Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG)
(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Abkürzung
FTFG
Aufgaben des Aufsichtsrates
§ 9. (1) Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind
die Überwachung
der Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit sowie der Wirkungsorientierung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage bei den Entscheidungen des Präsidiums,
der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
der Geschäftsentwicklung des Wissenschaftsfonds,
des Risikomanagements des Wissenschaftsfonds,
der Umsetzung der Beschlüsse des Aufsichtsrates sowie
der Einhaltung der Berichtspflichten an den Aufsichtsrat,
die Beschlussfassung über
den Jahresabschluss,
den Entwurf des Dreijahresprogramms und der Finanzierungsvereinbarung,
den Corporate-Governance-Bericht,
eine angemessene Aufwandsentschädigung für die wissenschaftlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die Referentinnen und Referenten des Kuratoriums,
die schuldrechtlichen Regelungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die kaufmännische Vizepräsidentin oder den kaufmännischen Vizepräsidenten,
die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates,
die Vergütung der notwendigen Auslagen und Reisekosten,
die Festlegung von Risikomanagement- und Veranlagungsrichtlinien sowie
die Festlegung der Wertgrenze gemäß § 6 Abs. 2,
die Zustimmung
zum Erwerb und der Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 des Unternehmensgesetzbuches [UGB], dRGBl. S 219/1897) sowie dem Erwerb, der Veräußerung und der Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
zum Erwerb, der Veräußerung und der Belastung von Liegenschaften, soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
zu Investitionen, die in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört,
zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen,
zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik,
zum Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber dem Wissenschaftsfonds oder einem allfälligen Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten. Dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat,
zur Geschäftsordnung der anderen Organe,
zur Wiederwahl des Präsidiums gemäß § 8a Abs. 4 und 5,
zur Bestellung der Leiterin oder des Leiters der internen Revision sowie
zur mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzuschließenden Finanzierungsvereinbarung,
die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten,
die Wahl
des Präsidiums aus den Wahlvorschlägen gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und
des weiteren Aufsichtsratsmitgliedes gemäß § 9b Abs. 1 Z 4,
die Bestellung
der kaufmännischen Vizepräsidentin oder des kaufmännischen Vizepräsidenten, nach Anhörung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 5 und
einer Rechnungsprüferin oder eines Rechnungsprüfers,
die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums oder des gesamten Präsidiums gemäß § 8b,
die Vertretung des Wissenschaftsfonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit dem Präsidium oder Mitgliedern des Präsidiums sowie
die Information der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern und deren Behandlung.
(2) Der Aufsichtsrat darf durch seine Tätigkeit nicht in wissenschaftliche Wertungen des Kuratoriums eingreifen.
(3) Mitglieder des Aufsichtsrates sowie des Präsidiums dürfen unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den Aufsichtsrat einberuft. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattzufinden.
(4) Wird einem von mindestens zwei Aufsichtsratsmitgliedern oder von der kaufmännischen Vizepräsidentin oder dem kaufmännischen Vizepräsidenten geäußerten Verlangen nicht entsprochen, so dürfen die Antragstellerinnen oder Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(5) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
Sitzungen des Aufsichtsrates
§ 9a. (1) Den Sitzungen des Aufsichtsrates sind zur Beratung beizuziehen:
die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH sowie
die Präsidentin oder der Präsident der Christian Doppler Forschungsgesellschaft.
(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrates haben zumindest vierteljährlich stattzufinden.
(3) Die Bildung von Ausschüssen ist zulässig. Werden Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 Z 8 von einem Ausschuss behandelt, so hat die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates auch den Vorsitz in diesem Ausschuss zu übernehmen.
Abkürzung
FTFG
Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendet werden,
ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet wird,
ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und
ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder
nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
die Mitglieder
von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
des Wissenschaftsrates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Abkürzung
FTFG
Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entsendet wird,
ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und
ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder
nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
die Mitglieder
von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
des Wissenschaftsrates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Abkürzung
FTFG
Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und
ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder
nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
die Mitglieder
von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
von Organen des Rates für Forschung und Technologieentwicklung,
des Wissenschaftsrates,
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Abkürzung
FTFG
Mitglieder des Aufsichtsrates
§ 9b. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus zehn Mitgliedern, wobei
vier Mitglieder von der Delegiertenversammlung gewählt werden,
drei Mitglieder von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendet werden,
ein Mitglied von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsendet wird,
ein Mitglied von den acht Mitgliedern gemäß Z 1 bis 3 gewählt wird und
ein Mitglied, die oder der Vorsitzende des Betriebsrates des Wissenschaftsfonds oder eine vom Betriebsrat entsandte Vertreterin oder ein vom Betriebsrat entsandter Vertreter zu sein hat.
(2) Kommt es innerhalb von sechs Wochen
nach Wahl bzw. Entsendung der acht Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 3) zu keiner Wahl des weiteren Mitglieds (Abs. 1 Z 4) oder
nach Wahl bzw. Entsendung der neun Mitglieder (Abs. 1 Z 1 bis 4) zu keiner Wahl der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrates,
hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 4 oder die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung auf Basis eines vom Rat für Forschung und Technologieentwicklung zu erstellenden Dreiervorschlages zu entsenden.
(3) Als Mitglied des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die
über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und in der Lage sind, die Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes wahrzunehmen,
verantwortungsvolle Positionen, insbesondere in den Bereichen Wissenschaft, Kultur oder Wirtschaft, innehaben oder innehatten und
auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des Wissenschaftsfonds leisten können.
(4) Folgende Personen dürfen dem Aufsichtsrat nicht angehören, wobei die Z 1 bis 3 nicht für das Mitglied gemäß Abs. 1 Z 5 gelten:
die Mitglieder
von anderen Organen des Wissenschaftsfonds,
von Organen des Forschungs-, Wissenschafts-, Innovations- und Technologieentwicklungsrates
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 52/2023)
von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
Funktionäre einer politischen Partei,
Personen, die eine der in Z 1 lit. e oder Z 2 genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
Personen, die rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die ihre berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt, sowie
Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen.
(5) Der Aufsichtsrat hat aus seinen Mitgliedern eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu wählen, wobei eine oder einer der beiden ein von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung entsendetes Mitglied zu sein hat und die oder der Vorsitzende sowohl über wissenschaftliche Kompetenzen als auch über unternehmerische Erfahrung verfügen soll.
(6) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Mitglieder sind für jeweils vier Jahre zu wählen bzw. zu entsenden. Jedes Mitglied kann seine Funktion nur durch zwei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederwahl bzw. Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(7) Dem Aufsichtsrat haben mindestens 50 vH Frauen anzugehören. Bei einer ungeraden Anzahl von Mitgliedern erfolgt die Berechnung, indem die Anzahl der Mitglieder rechnerisch um ein Mitglied zu reduzieren ist und der erforderliche Frauenanteil von dieser Anzahl zu bestimmen ist.
Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates
§ 9c. Die Aufsichtsbehörde hat mit Bescheid Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt, wie insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder
ein Ausschließungsgrund gemäß § 9b Abs. 4.
§ 10. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.
§ 10. (1) Das Präsidium hat sich zur Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen. Die Leitung des Sekretariates obliegt einer Geschäftsführung, bestehend aus ein oder zwei Personen, welche auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung zu bestellen ist. Die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Funktionsperiode der mit der Geschäftsführung betrauten Personen beträgt maximal fünf Jahre. Wiederholte Bestellungen sind zulässig.
(2) Das Präsidium kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Abberufung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrates.
(3) Die Geschäftsführung ist an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.
ABSCHNITT III
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden "Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;
widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung.
(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.
ABSCHNITT III
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden "Fonds" genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben sind, zu erfolgen;
widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das jeweils nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung.
(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungsbeiträgen oder Darlehen von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichem Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.
ABSCHNITT III
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden „Fonds'' genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen, Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;
widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung;
Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.
(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.
ABSCHNITT III
Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft
§ 11. (1) Dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (in diesem Abschnitt im folgenden „Fonds” genannt) obliegen nachstehende Aufgaben:
Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben natürlicher und juristischer Personen (Förderungswerber) einschließlich der Gewährung von Forschungsbeihilfen für Forschungsvorhaben des wissenschaftlichen Nachwuchses; die Förderung hat durch den Fonds als Träger von Privatrechten auf jede geeignete Weise, insbesondere durch die Gewährung von Förderungszuschüssen für eigen- und fremdfinanzierte Vorhaben, Kreditkostenzuschüssen, Haftungen und Darlehen für bestimmte, genau umschriebene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, einschließlich der Ausstattung mit Forschungseinrichtungen, wenn diese unmittelbare Bedingungen für ein bestimmtes Vorhaben sind, zu erfolgen;
widmungsgemäße Verwaltung der dem Fonds zufließenden Mittel (§ 3);
jährliche Erstattung eines Berichts über die Tätigkeit des Fonds im abgelaufenen Kalenderjahr und über die Lage der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie die auf diesem Gebiet für das nächste Kalenderjahr zu erwartenden Bedürfnisse einschließlich einer längerfristigen Vorausschau über die Bedürfnisse der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und ökologische Bedeutung dieser Angelegenheiten; der Bericht ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bis 31. März eines jeden Jahres vorzulegen;
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bedeutung der Forschung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und ihrer Förderung;
Abwicklung von Forschungsförderungen und Durchführung von Programmen auf vertraglicher Basis im Namen und auf Rechnung des Bundes nach Maßgabe von gesondert bereitzustellenden finanziellen Mitteln.
(2) Der Fonds kann die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 lit. a von Bedingungen abhängig machen. Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von unmittelbarem wirtschaftlichen Nutzen für den Förderungswerber hat dieser einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten.
ABSCHNITT II
Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung
Förderungsvorhaben und Förderungsmittel
§ 11. Zur Förderung der wirtschaftlich-technischen Forschung, insbesondere durch Förderungsprogramme sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung, stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für folgende Vorhaben bereit:
Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlich-technischen Forschung und Technologieentwicklung;
Technische Durchführbarkeitsstudien;
wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;
Technologietransfer;
Gründung technologieorientierter Unternehmen.
ABSCHNITT II
Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation
Förderungsprogramme und –vorhaben
§ 11. (1) Zur Förderung von angewandter Forschung, technologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen stellt der Bund nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes Mittel bereit.
(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben:
anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben, welche sowohl Forschung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;
Vorhaben der Überleitung von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;
Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;
Technische Durchführbarkeitsstudien;
Technologietransfer;
Gründung technologieorientierter Unternehmen.
(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.
§ 11a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von zwei Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 50 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 100 Millionen Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 1,5 Milliarden Schilling an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.
§ 11a. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, den Bund vertraglich zu verpflichten, den Fonds schadlos zu halten, wenn dieser aus der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Förderung von Forschungsprojekten durch die Übernahme von Haftungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus Mitteln der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 gedeckt werden können. Dieser Vertrag hat die Voraussetzungen zur Übernahme der Schadloshaltung des Bundes unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 bis 5 und auf § 11b sowie den Aufbau und die Verwendung der Haftungsrücklagen gemäß Abs. 4 zu regeln. Der Abschluß dieses Vertrages bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur bis zu einem aushaftenden Gesamtobligo in Höhe von 145 345 668 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten übernehmen. Im Einzelfall darf der Bundesminister für Finanzen eine Verpflichtung nur bis zu 3 633 641 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten und für eine Laufzeit von maximal zehn Jahren übernehmen. Weiters darf der Bundesminister für Finanzen Verpflichtungen im Einzelfall nur dann begründen, wenn das gesamte vom Fonds besicherte Obligo des geförderten Unternehmens einen Betrag von 7 267 283 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigt.
(3) Der Fonds kann ohne Schadloshaltung des Bundes gemäß Abs. 1 über das Gesamtobligo gemäß Abs. 2 hinaus Haftungen eingehen. Das Gesamtobligo dieser Haftungen darf 109 009 251 Euro an Kapital zuzüglich Zinsen und Kosten nicht übersteigen.
(4) Der Fonds hat für Haftungen gemäß Abs. 1 und 3 Konten für Haftungsrücklagen einzurichten und mit mindestens vier Prozent des jeweiligen Haftungsobligos zu dotieren.
(5) Der Bund kann vom Fonds aus seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Summe der Belastungen auf dem diesbezüglichen Konto gemäß Abs. 4 die Summe der Gutschriften übersteigt.
§ 11b. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat zur Wahrung der Rechte und Interessen des Bundes einen Beauftragten und einen Stellvertreter des Beauftragten zu bestellen. Der Beauftragte hat zu überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Übernahme der Verpflichtung des Bundes gemäß § 11a erfüllt sind.
(2) Die Zustimmung des Beauftragten ist Voraussetzung für die Schadloshaltung durch den Bund. Verweigert der Beauftragte die Zustimmung, kann der Fonds binnen acht Tagen, gerechnet vom Zeitpunkt der Verweigerung an, beim Bundesminister für Finanzen die Erteilung der Zustimmung beantragen. Gleiches gilt, wenn der Beauftragte nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Förderungsfalles entscheidet. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundesminister für Finanzen nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Fonds die Zustimmung verweigert.
(3) Dem Beauftragten und seinem Stellvertreter steht das Recht zu, in die Schriftstücke und Datenträger des Fonds Einsicht zu nehmen, insoweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 2 erforderlich ist. § 76 Abs. 9 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist auf den Beauftragten (Stellvertreter) sinngemäß anzuwenden.
§ 11c. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 BHG nicht anzuwenden.
§ 12. Die Organe des Fonds sind:
das Kuratorium (§ 13),
das Präsidium (§ 14).
Abwicklung
§ 12. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister können zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 11 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH, den Wissenschaftsfonds oder andere geeignete Förderungseinrichtungen heranziehen. Mit den Abwicklungsstellen ist jeweils ein Rahmenvertrag abzuschließen.
(2) Der Rahmenvertrag hat zumindest folgende Regelungen zu enthalten:
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr übertragenen Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und basierend auf den Richtlinien gemäß § 15 im Namen und für Rechnung des Bundes zu besorgen.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr zur Verfügung gestellten Förderungsmittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle, die ihr durch Vertrag obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu führen.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
Die Verpflichtung der Abwicklungsstelle Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen) dem Bund gutzuschreiben.
Detailregelungen, insbesondere zu folgenden Punkten: Aufgaben, Auskunfts-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten, Evaluierung, Beratungsleistungen, allfällige Voraussetzungen für eine Ermächtigung zu Förderungsentscheidungen.
Das Entgelt für die Abwicklungstätigkeit.
Die Vertragsauflösungsgründe.
Den Gerichtsstand.
(3) Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Abkürzung
FTFG
Durchführung
§ 12a. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister darf abweichend von § 12 die Durchführung von Förderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gemäß § 11 auf die zentrale Forschungsförderungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 FoFinaG übertragen.
§ 13. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder vierundzwanzig Personen an, von denen fünfzehn von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und je drei vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund für jeweils drei Jahre zu entsenden sind. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Je ein Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik und für Finanzen sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(2) Dem Kuratorium obliegt:
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für die Fondsverwaltung;
die Beschlußfassung über den Bericht nach § 11 Abs. 1 lit. c;
die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) des Präsidiums.
(3) Das Kuratorium ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die Stimme des von ihm mit dem Vorsitz betrauten Vizepräsidenten den Ausschlag.
§ 13. (1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder vierundzwanzig Personen an, von denen fünfzehn von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und je drei vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund für jeweils drei Jahre zu entsenden sind. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter gleichfalls für jeweils drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig. Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(2) Dem Kuratorium obliegt:
die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für die Fondsverwaltung;
die Beschlußfassung über den Bericht nach § 11 Abs. 1 lit. c;
die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder (Stellvertreter) des Präsidiums.
(3) Das Kuratorium ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Das Kuratorium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Es faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten, bei dessen Verhinderung die Stimme des von ihm mit dem Vorsitz betrauten Vizepräsidenten den Ausschlag.
Abkürzung
FTFG
Förderungsarten
§ 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen.
(2) Darüber hinaus kann die Abwicklungsstelle Beratungsleistungen erbringen.
Abkürzung
FTFG
Förderungsarten
§ 13. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
sonstige Geldzuwendungen.
(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
§ 14. (1) Dem Präsidium gehören als stimmberechtigte Mitglieder elf Personen an, die vom Kuratorium aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt werden. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreise der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft entsandten Kuratoriumsmitglieder, vier Mitglieder aus dem Kreise der vom Österreichischen Arbeiterkammertag und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten Kuratoriumsmitglieder und ein Mitglied aus dem Kreis der von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandten Kuratoriumsmitglieder zu wählen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter, der derselben Kurie wie das Mitglied anzugehören hat, gleichfalls für jeweils drei Jahre zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums wählen für drei Jahre aus ihrer Mitte einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, wobei zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der vom Österreichischen Arbeiterkammertag und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten Kuratoriumsmitglieder zu wählen sind. Die Vertreter der Bundesministerien für Wissenschaft und Forschung, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Bauten und Technik und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem Präsidium mit beratender Stimme an. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 10)
(2) Dem Präsidium obliegt:
die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;
die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 2;
die Einberufung des Kuratoriums;
die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;
die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind.
(3) Das Präsidium ist vom Präsidenten bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 14. (1) Dem Präsidium gehören als stimmberechtigte Mitglieder elf Personen an, die vom Kuratorium aus dessen Mitte auf drei Jahre gewählt werden. Sechs Mitglieder sind aus dem Kreise der von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft entsandten Kuratoriumsmitglieder, vier Mitglieder aus dem Kreise der vom Österreichischen Arbeiterkammertag und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten Kuratoriumsmitglieder und ein Mitglied aus dem Kreis der von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs entsandten Kuratoriumsmitglieder zu wählen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist ein Stellvertreter, der derselben Kurie wie das Mitglied anzugehören hat, gleichfalls für jeweils drei Jahre zu wählen. Die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums wählen für drei Jahre aus ihrer Mitte einen Präsidenten und drei Vizepräsidenten, wobei zwei Vizepräsidenten aus dem Kreis der vom Österreichischen Arbeiterkammertag und vom Österreichischen Gewerkschaftsbund entsandten Kuratoriumsmitglieder zu wählen sind. Die Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung, Wissenschaft und Kultur, für Wirtschaft und Arbeit und für Finanzen sowie die drei Vertreter des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (§ 13 Abs. 1) gehören auch dem Präsidium mit beratender Stimme an.
(2) Dem Präsidium obliegt:
die Entscheidung über die Förderung von Forschungsvorhaben;
die Antragstellung an das Kuratorium in den Angelegenheiten des § 13 Abs. 2;
die Einberufung des Kuratoriums;
die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums;
die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Sekretariatspersonals;
die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich dem Kuratorium vorbehalten sind.
(3) Das Präsidium ist vom Präsidenten bei Bedarf einzuberufen. Es ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Förderungsnehmer
§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:
natürliche Personen;
juristische Personen;
Personengesellschaften des bürgerlichen und des Handelsrechts.
Förderungsnehmer
§ 14. Förderungsmittel für Vorhaben gemäß § 11 können gewährt werden an:
natürliche Personen;
juristische Personen;
Personengesellschaften.
§ 15. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter des Fonds. Er führt in den Organen des Fonds den Vorsitz und lädt zu den Sitzungen der Organe ein, und zwar zu den Sitzungen des Kuratoriums auf Grund eines entsprechenden Beschlusses des Präsidiums nach § 14 Abs. 2 lit. c. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den von ihm betrauten Vizepräsidenten vertreten.
Richtlinien
§ 15. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(3) Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten spätestens mit 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(4) Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß Abs. 3 erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.
Abkürzung
FTFG
Richtlinien
§ 15. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und auf der Website des jeweils zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Abkürzung
FTFG
Richtlinien
§ 15. (1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind von der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.
§ 16. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.
Förderungsentscheidung
§ 16. (1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2) Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
Abkürzung
FTFG
Förderungsentscheidung
§ 16. (1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
Abkürzung
FTFG
Förderungsentscheidung
§ 16. (1) Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt grundsätzlich der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.
(2) Die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister entscheidet über Vorhaben im Rahmen von Programmen gemäß § 11 Abs. 3 als Mitglied des jeweils zuständigen Organs gemäß den europäischen oder internationalen Verfahrensregelungen.
(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 und 2 kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(4) Im Falle der Durchführung von Förderungen gemäß § 12a obliegt die Förderungsentscheidung der zentralen Forschungsförderungseinrichtung.
Abschnitt IIIa
Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen
Mittel und Vorhaben
§ 16a. (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie
Durchführung von F E-Programmen.
(2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.
Abschnitt II
Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen
Mittel und Vorhaben
§ 16a. (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowie
Durchführung von F E-Programmen.
(2) Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.
Abwicklung der Förderungen
§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.
(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:
Die Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Die Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Abwicklung der Förderungen
§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind von den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, die Austria Wirtschafts Service GmbH oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.
(2) In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:
Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Die Auftragnehmerinnen oder Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).
Formen der Finanzierung
§ 16c. Als Formen der Finanzierung kommen insbesondere in Betracht:
zins- oder amortisationsbegünstigte Darlehen oder
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditzuschüsse oder
sonstige Geldzuwendungen oder
Forschungs- und Entwicklungsaufträge gemäß § 6 Abs. 1 Z 12 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002.
Förderungsnehmer
§ 16d. Mittel für die im § 16a genannten Vorhaben können gewährt werden an:
Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsunternehmen oder
physische oder juristische Personen, die im Begriff sind, ein Unternehmen gemäß Z 1 zu gründen oder
österreichische sowie internationale Universitäts- und Forschungseinrichtungen, sofern die gewährten Mittel im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen verwendet werden, oder
Einrichtungen des Technologietransfers.
Förderungsrichtlinien
§ 16e. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
Förderungsrichtlinien
§ 16e. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für ihren Förderbereich Förderungsrichtlinien zu erlassen. Die auf Grund des Innovations- und Technologiefondsgesetzes (ITFG), BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, erlassenen Richtlinien treten, sofern in der jeweiligen Richtlinie keine besondere Befristung vorgesehen ist, spätestens mit 31. Dezember 2005 außer Kraft.
§ 16f. Bis zum Erlass eigener Richtlinien durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit finden die gemäß § 16e von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien für den Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sinngemäße Anwendung.
ABSCHNITT IV
Forschungsförderungsrat
§ 17. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bilden den "Forschungsförderungsrat". Der Forschungsförderungsrat besteht aus folgenden zwei Kurien:
aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft. Für jedes dieser Mitglieder des Forschungsförderungsrates ist vom betreffenden Fonds für jeweils drei Jahre ein Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung hat für die unter lit. a genannte Kurie durch die Delegiertenversammlung (§ 6), für die unter lit. b genannte Kurie durch das Präsidium (§ 14) aus dem Kreise der Mitglieder dieser Organe zu erfolgen.
(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft wechseln jährlich im Vorsitz des Forschungsförderungsrates. Als Vorsitzender fungiert der Präsident des jeweils den Vorsitz ausübenden Fonds, als Vorsitzender-Stellvertreter der Präsident des anderen Fonds.
(3) Der Forschungsförderungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, doch kann gegen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kurie kein Beschluß zustande kommen.
(4) Dem Forschungsförderungsrat obliegt:
die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der beiden Fonds, insbesondere auch die Behandlung von Fragen der Verwertung von Forschungsergebnissen bei beiden Fonds,
die Erstattung von Vorschlägen und Berichten in Forschungsförderungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, an den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung auf deren Ersuchen oder aus eigenem,
die Entscheidung, welcher der beiden Fonds für die Behandlung einer bestimmten Forschungsangelegenheit zuständig ist, sofern es zwischen den beiden Fonds zu keiner gütlichen Einigung kommt.
(5) Die Bürogeschäfte des Forschungsförderungsrates werden jeweils vom Sekretariat des den Vorsitz ausübenden Fonds geführt.
ABSCHNITT IV
Forschungsförderungsrat
§ 17. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bilden den "Forschungsförderungsrat". Der Forschungsförderungsrat besteht aus folgenden zwei Kurien:
aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,
aus dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft. Für jedes dieser Mitglieder des Forschungsförderungsrates ist vom betreffenden Fonds für jeweils drei Jahre ein Stellvertreter zu entsenden. Die Entsendung hat für die unter lit. a genannte Kurie durch die Delegiertenversammlung (§ 6), für die unter lit. b genannte Kurie durch das Präsidium (§ 14) aus dem Kreise der Mitglieder dieser Organe zu erfolgen.
(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft wechseln jährlich im Vorsitz des Forschungsförderungsrates. Als Vorsitzender fungiert der Präsident des jeweils den Vorsitz ausübenden Fonds, als Vorsitzender-Stellvertreter der Präsident des anderen Fonds.
(3) Der Forschungsförderungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, doch kann gegen die Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Kurie kein Beschluß zustande kommen.
(4) Dem Forschungsförderungsrat obliegt:
die Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten der beiden Fonds, insbesondere auch die Behandlung von Fragen der Verwertung von Forschungsergebnissen bei beiden Fonds,
die Erstattung von Vorschlägen und Berichten in Forschungsförderungsfragen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Förderungsschwerpunkten, an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und den Österreichischen Rat für Wissenschaft und Forschung auf deren Ersuchen oder aus eigenem,
die Entscheidung, welcher der beiden Fonds für die Behandlung einer bestimmten Forschungsangelegenheit zuständig ist, sofern es zwischen den beiden Fonds zu keiner gütlichen Einigung kommt.
(5) Die Bürogeschäfte des Forschungsförderungsrates werden jeweils vom Sekretariat des den Vorsitz ausübenden Fonds geführt.
ABSCHNITT IV
Rat für Forschung und Technologieentwicklung
§ 17. (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie wird ein "Rat für Forschung und Technologieentwicklung" (im folgenden "Rat" genannt) eingerichtet. Der Rat besteht einschließlich des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Migliedern. Mit beratender Stimme gehören dem Rat weiters der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur an.
(2) Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier Mitglieder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Experten und Expertinnen aus dem Inland und dem Ausland sowie von Experten und Expertinnen aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die konstituierende Sitzung des Rates wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Für die organisatorische Abwicklung der Aufgaben kann sich der Rat einer Geschäftsstelle bedienen, die die dem Rat obliegenden Aufgaben vorzubereiten hat und die nach den Weisungen des Vorsitzenden tätig wird. Für die personelle und technische Ausstattung sowie für die laufenden finanziellen Aufwendungen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu sorgen. Wird der Rat auf Ersuchen eines Dritten tätig, hat dieser die Kosten dafür zu entrichten.
(5) Der Rat gibt sich selber eine Geschäftsordnung, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie bedarf.
(6) Die sachlich betroffenen Bundesminister haben mit dem Rat dessen Empfehlungen zu beraten; der Rat hat die Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und mindestens einmal jährlich einen Bericht an die Bundesregierung zu erstatten.
(7) Die Aufgaben des Rates sind:
die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
die Erarbeitung einer langfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
die Ausarbeitung von Schwerpunktrichtlinien für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
(8) Die Mitglieder des Rates haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung der tatsächlichen Aufwendungen bzw. ihrer Barauslagen. Diese Entschädigung ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen festzulegen.
Abkürzung
FTFG
ABSCHNITT III
Rat für Forschung und Technologieentwicklung
§ 17. (1) Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.
(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 ist der FTE-Rat von seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
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