Bundesgesetz vom 11. Juli 1974 über die Abgeltung von Lehr- undPrüfungstätigkeiten an Hochschulen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1974-08-07
Letzte Aktualisierung 2002-05-29
Status Aufgehoben · 2001-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
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(2) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 33 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) mit Ausnahme freiwilligabgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 38 Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§§ 32 und 34 KHStG) gebührt eine Entschädigung, auf deren Berechnung § 4 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf die Berechnung der Entschädigung ist § 5 Abs. 1 lit. a anzuwenden.

Tritt mit Beginn des Sommersemesters außer Kraft.

Prüfungen an der Akademie der bildenden Künste

und an den Kunsthochschulen

§ 6. (1) Für die Abnahme von Prüfungen einschließlich Aufnahmsprüfungen an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen, die nach den Bestimmungen des UniStG abgehalten werden, gebühren den Prüfern Entschädigungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3. Gleiches gilt für den Vorsitz in Prüfungssenaten solcher Prüfungen, sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt.

(2) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 33 des Kunsthochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983) mit Ausnahme freiwilligabgelegter Prüfungen, für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 38 Abs. 1 bis 3 und 6 KHStG), sofern der Vorsitzende nicht gleichzeitig als Prüfer mitwirkt, sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen (§§ 32 und 34 KHStG) gebührt eine Entschädigung, auf deren Berechnung § 4 sinngemäß anzuwenden ist.

(3) Für die Begutachtung künstlerischer Arbeiten an der Akademie der bildenden Künste in Wien und an Kunsthochschulen gebührt eine Entschädigung, wenn es sich um die Begutachtung einer künstlerischen Arbeit durch eine Einzelperson im Rahmen der das Studium abschließenden Prüfung handelt. Auf die Berechnung der Entschädigung ist § 5 Abs. 1 lit. a anzuwenden.

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.

(4) Organisationsrechtlich sind

1.

die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 19 Abs. 2 Z 2 UOG 1993),

2.

die Künstlerischen und Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kunst-, Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 20 Abs. 2 Z 2 KUOG)

(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:

1.

der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

2.

der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,

3.

der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung)

§ 6. (1) Die Funktion des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters (in Ausbildung) dient der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(2) Die Funktion des Wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem abgeschlossenen Diplomstudium der Humanmedizin dient der Ausbildung zum Facharzt, der Erprobung der Befähigung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer sowie der Vertiefung und Erweiterung der fachlichen Bildung.

(3) Durch die Bestellung zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß Abs. 1 oder 2 wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis zum Bund begründet.

(4) Organisationsrechtlich sind die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) den Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten (§ 95 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet. Soweit die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (in Ausbildung) Ärzte sind, sind sie den Ärztinnen und Ärzten in Facharztausbildung (§ 96 des Universitätsgesetzes 2002) zugeordnet.

(5) Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter (in Ausbildung) unterliegen:

1.

der Versicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967,

2.

der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach dem ASVG,

3.

der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden.

(2) Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die

1.

ein für die Verwendung in Betracht kommendes

a)

Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder

b)

gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder

2.

eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung

(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.

(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.

(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.

(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2.

eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

3.

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

(10) Eine Bestellung für einen von Abs. 7 abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung notwendig ist.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Bestellung, Verwendungsausmaß und Dauer

§ 6a. (1) Alle Arbeitsplätze für Wissenschaftliche und Künstlerische Mitarbeiter sind öffentlich auszuschreiben. § 20 Abs. 2 Z 2 UOG 1993 und § 21 Abs. 2 Z 2 KUOG sind anzuwenden. Eine Bestellung nach dem 31. Dezember 2003 ist nicht zulässig.

(2) Zum Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter gemäß § 6 können vom Rektor auf Vorschlag des Institutsvorstands und nach Anhörung der Institutskonferenz Personen bestellt werden, die

1.

ein für die Verwendung in Betracht kommendes

a)

Studium einer Studienrichtung gemäß Anlage 1 des UniStG als Magister- oder Diplomstudium oder

b)

gleichwertiges Universitätsstudium im In- oder Ausland oder

2.

eine für die Verwendung in Betracht kommende gleichwertige künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Ausbildung

(3) Das Verwendungsausmaß ist mit 40 Wochenstunden festzulegen. Auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind, das seinem Haushalt angehört, überwiegend selbst betreut, ist ein geringeres Verwendungsausmaß, mindestens jedoch ein Verwendungsausmaß von 20 Wochenstunden, festzulegen.

(4) Zum Zwecke der Ergänzung der Ausbildung durch eine facheinschlägige außeruniversitäre Praxis kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten einer hiefür geeigneten inländischen Einrichtung zugeteilt werden. Im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt kann der Wissenschaftliche Mitarbeiter mit seiner Zustimmung bis zur Dauer von zwölf Monaten einer anderen Ausbildungsstätte zugeteilt werden. Erhält er für die Tätigkeit während einer solchen Zuteilung oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so hat er diese Zuwendungen dem Bund abzuführen.

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben darüber hinaus Journal- und Bereitschaftsdienste zu leisten.

(6) Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, ist auf Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät anzuwenden. Die Heranziehung zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journal- und Bereitschaftsdiensten bedarf bei einem Verwendungsausmaß von unter 40 Wochenstunden der Zustimmung des Wissenschaftlichen Mitarbeiters, es sei denn, der Spitalsbetrieb kann anders nicht aufrechterhalten werden.

(7) Das Ausbildungsverhältnis endet nach Ablauf von vier Jahren, im Falle einer darüber hinausgehenden Ausbildung zum Facharzt (§ 8 Ärztegesetz 1998) mit deren Abschluss, spätestens jedoch nach Ablauf von sieben Jahren.

(8) Auf den Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter sind die §§ 3 bis 9, 15 bis 15d und 15i des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221 (MSchG), und die §§ 2 bis 6 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989 (EKUG), anzuwenden.

(9) Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich um Zeiten

1.

eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2.

eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15d und 15i MSchG oder nach den §§ 2 bis 6 und 9 EKUG,

3.

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,

(10) Eine Bestellung für einen von Abs. 7 abweichenden kürzeren Zeitraum ist zulässig, wenn sie zur Vertretung für einen gegen Entfall der Bezüge, des Entgelts oder des Ausbildungsbeitrages abwesenden Bediensteten oder Wissenschaftlichen Mitarbeiters in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung notwendig ist.

Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

1.

die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) des Instituts, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement

2.

selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften angeführten Pflichten zu erfüllen.

(3) Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung vom Institutsvorstand schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:

1.

die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und

2.

eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.

(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät ist abweichend von Abs. 4 Zeit für die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Inhalte in angemessenem Ausmaß einzuräumen.

(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters

§ 6b. (1) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters umfassen

1.

die Unterstützung bei der Erfüllung von Forschungsaufgaben (Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste) der Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist, bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Betreuung von Studierenden und im Wissenschaftsmanagement (Kunstmanagement),

2.

selbständige wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten einschließlich der Möglichkeit zur Arbeit an der Dissertation und beziehen sich auch auf die Tätigkeiten der Universität gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002.

(2) Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung haben außerdem an der Untersuchung und Behandlung von Patienten an der betreffenden Universitätseinrichtung mitzuwirken, Ärzte in Ausbildung zum Facharzt haben überdies die in den ärztlichen Ausbildungsvorschriften angeführten Pflichten zu erfüllen.

(3) Bei Nachweis der entsprechenden Qualifikation und Bedarf auf Grund der Studienvorschriften, frühestens jedoch ab dem dritten Verwendungsjahr, kann der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu zwei Semesterstunden beauftragt werden.

(4) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters sind anlässlich der Bestellung vom Leiter der Organisationseinheit, der der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter zugeordnet ist, schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen. Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter und sein unmittelbarer Vorgesetzter sind hiezu anzuhören. Die Festlegung der Aufgaben hat so zu erfolgen, dass im insgesamt halben Verwendungsausmaß Zeit eingeräumt wird für:

1.

die Erbringung selbständiger wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, insbesondere für die Dissertation oder die Erlangung einer dem Doktorat gleichzuwertenden künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Befähigung und

2.

eine einschlägige Aus- und Fortbildung für eine allfällige Verwendung als Universitätslehrer, wie etwa Universitätsmanagement, Personalmanagement und Personalentwicklung, Teamentwicklung, Wissensmanagement, Fachdidaktik, Gender Mainstreaming.

(5) In Ausbildung zum Facharzt stehenden Ärzten im Klinischen Bereich einer Medizinischen Universität ist abweichend von Abs. 4 Zeit für die in Abs. 4 Z 1 und 2 angeführten Inhalte in angemessenem Ausmaß einzuräumen.

(6) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat die festgelegte Dienstzeit einzuhalten, seine Aufgaben sorgfältig und unparteiisch wahrzunehmen und die Anweisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, sofern die Befolgung nicht gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt. Aus der Befolgung einer Anweisung, die gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt, darf dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter kein beruflicher Nachteil erwachsen. Die dienstrechtlichen Regeln für Bundesbedienstete über Verschwiegenheit, Befangenheit, Meldepflichten und Nebenbeschäftigung gelten sinngemäß.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Rechte

§ 6c. (1) Wirkt der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter bei wissenschaftlichen (künstlerischen) Arbeiten mit, sind Art und Umfang seiner Mitarbeit jedenfalls in der Veröffentlichung zu bezeichnen.

(2) Er hat das Recht, eigene wissenschaftliche (künstlerische) Arbeiten selbständig zu veröffentlichen. Soweit jedoch die Veröffentlichung unter Berufung auf seine Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung erfolgen soll, ist hiefür die Zustimmung des Leiters der Universitätseinrichtung erforderlich. Die bloße Angabe der Adresse gilt nicht als Berufung auf die Zugehörigkeit zu einer Universitätseinrichtung.

(3) Bei der Bewerbung um eine nicht für Universitätslehrer vorgesehene Planstelle sind ein Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter und ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorzugsweise zu berücksichtigen, wenn sie für die angestrebte Planstelle mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber.

(4) Die vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter erbrachten wissenschaftlichen (künstlerischen) Leistungen sind nach Maßgabe besonderer Rechtsvorschriften im Rahmen einer späteren Grundausbildung für eine andere Verwendung im Bundesdienst angemessen zu berücksichtigen. Hiebei ist auf Antrag des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters die Stellungnahme eines von ihm namhaft gemachten Experten einzuholen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Freistellung

§ 6d. (1) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung zu Erholungszwecken im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. In dem Kalenderjahr, in dem das Ausbildungsverhältnis begründet worden ist, beträgt das Freistellungsausmaß für jeden begonnenen Monat des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Ausbildungsverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, gebührt die Freistellung im vollen Ausmaß.

(2) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, so gebührt eine Freistellung zu Erholungszwecken, soweit sie noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeit verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(3) Die kalendermäßige Festlegung der Freistellung zu Erholungszwecken ist unter Berücksichtung der vom Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter zu erfüllenden Aufgaben und der Erfordernisse der Ausbildung vorzunehmen. Auf die persönlichen Verhältnisse des Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiters ist angemessen Rücksicht zu nehmen.

(4) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter über das in Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung gewährt werden.

(5) Der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter hat Anspruch auf Pflegefreistellung nach den für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen.

(6) § 160 BDG 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Rektor dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter eine Freistellung für Zwecke der Forschung (für Zwecke der Entwicklung und Erschließung der Künste) gewähren kann. Im Falle des § 160 Abs. 2 Z 2 BDG 1979 ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

§ 6e. Das Ausbildungsverhältnis endet

1.

mit Zeitablauf,

2.

durch Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt worden ist, sofern in der Erklärung nicht ein späterer Monat bestimmt ist,

3.

durch Ausschluss wegen

a)

des Mangels der körperlichen oder geistigen Eignung,

b)

unbefriedigenden Arbeitserfolges,

c)

pflichtwidrigen Verhaltens,

4.

mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

1.

für Wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht von Z 2 oder 3 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiter

a)

291 278 S (ab 1. Jänner 2002 21 168,0 Euro),

b)

323 642 S (ab 1. Jänner 2002 23 520,0 Euro), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

2.

für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich oder in tierärztlicher Verwendung

a)

304 224 S (ab 1. Jänner 2002 22 108,8 Euro),

b)

336 558 S (ab 1. Jänner 2002 24 458,6 Euro), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

3.

für Wissenschaftliche Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

a)

354 224 S (ab 1. Jänner 2002 25 742,5 Euro),

b)

386 558 S (ab 1. Jänner 2002 28 092,3 Euro), wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8 erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

1.

für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und

2.

die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

1.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a)

21 168,0 €,

b)

23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

2.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tierärztlicher Verwendung

a)

22 108,8 €,

b)

24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

3.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

a)

25 669,8 €,

b)

28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

4.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

a)

29 303,5 €,

b)

31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8 erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 oder Abs. 1a anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, die Gefahrenzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

1.

für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und

2.

die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

1.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a)

21 168,0 €,

b)

23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

2.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tierärztlicher Verwendung

a)

22 108,8 €,

b)

24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

3.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

a)

25 669,8 €,

b)

28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

4.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

a)

29 303,5 €,

b)

31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(1a) Der in Abs. 1 Z 4 angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 sowie § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf

a)

30 611,5 €,

b)

32 961,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung gemäß Abs. 8 erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 oder Abs. 1a anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, die Gefahrenzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist zulässig, soweit

1.

für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften abgegolten werden und

2.

die Universität (Universität der Künste) über die erforderliche Bedeckung im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit verfügt.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

Ausbildungsbeitrag

§ 6f. (1) Der jährliche Ausbildungsbeitrag beträgt bei einem Verwendungsausmaß von 40 Wochenstunden

1.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht von Z 2 bis 4 erfasst sind, und für Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

a)

21 168,0 €,

b)

23 520,0 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

2.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in tierärztlicher Verwendung

a)

22 108,8 €,

b)

24 458,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

3.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher Verwendung im nichtklinischen Bereich

a)

25 669,8 €,

b)

28 019,6 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt;

4.

für Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung im Klinischen Bereich einer Medizinischen Fakultät

a)

29 303,5 €,

b)

31 653,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(1a) Der in Abs. 1 Z 4 angeführte Ausbildungsbeitrag erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 sowie § 4 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf

a)

30 611,5 €,

b)

32 961,3 €, wenn eine Beauftragung gemäß § 6b Abs. 3 im Ausmaß von durchschnittlich zwei Semesterstunden erfolgt.

(2) Bei einem Verwendungsausmaß von weniger als 40 Wochenstunden ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren.

(3) Mit dem Ausbildungsbeitrag sind alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten. Ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

(4) Wird der Wissenschaftliche (Künstlerische) Mitarbeiter nur während eines Teiles des Kalenderjahres verwendet, ist der Ausbildungsbeitrag entsprechend zu aliquotieren. Wird der Wissenschaftliche Mitarbeiter während eines Kalenderjahres teils im Klinischen, teils im nichtklinischen Bereich als Arzt verwendet, gebührt der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 oder Abs. 1a anteilig nach der Dauer der Verwendung im jeweiligen Bereich.

(5) Der jährliche Ausbildungsbeitrag ist in 14 gleiche Teile zu teilen, wovon zwölf als monatlicher Ausbildungsbeitrag und zwei als Sonderzahlungen auszuzahlen sind. Der monatliche Ausbildungsbeitrag ist am Ersten jedes Monats im vorhinein auszuzahlen. Die Sonderzahlungen sind in vier gleichen Teilen gleichzeitig mit den für die Monate März, Juni, September und Dezember gebührenden Ausbildungsbeiträgen auszuzahlen.

(6) Der Ausbildungsbeitrag ist dem durch Krankheit oder Unfall an der Erfüllung seiner Aufgaben verhinderten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter unter den Bedingungen und in der Höhe fortzuzahlen, die für die Fortzahlung des Monatsentgelts der Vertragsbediensteten gemäß § 24 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 maßgebend sind.

(7) Die für Bundesbedienstete geltenden Bestimmungen über die Kinderzulage, die Gefahrenzulage, den Fahrtkostenzuschuss und die Abgeltung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in diesem Zusammenhang sind sinngemäß anzuwenden. Die Reisegebührenvorschrift 1955 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Ansprüche nach der Gebührenstufe 2a bemessen.

(8) Eine gesonderte Abgeltung für die Mitwirkung an Durchführung von Aufgaben gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 ist zulässig, soweit

1.

für diese Mitwirkung Mehrleistungen zu erbringen sind, die nicht nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift abgegolten werden und

2.

die Universität über die erforderliche Bedeckung durch gemäß § 27 des Universitätsgesetzes 2002 zufließende Drittmittel verfügt.

§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.

(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von

1.

50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2.

40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3.

30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4.

20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm § 132 Abs. 2, BGBl. I

Nr. 120/2002.

§ 6g. (1) Aus Anlass der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Zeitablauf nach mindestens vier Jahren ohne unmittelbar anschließende Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Bund oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität gebührt dem Wissenschaftlichen (Künstlerischen) Mitarbeiter ein Betrag im Ausmaß von 40% des jährlichen Ausbildungsbeitrages.

(2) Wird ein ehemaliger Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter, der eine Leistung gemäß Abs. 1 erhalten hat, innerhalb von vier Jahren in den Bundesdienst oder ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, ist er verpflichtet, diese Leistung im Ausmaß von

1.

50% bei einer Aufnahme innerhalb von zwölf Monaten,

2.

40% bei einer Aufnahme innerhalb von 24 Monaten,

3.

30% bei einer Aufnahme innerhalb von 36 Monaten,

4.

20% bei einer Aufnahme innerhalb von 48 Monaten zurückzuzahlen.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Die Abgeltungen nach § 1 und die Entschädigungen nach den §§ 4 bis 6 sind am Ende jedes Semesters auszuzahlen.

(2) Die Remunerationen nach § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten auszuzahlen. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat die auf Grund des § 2 zu berechnende ziffernmäßige Höhe der Raten durch Verordnung kundzumachen.

(3) Die Vergütungen nach § 3 sind grundsätzlich nach Beendigung der Tätigkeit auszuzahlen. Wird ein Gastprofessor für ein ganzes Semester oder eine noch längere Dauer eingeladen, so ist eine nach § 3 bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(4) Auf den Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen ist der § 13a des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß §§ 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.

(6) Die sich aus den §§ 1 Abs. 2, 1a, 1b Abs. 1 sowie § 2 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgefüllt werden.

(7) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(8) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.

(9) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(10) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß §§ 4 bis 6 sind nach Semesterende auszuzahlen.

(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.

(8) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(11) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Abs. 5 tritt mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Lehr- und Prüfungstätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß § 5 sind nach Semesterende, die besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.

(6) Die in den §§ 1 Abs. 3, 1a, 1b Abs. 1, 2 Abs. 2 und 5 und § 4 Abs. 2 genannten Schillingbeträge erhöhen sich jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.

(8) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums sowie Mitarbeitern im Lehrbetrieb dürfen in einem Fach dieses Diplomstudiums keine Lehraufträge gemäß §§ 1 und 2 erteilt werden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(11) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Tätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß § 5 sind nach Semesterende, die besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.

(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus den §§ 5 Abs. 1 und 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf volle Schillingbeträge zu runden, daß Restbeträge unter 50 Groschen unberücksichtigt und Restbeträge von 50 oder mehr Groschen auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufgerundet werden.

(8) Ist der Betrag, der sich nach Durchführung der gesetzlichen Abzüge durch die auszahlende Stelle ergibt, nicht durch 10 Groschen teilbar, so sind Restbeträge bis einschließlich 5 Groschen zu vernachlässigen, Restbeträge von mehr als 5 Groschen auf volle 10 Groschen aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(11) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 143 Abs. 6 iVm §§ 132 Abs. 2 und 133

Abs. 3, BGBl. I Nr. 120/2002.

Gemeinsame Bestimmungen

§ 7. (1) Anspruch auf die in diesem Bundesgesetz genannten finanziellen Leistungen besteht nur für nachweislich erbrachte Tätigkeiten. Die §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Abgeltungen gemäß § 1 und die Remunerationen gemäß § 2 sind in jeweils sechs Monatsraten pro Semester auszuzahlen. Wird die Lehrveranstaltung nicht vollständig abgehalten, ist die Abgeltung bzw. die Remuneration entsprechend zu aliquotieren.

(3) Die Abgeltungen gemäß §§ 1a und 1b sind in vier Monatsraten je Semester auszuzahlen. Erfolgt die Verwendung nur während eines Teiles des Semesters, ist die Abgeltung zu aliquotieren.

(4) Die Vergütungen gemäß § 3 sind grundsätzlich am Ende der Tätigkeit auszuzahlen, die Auszahlung von Vorschüssen nach Beginn der Tätigkeit ist zulässig. Übt der Gastprofessor seine Tätigkeit mindestens ein ganzes Semester lang aus, ist die bewilligte Vergütung in Monatsraten auszuzahlen.

(5) Die Entschädigungen gemäß § 5 sind nach Semesterende, die besonderen Leistungsprämien sind nach Ende des Semesters oder des Studienjahres auszuzahlen.

(6) Die in § 1 Abs. 3, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 5 sowie in § 6f Abs. 1 genannten Beträge erhöhen sich, beginnend mit 1. Oktober 2002, jeweils mit 1. Oktober um den Prozentsatz, um den das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage, in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist.

(7) Die sich aus § 5 Abs. 1 und 2 und aus § 7 Abs. 6 ergebenden Beträge sind in der Weise auf Eurobeträge mit einer Kommastelle zu runden, dass Restbeträge unter fünf Cent unberücksichtigt bleiben und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufgerundet werden.

(8) Ergeben sich bei der Ermittlung der Auszahlungsbeträge Werte, die nicht durch zehn Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als fünf Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von fünf und mehr Cent auf volle zehn Cent aufzurunden.

(9) Studierenden eines Diplomstudiums, Mitarbeitern im Lehrbetrieb sowie Wissenschaftlichen und Künstlerischen Mitarbeitern (in Ausbildung) gemäß § 6 dürfen in einem Fach des betreffenden Diplom- oder Doktoratsstudiums keine Lehraufträge gemäß den §§ 1 und 2 erteilt werden.

(10) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird.

(11) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Soweit es sprachlich möglich ist, sind die Funktionsbezeichnungen für Frauen in der weiblichen Form zu verwenden.

Zum Inkrafttreten vgl. § 9 Abs. 5;

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an wissenschaftlichen Hochschulen nicht auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in Verbindung mit besonderen Studiengesetzen, sondern auf Grund anderer Studienvorschriften in Verbindung mit § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972 abgehalten werden.

(2) Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(3) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Die §§ 4 und 5 sind auch auf Prüfungen anzuwenden, die an Universitäten und Hochschulen (§ 1 Abs. 1 UniStG) nicht auf Grund des Universitäts-Studiengesetzes, sondern auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 80 Abs. 3 und 4 UniStG abgehalten werden.

(2) Für die Dauer des Sommersemesters 1996 gelten für Lehrbeauftragte und Gastprofessoren, die gleichzeitig in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, die Erfüllung eines Lehrauftrages und die Ausübung der Tätigkeit als Gastprofessor als Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sowie die Kollegiengeldabgeltung (§ 1), die Remuneration (§ 2) und die Vergütung (§ 3) als Nebentätigkeitsvergütung gemäß § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.

(3) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird aufgehoben.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

(6) § 2 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

(6) § 2 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

(6) § 2 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(8) Die §§ 4 und 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

(6) § 2 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(8) Die §§ 4 und 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,

2.

die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,

3.

§ 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

(6) § 2 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(8) Die §§ 4 und 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,

2.

die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,

3.

§ 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 6f Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Abs. 4 und 7 mit 1. Februar 2002;

2.

§ 6f Abs. 1a mit 1. Juli 2002.

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Die §§ 1, 4, 5 und 6 sind auf die Abhaltung von Lehrveranstaltungen, auf die Abnahme von Prüfungen, auf die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen sowie auf die Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anzuwenden, die ab Beginn des Wintersemesters 1973/74 durchgeführt worden sind.

(2) Der § 2 und der § 7 Abs. 2 und 4 treten mit dem 1. Juli 1972 in Kraft.

(3) § 2a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit 1. November 1994 in Kraft.

(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten wie folgt in Kraft:

1.

§ 8 Abs. 2 mit Beginn des Sommersemesters 1996,

2.

§ 8 Abs. 3 mit 1. April 1996,

3.

§ 1, § 1a, § 1b, § 2, § 2a Abs. 1 Z 1 lit. c, § 2a Abs. 1 Z 2 lit. c und d, Abs. 2 Z 2 lit. d, Abs. 4 und 5, §§ 3 bis 7 und § 10 mit 1. Oktober 1996.

(6) § 2 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

(7) § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Jänner 1997, § 1, § 1a, § 1b Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 6, die §§ 3 bis 5, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 6 bis 11 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 treten mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

(8) Die §§ 4 und 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 sowie die Aufhebung des § 6 treten mit Beginn des Sommersemesters 2001 in Kraft.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten in Kraft:

1.

die §§ 6 und 6a bis 6g mit 30. September 2001,

2.

die §§ 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1, 6 und 9 und § 10 mit 1. Oktober 2001,

3.

§ 7 Abs. 7 und 8 mit 1. Jänner 2002.

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten in Kraft:

1.

§ 6f Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie die Abs. 4 und 7 mit 1. Februar 2002;

2.

§ 6f Abs. 1a mit 1. Juli 2002.

(11) § 1 Abs. 3 und 3a, § 1a, § 1b, § 2 Abs. 1 und 2, § 2a Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 4, § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 1, 4 und 5, § 6f Abs. 3 und 8, § 6g Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des § 4 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Wissenschaft, Bildung und Kultur betraut.

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