Bundesgesetz über die Gewährung von Schulbeihilfen und Heimbeihilfen (Schülerbeihilfengesetz 1983)
Einkommen
Familienstand und
Familiengröße
des Schülers, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2015)
(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.
(3) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:
grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über das letztvergangene Kalenderjahr,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, auch durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
bei steuerfreien Bezügen gemäß § 5 Z 1 und 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge im letztvergangenen Kalenderjahr.
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 5 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.
(4) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Abs. 3 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.
(5) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
(6) Einkünfte aus Erwerbstätigkeit eines Schülers sowie seines Ehegatten oder eingetragenen Partners sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) die Berufstätigkeit zur Aufnahme oder Intensivierung des Schulbesuches für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Einkünfte gemäß § 5 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn ab der Zuerkennung von Schul- oder Heimbeihilfe (einschließlich Fahrtkostenbeihilfe) mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
(2) Sind im Einkommen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeflossen sind.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der sich aus den §§ 5 und 6 ergebenden Hinzurechnungen.
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 47 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 50 000 S jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 3 634 Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 4 179 € jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 015 Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 5) und des Pauschalierungsausgleiches (§ 6).
(2) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 jene lohnsteuerpflichtigen Einkünfte anzusetzen, die in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr zugeflossen sind. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge gemäß § 5 Z 1 und 3.
(3) Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen zu schätzen.
§ 184 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Feststellung des Einkommens haben bis zum Höchstausmaß von insgesamt 5 618 (Anm. 1) Euro jährlich außer Betracht zu bleiben:
Einkünfte von Schülern und Studenten aus Ferialarbeit; darunter sind Tätigkeiten, die ausschließlich während der Ferien erfolgen, sowie Tätigkeiten, die überwiegend während der Hauptferien, keinesfalls jedoch länger als zwei Wochen außerhalb der Hauptferien, durchgeführt werden, zu verstehen;
Studienbeihilfen und Stipendien aller Art, wenn die Gewährung mit keiner Verpflichtung zu einer Gegenleistung verbunden ist.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 5 944,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 6 521,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 6 821,00 €)
Hinzurechnungen
§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;
die Beträge nach den §§ 9, 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10.
Hinzurechnungen
§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c, d, f, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;
die Beträge nach den §§ 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10.
Hinzurechnungen
§ 5. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses (Hilflosenzulage) sowie Pflege- und Blindenzulagen (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- oder Blindenbeihilfe), Z 4 lit. a, c und e, Z 5, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28, sofern es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt, und § 112 Z 1 EStG 1988;
die Beträge nach den §§ 10, 12, 18 Abs. 1 Z 4, Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4, 27 Abs. 3, 31 Abs. 3, 36, 41 Abs. 3, 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe gemäß § 10.
Pauschalierungsausgleich
§ 6. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsmäßiger Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10% des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb 10% dieser Einkünfte.
Pauschalierungsausgleich
§ 6. Gewinne, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, sind zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, für die keine Veranlagung erfolgt, weitere 10 Prozent des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
bei Einkünften aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb 10 Prozent dieser Einkünfte.
Vermögen
§ 7. (1) Vermögen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist bei unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen (§ 1 Abs. 1 Z 1 Vermögensteuergesetz 1954) das steuerpflichtige Vermögen im Sinne des § 7 Z 1 lit. a des Vermögensteuergesetzes 1954. Bei beschränkt Vermögensteuerpflichtigen sowie bei Personen, die im Inland nicht vermögensteuerpflichtig sind, ist vom Inlandsvermögen zuzüglich des Wertes des erklärten ausländischen Vermögens auszugehen.
(2) Wird das Vermögen im Sinne des Abs. 1 für den in § 9 Abs. 4 Z 1 und § 11 Abs. 5 Z 1 umschriebenen Personenkreis nicht nachgewiesen beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht, ist das Vermögen unter sinngemäßer Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung zu schätzen.
(BGBl. Nr. 115/1982, Art. I Z 5)
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommerhalbjahr und das allenfalls diesem vorangehende Winterhalbjahr gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr. (BGBl. Nr. 183/1974, Art. I Z 4 lit. b)
(3) Der günstige Schulerfolg für den Bezug einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer berufsbildenden Schule für Berufstätige ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch eines Gymnasiums oder Realgymnasiums oder Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Sommersemester und das allenfalls diesem vorangehende Wintersemester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. In der Folge sind für die Beurteilung des günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und Sommersemester zusammenzufassen, wobei der günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen mit einem Notendurchschnitt von höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester erbracht wird; liegt für die Feststellung des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor, so genügt deren positive Ablegung und die uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das nächstfolgende Wintersemester.
(3) Der günstige Schulerfolg für den Bezug einer Beihilfe im ersten Jahr des Besuches einer berufsbildenden Schule für Berufstätige ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/1997)
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/1997)
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,8,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/1997)
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch einer Schule für Berufstätige ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Abs. 1 tritt hinsichtlich der 11. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft (vgl. § 26 Abs. 13 Z 2).
Günstiger Schulerfolg
§ 8. (1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben:
für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 2,9 hat,
für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler im Jahreszeugnis über die der besuchten Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe keinen schlechteren Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen als 3,1 hat.
(2) Beim Besuch von in Semester gegliederten Sonderformen ist der günstige Schulerfolg für das erste Semester gegeben, wenn das Jahreszeugnis über die 8. Schulstufe den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht.
(3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt an in Semester gegliederten Sonderformen mit modularer Unterrichtsorganisation der Nachweis des günstigen Schulerfolges durch Zeugnisse über Module und bezieht sich der Notendurchschnitt auf die Module über Pflichtgegenstände.
(4) An den Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst ist der Nachweis des günstigen Schulerfolges zu erbringen:
im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage eines Jahreszeugnisses über die neunte Schulstufe, das den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht;
im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung durch Vorlage einer Bestätigung der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen Jahr der Ausbildung abgelegten Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
für die Schulbeihilfe nicht schlechter als 2,9,
für die Heimbeihilfe nicht schlechter als 3,1 sein darf;
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Bei der Berechnung der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 11 900 S auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(4) Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß Z 1 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 1 und 2 ermittelte Schulbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht.
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 12 500 S auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 12 500 S auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Schulbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 1 und 2 errechnete Schulbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 11 zustehenden Heimbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 13 500 S auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 982 Euro auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 130 € auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 130 € auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 356 Euro auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Bis 31. Dezember 2016 ist Abs. 1 auch auf Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst anzuwenden (vgl. § 26 Abs. 15).
Schulbeihilfe
§ 9. (1) Schulbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer mittleren oder höheren Schule ab der 10. Schulstufe oder von in Semester gegliederten Sonderformen als ordentlicher Schüler oder einer Schule für medizinische Assistenzberufe im Rahmen einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz.
(1a) Bei der Berechnung der Höhe der Schulbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 520 (Anm. 1) Euro auszugehen.
(2) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(3) Schulbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(5) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Schulbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 608,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 1 764,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 1 845,00 €)
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige
im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher die Berufstätigkeit nicht ausüben, für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf eine Schulbeihilfe in folgender Höhe:
bei ausschließlich nichtselbständigem Einkommen in der Höhe des letzten Monatsbezuges,
in den übrigen Fällen in der Höhe eines Vierzehntels des Einkommens laut letztem zugestellten Einkommensteuerbescheid,
(2) Der Höchstbetrag der besonderen Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner nicht berufstätig ist, um 3 200 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 070 S.
(3) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 und 2 erhöht sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung um den hiefür geleisteten Beitrag für die Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 und 2, insoweit der Beitrag nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage geleistet wird, als es der Höhe des letzten Monatsbezuges entspricht.
(4) Die besondere Schulbeihilfe gemäß Abs. 1 bis 3 ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(5) Auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(6) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so darf die Beihilfe gemäß Abs. 1 und 2 die Differenz zwischen der Leistung nach diesen Gesetzen und dem der Berechnung der Beihilfe gemäß Abs. 1 zugrundezulegenden Einkommen nicht übersteigen.
(7) Die besondere Schulbeihilfe gebührt nicht, sofern das Vermögen im Sinne des § 7 dieses Bundesgesetzes des Schülers, bei verheirateten Schülern dessen und des Ehepartners Vermögen, 400 000 S übersteigt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Österreichische Staatsbürger, die eine höhere Schule für Berufstätige besuchen und sich zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit nachweislich einstellen, haben - unabhängig von den im § 2 festgesetzten Voraussetzungen - für die der mündlichen Reifeprüfung unmittelbar vorangehenden sechs Monate, während derer sie daher keine Berufstätigkeit ausüben, für jeden einzelnen dieser sechs Monate Anspruch auf eine besondere Schulbeihilfe in der Höhe von 7 500 S monatlich. Der monatliche Betrag erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 3 500 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt leistet, um 1 200 S.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 8 500 S monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 4 000 S, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 1 500 S.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 618 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 291 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 110 Euro.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 Euro.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragenen Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 Euro.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen fürBerufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 715 € monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 335 €, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 127 €.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
(6) Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 858 Euro monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 402 Euro, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 152 Euro.
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
(6) Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.
Besondere Schulbeihilfe für Schüler höherer Schulen für Berufstätige im Prüfungsstadium
§ 10. (1) Besondere Schulbeihilfe gebührt Studierenden an höheren Schulen (einschließlich deren Sonderformen) für Berufstätige, die sich zum Zweck der Vorbereitung auf die abschließende Prüfung gegen Entfall der Bezüge beurlauben lassen oder jede Berufstätigkeit nachweislich einstellen, sofern sie sich durch eine zumindest einjährige Berufstätigkeit selbst erhalten haben.
(1a) Die besondere Schulbeihilfe beträgt 962 Euro (Anm. 1) monatlich. Sie erhöht sich bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Schülern, wenn der Ehepartner oder eingetragene Partner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht, um 450 Euro (Anm. 2), ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um 170 Euro (Anm. 3).
(1b) Die besondere Schulbeihilfe gebührt für sechs Monate, während derer keine Berufstätigkeit ausgeübt wird.
(2) Die Berechnung der besonderen Schulbeihilfe nach Wochen ist zulässig, wobei 4,3 Wochen als Monat zählen.
(3) Die besondere Schulbeihilfe ist auf Antrag in Teilbeträgen zu gewähren, sofern die Prüfungsvorschrift die Ablegung der mündlichen Reifeprüfung in Teilen zu verschiedenen Terminen vorsieht.
(4) Auf die nach Abs. 1 bis 1b zustehende besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen Monat allenfalls zustehender Anspruch auf Schulbeihilfe gemäß § 9 anzurechnen.
(5) Erhält der Schüler eine Leistung auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um jenen Betrag, der sich durch den Abzug der Hälfte der nach Abs. 1 bis 1b zustehenden besonderen Schulbeihilfe von den Leistungen auf Grund des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 für den selben Zeitraum ergibt.
(6) Erhält der Schüler Waisenpension, so vermindert sich die besondere Schulbeihilfe um die Höhe der Waisenpension, die für denselben Zeitraum bezogen wird.
(______
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 268/2023 ab 1.9.2023: 1 018,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 237/2024 ab 1.9.2024: 1 117,00 €
gemäß BGBl. II Nr. 181/2025 ab 1.9.2025: 1 168,00 €
Anm. 2: ab 1.9.2023: 476,00 €
ab 1.9.2024: 522,00 €
ab 1.9.2025: 546,00 €
Anm. 3: ab 1.9.2023: 180,00 €
ab 1.9.2024: 197,00 €
ab 1.9.2025: 206,00 €)
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
sie auf Grund des § 126 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt verbundenen Internat untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 14 000 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(5) Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, sofern
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß Z 1 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht.
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt verbundenen Internat untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 14 000 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(5) Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, sofern
das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen Eltern (Wahleltern) und des Schülers sowie dessen Ehegatten zusammen 400 000 S übersteigt oder
das Vermögen gemäß Z 1 200 000 S übersteigt und die gemäß Abs. 2 und 3 ermittelte Heimbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte des Grundbetrages der Heimbeihilfe gemäß Abs. 2 zuzüglich allfälliger Erhöhungsbeträge gemäß § 12 Abs. 2 bis 4 erreicht.
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt verbundenen Internat untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 15 000 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Die Heimbeihilfe gebührt Schülern, die zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 15 000 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet. Ein Anspruch auf Heimbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß Abs. 2 und 3 errechnete Heimbeihilfe, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer gemäß § 9 zustehenden Schulbeihilfe, 1 000 S jährlich unterschreitet.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 16 500 S auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf einen vollen Hundertschillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 50 S abgerundet, Beträge über 50 S aufgerundet.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie eine Höhere Internatsschule (§ 38 des Schulorganisationsgesetzes) besuchen oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 200 Euro auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 200 Euro auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
§ 11. (1) Heimbeihilfe gebührt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes für den Besuch einer Polytechnischen Schule oder einer mittleren oder höheren Schule auf der 9. Schulstufe als ordentlicher Schüler sowie für den Besuch einer in § 9 Abs. 1 genannten Schule als ordentlicher Schüler, wenn der Schulbesuch außerhalb des Wohnortes der Eltern erfolgt, weil
dieser Wohnort vom Schulort soweit entfernt ist, daß der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war, oder
sie auf Grund des § 123 des Fortgesetzes 1975 in dem mit einer Forstfachschule verbundenen Schülerheim untergebracht sind oder
sie wegen des Besuches einer land- oder forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.
(2) Bei der Berechnung der Höhe der Heimbeihilfe ist von einem jährlichen Grundbetrag von 1 380 € auszugehen.
(3) Der Grundbetrag erhöht oder vermindert sich nach Maßgabe des § 12.
(4) Heimbeihilfen sind jeweils auf volle Euro zu runden. Beträge von weniger als 50 Cent sind dabei zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent und mehr auf volle Euro aufzurunden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1994)
(6) Sofern im Unterrichtsjahr nicht während zehn Monaten Unterricht erteilt wird, gebührt die Heimbeihilfe nur in der Höhe, die dem Verhältnis der Zahl der Monate, in denen Unterricht erteilt wird, zu zehn Monaten entspricht; hiebei sind Monate, in denen der Unterricht weniger als die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn das Unterrichtsjahr nur wegen der Ablegung einer Reife-, Reife- und Diplom-, Diplom- oder Abschlußprüfung oder einer Ferialpraxis verkürzt ist.
Heimbeihilfe
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