem Amte vor Ablauf seiner Funktionsperiode (§ 18 Abs. 2) ist angenommen, wenn mindestens drei Viertel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben.

(5) Anträge gemäß § 10 Abs. 2, Anträge betreffend die Auflassung von Klassen (§ 33) sowie von einer Abteilung angegliederten Instituten, (§ 35 Abs. 2) und Anträge gemäß § 33 Abs. 4 sind vom Gesamtkollegium gemeinsam mit dem zuständigen Abteilungskollegium (erweitertes Gesamtkollegium) zu beraten; das gleiche gilt für die Durchführung des Berufungsverfahrens (§ 11). Anträge betreffend die Auflassung von Klassen oder von einer Abteilung angegliederten Instituten sind angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben. Anträge gemäß § 10 Abs. 2, Anträge im Berufungsverfahren und Anträge, gemäß § 33 Abs. 4 sind angenommen, wenn mehr als die Hälfte der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des erweiterten Gesamtkollegiums für den Antrag gestimmt haben.

(6) Steht die Durchführung eines Beschlusses des Gesamtkollegiums nach Auffassung des Rektors im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften, so hat der Rektor die Durchführung dieses Beschlusses zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Unterricht zu berichten, der die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen hat.

(7) Jedes Mitglied des Gesamtkollegiums (des erweiterten Gesamtkollegiums) hat die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung hat es dem Rektor die Gründe für sein Fernbleiben rechtzeitig bekanntzugeben.

(8) Über jede Sitzung des Gesamtkollegiums ist ein Protokoll zu verfassen; § 5 Abs. 1 ist anzuwenden.

(9) Das Gesamtkollegium (das erweiterte Gesamtkollegium) kann aus seiner Mitte ständige und nichtständige Kommissionen bilden, denen es die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Auch die Entscheidung einzelner Angelegenheiten kann einer Kommission übertragen werden. Die Bestimmungen der Abs. 2 erster Satz, 7, 8, und 11 gelten sinngemäß. Im Bedarfsfalle können auch Stellvertreter von Abteilungsleitern und Ersatzmänner zu Mitgliedern von Kommissionen, denen die Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen wird, bestellt werden.

(10) Die Bestimmungen der Abs. 8 und 9 gelten sinngemäß auch für Kommissionen, die von zwei oder mehreren Hochschulen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.

(11) Das Gesamtkollegium kann zu einzelnen Gegenständen seiner Beratungen Auskunftspersonen und Sachverständige beiziehen. Diese Personen haben nur beratende Funktion.

(12) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt Sitzungen des Gesamtkollegiums stattzufinden haben, bis zu welchem Zeitpunkte und von wem Anträge zur Tagesordnung einzubringen sind, ferner für welche Angelegenheiten und mit welchen Vollmachten ständige Kommissionen (Abs. 9) eingesetzt werden und schließlich, in welchen Angelegenheiten jedenfalls ein Beschluß des Gesamtkollegiums notwendig ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Bundesminister für Unterricht; die Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Geschäftsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält.

(13) Der Schriftverkehr des Gesamtkollegiums mit dem Bundesminister für Unterricht ist über den Rektor zu leiten.

(14) Alle die Studierenden betreffenden Beschlüsse des Gesamtkollegiums sind durch Anschlag an der Amtstafel des Rektorates rechtswirksam kundzumachen; Beschlüsse, die der Bestätigung durch den Bundesminister für Unterricht bedürfen, sind erst nach Eintreffen dieser Bestätigung im Rektorat kundzumachen. An Hochschulen, die in mehreren Gebäuden untergebracht sind, ist dafür zu sorgen, daß in allen Gebäuden in geeigneter Weise auf den Anschlag an der Amtstafel des Rektorates hingewiesen wird.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 22. Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums

(1) Der autonome Wirkungsbereich des Gesamtkollegiums umfaßt

a)

die Stellung von Anträgen betreffend das Budget und den Dienstpostenplan der Hochschule;

b)

die Stellung von Anträgen betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten;

c)

alle Studienangelegenheiten der Hochschule, soweit nicht in diesem Bundesgesetz und in den Studienvorschriften anders bestimmt wird;

d)

die Verleihung akademischer Grade, die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und die Erneuerung akademischer Grade;

e)

die Stellung von Anträgen betreffend die Gestaltung von gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen, soweit diese für die Hochschule maßgebend sind;

f)

die Stellung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung und Umgrenzung von Klassen (§ 33) und Instituten (§ 35), die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von einer Abteilung nicht angegliederten Instituten sowie die Beschlußfassung über die Einrichtung, Benennung, Umgrenzung und Auflassung von ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34) und den Veranstaltungsplan (§ 36);

g)

die Stellung von Anträgen betreffend die Aufnahme des nichtwissenschaftlichen und nichtkünstlerischen Personals;

h)

die Genehmigung der Institutsordnungen der einzelnen Institute;

i)

die Stellung von Anträgen betreffend die Einrichtung, Benennung und Umgrenzung von Kursen und Lehrgängen (§ 38) sowie die Beschlußfassung über die Auflassung derartiger Studieneinrichtungen; ferner die Beschlußfassung über Ort, Zeit, Zulassungs- und Studienbestimmungen von Kursen und Lehrgängen.

j)

die Verfügung über die der Hochschule gewidmeten Räumlichkeiten, insbesondere deren Zuweisung an die Abteilungen;

k)

die Vergabe von Räumlichkeiten der Hochschule an hochschulfremde Institutionen für die Durchführung von Veranstaltungen; hiefür kann eine Vergütung verlangt werden, die im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zur Abdeckung der durch diese Veranstaltungen entstehenden Mehrausgaben, für Publikationen und Weiterbildungsaktivitäten der Hochschule oder zur Förderung internationaler Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Kunst zu verwenden ist;

l)

die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule (§ 39);

m)

die Erstattung von Gutachten namens der Hochschule über Gegenstände, die zu den der Hochschule anvertrauten Lehr- und Forschungsgebieten gehören;

n)

die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Hochschule Vermögen und Rechte erwirbt (§ 1 Abs. 2 lit. a);

o)

die Verwaltung des gemäß lit. n gewonnenen Vermögens der Hochschule (§ 1 Abs. 2 lit. a);

p)

die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 lit. b;

q)

die Wahl des Rektors;

r)

die Wahl des Stellvertreters des Rektors;

s)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung des Gesamtkollegiums;

t)

die Behandlung der Beschlüsse der Abteilungskollegien, soweit dies vorgeschrieben ist und nicht schon auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat;

u)

die Entgegennahme der Berichte des Rektors über die Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel;

v)

die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz dem Gesamtkollegium zugewiesenen Angelegenheiten.

(2) Das Gesamtkollegium kann Angelegenheiten der Verwaltung, die zu seinem autonomen Wirkungsbereich gehören (Abs. 1) dem Rektoratsdirektor (§ 30 Abs. 2) zur selbständigen Erledigung übertragen.

(3) Dem erweiterten Gesamtkollegium obliegt die Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2, die Stellung von Anträgen betreffend die Auflassung von Klassen sowie von einer Abteilung angegliederten Instituten, die Durchführung des Berufungsverfahrens (§ 11) sowie die Stellung von Anträgen gemäß § 33 Abs. 4.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 23. Die Abteilungsleiter

(1) Für jede Abteilung ist nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 ein Abteilungsleiter zu wählen.

(2) Der Abteilungsleiter ist spätestens im zweiten Monat des letzten Semesters der Amtszeit des jeweiligen Abteilungsleiters aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung durch ein Wahlkollegium zu wählen.

(3) Dem Wahlkollegium gehören mit Sitz und Stimme sämtliche Lehrer der Abteilung sowie die von der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden in das Wahlkollegium entsendeten Studierenden an. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert sind; es sind Studierende aus allen an der Abteilung bestehenden Studienrichtungen zu entsenden. Die Zahl der dem Wahlkollegium angehörenden Studierenden beträgt die Hälfte der Zahl der Lehrer der Abteilung; ist die Zahl der Lehrer eine ungerade, so ist sie auf die nächsthöhere gerade Zahl aufzurunden.

(4) Die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung der Wahl obliegen dem Rektor; § 21 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 17 Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(6) Dem Abteilungsleiter obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Abteilungskollegiums und die Vertretung der Abteilung im Gesamtkollegium sowie die Koordination der Studieneinrichtungen innerhalb der Abteilung.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 24. Funktionsperiode und Lehrverpflichtung des

Abteilungsleiters

(1) Die Amtszeit des Abreilungsleiters dauert zwei Jahre. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

(2) Im Falle der dauernden Verhinderung des Abteilungsleiters hat der Rektor unverzüglich das Wahlkollegium zwecks Neuwahl einzuberufen. Die Funktionsperiode umfaßt in einem solchen Fall den Rest des laufenden Jahres der Funktionsperiode des Amtsvorgängers und zwei weitere Jahre.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 25. Der Stellvertreter des Abteilungsleiters

Für jeden Abteilungsleiter ist vom Abteilungskollegium aus dem Kreise der Hochschulprofessoren der Abteilung ein Stellvertreter zu wählen; § 19 Abs. 2 bis 5 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß jeweils an die Stelle des Gesamtkollegiums das Abteilungskollegium und an die Stelle des Rektors der Abteilungsleiter zu treten hat. Ist auch der Stellvertreter des Abteilungsleiters verhindert, so vertritt den Abteilungsleiter das an Lebensjahren älteste Mitglied des Abteilungskollegiums aus dem Kreise der Lehrer gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 26. Die Abteilungskollegien

(1) Dem Abteilungskollegium gehören mit Sitz und Stimme an:

1.

Der Abteilungsleiter als Vorsitzender;

2.

die Vertreter jener Lehrer der Abteilung, welche mit der Pflege und Erschließung der Künste, mit der Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre eines künstlerischen oder wissenschaftlichen Faches in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches innerhalb der Abteilung betraut sind;

3.

die Vertreter der übrigen Lehrer der Abteilung;

4.

die Vertreter der an der Abteilung inskribierten Studierenden.

(2) Der Rektor ist zu jeder Sitzung des Abteilungskollegiums unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig zu laden; nimmt er an der Sitzung teil, gehört er dem Abteilungskollegium mit Sitz und Stimme an.

(3) Der Stellvertreter des Abteilungsleiters hat an den Sitzungen des Abteilungskollegiums teilzunehmen; er hat jedoch nur dann das Stimmrecht, wenn er als Vorsitzender den Abteilungsleiter vertritt oder wenn er gemäß Abs. 1 Z. 2 dem Abteilungskollegium angehört.

(4) Sind an einer Abteilung außer dem Abteilungsleiter nicht mehr als zwei der im Abs. 1 Z. 2 genannten Lehrer tätig, so gehören diese dem Abteilungskollegium an. Andernfalls sind Vertreter dieser Lehrer sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Anzahl der Vertreter beträgt in der Regel zwei, sie erhöht sich aber auf drei, wenn an der Abteilung außer dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter mehr als fünf der in Abs. 1 Z. 2 genannten Lehrer tätig sind.

(5) Die Vertreter der übrigen Lehrer (Abs. 1 Z. 3) sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Anzahl von Vertretern beträgt in der Regel zwei, sind aber an einer Abteilung weniger als 21 solcher Lehrer tätig, so ist nur ein Vertreter zu wählen.

(6) Die Wahl von Vertretern nach den Abs. 4 und 5 ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 4 vorzunehmen, wobei an die Stelle des Rektors der Abteilungsleiter tritt

(7) Die Vertreter der an der Abteilung inskribierten Studierenden sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmännern sind auf die Dauer der Funktionsperiode der gesetzlichen Vertretung der an der Hochschule inskribierten Studierenden von dieser in das Abteilungskollegium zu entsenden. Es können nur ordentliche Studierende österreichischer Staatsbürgerschaft entsendet werden, die seit mindestens einem Jahr an der Abteilung inskribiert sind. In der Regel sind zwei Studierende zu entsenden; sind jedoch an einer Abteilung weniger als 31 Studierende inskribiert, so ist nur ein Vertreter zu entsenden.

(8) Bei Verhinderung eines nach den Abs. 4 und 5 gewählten oder nach Abs. 7 entsendeten Vertreters hat diesen der für ihn gewählte bzw. entsendete Ersatzmann zu vertreten. Bei dauernder Verhinderung ist unverzüglich eine Neuwahl (Neuentsendung) für den Rest der Funktionsperiode durchzuführen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 27. Geschäftsführung der Abteilungskollegien

(1) Die Sitzungen des Abteilungskollegiums sind vom Abteilungsleiter einzuberufen; in jedem Semester sind mindestens drei Sitzungen abzuhalten.

(2) Für die Geschäftsführung der Abteilungskollegien sind die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 erster und zweiter Satz, 7, 9, 11, 13 und 14 sinngemäß anzuwenden.

(3) § 21 Abs. 8 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß eine vollständige Abschrift des Protokolls dem Rektor vorzulegen ist.

(4) Kommissionen im Sinne des § 21 Abs. 10 können von mehreren Abteilungen zur Vorberatung, Begutachtung oder Bearbeitung gemeinsamer Angelegenheiten eingesetzt werden.

(5) Das Gesamtkollegium hat mit Dreiviertelmehrheit eine Geschäftsordnung für sämtliche Abteilungskollegien der Hochschule zu beschließen; § 21 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Das Gesamtkollegium kann die Empfehlung beschließen, daß bestimmte Angelegenheiten von den Abteilungskollegien in ihrer jeweils nächsten Sitzung zu erörtern sind; einer solchen Empfehlung ist von jedem Abteilungskollegium zu entsprechen.

§ 28. Wirkungsbereich der Abteilungskollegien

Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums umfaßt

a)

die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereiche der Abteilung;

b)

die Koordinierung und die Wahrung der Interessen aller der Abteilung zugehörenden Studieneinrichtungen;

c)

die Erstellung der Studien- und Lehrpläne im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen, soweit in diesen nicht anders bestimmt wird;

d)

die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so daß jeder Studierende alle pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren kann;

e)

die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium auf Verleihung akademischer Grade und auf Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade;

f)

die Einbringung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung, Beschränkung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen der Abteilung an das Gesamtkollegium;

g)

die Erstattung von Vorschlägen an das Gesamtkollegium für die Erlassung von Institutsordnungen für die der Abteilung angegliederten Institute;

h)

die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung von Kursen und Lehrgängen (§ 38) sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Kursen und Lehrgängen;

i)

die Ausschreibung freier Dienstposten der Abteilung nach den Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3 und 13 Abs. 4;

j)

die Bestellung von Gastprofessoren gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz und die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung der anderen Lehrer gemäß § 12;

k)

die Bestellung von künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräften unter den in § 13 Abs. 5 genannten Voraussetzungen;

l)

die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten und betreffend die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule;

m)

die Erstattung von Vorschlägen für die Gestaltung des Budgets der Hochschule an das Gesamtkollegium und von Vorschlägen für die sachgerechte Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel an den Rektor;

n)

die Verfügung über die der Abteilung zugewiesenen Räumlichkeiten;

o)

die Erstattung von Gutachten, die in den Arbeitsbereich der Abteilung fallen, namens der Abteilung;

p)

die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Abteilung Vermögen und Rechte erwirbt (§ 1 Abs. 2 lit. a);

q)

die Verwaltung des gemäß lit. p gewonnenen Vermögens der Abteilung (§ 1 Abs. 2 lit. a);

r)

die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 lit. b;

s)

die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen Angelegenheiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 28. Wirkungsbereich der Abteilungskollegien

Der autonome Wirkungsbereich jedes Abteilungskollegiums umfaßt

a)

die Vorsorge für die Vollständigkeit der Lehrveranstaltungen im gesamten Bereiche der Abteilung;

b)

die Koordinierung und die Wahrung der Interessen aller der Abteilung zugehörenden Studieneinrichtungen;

c)

die Erstellung der Studien- und Lehrpläne im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen, soweit in diesen nicht anders bestimmt wird;

d)

die Festsetzung der Lehrveranstaltungen, so daß jeder Studierende alle pflichtgemäß zu besuchenden Lehrveranstaltungen innerhalb der vorgeschriebenen Studienzeit absolvieren kann;

e)

die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium auf Verleihung akademischer Grade und auf Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade;

f)

die Einbringung von Anträgen betreffend die Errichtung, Benennung, Beschränkung, Umgrenzung und Auflassung von Studieneinrichtungen der Abteilung an das Gesamtkollegium;

g)

die Erstattung von Vorschlägen an das Gesamtkollegium für die Erlassung von Institutsordnungen für die der Abteilung angegliederten Institute;

h)

die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Einrichtung von Kursen und Lehrgängen (§ 38) sowie die Vorbereitung und die Durchführung von Kursen und Lehrgängen;

i)

die Ausschreibung freier Planstellen der Abteilung gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3;

j)

die Bestellung von Gastprofessoren gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz und die Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für die Bestellung der anderen Lehrer gemäß § 12;

k)

die Bestellung von Studienassistenten;

l)

die Einbringung von Anträgen an das Gesamtkollegium betreffend die Verleihung von Auszeichnungen oder Berufstiteln durch den Bundespräsidenten und betreffend die Verleihung von akademischen Ehrentiteln der Hochschule;

m)

die Erstattung von Vorschlägen für die Gestaltung des Budgets der Hochschule an das Gesamtkollegium und von Vorschlägen für die sachgerechte Zuteilung und Verwendung der der Hochschule zugewiesenen Mittel an den Rektor;

n)

die Verfügung über die der Abteilung zugewiesenen Räumlichkeiten;

o)

die Erstattung von Gutachten, die in den Arbeitsbereich der Abteilung fallen, namens der Abteilung;

p)

die Beschlußfassung über den Abschluß unentgeltlicher Rechtsgeschäfte, wodurch die Abteilung Vermögen und Rechte erwirbt (§ 1 Abs. 2 lit. a);

q)

die Verwaltung des gemäß lit. p gewonnenen Vermögens der Abteilung (§ 1 Abs. 2 lit. a);

r)

die Beschlußfassung über Mitgliedschaften gemäß § 1 Abs. 2 lit. b;

s)

die Behandlung aller übrigen durch dieses Bundesgesetz den Abteilungskollegien zugewiesenen Angelegenheiten.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 29. Der Hochschulkonvent

(1) Der Hochschulkonvent besteht aus je der gleichen Zahl

a)

von Hochschulprofessoren der Hochschule,

b)

von anderen Lehrern der Hochschule und

c)

von ordentlichen Studierenden österreichischer Staatsbürgerschaft, die seit mindestens einem Jahr an der Hochschule inskribiert sind.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkonvents und ihre Bestellung sind in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.

(3) Die Einberufung des Hochschulkonvents erfolgt durch den Rektor unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Rektor hat den Konvent innerhalb von zwei Wochen einzuberufen,

a)

wenn dies das Gesamtkollegium beschließt (§ 21 Abs. 3);

b)

wenn dies von mehr als der Hälfte der Zahl

aa) der an der Hochschule tätigen Lehrer

bb) der an der Hochschule inskribierten

(4) Dem Hochschulkonvent obliegt die Erstattung von Empfehlungen an das Gesamtkollegium.

(5) Insbesondere kann der Hochschulkonvent mit einfacher Mehrheit die Empfehlung beschließen, daß bestimmte Angelegenheiten vom Gesamtkollegium in seiner nächsten Sitzung erörtert werden sollen; einer solchen Empfehlung ist vom Gesamtkollegium zu entsprechen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

IV. ABSCHNITT

Dienststellen der Hochschulen

§ 30. Rektorat

(1) Die Amtsgeschäfte der obersten akademischen Behörde besorgt an jeder Hochschule das Rektorat unter der Leitung des Rektors. Dem Rektorat obliegt auch die organisatorische Durchführung der Veranstaltungen (§ 36).

(2) Zur Leitung des inneren Dienstes des Rektorates ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag oder nach Anhörung des Gesamtkollegiums ein Beamter oder Vertragsbediensteter des Bundes als "Rektoratsdirektor" zu bestellen. Voraussetzungen für die Bestellung sind insbesondere, daß der Bewerber

1.

ein für die mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat und

2.

Kenntnisse bzw. Erfahrungen in der Behandlung von Rechtsangelegenheiten und auf den Gebieten der Unternehmensführung,

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 31. Quästur

Die Zahlungsgeschäfte besorgt an jeder Hochschule eine Quästur unter der Leitung des Rektors.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

V. ABSCHNITT

Studieneinrichtungen

§ 32. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Pflege und die Erschließung der Künste und die Kunstlehre sowie die Forschung und die wissenschaftliche Lehre erfolgen in

a)

Klassen,

b)

ergänzenden Lehrveranstaltungen,

c)

Instituten,

d)

Veranstaltungen und

e)

Kursen und Lehrgängen.

(2) Die Errichtung, Benennung und Auflassung von Klassen und Instituten obliegt dem Bundesminister für Unterricht, der das Gesamtkollegium anzuhören hat.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 33. Klassen

(1) Die Klassen umfassen die Unterweisung

a)

eines Faches in seinem ganzen Umfange,

b)

eines selbständigen Teilgebietes eines Faches.

(2) Die Errichtung mehrerer Klassen des gleichen Faches ist zulässig.

(3) In den Klassen obliegt die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste dem für dieses Fach und für die Leitung der Klasse ernannten Hochschulprofessor.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums auch einen Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 5 oder Abs. 2 zum Leiter einer Klasse bestellen, wenn dies aus künstlerischen oder pädagogischen Gründen erforderlich ist. Mit der interimistischen Leitung einer Klasse (Supplierung) kann auf Antrag des erweiterten Gesamtkollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auch ein Lehrer gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2, 3 oder 4 auf die Dauer von höchstens zwei Jahren betraut werden. Kann eine Besetzung (Wiederbesetzung) der vakanten Klasse innerhalb dieses Zeitraumes nicht vorgenommen werden, so ist vom erweiterten Gesamtkollegium eine Verlängerung der Supplierung um längstens ein weiteres Jahr unter Angabe der Gründe für die Verzögerung zu beantragen.

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