Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-07-25
Letzte Aktualisierung 2023-05-20
Status Aufgehoben · 2018-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 152
Änderungshistorie JSON API

(7) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.“

Abkürzung

FOG

Datengrundlagen für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO

§ 2f. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen Forschungsmaterial (§ 2b Z 6) für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO insbesondere sammeln, archivieren und systematisch erfassen und dazu sämtliche Daten (§ 2b Z 5) verarbeiten, die erforderlich sind, um einen optimalen Zugang zu Daten (§ 2b Z 5) und Forschungsmaterial für Zwecke gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO („Repositories“) zu gewährleisten, wie insbesondere:

1.

Namensangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

2.

Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2, sowie insbesondere:

a)

Zugehörigkeit zu einer sozialen, ethnischen oder kulturellen Gruppe,

b)

soziale Stellung,

c)

Beruf,

d)

Sprachkenntnisse und sonstige, besondere Kenntnisse,

e)

die Angaben gemäß lit. a bis d hinsichtlich der Vorfahren,

f)

Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,

3.

soweit verfügbar, Angaben zu sonstigen Betroffenen gemäß § 6 Abs. 4 E-GovG, die in Beziehung zu den natürlichen Personen stehen, deren Daten verarbeitet werden sollen:

a)

Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

d)

Angaben zur Beziehung zwischen den sonstigen Betroffenen und den natürlichen Personen, deren Daten verarbeitet werden sollen,

e)

Gründungsdatum,

4.

Adress- und Kontaktdaten gemäß § 2g Abs. 2 Z 5,

5.

sonstige Daten, die für die Archivierung und Klassifikation erforderlich sind, wie etwa Fundortdaten oder Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1 und 2 zu Personen, die das Forschungsmaterial zur Verfügung gestellt haben, sowie

6.

weitere Angaben, wie insbesondere:

a)

politische Hintergrundinformationen,

b)

religiöse Hintergrundinformationen,

c)

rechtliche Hintergrundinformationen,

d)

traditionelle Hintergrundinformationen,

e)

Hintergrundinformationen betreffend die Gesundheit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten oder

f)

andere gruppenspezifische Hintergrundinformationen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 7)

(2) Abweichend von § 2d Abs. 1 Z 8 und Abs. 2 Z 1 dürfen wissenschaftliche Einrichtungen, die Verantwortliche der Repositories gemäß Abs. 1 sind, anderen wissenschaftlichen Einrichtungen direkt personenbezogene Daten bereitstellen, wenn

1.

sie die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen über deren Pflichten nach diesem Abschnitt und der Datenschutz-Grundverordnung nachweislich aufgeklärt haben,

2.

sie Vorkehrungen dafür getroffen haben, dass die anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ihre Pflichten nach diesem Abschnitt einhalten, und

3.

eine von einer vertretungsbefugten Person der anderen wissenschaftlichen Einrichtung unterfertigte Erklärung vorliegt, dass gegenüber der anderen wissenschaftlichen Einrichtung in den letzten drei Jahren

a)

keine Untersagung gemäß § 22 Abs. 4 DSG erfolgte und

b)

keine Maßnahme gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchstaben f bis j DSGVO gesetzt wurde.

(3) Ungeachtet des Abs. 1 dürfen Daten und Forschungsmaterial, die als Grundlage für Tätigkeiten zu Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO verarbeitet wurden („Rohdaten“), ab Veröffentlichung der Ergebnisse dieser Tätigkeiten

1.

zum Nachweis der Einhaltung guter wissenschaftlicher Praxis mindestens 10 Jahre sowie

2.

zur Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen bis zu 30 Jahre

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 8)

(4) Verarbeitungen im Rahmen von biologischen Proben- und Datensammlungen aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, stellen zulässige Verarbeitungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 Buchstaben h, i und j DSGVO dar. Die Verantwortlichen haben jedenfalls die folgenden, angemessenen und spezifischen Maßnahmen vorzusehen:

1.

die schnellstmögliche Pseudonymisierung, wenn dennoch die Zwecke der Verarbeitungen erfüllt werden können, sowie

2.

die Einhaltung der gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 siehe Anlage 9)

(5) Für Zwecke der Lehre, insbesondere das Verfassen schriftlicher Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten sowie wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten durch Studierende, dürfen sämtliche personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass – außer zulässigen Verarbeitungen – keine Übermittlung an Empfängerinnen oder Empfänger zu anderen Zwecken als gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO erfolgt.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 5 siehe Anlage 10)

(6) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(7) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Übermittlung gemäß Abs. 6 die Ethikkommission gemäß § 30 UG zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen (§ 2b Z 12) ist – sofern eingerichtet – eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

Abkürzung

FOG

Verarbeitungen durch Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2g. (1) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere

1.

Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar

a)

im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und

b)

im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art 89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 1 siehe Anlage 11)

2.

im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte

a)

bei natürlichen Personen

aa) Vornamen,

bb) Familiennamen,

cc) akademische Titel,

dd) Geschlecht,

ee) Foto sowie

ff) gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und

b)

sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz

von Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 2 siehe Anlage 12)

3.

die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art 89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:

a)

die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,

b)

die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,

c)

die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,

d)

die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und partnern,

e)

soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,

f)

soweit verfügbar, Angaben zu

aa) erhaltenen Art 89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie

bb) Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 3 siehe Anlage 13)

(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:

1.

Namensangaben:

a)

Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,

b)

Geburtsname,

c)

akademischer Grad,

d)

Titel, Ansprache,

2.

Personenmerkmale:

a)

Geburtsdatum,

b)

Geburtsort, soweit verfügbar,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit,

3.

Angaben zur Identifikation, wie insbesondere

a)

Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder

b)

nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder

c)

interne oder internationale Personenkennungen,

4.

soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):

a)

Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

d)

Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,

e)

Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,

5.

Adress- und Kontaktdaten:

a)

Adressdaten,

b)

Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

6.

Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und partnern,

7.

Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere

a)

Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,

b)

besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,

c)

Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,

d)

Hauptforschungsbereiche,

e)

bisherige Publikationen,

f)

akademische Anerkennungen,

g)

bisherige Projekte,

h)

bisherige Kooperationspartnerinnen und partner,

i)

bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,

j)

andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowie

8.

Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,

9.

sonstige Angaben, wie insbesondere

a)

zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,

b)

zur Bankverbindung,

c)

zur beruflichen Position,

d)

Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie

e)

Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).

(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch

1.

Gesundheitsdaten und

2.

personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

umfassen.

(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Beauftragte sowie Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:

1.

Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,

2.

Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere

a)

Arbeitsverträge,

b)

nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

c)

Arbeitszeitaufzeichnungen,

d)

Abwesenheiten,

e)

Gehaltsbelege,

f)

Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie

g)

Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie

3.

Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art 89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere

a)

Unternehmensdaten,

b)

Strukturdaten und

c)

Leistungsdaten sowie

4.

sonstige Kostennachweise.

(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art89-Mitteln ausgeschlossen.

(6) Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.

(7) Die Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.

Abkürzung

FOG

Verarbeitungen durch Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen

§ 2g. (1) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) dürfen zur Vergabe von Art89-Mitteln für die Entwicklung und Erschließung der Künste und Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DSGVO sowie der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen insbesondere

1.

Anträge, Anbote, Verträge, Gutachten sowie sonstige Daten im Sinne des § 2b Z 5 („Förderunterlagen“) verarbeiten, d.h. insbesondere an andere Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen, öffentliche Stellen, Gutachterinnen und Gutachter sowie Auftragsverarbeiter übermitteln, wobei Förderunterlagen jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren, und zwar

a)

im Falle der Zurücknahme oder Nichtweiterverfolgung des Antrags oder Anbots oder einer negativen Entscheidung ab dem letzten Kontakt und

b)

im Falle einer positiven Entscheidung ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Art 89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts,

gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden dürfen, oder

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 1 siehe Anlage 11)

2.

im Internet oder im Rahmen sonst öffentlich zugänglicher Berichte

a)

bei natürlichen Personen

aa) Vornamen,

bb) Familiennamen,

cc) akademische Titel,

dd) Geschlecht,

ee) Foto sowie

ff) gegebenenfalls die Herkunfts- und Zielinstitution und

b)

sonst Bezeichnung, Anschrift und Sitz

von Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Auftragswerberinnen und -werbern, Projektleiterinnen und -leitern sowie Projektpartnerinnen und -partnern jedenfalls zehn Jahre ab Zuerkennung der beantragten Art89-Mittel oder Beauftragung, danach bis auf Widerruf, gemeinsam mit dem Titel, der Beschreibung, der Laufzeit und weiteren Angaben zum geförderten Projekt veröffentlichen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder berechtigte private oder geschäftliche Interessen zu verletzen, oder

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 2 siehe Anlage 12)

3.

die folgenden Daten von Empfängerinnen und Empfängern von Art 89-Mitteln oder Auftragswerberinnen und werbern für Zwecke der Kontaktaufnahme jedenfalls für die Dauer von zehn Jahren ab dem in Z 1 lit. a oder b angeführten Zeitpunkt speichern und gegebenenfalls sonst verarbeiten:

a)

die Namensangaben gemäß Abs. 2 Z 1,

b)

die Personenmerkmale gemäß Abs. 2 Z 2,

c)

die Adress- und Kontaktdaten gemäß Abs. 2 Z 5,

d)

die Angaben gemäß lit. a bis c zu allfälligen Projektpartnerinnen und partnern,

e)

soweit verfügbar, Angaben zur Ausbildung gemäß Abs. 2 Z 7,

f)

soweit verfügbar, Angaben zu

aa) erhaltenen Art 89-Mitteln (§ 2b Z 2), insbesondere Angaben zu geförderten Projekten, sowie

bb) Mobilitäten gemäß § 10a Abs. 4 OeADG.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 Z 3 siehe Anlage 13)

(2) Anträge, Anbote und Verträge (Abs. 1 Z 1) dürfen insbesondere folgende Daten umfassen:

1.

Namensangaben:

a)

Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,

b)

Geburtsname,

c)

akademischer Grad,

d)

Titel, Ansprache,

2.

Personenmerkmale:

a)

Geburtsdatum,

b)

Geburtsort, soweit verfügbar,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit,

3.

Angaben zur Identifikation, wie insbesondere

a)

Nummer, ausstellende Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise oder

b)

nationale Personenkennungen in Form bereichsspezifischer Personenkennzeichen, wie insbesondere des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“, oder

c)

interne oder internationale Personenkennungen,

4.

soweit verfügbar, Angaben zur Institution der antragstellenden Person(en):

a)

Bezeichnung,

b)

Rechtsform,

c)

elektronische Kennung gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG,

d)

Adress- und Kontaktdaten der Institution gemäß Z 5,

e)

Kontaktperson mit den Angaben gemäß Z 1 und 5,

5.

Adress- und Kontaktdaten:

a)

Adressdaten,

b)

Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,

6.

Angaben gemäß Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 4 Z 3 zu Projektpartnerinnen und partnern,

7.

Angaben zur Ausbildung und wissenschaftlichen Karriere, wie insbesondere

a)

Beginn, Dauer und Erfolg von absolvierten Ausbildungen,

b)

besuchte Bildungseinrichtungen, wenn möglich unter Angabe von Studienkennzahl und Studienrichtung,

c)

Angaben zu Mobilitäten gemäß § 10a OeADG,

d)

Hauptforschungsbereiche,

e)

bisherige Publikationen,

f)

akademische Anerkennungen,

g)

bisherige Projekte,

h)

bisherige Kooperationspartnerinnen und partner,

i)

bisherige akademische Funktionen und wissenschaftlicher Werdegang,

j)

andere beantragte und bewilligte Art-89-Mittel (§ 2b Z 2) sowie

8.

Fotos aller am Projekt beteiligten natürlichen Personen,

9.

sonstige Angaben, wie insbesondere

a)

zu unterhaltspflichtigen Kindern und Partnerinnen und Partnern,

b)

zur Bankverbindung,

c)

zur beruflichen Position,

d)

Daten (§ 2b Z 5), die für die sachgemäße Abwicklung und Evaluierung von Anträgen, Anboten und Verträgen erforderlich sind sowie

e)

Daten (§ 2b Z 5) betreffend die Einstellung und Rückforderung von Art-89-Mitteln (§ 2b Z 2).

(3) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Strafrechtspflege, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen oder berechtigter privater Interessen dürfen Anträge und Anbote über Abs. 2 hinaus auch

1.

Gesundheitsdaten und

2.

personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

umfassen.

(4) Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, Beauftragte sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen dürfen für Zwecke der Abwicklung, der Dokumentation und Beweissicherung, des Monitorings und der Revision von Art89-Mitteln (§ 2b Z 2) sowie Beauftragungen über Abs. 2 hinaus insbesondere folgende Daten verarbeiten:

1.

Angaben zur näheren Beschreibung des Projekts, wie etwa Titel, Laufzeit, Thema und Klassifikation,

2.

Angaben zu allen im Rahmen des Projekts beschäftigten Personen, wie insbesondere

a)

Arbeitsverträge,

b)

nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

c)

Arbeitszeitaufzeichnungen,

d)

Abwesenheiten,

e)

Gehaltsbelege,

f)

Qualifizierungs- und Karriereschritte sowie

g)

Angaben zu Reise- und Vortragstätigkeiten sowie

3.

Angaben zur wirtschaftlichen und unternehmerischen Tätigkeit vor und nach der Auszahlung der gesamten Art 89-Mittel (§ 2b Z 2) oder des gesamten Entgelts, wie insbesondere

a)

Unternehmensdaten,

b)

Strukturdaten und

c)

Leistungsdaten sowie

4.

sonstige Kostennachweise.

(5) Für die Verarbeitungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 4 sind das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b DSGVO und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung von Art89-Mitteln ausgeschlossen.

(6) Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) haben über geplante Verarbeitungen gemäß Abs. 1 öffentlich einsehbar im Internet zu informieren.

(7) Die Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1) sind Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO der Verarbeitungen gemäß Abs. 1.

Abkürzung

FOG

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2h. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen

1.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oder

2.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder

3.

über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:

a)

Forschungsschwerpunkte sowie

b)

Angaben zu Publikationen

oder

4.

Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere

a)

Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

b)

Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowie

c)

Angaben zum Lebenslauf

von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 14)

(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)

Abkürzung

FOG

Erhöhung der Transparenz bei Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2h. (1) Wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) dürfen

1.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, namentlich mit Foto und einer Liste ihrer Publikationen

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, wobei der Veröffentlichung eines Fotos gemäß lit. a jederzeit widersprochen werden kann, oder

2.

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich nicht mehr in einem aufrechten Arbeitsverhältnis zur jeweiligen wissenschaftlichen Einrichtung befinden, sowie Studierende namentlich

a)

auf einer Website der wissenschaftlichen Einrichtung oder

b)

im Rahmen öffentlich zugänglicher Berichte der wissenschaftlichen Einrichtung

anführen, es sei denn, die Veröffentlichung ist geeignet, die öffentliche Sicherheit, die Strafrechtspflege, die umfassende Landesverteidigung, die auswärtigen Beziehungen oder ein berechtigtes privates oder geschäftliches Interesse zu verletzen, oder

3.

über die Daten gemäß § 2g Abs. 1 Z 3 hinaus die folgenden Daten von ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Z 2) sowie von ehemaligen Studierenden verarbeiten und mit anderen öffentlich zugänglichen Informationen verknüpfen:

a)

Forschungsschwerpunkte sowie

b)

Angaben zu Publikationen

oder

4.

Angaben zu natürlichen Personen, wie insbesondere

a)

Namenangaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 1,

b)

Personenmerkmale gemäß § 2g Abs. 2 Z 2 sowie

c)

Angaben zum Lebenslauf

von Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftlern sowie ihnen nahestehenden Personen verarbeiten.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 14)

(2) Zum Zwecke der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht haben wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12) sowie Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1), die öffentliche Stellen im Sinne des § 2b Z 8 sind, der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister auf Anfrage – auch personenbezogene – Auswertungen zu den zumindest teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierten Art89-Mitteln zu übermitteln.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 2 siehe Anlage 15)

Abkürzung

FOG

Wissens- und Technologietransfer

§ 2i. (1) Ungeachtet allfälliger patentrechtlicher Bestimmungen ist die Verarbeitung, insbesondere im Sinne des § 2d Abs. 8 oder der Übermittlung personenbezogener Daten, für Technologietransfer zulässig, wenn

1.

diese Verarbeitung erforderlich ist, um die Funktionalität der zu transferierenden Technologie zu erhalten, und

2.

insbesondere durch Technikgestaltung gemäß Art. 25 DSGVO sichergestellt ist, dass Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) keine tatsächliche Kenntnis der übermittelten Daten erlangen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 1 siehe Anlage 16)

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 finden

1.

die Pflichten und Rechte gemäß den Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie

2.

Art. 5 DSGVO, insofern dessen Bestimmungen den in den Art. 12 bis 22 DSGVO vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen,

keine Anwendung auf Technologietransfer.

(3) Wissenstransfer ist unter den Voraussetzungen des § 2d Abs. 2 Z 1 zulässig.

(4) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten eigene personenbezogene Daten freiwillig zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer zulässig. Die Löschung ist nur zulässig, wenn dadurch

1.

die Projektziele und

2.

die methodischen, insbesondere statistischen, Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten

nicht beeinträchtigt werden.

(5) Werden im Rahmen von Open-Science- und Citizen-Science-Projekten personenbezogene Daten Dritter (Art. 4 Nr. 10 DSGVO) zur Verfügung gestellt, ist ihre Verarbeitung für die zu Beginn des Projekts ausdrücklich kommunizierte Art, Umfang und Dauer jedenfalls zulässig, wenn

1.

die Daten auf Beobachtungen oder Messungen im öffentlichen Raum beruhen oder

2.

die Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 5 DSGVO pseudonymisiert werden.

Die Löschung ist nur unter den Voraussetzungen des Abs. 4 zulässig.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 4 und 5 siehe Anlage 17)

Abkürzung

FOG

Internationalität von Verarbeitungen gemäß Art. 89 DSGVO

§ 2j. Zu den in diesem Abschnitt genannten Zwecken und unter den in diesem Abschnitt genannten Voraussetzungen sind

1.

Übermittlungen an

a)

wissenschaftliche Einrichtungen (§ 2b Z 12),

b)

Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1),

c)

Gutachterinnen und Gutachter,

d)

österreichische öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und

2.

Wissens- und Technologietransfer

in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulässig.

Abkürzung

FOG

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

§ 2k. (1) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

1.

ist § 30 Abs. 1 und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,

2.

erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden.

(3) Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 18)

(4) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.

Abkürzung

FOG

Organisatorische Aspekte und Rechtsschutz

§ 2k. (1) Abweichend von § 5 Abs. 4 DSG müssen die Datenschutzbeauftragten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung – außer in der Zentralstelle – weder dem Bundesministerium noch der jeweiligen nachgeordneten Dienststelle noch einer sonstigen öffentlichen Stelle oder Behörde angehören.

(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes

1.

ist § 30 Abs. 1 und 2 DSG mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO, nicht aber gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück des Datenschutzgesetzes zu Geldbußen führen können,

2.

erstreckt sich die Straffreiheit gemäß § 30 Abs. 5 DSG nicht nur auf öffentliche Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden, sondern – im Rahmen des konkreten Auftrages – jedenfalls auch auf die Auftragsverarbeiter von öffentlichen Stellen (§ 2b Z 8) und Behörden.

(3) Die Identifikation von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von wissenschaftlichen Einrichtungen gemäß § 2c Abs. 1 sowie von wissenschaftlichen Einrichtungen, die über eine gültige Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 verfügen, darf in den Datenverarbeitungen dieser wissenschaftlichen Einrichtungen mittels bereichsspezifischer Personenkennzeichen erfolgen. Die wissenschaftlichen Einrichtungen dürfen zu diesem Zweck die kostenlose Ausstattung ihrer Daten mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen für den Tätigkeitsbereich „Personalverwaltung“ (bPK-PV) von der Stammzahlenregisterbehörde wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs verlangen.

(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu Abs. 3 siehe Anlage 18)

(4) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die aufgrund des § 2d Abs. 2, 3, 6, 8 und 9, des § 2e Abs. 2 bis 5, des § 2f Abs. 1 bis 5, des § 2g Abs. 1 bis 4, des § 2h Abs. 1 bis 3, des § 2i Abs. 1, 4 und 5 sowie des Abs. 3 vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere weder die in diesem Abschnitt genannten Art-89-Förder- und Zuwendungsstellen noch öffentlichen Stellen noch wissenschaftlichen Einrichtungen Datenschutz-Folgenabschätzungen durchführen müssen.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Verantwortlichen, die Register gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 führen, sowie im Falle von ELGA von der ELGA-Ombudsstelle, in Angelegenheiten gemäß § 2d Abs. 2 Z 3, zuständig.

Abkürzung

FOG

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 2l. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu ahnden ist, wer vorsätzlich

1.

eine Bestätigung gemäß § 2c Abs. 2 erschleicht oder

2.

der Meldepflicht gemäß § 2c Abs. 4 nicht nachkommt.

§ 3. (1) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung obliegt:

1.

die Beratung bzw. die Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung in grundsätzlichen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, der Förderung und der internationalen Kooperation sowie hinsichtlich der Erstellung des Berichtes gemäß § 8 an den Nationalrat,

2.

die Beratung bzw. Erstattung von Vorschlägen an die Bundesregierung und die Bundesminister in einzelnen Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung,

3.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)

(2) Dem Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung sind von den Bundesministerien Gesetz- und Verordnungsentwürfe, die sich mit Angelegenheiten von Wissenschaft und Forschung befassen, zur Begutachtung zu übermitteln.

(3) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung dient auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn er von diesen dazu aufgefordert wird.

§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)

§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 407/1991.)

Berichtswesen

§ 6. Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

B. Berichtswesen

§ 6. Jeder Bundesminister, der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

Abkürzung

FOG

B. Berichtswesen

§ 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

Abkürzung

FOG

3.

Abschnitt

Berichtswesen

Unverzüglicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 6. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister, die oder der Mittel für die Errichtung und den Ausbau einer wissenschaftlichen Einrichtung, die ein vom Bund verschiedener Rechtsträger ist, oder zur Durchführung von Einzelforschungsvorhaben zur Verfügung stellt oder nachgeordnete Dienststellen ihres oder seines Ressorts mit der dauernden oder zeitweiligen Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut oder für diese Zwecke nachgeordnete Dienststellen einrichtet, hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur darüber unverzüglich zu berichten, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 7. Jeder Bundesminister hat vorzusorgen, daß von nachgeordneten Dienststellen seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind vom zuständigen Bundesminister dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

Abkürzung

FOG

§ 7. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

Abkürzung

FOG

Jährlicher Bericht an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

§ 7. Jede Bundesministerin oder jeder Bundesminister hat vorzusorgen, dass von nachgeordneten Dienststellen ihres oder seines Bereiches, die mit der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten betraut sind, sowie von Rechtsträgern, die im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereiches Mittel zu der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten erhalten, ein jährlicher Bericht vorgelegt wird. Diese Berichte haben die wissenschaftlichen Tätigkeiten und Ergebnisse, die Finanzierung, die Personalsituation, die apparative und räumliche Ausstattung sowie allfällige Bedarfsanalysen, hinsichtlich von vom Bund verschiedenen Rechtsträgern nur, soweit diese Angaben im Zusammenhang mit der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzierung stehen, zu enthalten und sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung eine Geheimhaltung geboten ist.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte der Forschungspolitik und der Forschungsförderung zu enthalten.

(2) Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse der Forschung in Österreich vorzulegen.

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

Abkürzung

FOG

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

Abkürzung

FOG

Forschungs- und Technologiebericht

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

Abkürzung

FOG

Forschungs- und Technologiebericht

§ 8. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Nationalrat bis zum 1. Juni eines jeden Jahres einen Lagebericht über die aus Bundesmitteln geförderte Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum 1. Juni des betroffenen Jahres einen umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse von Forschung, Technologie und Innovation in Österreich vorzulegen.

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

1.

Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

2.

Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,

3.

Verantwortlicher Projektleiter,

4.

Fristigkeit,

5.

Finanzierung durch den Bund,

6.

Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,

7.

Angabe der Stelle, bei der der Abschlußbericht aufliegt,

8.

Verwertungen.

Abkürzung

FOG

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

1.

Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

2.

Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,

3.

Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,

4.

Fristigkeit,

5.

Finanzierung durch den Bund,

6.

Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,

7.

Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,

8.

Verwertungen,

Abkürzung

FOG

Forschungsdatenbank

§ 9. Nachstehende Daten dürfen automationsunterstützt ermittelt, verarbeitet und übermittelt sowie veröffentlicht werden:

1.

Empfängerinnen oder Empfänger von Forschungsförderungen des Bundes bzw. Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer bei Forschungsaufträgen des Bundes,

2.

Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Forschungsprojektes bzw. der Förderung,

3.

Verantwortliche Projektleiterin oder verantwortlicher Projektleiter,

4.

Fristigkeit,

5.

Finanzierung durch den Bund,

6.

Bezeichnung der Geräte, die innerhalb der Förderung oder des Auftrages angeschafft werden sollen bzw. wurden,

7.

Angabe der Stelle, bei der der Abschlussbericht aufliegt,

8.

Verwertungen,

C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE

DES BUNDES

Forschungsförderungen

§ 10. Förderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln

1.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,

2.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,

3.

und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

Abkürzung

FOG

C. FORSCHUNGSFÖRDERUNGEN UND FORSCHUNGSAUFTRÄGE DES BUNDES

Forschungsförderungen

§ 10. (1) Förderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln

1.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,

2.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,

3.

und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.

(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

FOG

4.

Abschnitt

Forschungsförderungen und -aufträge des Bundes

Forschungsförderungen

§ 10. (1) Förderungen im Sinn dieses Bundesgesetzes sind Zuwendungen des Bundes, insbesondere Zuschüsse, Ausgaben für zins- und amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, die der Bund als Träger von Privatrechten (Art. 17 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) einem von (Anm.: richtig: vom) Bund verschiedenen Rechtsträger aus Bundesmitteln

1.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung im Bereich der Wissenschaft und Forschung,

2.

für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung für wissenschaftliche Veranstaltungen, für wissenschaftliche Ausstellungen, für wissenschaftliche Publikationen und für wissenschaftliche Dokumentation und Information,

3.

und für eine förderungswürdige, bereits erbrachte oder beabsichtigte Leistung zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt, ohne daß damit unmittelbar dem Bund gegenüber eine angemessene geldwerte Gegenleistung zu erbringen ist.

(2) Auf förderungswürdige, bereits erbrachte und beabsichtigte Leistungen von jungen universitären und außeruniversitären Forscherinnen ist besonders Bedacht zu nehmen.

§ 11. (1) Soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist, gelten für die Durchführung der Förderung von Vorhaben gemäß § 10 der § 11 Abs. 2, der § 18 Abs. 2, der § 20 und der § 21 des Forschungsförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1967, sinngemäß.

(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abkürzung

FOG

§ 11. (1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, gelten sinngemäß.

(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Abkürzung

FOG

Förderung im Sinne der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik

§ 11. (1) Bei der Vergabe von Förderungen ist auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere die Forschungsstrategien des Bundes, Bedacht zu nehmen. Die Gewährung von Förderbeiträgen oder Darlehen kann von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem Nutzen für die Förderungswerberin oder den Förderungswerber hat diese oder dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten. Die §§ 20 und 21 des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 434/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, gelten sinngemäß.

(2) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Förderung und der Durchführung der Förderungsmaßnahmen Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen

§ 12. Forschungsaufträge und Aufträge für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind nach den Bestimmungen des Privatrechtes zu beurteilende Vereinbarungen des Bundes mit vom Bund verschiedenen Rechtsträgern im Bereich von Wissenschaft und Forschung gegen eine bestimmte oder bestimmbare Gegenleistung gemäß § 13 Abs. 3.

§ 13. (1) Die Art der Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist – soweit dafür besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen – nach der Natur der Leistungen sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu bestimmen.

(2) Innerhalb der nach Abs. 1 festgelegten Vergabeart sind von der vergebenden Stelle ein bzw. nach Möglichkeit mehrere Offerte einzuholen, die insbesondere einen Arbeits-, Finanz- und Zeitplan zu beinhalten haben.

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(4) Die Bundesregierung hat zu Einzelheiten der Vergabe und der Durchführung Richtlinien zu erlassen. In den Richtlinien sind jene Fälle anzuführen, in denen die Vergabe aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung zu erfolgen hat und in denen seitens des Auftraggebers eine Projektbegleitung vorzusehen ist. Diese Richtlinien sind dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und sodann im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen.

§ 13. (1) Die Vergabe von Forschungsaufträgen und Aufträgen für sonstige wissenschaftliche Untersuchungen (Expertengutachten) hat, soweit besondere bundesgesetzliche Regelungen nicht bestehen, nach der ÖNORM A 2050 aus 1993 zu erfolgen.

(2) Zu den Einzelheiten der Vergabe und deren Durchführung hat die Bundesregierung Richtlinien zu erlassen, die dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen und im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zu veröffentlichen sind.

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

Abkürzung

FOG

§ 13. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

Abkürzung

FOG

Entgelt für Forschungsaufträge

§ 13. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)

(3) Die Gegenleistung des Bundes für Forschungsaufträge und für Aufträge über sonstige wissenschaftliche Untersuchungen ist auf Grundlage der erforderlichen Kosten zu vereinbaren. Ein darüber hinausgehendes Entgelt kann gewährt werden. Eine Pauschalierung kann vorgenommen werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)

Berücksichtigung der Auswertung von Ergebnissen

von Forschung und Wissenschaft bei sonstigen

Aufträgen und Förderungen des Bundes

§ 14. Auf die mögliche Verwertung von Ergebnissen von Wissenschaft und Forschung im Inland ist

1.

bei der Beurteilung des Bestanbotes für sonstige Aufträge des Bundes, die maßgebliche Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung haben,

2.

sowie bei der Gewährung von sonstigen Förderungen des Bundes für Zwecke der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen

D. FORSCHUNG AN UNIVERSITÄTEN UND KUNSTHOCHSCHULEN

Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 15. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und besonderen Universitätseinrichtungen, die Kunsthochschulen und ihre Abteilungen und Institute sowie die Akademie der Bildenden Künste und ihre Institute können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage Dritter oder für andere Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird, oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 5 Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluß der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleichartige Arbeiten handelt und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die zuständigen Organe der Universitäten der Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden Künste zum Abschluß solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes im Einzelfall. Über die Erteilung der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung als erteilt.

(3) Handelt es sich um die Übernahme der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage anderer Bundesdienststellen, ist Abs. 2 sinngemäß nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen anzuwenden.

(4) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, den besonderen Universitätseinrichtungen, den Kunsthochschulen und ihren Abteilungen und Instituten sowie der Akademie der Bildenden Künste und ihren Instituten kann vom obersten Kollegialorgan und vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Arbeiten übertragen werden. Der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann diesen Einrichtungen auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter sinngemäßer Anwendung des § 12 und des § 13 erteilen.

(5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß Abs. 2 bis 4 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, für die Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1) unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und Aufgaben für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

D. FORSCHUNG AN UNIVERSITÄTEN UND KUNSTHOCHSCHULEN

Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 15. (1) Die Universitäten, Fakultäten, Institute und besonderen Universitätseinrichtungen, die Kunsthochschulen und ihre Abteilungen und Institute sowie die Akademie der Bildenden Künste und ihre Institute können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage Dritter oder für andere Bundesdienststellen übernehmen.

(2) Die Übernahme solcher Arbeiten im Auftrag Dritter ist zulässig, wenn hiedurch der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 363 364 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleichartige Arbeiten handelt und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die zuständigen Organe der Universitäten der Kunsthochschulen bzw. der Akademie der bildenden Künste zum Abschluß solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfes im Einzelfall. Über die Erteilung der Ermächtigung ist binnen einem Monat zu entscheiden. Erfolgt binnen einem Monat keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, gilt die Ermächtigung als erteilt.

(3) Handelt es sich um die Übernahme der Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrage anderer Bundesdienststellen, ist Abs. 2 sinngemäß nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Bestimmungen anzuwenden.

(4) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, den besonderen Universitätseinrichtungen, den Kunsthochschulen und ihren Abteilungen und Instituten sowie der Akademie der Bildenden Künste und ihren Instituten kann vom obersten Kollegialorgan und vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Durchführung von im öffentlichen Interesse liegenden wissenschaftlichen Arbeiten übertragen werden. Der ordnungsgemäße Lehr- und Forschungsbetrieb darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann diesen Einrichtungen auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter sinngemäßer Anwendung des § 12 und des § 13 erteilen.

(5) Einnahmen aus solchen Arbeiten, soweit sie nicht unter § 2 Abs. 2 lit. b UOG fallen, gemäß Abs. 2 bis 4 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, für die Zwecke der jeweiligen Einrichtungen (Abs. 1) unter Bedachtnahme auf deren Zielsetzungen und Aufgaben für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.

Vereinbarungen mit ausländischen Universitäten,

Hochschulen und Akademien

§ 16. Die Universitäten, Fakultäten, Institute und Kliniken sowie die Hochschulen künstlerischer Richtung, Abteilungen, Klassen, Institute und Meisterschulen sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aufzustellenden budgetären Rahmenbedingungen privatrechtliche Vereinbarungen mit anerkannten ausländischen Universitäten und Hochschulen oder Akademien über die Durchführung wissenschaftlicher sowie wissenschaftlich-künstlerischer Arbeiten (Forschungs-, Lehr- und Studienzwecke bzw. für Zwecke der Erschließung der Künste) abzuschließen. Der Rektor hat diese von ihm namens der Universität (Hochschule künstlerischer Richtung) getroffenen Vereinbarungen, ebenso wie ihre Beendigung, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung jährlich schriftlich mitzuteilen. § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, § 1 Abs. 3 des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 und § 1 Abs. 2 und 3 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes bleiben hievon unberührt.

E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES

BUNDESMINISTERIUMS FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG

UND BUNDESMUSEEN

§ 17. Für die dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

Abkürzung

FOG

E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR BILDUNG, WISSENSCHAFT UND KULTUR UND BUNDESMUSEEN

§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

Abkürzung

FOG

5.

Abschnitt

Teilrechtsfähige wissenschaftliche Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Anzuwendende Bestimmungen

§ 17. Für die der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

Geologische Bundesanstalt

§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und der Geotechnik sowie auf dem Gebiet der mineralischen Roh- und Grundstoffe, im besonderen die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten und die geologische Landesaufnahme,

2.

Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen,

3.

Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Information und Dokumentation über diese Bereiche.

(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.

(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.

(5) Der geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist,

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;

2.

Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;

3.

Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften, herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden zu vertreiben;

4.

Fachveranstaltungen durchzuführen;

5.

mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben (Abs. 2) entspricht, zu erwerben.

(6) § 31 Abs. 3 und 4 sowie § 31a Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß.

Geologische Bundesanstalt

§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.

(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:

1.

Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;

2.

Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;

3.

Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;

4.

Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.

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