Bundesgesetz vom 21. Jänner 1970 über die Organisation von Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Organisationsgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1970-08-01
Status Aufgehoben · 1998-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 102
Änderungshistorie JSON API

(5) Die nähere Bezeichnung der Klassen als "Meisterschulen", "Meisterklassen" und dergleichen ist in den für die einzelnen Hochschulen durch einfache Bundesgesetze zu erlassenden besonderen Organisationsvorschriften zu regeln.

(6) Wenn die Zielsetzung von Studieneinrichtungen nur durch die Zusammenfassung von mehreren Fächern (Abs. 1) erreicht werden kann, so ist vom Abteilungskollegium ein Lehrer der Abteilung (§ 9 Abs. 1 Z. 1 und 2) mit der Aufgabe zu betrauen, die Kunstlehre in den einzelnen Fächern zu koordinieren sowie erforderlichenfalls das Einvernehmen mit anderen Studieneinrichtungen der Hochschule herzustellen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 34. Ergänzende Lehrveranstaltungen

Nach Maßgabe der Studienvorschriften sind Lehrveranstaltungen einzurichten, die die Pflege der Künste, die Unterweisung in den Künsten und die Auswertung der Erschließung der Künste durch Unterweisung in nichtselbständigen künstlerischen, pädagogischen oder wissenschaftlichen Fächern oder in Teilgebieten solcher Fächer sowie durch künstlerische Übung ergänzen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 35. Institute

(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind erforderlichenfalls Institute zu errichten.

(2) Anläßlich der Errichtung ist durch das Gesamtkollegium zu bestimmen, ob das betreffende Institut einer Abteilung anzugliedern ist oder nicht. Bei der Bestellung der anderen Lehrer (§ 12) und der künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte der Institute, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, obliegt die Ausschreibung abweichend von den Bestimmungen der §§ 12 und 13 dem Gesamtkollegium.

(3) Aufgaben im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere

a)

die Durchführung der wissenschaftlichen Forschung, soweit sie Aufgabe der Hochschule ist,

b)

die Erschließung der Künste und die Kunstlehre, soweit sie nicht in den Klassen erfolgt.

(4) Soweit wie möglich sind von den Instituten die ergänzenden Lehrveranstaltungen (§ 34) durchzuführen.

(5) Zu den Aufgaben der Institute zählen insbesondere auch die Erstattung von Gutachten, die Herausgabe von Publikationen sowie die Herstellung von Kontakten zu ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule.

(6) Die Leiter der Institute sind vom Gesamtkollegium, die Leiter jener Institute, die einer Abteilung angegliedert sind, jedoch vom zuständigen Abteilungskollegium aus dem Kreise der an der Hochschule tätigen Hochschulprofessoren zu bestellen.

(7) Das Gesamtkollegium hat den Aufgabenbereich der Institute anläßlich ihrer Errichtung zu bestimmen. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches entscheidet der Institutsleiter selbständig über die im einzelnen zu verfolgenden Ziele und die hiefür zu treffenden Maßnahmen. Dem Institutsleiter obliegt auch die Organisation des Institutsbetriebes, die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der Institutsordnung, der Abschluß von Rechtsgeschäften gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und die Verwaltung des so gewonnenen Vermögens des Institutes sowie die Entscheidung über Mitgliedschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 lit. b. Er ist dem Gesamtkollegium für die sinngemäße Verwendung der dem Institut zur Verfügung gestellten Einrichtungen und finanziellen Zuwendungen verantwortlich; Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Institutsleiter hat eine Institutsordnung zu erlassen, die Bestimmungen insbesondere über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:

a)

die im Wirkungsbereich des Institutes zu erfüllenden Aufgaben;

b)

die Organisation des Institutes;

c)

die Benützung der Institutseinrichtungen durch Angehörige der Hochschule sowie die allfällige Benützung durch Außenstehende;

d)

die Ordnung und Sicherheit im Institut und den Entzug der Benützungsbewilligung durch den Institutsleiter im Falle einer Verletzung dieser Bestimmungen;

e)

die Evidenthaltung und Sicherstellung des Inventars des Instituts und Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benützer; die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 des Hochschul-Taxengesetzes 1972, BGBl. Nr. 76, bleiben unberührt.

(9) Die Institutsordnung bedarf der Genehmigung durch das Gesamtkollegium sowie durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Institutsordnung gesetzwidrige Bestimmungen enthält oder wenn sie nicht geeignet ist, die zweckmäßige und kostensparende Erfüllung der dem Institut vom Gesamtkollegium übertragenen Aufgaben zu gewährleisten.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 36. Veranstaltungen

(1) Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschule notwendig ist, können auf Grund eines vom Gesamtkollegium für jedes Studienjahr zu beschließenden Planes Veranstaltungen (Aufführungen, Ausstellungen, Tagungen, Wettbewerbe, Vorträge und dergleichen) durchgeführt werden.

(2) Solche Veranstaltungen sind insbesondere dann durchzuführen, wenn dies

a)

der praktischen Einführung der Studierenden in die Ausübung des künstlerischen Berufes oder

b)

der Förderung der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule durch Kontakte mit in- und ausländischen Hochschulen, anderen Institutionen, Künstlern und Wissenschaftlern dient.

(3) Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 können auch durchgeführt werden, wenn dies dem öffentlichen Erweis der künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Leistungen der Hochschule oder der akademischen Repräsentation dient.

(4) Veranstaltungen können öffentlich oder nur für das Personal und für die Studierenden der Hochschule am Sitz der Hochschule oder außerhalb desselben durchgeführt werden. Sofern für derartige Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, sind diese im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für die mit der Durchführung von Veranstaltungen verbundenen Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel, Druckwerke und sonstige Ausgaben zu verwenden.

(5) Zur Erreichung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Ziele können auch Publikationen herausgegeben werden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 37. Bibliotheken

(1) An jeder Hochschule ist eine Hochschulbibliothek einzurichten. Der Hochschulbibliothek obliegen die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsausgaben der Hochschule erforderlichen Literatur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Weitere Aufgaben, insbesondere die Beschaffung, Aufschließung und Bereitstellung sonstiger Informationsträger können von der Hochschulbibliothek im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium übernommen oder ihr durch die Bibliotheksordnung übertragen werden.

(2) Die gesamte an einer Hochschule vorhandene Literatur sowie die sonstigen Informationsträger, soweit sie im Eigentum des Bundes, der Hochschule oder einer Hochschuleinrichtung stehen und nicht Zwecken der Verwaltung der Hochschule dienen, bilden den Bestand der Hochschulbibliothek; sie sind nach einheitlichen Richtlinien zu verwalten. Lehrern der Hochschule können Werke als Handapparat zur Verfügung gestellt werden, soweit es im Hinblick auf die Durchführung der Lehr- und Forschungsaufgaben (Erschließung der Künste) notwendig ist.

(3) Die Hochschulbibliothek ist von einem Beamten oder Vertragsbediensteten des Bundes, der die Prüfung für den Höheren Bibliotheksdienst (BGBl. Nr. 236/1961 in der Fassung BGBl. Nr. 236/1963) mit Erfolg abgelegt hat, zu leiten. Er führt die Verwendungsbezeichnung "Bibliotheksdirektor". Der Bibliotheksdirektor ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 14a Abs. 1 nach Anhörung des Gesamtkollegiums zu bestellen. Er untersteht unmittelbar dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(4) Dem Bibliotheksdirektor obliegt insbesondere

a)

die Stellung von Anträgen an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung betreffend das Budget und den Stellenplan der Hochschulbibliothek nach Anhörung des Gesamtkollegiums;

b)

die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung der Hochschulbibliothek zugewiesenen Mittel;

c)

die Entscheidung über Anregungen des Gesamtkollegiums, der Abteilungskollegien sowie der Leiter von Studieneinrichtungen betreffend die Anschaffung von Literatur und sonstigen Informationsträgern. Können Anschaffungswünsche nicht erfüllt werden, so ist die Ablehnung zu begründen;

d)

die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über das Bibliothekspersonal (Abs. 7) sowie der Fachaufsicht über anderes Hochschulpersonal, das der Bibliothek zur Dienstleistung zugewiesen wurde (Abs. 8);

e)

die Antragstellung an das Gesamtkollegium betreffend die Beschaffung der für die Hochschulbibliothek erforderlichen Räume;

f)

die Verfügung über die der Hochschulbibliothek zugewiesenen Grundstücke, Gebäude und Räume. Umwidmungen verfügt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung des Bibliotheksdirektors und des Gesamtkollegiums;

g)

die Begutachtung aller Raum- und Funktionsprogramme im Bereich der Hochschule bezüglich der Erfordernisse des Bibliothekswesens.

(5) Der Bibliotheksdirektor hat im Gesamtkollegium beratende Stimme und Antragsrecht; sofern Angelegenheiten, von denen die Hochschulbibliothek berührt wird, behandelt werden, hat er beschließende Stimme.

(6) Der Bibliotheksdirektor hat nach Ablauf jedes Kalenderjahres dem Gesamtkollegium und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Bericht über das Bibliothekswesen der Hochschule zu erstatten.

(7) An der Hochschulbibliothek sind als wissenschaftliches Personal (§ 13 Abs. 1) Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a zu verwenden. Als nichtwissenschaftliches Personal (§ 14 Abs. 1) sind Beamte und Vertragsbedienstete zu verwenden. Die Aufnahme des wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bibliothekspersonals erfolgt auf Antrag des Bibliotheksdirektors durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung. Abweichend von den Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1 untersteht das wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Bibliothekspersonal dem Bibliotheksdirektor.

(8) Werden zur Besorgung von Aufgaben der Bibliothek andere als die im Abs. 7 angeführten Bediensteten der Hochschule im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium (Abs. 9 lit. a) herangezogen, so haben diese die für die Bibliotheksverwaltung geltenden Richtlinien und die Anleitungen des Bibliotheksdirektors zu beachten.

(9) Dem Gesamtkollegium obliegt in Angelegenheiten des Bibliothekswesens:

a)

die Zustimmung zur Heranziehung von Hochschulpersonal zur Besorgung von Bibliotheksaufgaben;

b)

die Empfehlung von Grundsätzen hinsichtlich der sachlichen Erschließung des Bestandes für Zwecke der Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) sowie der Information des Hochschulpersonals und der Studierenden über die Literatur und die sonstigen Informationsträger;

c)

die Zustimmung zu Maßnahmen des Bibliotheksdirektors hinsichtlich der Benutzung der Bestände durch Hochschulpersonal und Studierende sowie hinsichtlich der Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek;

d)

die Bereitstellung von der Hochschule zugewiesenen Räumlichkeiten in dem für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschulbibliothek erforderlichen Ausmaß;

e)

die Begutachtung sonstiger Angelegenheiten des Bibliothekswesens insbesondere die Stellungnahme zur Bestellung des Bibliotheksdirektors (Abs. 3) und zur Bibliotheksordnung (Abs. 10).

(10) Vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist nach Anhörung des Gesamtkollegiums eine Bibliotheksordnung zu erlassen, die Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten hat:

a)

Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung von Handapparaten;

b)

die Ordnung und Sicherheit in der Hochschulbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel;

c)

die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Hochschulbibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch die Benutzer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke;

d)

Richtlinien über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek.

(11) Nähere Regelungen über die Benützung sowie über die Öffnungszeiten der Hochschulbibliothek sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse vom Bibliotheksdirektor im Einvernehmen mit dem Gesamtkollegium (Abs. 9 lit. c) festzulegen und den Benützern durch Aushang zur Kenntnis zu bringen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 38. Kurse und Lehrgänge

(1) Nach Maßgabe der Studienvorschriften können Kurse und Lehrgänge eingerichtet werden. Kurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden; Lehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festen Unterrichtsplan und nach einem festen Stundenplan durchgeführt werden.

(2) Kurse und Lehrgänge dienen

a)

der Vorbereitung auf das Hochschulstudium (Vorbereitungskurse und -lehrgänge),

b)

der ergänzenden Ausbildung in bestimmten Fachgebieten neben oder nach einem Hochschulstudium (Fortbildungskurse oder -lehrgänge),

c)

soweit dies nicht durch Klassen und Institute besorgt wird, der Weiterbildung des künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Nachwuchses und von bereits einen künstlerischen Beruf ausübenden Personen durch Vertiefung der Kenntnisse und Vermittlung der jeweils neuesten Ergebnisse auf bestimmten Gebieten der Kunst (Kurse und Lehrgänge für höhere Studien),

d)

einer Kunstausbildung in beschränktem Umfange, vorwiegend durch Vermittlung praktischer Kenntnisse (allgemeine Kurse und Lehrgänge.

(3) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Hochschule abzurechnen. § 5 Abs. 5 erster und letzter Satz sind sinngemäß anzuwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

VI. ABSCHNITT

Akademische Ehrentitel

§ 39. Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um die von der Hochschule vertretenen künstlerischen, wissenschaftlichen oder anderen kulturellen Ziele besondere Verdienste erworben haben, kann vom Gesamtkollegium der Titel eines Ehrenmitgliedes der Hochschule verliehen werden.

(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung des Titels eines Ehrenmitgliedes der Hochschule bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Unterricht. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der Auszuzeichnende die in § 11 Abs. 2 lit. a Z. 3 und 4 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(3) Die Ehrenmitglieder erhalten ein Diplom. Ihre Namen werden in einem Ehrenbuch der Hochschule verzeichnet. Sie haben das Recht, an allen akademischen Feierlichkeiten im Gefolge der akademischen Funktionäre teilzunehmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 39a. Sonstige Titel:

(1) Gewerbetreibenden und Unternehmen, die mit einer Hochschule oder mit einer ihrer Einrichtungen in ständiger Geschäftsverbindung stehen oder Studierenden die Möglichkeit einer praktischen Ausbildung während des Studiums bieten, kann das Gesamtkollegium als Zeichen der Anerkennung das Recht zur Führung eines Titels verleihen, der diese ständige Verbundenheit zum Ausdruck bringt.

(2) Beschlüsse betreffend die Verleihung solcher Titel bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung; die Genehmigung ist zu verweigern, wenn der auszuzeichnende Gewerbetreibende bzw. das auszuzeichnende Unternehmen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.

(3) Der ausgezeichnete Gewerbetreibende bzw. das ausgezeichnete Unternehmen ist berechtigt, den ihm verliehenen Titel in der äußeren Geschäftsbeziehung und im Geschäftsverkehr zu führen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

VII. ABSCHNITT

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. Strafbestimmungen

(1) Die den Hochschulen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die in Abs. 1 erwähnten Titel und Bezeichnungen, sei es, daß sie allein, sei es, daß sie in Zusammensetzungen gebraucht werden, unberechtigt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu S 30.000,- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf die Zwecke und Aufgaben der Hochschulen (§ 1 Abs. 4 und 6) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

§ 41. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere folgende:

1.

Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958, BGBl. Nr. 268/1961, BGBl. Nr. 190/1962, BGBl. Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 317/1963, BGBl. Nr. 158/1964 BGBl. Nr. 139/1965, BGBl. Nr. 114/1966, BGBl. Nr. 241/1967 und BGBl. Nr. 261/1968.

2.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien, BGBl. Nr. 240/1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 2/1956 und BGBl. Nr. 84/1966.

3.

Organisationsstatut der Akademie für angewandte Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 17/1956.

4.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg, BGBl. Nr. 3/1956.

5.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz, BGBl. Nr. 262/1964.

(3) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1 bis 5) ist an jeder Hochschule unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 30. November 1970 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 obliegt jedoch die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung dieser Wahl dem bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes).

(4) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Wahlen unverzüglich, längstens aber bis zum 30. November 1970 durchzuführen; Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Gesamtkollegium jeder Hochschule ist nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie nach der Wahl der in § 20 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Vertreter und nach Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich, längstens aber bis zum 31. Dezember l970 zur Wahl des Rektors einzuberufen; Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Wahlen sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1970 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 zu erfolgen.

(7) Bis zur Wahl des Rektors sind die in § 16 genannten Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes) wahrzunehmen.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 41. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere folgende:

1.

Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958, BGBl. Nr. 268/1961, BGBl. Nr. 190/1962, BGBl. Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 317/1963, BGBl. Nr. 158/1964 BGBl. Nr. 139/1965, BGBl. Nr. 114/1966, BGBl. Nr. 241/1967 und BGBl. Nr. 261/1968.

2.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien, BGBl. Nr. 240/1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 2/1956 und BGBl. Nr. 84/1966.

3.

Organisationsstatut der Akademie für angewandte Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 17/1956.

4.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg, BGBl. Nr. 3/1956.

5.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz, BGBl. Nr. 262/1964.

(3) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1 bis 5) ist an jeder Hochschule unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 30. November 1970 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 obliegt jedoch die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung dieser Wahl dem bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes).

(4) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Wahlen unverzüglich, längstens aber bis zum 30. November 1970 durchzuführen; Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Gesamtkollegium jeder Hochschule ist nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie nach der Wahl der in § 20 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Vertreter und nach Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich, längstens aber bis zum 31. Dezember l970 zur Wahl des Rektors einzuberufen; Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Wahlen sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1970 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 zu erfolgen.

(7) Bis zur Wahl des Rektors sind die in § 16 genannten Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes) wahrzunehmen.

(8) § 13 sowie § 28 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 41. Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. August 1970 in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt treten alle den Gegenstand dieses Bundesgesetzes regelnden Bestimmungen außer Kraft, insbesondere folgende:

1.

Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 61/1953, BGBl. Nr. 177/1954, BGBl. Nr. 160/1958, BGBl. Nr. 268/1961, BGBl. Nr. 190/1962, BGBl. Nr. 117/1963, BGBl. Nr. 317/1963, BGBl. Nr. 158/1964 BGBl. Nr. 139/1965, BGBl. Nr. 114/1966, BGBl. Nr. 241/1967 und BGBl. Nr. 261/1968.

2.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Wien, BGBl. Nr. 240/1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 2/1956 und BGBl. Nr. 84/1966.

3.

Organisationsstatut der Akademie für angewandte Kunst in Wien, BGBl. Nr. 241/1949, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 17/1956.

4.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst "Mozarteum" in Salzburg, BGBl. Nr. 3/1956.

5.

Organisationsstatut der Akademie für Musik und darstellende Kunst in Graz, BGBl. Nr. 262/1964.

(3) Die Wahl der Abteilungsleiter (§ 23 Abs. 1 bis 5) ist an jeder Hochschule unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 30. November 1970 vorzunehmen. Abweichend von der Bestimmung des § 23 Abs. 4 obliegt jedoch die Einberufung des Wahlkollegiums und die Leitung dieser Wahl dem bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes).

(4) Ebenso sind auch die im § 20 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Wahlen unverzüglich, längstens aber bis zum 30. November 1970 durchzuführen; Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Gesamtkollegium jeder Hochschule ist nach der Wahl sämtlicher Abteilungsleiter sowie nach der Wahl der in § 20 Abs. 1 Z. 4 und 5 genannten Vertreter und nach Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 20 Abs. 5 unverzüglich, längstens aber bis zum 31. Dezember l970 zur Wahl des Rektors einzuberufen; Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die in den §§ 25 und 26 Abs. 4 und 5 vorgesehenen Wahlen sind unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, längstens aber bis zum 31. Dezember 1970 durchzuführen; bis zu diesem Zeitpunkt hat auch die Namhaftmachung der Vertreter der Studierenden gemäß § 26 Abs. 7 zu erfolgen.

(7) Bis zur Wahl des Rektors sind die in § 16 genannten Obliegenheiten des Rektors vom bisherigen Leiter (§ 2 des Kunstakademiegesetzes) wahrzunehmen.

(8) § 13 sowie § 28 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(9) § 14b Abs. 4, 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/1999 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 42. Schlußbestimmung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht betraut.

Abs. 3: Verfassungsbestimmung

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

Artikel II

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

(Anm.: Zu § 9, BGBl. Nr. 54/1970)

(1) Gastprofessoren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes tätig sind, können über die Höchstdauer des § 9 Abs. 1 Z 5 hinaus auf bestimmte Zeit zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen eingeladen werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft. Die Bestimmung im Art. I Z 5 über die selbständige Abhaltung von Lehrveranstaltungen durch den Hochschulassistenten tritt jedoch erst mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines Hochschulassistenten in Kraft.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des Art. I Z 6 tritt mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.