Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1982-09-04
Letzte Aktualisierung 2023-07-01
Status Aufgehoben · 2000-07-11
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 214
Änderungshistorie JSON API

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Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: §§ 18 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015)

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FTFG

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: §§ 17 bis 17h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2023)

(Anm.: §§ 18 bis 25 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2015)

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen und der wirtschaftlich-technischen Forschung im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

ABSCHNITT I

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen im Sinne des § 2, soweit sie in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist.

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 2 sowie die Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung durch Förderungsprogramme und ergänzende Maßnahmen. Die Förderungsprogramme können auch angrenzende Forschungs- und Entwicklungsstufen umfassen.

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

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FTFG

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

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FTFG

ABSCHNITT I

Allgemeines

Zielsetzungen

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Förderung der wissenschaftlichen Forschung und die Entwicklung und Erschließung der Künste durch den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie die Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation gemäß Abschnitt II.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind der 1. und 2. Abschnitt des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG), BGBl. Nr. 341/1981, auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" mit dem Sitz in Wien errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

(2) Zur Förderung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft in Österreich wird ein "Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft" errichtet. Der Fonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die der weiteren Entwicklung der Wissenschaften in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" (in weiterer Folge: "Wissenschaftsfonds") mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse in Österreich dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein "Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung" (in weiterer Folge: "Wissenschaftsfonds") mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. Zur Förderung der Forschung, die dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und nicht auf Gewinn gerichtet ist, wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet. Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Abkürzung

FTFG

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die

1.

dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und

2.

nicht auf Gewinn gerichtet ist,

wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Abkürzung

FTFG

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 2. (1) Zur Förderung der Forschung, die

1.

projektbasiert, nach höchsten internationalen Standards und grundsätzlich themenoffen erfolgt,

2.

dem Erkenntnisgewinn und der Erweiterung sowie Vertiefung der wissenschaftlichen Kenntnisse dient und

3.

nicht auf Gewinn gerichtet ist,

wird ein „Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung“ (in weiterer Folge: „Wissenschaftsfonds“) mit Sitz in Wien errichtet.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Er ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(3) Der Wissenschaftsfonds besitzt eigene Rechtspersönlichkeit; er ist zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Abkürzung

FTFG

Finanzierung

§ 2a. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

2.

Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 3) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 2b Z 5),

5.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

6.

sonstige Einnahmen.

Abkürzung

FTFG

Finanzierung

§ 2a. Zur Erfüllung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

1.

Mittel, die ihm der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung nach den Bestimmungen des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, bereitstellt,

2.

sonstige Mittel, die ihm der Bund bereitstellt,

3.

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

4.

sonstige öffentliche oder private Zuwendungen sowie

5.

sonstige Einnahmen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,

4.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,

5.

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie

6.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie deren für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedarfe einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedarfe der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen,

4.

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation,

5.

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln oder im Namen und auf Rechnung Dritter sowie

6.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben des Wissenschaftsfonds

§ 2b. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen insbesondere nachstehende Aufgaben:

1.

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise im Wege der Abwicklung oder Durchführung von Förderungsprogrammen oder Förderungsmaßnahmen,

2.

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 2a),

3.

die Unterstützung und Beratung des Bundes,

4.

Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung und Erschließung der Künste und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation („Wissenschaftskommunikation“),

5.

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten zugunsten von Forschung gemäß § 2 Abs. 1, wobei die Entscheidung über die Verwendung von Mitteln gemäß § 2a Z 1 und 2 unter Berücksichtigung des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Programms oder Förderungsinstruments erfolgt,

6.

Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes sowie

7.

Evaluierungen der Leistungen und Analyse der Systemwirkungen der Programme im Aufgabenbereich.

(2) Für die Durchführung von Förderungsprogrammen oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5 mit Mitteln aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 ist vom Wissenschaftsfonds eine Förderungsrichtlinie zu erlassen, die insbesondere Bestimmungen

1.

zum Verfahren für die Festlegung von Förderungsprogrammen,

2.

zur Festlegung der Mindestinhalte der Förderungsprogramme, insbesondere

a)

zur Konkretisierung der Anforderungen gemäß Z 3 bis 10,

b)

zur Darstellung von Maßnahmen zur Vermeidung unerwünschter Mehrfachförderungen sowie

c)

zur Definition von Zielen, Indikatoren und zur Durchführung von Evaluierungen,

3.

zum Förderungsgegenstand,

4.

zur Förderungsart,

5.

zur Förderungshöhe,

6.

zu den allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und Förderungsbedingungen,

7.

zu den förderbaren Kosten,

8.

zum Ablauf der Förderungsgewährung,

9.

zur Kontrolle und Auszahlung sowie

10.

zur Einstellung und Rückforderung von Förderungen

zu enthalten haben.

(3) Förderungsprogramme oder -maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 5, die nicht von der Finanzierungsvereinbarung gemäß § 2a Z 1 umfasst sind, dürfen vom Bund nur zur Abwicklung beauftragt werden. Für diese Förderungsprogramme oder -maßnahmen sind dem Bundeshaushaltsgesetz 2013 und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechende Sonderrichtlinien von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen und im Internet zu veröffentlichen.

(4) Im Anwendungsbereich von unmittelbar anwendbarem Unionsrecht dürfen sich Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 2 und 3 auf Verweisungen auf das unmittelbar anwendbare Unionsrecht beschränken.

Auskünfte und Unterstützung

§ 2c. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen.

Abkürzung

FTFG

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

Jahresabschluss und Jahresvoranschlag,

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht

a)

aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder

b)

aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder

c)

im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 3 genehmigt wurden, sowie

3.

Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 3).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Abkürzung

FTFG

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

Jahresabschluss und Jahresvoranschlag,

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht

a)

aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder

b)

aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder

c)

im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 3 genehmigt wurden, sowie

3.

Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 3).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Abkürzung

FTFG

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

Jahresabschluss und Jahresvoranschlag,

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht

a)

aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder

b)

aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder

c)

im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 3 genehmigt wurden, sowie

3.

Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 3).

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (§ 2b Z 5 FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

Abkürzung

FTFG

Aufsicht über den Wissenschaftsfonds

§ 2d. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, mit Bescheid aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Die Aufsichtsbehörde kann außerdem aus wichtigen Gründen Mitglieder des Präsidiums gemäß § 8b oder Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 9c abberufen.

(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:

1.

Jahresabschluss,

2.

Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht

a)

aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen bedeckbar sind oder

b)

aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind oder

c)

im Rahmen einer Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG) vereinbart wurden.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen des Aufsichtsrates, der Delegiertenversammlung und des Kuratoriums sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Unterlagen über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat das Präsidium des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten (§ 2b Z 5 FOG) fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Wissenschaftsfonds hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen. Der Wissenschaftsfonds hat alle Unterlagen sieben Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.

§ 3. Zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügen die Fonds (§ 2 Abs. 1 und 2) über

a)

Zuwendungen, die nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes vom Bund zu gewähren sind;

b)

Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe;

c)

sonstige Zuwendungen.

§ 3. Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Wissenschaftsfonds über

a)

Zuwendungen, die ihm der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,

b)

Zuwendungen, die ihm der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihm in Erfüllung des Arbeitsprogramms (§ 4a) entstehen, nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bereitgestellten Mittel leistet,

c)

Entgelte für die Erbringung von Leistungen an Dritte,

d)

Einnahmen aus Beauftragungsverträgen (§ 4 lit. e);

e)

aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen.

Abkürzung

FTFG

Programme und Unternehmenskonzept

§ 3. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 2b genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit

1.

der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 73/2004) und

2.

anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungen

anzustreben.

(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 2b Z 6 ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 2b Z 6 zu treffen.

(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Abkürzung

FTFG

Strategische Ausrichtung

§ 3. Der Wissenschaftsfonds hat

1.

bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Bundes, soweit zutreffend, zu wahren;

2.

bis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

a)

ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und

b)

einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung

vorzulegen;

3.

in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)

a)

das aktuelle Dreijahresprogramm sowie

b)

die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)

zu operationalisieren.

Abkürzung

FTFG

Berichtswesen

§ 3a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

Abkürzung

FTFG

Berichtswesen

§ 3a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortung, wie insbesondere zur Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.

Austausch mit anderen Fördereinrichtungen

§ 3b. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen anzustreben, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund und den Ländern getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.

Sachverständige

§ 3c. (1) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.

(2) Darüber hinaus dürfen in allen anderen Belangen, wie etwa zur strategischen Beratung, Sachverständige herangezogen werden, wenn dies zur Erreichung der in den §§ 1 und 2 Abs. 1 angeführten Ziele zweckdienlich erscheint.

Abkürzung

FTFG

Vertraulichkeit

§ 3d. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Abkürzung

FTFG

Vertraulichkeit

§ 3d. (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers oder des Wissenschaftsfonds gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheim zu halten. Personenbezogene Daten dürfen an Dritte (Art. 4 Nr. 10 der Verordnung [EU] 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG [Datenschutz-Grundverordnung], ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, [im Folgenden: DSGVO]) nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.

(3) Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.

Abkürzung

FTFG

Rückabwicklung von Förderungen des Wissenschaftsfonds

§ 3e. (1) Anlässlich der Gewährung einer Förderung hat sich der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn

1.

der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder

2.

das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder

3.

die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist regelmäßig sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.

(3) Forschungsgeräte, die überwiegend aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden und den Betrag gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, überschreiten, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen. Der Wissenschaftsfonds hat ein effektives Inventarisierungsprogramm einzurichten und zu betreiben. Die nähere Ausgestaltung der Förderung von Forschungsgeräten ist in Richtlinien gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 festzulegen.

ABSCHNITT II

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in diesem Abschnitt im folgenden "Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

a)

Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1); die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;

b)

widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

c)

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung.

(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen.

ABSCHNITT II

Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung

§ 4. (1) Dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (in diesem Abschnitt im folgenden "Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:

a)

Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses auf dem Gebiete der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1); die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;

b)

widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);

c)

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2 Abs. 1) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung, insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung.

(2) Der Fonds kann die Zuwendung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen.

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

a)

Förderung von Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

b)

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);

c)

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;

e)

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

(2) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

a)

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

b)

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);

c)

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;

e)

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

(2) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

a)

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher Personen auf jede geeignete Weise;

b)

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);

c)

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;

e)

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

(2) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

§ 4. (1) Dem Wissenschaftsfonds obliegen nachstehende Aufgaben:

a)

Förderung von wissenschaftlichen Forschungsvorhaben einzelner oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen auf jede geeignete Weise;

b)

widmungsgemäße Verwaltung der dem Wissenschaftsfonds zufließenden Mittel (§ 3);

c)

jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der wissenschaftlichen Forschung (§ 2) sowie ihre für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der wissenschaftlichen Forschung insbesondere unter Bedachtnahme auf deren kulturelle, soziale, wirtschaftliche und ökologische Bedeutung; der Bericht ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;

d)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedeutung der wissenschaftlichen Forschung und ihrer Förderung, insbesondere durch neue Formen partizipativer Kommunikation;

e)

Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.

f)

Teilnahme an gemeinsamen europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten im Rahmen seines Wirkungsbereichs sowie im Auftrag der jeweils zuständigen Bundesministerin oder des jeweils zuständigen Bundesministers.

(2) Bei der Bestellung der Organe und Beiräte ist der Frage eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses besondere Beachtung zu schenken.

Organe des Wissenschaftsfonds

§ 4. (1) Die Organe des Wissenschaftsfonds sind

1.

die Delegiertenversammlung (§ 5),

2.

das Kuratorium (§ 6),

3.

die Präsidentin oder der Präsident (§ 7),

4.

das Präsidium (§ 8) sowie

5.

der Aufsichtsrat (§ 9).

(2) Bei der Besetzung von Organen ist soweit als möglich auf die geschlechterparitätische Besetzung und auf eine ausgewogene Altersstruktur zu achten.

(3) Soweit in der Folge nicht anders bestimmt, entscheiden die Organe des Wissenschaftsfonds mit einfacher Mehrheit. Die Organe des Wissenschaftsfonds nehmen ihre Aufgaben auf der Basis einer Geschäftsordnung gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 wahr.

(4) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(5) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Wissenschaftsfonds dürfen Weisungen erteilen:

1.

die Organe des Wissenschaftsfonds sowie

2.

die Mitglieder solcher Organe, soweit diesen Mitgliedern auf Grund

a)

dieses Bundesgesetzes oder

b)

der Geschäftsordnung

(6) Im Falle widersprechender Weisungen hat in Angelegenheiten des Aufsichtsrates dieser und in allen anderen Angelegenheiten das Präsidium zu entscheiden.

§ 4a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.

(2) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sowie der Universitäten Bedacht zu nehmen ist. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

§ 4a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.

(2) Die Programme sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

§ 4a. (1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.

(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 4 Abs. 1 lit. f ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Das Kuratorium ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 4 Abs. 1 lit. f zu treffen.

(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Abkürzung

FTFG

Vergütung

§ 4a. Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

Abkürzung

FTFG

Vergütung

§ 4a. Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Mit Ausnahme der Tätigkeit der Präsidentin bzw. des Präsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 1) sowie der kaufmännischen Vizepräsidentin bzw. dem kaufmännischen Vizepräsidenten (§ 8a Abs. 1 Z 2) ist die Tätigkeit der Organe des Wissenschaftsfonds ehrenamtlich. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat mit Verordnung eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorzusehen.

Sorgfaltspflicht

§ 4b. (1) Die Mitglieder der in § 4 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 3c) sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 4 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.

(3) Der Präsident oder die Präsidentin sowie die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates haben über die in den Abs. 1 und 2 genannten Pflichten hinaus die ihnen obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen und haften insbesondere nach den Bestimmungen der §§ 1299 f des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, JGS Nr. 946/1811.

Nachbesetzung von Organen des Wissenschaftsfonds

§ 4c. Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Besetzung der Organe neue Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubesetzen.

§ 5. Die Organe des Fonds sind:

a)

die Delegiertenversammlung (§ 6),

b)

das Kuratorium (§ 7),

c)

das Präsidium (§ 8).

§ 5. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind:

a)

die Delegiertenversammlung (§ 6),

b)

das Kuratorium (§ 7),

c)

das Präsidium (§ 8),

d)

der Aufsichtsrat (§ 5a).

Abkürzung

FTFG

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

2.

die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 2b Z 3 auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

3.

die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

4.

die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.

die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

6.

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

7.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

8.

die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie Richtlinien (§ 8 Abs. 1 Z 4) Stellung zu nehmen.

Abkürzung

FTFG

Aufgaben und Rechte der Delegiertenversammlung

§ 5. (1) Die Aufgaben der Delegiertenversammlung sind

1.

die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Kuratorium und Präsidium auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 7 Abs. 1 Z 5,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 75/2020)

3.

die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2,

4.

die Zustimmung zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,

5.

die für die Wahl der Referentinnen und Referenten wesentliche Festlegung der Bereiche der Forschung sowie der Entwicklung und Erschließung der Künste gemäß § 6a Abs. 2 Z 1,

6.

die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 6a Abs. 2 Z 2,

7.

die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 9b Abs. 1 Z 1 sowie

8.

die Wahl ihrer oder ihres Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gemäß § 5a Abs. 5.

(2) Die Delegiertenversammlung sowie ihre Mitglieder haben das Recht, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Z 7 innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen, sofern nicht die Präsidentin oder der Präsident eine längere Frist bestimmt, zur geplanten Vorlage eines Vorschlags für das Dreijahresprogramm sowie die Finanzierungsvereinbarung (§ 3 Z 3) Stellung zu nehmen.

§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den sechs Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach der Bestellung der sechs Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen. Die vorgeschlagenen Personen sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen dem Vorschlag nicht angehören. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Beratung beizuziehen.

(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:

a)

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag;

b)

Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;

c)

Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;

d)

Ausschreibung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten;

e)

Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und die Referentinnen und Referenten;

f)

Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe;

g)

Beschlussfassung über die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.

§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, je zwei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, haben die Aufsichtsbehörden eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen. Die vorgeschlagenen Personen sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen dem Vorschlag nicht angehören. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Beratung beizuziehen.

(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:

a)

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag;

b)

Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;

c)

Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;

d)

Ausschreibung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten;

e)

Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates sowie die Referentinnen und Referenten;

f)

Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe;

g)

Beschlussfassung über die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.

§ 5a. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Delegiertenversammlung gewählt, drei Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und ein Mitglied wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet. Ein weiteres Mitglied wird von den acht Mitgliedern des Aufsichtsrates einvernehmlich bestellt. Kommt es innerhalb von sechs Wochen nach Bestellung der acht Mitglieder zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds, hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Aufsichtsrats von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu bestellen. Die vorgeschlagenen Personen sind oder waren in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft, insbesondere der Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft tätig und können aufgrund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Bundesministeriums sowie die Mitglieder der Ratsversammlung des Rates für Forschung und Technologieentwicklung dürfen dem Vorschlag nicht angehören. Den Sitzungen des Aufsichtsrates ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH zur Beratung beizuziehen.

(2) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Aufsichtsbehörde entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen weder der Delegiertenversammlung, dem Präsidium, noch dem Kuratorium angehören.

(3) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt:

a)

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und den Jahresvoranschlag;

b)

Bestellung einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers;

c)

Zustimmung zur Bestellung und zur Abberufung der Geschäftsführung;

d)

Ausschreibung der Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und Erstellung eines Dreiervorschlags für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten;

e)

Beschlussfassung über eine angemessene Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Präsidiums und des Aufsichtsrates sowie die Referentinnen und Referenten;

f)

Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnungen der anderen Organe;

g)

Beschlussfassung über die Mehrjahresprogramme und jährlichen Arbeitsprogramme nach § 4a.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder der Delegiertenversammlung

§ 5a. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Donau-Universität Krems,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

9.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie

10.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ernannt wurde,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie

3.

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder der Delegiertenversammlung

§ 5a. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

4.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Donau-Universität Krems,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

9.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie

10.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie

3.

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

Abkürzung

FTFG

Mitglieder der Delegiertenversammlung

§ 5a. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter der in § 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, genannten Universitäten,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

3.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der AIT Austrian Institute of Technology GmbH,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 3 Z 11, BGBl. I Nr. 75/2020)

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Institute of Science and Technology – Austria,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Ludwig Boltzmann Gesellschaft,

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschulkonferenz,

8.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,

9.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Privatuniversitäten Konferenz sowie

10.

eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde.

(2) Der Delegiertenversammlung gehören als nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ernannt wurde,

2.

eine Vertreterin oder ein Vertreter, die oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ernannt wurde sowie

3.

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8a).

(3) Die in Abs. 1 angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils vier Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für vier Jahre zu entsenden. Wiederentsendungen sind zulässig.

(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 Z 1 haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist in der Geschäftsordnung festzulegen.

(5) Die Delegiertenversammlung hat aus ihren Mitgliedern gemäß Abs. 1 eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen.

§ 6. (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

die Mitglieder des Präsidiums (§ 8),

b)

Vertreter der Universitäten (§ 11 des Universitäts-Organisationsgesetzes); jede Universität mit Fakultätsgliederung hat einen Vertreter jeder ihrer Fakultäten zu entsenden; die Universitäten ohne Fakultätsgliederung haben je einen Vertreter zu entsenden,

c)

je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,

d)

je ein Vertreter der Akademie der Bildenden Künste und jeder Kunsthochschule,

e)

vier vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Art. 1 § 36 des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,

f)

ein Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (§ 106 des Universitäts-Organisationsgesetzes),

g)

ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,

h)

je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

(2) Je ein Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an. Je ein Vertreter der zwei vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu entsendenden Personen ist von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aus dem Kreis der von ihr entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bzw. vom Österreichischen Arbeiterkammertag gemeinsam mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund aus dem Kreis der von ihnen entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu bestellen.

(3) Der Delegiertenversammlung obliegt:

a)

die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds;

b)

die Beschlußfassung über den Bericht nach § 4 Abs. 1 lit. c;

c)

die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;

d)

die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten sowie die Beschlußfassung über die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums;

e)

die Entsendung der im § 7 Abs. 1 lit. b, c und d angeführten Vertreter

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