Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- undPrüfungstätigkeiten an Hochschulen
Abkürzung
UniAbgG
Abkürzung
UniAbgG
Abkürzung
UniAbgG
zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm §§ 132 Abs. 2 und 133 Abs. 3, BGBl. I Nr. 120/2002
Kollegiengeldabgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Kollegiengeldabgeltung, wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
an diesen Lehrveranstaltungen wenigstens drei Studierende durchgehend teilgenommen haben, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelte.
(2) Die Kollegiengeldabgeltung für die Abhaltung einer Lehrveranstaltung in der Dauer einer Semester-Wochenstunde beträgt ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Kollegiengeldabgeltung für eine Person darf im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
(4) Der § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf die nach Abs. 1 bis 3 gebührende Kollegiengeldabgeltung anzuwenden.
Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren, Universitäts(Hochschul)dozenten, Lektoren, Instruktoren und Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde und
während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 3 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 10 Studierende.
(2) Für die Abhaltung solcher Lehrveranstaltungen gebührt je Semester-Wochenstunde ein Sechstel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung.
(3) Die Abgeltung darf für eine Person im Semester zwei Drittel dieses Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung nicht übersteigen.
(4) § 51 Abs. 3, 4 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf diese Abgeltung sinngemäß anzuwenden.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Diese Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte, Lektor oder Instruktor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt wurde,
für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und dieser Bedarf vom zuständigen Universitäts(Hochschul)organ bestätigt worden ist, sowie
während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, eine Mindestteilnehmerzahl von drei Studierenden erreicht worden ist.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist,
während der Gesamtdauer dieser Lehrveranstaltungen, sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht worden ist:
in Pflichtlehrveranstaltungen drei Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen zehn Studierende.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 5 790 S. Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 23 160 S nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitäts(Hochschul)lehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrundeliegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitäts(Hochschul)professoren, Universitäts(Hochschul)professoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitäts(Hochschul)dozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 84), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.
Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und
für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997 - UniStG) eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 Euro (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 120/2002.
Lehrveranstaltungs-Abgeltung
§ 1. (1) Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und den in dieser Funktion nicht in einem Bundesdienstverhältnis stehenden Universitätsdozenten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung,wenn
für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist und
für diese Lehrveranstaltungen Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht.
(2) Lehrbeauftragten gebührt für jedes Semester, in dem sie Lehrveranstaltungen abgehalten haben, eine Abgeltung, wenn für diese Lehrveranstaltungen kein remunerierter Lehrauftrag erteilt worden ist.
(3) Für die Abhaltung der in Abs. 1 und 2 genannten Lehrveranstaltungen gebührt je Semesterstunde eine Lehrveranstaltungs-Abgeltung von 455,6 Euro (bis 31. Dezember 2001: 6 269 S). Die Abgeltung für die Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 darf für eine Person im Semester insgesamt 1 822,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 25 076 S) nicht übersteigen.
(3a) Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
(4) Lehrveranstaltungen, die gemeinsam mit einem anderen Universitätslehrer abgehalten werden, sind auf die der Berechnung der Lehrveranstaltungs-Abgeltung zugrunde liegende Semesterstundenzahl nur anteilsmäßig anzurechnen.
(5) Durch eine Lehrtätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 wird kein Dienstverhältnis begründet.
(6) Die Lehrtätigkeit der Emeritierten Universitätsprofessoren, Universitätsprofessoren im Ruhestand, Honorarprofessoren und Universitätsdozenten unterliegt weder der Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, noch der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609.
(7) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt diese Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit gemäß § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und die Abgeltung als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
(8) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Abgeltung gemäß Abs. 1 nicht und gemäß Abs. 2 nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Abgeltung gemäß Abs. 1 oder 2.
§ 1a. Tutoren nach § 42 Abs. 4 UOG, die mit der begleitenden Betreuung von Lehrveranstaltungen beauftragt wurden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung. Diese beträgt in der Dauer einer Semester-Wochenstunde ein Neuntel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung und darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß eines Neuntels des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 42 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 3 860 S. Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 11 580 S nicht übersteigen.
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993 - UOG 1993), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 Euro (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 Euro (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 120/2002.
Abgeltung für Mitarbeiter im Lehrbetrieb
§ 1a. Tutoren (§ 100 des Universitätsgesetzes 2002), die mit der begleitenden Betreuung von Studierenden beauftragt werden, gebührt je Semesterstunde eine Abgeltung von 303,7 Euro (bis 31. Dezember 2001: 4 179 S). Diese Abgeltung darf für eine Person im Semester 911,1 Euro (bis 31. Dezember 2001: 12 537 S) nicht übersteigen.
Abgeltung für Studienassistenten und Demonstratoren
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 23 AOG 1988, § 13 Abs. 3 KH-OG, § 34 UOG 1993) gebührt eine Abgeltung. Diese beträgt je Semesterwochenstunde 7,92 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.
(3) Die Abgeltung gemäß Abs. 1 ist in vier monatlichen Teilbeträgen (Oktober bis Jänner bzw. März bis Juni) auszuzahlen.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semester-Wochenstunde eine Abgeltung im Ausmaß von 7,92 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 34 UOG 1993, § 23 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 25, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 1 848 S.
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG) eine Abgeltung von 145,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 120/2002.
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 34 UOG 1993, § 34 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998 - KUOG, § 13 Abs. 4 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970) gebührt je Semesterstunde (§ 1 Abs. 3a) eine Abgeltung von 145,4 Euro (bis 31. Dezember 2001: 2 001 S).
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.
Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 4.
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG bzw. § 30 UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (§ 22 AOG 1988) oder an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester:
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 15 296 S;
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 11 384 S;
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Lehrveranstaltung ausübt, für jede Semesterwochenstunde 7 470 S.
(3) Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als 6 Monate zu berücksichtigen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch § 8 Abs. 3 idF BGBl. Nr. 201/1996)
(5) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(6) Die in Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich - beginnend mit 1. Oktober 1996 - jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 13 002 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 9 678 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 6 354 S,
für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz'') 8 016 S.
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde abweichend von Abs. 2:
im Fall des Abs. 2 lit. a 10 753 S,
im Fall des Abs. 2 lit. b 8 004 S,
im Fall des Abs. 2 lit. c 5 255 S,
im Fall des Abs. 2 lit. d 6 629 S.
(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 758 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 983 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 207 S,
für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz'') 9 095 S.
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semester-Wochenstunde abweichend von Abs. 2:
im Fall des Abs. 2 lit. a 12 205 S,
im Fall des Abs. 2 lit. b 9 083 S,
im Fall des Abs. 2 lit. c 5 960 S,
im Fall des Abs. 2 lit. d 7 522 S.
(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semester-Wochenstunde:
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 758 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 983 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 207 S,
für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz'') 9 095 S.
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:
soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:
```
im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 708 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. b ........... 9 456 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. c ........... 6 204 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. d ........... 7 836 S;
```
```
soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage
```
überschritten wird:
```
im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 204 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. b ........... 9 084 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. c ........... 5 958 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. d ........... 7 524 S.
```
(6) Die in den Abs. 2 und 5 angeführten Beträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer Kunsthochschule auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG, § 30 UOG 1993, § 22 Abs. 2 AOG 1988, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen 5 Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG)
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, 14 760 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c und d, 10 980 S,
für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Leiter der Lehrveranstaltung eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit ausübt, 7 206 S,
für Lehrveranstaltungen in Klassen, Instituten und an Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie in Meisterschulen und Instituten der Akademie der bildenden Künste in Wien zur Unterstützung der Leiter dieser Studieneinrichtungen („künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Assistenz'') 9 096 S.
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:
soweit durch die Einbeziehung der Remuneration gemäß Abs. 4 in die Bemessungsgrundlage für den Krankenversicherungsbeitrag (§ 19 Abs. 1 Z 1 des Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967) die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten wird:
```
im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 708 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. b ........... 9 456 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. c ........... 6 204 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. d ........... 7 836 S;
```
```
soweit die in Z 1 genannte Höchstbeitragsgrundlage
```
überschritten wird:
```
im Fall des Abs. 2 lit. a ........... 12 204 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. b ........... 9 084 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. c ........... 5 958 S,
```
```
im Fall des Abs. 2 lit. d ........... 7 524 S.
```
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a BDG 1979), Ordentlichen Hochschulprofessoren, Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 10 oder § 51a Abs. 2 Z 4 des Gehaltsgesetzes 1956.
Universitäts(Hochschul)assistenten, Vertragsassistenten sowie Bundes- und Vertragslehrern gebührt keine Remuneration.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität oder an einer Universität der Künste auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 7 Abs. 3 UniStG):
```
für Lehrveranstaltungen aus
```
einem wissenschaftlichen Fach,
mit Ausnahme der
Lehrveranstaltungen nach Z 3 . 1 161,2 Euro (bis 31. Dezember
2001: 15 978 S),
```
für Lehrveranstaltungen aus
```
einem künstlerischen oder
praktischen Fach, mit Ausnahme
der Lehrveranstaltungen nach
Z 3 und 4 .................... 863,9 Euro (bis 31. Dezember
2001: 11 887 S),
```
für Lehrveranstaltungen aus
```
einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen
der Leiter der
Lehrveranstaltung eine
vorwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit
ausübt ....................... 566,9 Euro (bis 31. Dezember
2001: 7 801 S),
```
für Lehrveranstaltungen in
```
einem Zentralen Künstlerischen
Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im
Rahmen des künstlerischen
Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der
Lehrbefugnis für das gesamte
Fach ("künstlerische
Assistenz") .................. 715,7 Euro (bis 31. Dezember
2001: 9 848 S).
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird
kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung
des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die
Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des
Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für
eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:
```
im Fall des Abs. 2 Z 1 ....... 960,1 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 13 211 S),
```
im Fall des Abs. 2 Z 2 ....... 714,7 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 9 835 S),
```
im Fall des Abs. 2 Z 3 ....... 468,7 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 6 450 S),
```
im Fall des Abs. 2 Z 4 ....... 591,9 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 8 145 S).
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 120/2002.
Remuneration für Lehraufträge
§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages (§ 30 UOG 1993, § 31 KUOG, § 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration. Sofern es sich nicht um künstlerischen Einzelunterricht handelt, gebührt die Remuneration nur, wenn während der Gesamtdauer der Lehrveranstaltung folgende Mindestteilnehmerzahl erreicht wurde:
in Pflichtlehrveranstaltungen fünf Studierende,
in anderen Lehrveranstaltungen 15 Studierende.
(2) Die Remuneration beträgt für die Dauer einer Semesterstunde (§ 1 Abs. 3a):
```
für Lehrveranstaltungen aus
```
einem wissenschaftlichen Fach,
mit Ausnahme der
Lehrveranstaltungen nach Z 3 . 1 161,2 Euro (bis 31. Dezember
2001: 15 978 S),
```
für Lehrveranstaltungen aus
```
einem künstlerischen oder
praktischen Fach, mit Ausnahme
der Lehrveranstaltungen nach
Z 3 und 4 .................... 863,9 Euro (bis 31. Dezember
2001: 11 887 S),
```
für Lehrveranstaltungen aus
```
einem wissenschaftlichen,
künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen
der Leiter der
Lehrveranstaltung eine
vorwiegend anleitende oder
kontrollierende Tätigkeit
ausübt ....................... 566,9 Euro (bis 31. Dezember
2001: 7 801 S),
```
für Lehrveranstaltungen in
```
einem Zentralen Künstlerischen
Fach oder im gleichzuhaltenden
künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im
Rahmen des künstlerischen
Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der
Lehrbefugnis für das gesamte
Fach ("künstlerische
Assistenz") .................. 715,7 Euro (bis 31. Dezember
2001: 9 848 S).
(3) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird
kein Dienstverhältnis begründet.
(4) Steht der Lehrbeauftragte gleichzeitig in einem aktiven
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Erfüllung
des Lehrauftrages als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die
Remuneration hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des
Gehaltsgesetzes 1956.
(5) Im Anwendungsbereich des Abs. 4 beträgt die Remuneration für
eine Semesterstunde abweichend von Abs. 2:
```
im Fall des Abs. 2 Z 1 ....... 960,1 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 13 211 S),
```
im Fall des Abs. 2 Z 2 ....... 714,7 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 9 835 S),
```
im Fall des Abs. 2 Z 3 ....... 468,7 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 6 450 S),
```
im Fall des Abs. 2 Z 4 ....... 591,9 Euro (bis 31. Dezember
```
2001: 8 145 S).
(6) Universitätsprofessoren (§ 154 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a BDG 1979), Vertragsprofessoren (§ 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86), Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) gebührt eine Remuneration nur unter den Voraussetzungen des § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956. Universitäts- und Vertragsprofessoren (§ 49f des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Universitätsassistenten (§ 154 Z 1 lit. c und Z 2 lit. c BDG 1979), Assistenten (§ 49l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Vertragsassistenten (§ 51 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948), Bundes- und Vertragslehrern sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 gebührt keine Remuneration.
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (§ 38 Abs. 4 UOG bzw. § 30 UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 22 AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
an den Universitäten:
```
Unterricht aus einem wissenschaftlichen
```
Fach .................................. 6 Wochenstunden,
```
Unterricht aus einem künstlerischen
```
oder praktischen Fach ................. 8 Wochenstunden,
oder
```
Übungen aus einem wissenschaftlichen,
```
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Vortragende eine
überwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit nur während
eines Teiles der Zeit der
Lehrveranstaltung ausübt, wie bei
Laboratoriums-, Zeichen- und
Konstruktionsübungen und ähnlichen
Übungen ............................... 10 Wochenstunden.
```
an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in
```
Wien:
```
Unterricht aus einem wissenschaftlichen
```
Fach .................................. 8 Wochenstunden,
```
Unterricht aus einem künstlerischen
```
oder praktischen Fach einschließlich
Solokorrepetition ..................... 10 Wochenstunden,
oder
```
Übungen aus einem wissenschaftlichen,
```
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Vortragende eine
überwiegend anleitende und
kontrollierende Tätigkeit nur während
eines Teiles der Zeit der
Lehrveranstaltung ausübt, wie bei
Laboratoriums-, Zeichen- und
Konstruktionsübungen und ähnlichen
Übungen sowie Korrepetition in Klassen
künstlerischer Ausbildung ............. 12 Wochenstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
```
an den Universitäten entspricht:
```
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 1 lit. a ............................ 1,00 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 1 lit. b ............................ 0,75 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 1 lit. c ............................. 0,60 Werteinheiten,
```
an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
```
in Wien entspricht:
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. a ............................. 1,25 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. b ............................. 1,00 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. c ............................. 0,83 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität (§ 38 Abs. 4 UOG bzw. § 30 UOG 1993), der Akademie der bildenden Künste in Wien (§ 22 AOG 1988) oder einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
an den Universitäten:
```
Unterricht aus einem wissenschaftlichen
```
Fach .................................. 6 Wochenstunden,
```
Unterricht aus einem künstlerischen
```
oder praktischen Fach ................. 8 Wochenstunden,
oder
```
Übungen aus einem wissenschaftlichen,
```
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Leiter der
Lehrveranstaltung eine überwiegend
anleitende und kontrollierende Tätigkeit
ausübt ................................ 10 Wochenstunden,
```
an den Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in
```
Wien:
```
Unterricht aus einem wissenschaftlichen
```
Fach .................................. 8 Wochenstunden,
```
Unterricht aus einem künstlerischen
```
oder praktischen Fach einschließlich
Solokorrepetition ..................... 10 Wochenstunden,
oder
```
Übungen aus einem wissenschaftlichen,
```
künstlerischen oder praktischen Fach,
bei denen der Leiter der
Lehrveranstaltung eine überwiegend
anleitende und kontrollierende Tätigkeit
ausübt ................................ 12 Wochenstunden,
```
Unterricht in Klassen, Instituten und an
```
Lehrkanzeln der Kunsthochschulen sowie
in Meisterschulen und Instituten der
Akademie der bildenden Künste in Wien
zur Unterstützung der Leiter dieser
Studieneinrichtungen („künstlerische
oder künstlerisch-wissenschaftliche
Assistenz'') .......................... 11 Wochenstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
```
an den Universitäten entspricht:
```
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 1 lit. a ............................ 1,00 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 1 lit. b ............................ 0,75 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 1 lit. c ............................. 0,60 Werteinheiten,
```
an den Kunsthochschulen und an der Akademie der bildenden Künste
```
in Wien entspricht:
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. a ............................. 1,25 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. b ............................. 1,00 Werteinheiten
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. c ............................. 0,83 Werteinheiten,
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1
```
Z 2 lit. d ............................. 0,91 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitäts(Hochschul)professors erteilt werden.
(4) Abweichend von Abs. 1 darf in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 folgendes Stundenausmaß nicht überschritten werden:
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a .... 18 Wochenstunden,
```
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b .... 10 Wochenstunden,
```
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. c .... 12 Wochenstunden,
```
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. a .... 8 Wochenstunden,
```
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. b .... 12 Wochenstunden,
```
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. c .... 14 Wochenstunden,
```
```
in den Fällen des Abs. 1 Z 2 lit. d .... 13 Wochenstunden.
```
(5) Abweichend von Abs. 2 sind in den Studienjahren 1996/97 und 1997/98 die Lehrauftragsstunden gemäß Abs. 4 wie folgt umzurechnen:
an den Universitäten entspricht:
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. a .............................. 1,00 Werteinheiten,
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. b .............................. 0,80 Werteinheiten,
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. c .............................. 0,66 Werteinheiten,
```
an den Kunsthochschulen und an der
```
Akademie der bildenden Künste in Wien
entspricht:
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. a .............................. 1,50 Werteinheiten,
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. b .............................. 1,00 Werteinheiten,
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. c .............................. 0,86 Werteinheiten,
```
eine Wochenstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. d .............................. 0,92 Werteinheiten.
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
an den Universitäten:
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen Fach ............... 6 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
künstlerischen oder praktischen Fach .. 8 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen, künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen der Leiter
der Lehrveranstaltung eine vorwiegend
anleitende oder kontrollierende
Tätigkeit ausübt ...................... 10 Semesterstunden,
```
an den Universitäten der Künste:
```
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen Fach ............... 8 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
künstlerischen oder praktischen Fach
einschließlich Solokorrepetition ...... 10 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen, künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen der Leiter
der Lehrveranstaltung eine vorwiegend
anleitende oder kontrollierende
Tätigkeit ausübt ...................... 12 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen in einem Zentralen
```
Künstlerischen Fach oder im
gleichzuhaltenden künstlerischen Fach
der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen
des künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der
Lehrbefugnis für das gesamte Fach
("künstlerische Assistenz") ........... 11 Semesterstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
```
an den Universitäten entspricht:
```
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. a ................................ 1,00 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. b ................................ 0,75 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. c ................................ 0,60 Werteinheiten,
```
an den Universitäten der Künste entspricht:
```
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. a ................................ 1,25 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. b ................................ 1,00 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. c ................................ 0,83 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. d ................................ 0,91 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 120/2002.
Stundenausmaß
§ 2a. (1) Die einem Lehrbeauftragten an einer Universität oder Universität der Künste erteilten und gemäß § 2 remunerierten Lehraufträge dürfen in einem Semester folgendes Stundenausmaß insgesamt nicht überschreiten:
an den Universitäten gemäß § 6 Z 1 bis 15 des Universitätsgesetzes 2002:
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen Fach ............... 6 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
künstlerischen oder praktischen Fach .. 8 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen, künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen der Leiter
der Lehrveranstaltung eine vorwiegend
anleitende oder kontrollierende
Tätigkeit ausübt ...................... 10 Semesterstunden,
```
an den Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des
```
Universitätsgesetzes 2002:
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen Fach ............... 8 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
künstlerischen oder praktischen Fach
einschließlich Solokorrepetition ...... 10 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen aus einem
```
wissenschaftlichen, künstlerischen oder
praktischen Fach, bei denen der Leiter
der Lehrveranstaltung eine vorwiegend
anleitende oder kontrollierende
Tätigkeit ausübt ...................... 12 Semesterstunden,
```
Lehrveranstaltungen in einem Zentralen
```
Künstlerischen Fach oder im
gleichzuhaltenden künstlerischen Fach
der Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen
des künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der
Lehrbefugnis für das gesamte Fach
("künstlerische Assistenz") ........... 11 Semesterstunden.
(2) Werden einem Lehrbeauftragten in einem Semester Lehraufträge
nach mehreren der in Abs. 1 genannten Abstufungen erteilt, so sind
diese Lehrauftragsstunden unter Verwendung von Werteinheiten wie
folgt umzurechnen:
```
an den Universitäten entspricht:
```
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. a ................................ 1,00 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. b ................................ 0,75 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 1
```
lit. c ................................ 0,60 Werteinheiten,
```
an den Universitäten der Künste entspricht:
```
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. a ................................ 1,25 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. b ................................ 1,00 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. c ................................ 0,83 Werteinheiten,
```
eine Semesterstunde gemäß Abs. 1 Z 2
```
lit. d ................................ 0,91 Werteinheiten.
(3) Die Einschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Lehraufträge, die zur Vertretung einer vorübergehend unbesetzten Planstelle eines Universitätsprofessors erteilt werden.
Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. Gastprofessoren und Gastvortragenden kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 beziehungsweise auf die Höhe der Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen sind, in den Fällen des § 33 Abs. 2 und 4 UOG, des § 33 Abs. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, des § 52 Abs. 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 2 und 3 AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in allen anderen Fällen von jenem Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt, das die Bestellung des Gastprofessors (die Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat. Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen) jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende, die in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.
Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. Gastprofessoren und Gastvortragenden kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 beziehungsweise auf die Höhe der Bezüge der Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren Bedacht zu nehmen. Die Vergütung wird nach Richtlinien, die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erstellen sind, in den Fällen des § 33 Abs. 2 und 4 UOG, des § 33 Abs. 4 Kunsthochschul-Organisationsgesetz, des § 52 Abs. 2 und 4 sowie des § 53 Abs. 2 und 3 AOG vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in allen anderen Fällen von jenem Kollegialorgan der Universität (Hochschule) festgesetzt, das die Bestellung des Gastprofessors (die Einladung des Gastvortragenden) beschlossen hat. Das Kollegialorgan wird hiebei im übertragenen Wirkungsbereich tätig. Die für die erwähnte Vergütung zur Verfügung stehenden Mittel sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Fakultäten (Universitäten, Hochschulen) jährlich im voraus bekanntzugeben. Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende, die in den Richtlinien nicht erfaßt sind, sind durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
Vergütungen für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität oder Universität der Künste unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 133 Abs. 3, BGBl. I
Nr. 120/2002.
Vergütung für Gastprofessoren und Gastvortragende
§ 3. (1) Gastprofessoren kann vom zuständigen Organ der Universität eine Vergütung für ihre Tätigkeit zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Ausmaß der Tätigkeit in Lehre und Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) zu berücksichtigen und auf die Höhe des Gehalts der Universitätsprofessoren (§ 48 des Gehaltsgesetzes 1956) Bedacht zu nehmen. Steht der Gastprofessor gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, gilt die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 und die Vergütung hiefür als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Erteilung von Lehraufträgen an Gastprofessoren ist unzulässig.
(2) Gastvortragenden kann vom zuständigen Organ der Universität unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Vortragstätigkeit eine Vergütung zuerkannt werden. Bei der Festsetzung der Vergütung ist auf die Remuneration für Lehraufträge gemäß § 2 Abs. 2 und 5 Bedacht zu nehmen. Der Ersatz von Spesen für Reise und Aufenthalt kann zusätzlich gewährt werden. Abs. 1 dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966) mit Ausnahme der Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen (§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz beträgt im Semester für hundert Prüfungen 74,36 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Hiebei sind schriftliche und mündliche Prüfungen sowie Teilprüfungen gesondert zu zählen. Werden mehr als hundert Prüfungen abgenommen, so ist er entsprechend zu vermindern.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent bei der Abnahme schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) verantwortlich mit (§ 184 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), so gebührt ihm die Hälfte der für den Prüfer vorgesehenen Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)assistenten oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe ihres Anteils aufzuteilen.
(4) Für die Beurteilung des Erfolges von hundert Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung (§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) gebühren 74,36 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent bei der Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung verantwortlich mit, so gebührt ihm die Hälfte der für den Beurteiler vorgesehenen Entschädigung. Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.
(6) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
(7) Entschädigungen gemäß Abs. 1 bis 6 gebühren auch den Prüfern an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen für die Abnahme von Prüfungen, die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz abgehalten werden, und für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966) mit Ausnahme freiwillig abgelegter Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 AHStG), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 AHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 16 Abs. 1 lit. a, c, f, i, j AHStG gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 4, 7, 8 und 10 AHStG beträgt im Semester für 100 Prüfungen 64,30 vH des Gehalts eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, sind als eine Prüfung zu zählen. Werden mehr oder weniger als 100 Prüfungen abgenommen, ist die Entschädigung entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c AHStG) verantwortlich mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Auf die Entschädigungen für die Beurteilung des Erfolges von 100 Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung sind die Abs. 2 und 3 anzuwenden.
(5) Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 AHStG) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S. Prüfungen, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen, zählen als eine Prüfung.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe.
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme der in den Studienvorschriften verpflichtend vorgesehenen Prüfungen (§§ 48 bis 52 UniStG) und für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 56 UniStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, gebührt eine Entschädigung.
(2) Die Entschädigung gemäß Abs. 1 beträgt je Prüfung 140 S.
(3) Wirkt ein Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistent bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen und Prüfungsarbeiten (§ 4 Z 32 und 33 UniStG) mit, gebührt dem Prüfer und dem mitwirkenden Assistenten je die Hälfte der Entschädigung. Wirken mehrere Assistenten mit, ist diese Hälfte auf die mitwirkenden Assistenten nach ihrem Arbeitsanteil aufzuteilen.
(4) Die Vorsitzenden der Studienkommissionen, die gemäß § 81 Abs. 1 UniStG die Aufgaben des Studiendekans erfüllen, haben Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bisher für die Präsides der Prüfungskommissionen für die Abhaltung der Diplomprüfungen festgesetzten Höhe.
Tritt mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.
Besondere Leistungsprämien
§ 4. Der Rektor einer Universität oder Unversität der Künste kann auf Vorschlag des zuständigen Studiendekans Universitätslehrern, die in einem Semester oder Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Lehr- und Prüfungstätigkeit erbracht haben oder besonderen Belastungen im Lehr- und Prüfungsbetrieb ausgesetzt waren, eine jederzeit widerrufbare besondere Leistungsprämie gewähren. Dabei sind auch Evaluierungsergebnisse zu berücksichtigen.
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes) gebühren folgende Entschädigungen:
für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Hochschulassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat (§ 5 Abs. 2 Hochschulassistentengesetz 1962), 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Hochschulassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Entschädigungen nach Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen, sofern für die Begutachtung die Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden sind.
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25 Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes) gebühren folgende Entschädigungen:
für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen gemäß § 25 AHStG und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten
§ 5. (1) Den Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61 und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:
für die Begutachtung einer Diplomarbeit 5.20 v.H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, 70 v. H. der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage; außerdem gebührt einem Universitäts(Hochschul)- oder Vertragsassistenten, der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, die Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Entschädigungen gemäß Abs. 1 gebühren den Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen für die Begutachtung von Diplomarbeiten und Dissertationen (§§ 61 und 62 UniStG) und von Diplomarbeiten gemäß Z 27 und 28 der Anlage A sowie Z 5 und 6 der Anlage B zum Kunsthochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 187/1983.
Entschädigung für die Begutachtung wissenschaftlicher und
künstlerischer Arbeiten
§ 5. (1) Den Betreuern und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten (§§ 61, 61a und 62 UniStG) gebühren folgende Entschädigungen:
a) für die Betreuung und Begutachtung einer Diplom- oder Magisterarbeit 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Diplom- oder Magisterarbeit verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 70% der für den Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
a) für die Betreuung und Begutachtung einer Dissertation als erster Begutachter 8,68% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
einem Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993, § 30 KUOG), einem Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32 UOG 1993) oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Dissertanten und bei der Vorbegutachtung der Dissertation verantwortlich mitgewirkt hat, gebührt eine Entschädigung im Ausmaß der Hälfte der für den ersten Begutachter vorgesehenen Entschädigung;
für die Begutachtung einer Dissertation als zweiter Begutachter 3,47% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(2) Den Betreuern künstlerischer Magister- oder Diplomarbeiten gebühren folgende Entschädigungen:
dem Hauptbetreuer für die Betreuung des Diplomanden und für die Beurteilung (§ 65a Abs. 8 UniStG) 5,20% des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
einem Universitätslehrer gemäß § 30 KUOG oder einem Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 33 KUOG), der bei der Betreuung des Diplomanden und bei der Vorbegutachtung der Magister- oder Diplomarbeit verantwortlich mitgewirkt hat,
einem weiteren Betreuer einer Magister- oder Diplomarbeit (§ 65a Abs. 2 zweiter Satz UniStG) eine Entschädigung im Ausmaß von 50% der Entschädigung gemäß Z 1.
Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der § 4 Abs. 6 anzuwenden ist, den Prüfern eine Entschädigung. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der § 4 sinngemäß anzuwenden. Für Prüfungen, die vom Kandidaten freiwillig abgelegt werden, gebührt jedoch keine Entschädigung.
(2) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen gebührt, soweit nicht der § 5 Abs. 2 anzuwenden ist, den Begutachtern eine Entschädigung; die Entschädigung gebührt jedoch nur, wenn es sich um eine künstlerische Arbeit im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung durch eine Einzelperson und nicht um eine kommissionelle Begutachtung handelt. Für die Berechnung des Ausmaßes der Entschädigung ist der § 5 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.
Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste
und an den Kunsthochschulen
§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (einschließlich Aufnahmsprüfungen), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, und für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die nach den Bestimmungen des AHStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern und Begutachtern an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an den Kunsthochschulen Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 5.
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