Bundesgesetz vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1981-07-25
Letzte Aktualisierung 2023-05-20
Status Aufgehoben · 2018-05-16
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 152
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(9) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu informieren. Das jeweilige Bundesmuseum ist verpflichtet, der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des jeweiligen Bundesmuseums zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr oder ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihr oder ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(10) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat im Rahmen ihres oder seines Aufsichtsrechts den ihrem oder seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

1.

von einem unzuständigen Organ herrührt oder

2.

unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können oder

3.

im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts oder

4.

wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder

5.

wegen der organisatorischen Auswirkungen das jeweilige Bundesmuseum oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

(11) Das jeweilige Bundesmuseum ist im Fall des Abs. 10 verpflichtet, den der Rechtsanschauung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Museums,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

Abkürzung

FOG

§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Museums,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

Abkürzung

FOG

Museumsordnungen

§ 32. (1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Museums,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen

im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft

und Forschung und der Bundesmuseen

§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist unter sinngemäßer Anwendung des § 88 Abs. 1 und 2 sowie des § 115 Abs. 3 des Universitäts-Organisationsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Bibliotheksordnung und vom Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

Abkürzung

FOG

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesmuseen

§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

a)

Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,

b)

Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,

c)

Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,

d)

Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.

Abkürzung

FOG

Bibliotheken der wissenschaftlichen Einrichtungen im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie der Bundesmuseen

§ 33. (1) Die Bibliotheken der Einrichtungen gemäß §§ 17 bis 32 haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Wissenschaft und Forschung sowie der Öffentlichkeit zu achten.

(2) Für die in Abs. 1 genannten Bibliotheken ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der eine Bibliotheksordnung und von der Leiterin oder dem Leiter der Bibliothek eine Benützungsordnung zu erlassen.

(3) Die Bibliotheksordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen über folgende Angelegenheiten zu enthalten:

a)

Richtlinien für die Benützung einschließlich der Einrichtung wissenschaftlicher Handapparate,

b)

Die Ordnung und Sicherheit in der Bibliothek und ihre Sicherstellung durch Androhung beziehungsweise Verhängung von angemessenen Benützungsbeschränkungen beziehungsweise Benützungsverboten unter Begutachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Mittel,

c)

Die Sicherstellung des Inventars und der Bestände der Bibliothek und die Leistung von Entschädigungen im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder der Zerstörung durch den Benützer sowie der verspäteten Rückstellung entlehnter Werke,

d)

Richtlinien über Öffnungszeiten der Universitätsbibliothek.

Datenschutz im wissenschaftlichen Bibliotheks-,

Dokumentations- und Informationswesens des Bundes

§ 34. Daten, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 und 6 notwendig sind, dürfen für nicht gewinngerichtete Zwecke von der Österreichischen Nationalbibliothek im automationsunterstützten Datenverkehr ermittelt, verarbeitet, übermittelt und veröffentlicht werden. Das gleiche gilt für die Ermittlung und Verarbeitung von Daten, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlich sind, durch Einrichtungen des Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens sowie für ihre Übermittlung an die Österreichische Nationalbibliothek. Personenbezogene Daten über die Benützer dürfen nicht übermittelt werden, außer an die Österreichische Nationalbibliothek zur sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 1 Z 3 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung. Das Auskunftsrecht gemäß §§ 11 und 25 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, erstreckt sich nicht auf die Übermittlung von Daten durch die Österreichische Nationalbibliothek, die Benützer betreffen.

§ 35. § 34 gilt sinngemäß für die Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienste der in den §§ 17 bis 33 genannten Einrichtungen sowie für sonstige Einrichtungen des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens des Bundes sowie für solche Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen.

F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN

MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT

§ 36. (1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,

2.

Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,

3.

Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,

(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

1.

zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

2.

für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forschern,

3.

für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

4.

für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,

5.

für die Durchführung von Forschungen und Studien,

6.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

8.

für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

Abkürzung

FOG

F. SONSTIGE WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN MIT EIGENER RECHTSPERSÖNLICHKEIT

§ 36. (1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,

2.

Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,

3.

Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind, Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

1.

zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

2.

für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,

3.

für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

4.

für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,

5.

für die Durchführung von Forschungen und Studien,

6.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

8.

für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

Abkürzung

FOG

6.

Abschnitt

Sonstige wissenschaftliche Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit

Förderungsbeiträge

§ 36. (1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,

2.

Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,

3.

Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind,

Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

1.

zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

2.

für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,

3.

für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

4.

für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,

5.

für die Durchführung von Forschungen und Studien,

6.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

8.

für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

Abkürzung

FOG

§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

Abkürzung

FOG

7.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergang des Vermögens des Österreichischen Bundesinstituts für den wissenschaftlichen Film

§ 37. Das vom Österreichischen Bundesinstitut für den wissenschaftlichen Film in der Teilrechtsfähigkeit erworbene Vermögen wird der Universitätsbibliothek Wien übertragen. Die Universitätsbibliothek Wien haftet jedoch nur bis zur Höhe des übernommenen Vermögens anteilsmäßig für noch offene, in Geld zu entrichtende Verbindlichkeiten des aufgelösten Instituts.

Abkürzung

FOG

Gesamtrechtsnachfolge des Österreichischen Archäologischen Instituts

§ 37a. (1) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(3) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(7) Zum Stichtag gemäß Abs. 1 tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(9) Die zum Stichtag gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.

(10) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.

(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

Abkürzung

FOG

Gesamtrechtsnachfolge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

§ 37b. (1) Die Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26. Die §§ 137 bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 UG sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die §§ 126, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.

(4) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 40a Abs. 3 UG aus.

(8) Abweichend von Abs. 1 verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.

(9) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

§ 38. § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift “Österreichische Nationalbibliothek”, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Abkürzung

FOG

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4a) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4a) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(10a) § 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Abkürzung

FOG

Inkraft- und Außerkrafttreten

§ 38. (1) § 30a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/1997 treten mit 1. Februar 1997 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 Z 7, § 1 Abs. 2 Z 4, die §§ 8, 10, 13, 18 und 18a, § 22 Abs. 1, § 22 Abs. 2 Z 9, § 22 Abs. 6, § 23, § 26 Abs. 2 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft und die §§ 2, 3, § 13 Abs. 4, § 14 und § 21 Abs. 2 mit 1. Juli 2000 außer Kraft.

(3) § 15 Abs. 2 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 30a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(4a) Die Überschrift „Österreichische Nationalbibliothek“, die §§ 28, 29 und 30 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2002 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 24 samt Überschrift und § 25 sowie

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Österreichischen Archäologischen Instituts, BGBl. II Nr. 38/2008,

außer Kraft.

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten

1.

§ 26 samt Überschrift und § 27,

2.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über den Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in Wien, BGBl. Nr. 559/1993, sowie

3.

die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung, BGBl. II Nr. 298/2009,

außer Kraft.

(7) Die Artikelbezeichnung „ARTIKEL I“ sowie die Art. II und III, soweit sie noch gelten, treten mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.

(8) Der 2. Abschnitt samt Überschrift, die §§ 38a und 38b sowie § 39 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(9) § 2c Abs. 2, 4 und 7, § 2d Abs. 2 Z 2 lit. c, § 2f Abs. 7, § 2e Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift zu § 2g, § 2g Abs. 1, 4, 6 und 7, § 2h Abs. 2, § 2k Abs. 4, § 8 Abs. 1, § 38 Abs. 8 und § 39 Z 1 und 2 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) § 2c Abs. 1 Z 14 bis 18 § 2d Abs. 1 Z 1, Z 5 lit. b, k und l, Z 6 und 6a, Abs. 2 Z 1 lit. a und lit. c, Z 3 und § 38b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(10a) § 2a Z 21 und § 2b Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(11) Das Inhaltsverzeichnis, § 2a Z 14a, § 2b Z 2 lit. a, § 31a Abs. 1 Z 2, Abs. 1a, 1b und Abs. 8 bis 11 sowie die Absatzbezeichnung des § 38 Abs. 4a in der Fassung des GeoSphere Austria-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2022, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Einträge zu den §§ 18 bis 23 im Inhaltsverzeichnis, § 2c Abs. 1 Z 15 sowie die §§ 18 bis 23 samt Überschriften mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(12) § 2a Z 13a in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Abkürzung

FOG

§ 38a. (1) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften gemäß dem Bundesgesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften in Wien, BGBl. Nr. 569/1921, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Österreichischen Archäologischen Instituts gemäß § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2004.

(2) Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 überwiegend am Österreichischen Archäologischen Institut verwendet werden, sind dem Österreichischen Archäologischen Institut der Österreichischen Akademie der Wissenschaften ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

(3) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Österreichischen Akademie der Wissenschaften. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Österreichischen Archäologischen Instituts fort. Ein im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossenes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf.

(4) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Österreichischen Archäologischen Institut in einem Ausbildungsverhältnis gemäß § 36a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Die Mietrechte an den vom Bund für die Zwecke des Österreichischen Archäologischen Instituts oder von dem Österreichischen Archäologischen Institut als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 2015 unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(7) Zum Stichtag gemäß Abs. 1 tritt die Österreichische Akademie der Wissenschaften als Verpächterin oder Leihgeberin an Stelle des Bundes in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

(8) Das Eigentumsrecht an dem beweglichen Vermögen des Bundes, das am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 dem Österreichischen Archäologischen Institut zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften über.

(9) Die zum Stichtag gemäß Abs. 1 bestehenden Eigentumsrechte am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des Österreichischen Archäologischen Instituts als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gehen, einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 auf die Österreichische Akademie der Wissenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat dafür zu sorgen, dass bestehenden Auflagen, Bedingungen und Widmungen bestmöglich entsprochen wird.

(10) Die Österreichische Akademie der Wissenschaften hat die gemäß Abs. 1 übertragene Bibliothek des Österreichischen Archäologischen Instituts in ihrem Bestand fortzuführen.

(11) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und dem Österreichischen Archäologischen Institut gemäß § 24 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

Abkürzung

FOG

Übergangsbestimmungen

§ 38a. (1) Der Bericht gemäß § 2d Abs. 1 Z 7 ist erstmals am 1. Juni 2023 dem Datenschutzrat (§ 14 DSG) vorzulegen.

(2) Die Rechte gemäß § 2d Abs. 2 Z 2 und 3 dürfen nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden.

(3) Für Projekte gemäß § 2i Abs. 4 und 5 die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, begonnen wurden, gelten die Rechtsfolgen des § 2i Abs. 4 und 5, wenn Art, Umfang und Dauer innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, ausdrücklich kommuniziert werden.

(4) Verarbeitungen gemäß § 2j sind bis zur Publikation von Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstaben c und d DSGVO auch in Bezug auf Drittstaaten zulässig.

(5) Verarbeitungen gemäß § 9 sind in dem Umfang der erfolgten Meldung gemäß § 17 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013 weiterhin zulässig.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz anhängige Strafverfahren sind nur fortzuführen, wenn eine Strafbarkeit auch nach dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, besteht.

Abkürzung

FOG

§ 38b. (1) Die Universität Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, wird mit 1. Jänner 2016 (Stichtag) Gesamtrechtsnachfolgerin des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26. Die §§ 137 bis 140 UG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Universität Wien als „nutzende Universität“ im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

(2) Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung, ernannt und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung überwiegend zugeordnet sind, gehören ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt der Universität Wien an und sind der Universität Wien zur dauernden Dienstleistung am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zugewiesen, solange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden. Im Übrigen ist § 125 UG sinngemäß anzuwenden.

(3) Vertragsbedienstete des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung zu Lasten einer Planstelle im Personalplan des Bundes, Personalstellenverzeichnis 1a, Untergliederung 31:Wissenschaft und Forschung in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Universität Wien. Im Übrigen sind die §§ 126, 129 und 130 UG sinngemäß anzuwenden.

(4) Angestellte, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 in einem Arbeitsverhältnis zum Institut für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähiger Einrichtung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen, werden mit dem Stichtag gemäß Abs. 1 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Universität Wien. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Universität Wien als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung als teilrechtsfähige Einrichtung fort. Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit befristet abgeschlossene Arbeitsverhältnisse enden mit Zeitablauf.

(5) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Lehrlinge des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(6) Hinsichtlich der Rechtsstellung der Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten des Bundes, die am Tag vor dem Stichtag gemäß Abs. 1 am Institut für Österreichische Geschichtsforschung in einem Ausbildungsverhältnis stehen, tritt nach dem Stichtag gemäß Abs. 1 keine Änderung ein. Die Universität Wien tritt in die Ausbildungsverpflichtung des Bundes ein.

(7) Die oder der am 31. Dezember 2015 amtierende Leiterin oder Leiter des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung übt ab dem Stichtag gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer ihrer oder seiner Bestellung die Funktion der Leiterin oder des Leiters des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 40a Abs. 3 UG aus.

(8) Abweichend von Abs. 1 verbleibt der am 31. Dezember 2015 vorhandene Bestand der Bibliothek und der Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes.

(9) Zivilrechtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung gemäß § 26 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2015. Dies gilt auch für die Vereinbarung zwischen der Universität Wien, dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vom 24. Februar 2011 über die Sicherung der bestehenden Zusammenarbeit zwischen der Universität Wien und dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung.

Abkürzung

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Verordnungsermächtigungen

§ 38b. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister mit Verordnung

1.

jene Register anzuführen, aus denen eine Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5 gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe a bis j DSGVO nicht zuwiderläuft sowie

2.

die für die Bereitstellung von Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.

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Verordnungsermächtigungen

§ 38b. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung

1.

jene Register anzuführen, aus denen die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 den Zielsetzungen des Art. 23 Abs. 1 DSGVO nicht zuwiderläuft sowie

2.

die für die Gewährung des Zugangs zu Daten (§ 2b Z 5) gemäß § 2d Abs. 2 Z 3 zu ersetzenden Kosten näher zu regeln.“

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind,

1.

wenn die Register (Abs. 1 Z 1) von Verantwortlichen (§ 2d Abs. 2 Z 3) geführt werden, die verfassungsgesetzlich weisungsfrei gestellt sind, im Einvernehmen mit diesen,

2.

in allen anderen Fällen im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister

zu erlassen.

§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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§ 39. Mit der Vollziehung der §§ 8 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 ist die Bundesregierung, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 31 bis 33 die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

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Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung ist

1.

hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesminsiterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

2.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

(Anm.: Z 5 tritt mit 25.5.2018 in Kraft)

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

betraut.

Abkürzung

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Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung ist

1.

hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesminsiterin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

2.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

5.

hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

betraut.

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FOG

Vollziehung

§ 39. Mit der Vollziehung ist

1.

hinsichtlich des § 2c Abs. 2 bis 7 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2.

hinsichtlich des § 8 Abs. 1 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

3.

hinsichtlich des § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 sowie des § 13 Abs. 2 die Bundesregierung,

4.

hinsichtlich des 5. Abschnittes die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,

5.

hinsichtlich des § 38b die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister sowie

6.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister

betraut.

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Anhang 4: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 2 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 5: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 3 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 6: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 6 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 7: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 8 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 8: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2d Abs. 9 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 9: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2e FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 10: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 1 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 11: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 3 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 12: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 4 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 13: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2f Abs. 5 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 14: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2g Abs. 1 Z 1 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 15: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2g Abs. 1 Z 2 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 16: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2g Abs. 1 Z 3 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 17: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2h Abs. 1 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 18: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2h Abs. 2 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 19: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2i Abs. 1 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 20: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2i Abs. 4 und 5 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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Anhang 21: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 2k Abs. 3 FOG

(Anm.: als PDF dokumentiert)

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ARTIKEL III

Übergangsregelungen, Inkrafttreten, Vollziehung

(1) Der Österreichische Rat für Wissenschaft und Forschung und die Österreichische Konferenz für Wissenschaft und Forschung gemäß Art. I §§ 2 und 4 dieses Bundesgesetzes sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. IV Z 2 BGBl. Nr. 434/1982 als nicht mehr geltend festgestellt.)

(3) § 49 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes tritt außer Kraft.

(3a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der §§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

(3b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich Art. I § 8, § 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 die Bundesregierung, hinsichtlich des Art. I § 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 und der §§ 15 und 16 sowie 18 bis 30 und des Art. II Z 1 bis 16 der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich des Art. II Z 17 der Bundesminister für Finanzen, im übrigen alle Bundesminister nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches betraut.

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