Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG)
(3) Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) Der Geologischen Bundesanstalt können vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt darf durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.
Abkürzung
FOG
Geologische Bundesanstalt
§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;
Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.
(3) Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.
Abkürzung
FOG
Geologische Bundesanstalt
§ 18. (1) Die Geologische Bundesanstalt ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Sie dient dem Bund als zentrale Informations- und Beratungsstelle im Bereich der Geowissenschaften und hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften, auf die Wirtschaftlichkeit und auf die gesellschaftlichen Bedürfnisse Bedacht zu nehmen.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Untersuchungen und Forschung in den Bereichen der Geowissenschaften und Geotechnik mittels dem jeweiligen Stand der Technik und Forschung entsprechenden Methoden. Im Besonderen sind dies die geowissenschaftliche Landesaufnahme, die Erfassung und Bewertung von geogen bedingten Naturgefahren, von Vorkommen mineralischer Roh- und Grundstoffe mit dem besonderen Zweck der Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Lagerstätten, sowie die hydrogeologische Erfassung und Bewertung von Trink- und Nutzwasservorkommen;
Erstellung von Gutachten und Planungsunterlagen in diesen Bereichen;
Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse ihrer Untersuchungen und Forschung sowie Dokumentation über diese Bereiche unter Anwendung moderner Informationstechnologien;
Zusammenarbeit mit den Einrichtungen des staatlichen Krisenmanagements.
(3) Die gesammelten und/oder gespeicherten geowissenschaftlichen Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, noch Daten im Sinne des § 2 des Umweltinformationsgesetzes, BGBl. Nr. 495/1993, mit Ausnahme solcher über die Böden- und Gewässergüte gemäß Abs. 2 Z 3. Entsprechende Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell genutzt werden.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) Der Geologischen Bundesanstalt können von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden, sofern die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Anstalt durch solche Arbeiten nicht beeinträchtigt wird. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann der Anstalt auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12, 13 in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Z 2 erteilen.
§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen, zu verlegen und zu vertreiben sowie von ih entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
Fachveranstaltungen durchzuführen;
mit Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiter/Projektleiterin) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(5) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.
(6) Die teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Hierbei ist § 8 UOG 1993, BGBl. Nr. 805/1993, sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgelts ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages fünf Millionen Schilling übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen der Anstalt gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.
(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FOG
§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
Fachveranstaltungen durchzuführen;
mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.
(6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.
(6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(6b) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
von einem unzuständigen Organ herrührt;
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
(6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich herzustellen.
(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.
(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus der Patentverwertung sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.
Abkürzung
FOG
Teilrechtsfähigkeit der Geologischen Bundesanstalt
§ 18a. (1) Der Geologischen Bundesanstalt kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im eigenen Namen
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;
Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in ihrem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;
Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit der Anstalt in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihr entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;
Fachveranstaltungen durchzuführen;
mit Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck ihren Aufgaben entspricht, zu erwerben;
Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;
von Vermögen und Rechten, die sie aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen.
(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird die Geologische Bundesanstalt durch ihre Leiterin oder ihren Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann die Leiterin oder der Leiter die oder den im jeweiligen Vertrag mit der Vertragserfüllung verantwortlich betraute Dienststellenangehörige oder betrauten Dienststellenangehörigen (Projektleiterin/Projektleiter) zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens der Anstalt und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, wie zum Beispiel das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(4) Soweit die Anstalt im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Sie hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung in der von dieser oder diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann die Anstalt selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung der Anstalt hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind von der Anstalt zu ersetzen.
(6) Die Geologische Bundesanstalt als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
die Erfüllung der der Geologischen Bundesanstalt obliegenden Aufgaben.
(6a) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu informieren. Die Geologische Bundesanstalt ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Auskünfte über alle Angelegenheiten der Geologischen Bundesanstalt zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(6b) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung:
von einem unzuständigen Organ herrührt;
unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;
wegen der organisatorischen Auswirkungen die Geologische Bundesanstalt oder einzelne Bereiche an der Erfüllung ihrer Aufgaben hindert.
(6c) Die Geologische Bundesanstalt ist im Fall des Abs. 6b verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihr rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unverzüglich herzustellen.
(7) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Anstalt nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin der Geologischen Bundesanstalt zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages EUR 400.000,- übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der Bundesministerin oder des Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
(8) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen dieser Anstalt zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Anstalt zu verwenden.
(9) Die Geologische Bundesanstalt kann die von ihr genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(10) Auf Diensterfindungen gemäß § 7 Abs. 3 Patentgesetz, BGBl. Nr. 259/1970, die an der Geologischen Bundesanstalt im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses zum Bund oder im Rahmen eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses zur Geologischen Bundesanstalt gemacht werden, ist das Patentgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geologische Bundesanstalt als Dienstgeber gemäß § 7 Abs. 2 Patentgesetz gilt. Jede Diensterfindung ist der Leiterin oder dem Leiter der Geologischen Bundesanstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Will die Geologische Bundesanstalt die Diensterfindung zur Gänze oder ein Benützungsrecht daran für sich in Anspruch nehmen, hat sie dies der Erfinderin oder dem Erfinder innerhalb von drei Monaten mitzuteilen. Andernfalls steht dieses Recht der Erfinderin oder dem Erfinder zu. Einnahmen der Geologischen Bundesanstalt aus der Patentverwertung sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen der Geologischen Bundesanstalt zu verwenden.
§ 19. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die organisatorische Gliederung der Anstalt,
die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.
(3) Für die Bestellung des Leiters der Geologischen Bundesanstalt gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 85/1989.
Abkürzung
FOG
§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die organisatorische Gliederung der Anstalt,
die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
Abkürzung
FOG
Anstaltsordnung
§ 19. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, im Sinne des § 18 dieses Bundesgesetzes für die Geologische Bundesanstalt eine Anstaltsordnung zu erlassen.
(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
die organisatorische Gliederung der Anstalt,
die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,
die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,
die Zusammenarbeit der Anstalt mit anderen Bundesdienststellen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 74/2004)
§ 20. (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)
Abkürzung
FOG
§ 20. (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)
Abkürzung
FOG
Entgelt
§ 20. (1) Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Anstalt zu entrichtenden Entgelte ist nach dem Grundsatz der Kostendeckung in einem Anstaltstarif im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen, wobei in Fällen, in denen die Anstaltstätigkeit überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, die Ermäßigung oder Erlassung des Entgelts vorgesehen werden kann.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1989.)
§ 21. (1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen der Allerhöchsten Entschließung vom 15. November 1849 betreffend die Einrichtung einer Geologischen Reichsanstalt treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Das der Geologischen Bundesanstalt angeschlossene Museum ist vom Naturhistorischen Museum zu übernehmen.
Abkürzung
FOG
§ 21. (1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2000)
Abkürzung
FOG
Sonstige Befugnisse
§ 21. (1) Die Bestimmungen des Lagerstättengesetzes, BGBl. Nr. 246/1947, bleiben unberührt.
(2) Vor der Löschung gemäß § 10 Abs. 6 des Datenschutzgesetzes sind die Daten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) zu übermitteln. Die ZAMG hat Namensangaben in diesen Daten durch bereichsspezifische Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Forschung“ (bPK-BF-FO) zu ersetzen und diese Daten anderen Forschungseinrichtungen auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung “MET AUSTRIA” und untersteht dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen.
(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.
(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.
Abkürzung
FOG
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes. Sie führt die Kurzbezeichnung „MET AUSTRIA“ und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen.
(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.
(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.
Abkürzung
FOG
Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
§ 22. (1) Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ist eine Einrichtung des Bundes und untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Führung eines meteorologischen Dienstes insbesondere für synoptische, klimatologische und aerologische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien, Meßnetzen, von geeigneten Einrichtungen zur Beobachtung der freien Atmosphäre und des Empfangs sowie der Verarbeitung von Satellitendaten;
Führung eines geophysikalischen Dienstes insbesondere für seismische, erdmagnetische, gravimetrische und geoelektrische Zwecke, einschließlich des Betriebes von entsprechenden Observatorien, Laboratorien und Meßnetzen;
Behandlung einschlägiger meteorologischer und geophysikalischer Fragen des Umweltschutzes;
Arbeiten zur klimatologischen und geophysikalischen Landesaufnahme Österreichs;
Forschung im gesamten Bereich der Meteorologie und Geophysik einschließlich ihrer Randgebiete,
Auskunfts-, Gutachter- und Beratungstätigkeit für die Bundesverwaltung, Gebietskörperschaften und sonstige natürliche und juristische Personen;
Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Meteorologie und Geophysik mit anderen wissenschaftlichen Fachgebieten;
Sammlung, Bearbeitung und Evidenzhaltung der Ergebnisse meteorologischer und geophysikalischer Untersuchungen und Beobachtungen für das gesamte Bundesgebiet sowie Information und Dokumentation in allen Bereichen. Diesbezügliches Datenmaterial ist der Zentralanstalt auf Verlangen von Bundesdienststellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Bereithaltung meteorologischer und geophysikalischer Daten und Informationen für das staatliche Krisenmanagement und vergleichbare internationale Überwachungseinrichtungen hinsichtlich der Beherrschung von der Natur oder von Menschen ausgelöster Katastrophen, insbesondere auch aller notwendigen katastrophenbezogenen Daten für Präventionsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2.
(3) Die Anstalt hat bei ihrer Tätigkeit auf die Entwicklung der Wissenschaften sowie auf die Wirtschaftlichkeit der Durchführung ihrer Aufgaben Bedacht zu nehmen.
(4) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zuläßt, hat die Anstalt auch anderen natürlichen und juristischen Personen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Leistungen zu erbringen. Arbeiten für Gebietskörperschaften und Arbeiten, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind bevorzugt zu behandeln.
(5) § 2 des Bundesgesetzes vom 22. Oktober 1947 über die Durchforschung des Bundesgebietes nach nutzbaren Mineralien (Lagerstättengesetz), BGBl. Nr. 246, gilt sinngemäß.
(6) Die meteorologischen und geophysikalischen Daten sind als Datensätze in einer Datenbank gemäß der Urheberrechtsnovelle 1997, BGBl. I Nr. 25/1998, zu halten. Die gesammelten und/oder erstellten Daten sind weder amtliche Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes noch Daten im Sinne des Umweltinformationsgesetzes, mit Ausnahme solcher über die Boden-, Gewässer- und Luftgüte gemäß Abs. 2 Z 3. Allenfalls gemäß Umweltinformationsgesetz zugänglich gemachte Daten dienen ausschließlich der Information über Fragen des Umweltschutzes und dürfen keinesfalls kommerziell verwendet werden.
§ 23. § 18 Abs. 5 und 6 sowie §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
Abkürzung
FOG
§ 23. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.
(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
Abkürzung
FOG
Teilrechtsfähigkeit der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
§ 23. (1) Wissenschaftliche Arbeiten schließen auch Arbeiten ein, die mit standardisierten wissenschaftlichen Methoden Aussagen oder Vorhersagen über die zeitliche und/oder räumliche Verteilung meteorologischer oder geophysikalischer Größen treffen einschließlich der anschaulichen Darstellung und Präsentation der Ergebnisse.
(2) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
Österreichisches Archäologisches Institut
§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschungen und Dokumentation und Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie.
Österreichisches Archäologisches Institut
§ 24. (1) Das Österreichische Archäologische Institut ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der Archäologie. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
§ 25. (1) Für die Bestellung des Leiters des Österreichischen Archäologischen Instituts gilt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist für das Österreichische Archäologische Institut eine Institutsordnung unter sinngemäßer Anwendung des § 52 und des § 53 des Universitäts-Organisationsgesetzes zu erstellen. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 1 zweiter Satz fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben zu verwenden.
§ 25. Die innere Organisation des Österreichischen Archäologischen Instituts ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.
§ 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Einnahmen des Österreichischen Archäologischen Instituts, die über den Ersatz von Kosten hinausgehen und nicht unter § 24 Abs. 3 fallen, sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, unter Bedachtnahme auf seine Aufgaben (§ 24 Abs. 2) zweckgebunden für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtungen sowie Betriebsmittel und sonstige Aufgaben zu verwenden.
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Seine Aufgaben umfassen die Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluß der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es ist im Sinne des § 2 Abs. 2 des Universitäts-Organisationsgesetzes rechtsfähig. Es untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Seine Aufgaben umfassen insbesondere die Förderung der Erforschung der österreichischen Geschichte und die vertiefte Ausbildung für die Forschungsaufgaben der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch durch Abhaltung von Lehrgängen, Abnahme von Staatsprüfungen und Vergabe von Stipendien.
Institut für Österreichische Geschichtsforschung
§ 26. (1) Das Institut für Österreichische Geschichtsforschung ist eine Einrichtung des Bundes. Es untersteht der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Seine Aufgaben umfassen Forschung und Dokumentation sowie Information über deren Ergebnisse auf dem Gebiet der österreichischen Geschichte in ihrem internationalen Kontext und die vertiefte Forschung und Ausbildung im Bereich der österreichischen Geschichtswissenschaften unter Einschluss der Historischen Hilfswissenschaften, insbesondere auch die Abhaltung von Lehrgängen, die Abnahme von Staatsprüfungen und die Vergabe von Stipendien. Weitere Festlegungen können im Rahmen der Anstaltsordnung durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur getroffen werden, wobei insbesondere auf die Aufgaben und die Organisationsstruktur der Universität Wien in Hinblick auf einen effizienten Ressourceneinsatz Bedacht zu nehmen ist.
(3) § 18 Abs. 5, § 18a sowie die §§ 19 und 20 gelten sinngemäß.
§ 27. Der § 25 gilt sinngemäß.
Österreichische Nationalbibliothek
§ 28. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine Einrichtung des Bundes. Sie untersteht dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(2) Der Österreichischen Nationalbibliothek kommt im Umfang des § 31a Abs. 1 in der geltenden Fassung Rechtspersönlichkeit zu; hiebei ist § 31 a Abs. 1 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(3) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
die Sammlung und Archivierung der in Österreich erschienenen oder hergestellten Literatur und sonstigen Informationsträger,
die Beschaffung oder, soweit dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, die Erfassung und Dokumentation im Ausland erschienener Literatur und sonstiger Informationsträger, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,
die Herstellung und Archivierung von Informationsträgern, die Österreich oder Österreicher oder österreichisches Geistes- und Kulturleben betreffen,
die Beschaffung weiterer ausländischer Literatur und sonstiger Informationsträger in Abstimmung mit den anderen wissenschaftlichen Bibliotheken,
die Pflege und tunlichste Vermehrung der ihr aus historischen Gründen oder speziellen Vereinbarungen zugewachsenen Kulturgüter,
die Erhaltung sowie die Aufschließung und Bereitstellung der gemäß Z 1 bis 5 erworbenen Bestände für Zwecke der Wissenschaft und Forschung sowie für die Öffentlichkeit,
die Durchführung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,
die Durchführung zentraler und subsidiärer Dienstleistungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, insbesondere die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die österreichische Bibliographie,
die zusammenfassende Durchführung gemeinsamer Unternehmungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,
die Wahrnehmung zentraler Aufgaben der Ausbildung und der Weiterbildung im Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesen,
die Herausgabe einschlägiger Publikationen und die Durchführung von Ausstellungen und anderen Veranstaltungen zur Bekanntmachung ihrer Bestände,
die Unterstützung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bei der Planung des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens,
die Durchführung einschlägiger Forschungen und Untersuchungen.
(4) Die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 8 bis 12 bedarf eines Auftrages oder der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(5) Für die Durchführung von Aufgaben gemäß Abs. 3 Z 13 gilt Abs. 4, soweit es sich dabei um Forschungen handelt, die für den Bund mit Kosten verbunden sind.
(6) Die in Abs. 3 genannten Aufgaben können gemeinsam mit einschlägigen öffentlichen oder privaten Institutionen durchgeführt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
(7) Die Österreichische Nationalbibliothek hat bei der Durchführung ihrer Aufgaben auf die Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit der Tätigkeit anderer Bibliotheken sowie Dokumentations- und Informationseinrichtungen und auf die Zusammenarbeit mit diesen sowie erforderlichenfalls auch mit ausländischen Einrichtungen zu achten. Absprachen gemäß Abs. 3 Z 4 sind dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.
§ 29. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat für die Österreichische Nationalbibliothek eine Bibliotheksordnung zu erlassen. Diese hat insbesondere Bestimmungen über die folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
organisatorische Gliederung der Österreichischen Nationalbibliothek,
Richtlinien für die Benützung (einschließlich der Dienstleistungen gemäß § 28 Abs. 3 Z 7) und für die Öffnungszeiten sowie für die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- oder Reproduktionszwecke,
Ordnung und Sicherheit in der Österreichischen Nationalbibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung bzw. Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen bzw. Benützungsverboten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,
Sicherstellung des Inventars und der Bestände und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Bestände,
Berichterstattung an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Nähere Regelungen über die Benützung und über die Öffnungszeiten der Österreichischen Nationalbibliothek (Benützungsordnung) sowie über die Bereitstellung von Beständen für Ausstellungs- und Reproduktionszwecke sind nach Maßgabe der Bibliotheksordnung vom Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek festzulegen.
(3) Für die Anfertigung von Kopien ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 76/1972, ein Entgelt zu entrichten.
(4) Für Dienstleistungen, die die Österreichische Nationalbibliothek von anderen Einrichtungen erbringen läßt, sind die von diesen in Rechnung gestellten Entgelte vom Benützer einzuheben, sofern nicht in der Bibliotheksordnung pauschalierte Beiträge vorgesehen werden.
(5) § 31 Abs. 3 und 4 in der geltenden Fassung ist auf die Österreichische Nationalbibliothek sinngemäß anzuwenden.
§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist zur Beratung in Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek ein „Wissenschaftlicher Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek“ zu bestellen. Seine Mitglieder sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek haben je ein
von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
von der Österreichischen Rektorenkonferenz,
vom Bundesminister für Unterricht und Kunst aus dem Kreis der Vertreter der Erwachsenenbildung,
der Leiter der Österreichischen Nationalbibliothek anzugehören.
(3) Der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung aus dem Kreis der Mitglieder zu bestellen.
(4) Zur Beratung einzelner Angelegenheiten können weitere Experten beigezogen werden. Soweit vom Beirat Angelegenheiten einer Sammlung und sonstigen Einrichtungen der Österreichischen Nationalbibliothek behandelt werden, ist der Leiter derselben der Beratung als Auskunftsperson beizuziehen.
(5) Die Geschäftsordnung für den Wissenschaftlichen Beirat der Österreichischen Nationalbibliothek ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erlassen.
§ 30a. (1) Die Bundesanstalten für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) sind Einrichtungen des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie unterstehen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.
(2) Es bestehen folgende Bundesanstalten für audiovisuelle Medien:
das Österreichische Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film, ÖWF,
die Österreichische Phonothek.
(3) Die von den einzelnen Bundesanstalten für AV-Medien zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.
§ 30a. (1) Die Österreichische Phonothek als Bundesanstalt für audiovisuelle Medien (audiovisuelle Datenträger) ist eine Einrichtung des Bundes zur Sammlung, Bewahrung und Erschließung von Ton- und Bildträgern. Sie untersteht dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten. §§ 28 bis 30 und § 31a gelten sinngemäß.
(2) Die von der Österreichischen Phonothek zu besorgenden Aufgaben sind durch Verordnung festzulegen.
Bundesmuseen
§ 31. (1) Die Bundesmuseen sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen dem zuständigen Bundesminister.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Sammeln: Planmäßiger Aufbau der bereits bestehenden Sammlungen durch jedes Bundesmuseum auf seinem Fachgebiet, im Bedarfsfall Anlage neuer Sammlungen.
Bewahren: Prüfung der Sammlungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung.
Erschließen:
Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen sowie fallweise zusätzliche Ausstellungen,
Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände des jeweiligen Museums, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Begutachtung auch nicht musealer Bestände unter Ausschluß finanzieller Schätzungsgutachten,
Forschung im Fachgebiet des betreffenden Museums,
die Bundesmuseen haben auf Ersuchen museale Einrichtungen anderer Rechtsträger in ihrem Fachgebiet zu beraten.
(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.
(4) Die Bundesmuseen können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Direktor (Erstem Direktor) eines Bundesmuseums das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.
Bundesmuseen
§ 31. (1) Die Bundesmuseen, die nicht unter das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002 fallen, sind Einrichtungen des Bundes. Sie unterstehen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister.
(2) Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
Sammeln: Planmäßiger Aufbau der bereits bestehenden Sammlungen durch jedes Bundesmuseum auf seinem Fachgebiet, im Bedarfsfall Anlage neuer Sammlungen.
Bewahren: Prüfung der Sammlungen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft auf ihren Erhaltungszustand und Setzung geeigneter Maßnahmen zur Restaurierung und Sicherung.
Erschließen:
Darbietung ausgewählter Objekte der Sammlungen für die Öffentlichkeit durch ständige Schausammlungen sowie fallweise zusätzliche Ausstellungen,
Bestimmung, Inventarisierung und Katalogisierung der Bestände des jeweiligen Museums, Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen sowie die wissenschaftliche Begutachtung auch nicht musealer Bestände unter Ausschluß finanzieller Schätzungsgutachten,
Forschung im Fachgebiet des betreffenden Museums,
die Bundesmuseen haben auf Ersuchen museale Einrichtungen anderer Rechtsträger in ihrem Fachgebiet zu beraten.
(3) Die Einnahmen aus Entgelten für Leistungen der Bundesmuseen sind, soweit sie nicht im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a stehen oder nicht unter § 31a fallen, im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen zur Abdeckung der dadurch entstehenden Mehrausgaben sowie unter Bedachtnahme auf die Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums für Personalausgaben, für Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und für sonstige Aufwendungen zu verwenden.
(4) Die Bundesmuseen gemäß Abs. 1 können die von ihnen genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit sie hiedurch bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister. Diese oder dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der Leiterin oder dem Leiter eines Bundesmuseums gemäß Abs. 1 das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Im übrigen ist Abs. 3 anzuwenden.
§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 4 abzuschließen;
außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durchzuführen;
Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch den Direktor (Ersten Direktor) oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch dessen Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch den Direktor (Erster Direktor), durch dessen Stellvertreter, zu informieren.
(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu gebaren. Sie haben dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluß vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. Hiebei sind die §§ 5 und 6 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
FOG
§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 und 8 abzuschließen;
außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;
Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.
(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. § 18a Abs. 6 bis 6c gilt sinngemäß.
Abkürzung
FOG
Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen
§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter in sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 und 8 abzuschließen;
außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;
Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.
(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt der Aufsicht des Bundes und der Kontrolle durch den Rechnungshof. § 18a Abs. 6 bis 6c gilt sinngemäß.
Abkürzung
FOG
Teilrechtsfähigkeit der Bundesmuseen
§ 31a. (1) Den Bundesmuseen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind,
durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte, gemischte Schenkungen (mit Ausnahme von Förderungen aus Bundesmitteln) oder Sponsorverträge Vermögen und Rechte zu erwerben oder Überschüsse zu erzielen, die in den jährlichen Rechnungsabschlüssen auszuweisen sind, und hievon mit Ausnahme der Veräußerung von Sammlungsobjekten im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
Verträge über die Durchführung von Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen;
außerbudgetäre Sonderausstellungen und sonstige Fachveranstaltungen auf der Grundlage vorausschauender Planung und im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchzuführen;
Druckwerke, Ton- und Bildträger, Repliken, Andenkenartikel und ähnliche Gegenstände, die mit der Tätigkeit der Bundesmuseen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, herzustellen bzw. zu verlegen und in Bundesmuseen sowie im Rahmen ihrer Ausstellungstätigkeit zu vertreiben. Soweit Rechte des Bundes dadurch berührt sind, ist deren Verwertung für die vorangeführten Zwecke unentgeltlich zu gestatten;
mit Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen zum Zweck der Förderung von Museumsaufgaben zu erwerben.
(1a) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Bundesmuseums nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten vorzusehen hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter oder der Leiterin des jeweiligen Bundesmuseums zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 400 000 € übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers, gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende, gleiche Arbeiten handelt und die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister die Leiterin oder den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.
(1b) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des jeweiligen Bundesmuseums zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 36 BHG 2013 zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten und Dienstleistungen des Bundesmuseums zu verwenden.
(2) Auf Dienstverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, ist das privatrechtlich jeweils erforderliche Gesetz, beispielsweise das Angestelltengesetz, anzuwenden.
(3) Ein Bundesmuseum wird im Rahmen seiner Tätigkeit nach Abs. 1 durch die Leiterin oder den Leiter oder nach Maßgabe der Museumsordnung durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter nach außen vertreten. Über grundsätzliche und längerfristige Entscheidungen des jeweiligen Bundesmuseums, insofern ihm Rechtspersönlichkeit zukommt, sind die zuständigen Organe des Dienststellenausschusses durch die Leiterin oder den Leiter, durch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, zu informieren.
(4) Für Verbindlichkeiten, die aus Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 entstehen, trifft den Bund keine Haftung.
(5) Soweit die Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 tätig werden, haben sie nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns zu gebaren. Sie haben der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen und jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 können die betreffenden Bundesmuseen selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.
(6) Soweit Bundesmuseen im Rahmen des Abs. 1 dem Bund Geldmittel zur Einstellung von Bundesbediensteten gemäß Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr 86, zur Verfügung stellen, sind diese Geldmittel im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Personalkosten dieser Bundesbediensteten zu verwenden.
(7) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 wird frei von Weisungen der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers ausgeübt.
(8) Die Tätigkeit der Bundesmuseen gemäß Abs. 1 unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf
die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie
die Erfüllung der dem jeweiligen Bundesmuseum obliegenden Aufgaben.
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