Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Aufnahms- und Eignungsprüfungen
§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2 sowie § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 27. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilungen der Leistung sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2) Der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten sind die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist „bestanden“, wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit „Genügend“ festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist „nicht bestanden“, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.
(3) Dem Prüfungskandidaten ist die Gesamtbeurteilung seiner Leistungen bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung bestanden und wird er in die Schule, an der er die Prüfung abgelegt hat, aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Aufnahmsprüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben. Ferner ist dem Prüfungskandidaten die Gesamtbeurteilung schriftlich bekanntzugeben, wenn er die Aufnahmsprüfung bestanden hat, aber nicht die Aufnahme in die Schule anstrebt, an der er die Prüfung abgelegt hat.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Schulleiter und von den Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 28. Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.
Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 28. Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.
Zeugnis
§ 29. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium sowie in das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30. Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für die mündliche Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Lebender Fremdsprache,
in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sowie die Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 32. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen findet § 8 Anwendung.
Auswahl der Aufgabenstellungen
§ 32. Die für die einzelnen Prüfungsgebiete fachlich zuständigen Prüfer haben einen Vorschlag für die Aufgabenstellungen auszuarbeiten und diesen dem Schulleiter und den übrigen Prüfern zur Kenntnis zu bringen. Die Aufgabenstellungen sind sodann in einer vom Schulleiter einzuberufenden Konferenz der Prüfer festzusetzen. Die Übergabe der Vorschläge an den Schulleiter und die übrigen Prüfer hat so zeitgerecht vor der Abhaltung der Konferenz zu erfolgen, dass diesen ein angemessener Zeitraum zur Verfügung steht, um sich mit den Vorschlägen vertraut machen zu können.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung findet § 9 Abs. 1 bis 9 Anwendung.
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung ist § 17a anzuwenden.
Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 34. (1) Dem Prüfungskandidaten sind im Rahmen der mündlichen Prüfung in jedem Prüfungsgebiet zwei voneinander unabhängige Aufgaben vorzulegen.
(2) Ergibt sich aus der Lösung der Aufgaben keine sichere Beurteilungsgrundlage, so hat der Prüfer eine weitere Aufgabe zu stellen.
(3) Im übrigen findet § 25 Anwendung.
Arbeitszeit
§ 35. (1) Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung hat in jedem Prüfungsgebiet eine Stunde zu betragen.
(2) Für die mündliche Prüfung ist in jedem Prüfungsgebiet nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfung darf für ein Prüfungsgebiet 15 Minuten nicht übersteigen, sofern nicht eine weitere Aufgabe (§ 34 Abs. 2) gestellt wurde.
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 36. Hinsichtlich der Dauer der Aufnahmsprüfung findet § 26 Anwendung.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 37. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und Abs. 2 der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 37. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 7, des § 14, des § 15 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 bis 4, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 und § 23a der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung
§ 37. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 14, des § 15, des § 16 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 und Abs. 2 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 38. Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 13 Anwendung.
Verhinderung und Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
§ 38. Auf die Verhinderung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung ist § 18a anzuwenden.
Zeugnis
§ 39. (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Aufnahmsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 3 zu gestalten.
Übergangsbestimmung
§ 40. Aufnahmsbewerber, die noch die zweizügige Hauptschule abgeschlossen haben, haben die Aufnahmsprüfung nur insoweit abzulegen, als der gute Gesamterfolg im Sinne des § 30 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 139/1974 nicht erreicht worden ist.
Berechtigungen
§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.
Berechtigungen
§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen sowie als Eignungsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet an den höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Berechtigungen
§ 40. Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung gemäß § 30 und § 31 Abs. 1 gilt als Aufnahmsprüfung im entsprechenden Prüfungsgebiet für alle berufsbildenden mittleren (einschließlich der Forstfachschule) und höheren Schulen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41. (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41. (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41. (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41. (1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 42. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 42. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
(3a) Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Tanz soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial in den Bereichen Rhythmus, Bewegungskreativität und tänzerische Bewegungskapazität.
(3b) Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Darstellendes Spiel soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers geben, sich individuell und in Gemeinschaft in diverse Rollen und Situationen zu versetzen und diese mit Fantasie auszufüllen. Nach Maßgabe des in der Altersstufe Erwartbaren werden körperliche, stimmliche und emotionale Potenziale einbezogen.
(3c) Die praktische Prüfung für den Schwerpunktbereich Kreatives Schreiben soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers in den Bereichen sprachliche Kreativität, sprachliches Ausdrucksvermögen und Ideenreichtum ergeben. Nicht berücksichtigt werden Rechtschreibleistung und grammatikalische Kenntnisse, vielmehr wird die Eignung anhand einer Aufgabe überprüft, die fantasievolles Erzählen anregt.
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 42. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.
(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.
(3a) Die praktische Prüfung für einen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial im jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.
(Anm.: Abs. 3b und 3c aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 204/2024)
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 43. (1) Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 43. (1) Die praktische Eignungsprüfung ist so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Eignung des Prüfungskandidaten für die Ausbildung im musikalischen bzw. bildnerischen Schwerpunkt der Sonderform ermöglichen.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 44. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 13 und des § 14 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüfern und dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
(3) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 44. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüfern und dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
(3) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und allen Prüfern zu unterfertigen.
Zeugnis
§ 45. (1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Schihauptschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen und Skihauptschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Skimittelschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 47. (1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung. Ferner ist im Rahmen der Eignungsprüfung die körperliche Eignung festzustellen.
(2) Die praktische Prüfung soll ein Bild von der allgemeinmotorischen Leistungsfähigkeit des Kandidaten geben. Die Prüfungsanforderungen sind dem Prüfungskandidaten spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung zur Kenntnis zu bringen. Allenfalls geforderte Mindestleistungen können bei vorübergehender körperlicher Behinderung zum Zeitpunkt der Eignungsprüfung auch anderweitig nachgewiesen werden (zB Ergebnisse früherer Wettkämpfe).
(3) Zur Feststellung der körperlichen Eignung des Aufnahmsbewerbers ist im Rahmen der Eignungsprüfung vor der praktischen Prüfung eine Untersuchung durch den Schularzt nach sportmedizinischen Kriterien durchzuführen beziehungsweise zu veranlassen.
(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.
Durchführung der praktischen Eignungsprüfung
§ 48. (1) Die gemäß § 7 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgenden Aufgabenstellungen bei der praktischen Eignungsprüfung sind so zu gestalten, daß sie eine Aussage über die voraussichtliche Bewältigung der allgemeinen sportlichen Beanspruchung unter Beachtung einer allfälligen Schwerpunktsetzung ermöglichen. Es ist zu berücksichtigen, daß die allgemeine Ausdauer eine wichtige Grundlage für alle Sportarten darstellt. Diese Prüfung hat vor allem eine Schutzfunktion für jene Aufnahmsbewerber zu erfüllen, die nicht die körperlichen Voraussetzungen mitbringen, und die daher in der Sonderform überlastet werden. Eine Auswahl der Übungen ausschließlich nach Kriterien des Spitzensportes ist zu vermeiden. Der Fachkoordinator ist jedenfalls vor der Festlegung der Aufgabenstellungen zu hören.
(2) Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung des Fachkoordinators zu treffen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Fall ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin bei gesicherten Bedingungen fortzusetzen, wobei bereits erbrachte Leistungen ihre Gültigkeit behalten.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 49. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4 und 5, des § 13 und des § 14 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen sinngemäß Anwendung.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 49. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung sind jeweils die erbrachten Leistungen; sofern Mindestvoraussetzungen festgelegt worden sind, ist von diesen auszugehen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8, des § 13 und des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist in einer Konferenz der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung).
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz allen Prüfern zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er nach Feststellung der körperlichen Eignung in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung zwar bestanden, kann aber wegen mangelnder Feststellung der körperlichen Eignung oder trotz körperlicher Eignung wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
Feststellung der körperlichen Eignung
§ 50. (1) Die ärztliche Untersuchung durch den Schularzt im Rahmen der Eignungsprüfung oder das vorgelegte Zeugnis (gemäß § 47 Abs. 3) muß folgendes beinhalten:
Ausführliche Anamnese,
Klinische Untersuchung (nach Möglichkeit unter Mitwirkung eines Facharztes für Orthopädie)
Allgemeinstatus, Größe, Gewicht
Kopf
Hals
Thorax (Cor und Pulmo)
Peripherer Kreislauf, RR
Abdomen
Wirbelsäule und Becken
Extremitäten
Nervensystem und Sinnesorgane,
Hilfsbefunde
Labor: Blutbild komplett, Blutsenkung
Röntgen: Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule Beckenübersicht
(2) Die geforderten Hilfsbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. a) sind nur von jenen Schülern beizubringen, die tatsächlich in die Schule auf Grund der positiven praktischen Eignungsprüfung aufgenommen werden können. Die Röntgenbefunde (Abs. 1 Z 3 lit. b) sind nur bei Verdacht auf einen krankhaften Zustand nach klinischer Untersuchung beizubringen.
(3) Sofern die Untersuchung und die Befunde ergeben, daß der Aufnahmsbewerber körperlich nicht geeignet ist, ist ihm dies zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung (§ 49 Abs. 4) schriftlich mitzuteilen.
Zeugnis
§ 51. (1) Kann ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über die Einzelbeurteilungen durch die Prüfer und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 52. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 52. Die Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule hat zu umfassen:
schriftliche Prüfungen,
mündliche Prüfungen.
ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 52. Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben und Anforderungen der Sonderform unter besonderer Berücksichtigung der englischsprachigen Ausbildung besitzt.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 53. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Rechnen.
(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung in Rechnen und die schriftliche Prüfung in Deutsch ist nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber den Ersten Klassenzug der Hauptschule oder eine allgemeinbildende höhere Schule besucht hat und das Jahreszeugnis der vierten Stufe im Pflichtgegenstand Mathematik bzw. im Pflichtgegenstand Deutsch keine schlechtere Note als „Gut'' enthält.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 53. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Rechnen.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 53. (1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung in die Forstfachschule ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
in Deutsch,
in Rechnen.
(2) Die schriftliche Prüfung in Deutsch und die schriftliche Prüfung in Rechnen sind nicht abzulegen, wenn der Aufnahmsbewerber die Polytechnische Schule in der 9. Schulstufe oder die Unterrichtsgegenstände Deutsch und Mathematik in der 4. Klasse der Hauptschule in der I. oder II. Leistungsgruppe, in der 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule oder in der 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule erfolgreich besucht hat.
(3) Die schriftliche Prüfung in Deutsch besteht aus einem Aufsatz mit berufsbezogener Themenstellung. Sie dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber über berufsadäquate Interessen, Einstellungen, Motivationen und Einfallsreichtum verfügt. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(4) Die schriftliche Prüfung in Rechnen hat zwei bis vier voneinander unabhängige Aufgaben zu umfassen. Sie dient bei jeweils berufsbezogener Aufgabenstellung der Feststellung der Fähigkeit, mathematische Gesetzmäßigkeiten (von Zahlen und Raumgebilden) zu erkennen, und der Feststellung der Sicherheit und Geläufigkeit im Zahlenrechnen. Die Arbeitszeit hat eine Stunde zu betragen.
(5) Die mündliche Prüfung in Deutsch und die mündliche Prüfung in Rechnen dient der ergänzenden Beurteilung der bei der schriftlichen Prüfung festzustellenden Fähigkeiten.
Umfang der Eignungsprüfung
§ 53. Die Eignungsprüfung umfasst eine mündliche und schriftliche Prüfung. Diese soll die Eignung der Aufnahmsbewerberin oder des Aufnahmsbewerbers im Hinblick auf die besonderen Herausforderungen einer englischsprachigen Ausbildung feststellen. Die mündliche Prüfung kann in Form von angeleiteten Gruppengesprächen stattfinden. Die schriftliche Prüfung kann entfallen, wenn die Eignung unter Berücksichtigung bisheriger einschlägiger Schulleistungen allein aufgrund einer mündlichen Prüfung festgestellt werden kann.
Durchführung der Eignungsprüfung
§ 53a. (1) Die Eignungsprüfung ist so zu gestalten, dass die persönliche Eignung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Hinblick auf die Sprachkompetenz festgestellt werden kann. Auf die Durchführung der schriftlichen Prüfung finden die Bestimmungen des § 17a Anwendung.
(2) Die Schulleitung hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Eignungsprüfung notwendigen Vorkehrungen unter Einbeziehung einer fachlich geeigneten Lehrperson zu treffen; dabei ist auf die Anzahl der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten Bedacht zu nehmen.
(3) Über die erbrachten Prüfungsleistungen ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(4) Tritt während der Prüfung ein unvorhergesehenes Ereignis ein, das die körperliche Sicherheit oder die Gesundheit der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gefährdet oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung schwerwiegend beeinträchtigt, so ist die Prüfung unverzüglich abzubrechen. In diesem Falle ist die Prüfung nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung nochmals durchzuführen.
Beurteilung der Leistungen bei der Eignungsprüfung
§ 53b. (1) Die Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten sind von der Prüferin bzw. vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilung). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesenen Fähigkeiten im Hinblick auf die Eignung für die besonderen Anforderungen der Schule. Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 und 5 bis 8, des § 12 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie des § 14 der Leistungsbeurteilungsverordnung anzuwenden.
(2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung allfälliger einschlägiger bisheriger Schulleistungen in einer Konferenz der Prüferinnen und Prüfer unter dem Vorsitz der Schulleitung mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Eignungsprüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die von der Prüfungskandidatin bzw. vom Prüfungskandidaten erbrachten Leistungen zu Beginn der Konferenz allen Prüferinnen und Prüfern und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden zugänglich zu machen.
(3) Die von der Konferenz der Prüferinnen und Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten ist dieser bzw. diesem bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird sie bzw. er in die Schule aufgenommen, ist ihr bzw. ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme in die Schule durch Anschlag an der Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden, ist die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme der Aufnahmsbewerberin bzw. dem Aufnahmsbewerber schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Einzelbeurteilungen (Abs. 1) und die Gesamtbeurteilung (Abs. 2) sowie die erfolgte Aufnahme oder Ablehnung sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden und allen Prüferinnen und Prüfern zu unterfertigen.
Ergänzende Bestimmung
§ 54. Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, die Durchführung der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung, die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten und das Zeugnis finden die §§ 8 bis 14 Anwendung, § 10 jedoch nur insoweit, als er sich auf die mündliche Prüfung bezieht, § 12 Abs. 1 mit der Einschränkung, daß die dort angeführten Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 4 und des § 13 der Verordnung BGBl. Nr. 371/1974 über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen nicht anzuwenden sind.
Zeugnis
§ 54. (1) Kann eine Aufnahmsbewerberin bzw. ein Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, so ist ihr bzw. ihm auf Verlangen ein Zeugnis über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung auszustellen.
(2) Das Zeugnisformular für das Zeugnis über die Eignungsprüfung ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 zu gestalten.
ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
§ 54a. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der
Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der
Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der
Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
(8) Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
(8) Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
(8) Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(10) § 1, § 2, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 17, § 32, § 42 Abs. 3a, 3b und 3c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 14a samt Überschrift außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
(8) Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(10) § 1, § 2, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 17, § 32, § 42 Abs. 3a, 3b und 3c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 14a samt Überschrift außer Kraft.
(11) § 42 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 42 Abs. 3b und 3c außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit dem dem Tag ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5a dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 575/1994 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(3) § 1, § 2, der Entfall des § 3 samt Überschrift, § 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, § 14a samt Überschrift, der 3. und der 4. Abschnitt, § 26, § 27 Abs. 1, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 30, § 31 Abs. 1, § 37 Abs. 1, § 40 samt Überschrift, § 52, § 53 Abs. 1 und 2 und § 55 Abs. 3 sowie der Entfall der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 110/1997 treten mit 1. April 1997 in Kraft.
(4) § 4 Z 3, § 5 samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 12 Abs. 4, § 14b samt Überschrift, § 19 Abs. 2 und § 40 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 172/1999 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft. § 5a sowie § 7 jeweils samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. April 1999 außer Kraft.
(5) §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, § 6 und § 12 Abs. 1 der Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2006 treten jeweils mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft; zugleich treten § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 2, in der zum genannten Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
(6) § 1, § 5 Abs. 3, § 15, die Überschriften des 7. und des 8. Abschnitts sowie § 53 Abs. 2 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 185/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(7) § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 2, §§ 4 und 5 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 6, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 und 3, § 14a Abs. 1, § 17 samt Überschrift, § 17a, § 18a, § 19 Abs. 2, § 20, § 24, § 27 Abs. 1, § 28 samt Überschrift, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 30, § 33 samt Überschrift, § 37 Abs. 1, § 38 samt Überschrift, § 40, § 43 Abs. 4, § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 54a und die Anlagen 1 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 6 und 9 jeweils samt Überschrift, § 10 Abs. 3, § 11, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14b samt Überschrift und der 9. Abschnitt außer Kraft.
(8) Die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4 sowie § 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2019 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2020 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 (in der Fassung der Z 1), die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 6), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 8) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 10) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
§ 1 (in der Fassung der Z 2), § 16 Abs. 2, § 31 Abs. 3, die Überschrift des 7. Abschnitts (in der Fassung der Z 5), die Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 7) sowie der Klammerausdruck in der Überschrift des 8. Abschnitts (in der Fassung der Z 9) treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(10) § 1, § 2, die Überschrift des 2. Abschnitts, § 4, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 8, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 1, § 17, § 32, § 42 Abs. 3a, 3b und 3c, der 9. Abschnitt samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 9/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 14a samt Überschrift außer Kraft.
(11) § 42 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2024 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 42 Abs. 3b und 3c außer Kraft.
(12) Die Überschrift des 6. Abschnitts und § 30 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 210/2026 treten mit 1. September 2027 in Kraft.
Anlage 1
Anlage 1
(Anm.: Die Novellierungsanordnungen Z 35 bis 37 der Novelle BGBl. II Nr. 114/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
35. In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 /“ durch die Wendung „Schuljahr 20 /“ ersetzt.
36. Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
37. In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 “ durch die Wendung „20 “ ersetzt.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Zeugnis) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
Anlage 3
(Anm.: Die Novellierungsanordnungen Z 35 bis 37 der Novelle BGBl. II Nr. 114/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:
35. In den Anlagen 1 und 3 der Verordnung wird jeweils in der Kopfzeile die Wendung „Schuljahr 19 /“ durch die Wendung „Schuljahr 20 /“ ersetzt.
36. Im Text der Anlagen 1 und 3 wird jeweils nach „BGBl. Nr. 291/1975,“ die Wendung „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
37. In der Fußzeile der Anlagen 1 und 3 wird jeweils die Wendung „19 “ durch die Wendung „20 “ ersetzt.)
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.