Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 bis 8, 28 Abs. 2 und 3 und 66 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974, wird, hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, verordnet:
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.
(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und c, 62a und 63a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung (das standardisierte Untersuchungsverfahren) dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1 Abs. 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 18, 21 bis 28, 30 bis 38 und 41 bis 43, die körperliche - soweit sie auf Grund der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes oder des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, im Rahmen der Aufnahms- und Eignungsprüfung (des standardisierten Untersuchungsverfahrens) festzustellen ist - nach § 20 festzustellen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38 und 40 bis 44, die körperliche Eignung nach den §§ 14a und 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Zweck der Aufnahms- und Eignungsprüfung
§ 2. Die Aufnahms- und Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die Eignung für die betreffende Schule (§ 1) aufweist. Die geistige Eignung ist nach den §§ 4 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 28, 30 bis 38, 40 bis 44 und 52 bis 54, die körperliche Eignung nach den §§ 46 bis 50 und die Eignung in künstlerischer Hinsicht nach § 20 festzustellen.
Standardisierte Untersuchungsverfahren an Stelle der Aufnahms-
und Eignungsprüfung
§ 3. (1) Zur Feststellung der Eignung des Schülers für die berufsbildenden mittleren Schulen, ausgenommen die Forstfachschule, und die berufsbildenden höheren Schulen sind an diesen Schulen an Stelle der Aufnahmsprüfung nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zur Verfügung gestellte Untersuchungsverfahren (standardisierte Untersuchungsverfahren) durchzuführen.
(2) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den Höheren Lehranstalten für Reproduktions- und Drucktechnik ist zusätzlich zu den standardisierten Untersuchungsverfahren eine Prüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 170/1978)
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Erzieher hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen,
praktische Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen,
praktische Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen,
nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 eine praktische Prüfung.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik hat zu umfassen:
eine praktische Prüfung,
schriftliche Prüfungen,
nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs)
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik und den Kollegs für Sozialpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs) und an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik sowie den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (einschließlich der Kollegs), an den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe und für die Aufbaulehrgänge für Elementarpädagogik
Umfang der Eignungsprüfung
§ 4. Die Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, den Kollegs für Elementarpädagogik, den Kollegs für Sozialpädagogik, den Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe sowie den Aufbaulehrgängen für Elementarpädagogik hat eine praktische Prüfung zu umfassen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Mathematik.
(2) Die schriftlichen und die mündlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über
eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
grammatikalische Grundkenntnisse und
entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit verfügt.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,
körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Mathematik.
(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit einer Themenstellung, die allgemeinen altersgemäßen Interessen entspricht. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über
eine altersgemäße Sprachbeherrschung,
grammatikalische Grundkenntnisse und
entsprechende Sicherheit in der Schreibrichtigkeit verfügt.
(4) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient der Feststellung des logischen Denkvermögens durch Überprüfung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, sowie der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festgestellten Fähigkeiten.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
(7) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
Gestaltungsfähigkeit auf dem Gebiet des Werkens und bildnerischen Gestaltens,
körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
(2) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der
Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der
I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend'' oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut'' beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend'' beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.
(3) Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.
(4) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
(5) Die praktische Prüfung ist abzulegen, wenn in keinem der in Abs. 1 genannten Prüfungsgebiete eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend'' erfolgte. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
(3) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird.
(4) Die Termine für
die praktische Prüfung,
die schriftlichen Prüfungen sowie
die allenfalls mündlichen Prüfungen
(5) Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 5. (1) Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird und dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
(2) Im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
(3) Die schriftlichen Prüfungen in Deutsch, Lebender Fremdsprache und Mathematik entfallen, wenn diese Pflichtgegenstände
in der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule oder
in der I. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Genügend“ oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule zumindest mit „Gut“ beurteilt worden sind oder in der II. Leistungsgruppe der Hauptschule mit „Befriedigend“ beurteilt worden sind und die Klassenkonferenz der Hauptschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird oder
in der Neuen Mittelschule nach dem Bildungsziel der Vertiefung beurteilt worden sind oder, sofern dies auf (nur) einen dieser Gegenstände nicht zutrifft, die Klassenkonferenz der Neuen Mittelschule feststellt, dass der Schüler mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen einer höheren Schule genügen wird.
(4) Die Termine für
die praktische Prüfung,
die schriftlichen Prüfungen sowie
die allenfalls mündlichen Prüfungen
(5) Auf die Arbeitszeit der schriftlichen und mündlichen Prüfungen findet § 35 Anwendung.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen
§ 5. (1) Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen
§ 5. (1) Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmswerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich
der musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
der Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
der körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit sowie
der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
geeignet ist. Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen
§ 5. (1) Als Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen. Die praktische Prüfung ist an jener Schule abzulegen, an welcher die Aufnahme angestrebt wird, und dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber für die Anforderungen der zu vermittelnden berufsspezifischen Ausbildungsinhalte hinsichtlich der Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit geeignet ist. Die Arbeitszeit ist zwischen zwei und vier Stunden anzusetzen.
(2) Die Termine für die praktische Prüfung werden nach den organisatorischen Erfordernissen des Aufnahmsverfahrens durch die zuständige Schulbehörde gemäß § 9 der Aufnahmsverfahrensverordnung, BGBl. II Nr. 317/2006, festgelegt.
(3) Die in Abs. 1 genannten Anforderungen gelten entsprechend für die Eignungsprüfung an Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe unter Berücksichtigung der für diese Schulform notwendigen Eignung.
(4) Die in Abs. 1 genannten Anforderungen werden jedenfalls durch den positiven Abschluss der Fachschule für pädagogische Assistenzberufe gemäß § 63b des Schulorganisationsgesetzes – SchOG, BGBl. Nr. 242/1962, erfüllt.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten
für Kindergartenpädagogik
§ 5a. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 7 abzulegen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik
§ 6. (1) Für die an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik abzulegende Eignungsprüfung sind die Abs. 1 bis 5 des § 5 anzuwenden.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
Fähigkeit, einfache auf die Hort- und Heimpraxis bezogene Aufgaben zu lösen,
sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an
Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Kollegs an
Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 6. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 abzulegen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
§ 6. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 5 Abs. 1 abzulegen.
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung für Kollegs an Bildungsanstalten
für Sozialpädagogik
§ 7. Im Rahmen der Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung gemäß § 6 Abs. 3 abzulegen.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 8. Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, daß diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 8. Die fachlich zuständigen Prüferinnen und Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen der Schulleitung zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer von der Schulleitung einzuberufenden Konferenz der Prüferinnen und Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an die Schulleitung hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass dieser ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 9. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidaten vor Beginn der schriftlichen Prüfung in vervielfältigter Form vorzulegen, ausgenommen kurze und einfache Themenstellungen (z. B. Aufsatzthemen). Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(7) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(8) Über den Verlauf der Prüfung hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.
(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
(10) Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen. Sie darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden. Zwischen den schriftlichen Teilprüfungen ist eine angemessene Pause vorzusehen.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 10. (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung
§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(3) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 10. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Die praktische Prüfung ist in einem Einzel- und einem Gruppensetting von bis zu zwei Prüferinnen und Prüfern durchzuführen.
(5) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(6) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
§ 11. (1) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Frist einzuräumen.
(4) Für die Prüfung ist jeweils nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungszeit darf für ein Prüfungsgebiet 20 Minuten nicht überschreiten, sofern nicht eine weitere Frage gemäß Abs. 2 gestellt wurde.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a, 2 bis 4 und des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13 und 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7 und 9, des § 12 Abs. 1 Z 4, der §§ 13, 14 und 15 sowie des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, in der geltenden Fassung Anwendung. Wird die praktische Prüfung vor den schriftlichen Prüfungen bzw. allfälligen mündlichen Prüfungen abgelegt und wird diese mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist diese Einzelbeurteilung unverzüglich dem Prüfungskandidaten bekannt zu geben.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung sind bei jedem Prüfungsteil gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 von der Prüferin oder dem Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 sowie der §§ 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, sind ihm die Einzelbeurteilungen sowie die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 12. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der praktischen Eignungsprüfung gemäß § 5 Abs. 1 sind von den Prüferinnen und Prüfern gemäß § 10 Abs. 4 gemeinsam zu beurteilen. Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesenen Kompetenzen und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 9, des § 12 Abs. 1 Z 4 sowie der §§ 13 und 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 114/2017)
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekannt zu geben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben. Hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme auf ihr bzw. sein Verlangen schriftlich bekannt zu geben.
(5) Die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und von allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 13. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen oder praktischen Teilprüfung in dem für die mündliche bzw. praktische Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche, mündliche oder praktische Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen bzw. praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz finden sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat von einer schriftlichen, einer mündlichen oder einer praktischen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 13. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)
(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung oder eines Prüfungsteils der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung oder den betreffenden Prüfungsteil in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Bereits erfolgte Einzelbeurteilungen (§ 12 Abs. 1) behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung oder von einem Prüfungsteil der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung bzw. der betreffende Prüfungsteil ist zu beurteilen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 13. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Z 12, BGBl. I Nr. 114/2017)
(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung der praktischen Prüfung verhindert, so darf sie oder er die praktische Prüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der praktischen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Abs. 2 erster und zweiter Satz ist sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von der praktischen Prüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die Prüfung ist zu beurteilen.
Zeugnis
§ 14. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
Zeugnis
§ 14. (1) Kann die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihr bzw. ihm auf ihr bzw. sein Verlangen über die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung
§ 14a. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen, in deren Rahmen auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit zu treffen ist. Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Diplomierten Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(2) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
Berechtigungen
§ 14b. Die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung gemäß § 4 und § 5 an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik sowie einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.
ABSCHNITT
Standardisierte Untersuchungsverfahren
Umfang des standardisierten Untersuchungsverfahren
§ 15. (1) Das standardisierte Untersuchungsverfahren an den im § 3 Abs. 1 genannten Schulen hat zu umfassen:
Aufgaben, die die geistige Leistungsfähigkeit des Schülers prüfen,
Aufgaben, die die spezielle Eignung für die betreffende Schulart prüfen.
(2) Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren über die im Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.
(3) Die Arbeitszeit für das standardisierte Untersuchungsverfahren darf höchstens vier Stunden betragen; es darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden. Die für die Einführung in das Problem der Aufgabenstellung verwendete Zeit und die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 15. Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule (mit Ausnahme der Forstfachschule) und in den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 15. Die Aufnahmsprüfungen gemäß § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 1a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung, für die 1. Klasse einer berufsbildenden mittleren Schule mit Ausnahme der Forstfachschule und gemäß § 68 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der geltenden Fassung, für den I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens
§ 16. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung des standardisierten Untersuchungsverfahrens notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht nehmen.
(2) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn des standardisierten Untersuchungsverfahrens in das Problem der jeweiligen Aufgabenstellung einzuführen.
(3) Die Prüfungskandidaten sind vor Beginn des standardisierten Untersuchungsverfahrens auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfen gemäß Abs. 4 ausdrücklich hinzuweisen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf sich der Prüfungskandidat dem standardisierten Untersuchungsverfahren im nächstfolgenden Termin nochmals unterziehen.
(5) Das Verlassen des Prüfungsraumes während des standardisierten Untersuchungsverfahrens ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem das Untersuchungsverfahren stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(6) Jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(7) Über den Verlauf des standardisierten Untersuchungsverfahrens hat der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der Prüfungsarbeiten sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4, zu vermerken sind.
(8) Jeder Prüfungskandidat hat das standardisierte Untersuchungsverfahren an dem Tag abzuschließen, an dem er damit begonnen hat.
(9) Tritt während des standardisierten Untersuchungsverfahrens ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Untersuchungsverfahrens schwerwiegend beeinträchtigt, so ist dieses unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist der noch nicht abgeschlossene Teil des Untersuchungsverfahrens im selben Prüfungstermin nachzuholen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
Beurteilung der Leistungen beim standardisierten
Untersuchungsverfahren
§ 17. (1) Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung des Prüfungskandidaten tritt beim standardisierten Untersuchungsverfahren an die Stelle der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten durch die Prüfer (Einzelbeurteilungen) das Bewertungsergebnis. Grundlage der Bewertung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene geistige Leistungsfähigkeit und spezielle Eignung für die betreffende Schulart. Sofern das Untersuchungsverfahren auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist die Bewertung der Leistungen überdies die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung dieser Aufgaben erwiesene Kenntnis der betreffenden Sachgebiete zugrunde zu legen; hiebei ist auf die Forderung des Lehrplanes jener Schulstufen abzustellen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.
(2) Auf Grund des Bewertungsergebnisses nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften Prüfungsarbeiten allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Gesamtbeurteilung ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 8, § 9 Abs. 1 bis 9 und § 13 Anwendung.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 17. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen ist § 8 anzuwenden.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 17. Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 17a. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der schriftlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen, wie die Aufsichtsführung durch Lehrerinnen oder Lehrer in jedem Prüfungsraum, zu treffen; dabei ist auf die Zahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind den Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten bei Beginn der schriftlichen Prüfung vorzulegen. Die für die Vorlage der Aufgabenstellungen verwendete Zeit ist in die Arbeitszeit nicht einzurechnen.
(3) Die Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten sind vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Folgen des Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen gemäß Abs. 4 hinzuweisen.
(4) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen; in diesem Fall darf die schriftliche Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet im nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals abgelegt werden.
(5) Unerlaubte Hilfsmittel, deren sich die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat bedienen könnte, sind dieser oder diesem abzunehmen, dem Prüfungsprotokoll anzuschließen und nach dem betreffenden Prüfungstermin zurückzugeben.
(6) Das Verlassen des Prüfungsraumes während der schriftlichen Prüfung ist nur in dringenden Fällen und nur einzeln zu gestatten; das Verlassen jenes Teiles des Schulgebäudes, in dem die Prüfung stattfindet, ist erst nach Ablieferung der Prüfungsarbeit zulässig. Bis zum Abschluss der Prüfung dürfen weder Arbeiten noch Teile davon oder Abschriften aus dem Prüfungsraum fortgenommen werden.
(7) Jede Prüfungskandidatin oder jeder Prüfungskandidat hat nach Beendigung der Prüfungsarbeit diese, alle Entwürfe und alle Aufzeichnungen abzugeben und den Prüfungsraum unverzüglich zu verlassen.
(8) Über den Verlauf der Prüfung hat die jeweils aufsichtsführende Lehrerin oder der jeweils aufsichtsführende Lehrer ein Protokoll zu führen, in dem Beginn und Ende der Aufsicht, Beginn und Ende der Abwesenheit einzelner Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten vom Prüfungsraum, der Zeitpunkt der Ablieferung der einzelnen Prüfungsarbeiten, die Anzahl der Beilagen sowie etwaige besondere Vorkommnisse, insbesondere solche nach Abs. 4 und 5, zu vermerken sind.
(9) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.
Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis
§ 18. (1) Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.
(2) Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.
Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 18a. (1) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer schriftlichen Prüfungsarbeit (schriftlichen Teilprüfung) verhindert, darf sie oder er die betreffende schriftliche Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darf zu der anderen schriftlichen Teilprüfung und zur mündlichen Prüfung antreten, soweit das Prüfungsgebiet einer mündlichen Teilprüfung nicht auch Prüfungsgebiet der schriftlichen Teilprüfung, bei der die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat verhindert war, ist. Im Prüfungsgebiet, in dem bei der schriftlichen Teilprüfung die Verhinderung bestand, darf die mündliche Teilprüfung erst im nächstfolgenden Prüfungstermin nach Nachholung der versäumten schriftlichen Teilprüfung abgelegt werden. Beurteilte schriftliche und mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit.
(2) Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer mündlichen Teilprüfung in dem für die mündliche Prüfung des betreffenden Termines vorgesehenen Zeitraum verhindert, so darf sie oder er die betreffende Teilprüfung in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Beurteilte schriftliche oder mündliche Teilprüfungen behalten hiebei ihre Gültigkeit. Ist eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat jedoch nur vorübergehend verhindert, ist ihr oder ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zur Fortsetzung der mündlichen Prüfung, erforderlichenfalls unter neuer Aufgabenstellung, zu geben.
(3) Die Abs. 1 und 2 erster und zweiter Satz sind sinngemäß auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat von einer schriftlichen oder einer mündlichen Teilprüfung zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist der Rücktritt nicht mehr zulässig; die betreffende Teilprüfung ist zu beurteilen.
Zeugnis
§ 19. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über das Bewertungsergebnis des Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über das standardisierte Untersuchungsverfahren ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu gestalten.
(3) In das Zeugnis über das standardisierte Untersuchungsverfahren (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, welches der nachstehend angeführten Untersuchungsverfahren verwendet wurde:
Eignungsuntersuchung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten (mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe) und für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft)
Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
Eignungsuntersuchung für Handelsakademien
Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und für Höhere Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft
Eignungsuntersuchung für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen (mit Ausnahme der Fachschulen für Fremdenverkehrsberufe, der Fachschulen für Damenkleidermacher und Fachschulen für Herrenkleidermacher)
Eignungsuntersuchung für Fachschulen für Fremdenverkehrsberufe
Eignungsuntersuchung für Fachschulen für Damenkleidermacher und für Fachschulen für Herrenkleidermacher
Eignungsuntersuchung für Handelsschulen
Eignungsuntersuchung für die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
Eignungsuntersuchung für die zweijährige Hauswirtschaftsschule.
(4) In das Zeugnis über das standardisierte Untersuchungsverfahren (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist ferner ein Vermerk darüber aufzunehmen, daß das positive Bewertungsergebnis („bestanden'') des verwendeten Untersuchungsverfahrens für eine berufsbildende höhere Schule den Prüfungskandidaten auch zur Aufnahme in eine gleichartige berufsbildende mittlere Schule berechtigt.
(5) Sofern ein Prüfungskandidat das standardisierte Untersuchungsverfahren für eine berufsbildende höhere Schule nicht bestanden hat, das Bewertungsergebnis jedoch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule berechtigt, ist ihm letzteres zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 17 Abs. 4 mitzuteilen.
Berechtigungen
§ 19. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule (§§ 30 ff.).
Berechtigungen
§ 19. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen, in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Berechtigungen
§ 19. (1) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden mittleren Schule sowie die Feststellung gemäß § 18 Abs. 2 gelten als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Forstfachschule).
(2) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 15 und § 16 Abs. 1 an einer berufsbildenden höheren Schule gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie in die 5. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule.
ABSCHNITT
Feststellung der körperlichen Eignung im Rahmen der Eignungsprüfung an den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung sowie der
standardisierten Untersuchungsverfahren
§ 20. (1) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung und des standardisierten Untersuchungsverfahrens eine schulärztliche Untersuchung durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Feststellung der körperlichen Eignung an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist auch eine Aussage über den Grad etwaiger Sprachfehler und deren Behebbarkeit, allenfalls in Zusammenarbeit mit hiefür in Betracht kommenden Lehrern der Schule, zu treffen; Hilfsbefunde von Fachärzten bzw. von Logopäden können eingeholt werden. Bei unbehebbaren Sprachfehlern ist die körperliche Eignung nicht gegeben.
(3) Sofern die Feststellung gemäß Abs. 1 ergibt, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 12 Abs. 4, § 17 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren
technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen
Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen
Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20. (1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(2) Hat der Aufnahmsbewerber auch eine Aufnahmsprüfung gemäß den §§ 15 bis 18 abzulegen, ist die Eignungsprüfung gemeinsam mit der Aufnahmsprüfung durchzuführen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20. (1) An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 440/2006)
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht, an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen und an kunstgewerblichen Meisterschulen und Meisterklassen für Berufstätige
§ 20. An den kunstgewerblichen Fachschulen und an den höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten mit besonderen Anforderungen in künstlerischer Hinsicht einschließlich ihrer Sonderformen ist eine Eignungsprüfung durchzuführen. Diese Prüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer Hinsicht entspricht.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 21. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes für die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule hat zu umfassen
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 22. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen
in Deutsch,
in Mathematik.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem freien Aufsatz. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(3) Die schriftliche Prüfung in Mathematik hat vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4) Die mündliche Prüfung in Deutsch besteht aus
dem Lesen eines zusammenhängenden Textes im Ausmaß von 20 bis 40 Druckzeilen,
dem (zusammenfassenden) Nacherzählen des Gelesenen,
der Besprechung damit zusammenhängender Fragen zur Sprachlehre.
(5) Die mündliche Prüfung in Mathematik besteht aus höchstens zwei eingekleideten Rechenaufgaben mit Nebenfragen. Sie dient der Beurteilung der Fähigkeit des Prüfungskandidaten, den Rechenweg aufzufinden, sowie dem Nachweis der Wendigkeit im Kopfrechnen. Die Arbeitszeit hat 15 bis 30 Minuten zu betragen.
(6) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik (Abs. 2 bis 5) sind dem Bereich des Lehrstoffes der vierten Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.
Festsetzung der Aufgabenstellungen
§ 23. Die für die Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben die Aufgabenstellungen festzusetzen. Sie sind dem Schulleiter vor der Durchführung der Aufnahmsprüfung zur Kenntnis zu bringen.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 24. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 9 Anwendung.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 24. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 25. (1) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen; er hat hiebei, wenn es die Zahl der Prüfungskandidaten erforderlich macht, insbesondere dafür zu sorgen, daß bei der Prüfung außer dem jeweiligen Prüfer ein weiterer Lehrer zur Aufsichtsführung anwesend ist.
(2) Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
(3) Zur Vorbereitung auf jede Aufgabe ist dem Prüfungskandidaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
(4) Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
(5) Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung darf jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26. Die schriftliche Prüfung ist an einem Tag durchzuführen, wobei zwischen den schriftlichen Teilprüfungen eine angemessene Pause vorzusehen ist. Die mündliche Prüfung kann am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden. Die schriftliche und die mündliche Prüfung dürfen jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und haben spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden'', wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend'' festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden'', wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend'' festgesetzt wird.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
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