Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)
ARTIKEL I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen. Zu den Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes zählen auch die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Vorbereitungslehrgänge der Akademie für Sozialarbeit und der Pädagogischen Akademie.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, werden hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgehalten.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) Personen mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten, werden hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgehalten.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) Österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt, und
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen.
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).
(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe einen Polytechnischen Lehrgang, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).
(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Lehrgänge, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
ARTIKEL II
Anspruchsberechtigte und Arten der Beihilfen
§ 1. (1) Österreichische Staatsbürger, die nach erfolgreichem Abschluß der 8. Schulstufe in der 9. Schulstufe eine Polytechnische Schule, eine mittlere Schule oder eine höhere Schule als ordentliche Schüler besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Heimbeihilfen (einschließlich der Fahrtkostenbeihilfe).
(2) Österreichische Staatsbürger, die eine mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche Schüler oder eine Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst besuchen, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen).
(2a) An Schulen für Berufstätige entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
(4) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der höheren Schulen sowie die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen der mittleren Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, sowie die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 224/1962), jeweils unter der Voraussetzung, daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr mindestens acht Monate mit mindestens 30 Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren insgesamt mindestens 1 200 Unterrichtsstunden, hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden, in den Pflichtgegenständen umfassen.
(5) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(6) Schüler, die nur wegen mangelnder Kennntis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch infolge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 4 vorletzter Satz angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
(7) österreichischen Staatsbürgern sind hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen nach diesem Bundesgesetz gleichgestellt:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 erfaßte Schüler, wenn deren Eltern in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren und in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatten und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels I des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
ARTIKEL II
Schülerbeihilfen
§ 1. (1) Schülerbeihilfen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Schulbeihilfe (§ 9),
die besondere Schulbeihilfe (§ 10),
die Heimbeihilfe (§ 11),
die Fahrtkostenbeihilfe (§ 11a) und
die außerordentliche Unterstützung (§ 20a).
(2) Die Gewährung von Beihilfen berührt den Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.
Anspruchsberechtigte
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
österreichische Staatsbürger,
Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
Anspruchsberechtigte
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
österreichische Staatsbürger,
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955.
Anspruchsberechtigte
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:
österreichische Staatsbürger,
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,
nicht vom Anwendungsbereich der Z 1 und 2 erfasste Schüler, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens fünf Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte, und
Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Begriffsbestimmungen
§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,
die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),
(2) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(3) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
Begriffsbestimmungen
§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,
die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),
(2) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an Schulen für Berufstätige zu verstehen.
(3a) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen), ausgenommen an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation, entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3b) An Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
Begriffsbestimmungen
§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,
die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),
(2) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.
(3a) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3b) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt. Ferner sind jene außerordentlichen Schüler ordentlichen Schülern gleichgestellt, die alle Pflichtgegenstände besuchen, ausgenommen jene, deren Besuch in Folge einer Behinderung ausgeschlossen ist, sofern die besuchten Pflichtgegenstände beurteilt werden und das Ausmaß dieser Pflichtgegenstände die in Abs. 1 angeführte Mindestzahl an Wochen- bzw. Unterrichtsstunden erreicht.
Begriffsbestimmungen
§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,
die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),
(2) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.
(3a) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3b) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.
Begriffsbestimmungen
§ 1b. (1) Als Polytechnische Schulen, Sonderschulen, mittlere Schulen und höhere Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
die entsprechenden öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen einer im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, oder im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten Schulart einschließlich der Sonderformen der mittleren und höheren Schulen,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975,
die Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440,
die öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
die den mittleren und höheren Schulen vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen mit Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962),
(2) Wenn für eine Privatschule
erstmals um das Öffentlichkeitsrecht angesucht wurde oder
im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde,
(3) Sofern in diesem Bundesgesetz von Schülern die Rede ist, sind darunter auch Studierende an in Semester gegliederten Sonderformen zu verstehen.
(3a) An in Semester gegliederten Schulen (Schularten, Schulformen) entspricht ein Semester einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(3b) An in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation entsprechen Module über Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen in einem Gesamtausmaß, wie es der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl von Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen eines Semesters der Ausbildung entspricht, einer Schulstufe im Sinne dieses Bundesgesetzes. Jede innerhalb der Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erfolgte tatsächliche Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenzahl in einem Halbjahr bildet die Grundlage für das prozentuelle Ausmaß der Gewährung der Beihilfe.
(4) Schüler, die nur wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache (§ 3 Abs. 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Zulassung zur Ablegung einer Einstufungsprüfung (§ 3 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen der Zulassung zur Ablegung einer Aufnahmsprüfung (§ 29 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, sind ordentlichen Schülern gleichgestellt.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1 genannten Bedingungen, daß der Schüler
bedürftig ist,
zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und
die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer übergangsstufe oder des Polytechnischen Lehrganges gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schülerbeihilfen ist außer den in § 1 genannten Bedingungen, daß der Schüler
bedürftig ist,
zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist und
die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat.
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse einer mittleren Schule oder des 1. Jahrganges einer berufsbildenden höheren Schule nach erfolgreichem Besuch einer übergangsstufe oder der Polytechnischen Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
bedürftig ist,
zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,
die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und
den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe, wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr
eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder
eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangel nicht aufgenommen werden konnte und während diesem Schuljahr keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.
Voraussetzungen
§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in § 1a, sowie den §§ 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
bedürftig ist,
zumindest einen günstigen Schulerfolg nachweist,
die gleiche Schulstufe noch nicht besucht hat und
den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
(2) Der günstige Schulerfolg ist nicht nachzuweisen, wenn der Schüler eine Schulstufe freiwillig, wegen Nichtablegung einer Nachtragsprüfung oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung wiederholt oder der günstige Schulerfolg nicht erreicht wurde, weil die für die Gewährung einer Nachtragsprüfung vorgesehenen Gründe vorlagen. Im letzteren Falle hat die zur Entscheidung in erster Instanz zuständige Behörde ein Gutachten der Lehrerkonferenz einzuholen.
(3) Blinde und gehörlose Schüler und Schüler, die hochgradig seh- bzw. hörbehindert sind, sodaß ihre Behinderung bezüglich der schulischen Leistungsfähigkeit den Auswirkungen der Blindheit bzw. Gehörlosigkeit nahekommt, haben den günstigen Schulerfolg nicht nachzuweisen, sofern sie keine einschlägige Sonderform besuchen.
(4) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe (§ 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) und die Wiederholung einer Schulstufe wegen Nichtantritts zu einer vorgesehenen Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes oder gleichartige Bestimmung) oder wegen Nichtbestehens einer Nachtragsprüfung steht der Gewährung von Schülerbeihilfen nicht entgegen.
(5) Der Besuch der 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule oder der 1. Klasse/des I. Jahrganges einer mittleren Schule oder höheren Schule gilt nicht als Wiederholung der 9. Schulstufe, wenn im unmittelbar vorangehenden Schuljahr
eine Übergangsstufe oder die Polytechnische Schule erfolgreich besucht wurde, oder
eine mittlere oder höhere Schule deshalb besucht wurde, weil der Schüler trotz Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen wegen Platzmangels nicht aufgenommen werden konnte und während dieses Schuljahres keine Beihilfe nach diesem Bundesgesetz bezogen wurde.
Voraussetzungen
§ 2. Voraussetzung für die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (einschließlich Fahrtkostenbeihilfen) ist außer den in §§ 1a, 9, 11 und 11a genannten Bedingungen, dass der Schüler
bedürftig ist und
den Schulbesuch, für den Schülerbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 35. Lebensjahres begonnen hat; diese Altersgrenze erhöht sich für Selbsterhalter im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3
um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie
um die Hälfte der Zeit, die sie Kinder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr gepflegt und erzogen haben,
höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr;
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.
(4) Das Einkommen eines Schülers, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Schülers zutrifft oder wenn der Ehepartner eine Schule besucht.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind Einkommen, Vermögen und Familienstand im Sinne dieses Bundesgesetzes maßgebend. Für die Nachweise im Sinne der Abs. 2 und 3 und den Familienstand ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
(2) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei Personen,
die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr;
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, durch die Vorlage des Bescheides über den Jahresausgleich über das letztvergangene Kalenderjahr oder, sofern dieser nicht vorliegt, durch die Vorlage der Lohnbestätigung(en) über das letztvergangene Kalenderjahr;
deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
die steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 beziehen, durch eine Bestätigung der in Betracht kommenden bezugsliquidierenden Stelle(n) nachzuweisen. über Sonderausgaben, allfällige weitere steuerfreie Einkünfte sowie Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit das zu erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen, wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen Elternteiles (Wahlelternteiles) wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit voraussichtlich eine länger währende Verminderung des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen ist aus dem nach der schweren Erkrankung (der Pensionierung usw.) zu erwartenden Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Eltern(Wahleltern)teiles ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu schätzen.
(4) Das Einkommen eines Schülers, der seine Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches aufgegeben hat, ist zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen. Bei Aufgabe der Berufstätigkeit sind die Lohnsteuerkarten beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des Schülers zutrifft oder wenn der Ehepartner eine Schule besucht.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einkommen
Familienstand und
Familiengröße
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schulbeihilfe die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schulbeihilfe mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S, kein Einkommen mehr bezogen wird.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einkommen
Familienstand und
Familiengröße
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S, kein Einkommen mehr bezogen wird.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einkommen
Familienstand und
Familiengröße
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 364 Euro, kein Einkommen mehr bezogen wird.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einkommen
Familienstand und
Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(1a) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Einkommen des eingetragenen Partners des Schülers.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr, abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 364 €, kein Einkommen mehr bezogen wird.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einkommen
Familienstand und
Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten.
(1a) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auch das Einkommen des eingetragenen Partners des Schülers.
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.
Beurteilung der Bedürftigkeit
§ 3. (1) Maßgebend für die Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
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