Bundesgesetz zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (Forschungsförderungsgesetz 1982 – FFG)
(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechtsperson ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.
(4) Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.
(5) Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.
(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gebunden ist.
(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.
Abkürzung
FTFG
ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen
§ 17. (1) Zur strategischen Beratung der Bundesregierung im Bereich der Forschung und Technologieentwicklung wird der „Rat für Forschung und Technologieentwicklung“ (im Folgenden „FTE-Rat“ genannt) als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichtet. Organe des FTE-Rats sind die Ratsversammlung und die Geschäftsführung.
(2) Der Sitz des FTE-Rats ist Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Er ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. Der FTE-Rat ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 ist der FTE-Rat von seinem Geschäftsführer beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.
(3) Der FTE-Rat besteht als eigene Rechtsperson ab dem 1. September 2004. Das bisher im Eigentum des Bundes stehende und von der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2003 genutzte bewegliche Vermögen, das zur Wahrnehmung der Aufgaben des Rates erforderlich ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Pflichten, Forderungen und Schulden mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum des FTE-Rates als Rechtsnachfolger über. Für Bestandverträge ist ein Erhöhungsrecht des Vermieters aus diesem Anlass ausgeschlossen.
(4) Die bisherigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des FTE-Rates verbleiben als Mitglieder der Ratsversammlung im Amt. Ihre Funktionsperiode endet mit 6. September 2005.
(5) Die am 31. August 2004 zumindest überwiegend in der Geschäftsstelle des Rates für Forschung und Technologieentwicklung verwendeten Beamtinnen oder Beamten können bis zum 31. Dezember 2004 dem FTE-Rat zur dauernden Dienstleistung zugeteilt werden.
(6) Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den dienstzugeteilten Beamtinnen oder Beamten hat durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Ratsversammlung zu erfolgen, der oder die in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers oder der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gebunden ist.
(7) Geht eine Beamtin oder Beamter ein befristetes Dienstverhältnis als Geschäftsführerin oder als Geschäftsführer mit dem FTE-Rat ein, so ist sie oder er für die Dauer ihres oder seines Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten aus diesem Grund darf insgesamt zehn Jahre nicht übersteigen.
§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
Abkürzung
FTFG
§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
Abkürzung
FTFG
§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
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FTFG
§ 17a. (1) Die Ratsversammlung besteht einschließlich der oder des Vorsitzenden aus acht stimmberechtigten Mitgliedern. Weiters gehören der Ratsversammlung ohne Stimmrecht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen oder von diesen Bundesministerinnen oder Bundesministern entsandte Vertreterinnen oder Vertreter an.
(2) Vier der stimmberechtigten Mitglieder werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Auf die Ausgewogenheit des Verhältnisses von Expertinnen und Experten aus dem Inland und dem Ausland sowie von Expertinnen und Experten aus dem Bereich der universitären und außeruniversitären Forschung bzw. der unternehmensbezogenen Forschung und Technologie ist zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Ratsversammlung ist von der gleichen Bundesministerin oder vom gleichen Bundesminister ein neues Mitglied ebenfalls für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Die konstituierende Sitzung der Ratsversammlung wird von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einberufen. Die Ratsversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden aus der Mitte der acht stimmberechtigten Mitglieder.
Abkürzung
FTFG
§ 17b. (1) Der Ratsversammlung obliegen im Rahmen der strategischen Beratung insbesondere folgende Aufgaben:
die Beratung der Bundesregierung und auf Wunsch auch einer Bundesministerin oder eines Bundesministers oder einer Landesregierung in allen Fragen betreffend Forschung, Technologie und Innovation,
die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine langfristige österreichische Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung sowie eine Überprüfung der schrittweisen Umsetzung,
die Ausarbeitung von Vorschlägen für Schwerpunkte für die nationalen Forschungs- und Technologieprogramme und für die Förderungspolitik aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
die Abgabe von Empfehlungen für eine Stärkung der Position Österreichs in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen,
die autonome Erstattung von Vorschlägen für nationale Forschungs- und Technologieprogramme unter Berücksichtigung internationaler Forschungs- und Technologiekooperationsprogramme aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes,
die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Kooperation von Wirtschaft und Wissenschaft, insbesondere durch Zusammenführung von universitärer Forschung und angewandter Forschung und Technologieentwicklung in den Unternehmen,
die Ausarbeitung von Vorschlägen für ein Monitoring aller forschungs-, innovations- und technologieorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Bundes unter Berücksichtigung internationaler Standards.
(2) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(3) Die Vorschläge und Empfehlungen der Ratsversammlung sind mit den sachlich betroffenen Bundesministerinnen oder Bundesministern zu beraten. Der FTE-Rat hat die Vorschläge und Empfehlungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Mindestens einmal jährlich ist vom FTE-Rat ein Bericht an die Bundesregierung zu erstatten, den diese dem Nationalrat als Bericht zuleitet. Der Bericht hat neben den Vorschlägen und Empfehlungen auch einen Tätigkeitsbericht des FTE-Rates zu umfassen.
Abkürzung
FTFG
§ 17c. Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),
Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
Abkürzung
FTFG
§ 17c. Im Rahmen der Verwaltung des FTE-Rates obliegen der Ratsversammlung insbesondere folgende Aufgaben:
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den FTE-Rat. Diese ist in geeigneter Form, jedenfalls aber im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Genehmigung der Finanz- und Personalplanung (§ 17e Abs. 1 Z 3),
Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss (beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin oder beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft),
Beschlussfassung über den geprüften Jahresabschluss. Dieser ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres vorzulegen.
Abkürzung
FTFG
§ 17d. (1) Der FTE-Rat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte einer Geschäftsstelle zu bedienen. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer darf nicht der Ratsversammlung angehören. Die Funktionsdauer der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Auf die Bestellung der Geschäftsführung findet das Bundesgesetz über die Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
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FTFG
§ 17e. (1) Der Geschäftsführung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Leitung der Geschäftsstelle nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit,
Einrichtung eines kaufmännischen Rechnungswesens,
Erstellung einer Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel bis längstens November eines jeden Kalenderjahres,
Aufstellung des Jahresabschlusses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897.
(2) Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen der Ratsversammlung. In Angelegenheiten der ordentlichen Geschäftsführung wird das Weisungsrecht von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall von ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter ausgeübt.
(3) Die Geschäftsführung haftet in Ausübung ihrer Aufgaben für die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Abkürzung
FTFG
§ 17f. Der FTE-Rat wird beim Abschluss von Rechtsgeschäften durch die Geschäftsführung vertreten. In Ausübung der Aufgaben nach § 17b sowie bei Verträgen mit der Geschäftsführung vertritt die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter.
§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
Abkürzung
FTFG
§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
Abkürzung
FTFG
§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
Abkürzung
FTFG
§ 17g. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat dem FTE-Rat nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen und angemessenen Mittel zur Verfügung zu stellen. Dafür hat der FTE-Rat bis längstens 31. Mai eines jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie eine von der Ratsversammlung beschlossene Finanz- und Personalplanung für das nächste Jahr zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Wenn an Dritte (natürliche oder juristische Personen, die nicht dem Bund zuzuordnen sind) Leistungen erbracht werden, ist ein kostendeckendes Leistungsentgelt zu verrechnen.
(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
Abkürzung
FTFG
§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.
(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.
(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.
Abkürzung
FTFG
§ 17h. (1) Der FTE-Rat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des FTE-Rates. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr oder ihm angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Organe des FTE-Rates sind verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und Geschäftsstücke vorzulegen. In Erfüllung des Aufsichtsrechts erforderliche Weisungen sind durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in schriftlicher Form zu erteilen und an die Geschäftsführung und in Angelegenheiten des § 17c an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Ratsversammlung zu richten.
(2) Der FTE-Rat hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 2002 BVergG), BGBl. I Nr. 99/2002, anzuwenden.
(3) Die Gebarung des FTE-Rates unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes. Für die im Namen des FTE-Rats begründeten Rechte und Pflichten trifft den Bund keine Haftung.
ABSCHNITT V
Gemeinsame Bestimmungen
§ 18. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in ihren Wirkungsbereich fallen, den sachlich in Betracht kommenden Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten; sie können dies auch aus eigenem tun. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)
(2) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen auf die leitenden Grundsätze und Ziele im Sinne des § 1 des Forschungsorganisationsgesetzes sowie auf die von der Bundesregierung auf Grund des Forschungsorganisationsgesetzes erstellten Planungen, insbesondere auf allfällige Forschungsschwerpunkte der Bundesregierung, Bedacht zu nehmen. Die Förderungswürdigkeit ist dabei im besonderen vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die Entwicklung der Wissenschaften in Österreich und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach der Bedeutung des betreffenden Forschungsvorhabens für die österreichische Volkswirtschaft zu beurteilen. Eine Förderung aus Bundesmitteln ist nur zulässig, wenn ohne sie das Vorhaben nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden könnte. Die Gewährung eines Förderungsbeitrages ist nur dann und insoweit zulässig, als das Förderungsziel nicht auch durch ein Darlehen erreicht werden kann. BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 12)
(3) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)
ABSCHNITT IV
Sonstige Bestimmungen
§ 18. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz - FOG), BGBl. Nr. 341/1981, im Wege der Aufsichtsbehörde der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.
ABSCHNITT IV
Sonstige Bestimmungen
§ 18. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, den zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern auf deren Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten. Ihnen sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 314/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.
ABSCHNITT IV
Sonstige Bestimmungen
§ 18. (1) Der Wissenschaftsfonds hat in allen Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz in seinen Wirkungsbereich fallen, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Ersuchen Berichte und Vorschläge zu erstatten und die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die erteilten Förderungen sind gemäß § 7 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1981 über die Forschungsorganisation in Österreich und über Änderungen des Forschungsförderungsgesetzes (Forschungsorganisationsgesetz – FOG), BGBl. Nr. 341/1981, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Wissenschaftsfonds hat Vorsorge für eine geeignete Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse der geförderten Forschungsvorhaben zu treffen, soweit nicht aus Gründen der Landesverteidigung oder gemäß § 13 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259/1970, eine Geheimhaltung geboten oder unter Bedachtnahme auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen eine Veröffentlichung nicht zweckmäßig ist.
§ 19. Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft haben die einzelnen Förderungsantrage und die Entwürfe der gemäß § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c zu erstattenden Berichte einander rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme mitzuteilen.
(BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)
§ 19. Der Wissenschaftsfonds hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung erforderlichen Informationen mit der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen gewährleistet ist.
§ 20. Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Förderungsanträge sind bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der betreffende Fonds vorzubehalten, daß ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3% über dem Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank zu verzinsen sind, wenn
der Fonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2) Ein Darlehen kann unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 ganz oder teilweise in einen Förderungsbeitrag umgewandelt werden, wenn der mit der Förderung angestrebte Erfolg wegen nachfolgender ohne Verschulden des Förderungsempfängers eintretender Ereignisse nur so erreicht werden kann oder nicht erreicht werden konnte.
(3) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluß des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
(4) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind vom Förderungsempfänger nach Abschluß seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den betreffenden Fonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Fonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Fonds abzuführen.
(5) Planstellen der zweckgebundenen Gebarung des Bundes (§ 17 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz) an Universitäten, Kunsthochschulen und der Akademie der bildenden Künste in Wien sind nicht öffentlich auszuschreiben, wenn sie zur Gänze aus Förderungsmitteln der Fonds refundiert werden und ausschließlich für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen von Forschungsprojekten, die von den Fonds gefördert werden, gewidmet sind.
§ 21. (1) Anläßlich der Gewährung einer Förderung hat der Wissenschaftsfonds vorzubehalten, dass ein Förderungsbeitrag zu ersetzen ist oder ein noch nicht zurückgezahltes Darlehen nach Kündigung vorzeitig fällig wird und beide vom Tage der Auszahlung an mit 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind, wenn
der Wissenschaftsfonds über wesentliche Umstände getäuscht oder unvollständig unterrichtet worden ist oder
das Forschungsvorhaben durch ein Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist oder
die Förderung widmungswidrig verwendet wird oder den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus Verschulden der Förderungsempfängerin oder des Förderungsempfängers nicht eingehalten oder vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht beigebracht werden.
(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsbeiträge und Darlehen ist laufend sowie nach Abschluss des Forschungsvorhabens zu überprüfen.
(3) Forschungsgeräte, die ausschließlich aus nicht rückzahlbaren Fondsmitteln angeschafft wurden, sind von der Förderungsempfängerin oder vom Förderungsempfänger nach Abschluss ihres oder seines Forschungsvorhabens für weitere, durch den Wissenschaftsfonds geförderte Forschungsvorhaben zur Verfügung zu halten. Solche Geräte dürfen nur mit Zustimmung des Wissenschaftsfonds veräußert werden; der hieraus erzielte Erlös ist an den Wissenschaftsfonds abzuführen.
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden. (BGBl. Nr. 341/1981 Art. II Z 1)
(2) Die Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten der beiden Fonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Lediglich den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung sowie des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Die Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten der beiden Fonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 22. (1) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Die Mitglieder der in den § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 22. (1) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 22. (1) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Auslagen und Fahrtkosten. Im übrigen ist ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1 und des Kuratoriums gemäß § 7 Abs. 1 kann zusätzlich zu Fahrtkosten- und Auslagenersatz eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden.
(2) Die Mitglieder der in § 5 angeführten Organe, die Sachverständigen (§ 20) sowie die Angestellten des Wissenschaftsfonds sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, jeglicher Tätigkeit zu enthalten und insbesondere, soweit sie Mitglieder der in § 5 angeführten Organe sind, an den Abstimmungen nicht teilzunehmen.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Personen sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung bzw. des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubestellen.
(BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 14)
§ 23. Scheiden Mitglieder der Organe des Wissenschaftsfonds während der Dauer einer Funktionsperiode aus, sind nach den Bestimmungen über die Bestellung der Organe diese Mitglieder für den Rest der Funktionsperiode nachzubestellen.
§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft und dem Forschungsförderungsrat auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds und der Forschungsförderungsrat sind gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
(BGBl. Nr. 341/1981, Art.II Z 1 und 16)
§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, und dem Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die beiden Fonds sind gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
§ 24. Die Organe sowie die Dienststellen des Bundes und der Länder, die gesetzlichen Interessenvertretungen und die Universitäten sind verpflichtet, dem Wissenschaftsfonds auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn in seiner Wirksamkeit zu unterstützen. Der Wissenschaftsfonds ist gegenüber diesen Stellen zu dem gleichen Verhalten verpflichtet.
§ 25. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c),
Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a).
(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Forschungsförderungsrat wird vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 25. (1) Bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung werden der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c),
Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a).
(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(4) Der Forschungsförderungsrat wird vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt. Die Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
§ 25. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft werden bei ihrer Geschäftsführung und Gebarung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe der Fonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe der Fonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe der Fonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
Rechnungsabschluß (§ 6 Abs. 3 lit. c und § 13 Abs. 2 lit. c),
Abschluß von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3 lit. a und § 13 Abs. 2 lit. a).
(3) Der Jahresvoranschlag und die Protokolle über die Sitzungen der Organe der Fonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2000)
§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;
Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und -information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.
§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörden haben Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;
Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).
(3) Die Aufsichtsbehörden haben das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind den Aufsichtsbehörden unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Den Aufsichtsbehörden sind auf deren Wunsch die Akten über die von diesen bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von diesen gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.
§ 25. (1) Der Wissenschaftsfonds wird bei seiner Geschäftsführung und Gebarung von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung beaufsichtigt. Die Aufsicht umfasst die Sorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds, die nicht ihrer Genehmigung bedürfen, aufzuheben, wenn sie bestehenden Vorschriften widersprechen. Die Organe des Wissenschaftsfonds sind in einem
solchen Falle verhalten, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen.
(2) In folgenden Angelegenheiten bedürfen die Beschlüsse der Organe des Wissenschaftsfonds der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag;
Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht aus Rückflüssen von Darlehensgewährungen oder aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige Belastung des Fonds zum Gegenstand haben, sofern diese Verpflichtungen nicht im Rahmen der Arbeitsprogramme gemäß § 4a genehmigt wurden bzw. aus dem sonstigen Vermögen des Fonds bedeckbar sind.
Mehrjahres- und Arbeitsprogramme (§ 4a).
(3) Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, an den Sitzungen von Delegiertenversammlung und Kuratorium teilzunehmen. Die Protokolle über die Sitzungen der Organe des Wissenschaftsfonds sind der Aufsichtbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Aufsichtsbehörde sind auf ihren Wunsch die Akten über die von ihr bezeichneten Gegenstände vorzulegen und die von ihr gewünschten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere hat die Geschäftsführung des Wissenschaftsfonds der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung alle für die Erfüllung der Pflichten der Republik Österreich nach dem Beihilfenrecht der EU erforderlichen Berichte, Meldungen und Auskünfte sowie die für die Förderungsdokumentation und –information notwendigen Daten fristgerecht und vollständig zur Verfügung zu stellen. Sie hat Organen oder Beauftragten des Bundes und der EU die Überprüfung der Gebarung mit den Förderungsmitteln und deren widmungsgemäße Verwendung zu ermöglichen und alle Unterlagen zehn Jahre ab dem Ende des Jahres der Auszahlung der gesamten Förderung aufzubewahren.
§ 26. (1) Der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an diese Fonds unterliegen nicht der Erbschafts(Schenkungs)steuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1)
(2) Die vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit. (BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 17)
§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Abkürzung
FTFG
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind abgabenrechtlich wie Körperschaften öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Abkürzung
FTFG
ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 26. (1) Der Wissenschaftsfonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
ABSCHNITT VI
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den §§ 5, 12 und 17 Abs. 1 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder des Forschungsförderungsrates oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(BGBl. Nr. 422/1974, Art. II, III und IV; BGBl. Nr. 341/1981, Art. II Z 1 und 16)
ABSCHNITT VI
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 27. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm als Mitglied eines der in den §§ 5 und 12 angeführten Organe, als Sachverständigem (§ 20) oder als Angestelltem des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung oder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bekanntgeworden ist und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse eines der beiden Fonds oder eines Förderungswerbers geboten ist, unbefugt offenbart oder zu seinem oder eines Dritten Vorteil verwertet, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
ABSCHNITT V
Schlussbestimmungen
Datenschutz
§ 27. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.
§ 27a. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1993 laufende Funktionsperiode des Präsidiums des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft (§ 12 lit. b) endet am 31. Jänner 1995.
§ 27b. § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
§ 27c. § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
§ 27d. §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
hinsichtlich des § 25 Abs. 4 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und, soweit es sich dabei um Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
hinsichtlich des § 25 Abs. 4 für den Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für den Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmung der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst und, soweit es sich dabei um Angelegenheiten des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft handelt, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
1a. hinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
Abkürzung
FTFG
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
Abkürzung
FTFG
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
Abkürzung
FTFG
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 3e samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 2, § 5a Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, die §§ 2a und 2b, § 2d Abs. 1 bis 3, § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6, 7 und 7a, § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 17a Abs. 1 bis 3, § 17c Z 5, § 17g Abs. 1 und 3, § 17h Abs. 1, die Überschrift zu § 29, § 30a samt Überschrift sowie § 31 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
FTFG
In- und Außerkrafttreten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 3e samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 2, § 5a Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, die §§ 2a und 2b, § 2d Abs. 1 bis 3, § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6, 7 und 7a, § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 17a Abs. 1 bis 3, § 17c Z 5, § 17g Abs. 1 und 3, § 17h Abs. 1, die Überschrift zu § 29, § 30a samt Überschrift sowie § 31 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Abkürzung
FTFG
In- und Außerkrafttreten
§ 29. (1) § 11 Abs. 1 lit. c letzter Halbsatz, § 17 Abs. 4 lit. b, § 25 Abs. 1 erster Satz, § 25 Abs. 4 sowie § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 11a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) §§ 16a bis 16e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Juli 2003 in Kraft.
(4) Die § 1, § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5 lit. d, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 16b Abs. 1, § 16b Abs. 2 Z 1 bis 3 und Z 5, § 16e, § 16f, § 17, § 17a, § 17b, § 17c, § 17d, § 17e, § 17f, § 17g, § 18, § 19, § 21, § 22, § 24, § 25 und der V. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2004, treten mit 1. September 2004 in Kraft.
(5) Die §§ 1 bis 10, §§ 18 bis 25 sowie § 27 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, treten mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
(6) Die §§ 1 bis 9c, die Überschrift des § 26, § 30 sowie § 31 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
(7) § 1, § 2d Abs. 3, § 3d Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Z 5 in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 – Wissenschaft und Forschung, BGBl. I Nr. 31/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 3e samt Überschrift, § 5 Abs. 1 Z 2, § 5a Abs. 1 Z 4 und § 8 Abs. 3 Z 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, die §§ 2a und 2b, § 2d Abs. 1 bis 3, § 3 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, § 5a Abs. 1 Z 10, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3, § 6, § 6a Abs. 3, § 7 Abs. 1 Z 6, 7 und 7a, § 8 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 7 sowie Abs. 3 Z 1, § 9 Abs. 1 Z 2 und 3 lit. i bis l, § 9b Abs. 1 Z 3, § 12a samt Überschrift, § 13 Abs. 2, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 17a Abs. 1 bis 3, § 17c Z 5, § 17g Abs. 1 und 3, § 17h Abs. 1, die Überschrift zu § 29, § 30a samt Überschrift sowie § 31 in der Fassung der Forschungsfinanzierungsnovelle 2020, BGBl. I Nr. 75/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. b, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. b, die Überschrift zu Abschnitt III sowie § 26 Abs. 1 in der Fassung des FWITRat-Errichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 52/2023, treten mit 1. Juli 2023 in Kraft. Die Einträge zu den §§ 17 bis 17h im Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 8 Z 1 lit. c, § 9b Abs. 4 Z 1 lit. c sowie die §§ 17 bis 17h treten mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds
§ 30. (1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.
(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 2 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.
(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.
(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.
(5) Die Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu erlassen.
Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds
§ 30. (1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.
(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. November 2004 neu zu konstituieren und die drei Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.
(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2005 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.
(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.
(5) Die Verordnung gemäß § 6 Abs. 2 ist von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur erstmals bis zum 1. Oktober 2004 zu erlassen.
Übergangsbestimmungen für den Wissenschaftsfonds
§ 30. (1) Die bisherigen Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 2 bis 4 weiter.
(2) Die Delegiertenversammlung hat sich bis zum 30. September 2009 neu zu konstituieren und die vier Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 5a Abs. 1 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu entsendenden Mitglieder des Aufsichtsrates zu nominieren.
(3) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 1. November 2009 zu konstituieren und die Ausschreibung der Funktionen der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 vorzunehmen sowie einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten zu erstatten.
(4) Die Delegiertenversammlung hat unverzüglich nach Erstattung des Dreiervorschlages für die Präsidentin oder den Präsidenten durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 3 die Mitglieder des Präsidiums zu wählen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
Übergangsbestimmungen für die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015
§ 30. (1) § 3e Abs. 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ist nur auf Förderungen, die vom Wissenschaftsfonds nach dem Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr.110/2015, vergeben werden, anzuwenden.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 betrauten Organe des Wissenschaftsfonds führen die Geschäfte bis zur Konstituierung der neuen Organe gemäß den Abs. 3 bis 8 weiter. Die schuldrechtlichen Beziehungen dieser Organwalter zum Wissenschaftsfonds werden durch die Wissenschaftsfonds-Novelle 2015 nicht berührt.
(3) Funktionsperioden auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gelten nicht als Funktionsperioden im Sinne des § 5a Abs. 3, § 6a Abs. 3, § 8a Abs. 3 und § 9b Abs. 6.
(4) Die Funktionsperiode der auf Grund des § 10 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Geschäftsführung verlängert sich als Funktionsperiode einer kaufmännischen Vizepräsidentin oder eines kaufmännischen Vizepräsidenten, ohne weitere Anforderungen, bis 31. August 2016.
(5) Die Funktionsperiode des auf Grund des § 5a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, bestellten Aufsichtsrates verlängert sich, ohne weitere Anforderungen, bis zur Konstituierung des neuen Organes, längstens jedoch bis 31. Jänner 2016.
(6) Der Aufsichtsrat hat sich bis zum 31. Jänner 2016 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und die Funktionen der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten öffentlich gemäß § 8a Abs. 2 Z 1 auszuschreiben. Der Aufsichtsrat hat bis 31. Juli 2016 das Präsidium gemäß § 8a Abs. 2 Z 4 und 5 zu wählen bzw. zu bestellen.
(7) Die Delegiertenversammlung hat sich innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu konstituieren und ehestmöglich die Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, zu wählen. Außerdem hat die Delegiertenversammlung bis sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des auf Grund des bisherigen § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, gewählten Präsidiums, spätestens jedoch bis 30. April 2016 gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, einen Dreiervorschlag für die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 8a Abs. 2 Z 2 zu erstatten.
(8) Das auf Grund des bisherigen § 7 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, konstituierte Kuratorium darf ab Inkrafttreten der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, gemäß § 6a in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015, ergänzt werden.
(9) Bis zum Inkrafttreten der neuen Geschäftsordnung der Delegiertenversammlung gilt die FWF-Stimmgewichtungsverordnung, BGBl. II Nr. 370/2004, auf Grund dieser Bestimmung, weiter.
(10) Abweichend von den §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a ist ein Jahresabschluss im Sinne des Dritten Buches des UGB spätestens für das Geschäftsjahr 2019 erforderlich. Für die Geschäftsjahre davor erfüllt auch ein Rechnungsabschluss im Sinne des § 5a Abs. 4 lit. a dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, BGBl. I Nr. 52/2009, die Anforderungen der §§ 2d Abs. 2 Z 1, 8 Abs. 3 Z 4 und § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Wissenschaftsfonds-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 110/2015.
Abkürzung
FTFG
Übergangsbestimmungen zur Forschungsfinanzierungsnovelle 2020
§ 30a. (1) Die erste Förderungsrichtlinie gemäß § 2b Abs. 2 ist bis spätestens 31. Dezember 2021 zu erlassen.
(2) Bei nicht zeitgerechtem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) gilt die am 1. Jänner 2020 geltende Rechtslage betreffend die Finanzierung des Wissenschaftsfonds aus Bundesmitteln bis zum Wirksamwerden einer Finanzierungsvereinbarung (§ 7 FoFinaG) sinngemäß weiter.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
hinsichtlich der §§ 16a, 16c und 16d die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich der §§ 16b, 16e und 16f die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 16e jedoch im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.
hinsichtlich des § 17g Abs. 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 26 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
Vollziehung
§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;
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